{"id":74563,"date":"2022-03-06T17:50:06","date_gmt":"2022-03-06T15:50:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74563"},"modified":"2022-03-06T17:50:06","modified_gmt":"2022-03-06T15:50:06","slug":"rueckwirkender-teilwertansatz-nach-%c2%a7-6-abs-5-satz-6-estg-bfh-urteil-vom-18-august-2021-xi-r-43-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckwirkender-teilwertansatz-nach-%c2%a7-6-abs-5-satz-6-estg-bfh-urteil-vom-18-august-2021-xi-r-43-20\/","title":{"rendered":"R\u00fcckwirkender Teilwertansatz nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 6 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 18. August 2021, XI R 43\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180821.XIR43.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 5 S 6 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 4 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 5 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 24. Juni 2020, Az: 13 K 3029\/18 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein r\u00fcckwirkender (einkommenserh\u00f6hender) Ansatz von Teilwerten bei einer Einbringung zu Buchwerten wegen eines sog. Sperrfristversto\u00dfes i.S. des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche \u00dcbertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine K\u00f6rperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsg\u00fctern f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 24.06.2020 &#8211; 13 K 3029\/18 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die von der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, im Jahr 2014 (Streitjahr) in die &#8230; GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG (Beigeladene zu 2.) zum Buchwert eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter aufgrund nachfolgender Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen am Verm\u00f6gen dieser Gesellschaft r\u00fcckwirkend mit dem Teilwert zu bewerten sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine Organgesellschaft der &#8230; AG (Beigeladene zu 1.) i.S. von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) und war im Streitjahr zu 100&nbsp;% am Kapital und Verm\u00f6gen der mit Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2014 gegr\u00fcndeten Beigeladenen zu 2. beteiligt. Einzige Komplement\u00e4rin der Beigeladenen zu 2. war die V-GmbH, wobei die Kl\u00e4gerin im Streitjahr den einzigen Gesch\u00e4ftsanteil an der V-GmbH hielt.<\/li><li>Mit Wirkung zum 31.12.2014 brachte die Kl\u00e4gerin alle f\u00fcr den Betrieb des Gasnetzes in den Kommunen &#8230; notwendigen Verteilungsanlagen mit allen zugeh\u00f6rigen Rechten und Pflichten zu Buchwerten in die Beigeladene zu 2. ein (Buchwertfortf\u00fchrung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;); der \u00dcbertragungswert belief sich auf insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Wirkung zum 30.09.2015 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin 51&nbsp;% ihrer Anteile am Verm\u00f6gen der Beigeladenen zu 2. zu einem Kaufpreis von &#8230;&nbsp;\u20ac an die Z-KG. Die Z-KG ist eine gemeinsame Netzbeteiligungsgesellschaft von acht Kommunen. Gesellschafter der Z-KG waren acht K\u00f6rperschaften jeweils in der Rechtsform einer GmbH (Z-K\u00f6rperschaften).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte mit Blick auf den Einbringungsvorgang zun\u00e4chst der Rechtsmeinung der Kl\u00e4gerin (Buchwertfortf\u00fchrung) und stellte im Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organtr\u00e4ger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenh\u00e4ngender anderer Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 KStG vom 01.09.2016 das dem Organtr\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr zuzurechnende Einkommen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest.<\/li><li>Aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile am Verm\u00f6gen der Beigeladenen zu 2. wurde in dem Bescheid nach \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2015 vom 22.09.2017 f\u00fcr die Beigeladene zu 2. ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt, der in voller H\u00f6he der Kl\u00e4gerin zugerechnet wurde. Dieser Gewinn ergab sich ausschlie\u00dflich aufgrund der Aufdeckung stiller Reserven in den von der Kl\u00e4gerin in die Beigeladene zu 2. eingebrachten Wirtschaftsg\u00fctern.