{"id":74573,"date":"2022-03-06T17:54:03","date_gmt":"2022-03-06T15:54:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74573"},"modified":"2022-03-06T17:54:03","modified_gmt":"2022-03-06T15:54:03","slug":"sonderausgabenabzug-von-vorsorgeaufwendungen-bei-grenzueberschreitender-betaetigung-innerhalb-der-eu-bfh-urteil-vom-27-oktober-2021-x-r-11-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sonderausgabenabzug-von-vorsorgeaufwendungen-bei-grenzueberschreitender-betaetigung-innerhalb-der-eu-bfh-urteil-vom-27-oktober-2021-x-r-11-20\/","title":{"rendered":"Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenz\u00fcberschreitender Bet\u00e4tigung innerhalb der EU &#8211; BFH-Urteil vom 27. Oktober 2021, X R 11\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.271021.XR11.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b , EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Teils 1 , EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Teils 2 , AEUV Art 45 , DBA LUX 2012 Art 17 Abs 2 , EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa , SGB 5 \u00a7 226 Abs 1 S 1 Nr 2 , SGB 5 \u00a7 228 Abs 1 S 2 , SGB 11 \u00a7 54 Abs 2 , SGB 11 \u00a7 57 Abs 1 S 1 , AEUV Art 267 Abs 3 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 15. Januar 2020, Az: 1 K 2011\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit gem\u00e4\u00df Art. 45 AEUV gebietet es, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Besch\u00e4ftigungsstaat keine &#8211;wie von Buchst. a der Vorschrift vorausgesetzt&#8211; Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngige gesetzliche Altersrente.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Frage, ob der Besch\u00e4ftigungsstaat nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG &#8222;keinerlei&#8220; steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zul\u00e4sst, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 &#8211; 1 K 2011\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind im Inland wohnhafte und f\u00fcr das Streitjahr 2014 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten.<\/li><li>Als vormals in Luxemburg t\u00e4tiger Arbeitnehmer bezieht der Kl\u00e4ger von der dortigen nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse Nationale d&#8216;&nbsp;Assurance Pension) eine gesetzliche Alterspension (Altersrente). Die Bez\u00fcge unterlagen im Streitjahr in Luxemburg dem Steuereinbehalt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bezieht zudem &#8211;ebenso wie die Kl\u00e4gerin&#8211; eine Altersrente aus der inl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung. Im Hinblick darauf unterliegt er der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherungspflicht (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch &#8211;SGB&nbsp;V&#8211;, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 des Elften Buches Sozialgesetzbuch &#8211;SGB&nbsp;XI&#8211;). Von den insgesamt durch den Kl\u00e4ger im Streitjahr geleisteten Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen (3.318&nbsp;\u20ac) entfielen 3.033&nbsp;\u20ac auf die luxemburgischen Altersbez\u00fcge; die entsprechenden Beitr\u00e4ge zur sozialen Pflegeversicherung (829&nbsp;\u20ac) betrugen 759&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) sind nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht Beitr\u00e4ge an eine &#8211;auch ausl\u00e4ndische&#8211; Kranken- und Rentenversicherung als Sonderausgaben abziehbar (Art.&nbsp;110 Nr.&nbsp;1 loi concernant l\u2019&nbsp;imp\u00f4t sur le revenu &#8211;L.I.R.&#8211;), nicht aber solche zur Pflegeversicherung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte bei der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr die Bez\u00fcge aus der luxemburgischen Altersrente nach Ma\u00dfgabe von Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 23.04.2012 &#8211;DBA&nbsp;Luxemburg&#8211; (BGBl II 2014, 728, BStBl I 2015, 21) unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Die f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Sonderausgaben geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge erkannte das FA in H\u00f6he des auf die luxemburgische Altersrente entfallenden Anteils nicht an. