{"id":74567,"date":"2022-03-06T17:51:23","date_gmt":"2022-03-06T15:51:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74567"},"modified":"2022-03-06T17:51:23","modified_gmt":"2022-03-06T15:51:23","slug":"einkommensteuerliche-beruecksichtigung-von-zahlungen-zur-wiederauffuellung-einer-rentenanwartschaft-bfh-urteil-vom-19-august-2021-x-r-4-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkommensteuerliche-beruecksichtigung-von-zahlungen-zur-wiederauffuellung-einer-rentenanwartschaft-bfh-urteil-vom-19-august-2021-x-r-4-19\/","title":{"rendered":"Einkommensteuerliche Ber\u00fccksichtigung von Zahlungen zur Wiederauff\u00fcllung einer Rentenanwartschaft &#8211; BFH-Urteil vom 19. August 2021, X R 4\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.190821.XR4.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 10 Abs 3 , EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa , FGO \u00a7 68 S 1 , FGO \u00a7 121 S 1 , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 1 , SGB 6 \u00a7 187 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 11. Februar 2019, Az: 9 K 376\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauff\u00fcllt, um den Zufluss seiner Alterseink\u00fcnfte in ungeschm\u00e4lerter H\u00f6he zu sichern, so handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Wiederauff\u00fcllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Unabh\u00e4ngig von der Verwendung des Beitragsbegriffs im Recht des jeweiligen Versorgungssystems ist bei der Frage, ob eine Zahlung in den Anwendungsbereich des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG f\u00e4llt, stets die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung entscheidend.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Im Hinblick auf (sp\u00e4tere) Leibrenten und andere Leistungen, die von einer Einrichtung der Basisversorgung erbracht werden, unterscheidet das EStG ausschlie\u00dflich zwischen der Ebene der Beitr\u00e4ge (vgl. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und der Ebene der Leistungen (vgl. \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Daher stellt jede im jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Einrichtung f\u00fcr Zwecke der Basisversorgung erbracht wird, einen Beitrag im Sinne dieser Vorschrift dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 11.02.2019 &#8211; 9 K 376\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der im Jahr 1962 geborene Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielt u.a. Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als angestellter Rechtsanwalt.<\/li><li>Von seinen beim Versorgungswerk der Rechtsanw\u00e4lte in Baden-W\u00fcrttemberg (Versorgungswerk) erworbenen Rentenanwartschaften \u00fcbertrug das Familiengericht im Rahmen der Scheidung von seiner Ehefrau (E) im Streitjahr 2014 im Wege der internen Teilung zugunsten der E ein Anrecht nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;37 der Satzung des Versorgungswerks (VwS).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger nahm die ihm gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 VwS einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit wahr, seine durch den Versorgungsausgleich gek\u00fcrzte Rentenanwartschaft durch eine ebenfalls in 2014 geleistete zus\u00e4tzliche Zahlung in H\u00f6he von 75.725,54&nbsp;\u20ac um die H\u00e4lfte wieder aufzuf\u00fcllen. Diesen Betrag machte er in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend, w\u00e4hrend der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ihn als Beitrag zur Altersvorsorge wertete. Da der H\u00f6chstbetrag des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bereits in erheblichem Umfang durch laufende Altersvorsorgeaufwendungen in Anspruch genommen wurde, ber\u00fccksichtigte das FA den Auff\u00fcllungsbetrag im Einkommensteuerbescheid vom 16.03.2016 lediglich im Umfang von 5.074&nbsp;\u20ac bei den Sonderausgaben.<\/li><li>Den hiergegen eingelegten Einspruch begr\u00fcndete der Kl\u00e4ger nach Ergehen der Senatsurteile vom 23.11.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/14 (BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773) und X&nbsp;R&nbsp;60\/14 (BFH\/NV 2017, 890) im Wesentlichen damit, die Wiederauff\u00fcllungszahlung verhindere die Minderung seiner sp\u00e4teren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG steuerbaren Rente. Die Wiederauff\u00fcllungszahlung sei jedoch nur in H\u00f6he von 88&nbsp;% (66.638,48&nbsp;\u20ac) als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Eink\u00fcnften zu ber\u00fccksichtigen, da seine im Jahr 2028 beginnende Rente lediglich zu 88&nbsp;% steuerpflichtig sei.