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertraten die Pr\u00fcfer die Auffassung, dass es aufgrund der Anteilsver\u00e4u\u00dferung an die Z-KG im Jahr 2015 zur Anwendung von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG komme. Daher seien die Wirtschaftsg\u00fcter, die im Streitjahr zum Buchwert in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Beigeladenen zu 2. eingebracht worden waren und im Jahr 2015 durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen zu 2. mittelbar auf die Z-KG \u00fcbergegangen seien, im Streitjahr zu 51&nbsp;% mit dem Teilwert anzusetzen. Der im Jahr 2015 von der Beigeladenen zu 2. erkl\u00e4rte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sei als Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven bereits im Streitjahr bei der Kl\u00e4gerin anzusetzen und der Beteiligungswert an der Beigeladenen zu 2. entsprechend zu erh\u00f6hen. Der bisher f\u00fcr das Jahr 2015 gesondert und einheitlich festgestellte und in voller H\u00f6he der Kl\u00e4gerin zugerechnete Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei nicht anzusetzen.<\/li><li>Das FA erlie\u00df auf dieser Grundlage f\u00fcr das Streitjahr am 28.05.2018 einen \u00c4nderungsbescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organtr\u00e4ger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenh\u00e4ngender anderer Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 KStG. Das dem Organtr\u00e4ger zuzurechnende Einkommen wurde nunmehr in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt.<\/li><li>Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018). Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1503 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 24.06.2020&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3029\/18&nbsp;F statt. Denn \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG sei nicht anzuwenden, wenn eine Verlagerung von stillen Reserven auf ein K\u00f6rperschaftsteuersubjekt ausgeschlossen ist, weil es im Zuge der Anteilsver\u00e4u\u00dferung &#8211;als der nachtr\u00e4glichen Begr\u00fcndung oder Erh\u00f6hung des Anteils einer K\u00f6rperschaft an den nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fctern&#8211; zur Aufdeckung der stillen Reserven dieser Wirtschaftsg\u00fcter gekommen sei.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Revisionsverfahren beigetreten. Einen eigenen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><li>Die Beigeladenen haben im Revisionsverfahren weder eine Stellungnahme abgegeben noch Antr\u00e4ge gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass ein r\u00fcckwirkender Teilwertansatz nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG nicht in Betracht kommt.<\/li><li>I. Das FG hat die Klage ohne Rechtsfehler als zul\u00e4ssig angesehen. Denn die Organgesellschaft einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 KStG beschwert i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO und damit klagebefugt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG werden das dem Organtr\u00e4ger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenh\u00e4ngende andere Besteuerungsgrundlagen gegen\u00fcber dem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellungen sind f\u00fcr die Besteuerung des Einkommens des Organtr\u00e4gers und der Organgesellschaft bindend (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG).<\/li><li>2. Zwar wirkt sich die Frage, ob es im Streitfall nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG zu einem r\u00fcckwirkenden Teilwertansatz der eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter kommt, im Ergebnis allein bei der Beigeladenen zu 1. steuerbelastend aus. Denn dieser wird das Einkommen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr zugerechnet. Es besteht jedoch eine &#8222;parallele Rechtsschutzbefugnis&#8220; der Organgesellschaft und der Organtr\u00e4gerin, was der Senat im Urteil vom 01.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/18 (BFHE 269, 525, Rz&nbsp;16&nbsp;ff., m.w.N.), an dem festzuhalten ist, begr\u00fcndet hat.<\/li><li>II. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die mit Wirkung zum 31.12.2014 in das Verm\u00f6gen der Beigeladenen zu 2. eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter ungeachtet der im Jahr 2015 erfolgten Anteilsver\u00e4u\u00dferung von 51&nbsp;% an die Z-KG nicht mit dem Teilwert anzusetzen sind.<\/li><li>1. Die Beteiligten und das FG sind \u00fcbereinstimmend und zutreffend davon ausgegangen, dass die \u00dcbertragung der Wirtschaftsg\u00fcter zum 31.12.2014 auf die Beigeladene zu 2. im Zuge der Einbringung zum Buchwert erfolgen konnte.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sieht vor, dass bei der \u00dcberf\u00fchrung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen desselben Steuerpflichtigen das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften der Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Diese sog. Buchwertfortf\u00fchrung gilt nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gew\u00e4hrung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsverm\u00f6gen des Mitunternehmers in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer Mitunternehmerschaft \u00fcbertragen wird.