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es an, die Beitr\u00e4ge st\u00fcnden insoweit im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt, mit der die Kl\u00e4ger zuletzt beantragt hatten, nur die auf die luxemburgischen Altersrente entfallenden Beitr\u00e4ge zur sozialen Pflegeversicherung vom Sonderausgabenabzugsverbot auszunehmen (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2020, 999).<\/li><li>Das FG f\u00fchrte aus, die Ausnahme vom Abzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelte bei unionsrechtskonformer Auslegung auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht &#8211;wie vom Wortlaut des Buchst.&nbsp;a der Vorschrift vorausgesetzt&#8211; steuerfreie Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit, wohl aber diesen zeitlich nachgelagerte steuerfreie Einnahmen aus einer gesetzlichen Altersrente des ehemaligen Besch\u00e4ftigungsstaates beziehe. Soweit Buchst.&nbsp;c der Vorschrift erfordere, dass der &#8222;Besch\u00e4ftigungsstaat keinerlei steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen&#8220; zulasse, sei auf die jeweilige Versicherungssparte abzustellen. Beitr\u00e4ge zur Pflegeversicherung seien in Luxemburg nicht als Sonderausgaben abziehbar, sodass der Wohnsitzstaat die steuerliche Entlastung zu gew\u00e4hren habe.<\/li><li>Mit seiner Revision f\u00fchrt das FA aus, die vom FG vorgenommene Auslegung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG sei aufgrund des klaren Wortlauts dieser Norm unzul\u00e4ssig. Daher seien die vom Kl\u00e4ger aus der luxemburgischen Altersrente erzielten sonstigen Eink\u00fcnfte von vornherein nicht geeignet, eine Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen zu begr\u00fcnden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus der unionsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit noch aus den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Bechtel vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; C-20\/16 (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271).<\/li><li>Unabh\u00e4ngig hiervon scheide die Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot auch dann aus, wenn zwar &#8211;wie im Streitfall&#8211; einzelne Sparten von Vorsorgeaufwendungen vom steuerlichen Abzug im (ehemaligen) Besch\u00e4ftigungsstaat ausgeschlossen seien, dort allerdings die gesamte pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation des Steuerpflichtigen im Ganzen geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt werde. Dies sei im Hinblick auf den Umfang des f\u00fcr den Kl\u00e4ger nach luxemburgischem Steuerrecht m\u00f6glich gewesenen Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge (3.033&nbsp;\u20ac) gew\u00e4hrleistet.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie halten die Entscheidung der Vorinstanz f\u00fcr rechtlich zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die unbegr\u00fcndete Revision ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die allein streitigen Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zur gesetzlichen Pflegeversicherung grunds\u00e4tzlich insoweit vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, als sie anteilig auf die von ihm in Luxemburg bezogene Altersrente entfallen (dazu unten 1.). Allerdings greift die Ausnahme vom Abzugsausschluss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 EStG (unten 2.).<\/li><li>1. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG als Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigenden Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Pflegeversicherung im Umfang des auf die luxemburgische Altersrente entfallenden Anteils (759&nbsp;\u20ac) grunds\u00e4tzlich einem Abzugsverbot unterliegen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;1 EStG schlie\u00dft den Abzug der dort genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hierdurch soll ein doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden (statt vieler Senatsurteil vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/17, BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Dieses Abzugsverbot ist im Streitfall grunds\u00e4tzlich anwendbar.