{"id":74569,"date":"2022-03-06T17:52:31","date_gmt":"2022-03-06T15:52:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74569"},"modified":"2022-03-06T17:52:31","modified_gmt":"2022-03-06T15:52:31","slug":"wirtschaftliches-eigentum-und-bilanzierung-bei-wertpapierdarlehen-berechnung-des-minderungsbetrags-nach-%c2%a7-20-abs-2-satz-2-kstg-ermittlung-des-besitzzeitanteiligen-anleger-aktiengewinns-nach","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wirtschaftliches-eigentum-und-bilanzierung-bei-wertpapierdarlehen-berechnung-des-minderungsbetrags-nach-%c2%a7-20-abs-2-satz-2-kstg-ermittlung-des-besitzzeitanteiligen-anleger-aktiengewinns-nach\/","title":{"rendered":"Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen &#8211; Berechnung des Minderungsbetrags nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 KStG &#8211; Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach R\u00fcckgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005 &#8211; BFH-Urteil vom 29. September 2021, I R 40\/17"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.290921.IR40.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 , KStG \u00a7 8b Abs 2 S 1 , KStG \u00a7 8b Abs 3 S 3 , KStG \u00a7 20 Abs 2 S 2 , EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a , HGB \u00a7 341g Abs 1 , HGB \u00a7 341g Abs 5 , InvStG \u00a7 8 Abs 1 , InvStG \u00a7 8 Abs 2 , InvStG \u00a7 8 Abs 3 , GG Art 20 Abs 3 , AO \u00a7 42 , AO \u00a7 42 , KAGG \u00a7 41 Abs 5 , InvStG \u00a7 5 Abs 2 , KStG \u00a7 8b Abs 2 S 4 , HGB \u00a7 340b , KStG VZ 2005 , KStG VZ 2006 , KStG VZ 2007 , KStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 13. Dezember 2016, Az: 1 K 1214\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Tr\u00e4gt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der \u00fcberlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 &#8211; I R 88\/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die an die Stelle der darlehensweise ausgereichten Wertpapiere getretene R\u00fcck\u00fcbertragungsforderung ist vom Darlehensgeber erfolgsneutral mit dem Buchwert der Wertpapiere zu aktivieren. Teilwertabschreibungen auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderung sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 8b Abs. 3 Satz 3 KStG au\u00dferbilanziell zu neutralisieren.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zur Frage des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehensgesch\u00e4ften eines Versicherungsunternehmens.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Bei der Berechnung des Minderungsbetrags nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 KStG sind Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen i.S. von \u00a7 341g Abs. 5 HGB einzubeziehen. Im Rahmen der Ablaufverprobung zur Ermittlung des Minderungsbetrags sind die Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen nach den f\u00fcr steuerliche Zwecke anzuwendenden Regeln zu bewerten; etwaige Nachreservierungen aufgrund ver\u00e4nderter Daten zur Lebenserwartung sind nicht zu eliminieren.<\/p>\n\n\n\n<p>5. In die aufgrund einer im Jahr 2005 durchgef\u00fchrten R\u00fcckgabe von Fondsanteilen vorzunehmende Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 gehen ggf. auch Verluste aus Ver\u00e4u\u00dferungen von Aktien ein, die sich auf Ebene des Fonds vor Inkrafttreten des InvStG 2004 (hier: im Jahr 2002) realisiert haben. Dies ist unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes unbedenklich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revisionen des Kl\u00e4gers und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 13.12.2016 &#8211; 1 K 1214\/14 werden als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl\u00e4ger zu 58 % und der Beklagte zu 42 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten bestehen verschiedene Streitpunkte im Hinblick auf die Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge des Kl\u00e4gers, Revisionskl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der im Schaden- und Unfallversicherungsgesch\u00e4ft t\u00e4tig ist. Streitjahre sind 2005 bis 2008.<\/li><li>I. Sachverhaltskomplex Teilwertabschreibungen auf R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen<\/li><li>Der Kl\u00e4ger schloss mit f\u00fcnf Banken jeweils einen Rahmenvertrag \u00fcber Wertpapierdarlehen. Danach konnten die Vertragsparteien je nach Einzelabschluss entweder Darlehensgeber oder -nehmer sein. Der Darlehensgeber schuldete die \u00dcbertragung des Eigentums an den im Einzelabschluss bestimmten Wertpapieren. Der Darlehensnehmer war zur Zahlung eines Entgelts (Leihgeb\u00fchr) und zur R\u00fcck\u00fcbertragung von Wertpapieren gleicher Art und Menge verpflichtet. W\u00e4hrend der Darlehenslaufzeit auf die Wertpapiere gezahlte Zinsen, Gewinne und sonstige Aussch\u00fcttungen waren dem Darlehensgeber in H\u00f6he des Gegenwerts mit Wertstellung zum Tag der tats\u00e4chlichen Zahlung zu erstatten (Kompensationszahlung). Die K\u00fcndigungsfrist des Darlehensnehmers betrug einen, die des Darlehensgebers f\u00fcnf bzw. drei Gesch\u00e4ftstag(e).<\/li><li>Der Rahmenvertrag mit einer der Banken (Bank&nbsp;1) enthielt &#8211;anders als die \u00fcbrigen Rahmenvertr\u00e4ge&#8211; eine Regelung, der zufolge der Darlehensgeber &#8222;als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer&#8220; der Wertpapiere das Risiko der Bonit\u00e4t der Emittentin trage. Au\u00dferdem war in dem Vertrag mit der Bank&nbsp;1 geregelt, dass dem Darlehensgeber Sicherheiten zu bestellen waren, die er bei nicht fristgem\u00e4\u00dfer R\u00fcck\u00fcbertragung der Wertpapiere nach Zugang einer Mahnung verwerten konnte; die Bestellung der Sicherheiten war aufschiebende Bedingung f\u00fcr die dingliche Einigung \u00fcber den \u00dcbergang des Eigentums an den zu liefernden Wertpapieren. Vor den Streitjahren hatte die Bank&nbsp;1 dem Kl\u00e4ger ein Wertpapierdepot zur Sicherung aller bestehenden und k\u00fcnftigen Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus dem Rahmenvertrag und auf dessen Basis vereinbarter Einzelabschl\u00fcsse verpf\u00e4ndet. Die Rahmenvertr\u00e4ge mit den \u00fcbrigen Banken sahen vor, dass eine Partei von der anderen einen Wertausgleich verlangen konnte, wenn an einem Bankarbeitstag ihre Darlehenssumme die Darlehenssumme der anderen Partei \u00fcberstieg und ein bestimmter Mindestbetrag \u00fcberschritten war.<\/li><li>In Ausf\u00fcllung der Rahmenvertr\u00e4ge vereinbarte der Kl\u00e4ger als Darlehensgeber jeweils \u00fcber die Bilanzstichtage Einzelabschl\u00fcsse \u00fcber b\u00f6rsennotierte, sammelverwahrte Inhaber-, Namens- und vinkulierte Namensaktien, die er teilweise schon viele Jahre im Anlageverm\u00f6gen gehalten hatte. In den Einzelabschl\u00fcssen wurden die darlehensweise zu \u00fcbertragenden Aktien durch die Angabe der Anzahl, der International Securities Identification Number (ISIN) und der Emittentin bestimmt.<\/li><li>Teilweise erstreckten sich die Laufzeiten der vom Kl\u00e4ger ausgereichten Darlehen \u00fcber die jeweiligen Bilanzstichtage der Streitjahre und waren die Marktwerte der Aktien zu den Bilanzstichtagen niedriger als die Buchwerte zum Zeitpunkt der Darlehensgew\u00e4hrungen. Diese Differenzen betrugen insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac (2005), &#8230;&nbsp;\u20ac (2006), &#8230;&nbsp;\u20ac (2007) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2008). An Leihgeb\u00fchren f\u00fcr diese Darlehen vereinnahmte der Kl\u00e4ger &#8230;&nbsp;\u20ac (2005), &#8230;&nbsp;\u20ac (2006), &#8230;&nbsp;\u20ac (2007) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2008).<\/li><li>Bei Darlehensbeginn buchte der Kl\u00e4ger die jeweiligen Aktien aus dem Anlage- in das Umlaufverm\u00f6gen um und erfasste an deren Stelle die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen aus den Darlehensvertr\u00e4gen im Wege eines erfolgsneutralen Aktivtauschs. Zur Feststellung voraussichtlich dauernder Wertminderungen i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) stellte er auf die Marktwerte der Aktien zum jeweiligen Bilanzstichtag ab. F\u00fcr R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen auf nicht in Euro notierte Aktien ermittelte er die voraussichtlich dauernden Wertminderungen entsprechend. Zwischen Wertminderungen wegen Wechselkursschwankungen und Wertminderungen wegen B\u00f6rsenkursschwankungen trennte er nicht. In den Steuerbilanzen setzte er die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen mit den so ermittelten Teilwerten an, wenn sie niedriger als die Anschaffungskosten waren. Nach Darlehensr\u00fcckgew\u00e4hr verbuchte er einen gewinnneutralen Aktivtausch und ordnete die Aktien seinem Anlageverm\u00f6gen zu. Auf die streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen nahm der Kl\u00e4ger Teilwertabschreibungen vor, wobei er zun\u00e4chst Kurssteigerungen bis zur Bilanzaufstellung wertaufhellend ber\u00fccksichtigte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens forderte er die Ber\u00fccksichtigung der Teilwertabschreibungen ohne die Kurssteigerungen in H\u00f6he der jeweiligen Differenzen zwischen den Buchwerten der Aktien vor Bewertung und den Marktwerten am Jahresende.