<\/li><li>b) Die Einbringung der Wirtschaftsg\u00fcter zum 31.12.2014 erf\u00fcllt den Tatbestand des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG, da die Kl\u00e4gerin einzelne Wirtschaftsg\u00fcter ihres Betriebsverm\u00f6gens gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Beigeladenen zu 2. \u00fcbertragen hatte.<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG hindert die Buchwert\u00fcbertragung nicht.<\/li><li>Zwar ist nach dieser Regelung der Teilwert auch anzusetzen, soweit in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG der Anteil an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begr\u00fcndet wird oder dieser sich erh\u00f6ht. Im Streitfall hat die Einbringung der Wirtschaftsg\u00fcter, die nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG erfolgt ist, aber weder einen Anteil einer K\u00f6rperschaft an den eingebrachten Wirtschaftsg\u00fctern unmittelbar oder mittelbar begr\u00fcndet noch hat sich ein solcher Anteil erh\u00f6ht. Denn die Kl\u00e4gerin war an den vor der Einbringung in ihrem Alleineigentum stehenden Wirtschaftsg\u00fctern auch nach der Einbringung \u00fcber die Beigeladene zu 2. allein beteiligt; ihr verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfiger Anteil hatte sich insoweit nicht ver\u00e4ndert.<\/li><li>2. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Mitunternehmeranteile an der Beigeladenen zu 2. f\u00fchrt nicht zu einem r\u00fcckwirkenden Teilwertansatz nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG.<\/li><li>a) Wird das nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG \u00fcbertragene Wirtschaftsgut ver\u00e4u\u00dfert oder entnommen, ist r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur \u00dcbertragung entstandenen stillen Reserven sind durch die Erstellung einer Erg\u00e4nzungsbilanz dem \u00fcbertragenden Gesellschafter zugeordnet worden (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG).<\/li><li>b) Im Streitfall wurden allerdings durch die \u00dcbertragung der Mitunternehmeranteile in H\u00f6he von 51&nbsp;% die in das Verm\u00f6gen der Beigeladenen zu 2. eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter weder ver\u00e4u\u00dfert noch entnommen. Vielmehr verblieben die eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter weiterhin im Gesamthandsverm\u00f6gen der Beigeladenen zu 2. Es ist nicht m\u00f6glich, die Ver\u00e4u\u00dferung eines Teil-\/Mitunternehmeranteils unter \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG zu subsumieren (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.07.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;47&nbsp;ff.), auch wenn der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens verk\u00f6rpert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;42\/13, BFHE 259, 258, Rz&nbsp;33; in BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;47&nbsp;ff.). Da sich \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG auf die Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme des &#8222;nach Satz&nbsp;3 \u00fcbertragene[n] Wirtschaftsgut[s]&#8220; bezieht, kann nur dieses, nicht dagegen auch ein Teil-\/Mitunternehmeranteil tatbestandlich sein (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;47&nbsp;ff.).<\/li><li>3. Das FG hat auch zu Recht dahin erkannt, dass die mit Wirkung zum 30.09.2015 erfolgte \u00dcbertragung von 51&nbsp;% der Mitunternehmeranteile nicht zu einem r\u00fcckwirkenden Teilwertansatz nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG f\u00fchrt.<\/li><li>a) Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der \u00dcbertragung des Wirtschaftsguts nach Satz&nbsp;3 in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 EStG der Anteil einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse an dem \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begr\u00fcndet wird oder dieser sich erh\u00f6ht, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der \u00dcbertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen liegen, wovon sowohl die Vorinstanz als auch alle Beteiligten ausgehen, bei reiner Wortlautbetrachtung im Streitfall vor.