<\/li><li>Nach den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz bezog der Kl\u00e4ger im Streitjahr infolge seiner ehemaligen T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer in Luxemburg von der dortigen &#8222;Caisse Nationale d&#8217;Assurance Pension&#8220; eine Altersrente, die nach Ma\u00dfgabe von Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 DBA&nbsp;Luxemburg dem dortigen Besteuerungsrecht unterfiel und im Inland &#8211;wenn auch unter Progressionsvorbehalt&#8211; steuerfrei gestellt wurde (Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA&nbsp;Luxemburg i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG). Soweit die Bez\u00fcge der luxemburgischen Altersrente nach \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;XI i.V.m. \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;228 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;V in die Beitragsbemessung f\u00fcr die Pflegeversicherung des Kl\u00e4gers einbezogen wurden, liegt &#8211;wie vom FG dem Grunde und der H\u00f6he nach zutreffend erkannt&#8211; ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beitr\u00e4ge mit steuerfreien Einnahmen vor. Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab (vgl. hierzu weitergehend Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;15&nbsp;f., sowie vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/19, BFH\/NV 2021, 1357, Rz&nbsp;14&nbsp;f., jeweils m.w.N.).<\/li><li>2. Im Ergebnis zutreffend hat das FG zudem entschieden, dass die streitigen Beitr\u00e4ge zur Pflegeversicherung vom vorgenannten Abzugsverbot ausgenommen sind.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 EStG sind Vorsorgeaufwendungen i.S. von Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, 3 und Nr.&nbsp;3a der Vorschrift &#8211;und damit u.a. Beitr\u00e4ge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen&#8211; ungeachtet eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen als Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit stehen (Buchst.&nbsp;a der Vorschrift), diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) im Inland steuerfrei sind (Buchst.&nbsp;b) und der Besch\u00e4ftigungsstaat keinerlei steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zul\u00e4sst (Buchst.&nbsp;c). Diese als Reaktion auf das EuGH-Urteil Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) eingef\u00fcgte Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot ist f\u00fcr alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch offenen F\u00e4lle und damit auch im Streitfall anwendbar (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;18 Satz&nbsp;4 EStG).<\/li><li>b) Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands sind im Streitfall gegeben.<\/li><li>Die Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zur gesetzlichen Pflegeversicherung stehen zum einen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit insoweit beg\u00fcnstigten Einnahmen, die in einem EU-Mitgliedstaat (Luxemburg) erzielt und nach den vorgenannten Regelungen im DBA&nbsp;Luxemburg im Inland steuerfrei gestellt wurden (hierzu unten aa). Zum anderen lie\u00df Luxemburg als &#8211;ehemaliger&#8211; Besch\u00e4ftigungsstaat des Kl\u00e4gers in Bezug auf die vorliegend streitigen Vorsorgeaufwendungen keinerlei steuerliche Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten Einnahmen zu (unten bb).<\/li><li>aa) Zwar ist im Streitfall der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG weder vom Wortlaut (hierzu unten (1)) noch im Wege der Auslegung (unten (2) und (3)) er\u00f6ffnet. Allerdings gebieten es die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;45 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) sowie der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht, auch bei steuerfreien Einnahmen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung im ehemaligen Besch\u00e4ftigungsstaat vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs abzusehen (unten (4)). Eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH bedarf es insoweit nicht (unten (5)).<\/li><li>(1) Nach dem klaren Wortlaut des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG setzt die Ausnahme vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs voraus, dass diejenigen steuerfreien Einnahmen, die im Besch\u00e4ftigungsstaat erzielt werden, solche aus &#8222;nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit&#8220; sind. Auch wenn sich dies nicht explizit aus der Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 19\/4455, S.