<\/li><li>Die nach erfolglos durchgef\u00fchrtem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2019, 1304). Zwar geh\u00f6re die Wiederauff\u00fcllungszahlung ihrer Rechtsnatur nach zu den Erwerbsaufwendungen und damit zu den vorweggenommenen Werbungskosten. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG sei sie jedoch nur bei den Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigen, da auch Wiederauff\u00fcllungszahlungen nach dem Wortlaut der Norm zu den Beitr\u00e4gen geh\u00f6rten. Die Senatsurteile in BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773 und BFH\/NV 2017, 890 st\u00fcnden dem nicht entgegen. Sie betr\u00e4fen Ausgleichszahlungen an den Ausgleichsberechtigten zur Abfindung des Versorgungsausgleichs, w\u00e4hrend im Streitfall die Zahlung gerade nicht an den Ausgleichsberechtigten, sondern an das Versorgungswerk erfolgt sei.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger im Kern geltend, dem Beitragsbegriff i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG unterfielen nur Leistungen zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Hierzu z\u00e4hle die Wiederauff\u00fcllungszahlung nicht. Mit ihr werde lediglich die K\u00fcrzung einer bereits erlangten Anwartschaft vermieden. Mit dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass der Ausgleichsberechtigte einen eigenen Versorgungsanspruch erhalte. Daher sei die (interne oder externe) Realteilung der gesetzgeberische Regelfall. W\u00fcrde die Anwendbarkeit der genannten Senatsrechtsprechung auf &#8211;als Werbungskosten abziehbare&#8211; Abfindungszahlungen begrenzt, w\u00e4re die Vermeidung des Versorgungsausgleichs gegen\u00fcber dessen Durchf\u00fchrung steuerlich privilegiert und die vom Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung des VersAusglG verfolgte Intention liefe ins Leere. Schlie\u00dflich trage die vom FG vorgenommene Auslegung des Beitragsbegriffs der Problematik der doppelten Besteuerung nicht hinreichend Rechnung. W\u00fcrden s\u00e4mtliche Aufwendungen &#8211;insbesondere solche aus versteuertem Einkommen&#8211; den Sonderausgaben zugewiesen und unterl\u00e4gen sie damit der insoweit geltenden Abzugsbeschr\u00e4nkung, f\u00fchrte dies zu einem verfassungsrechtlich problematischen generellen Abzugsverbot (Bezugnahme auf Senatsurteil in BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773, Rz&nbsp;41).<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 unter dem 06.06.2019 aus nicht im Streit stehenden Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 06.06.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die geleistete Wiederauff\u00fcllungszahlung in H\u00f6he von 66.638,48&nbsp;\u20ac nicht den Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG zugeordnet, sondern als abziehbare Werbungskosten bei den sonstigen Eink\u00fcnften ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des FG im angefochtenen Urteil an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision f\u00fchrt zwar aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung (unten 1.), in der Sache aber zur erneuten Klageabweisung (unten 2.).<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben.<\/li><li>a) Das FG hat \u00fcber den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 30.06.2017 entschieden. An die Stelle dieses Bescheids ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der \u00c4nderungsbescheid vom 06.06.2019 getreten, der nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 29.08.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/15, BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223, Rz&nbsp;19, und vom 28.08.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter I.).<\/li><li>b) Dennoch bedarf es keiner Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO, da die Sache spruchreif ist. Durch den \u00c4nderungsbescheid vom 06.06.2019 hat sich hinsichtlich des streitigen Punktes keine \u00c4nderung ergeben. Der Kl\u00e4ger hat auch keinen weitergehenden Antrag gestellt. Da das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet, sind die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen; sie bilden daher unver\u00e4ndert die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des erkennenden Senats (vgl. BFH-Urteile in BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223, Rz&nbsp;20, und vom 23.01.