<\/li><li>Der \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils ist eine \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG vorausgegangen (s.o. II.1.b). Au\u00dferdem wurde durch die \u00dcbertragung an die Z-KG mittelbar ein Anteil der an der Z-KG beteiligten K\u00f6rperschaften an den \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fctern der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. Denn unter &#8222;Anteil&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG ist im Grundsatz die (unmittelbare oder mittelbare) verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung eines K\u00f6rperschaftsteuersubjekts an einem zuvor nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG \u00fcbertragenen Wirtschaftsgut und damit an den darin gespeicherten stillen Reserven gemeint (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;47&nbsp;ff.; s.a. Niehus\/Wilke in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1656).<\/li><li>Der mittelbare Anteil der an der Z-KG beteiligten Z-K\u00f6rperschaften wurde auch aus einem &#8222;anderen Grund&#8220; begr\u00fcndet. Dieses Tatbestandsmerkmal bringt zum Ausdruck, dass die Anteilsbegr\u00fcndung nicht &#8211;wie nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG&#8211; aufgrund der \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG, sondern erst aufgrund eines dieser \u00dcbertragung nachgelagerten Vorgangs erfolgt. Dabei definiert \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG nicht, wie der nachgelagerte Vorgang beschaffen sein muss; es kann sich um einen &#8222;Vorgang beliebiger Art&#8220; handeln (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;47&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>c) Das FG hat jedoch zu Recht dahin erkannt, dass der Wortlaut im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschr\u00e4nken ist, dass ein Sperrfristversto\u00df ausscheidet, wenn nachtr\u00e4glich ein Anteil einer K\u00f6rperschaft an einem zuvor zu Buchwerten eingebrachten Wirtschaftsgut innerhalb von sieben Jahren aufgrund eines vollentgeltlichen Beteiligungserwerbs (unmittelbar oder mittelbar) begr\u00fcndet wird.<\/li><li>aa) Eine teleologische Reduktion des Wortlauts einer Rechtsnorm wird rechtsmethodisch dann zugelassen, wenn eine allein wortlautgem\u00e4\u00dfe Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen f\u00fchrt und der Schluss gerechtfertigt ist, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt wurde. Weichen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voneinander ab, ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung entsprechend einzuschr\u00e4nken, sofern sich das Gesetz gemessen an seinem Zweck als planwidrig zu weitgehend erweist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;36), wie umgekehrt eine teleologische Reduktion dann nicht in Betracht kommt, wenn eine bewusste rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers erkennbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.03.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298, unter II.4.a; in BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;36). So hat der BFH beispielsweise den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG teleologisch reduziert, wenn ein Wirtschaftsgut durch den zu 100&nbsp;% beteiligten Kommanditisten nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG eingebracht wird und dieses Wirtschaftsgut bei unver\u00e4nderten Beteiligungsverh\u00e4ltnissen innerhalb der Sperrfrist durch die KG ver\u00e4u\u00dfert wird (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz&nbsp;16; vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz&nbsp;30 zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG).<\/li><li>bb) Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG um eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift handelt (vgl. HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1674; Brandis\/Heuermann\/Ehmcke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1373; Schulze in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang&nbsp;16 Rz&nbsp;761; zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG s. BMF-Schreiben vom 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279, Rz&nbsp;22). Jedenfalls setzt der Tatbestand des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG nach dem Gesetzeswortlaut keine Missbrauchsabsicht voraus (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;32&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>cc) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG im Streitjahr nicht anzuwenden ist.<\/li><li>(1) Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 EStG beabsichtigte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht nur, das \u00dcberspringen stiller Reserven auf Kapitalgesellschaften zu verhindern, sondern auch &#8222;generell das Verf\u00fcgen \u00fcber Wirtschaftsg\u00fcter ohne Teilwertrealisation durch Verk\u00e4ufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Nutzung der Vorteile, die durch die Umstellung auf das Halbeink\u00fcnfteverfahren entstehen&#8220;, zu vermeiden (vgl. BTDrucks 14\/6882, S.