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte in den Streitjahren weitere &#8211;nicht streitgegenst\u00e4ndliche&#8211; Aktiendarlehen \u00fcber die Bilanzstichtage, mit denen er Ertr\u00e4ge aus Leihgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr im Jahr 2005, &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr im Jahr 2006, &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr im Jahr 2007 und &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr im Jahr 2008 gew\u00e4hrte Darlehen erl\u00f6ste. Die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen aus diesen Darlehen schrieb er mangels Wertminderung nicht ab.<\/li><li>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an, weil die Kurse der darlehensweise \u00fcbertragenen Aktien am Bilanzstichtag nicht um mehr als 40&nbsp;% unter die Anschaffungskosten gesunken seien bzw. die Kurse an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht um mehr als 25&nbsp;% unter den Anschaffungskosten gelegen h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus war das FA der Auffassung, etwaige Teilwertabschreibungen seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) steuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigen: Der Kl\u00e4ger sei im Zeitraum nach der \u00dcbereignung der Aktien an die Darlehensnehmer wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Wertpapiere geblieben, sodass er die Aktien nicht h\u00e4tte ausbuchen und durch R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen ersetzen d\u00fcrfen. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG auch auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen Anwendung finden. Schlie\u00dflich hielt das FA eine au\u00dferbilanzielle Hinzurechnung der Teilwertabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung (AO) wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr geboten.<\/li><li>Die Klage hatte in diesem Punkt &#8211;mit Ausnahme des Streitjahrs 2005&#8211; \u00fcberwiegend Erfolg (Urteil des Finanzgerichts &#8211;FG&#8211; N\u00fcrnberg vom 13.12.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1214\/14, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2017, 1606). Das FG hat die Teilwertabschreibungen auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen dem Grunde nach steuermindernd anerkannt, jedoch unter Anwendung einer f\u00fcnfprozentigen Bagatellgrenze und der Ber\u00fccksichtigung gesch\u00e4tzter Anschaffungsnebenkosten der H\u00f6he nach gemindert. Dies f\u00fchrte zur Ber\u00fccksichtigung von Teilwertabschreibungen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (2005), &#8230;&nbsp;\u20ac (2006), &#8230;&nbsp;\u20ac (2007) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2008).<\/li><li>II. Sachverhaltskomplex Bewertung der R\u00fcckstellungen f\u00fcr noch nicht abgewickelte Versicherungsf\u00e4lle<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bildete f\u00fcr noch nicht abgewickelte Versicherungsf\u00e4lle R\u00fcckstellungen i.S. des \u00a7&nbsp;341g des Handelsgesetzbuchs (HGB) &#8211;Schadenr\u00fcckstellungen&#8211;. Die diesbez\u00fcglichen Minderungsbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG ermittelte er f\u00fcr die Streit- und die bestandskr\u00e4ftig veranlagten Vorjahre ohne Ber\u00fccksichtigung der in \u00a7&nbsp;341g Abs.&nbsp;5 HGB angesprochenen Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen. Zur Ermittlung verwendete er das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 05.05.2000 (BStBl I 2000, 487) enthaltene Schema (Ablaufverprobung). Als Beobachtungszeitraum w\u00e4hlte er das jeweilige Wirtschaftsjahr und die vorangehenden vier Jahre. F\u00fcr die Streitjahre nahm der Kl\u00e4ger Nachreservierungen auf die Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen vor, weil die Sterbetafeln wegen der angestiegenen Lebenserwartung aktualisiert worden waren.<\/li><li>Das FA beanstandete die Nichtber\u00fccksichtigung der Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen bei der Ermittlung der Minderungsbetr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG. Die Durchf\u00fchrung einer Ablaufverprobung unter Einbeziehung der Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen war dem FA nicht m\u00f6glich, weil die Rentenzahlungen vom Kl\u00e4ger nicht mitgeteilt worden waren. Es wendete deshalb die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Sparten Kraftfahrzeug-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht und Allgemeine Unfallversicherung ermittelten prozentualen Minderungsbetr\u00e4ge auf die f\u00fcr diese Sparten gebildeten Netto-Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen an. Dadurch erh\u00f6hte sich nach Ber\u00fccksichtigung der gegenl\u00e4ufigen Effekte aus der Abzinsung der Schadenr\u00fcckstellung das Einkommen und der Gewerbeertrag um &#8230;&nbsp;\u20ac (2005), &#8230;&nbsp;\u20ac (2006), &#8230;&nbsp;\u20ac (2007) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2008).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger teilt die Auffassung, dass die Minderungsbetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG unter Einbeziehung der Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen ermittelt werden m\u00fcssen. Streitig ist aber zwischen den Beteiligten, ob gem\u00e4\u00df der Auffassung des FA bei der Ablaufverprobung f\u00fcr die Streitjahre der Nachreservierungseffekt zu eliminieren ist.<\/li><li>Das FG schloss sich in diesem Punkt der Auffassung des Kl\u00e4gers an und kam auf diese Weise (unter Einbeziehung der gegenl\u00e4ufigen Effekte aus der Abzinsung der Schadenr\u00fcckstellungen) f\u00fcr die Streitjahre 2005 bis 2007 zu Minderungen des Einkommens und des Gewerbeertrags gegen\u00fcber den angefochtenen Bescheiden um &#8230;&nbsp;\u20ac (2005), &#8230;&nbsp;\u20ac (2006) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2007). F\u00fcr das Streitjahr 2008 ergab sich danach eine Erh\u00f6hung des Einkommens und des Gewerbeertrags um &#8230;&nbsp;\u20ac, die das FG mit dem Minderergebnis aus dem Sachverhaltskomplex&nbsp;I saldiert hat.<\/li><li>III. Sachverhaltskomplex Hinzurechnung von negativen Anleger-Aktiengewinnen nach R\u00fcckgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005<\/li><li>Im Streitjahr 2005 gab der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Anteile am Fonds&nbsp;1, dem Fonds&nbsp;2 und dem Fonds&nbsp;3 zur\u00fcck. Bei allen Fonds handelte es sich um inl\u00e4ndische gemischte Spezialsonderverm\u00f6gen, die u.a. in aus- und inl\u00e4ndische Aktien mit einem Beteiligungsanteil von jeweils unter 10&nbsp;% investierten. Am Fonds&nbsp;1 und am Fonds&nbsp;2 war der Kl\u00e4ger als einziger Anleger, am Fonds&nbsp;3 war er im R\u00fcckgabejahr zusammen mit zwei Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe beteiligt. Die Anteile an den Fonds erwarb der Kl\u00e4ger zum Teil vor dem 01.01.2001 und zum Teil danach. Teilwertabschreibungen auf die Investmentanteile hatte er nicht vorgenommen.<\/li><li>Die durch die R\u00fcckgaben der Investmentanteile an den drei Fonds realisierten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne bzw. -verluste korrigierte der Kl\u00e4ger au\u00dferbilanziell um die Anleger-Aktiengewinne i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Investmentsteuergesetzes 2004 in der f\u00fcr 2005 anzuwendenden Fassung (InvStG 2004), die er unter Verwendung der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;5 des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) bzw. der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 ver\u00f6ffentlichten Aktiengewinne ermittelte. Positive besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinne k\u00fcrzte er gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 i.V.m. \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG im Rahmen der Einkommensermittlung und ber\u00fccksichtigte 5&nbsp;% hiervon als nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben. Negative besitzzeitanteilige Anlegeraktiengewinne rechnete er bei der Einkommensermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 i.V.m. \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 KStG hinzu.<\/li><li>Nach zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfer Verbescheidung \u00e4nderte das FA nach Ergehen der sog. STEKO-Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union STEKO Industriemontage vom 22.01.2009&nbsp;&#8211; C-377\/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95; Senatsurteil vom 22.04.