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;71\/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, unter I.).<\/li><li>2. Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis nach den \u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 100 FGO in der Sache selbst (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO) und weist die Klage ab, da sie unbegr\u00fcndet ist.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom Kl\u00e4ger im Streitjahr 2014 an das Versorgungswerk geleistete Zahlung (75.725,54&nbsp;\u20ac) ihrer Rechtsnatur nach zu den vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Eink\u00fcnften z\u00e4hlt, da sie K\u00fcrzungen der nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG zu versteuernden Altersrente des Kl\u00e4gers vermeidet (unter a). Die Zahlung unterf\u00e4llt allerdings \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG und kann daher nur als Sonderausgabe steuerlich ber\u00fccksichtigt werden (unter b). Eine andere Auslegung ist auch im Hinblick auf das vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Verbot der doppelten Besteuerung nicht geboten (unten c). Die Abziehbarkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Wiederauff\u00fcllungszahlung als Sonderausgabe steht im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung, die auf Wiederauff\u00fcllungszahlungen der vorliegenden Art nicht erweitert werden kann (unten d).<\/li><li>a) Das FG hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der vom Kl\u00e4ger an das Versorgungswerk geleisteten Zahlung ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten handelt.<\/li><li>aa) Zahlungen, die der Sicherung des k\u00fcnftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte in ungeschm\u00e4lerter H\u00f6he, im Falle eines Versorgungsausgleichs der Vermeidung einer ansonsten eintretenden K\u00fcrzung der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte des Ausgleichsverpflichteten, dienen, stellen ihrer Rechtsnatur nach Erwerbsaufwendungen und damit vorweggenommene Werbungskosten dar. An dieser Wertung \u00e4ndert auch die spezialgesetzliche Zuweisung der Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG nichts (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773, Rz&nbsp;33).<\/li><li>bb) Im Streitfall handelt es sich auf der Grundlage der finanzgerichtlichen Feststellungen, dass die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs zu einer K\u00fcrzung der Anwartschaft des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber dem Versorgungswerk gef\u00fchrt hat, die Zahlung des Kl\u00e4gers an das Versorgungswerk dazu diente, den teilweisen Entzug des Anwartschaftsrechts wiederherzustellen, und damit entscheidenden Einfluss auf die H\u00f6he seiner steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte bei Rentenbeginn hatte, bei der in Rede stehenden Zahlung des Kl\u00e4gers ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten, wie auch das FG fehlerfrei angenommen hat.<\/li><li>b) Die vom Kl\u00e4ger zur Vermeidung einer K\u00fcrzung seiner Rentenanwartschaft an das Versorgungswerk geleistete Zahlung f\u00e4llt allerdings in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG, so dass sie nur im Rahmen des in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fcr das Streitjahr bestimmten H\u00f6chstbetrags steuerlich ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG sind Beitr\u00e4ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, Sonderausgaben. Beitr\u00e4ge sind alle Leistungen auf eine Versicherung i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG zur Erlangung des Versicherungsschutzes (vgl. Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;33) bzw. alle aufgrund von Gesetz oder Vertrag vom Steuerpflichtigen erbrachten Geldleistungen zu den beg\u00fcnstigten Versicherungen. Sowohl laufende Beitr\u00e4ge als auch Einmalbeitr\u00e4ge sind beg\u00fcnstigt (vgl. Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;56 i.V.m. Rz&nbsp;82).<\/li><li>bb) F\u00fcr die Beurteilung einer Geldleistung als Beitrag i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG ist nicht die formale Bezeichnung im Recht des jeweiligen Versorgungssystems, sondern die steuerrechtliche Qualifizierung entscheidend.