&nbsp;41&nbsp;f.) ergibt, kn\u00fcpft der Gesetzgeber mit dieser Formulierung offenkundig an die in \u00a7&nbsp;19 EStG geregelten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit an. Solche Eink\u00fcnfte hat der Kl\u00e4ger im Streitjahr in Luxemburg nicht erzielt. Vielmehr handelt es sich bei den Bez\u00fcgen einer luxemburgischen Altersrente der &#8222;Caisse Nationale d&#8217;Assurance Pension&#8220; &#8211;was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht&#8211; bei Anwendung inl\u00e4ndischen Steuerrechts um Leibrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S. von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG und damit um sonstige Eink\u00fcnfte. Diese sind vom Wortlaut des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG nicht erfasst (vgl. zur rechtsvergleichenden Qualifizierung ausl\u00e4ndischer Renteneink\u00fcnfte u.a. Senatsurteile vom 14.07.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;37\/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz&nbsp;23, sowie vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz&nbsp;17).<\/li><li>(2) Eine wortlauterweiternde Einbeziehung anderer Eink\u00fcnfte als solcher aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ist unter teleologischen Gesichtspunkten nicht m\u00f6glich. Die Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 19\/4455, S.&nbsp;41&nbsp;f.) bietet hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte. Der bereits oben erw\u00e4hnte Anlass f\u00fcr die Schaffung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 EStG deutet &#8211;ebenso wie die Begr\u00fcndung der Norm&#8211; vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorschrift bewusst auf im Ausland erzielte Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit (Arbeit) beschr\u00e4nken wollte.<\/li><li>(3) Die von der Vorinstanz bef\u00fcrwortete unionsrechtskonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG scheidet ebenfalls aus. Insoweit f\u00fchrt das FA zu Recht an, dass ein Gesetz nur nach dem in ihm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers interpretiert werden darf (u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 09.11.1988&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;243\/86, BVerfGE 79, 106, unter B.II.1., m.w.N.).<\/li><li>(4) Trotz entgegenstehenden Wortlauts und trotz fehlender M\u00f6glichkeit einer anderslautenden Auslegung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG muss die Ausnahme vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs aber auch dann Anwendung finden, wenn ein Steuerpflichtiger &#8211;wie im Streitfall&#8211; im Besch\u00e4ftigungsstaat keine nach einem DBA steuerfrei gestellten Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit, sondern solche aus einer dortigen gesetzlichen Rentenversicherung, die Ausfluss einer fr\u00fcheren Arbeitnehmert\u00e4tigkeit im Besch\u00e4ftigungsstaat sind, erzielt. Dies gebietet die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;45 AEUV, die von den Gerichten als unmittelbar geltendes Recht zu beachten ist (vgl. insoweit allgemein statt vieler EuGH-Urteil The Minister for Justice and Equality and Commissioner of the Garda Siochana vom 04.12.2018&nbsp;&#8211; C-378\/17, EU:C:2018:979, Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeitsrecht &#8211;NZA&#8211; 2019, 27, Rz&nbsp;35, m.w.N.). Hierbei entspricht es st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, im Fall der Kollision von Unionsrecht und nationalem Recht dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts dadurch Rechnung zu tragen, dass die einschl\u00e4gige nationale Regelung normerhaltend in der Weise angewendet wird, dass das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal bei der Rechtsanwendung nicht beachtet wird (BFH-Urteile in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;44; vom 20.09.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;113\/03, BFH\/NV 2007, 220, unter III.1.; vom 22.07.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;101\/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265, unter IV.1.; vgl. auch Englisch in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;24&nbsp;ff.).