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) die das Streitjahr 2005 betreffenden Bescheide und minderte Einkommen und Gewerbeertrag um insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac, wovon &#8230;&nbsp;\u20ac auf im Jahr 2001 realisierte Verluste mit ausl\u00e4ndischen Aktien und &#8230;&nbsp;\u20ac auf im Jahr 2002 realisierte Verluste mit ausl\u00e4ndischen Aktien entfielen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger gelangte sp\u00e4ter zu der Auffassung, auch die nicht von der STEKO-Rechtsprechung erfassten Verluste mit aus- und inl\u00e4ndischen Aktien, die sich im Jahr 2002 auf der Ebene der drei Fonds in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac realisiert hatten, seien im Streitjahr 2005 &#8211;und zwar ohne Saldierung mit etwaigen auf Ebene der Fonds im Jahr 2002 realisierten und nicht realisierten Kursgewinnen&#8211; steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Er leitete dies daraus ab, dass sich seiner Auffassung nach die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns bei R\u00fcckgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile nicht nach der Rechtslage des R\u00fcckgabezeitpunkts, sondern nach der Rechtslage richte, die zum Realisationszeitpunkt auf Fondsebene galt, hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Aktienverluste also jener des Jahres 2002. Nach der f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwendenden Fassung des \u00a7&nbsp;40a Abs.&nbsp;1 KAGG sei ein negativer Aktiengewinn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht den Folgen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG zu unterwerfen gewesen.<\/li><li>Das FG hat die diesbez\u00fcgliche Klage abgewiesen. Es hat sich der im BMF-Schreiben vom 25.07.2016 (BStBl I 2016, 763, Rz&nbsp;34) beschriebenen Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, nach der die Behandlung des positiven oder negativen Aktiengewinns auf Anlegerseite sich gem\u00e4\u00df dem ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Realisation nach der im Ver\u00e4u\u00dferungs- oder R\u00fcckgabezeitpunkt geltenden Rechtslage bestimme. Ein Versto\u00df des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot sei damit nicht verbunden.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus hat das FG im Wege der Saldierung mit der Einkommensminderung aufgrund des Sachverhaltskomplexes&nbsp;II dem Einkommen und Gewerbeertrag 2005 des Kl\u00e4gers einen Betrag von &#8230;&nbsp;\u20ac hinzugerechnet; es handelt sich hierbei um im Jahr 2001 auf der Ebene des Fonds&nbsp;2 realisierte Verluste mit Bezugsrechten auf ausl\u00e4ndische Aktien, die vom FA entsprechend der Fondsbescheinigung als der STEKO-Rechtsprechung unterfallend im Streitjahr 2005 steuermindernd ber\u00fccksichtigt worden waren, obwohl diese Verluste sich bereits im Jahr 2001 steuermindernd ausgewirkt h\u00e4tten, weil sie nicht im hinzugerechneten besitzanteiligen Anleger-Aktiengewinn enthalten gewesen seien.<\/li><li>IV. Sachverhaltskomplex Dividenden aus als Sicherheiten \u00fcbereigneten Aktien<\/li><li>In erster Instanz war noch ein weiterer, das Streitjahr 2006 betreffender Sachverhaltskomplex streitig. Der Kl\u00e4ger hatte im Rahmen der Wertpapierdarlehens-Rahmenvertr\u00e4ge des Sachverhaltskomplexes&nbsp;I darlehensweise festverzinsliche Wertpapiere an zwei Banken ausgereicht und von den Darlehensnehmerinnen als Sicherheiten Aktienpakete \u00fcbereignet bekommen. Die dem Kl\u00e4ger aus den Aktien im Streitjahr 2006 zugeflossenen Dividenden in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac reichte er in Form von Kompensationszahlungen an die Sicherungsgeberinnen weiter. Der Kl\u00e4ger hat die Kompensationszahlungen als Betriebsausgaben angesetzt und die Dividendenzahlungen als nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG steuerfrei behandelt. Das FA hat die Anwendung des \u00a7&nbsp;8b KStG auf die Dividenden abgelehnt, weil der Kl\u00e4ger nicht wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Aktien geworden sei. Die diesbez\u00fcgliche Klage hat das FG abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil haben sowohl der Kl\u00e4ger als auch das FA Revision eingelegt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahingehend zu \u00e4ndern, dass im Rahmen der R\u00fcckgabe der Anteile am Fonds&nbsp;1, am Fonds&nbsp;2 sowie am Fonds&nbsp;3 im Jahr 2005 s\u00e4mtliche auf Ebene des Sonderverm\u00f6gens vor dem 01.01.2003 realisierten Verluste ohne Einschr\u00e4nkung durch \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 KStG und ohne Saldierung mit etwaigen auf Ebene des Sonderverm\u00f6gens realisierten und unrealisierten Kursgewinnen uneingeschr\u00e4nkt zum Abzug zugelassen werden. Des Weiteren beantragt er, den Effekt aus der diesbez\u00fcglichen Minderung des Gewerbeertrags und als Folge dessen die Minderung der Gewerbesteuer nicht im Streitjahr 2005 zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FA hat urspr\u00fcnglich beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als das FG ihr stattgegeben hat. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat es beantragt, das FG-Urteil dahin zu \u00e4ndern, dass die Teilwertabschreibungen auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen in allen Streitjahren nicht steuermindernd angesetzt werden und dass die Minderungsbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 KStG entsprechend der Tabelle der Variante&nbsp;3 auf S.&nbsp;13 des FG-Urteils angesetzt werden.<\/li><li>Beide Beteiligte beantragen, die Revision der jeweils anderen Seite zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das BMF ist dem Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Beide Revisionen sind unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zutreffend dahin erkannt, dass die Teilwertabschreibungen auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen aus den Wertpapierdarlehen teilweise anzuerkennen (unten&nbsp;I.), dass bei der Berechnung der Minderungsbetr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG die Nachreservierungseffekte nicht zu eliminieren (unten&nbsp;II.) und dass die streitgegenst\u00e4ndlichen negativen Aktiengewinne im Streitjahr 2005 dem Einkommen und dem Gewerbeertrag des Kl\u00e4gers hinzuzurechnen sind (unten&nbsp;III.).<\/li><li>I. Die Revision des FA zum Sachverhaltskomplex Teilwertabschreibungen auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen ist unbegr\u00fcndet. Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die Teilwertabschreibungen f\u00fcr die Streitjahre 2006 bis 2008 im zugesprochenen Umfang anzuerkennen sind und ihrer steuerlichen Ber\u00fccksichtigung weder \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG noch \u00a7&nbsp;42 AO&nbsp;a.F.\/n.F. entgegenstehen.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger hatte in seinen Bilanzen hinsichtlich der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen &#8211;\u00fcber die jeweiligen Bilanzstichtage hinaus ausgereichten&#8211; Wertpapierdarlehen die gegen die darlehensnehmenden Banken bestehenden R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen zu aktivieren, nicht jedoch die Aktien selbst. Der Kl\u00e4ger war zu den Bilanzstichtagen weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Aktien.<\/li><li>a) Bei einem Wertpapierdarlehen (umgangssprachlich auch als &#8222;Wertpapierleihe&#8220; bezeichnet) handelt es sich zivilrechtlich um einen Sachdarlehensvertrag, aufgrund dessen der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer das Eigentum an den Wertpapieren zu \u00fcbertragen. Der Darlehensnehmer wiederum wird verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art, G\u00fcte und Menge zur\u00fcckzu\u00fcbereignen (vgl. Senatsurteile vom 16.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961). Nach den vom FA nicht angegriffenen Feststellungen des FG, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist dementsprechend auch im Streitfall sowohl in Bezug auf die girosammelverwahrten Inhaberaktien als auch hinsichtlich der (vinkulierten) Namensaktien das zivilrechtliche Eigentum an den Wertpapieren auf die darlehensnehmenden Banken \u00fcbergegangen. Somit war der Kl\u00e4ger zu den Bilanzstichtagen nicht mehr zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer der Aktien.<\/li><li>b) Die darlehensweise \u00fcbertragenen Aktien waren dem Kl\u00e4ger an den Bilanzstichtagen auch nicht steuerrechtlich zuzurechnen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO sind Wirtschaftsg\u00fcter dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen. &#8222;Eigent\u00fcmer&#8220; im Sinne dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer oder der Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO bestimmt \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber das Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, dass sie den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann.<\/li><li>bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einem Wertpapierdarlehen das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (Senatsurteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; s.a. BMF-Schreiben vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 1002, Rz&nbsp;4&nbsp;ff.). Nach den mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Verfahrensr\u00fcgen f\u00fcr den Senat verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) liegt hier ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor.<\/li><li>aaa) Das FG hat dieses Ergebnis seiner Gesamtw\u00fcrdigung vor allem darauf gest\u00fctzt, dass die mit den Aktien verbundenen Kurschancen und Kursrisiken auf die Darlehensnehmer \u00fcbergegangen seien. Den Banken sei es m\u00f6glich gewesen, die Aktien bei steigendem Kurs zu verkaufen, die zur Erf\u00fcllung der R\u00fcck\u00fcbertragungspflicht erforderlichen Aktien bei gesunkenem Kurs am Kapitalmarkt zu beschaffen und so Gewinne zu erzielen. Bei gestiegenem Kurs zur R\u00fcckgabezeit h\u00e4tten sie Verluste erlitten. Die dem Kl\u00e4ger zustehende dreit\u00e4gige K\u00fcndigungsfrist habe dem nicht entgegengestanden, weil mit den darlehensweise \u00fcbertragenen b\u00f6rsennotierten Aktien auch innerhalb von drei Tagen Gewinne bzw. Verluste durch Kursschwankungen h\u00e4tten erzielt werden k\u00f6nnen. Die Pflicht, Kompensationszahlungen zu leisten, und die M\u00f6glichkeit oder Absicht der Stimmrechtsaus\u00fcbung f\u00fchrten bei den hier in Rede stehenden Darlehen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handele es sich sowohl beim Stimm- und Dividendenbezugsrecht um wesentliche Rechte, die bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu ber\u00fccksichtigen seien. Eine lediglich &#8222;leere Eigentumsh\u00fclle&#8220;, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums rechtfertige, liege bei einem endg\u00fcltigen \u00dcbergang der Kursrisiken und Kurschancen jedoch auch dann nicht vor, wenn keine Stimmrechte ausge\u00fcbt w\u00fcrden und Kompensationszahlungen zu leisten seien. F\u00fcr die der Bank&nbsp;1 gew\u00e4hrten Aktiendarlehen ergebe sich nichts anderes aus dem Umstand, dass in dem diesbez\u00fcglichen Rahmenvertrag der Darlehensgeber als &#8222;wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer&#8220; bezeichnet worden sei. F\u00fcr die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums komme es auf die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde an; es bestehe insoweit keine Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien.<\/li><li>bbb) Diese Beurteilung h\u00e4lt den Revisionsangriffen stand. Soweit das FA insbesondere r\u00fcgt, das FG habe nicht festgestellt, dass die Ausnutzung von Kurschancen durch die darlehensnehmenden Banken durch Verkauf und Neuanschaffung von Aktien w\u00e4hrend der Darlehenslaufzeit tats\u00e4chlich beabsichtigt und zur Durchf\u00fchrung gekommen sei, so kommt es darauf nicht entscheidend an. F\u00fcr das wirtschaftliche Eigentum i.S. von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist danach zu fragen, ob die mit dem Vollrecht verbundenen rechtlichen Befugnisse, soweit sie wirtschaftlich wertvoll sind, rechtlich einem anderen zustehen oder tats\u00e4chlich von einem anderen wahrgenommen werden k\u00f6nnen (z.B. Klein\/Ratschow, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;39 Rz&nbsp;16). Bei der b\u00f6rsennotierten Wertpapieren immanenten Chance, durch Verkauf\/Ankauf zu unterschiedlichen Zeitpunkten ggf. von Kurs\u00e4nderungen profitieren zu k\u00f6nnen, handelt es sich um eine wirtschaftlich bedeutsame Befugnis, die im Streitfall den darlehensnehmenden Banken als zivilrechtlichen Eigent\u00fcmern rechtlich zugestanden hat und deren Ausnutzung w\u00e4hrend der Darlehenslaufzeit nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen beschr\u00e4nkt gewesen ist. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 zugrunde liegt. Nach den dortigen Vertragsregeln war die M\u00f6glichkeit der Darlehensnehmerin zur wirtschaftlichen Nutzung von Kurs\u00e4nderungen dadurch beschr\u00e4nkt worden, dass die Wertpapiere zu einem bestimmten Kurs an die Darlehensnehmerin ausgegeben wurden und nach Ablauf der Darlehenslaufzeit zum gleichen Kurs zur\u00fcckzugeben waren.<\/li><li>Der Umstand, dass dem Kl\u00e4ger nach den Rahmenvertr\u00e4gen ein K\u00fcndigungsrecht binnen drei bzw. f\u00fcnf Bankarbeitstagen zugestanden hat, f\u00fchrt nicht zur wirtschaftlichen Aush\u00f6hlung der den Darlehensnehmern zugewiesenen Kurschancen und -risiken. Das FG hat insoweit zu Recht hervorgehoben, dass sp\u00fcrbare Kurs\u00e4nderungen von b\u00f6rsennotierten Aktien auch kurzfristig eintreten k\u00f6nnen und drei bis f\u00fcnf Bankarbeitstage nach den Gegebenheiten des modernen B\u00f6rsenhandels ein Zeitraum ist, der vielfach zu lang sein d\u00fcrfte, um rechtzeitig auf Kurs\u00e4nderungen reagieren zu k\u00f6nnen. Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 auf die kurze K\u00fcndigungsfrist des Darlehensgebers von dort ebenfalls drei Bankarbeitstagen abgestellt hat, ist dies ein Element im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung des dortigen Einzelfalls gewesen und hat sich nicht auf die M\u00f6glichkeit der Ausnutzung von Kurschancen durch den Darlehensnehmer bezogen, die im dortigen Fall &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; wegen der Vereinbarung eines einheitlichen Festkurses f\u00fcr Ausgabe und R\u00fcckgabe der Aktien von vornherein beschr\u00e4nkt war.<\/li><li>2. Die an die Stelle der Aktien getretenen R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen hat der Kl\u00e4ger zutreffend &#8211;und im Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 1002, Rz&nbsp;11) und der im Schrifttum vorherrschenden Meinung (Schmidt\/Usinger in Beck Bil-Komm., 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;254 Rz&nbsp;123; Merkt in Baumbach\/Hopt, HGB, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;246 Rz&nbsp;21; Krumm in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;1084a; Haisch in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;1554; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;270 &#8222;Wertpapierleihe&#8220;; Reddig in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;237 &#8222;Wertpapierleihgesch\u00e4fte&#8220;; Frotscher in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;129; Rau, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2009, 21, 22)&#8211; erfolgsneutral mit dem Buchwert der ausgereichten R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen aktiviert.<\/li><li>Auch das FG ist dem in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis (&#8222;unter erheblichen Bedenken&#8220;) gefolgt. Es hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass seiner Auffassung nach bei einem Wertpapierdarlehen eine Parallele zum Tauschgesch\u00e4ft, d.h. einem gewinnrealisierenden Vorgang, angebracht w\u00e4re (vgl. auch M\u00fcller-Gatermann, Die Steuerberatung 2007, 145). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Zwar schuldet der Darlehensnehmer beim Wertpapierdarlehen nicht die R\u00fcckgabe desselben Wertpapiers, sondern ist &#8211;in Form einer Gattungsschuld i.S. von \u00a7&nbsp;243 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs&#8211; nur zur R\u00fcckgabe (irgend) eines Wertpapiers der gleichen Art und G\u00fcte verpflichtet. Gleichwohl fehlt es bei der Hingabe einer vertretbaren Sache gegen die Verpflichtung zur R\u00fcckgabe einer Sache der gleichen Art und G\u00fcte an einem zur Realisierung f\u00fchrenden Umsatzakt (vgl. Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Unternehmen, 6.&nbsp;Aufl., HGB \u00a7&nbsp;246 Rz&nbsp;358; Schmidt\/Usinger, a.a.O.; Haisch, a.a.O; H\u00e4uselmann\/Wagner, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2003, 331). Dass der Marktwert der als Darlehensvaluta hingegebenen Wertpapiere sich im Zeitraum zwischen Hingabe und R\u00fcckgabe ver\u00e4ndern kann, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.<\/li><li>3. Die vom FG zu den jeweiligen Bilanzstichtagen der Streitjahre vorgenommenen &#8211;und im Revisionsverfahren von den Beteiligten als solche nicht angegriffenen&#8211; Teilwertabschreibungen auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen halten sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach rechtlicher Pr\u00fcfung stand.<\/li><li>a) Ist der Teilwert eines Wirtschaftsguts des Anlage- oder des Umlaufverm\u00f6gens aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann dieser angesetzt werden (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG). Teilwert ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises f\u00fcr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen w\u00fcrde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortf\u00fchrt.