<\/li><li>(1) Die Ankn\u00fcpfung an den Begriff des &#8222;Beitrags&#8220; im Recht des jeweiligen Versorgungssystems f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zugleich zu einer entsprechenden steuerrechtlichen Bewertung. So regelt beispielsweise \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;VI) im Zusammenhang mit den vorliegend in Rede stehenden &#8222;Wiederauff\u00fcllungszahlungen&#8220;, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beitr\u00e4ge gezahlt werden k\u00f6nnen, um Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzuf\u00fcllen. Derartige Beitr\u00e4ge, die der Ausgleichsverpflichtete in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, um eine Minderung seiner eigenen Rentenanspr\u00fcche durch das Rentensplitting zu vermeiden, sind lediglich im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (vgl. HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;56; Lindberg in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;57).<\/li><li>(2) Wird in einem Versorgungssystem eine andere Bezeichnung f\u00fcr eine Zahlung gew\u00e4hlt, ist eine einkommensteuerrechtliche Qualifizierung notwendig. Blo\u00dfe Formulierungen in einer Satzung k\u00f6nnen nicht \u00fcber die einkommensteuerrechtliche Einordnung disponieren, ob es sich bei einer Wiederauff\u00fcllungszahlung an eine Einrichtung der Basisversorgung um einen dem Sonderausgabenabzug unterliegenden Beitrag oder um Werbungskosten handelt.<\/li><li>(3) Im Hinblick auf (sp\u00e4tere) Leibrenten und andere Leistungen, die von einer Einrichtung der Basisversorgung erbracht werden, unterscheidet das EStG ausschlie\u00dflich zwischen der Ebene der Beitr\u00e4ge (vgl. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG) und der Ebene der Leistungen (vgl. \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG). Hiernach stellt jede im jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG genannte Einrichtung f\u00fcr Zwecke der Basisversorgung erbracht wird, einen Beitrag im Sinne dieser Vorschrift dar.<\/li><li>cc) Nach Ma\u00dfgabe dessen ist die Wiederauff\u00fcllungszahlung des Kl\u00e4gers an das Versorgungswerk &#8211;ebenso wie die ausdr\u00fccklich als Beitr\u00e4ge bezeichneten vergleichbaren Zahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SGB&nbsp;VI&#8211; als Beitrag i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG zu qualifizieren (so auch Lutter, EFG 2019, 1306; BeckOK EStG, Kirchhof\/Kulosa\/Ratschow, 10.&nbsp;Edition [Stand: 01.06.2021], \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;146; Kanzler in: Rahm\/K\u00fcnkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 81.&nbsp;Lieferung 09.2020, Verm\u00f6gens- und versorgungsrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten im Steuerrecht, Rz&nbsp;233).<\/li><li>(1) Das Versorgungswerk ist eine berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtung, die nach Ma\u00dfgabe des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und seiner Satzung (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 VwS i.d.F. vom 01.03.2014) u.a. Alterseink\u00fcnfte der Basisversorgung gew\u00e4hrt (vgl. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 VwS). Im Fall des Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG kann das ausgleichspflichtige Mitglied, zu dessen Lasten im Rahmen der externen oder internen Teilung ein Anrecht \u00fcbertragen wurde, eine K\u00fcrzung seiner Anwartschaft verhindern, soweit es den Kapitalwert des \u00fcbertragenen Anrechts binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts als Erstattungsbetrag bezahlt hat (vgl. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 VwS).<\/li><li>(2) Zwar ist dem Kl\u00e4ger darin zuzustimmen, dass nach der insoweit einschl\u00e4gigen Regelung des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 VwS &#8211;anders als bei \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SGB&nbsp;VI&#8211; nicht von einer Wiederauff\u00fcllung der Rentenanwartschaft durch Zahlung von Beitr\u00e4gen, sondern von der Zahlung des Kapitalwerts des \u00fcbertragenen Anrechts als Erstattungsbetrag die Rede ist. Steuerrechtlich betrifft die Zahlung dennoch allein die Beitragsebene. Ma\u00dfgeblich ist, dass der Kl\u00e4ger mit seiner Geldleistung an das Versorgungswerk von der in der Satzung ausdr\u00fccklich geregelten Einzahlungsm\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht hat, die dazu dient, die voraussichtlichen Alterseink\u00fcnfte der Basisversorgung des ausgleichspflichtigen Kl\u00e4gers, dessen Rentenanwartschaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs teilweise auf die ausgleichsberechtigte E \u00fcbertragen wurde, in ungeschm\u00e4lerter H\u00f6he zu erhalten.