<\/li><li>(a) Der EuGH hat in seiner Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) den Ausschluss des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. unter bestimmten Voraussetzungen als nicht mit der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit vereinbar angesehen, sofern ein Steuerpflichtiger, der von dieser Grundfreiheit Gebrauch macht, im Hinblick auf die unter Progressionsvorbehalt stattfindende Steuerfreistellung des ausl\u00e4ndischen Arbeitslohns in seinem Wohnsitzstaat Aufwendungen, die die pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation betreffen, steuerlich nicht in Abzug bringen kann und somit schlechter steht, als w\u00e4re er in seinem Wohnsitzstaat als Arbeitnehmer t\u00e4tig. Aufgrund dessen haben zun\u00e4chst die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.12.2017, BStBl I 2017, 1624) und nachfolgend der Gesetzgeber den Abzugsausschluss unter den oben genannten Voraussetzungen modifiziert, dies aber &#8211;offensichtlich ankn\u00fcpfend an die Konstellation der EuGH-Entscheidung&#8211; auf im Ausland erzielte Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt.<\/li><li>(b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob diese Beschr\u00e4nkung generell mit Unionsrecht vereinbar ist (kritisch hierzu im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;49 AEUV bei Einnahmen aus einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit C.&nbsp;Korn, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2019, 1, 5; Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;35b; Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;10 EStG, Jahreskommentierung 2019, Rz&nbsp;J&nbsp;18-4; Reddig, jurisPR-SteuerR 26\/2020, Anm.&nbsp;2, unter C.IV.; Lutter, EFG 2021, 628, 629). Sie ist es jedenfalls dann nicht, wenn &#8211;ausgehend von den vom EuGH aufgestellten Grunds\u00e4tzen in der Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271)&#8211; die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit i.S. von Art.&nbsp;45 AEUV in nicht zu rechtfertigender Weise beschr\u00e4nkt wird.<\/li><li>(c) So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Das FG hat zutreffend erkannt, dass sich der Kl\u00e4ger trotz seines Renteneintritts weiterhin auf die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit berufen kann. Zwar erlischt die f\u00fcr Art.&nbsp;45 AEUV erforderliche Arbeitnehmereigenschaft grunds\u00e4tzlich mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses; allerdings kann sie nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bestimmte Folgewirkungen haben (u.a. EuGH-Urteil Caves Krier Fr\u00e8res vom 13.12.2012&nbsp;&#8211; C-379\/11, EU:C:2012:798, NZA 2013, 83, Rz&nbsp;26, m.w.N.). Demzufolge beeintr\u00e4chtigt der Umstand, dass eine Person nicht mehr in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis steht, die Garantie bestimmter, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenh\u00e4ngender Rechte nicht. Dies hat der EuGH bereits mehrfach f\u00fcr eine Altersrente, deren Gew\u00e4hrung vom Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngig ist, entschieden und dies damit begr\u00fcndet, dass das Recht auf Rente in einem unaufl\u00f6slichen Zusammenhang mit der objektiven Arbeitnehmereigenschaft steht (EuGH-Urteile Kohll und Kohll-Schlesser vom 26.05.2016&nbsp;&#8211; C-300\/15, EU:C:2016:361, Rz&nbsp;25, juris; Sehrer vom 15.06.2000&nbsp;&#8211; C-302\/98, EU:C:2000:322, Slg.&nbsp;2000, I-4585, Rz&nbsp;30; vgl. auch Meints vom 27.11.1997&nbsp;&#8211; C-57\/96, EU:C:1997:564, Slg.&nbsp;1997, I-6689, Rz&nbsp;40&nbsp;f.).<\/li><li>(d) Der Kl\u00e4ger bezieht eine Altersrente von der nationalen Rentenversicherungskasse Luxemburgs. Seine Rentenanspr\u00fcche stehen in einem unaufl\u00f6slichen Zusammenhang mit seiner ehemaligen &#8211;unter Inanspruchnahme der Freiz\u00fcgigkeit nach Art.