<\/li><li>b) Zu Recht hat das FG angenommen, dass die Teilwerte der R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen den in Euro ausgedr\u00fcckten Teilwerten der Wertpapiere entsprechen, auf die sich die Forderungen jeweils beziehen (Wiederbeschaffungskosten einschlie\u00dflich Anschaffungsnebenkosten). Unter Ber\u00fccksichtigung von &#8211;in zul\u00e4ssiger Weise gesch\u00e4tzten (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 AO)&#8211; Anschaffungsnebenkosten von 0,4&nbsp;% ist die Vorinstanz zu dem f\u00fcr den Senat verbindlichen Ergebnis gekommen, dass sich die Teilwerte der R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen auf jeweils 100,4&nbsp;% des in Euro ausgedr\u00fcckten Marktwerts (B\u00f6rsenkurs) der betreffenden Aktien zu den jeweiligen Bilanzstichtagen belaufen haben.<\/li><li>c) Soweit die nach diesen Ma\u00dfgaben ermittelten Teilwerte der R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen zu den Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 5&nbsp;% niedriger gelegen haben als die aktivierten Buchwerte, sind die vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Teilwertabschreibungen berechtigt. Nach der Rechtsprechung ist bei b\u00f6rsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung grunds\u00e4tzlich dann auszugehen, wenn der B\u00f6rsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5&nbsp;% der Notierung bei Erwerb \u00fcberschreitet (Senatsurteile vom 21.09.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;89\/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612; vom 21.09.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357; BFH-Urteil vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717). In den F\u00e4llen, in denen der B\u00f6rsenkurs auf eine ausl\u00e4ndische W\u00e4hrung lautet, ist der zum jeweiligen Stichtag in Euro umgerechnete Betrag ma\u00dfgeblich. Eine Differenzierung zwischen B\u00f6rsenkursverlusten einerseits und W\u00e4hrungskursschwankungen andererseits hat nicht zu erfolgen, weil f\u00fcr die Bewertung von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen und Wirtschaftsg\u00fctern W\u00e4hrungskomponente und B\u00f6rsenkurskomponente unselbst\u00e4ndige Faktoren sind (Senatsurteil in BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).<\/li><li>4. Die Teilwertabschreibungen auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG au\u00dferbilanziell zu neutralisieren.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG sind u.a. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil an einer K\u00f6rperschaft entstehen, deren Leistungen beim Empf\u00e4nger zu Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 2, 9 und 10 Buchst.&nbsp;a EStG geh\u00f6ren, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu ber\u00fccksichtigen. Das Abzugsverbot erfasst demnach Gewinnminderungen im Zusammenhang mit allen Anteilen, die der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG unterliegen, z.B. auch Teilwertabschreibungen auf Aktien.<\/li><li>b) Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz erfasst der Tatbestand des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG jedoch nur Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen, die dem Steuerpflichtigen steuerrechtlich zuzurechnen sind, und daher keine Teilwertabschreibungen auf Forderungen, die &#8211;wie die streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche aus den Wertpapierdarlehen&#8211; auf die k\u00fcnftige Verschaffung solcher Anteile gerichtet sind (Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;223<em>;<\/em> Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;301; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;266b; H\u00e4uselmann\/Wagner, FR 2003, 331, 332). Nur Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil i.S. von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG (&#8222;dem&#8220; Anteil) entstehen, sind dem Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 KStG unterworfen (Senatsurteil vom 09.01.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/11, BFHE 240, 111, BStBl II 2013, 343).<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des FA und des BMF ergibt sich f\u00fcr R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen nichts Gegenteiliges aus dem Umstand, dass solche Forderungen nach den oben beschriebenen Grunds\u00e4tzen in bilanzieller Hinsicht als Surrogate an die Stelle der \u00fcbertragenen Anteile treten und mangels Realisationstatbestand mit deren Buchwerten zu aktivieren sind. Die diesbez\u00fcglichen \u00dcberlegungen betreffen die bilanzrechtliche Bewertung der R\u00fcck\u00fcbertragungsforderung bei Einbuchung und Folgebewertung, \u00e4ndern aber nichts daran, dass es sich bei der zu bewertenden Bilanzposition um einen von dem Anteil zu unterscheidenden schuldrechtlichen Lieferungsanspruch handelt (vgl. auch Tiedchen, EFG 2017, 1618, 1620).<\/li><li>d) Das FG ist zu Recht nicht der Auffassung gefolgt, der zufolge Teilwertabschreibungen auf R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen nur insoweit von der Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG ausgenommen seien, als die zugrunde liegenden Wertminderungen sich innerhalb der Kursspanne der Darlehensdauer bewegen (so Rau, DStR 2009, 21, 24). Denn die f\u00fcr den Tatbestand des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG ma\u00dfgeblichen Gewinnminderungen treten im Falle von Teilwertabschreibungen erst zum jeweiligen Bilanzstichtag ein, zu dem die Abschreibungen vorgenommen werden und nicht bereits zu den Zeitpunkten, in denen die B\u00f6rsenkurse der Aktien tats\u00e4chlich gesunken sind.<\/li><li>e) Die vom BMF er\u00f6rterte Frage, ob eine Unterscheidung zwischen Teilwertabschreibungen auf den Anteil selbst und solchen auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderung im Falle einer nach der R\u00fcck\u00fcbertragung eintretenden Wertaufholung des Anteils und anschlie\u00dfenden Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils auf den Tatbestand des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 KStG durchschl\u00e4gt &#8211;was dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass trotz steuerwirksamer Teilwertabschreibung auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderung die sp\u00e4tere Wertaufholung steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte&#8211;, bedarf f\u00fcr den Streitfall keiner Entscheidung (s. hierzu H\u00e4uselmann\/Wagner, FR 2003, 331, 332; Rau, DStR 2009, 21, 24).<\/li><li>5. Auch soweit das FG angenommen hat, der Abschluss und die Durchf\u00fchrung der Wertpapierdarlehensvertr\u00e4ge sei kein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. von \u00a7&nbsp;42 AO, h\u00e4lt das Urteil den Revisionsangriffen stand.<\/li><li>a) F\u00fcr die vor dem 01.01.2008 get\u00e4tigten Vertragsabschl\u00fcsse \u00fcber Wertpapierdarlehen kommt \u00a7&nbsp;42 AO i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Steuer\u00e4nderungsgesetz 2001) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) &#8211;AO&nbsp;a.F.&#8211; zur Anwendung. Nach dessen Abs.&nbsp;1 kann durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz&nbsp;1); liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz&nbsp;2). Ein Gestaltungsmissbrauch in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die &#8211;gemessen an dem erstrebten Ziel&#8211; unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (Senatsurteile vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/17, juris; vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFH\/NV 2014, 904; BFH-Urteil vom 21.08.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16). Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern daf\u00fcr einen ungew\u00f6hnlichen Weg w\u00e4hlt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung allerdings nicht unangemessen (Senatsurteil vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/17, juris; BFH-Urteil in BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16).<\/li><li>b) Das FG hat die vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hrten Wertpapierdarlehen nicht als unangemessene Gestaltungen angesehen, weil der Kl\u00e4ger damit auch beachtliche wirtschaftliche Zwecke &#8211;n\u00e4mlich die Erwirtschaftung von Gewinnen in Form der &#8222;Leihgeb\u00fchren&#8220;&#8211; verfolgt habe, die er auf anderem Wege nicht h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen. Dem ist insbesondere vor dem Hintergrund beizupflichten, dass es sich sowohl beim Kl\u00e4ger als Versicherungsunternehmen als auch bei den Banken auf der Vertragsgegenseite um institutionelle Wertpapieranleger gehandelt hat und Wertpapierdarlehen &#8211;ebenso wie die wesensverwandten Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte i.S. von \u00a7&nbsp;340b HGB&#8211; im Gesch\u00e4ftsverkehr solcher Unternehmen nicht un\u00fcblich sind und f\u00fcr beide Vertragsteile durchaus auch au\u00dfersteuerliche wirtschaftliche Beweggr\u00fcnde haben k\u00f6nnen (vgl. z.B. K\u00fcmpel, Wertpapier-Mitteilungen Teil&nbsp;IV 1990, 909; D\u00f6rge, Die Aktiengesellschaft 1997, 396). Im Streitfall spricht hierf\u00fcr des Weiteren der Umstand, dass nach den Feststellungen des FG der Kl\u00e4ger in den Streitjahren in erheblichem Umfang auch Wertpapierdarlehen \u00fcber Aktien ausgereicht hat, die nicht im Teilwert gemindert waren und hinsichtlich derer folglich keine vergleichbaren steuerlichen Vorteile im Raum gestanden haben. Gemessen an den eingenommenen Leihgeb\u00fchren haben jene Wertpapierdarlehen in jedem der Streitjahre sogar ein gr\u00f6\u00dferes Volumen gehabt als die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Darlehen.