<\/li><li>(3) Auch weist die Wiederauff\u00fcllungszahlung nach dem Recht des hier betroffenen Versorgungssystems (VwS) einen Beitragsbezug auf.<\/li><li>(a) Die Zahlung i.S. des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 VwS soll den infolge der Anwartschafts\u00fcbertragung eingetretenen Verlust auf der Beitragsebene kompensieren.<\/li><li>Der Versorgungsausgleich ist in der Satzung so ausgestaltet, dass die bei der internen Teilung vorgesehene \u00dcbertragung des Anrechts durch K\u00fcrzung (beim Ausgleichsverpflichteten) bzw. Zuteilung (beim Ausgleichsberechtigten) der auf die Ehezeit entfallenden Versicherungsmonate mit dem darauf entfallenden ehezeitbezogenen pers\u00f6nlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten vorgenommen wird (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 VwS). Bei den Versicherungsmonaten und dem pers\u00f6nlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten handelt es sich um relevante Anwartschaftsparameter. Denn der Monatsbetrag der Altersrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag (vgl. \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 VwS), der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre (vgl. \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 VwS) und dem pers\u00f6nlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (vgl. \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;4 VwS), der allerdings bei der internen Teilung auf die Ehezeit bezogen berechnet wird (vgl. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 VwS).<\/li><li>Mit der \u00dcbertragung des Anrechts auf die ausgleichsberechtigte Person geht somit ein Teil der Beitragszeiten des Ausgleichsverpflichteten (anzurechnende Versicherungsjahre, \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 VwS) \u00fcber, wobei auch der als weitere Berechnungsgr\u00f6\u00dfe fungierende pers\u00f6nliche durchschnittliche Beitragsquotient einen Beitragsbezug aufweist, da dieser Quotient aus dem f\u00fcr jeden Monat der Mitgliedschaft ohne Bezug von Berufsunf\u00e4higkeitsrente gezahlten Beitrag und dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Regelpflichtbeitrag nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 VwS (vgl. \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;4 VwS) gebildet wird; er ist also abh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Beitragszahlungen vor Renteneintritt.<\/li><li>Der Ausgleichsverpflichtete muss &#8211;will er eine K\u00fcrzung seiner Anwartschaft verhindern&#8211; den Verlust an Beitragszeiten ausgleichen, indem er den Kapitalwert des \u00fcbertragenen Anrechts als Erstattungsbetrag bezahlt. Der Sache nach handelt es sich um die (Wieder-)Auff\u00fcllung seines Anwartschaftskontos.<\/li><li>(b) Der Erstattungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 VwS wird ebenfalls beitragsbezogen berechnet, so dass die Wiederauff\u00fcllungszahlung auch nach der inneren Systematik der Satzung einen Beitrag darstellt.<\/li><li>Soweit zur Berechnung der H\u00f6he der Wiederauff\u00fcllungszahlung nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 VwS die &#8222;\u00fcbertragene Anwartschaft&#8220; mit dem Zw\u00f6lffachen des bei Zahlungseingang g\u00fcltigen Regelpflichtbeitrags zu multiplizieren ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die &#8222;\u00fcbertragene Anwartschaft&#8220; der Sache nach gerade aus den vom Ausgleichsverpflichteten angesammelten Beitragsmonaten, die der ausgleichsberechtigten Person \u00fcbertragen wurden, mit seinem darauf entfallenden pers\u00f6nlichen (von der H\u00f6he seiner Beitragszahlungen abh\u00e4ngigen) durchschnittlichen &#8211;lediglich ehezeitbezogen angepassten&#8211; Beitragsquotienten ergibt. Die H\u00f6he des Kapitalwerts des \u00fcbertragenen Anrechts resultiert demnach auch aus pers\u00f6nlichen Beitragselementen des Ausgleichsverpflichteten.<\/li><li>c) Eine andere Auslegung ist auch im Hinblick auf das vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Verbot der doppelten Besteuerung nicht geboten.