&nbsp;45 AEUV ausge\u00fcbten&#8211; Arbeitnehmert\u00e4tigkeit in Luxemburg. Der Kl\u00e4ger w\u00fcrde im Vergleich zu einem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, der eine Altersrente aus einer inl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung erh\u00e4lt und seine Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Pflegeversicherung voraussetzungslos gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG in Abzug bringen k\u00f6nnte, durch ein ihn treffendes Sonderausgabenabzugsverbot steuerlich schlechter stehen und w\u00e4re daher in seiner insoweit fortwirkenden Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit negativ ber\u00fchrt. Rechtfertigungsgr\u00fcnde hierf\u00fcr bestehen &#8211;wie sich im Einzelnen aus der EuGH-Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz&nbsp;52&nbsp;ff.) ergibt&#8211; nicht.<\/li><li>(5) Eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV kommt insoweit nicht in Betracht. Die Unionsrechtslage ist in Bezug auf die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit sowohl zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit von Beschr\u00e4nkungen beim steuerlichen Abzug von Aufwendungen f\u00fcr die pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation des Steuerpflichtigen als auch zur Fortwirkung jener Grundfreiheit beim Bezug von Altersruhegeld hinreichend gekl\u00e4rt und damit eindeutig (vgl. zur acte-clair-Rechtsprechung u.a. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; Rs.&nbsp;283\/81, EU:C:1982:335, Slg.&nbsp;1982, 3415, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2021, 504, Rz&nbsp;55, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1357, Rz&nbsp;27; Fehling in Schaumburg\/Englisch, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Gerichtliche Durchsetzung des Unionsrechts, Rz&nbsp;27.16.).<\/li><li>bb) Auch die weiteren Voraussetzungen der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsausschluss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 EStG sind erf\u00fcllt. Neben dem zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit stehenden Erfordernis, dass die in Luxemburg erzielten Einnahmen aus der Altersrente nach einem DBA im Inland steuerfrei sind (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG i.V.m. Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2, Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA&nbsp;Luxemburg), liegen &#8211;wie vom FG rechtsfehlerfrei entschieden&#8211; auch die gesetzlichen Merkmale des Buchst.&nbsp;c der Vorschrift vor.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG macht die Ausnahme vom Ausschluss eines Sonderausgabenabzugs beim Bezug steuerfreier Einnahmen davon abh\u00e4ngig, dass der Besch\u00e4ftigungsstaat keinerlei steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten Einnahmen zul\u00e4sst. Vorsorgeaufwendungen in diesem Sinne sind nach der Klammerdefinition des Einleitungssatzes in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG Beitr\u00e4ge zur Altersvorsorge (Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Vorschrift), zur Krankenversicherung (Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a) und gesetzlichen Pflegeversicherung (Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b) sowie solche zu den in Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a der Vorschrift aufgez\u00e4hlten Versicherungen.<\/li><li>(2) Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, f\u00fcr die Beurteilung einer steuerlichen (Nicht-)Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Besch\u00e4ftigungsstaat sei isoliert auf die jeweilige Versicherungssparte abzustellen, l\u00e4sst sich jedenfalls nicht klar aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG ableiten. Das Zahlwort &#8222;keinerlei&#8220; bezieht sich auf den im Plural verwendeten Begriff &#8222;Vorsorgeaufwendungen&#8220;; eine Differenzierung zwischen den einzelnen in \u00a7&nbsp;10 EStG genannten Vorsorgeaufwendungen fehlt insoweit. Der Wortlaut der Norm k\u00f6nnte somit auch dahingehend gedeutet werden, dass ein Sonderausgabenabzugsverbot nur dann entfallen soll, wenn der Besch\u00e4ftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten Einnahmen f\u00fcr keine der nach nationalem Recht steuerlich anzuerkennenden Vorsorgeaufwendungen irgendeinen Abzug zul\u00e4sst.<\/li><li>Letzteres w\u00e4re nach den Feststellungen des FG nicht der Fall. Denn das luxemburgische Einkommensteuerrecht gew\u00e4hrt nur f\u00fcr Beitr\u00e4ge zu in- oder ausl\u00e4ndischen Kranken- und Rentenversicherungen einen Sonderausgabenabzug (Art.