<\/li><li>c) Die Behauptung des FA, die Wertpapierdarlehen seien ohne den Gesichtspunkt der Steuerersparnis wirtschaftlich sinnlos, steht demnach im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz. Soweit das FA die Feststellung des FG in Zweifel zieht, der Kl\u00e4ger habe mit den Wertpapierdarlehen insgesamt Gewinne erwirtschaftet, kann es damit nicht durchdringen. Das FG hat im Rahmen seiner Beweisw\u00fcrdigung &#8211;an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist&#8211; ausgef\u00fchrt, es folge den aus seiner Sicht glaubhaften Angaben des Kl\u00e4gers, denen zufolge im Zusammenhang mit den Aktiendarlehen ab 2006 keine Kosten f\u00fcr im Ausland verwahrte Aktien mehr angefallen seien; auch sonst seien keine den Aktiendarlehen direkt zuordenbaren Kosten ersichtlich. Das gegenteilige Vorbringen des FA in der Revisionsbegr\u00fcndung, es m\u00fcsse aufgrund der Vielzahl von Einzelabschl\u00fcssen &#8222;denknotwendig&#8220; von weiteren Kosten ausgegangen werden, ist zur Darlegung einer fehlenden Gewinnerzielung zu unspezifisch. Verfahrensr\u00fcgen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsw\u00fcrdigung &#8211;etwa eine unzureichende Sachaufkl\u00e4rung (Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO)&#8211; hat das FA nicht erhoben. Im \u00dcbrigen ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die (mit dem Kl\u00e4ger nicht verbundenen) Banken die Darlehensgesch\u00e4fte mit dem Kl\u00e4ger aus au\u00dferwirtschaftlichen Gr\u00fcnden abgeschlossen haben k\u00f6nnten.<\/li><li>d) F\u00fcr die ab dem 01.01.2008 get\u00e4tigten Vertragsabschl\u00fcsse ist \u00a7&nbsp;42 AO i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) &#8211;AO&nbsp;n.F.&#8211; anwendbar (Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des JStG 2008). \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO&nbsp;n.F. enth\u00e4lt erstmals eine gesetzliche Umschreibung des Missbrauchstatbestands. Danach liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt (Satz&nbsp;1); dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind (Satz&nbsp;2). Da diese Definition im Kern auf der oben dargestellten Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;42 AO&nbsp;a.F. beruht (s. dazu BTDrucks 16\/7036, S.&nbsp;24; Hahn, Deutsche Steuer-Zeitung 2008, 491; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, Vor \u00a7&nbsp;42 AO Rz&nbsp;15&nbsp;ff.), ergibt sich im Streitfall f\u00fcr die Missbrauchspr\u00fcfung in Bezug auf das Streitjahr 2008 kein von den Vorjahren abweichendes Ergebnis.<\/li><li>II. Auch im Hinblick auf den Sachverhaltskomplex Bewertung der R\u00fcckstellungen f\u00fcr noch nicht abgewickelte Versicherungsf\u00e4lle bleibt die Revision des FA ohne Erfolg.<\/li><li>1. Im Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegung haben Versicherungsunternehmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;341g Abs.&nbsp;1 HGB R\u00fcckstellungen f\u00fcr noch nicht abgewickelte Versicherungsf\u00e4lle f\u00fcr die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahrs eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsf\u00e4llen zu bilden. Sind die Versicherungsleistungen aufgrund rechtskr\u00e4ftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so m\u00fcssen die R\u00fcckstellungsbetr\u00e4ge (Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen) nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden (\u00a7&nbsp;341g Abs.&nbsp;5 HGB).<\/li><li>2. \u00dcber \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 EStG, f\u00fcr die Gewerbesteuer i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes, gelten diese handelsbilanziellen Vorgaben grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die steuerliche Einkommens- bzw. Gewerbeertragsermittlung. F\u00fcr die steuerliche Bewertung schreibt der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geschaffene \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a Buchst.&nbsp;a EStG vor, dass bei R\u00fcckstellungen f\u00fcr gleichartige Verpflichtungen auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird. Diese allgemeine Regel wird durch den ebenfalls mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 geschaffenen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 KStG f\u00fcr die Schadenr\u00fcckstellungen i.S. von \u00a7&nbsp;341g HGB dahin pr\u00e4zisiert, dass die Erfahrungen i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a Buchst.&nbsp;a EStG f\u00fcr jeden Versicherungszweig zu ber\u00fccksichtigen sind, f\u00fcr den nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist (Satz&nbsp;1). Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG ist die Summe der einzelbewerteten Sch\u00e4den des Versicherungszweigs um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Anspr\u00fcche f\u00fcr die Sch\u00e4den ben\u00f6tigt wird.<\/li><li>3. Kl\u00e4ger und FA stimmen mit dem angefochtenen Urteil zu Recht darin \u00fcberein, dass es sich bei den Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen nach \u00a7&nbsp;341g Abs.&nbsp;5 HGB um Schadenr\u00fcckstellungen handelt, die bei der Berechnung des Minderungsbetrags nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a Buchst.&nbsp;a EStG einzubeziehen sind (so auch Loewens in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;20 KStG Rz&nbsp;39; Goverts in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;108). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;6 der Verordnung \u00fcber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung sind die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen f\u00fcr Renten-Versicherungsf\u00e4lle gebildeten Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen im Posten &#8222;R\u00fcckstellung f\u00fcr noch nicht abgewickelte Versicherungsf\u00e4lle&#8220; auszuweisen.<\/li><li>4. Ebenso zutreffend &#8211;und von den Beteiligten nicht beanstandet&#8211; ist das FG davon ausgegangen, dass die in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;192) erw\u00e4hnte und im BMF-Schreiben vom 05.05.2000 (BStBl I 2000, 487, Gliederungspunkt&nbsp;III.1.1) n\u00e4her beschriebene sog. Ablaufverprobung mit einer Beobachtungszeit von mindestens f\u00fcnf Jahren eine grunds\u00e4tzlich geeignete Pauschalmethode zur Ermittlung des Minderungsbetrags ist. Danach ist je Wirtschaftsjahr des Beobachtungszeitraums ein Abwicklungsvolumen aus den Schadenr\u00fcckstellungen (brutto) zu Beginn des Wirtschaftsjahrs abz\u00fcglich der Schadenr\u00fcckstellungen am Ende des Wirtschaftsjahrs f\u00fcr Vorjahresf\u00e4lle zu berechnen. Von diesem Abwicklungsvolumen werden sodann die Zahlungen im Wirtschaftsjahr f\u00fcr Versicherungsf\u00e4lle der Vorjahre subtrahiert; die Differenz ist das Abwicklungsergebnis (sog. Besserregulierung). Zur Ermittlung des prozentualen Abwicklungsergebnisses wird das Abwicklungsergebnis mit&nbsp;100 multipliziert und durch das Abwicklungsvolumen dividiert. Die prozentualen Abwicklungsergebnisse aller Jahre des Beobachtungszeitraums werden addiert und durch die Anzahl der beobachteten Jahre dividiert (durchschnittliche prozentuale Besserregulierung). Der Differenzbetrag zwischen der durchschnittlichen prozentualen Besserregulierung und&nbsp;100 entspricht dem R\u00fcckstellungsbedarf, der um einen Sicherheitszuschlag von 15&nbsp;% korrigiert werden darf (vgl. zu den Einzelheiten der Ablaufverprobung z.B. Axer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;20 KStG Rz&nbsp;120; Goverts in Bott\/Walter, a.a.O., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;103&nbsp;ff.; Roser in Gosch, a.a.O., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;51&nbsp;ff.; Hoffmann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, a.a.O., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;39&nbsp;ff.; Schnabel in M\u00f6ssner\/Seeger\/Oellerich, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;100&nbsp;ff.).<\/li><li>5. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aus den im Rahmen der Ablaufverprobung zur Ermittlung des Abwicklungsvolumens zugrunde zu legenden Schadenr\u00fcckstellungen des Beobachtungszeitraums die vom Kl\u00e4ger aufgrund der ver\u00e4nderten Zahlen zur Lebenserwartung vorgenommenen Nachreservierungen auf die Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen herauszurechnen sind, wie es das FA f\u00fcr richtig h\u00e4lt. Das FG ist dieser Auffassung zu Recht nicht gefolgt. Die Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen k\u00f6nnen vom Steuerpflichtigen, auch soweit sie im Rahmen der Ablaufverprobung als Rechengr\u00f6\u00dfen anzusetzen sind, grunds\u00e4tzlich nach den f\u00fcr steuerliche Zwecke anzuwendenden Bewertungsregeln bewertet werden.