&nbsp;33). Daraus l\u00e4sst sich auf eine auf bestimmte Fallkonstellationen (&#8222;\u00dcberspringen stiller Reserven&#8220;, &#8222;Vorteile (&#8230;) durch die Umstellung auf das Halbeink\u00fcnfteverfahren&#8220;) beschr\u00e4nkte Sperrfristregelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG schlie\u00dfen.<\/li><li>(2) Wenn aber der Nachbesteuerungstatbestand des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG als (R\u00fcck-)Ausnahme zu der Buchwertfortf\u00fchrung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG nur zur Anwendung kommen soll, wenn &#8222;stille Reserven auf Kapitalgesellschaften&#8220; &#8222;ohne Teilwertrealisation durch Verk\u00e4ufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften&#8220; \u00fcbergehen, ist der \u00fcber diesen Anwendungsbereich hinausreichende Wortlaut des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG nicht die Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers. Vielmehr erfasst die Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG nicht jede Anteilsver\u00e4u\u00dferung innerhalb der Sperrfrist, sondern sie soll lediglich eingreifen, wenn\/soweit die stillen Reserven im Zuge der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile nicht aufgedeckt werden. Danach ist der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG jedenfalls in F\u00e4llen, in denen &#8211;wie hier&#8211; infolge der Entgeltlichkeit der Anteilsver\u00e4u\u00dferung die stillen Reserven der \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter aufgedeckt werden und damit gerade nicht auf ein anderes K\u00f6rperschaftsteuersubjekt \u00fcbergehen, nicht er\u00f6ffnet. Der Senat folgt damit f\u00fcr diese Fallgruppe der im Schrifttum \u00fcberwiegend vertretenen Auffassung (vgl. HHR\/Niehus\/Wilke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1675; Brandis\/Heuermann\/Ehmcke, \u00a7&nbsp;6 EStG Rz&nbsp;1371; Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;392a; Broemel, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2020, 1407; Heerdt, Die Unternehmensbesteuerung &#8211;Ubg&#8211; 2018, 70; Leidel\/Rosenfelder, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2020, 1517; Weiss\/Br\u00fchl, DStR 2019, 1065; Binnewies\/M\u00fchling, Die Aktiengesellschaft 2021, 113; Kleinmanns, BB 2020, 2802; Brauer\/Richter\/Baumeister, Ubg 2020, 402).<\/li><li>(3) Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik der Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 EStG. F\u00fcr die Sperrfristregelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung ein Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis dergestalt festgestellt, wonach die Grundregelung &#8222;Buchwertfortf\u00fchrung&#8220; des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG trotz Nichteinhaltung der Sperrfrist des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG (als &#8222;Ausnahme&#8220;) auch dann gelte, wenn die bis zur \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts durch die Mitunternehmerschaft aufgedeckten stillen Reserven dem \u00fcbertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind (BFH-Urteile in BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, und in BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463). Die Sperrfristregelung ist in diesen F\u00e4llen von vornherein nicht anwendbar. Diese Systematik gilt f\u00fcr die &#8222;Ausnahme&#8220; des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG entsprechend. Als Ausnahme zur &#8222;zwingenden Buchwertfortf\u00fchrung&#8220; findet diese Sperrfristregelung keine Anwendung, wenn der Einbringung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG ein vollentgeltlicher Beteiligungserwerb folgt, der &#8211;wie im Streitfall&#8211; zur Aufdeckung der stillen Reserven f\u00fchrt.<\/li><li>dd) Der teleologischen Reduktion des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG steht auch nicht entgegen, dass in der Folge anstelle der Kl\u00e4gerin im Ergebnis die Beigeladene zu 2. die Gewerbesteuerbelastung der aufgedeckten stillen Reserven tr\u00e4gt.