&nbsp;110 Nr.&nbsp;1 L.I.R.). Lediglich eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Beitr\u00e4gen zu einer Pflegeversicherung sieht das Gesetz nicht vor. Demnach bietet das dortige Recht zumindest f\u00fcr zwei der in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG legaldefinierten Arten von Vorsorgeaufwendungen eine steuerliche Entlastung.<\/li><li>(3) Die Gesetzesbegr\u00fcndung erhellt nicht weiter. Nach der &#8211;im Kern zutreffenden&#8211; Vorstellung des Gesetzgebers ist \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 EStG Ausdruck des unionsrechtlichen Grundsatzes, dass es bei grenz\u00fcberschreitenden T\u00e4tigkeiten grunds\u00e4tzlich Sache des Wohnsitzstaates ist, familien- und personenbezogene Abz\u00fcge zu gew\u00e4hren, dies aber nicht gilt, wenn jener Staat entweder im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollst\u00e4ndigen Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Situation entbunden ist oder feststellt, dass der Besch\u00e4ftigungsstaat freiwillig mit von ihm besteuerten Einnahmen im Zusammenhang stehende Verg\u00fcnstigungen bezogen auf die pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation gew\u00e4hrt (vgl. BTDrucks 19\/4455, S.&nbsp;41 [dort letzter Absatz] mit Verweis auf Rz&nbsp;71 des EuGH-Urteils Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271). Ob der Gesetzgeber f\u00fcr das Merkmal &#8222;keinerlei Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen&#8220; eine versicherungsspartenspezifische Beurteilung oder aber eine &#8211;wie vom FA vertreten&#8211; Gesamtbetrachtung s\u00e4mtlicher Vorsorgeaufwendungen erwogen hat, l\u00e4sst sich seiner Begr\u00fcndung weder in die eine noch in die andere Richtung entnehmen.<\/li><li>Unerw\u00e4hnt l\u00e4sst die Gesetzesbegr\u00fcndung hingegen, dass die Verpflichtung des Wohnsitzstaats, die pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation des Steuerpflichtigen vollst\u00e4ndig zu erfassen, nach Ma\u00dfgabe des vorgenannten Grundsatzes nur dann entf\u00e4llt, wenn zum einen gew\u00e4hrleistet ist, dass die gesamte pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation im Ganzen geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt wird. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, wie die beteiligten Staaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben. Andernfalls entst\u00fcnde eine nicht mit der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit vereinbare Ungleichbehandlung, die sich nicht aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften erg\u00e4be (EuGH-Urteile de Groot vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; C-385\/00, EU:C:2002:750, Slg.&nbsp;2002, I-11819, Rz&nbsp;101, und Imfeld und Garcet vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; C-303\/12, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz&nbsp;70). Zum anderen muss zwischen der Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Verg\u00fcnstigung beschr\u00e4nkt bzw. ausschlie\u00dft, und der im Besch\u00e4ftigungsstaat gew\u00e4hrten Verg\u00fcnstigung f\u00fcr die dort zu besteuernden Eink\u00fcnfte eine wechselseitige Beziehung bestehen (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz&nbsp;73, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz&nbsp;74; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;31). Umgekehrt ausgedr\u00fcckt gilt daher, dass die grunds\u00e4tzlich vorrangige Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Gew\u00e4hrung personen- und familienbezogener Abz\u00fcge insoweit nicht beschr\u00e4nkt wird, als es entweder an einer im Ganzen geb\u00fchrenden Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Lage des Steuerpflichtigen fehlt oder die in- und ausl\u00e4ndischen Rechtslagen nicht in wechselseitiger Beziehung zueinander stehen.<\/li><li>(4) Diese vom EuGH in inzwischen st\u00e4ndiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsgrunds\u00e4tze lassen eine unionsrechtskonforme Auslegung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG zu (vgl. zu dieser Auslegungsmethode u.a. BFH-Urteil vom 09.05.