<\/li><li>Der Senat teilt nicht die Auffassung des FA, Erh\u00f6hungen der r\u00fcckzustellenden Rentenverpflichtungen, die auf ver\u00e4nderten Daten \u00fcber die Lebenserwartung der Versicherungsnehmer beruhen, fehle ein hinreichender Bezug zu der in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a Buchst.&nbsp;a EStG angesprochenen Thematik der Vergangenheitserfahrungen. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG definiert den Minderungsbetrag als den Betrag, &#8222;der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Anspr\u00fcche f\u00fcr die Sch\u00e4den ben\u00f6tigt wird&#8220;. Ergibt sich im Laufe des Gesch\u00e4ftsjahrs eines Versicherungsunternehmens anhand der f\u00fcr den jeweiligen Versicherungszweig ermittelten statistischen Daten, dass aufgrund einer steigenden durchschnittlichen Lebenserwartung der Versicherten mit einer l\u00e4ngeren Dauer der Rentenverpflichtungen gerechnet werden muss, dann erh\u00f6ht dieser Umstand den Betrag, den der Versicherer wahrscheinlich f\u00fcr die Befriedigung der Anspr\u00fcche der Versicherten aufwenden muss. Es ist daher nicht gerechtfertigt, auf ver\u00e4nderten Sterbetafeln resultierende Erh\u00f6hungen der Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen bei der Berechnung des Minderungsbetrags auszublenden. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die f\u00fcr die Sterbetafeln ausgewerteten Daten nicht speziell und ausschlie\u00dflich auf Erkenntnissen und Daten beruhen, die im Unternehmen des Kl\u00e4gers gewonnen worden sind. Vielmehr reicht es aus, dass es sich um f\u00fcr die Versicherten des betreffenden Versicherungszweigs repr\u00e4sentative und aussagekr\u00e4ftige Daten handelt. Das FA hat keine Umst\u00e4nde daf\u00fcr vorgetragen, dass die den Nachreservierungen des Kl\u00e4gers zugrunde liegenden Sterbetafeln diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen.<\/li><li>Zu bedenken ist des Weiteren, dass die Ablaufverprobung nach der in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs und dem BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 487 angelegten Systematik auf einer kurzfristigen Schadensabwicklung beruht, w\u00e4hrend Rentenzahlungen grunds\u00e4tzlich langfristig angelegt sind. Hieraus ergeben sich f\u00fcr die Ermittlung eines einheitlichen Minderungssatzes zwangsl\u00e4ufig Friktionen (vgl. Goverts in Bott\/Walter, a.a.O., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;108&nbsp;ff.; Axer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;20 KStG Rz&nbsp;110, 120), die als Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, die Renten-Deckungsr\u00fcckstellungen in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG einzubeziehen, hinzunehmen sind.<\/li><li>III. Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, die Hinzurechnung der nicht von der STEKO-Rechtsprechung erfassten negativen Anleger-Aktiengewinne, die sich als Ver\u00e4u\u00dferungsverluste im Jahr 2002 auf Ebene der Fonds realisiert hatten, im Rahmen der Besteuerung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach R\u00fcckgabe der Fonds-Anteile im Streitjahr 2005 r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>1. F\u00fcr im Betriebsverm\u00f6gen gehaltene Investmentanteile sieht \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 vor, dass auf die Einnahmen aus der R\u00fcckgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung von Investmentanteilen u.a. \u00a7&nbsp;8b KStG anzuwenden ist, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentverm\u00f6gens an K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empf\u00e4nger zu den Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren (positiver Aktiengewinn).<\/li><li>Spiegelbildlich ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 auf Verm\u00f6gensminderungen innerhalb des Investmentverm\u00f6gens beim Anleger u.a. \u00a7&nbsp;8b KStG anzuwenden, soweit die Verm\u00f6gensminderungen u.a. auf Beteiligungen des Investmentverm\u00f6gens an K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empf\u00e4nger zu den Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren (negativer Aktiengewinn).<\/li><li>Der f\u00fcr die Schlussbesteuerung des Anlegers ma\u00dfgebliche, nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 zu ber\u00fccksichtigende besitzzeitanteilige Aktiengewinn ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 die Differenz zwischen dem Aktiengewinn auf den R\u00fccknahmepreis zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung einerseits und dem Aktiengewinn auf den R\u00fccknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung des Investmentanteils andererseits.<\/li><li>2. Da es sich bei den im Streitfall auf Ebene der drei Fonds im Jahr 2002 realisierten Verlusten aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien um Verm\u00f6gensminderungen i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 handelt, die bei einer Direktbeteiligung des Kl\u00e4gers nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG bei der Einkommensermittlung nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrften, gehen sie als Bestandteile des negativen Aktiengewinns in den nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 InvStG 2004 zu ermittelnden besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn ein.<\/li><li>3. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ergibt sich nichts Anderes aus dem Umstand, dass die betreffenden Ver\u00e4u\u00dferungsverluste sich auf Fondsebene im Jahr 2002 realisiert haben und im Falle einer Ver\u00e4u\u00dferung oder R\u00fcckgabe der Investmentanteile durch den Kl\u00e4ger noch im Jahr 2002 ein negativer Aktiengewinn nach dem seinerzeit anzuwendenden \u00a7&nbsp;40a Abs.&nbsp;1 KAGG nicht den Folgen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG unterworfen worden w\u00e4re (s. hierzu Senatsurteile vom 25.06.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/09, BFHE 246, 310, BStBl II 2016, 699, und vom 30.07.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74\/12, BFHE 249, 430, BStBl II 2016, 701; BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;5\/08, BVerfGE 135, 1; s.a. Vorlagebeschluss des BFH vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, betreffend den Veranlagungszeitraum 2003). Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist im R\u00fcckgabefall der beim Anleger nach \u00a7&nbsp;8b KStG freizustellende bzw. hinzuzurechnende Betrag auf den Zeitpunkt der R\u00fcckgabe zu ermitteln und bestimmt sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, im Streitjahr 2005 mithin nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 bis 3 InvStG 2004 i.V.m. \u00a7&nbsp;8b KStG.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger bezieht sich f\u00fcr seine gegenteilige Sichtweise auf die Anwendungsbestimmung des \u00a7&nbsp;18 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentverm\u00f6gen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2676, BStBl I 2004, 5) &#8211;InvStG 2004&nbsp;a.F.&#8211;. Danach ist das &#8211;zusammen mit dem Investmentgesetz ab 01.01.2004 an die Stelle u.a. des KAGG getretene&#8211; InvStG 2004&nbsp;a.F. erstmals auf das Gesch\u00e4ftsjahr des Investmentverm\u00f6gens anzuwenden, welches nach dem 31.12.2003 beginnt, sowie auf Ertr\u00e4ge, die dem Investmentverm\u00f6gen in diesem Gesch\u00e4ftsjahr zuflie\u00dfen.<\/li><li>Angesichts des Umstands, dass der Aktiengewinn &#8211;bis zum 31.12.2003 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;5 KAGG, danach gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004&nbsp;a.F.&#8211; vom Fonds bewertungst\u00e4glich zu ermitteln und bekannt zu geben ist, soll nach Auffassung des Kl\u00e4gers aus \u00a7&nbsp;18 Satz&nbsp;1 InvStG 2004&nbsp;a.F. abzuleiten sein, dass ab dem 01.01.2004 nur jene Bestandteile i.S. des \u00a7&nbsp;8 InvStG 2004&nbsp;a.F. in den Fondsaktiengewinn eingingen, die dem Investmentverm\u00f6gen nach dem 31.12.2003 zufl\u00f6ssen. Bei den im Streitfall zu beurteilenden, auf Fondsebene in den Jahren 2001 und 2002 realisierten Verlusten richte sich die Beurteilung hingegen nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;40a KAGG.<\/li><li>Dem ist nicht zu folgen. Soweit nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;5 KAGG die Kapitalanlagegesellschaften im Jahr 2002 gehalten waren, b\u00f6rsent\u00e4glich den Vomhundertsatz des Wertes des Anteils zu ermitteln, der auf die in dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn enthaltenen Bestandteile i.S. des \u00a7&nbsp;40a Abs.