<\/li><li>(1) L\u00e4ge ein Sperrfristversto\u00df nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG vor, w\u00e4ren bei der Kl\u00e4gerin als der die Wirtschaftsg\u00fcter i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG \u00fcbertragenden Rechtsperson die zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung in den \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fctern vorhandenen stillen Reserven r\u00fcckwirkend im Streitjahr zu erfassen. Insoweit w\u00e4re sie auch Schuldnerin der Gewerbesteuer (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes &#8211;GewStG&#8211;). Treten hingegen die ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsfolgen erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ein, da &#8211;wie hier&#8211; \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG nicht anzuwenden ist, werden die stillen Reserven gewerbesteuerrechtlich zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt und bei einem anderen Schuldner der Gewerbesteuer, hier der Beigeladenen zu 2., erfasst (\u00a7\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, 7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG).<\/li><li>(2) Dass der Gesetzgeber bei der Erg\u00e4nzung der S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 EStG bezweckt hat, in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu gew\u00e4hrleisten, dass die bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils aufgedeckten stillen Reserven beim Einbringenden (als \u00dcbertragenden i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG) erfasst werden, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.).<\/li><li>Dieses Ergebnis wird durch \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GewStG gest\u00fctzt. Nach dieser Regelung geh\u00f6rt zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine nat\u00fcrliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entf\u00e4llt. Mit der Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG wollte der Gesetzgeber der Gefahr missbr\u00e4uchlicher Gestaltungen begegnen. Dazu hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 14\/6882, S.&nbsp;41): &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sollen bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften, Erbengemeinschaften) k\u00fcnftig der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie nicht auf nat\u00fcrliche Personen als Mitunternehmer entfallen. Insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft wird dies zur Vermeidung von missbr\u00e4uchlichen Gestaltungen f\u00fcr unverzichtbar gehalten. Kapitalgesellschaften h\u00e4tten ohne die Regelung die M\u00f6glichkeit, Einzelwirtschaftsg\u00fcter, die bei ihrer Ver\u00e4u\u00dferung mit Gewinn der Gewerbesteuer unterliegen, statt dessen nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft zu \u00fcbertragen, und k\u00f6nnten anschlie\u00dfend die Beteiligung an der Personengesellschaft steuerfrei ver\u00e4u\u00dfern.&#8220;<\/li><li>Damit hat der Gesetzgeber im Besteuerungsregime der Gewerbesteuer eine eigene Missbrauchsverhinderungsregelung geschaffen, die mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303) und an die bisherige Regelung des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG ankn\u00fcpft.<\/li><li>ee) Auch Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen des Gesetzgebers stehen einer teleologischen Reduktion des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG nicht entgegen; der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass die zeitliche Begrenzung der Sperrfrist auf sieben Jahre &#8222;aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t&#8220; eingef\u00fchrt wurde (BTDrucks 14\/6882, S.&nbsp;33), ohne dass dies den Anwendungsbereich der Regelung betrifft.<\/li><li>ff) Ob \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG in seinem Anwendungsbereich dar\u00fcber hinaus auch dann teleologisch zu reduzieren ist, wenn es bei der Anteils\u00fcbertragung nicht zu einer Verlagerung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsg\u00fctern aus dem Einkommen- in das K\u00f6rperschaftsteuerregime kommt (so BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1588, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.), ist hier nicht zu entscheiden.<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO; etwaige Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>IV. Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Beigeladenen nicht zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen sind. Denn sie sind ausweislich der Akten ordnungsgem\u00e4\u00df geladen und dabei auch darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (\u00a7\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2, 121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.180821.XIR43.20.0 BFH XI. Senat EStG \u00a7 6 Abs 5 S 6 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 4 , EStG \u00a7 6 Abs 5 S 5 , EStG VZ 2014 vorgehend FG M\u00fcnster, 24. 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