<\/li><li>Nach der Senatsrechtsprechung kann eine &#8211;grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssige&#8211; doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbez\u00fcgen nicht bereits in der Beitrags- bzw. Ansparphase ger\u00fcgt werden, sondern erst in den Veranlagungszeitr\u00e4umen, in denen die Altersbez\u00fcge der Besteuerung unterworfen werden (vgl. Senatsurteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, Rz&nbsp;97). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung gebilligt (vgl. Nichtannahmebeschluss der 1.&nbsp;Kammer des 2.&nbsp;Senats vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;323\/10, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 829, Rz&nbsp;61 und Rz&nbsp;82).<\/li><li>d) Das gefundene Ergebnis steht &#8211;anders als der Kl\u00e4ger meint&#8211; im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung, die auch nicht auf Wiederauff\u00fcllungszahlungen der vorliegenden Art erweitert werden kann.<\/li><li>aa) In seinem Urteil in BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773 weist der Senat in Rz&nbsp;41 darauf hin, dass die gesetzliche Zuweisung bestimmter Aufwendungen zu den Sonderausgaben tats\u00e4chlich nur die Beitr\u00e4ge an den jeweiligen Versorgungstr\u00e4ger, nicht etwa sonstige Aufwendungen, die nicht zu den in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG genannten Beitr\u00e4gen geh\u00f6rten, betreffe. Sie bedinge nicht, dass s\u00e4mtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus \u00a7&nbsp;22 EStG nur noch Sonderausgaben sein k\u00f6nnten, und f\u00fchre erst recht nicht dazu, dass Aufwendungen, die keine Sonderausgaben i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG seien, auch keine Werbungskosten und damit \u00fcberhaupt nicht mehr abziehbar w\u00e4ren. F\u00fcr einen derartigen vollst\u00e4ndigen Ausschluss des Werbungskostenabzugs bed\u00fcrfte es, wenn er \u00fcberhaupt verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig w\u00e4re, einer gesetzlichen Grundlage, die nicht existiert.<\/li><li>Um diese verfassungsrechtliche Problematik eines generellen Abzugsverbots geht es im Streitfall indes nicht. Es geht vielmehr um die Frage, in welcher Form die streitbetroffene Wiederauff\u00fcllungszahlung &#8211;als (vorweggenommene) Werbungskosten oder als Sonderausgabe&#8211; steuerlich abziehbar ist. Von einem generellen Abzugsverbot im Sinne einer vollst\u00e4ndigen steuerlichen Nichtber\u00fccksichtigung kann vorliegend keine Rede sein.<\/li><li>bb) Soweit sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine rechtliche Auffassung der Abziehbarkeit seiner Wiederauff\u00fcllungszahlung als Werbungskosten neben dem Senatsurteil in BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773 auch auf die Senatsentscheidung in BFH\/NV 2017, 890 beruft, hat bereits das FG zutreffend darauf hingewiesen, dass beide Entscheidungen zu einem anderen Sachverhalt ergangen sind. W\u00e4hrend im Streitfall die Zahlung an das Versorgungswerk erfolgt ist, hatten die dortigen Ausgleichsverpflichteten eine Abfindungszahlung zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs an den jeweiligen Ausgleichsberechtigten geleistet. Diese konnten jedoch keine Beitragsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG sein, so dass es sich bei derartigen Zahlungen auch nicht um Beitr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG handeln konnte.<\/li><li>cc) Die Senatsrechtsprechung kann auch nicht &#8211;wie vom Kl\u00e4ger begehrt&#8211; auf Wiederauff\u00fcllungszahlungen der vorliegenden Art erweitert werden. Die Rechtsprechung beruht auf der steuergesetzlichen Systematik, nach der Aufwendungen erst dann nach der allgemeinen Vorschrift des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 EStG als Werbungskosten steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wenn keine speziellere Vorschrift zur Anwendung kommt. Im Zusammenhang mit der streitigen Wiederauff\u00fcllungszahlung des Kl\u00e4gers an das Versorgungswerk greift allerdings die speziellere Regelung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG ein, die lediglich einen &#8211;der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkten&#8211; Sonderausgabenabzug erm\u00f6glicht.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.190821.XR4.19.0 BFH X. 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