&nbsp;1 KAGG entf\u00e4llt, und ihn mit dem R\u00fccknahmepreis zu ver\u00f6ffentlichen, kann eine irgend geartete Bindung f\u00fcr die Bemessung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns f\u00fcr im Jahr 2005 erfolgende Anteilsr\u00fcckgaben nicht abgeleitet werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die von der Kapitalanlagegesellschaft nach \u00a7&nbsp;41 KAGG und von der Investmentgesellschaft nach \u00a7&nbsp;5 InvStG 2004 bewertungst\u00e4glich zu ermittelnden und bekannt zu machenden Besteuerungsgrundlagen keine f\u00fcr die Besteuerung der Anleger formell oder materiell verbindliche Wirkung haben (V\u00f6lker in Moritz\/Jesch, InvStG, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;50; L\u00fcbbeh\u00fcsen in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, \u00a7&nbsp;5 InvStG Rz&nbsp;17). Hierzu bed\u00fcrfte es gem\u00e4\u00df der gesetzlichen Anordnung einer gesonderten und einheitlichen Feststellungswirkung (\u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 AO), die den Bekanntmachungen der Fonds weder durch das KAGG noch durch das InvStG 2004 beigegeben wird. Die f\u00fcr die Besteuerung der Anleger zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter sind demnach bei der Ermittlung der besitzzeitanteiligen Aktiengewinne nicht an die Bekanntmachungen der Fonds nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;5 KAGG oder \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 gebunden, sondern haben diese nach den zum jeweiligen Ver\u00e4u\u00dferungs-, R\u00fccknahme- oder Bewertungszeitpunkt geltenden Vorgaben in der materiell zutreffenden H\u00f6he anzusetzen.<\/li><li>b) Auch kann der Anwendungsbestimmung des \u00a7&nbsp;18 Satz&nbsp;2 InvStG 2004&nbsp;a.F. &#8211;entgegen der Sichtweise des Kl\u00e4gers&#8211; nicht entnommen werden, dass negative Aktiengewinne nur dann nach Ma\u00dfgabe des InvStG 2004&nbsp;a.F. Bestandteil des Aktiengewinns werden, wenn sie auf Ebene des Fonds nach dem 31.12.2003 verursacht worden sind. Nach \u00a7&nbsp;18 Satz&nbsp;2 InvStG 2004&nbsp;a.F. ist \u00a7&nbsp;8 InvStG 2004&nbsp;a.F. bei Anteilen an einem inl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 zuflie\u00dfen, sowie auf Gewinnminderungen, die nach dem 31.12.2003 entstehen.<\/li><li>Da die von \u00a7&nbsp;18 Satz&nbsp;2 InvStG 2004&nbsp;a.F. angesprochene Bestimmung des \u00a7&nbsp;8 InvStG 2004&nbsp;a.F. nicht die Ebene des Fonds, sondern die Ebene der Anlegerbesteuerung betrifft, beziehen sich die dort genannten Begriffe der &#8222;Einnahmen&#8220; und &#8222;Gewinnminderungen&#8220; auf diejenigen Einnahmen und Gewinnminderungen, die beim Anleger im Zusammenhang mit der R\u00fcckgabe oder der Ver\u00e4u\u00dferung der Fondsanteile entstehen. Daher hat die Vorinstanz aus \u00a7&nbsp;18 Satz&nbsp;2 InvStG 2004&nbsp;a.F. zu Recht abgeleitet, dass die Bestimmungen des \u00a7&nbsp;8 InvStG 2004&nbsp;a.F. auf alle nach dem 31.12.2003 stattfindenden Anteilsr\u00fcckgaben oder -ver\u00e4u\u00dferungen anzuwenden sind.<\/li><li>4. Die Bemessung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns des Kl\u00e4gers nach Ma\u00dfgabe des zum Zeitpunkt der Anteilsr\u00fcckgabe im Jahr 2005 geltenden Rechts (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 bis 3 InvStG 2004) ist unter dem Aspekt des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;) abzuleitenden Vertrauensschutzes unbedenklich. Denn damit ist im Streitfall weder eine &#8222;echte&#8220; noch eine &#8222;unechte&#8220; R\u00fcckwirkung verbunden.<\/li><li>a) Im Steuerrecht liegt eine grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssige sog. echte R\u00fcckwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachtr\u00e4glich ab\u00e4ndert (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, m.w.N.). Solches steht hier nicht im Raum, weil die Anwendung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 bis 3 InvStG 2004 auf die im Streitjahr 2005 verwirklichten Tatbest\u00e4nde der Anteilsr\u00fcckgaben nicht auf eine in einem fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum &#8211;etwa im Veranlagungszeitraum 2002&#8211; entstandene Steuerschuld des Kl\u00e4gers einwirkt.<\/li><li>b) Eine sog. unechte R\u00fcckwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenw\u00e4rtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen f\u00fcr die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, beispielsweise, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verk\u00fcndung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgel\u00f6st werden (&#8222;tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung&#8220;). Sie ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Allerdings k\u00f6nnen sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip Grenzen der Zul\u00e4ssigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst \u00fcberschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte R\u00fcckwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Ver\u00e4nderungsgr\u00fcnde des Gesetzgebers \u00fcberwiegen (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;6\/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932; BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Die Anwendung des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 bis 3 InvStG 2004 auf die im Streitjahr 2005 verwirklichten Tatbest\u00e4nde der Anteilsr\u00fcckgaben bewirkt keine unechte R\u00fcckwirkung. Tatbestandliche Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die steuerliche Behandlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach \u00a7&nbsp;8 InvStG 2004 sind die R\u00fcckgaben der Fondsanteile, die sich s\u00e4mtlich im Streitjahr 2005 vollzogen haben, d.h. nach erstmaliger Anordnung der Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG auf die negativen Aktiengewinne zun\u00e4chst durch den mit Gesetz zur Umsetzung der Protokollerkl\u00e4rung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuerverg\u00fcnstigungsabbaugesetz (sog. Korb&nbsp;II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) eingef\u00fcgten \u00a7&nbsp;40a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KAGG, fortgef\u00fchrt durch \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 InvStG 2004. Soweit in die Berechnung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 bis 3 InvStG 2004 auch Parameter einzubeziehen sind, die einen Vergangenheitsbezug haben, wie hier die auf der Ebene der Fonds im Jahr 2002 realisierten Ver\u00e4u\u00dferungsverluste aus Aktienverk\u00e4ufen, handelt es sich dabei nicht um einen vom Kl\u00e4ger &#8222;ins Werk gesetzten&#8220; Sachverhalt, auf den f\u00fcr die Beurteilung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes abzustellen w\u00e4re. Ma\u00dfgeblicher Sachverhalt und zeitlicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Vertrauensschutzes ist die Anteilsr\u00fcckgabe (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, Rz&nbsp;38 zur vergleichbaren Situation der Anteilsver\u00e4u\u00dferung).<\/li><li>c) Allein aus dem Umstand, dass bei einer hypothetischen Ver\u00e4u\u00dferung oder R\u00fcckgabe der Investmentanteile durch den Kl\u00e4ger noch im Jahr 2002 ein negativer Aktiengewinn nach dem seinerzeit anzuwendenden \u00a7&nbsp;40a Abs.&nbsp;1 KAGG nicht den Folgen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG unterworfen worden w\u00e4re, kann der Kl\u00e4ger kein gesch\u00fctztes Vertrauen ableiten. Soweit nicht besondere Momente der Schutzw\u00fcrdigkeit hinzutreten, genie\u00dft die blo\u00df allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zuk\u00fcnftig unver\u00e4ndert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Senatsurteil vom 10.12.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/12, BFHE 248, 303, BStBl II 2016, 237, m.w.N.).<\/li><li>5. Sonstige zu Lasten des Kl\u00e4gers gehende Fehler des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die das Streitjahr 2005 betreffenden Bescheide hat der Kl\u00e4ger nicht geltend gemacht und sind f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich. Das gilt auch f\u00fcr die Nichtanerkennung von Teilwertabschreibungen auf die R\u00fcck\u00fcbertragungsforderungen aus Aktiendarlehen aufgrund der Bagatellgrenze von 5&nbsp;% (Sachverhaltskomplex&nbsp;I) und f\u00fcr die vom FG vorgenommene K\u00fcrzung der nach der STEKO-Rechtsprechung nicht hinzuzurechnenden Verluste mit ausl\u00e4ndischen Aktien um &#8230;&nbsp;\u20ac (Sachverhaltskomplex&nbsp;III).<\/li><li>IV. \u00dcber den nur das Streitjahr 2006 betreffenden weiteren erstinstanzlichen Streitpunkt der Steuerfreiheit von Dividenden aus dem Kl\u00e4ger als Sicherheiten \u00fcbertragenen Aktien hat der Senat nicht zu befinden, weil der Kl\u00e4ger gegen die das Streitjahr 2006 betreffenden Bescheide keine Revision eingelegt hat. Da die Revision des FA im Hinblick auf das Streitjahr 2006 keinen Erfolg hat, kommt auch keine Ber\u00fccksichtigung im Rahmen einer Fehlersaldierung in Betracht.<\/li><li>V. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.290921.IR40.17.0 BFH I. 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