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, Rz&nbsp;18&nbsp;ff., m.w.N.). Hierbei muss der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht dar\u00fcber befinden, ob im Hinblick auf den Wortlaut der Norm (&#8222;keinerlei&#8220;) selbst betragsm\u00e4\u00dfig kleinste Entlastungen im Besch\u00e4ftigungsstaat gen\u00fcgten, um das Sonderausgabenabzugsverbot anzuwenden (zweifelnd bereits Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz&nbsp;56; insoweit einen Unionsrechtsversto\u00df annehmend F\u00f6rster, DStR 2018, 1405, 1410; ebenso H\u00f6lscher, Finanz-Rundschau 2020, 651, 653; vgl. auch Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;35b: mindestens 90&nbsp;% effektive Gesamtentlastung). Gleiches gilt f\u00fcr die vom FA aufgeworfene Frage, ob ein Pauschalabzug im Besch\u00e4ftigungsstaat insoweit ausreichte.<\/li><li>Jedenfalls ist \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Teilsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG im Hinblick auf die vorliegend ber\u00fchrte Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit dahingehend auszulegen, dass solche Vorsorgeaufwendungen, die nach nationaler Rechtslage grunds\u00e4tzlich steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren und im Besch\u00e4ftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten Einnahmen von Gesetzes wegen nicht (&#8222;keinerlei&#8220;) zum Abzug zugelassen sind, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs auszunehmen sind. Nur mit dieser, isoliert auf die jeweilige Art von Vorsorgeaufwendungen bezogenen Betrachtung ist sichergestellt, dass der Wohnsitzstaat die grunds\u00e4tzlich ihn treffende Pflicht, die pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation des Steuerpflichtigen &#8222;vollst\u00e4ndig&#8220; (vgl. EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz&nbsp;69) bzw. &#8222;umfassend&#8220; (s. EuGH-Urteil Schumacker vom 14.02.1995&nbsp;&#8211; C-279\/93, EU:C:1995:31, Slg.&nbsp;1995, I-225, Rz&nbsp;32) zu ber\u00fccksichtigen, erf\u00fcllt. Zudem entspricht diese Auslegung dem unionsrechtlichen Gebot, die &#8222;gesamte&#8220; pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Situation im Ganzen geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen (EuGH-Urteile de&nbsp;Groot, EU:C:2002:750, Slg.&nbsp;2002, I-11819, Rz&nbsp;101, und Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz&nbsp;70). Dies w\u00e4re im Streitfall nicht gew\u00e4hrleistet, w\u00fcrden die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG grunds\u00e4tzlich und von Verfassungs wegen unbeschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4higen Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zur gesetzlichen Pflegeversicherung weder im Besch\u00e4ftigungs- noch im Wohnsitzstaat steuerlich anzuerkennen sein.<\/li><li>Zu ber\u00fccksichtigen ist \u00fcberdies, dass sich der Kl\u00e4ger seiner gesetzlich angeordneten Beitragspflicht zur Pflegeversicherung (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 SGB&nbsp;XI) nicht entziehen konnte, jene Vorsorgeaufwendungen somit zwangsl\u00e4ufig entstanden. Es handelt sich zudem um Aufwendungen, die im Hinblick auf das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums von Verfassungs wegen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/06, BVerfGE 120, 125, unter D.) in H\u00f6he der tats\u00e4chlich geleisteten Beitr\u00e4ge ohne Begrenzung zum Abzug zuzulassen sind (vgl. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG).<\/li><li>(5) Hiergegen spricht nicht, dass Luxemburg gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;110 Nr.&nbsp;1 L.I.R. einen Sonderausgabenabzug f\u00fcr Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge des Steuerpflichtigen zul\u00e4sst. Dieser Umstand kann die Nichtabzugsf\u00e4higkeit von Beitr\u00e4gen zu einer gesetzlichen Pflegeversicherung nicht kompensieren. Zwar werden Beitr\u00e4ge zur Pflegeversicherung nach inl\u00e4ndischer Rechtslage demselben Sonderausgabentatbestand zugeordnet wie solche zum Basis-Krankenversicherungsschutz (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG). Allerdings differenziert das Gesetz innerhalb dieses Tatbestands zwischen der Krankenversicherung einerseits (Buchst.&nbsp;a) und der Pflegeversicherung andererseits (Buchst.&nbsp;b), sodass eine getrennte Beurteilung erforderlich ist.<\/li><li>(6) Der weitere Einwand des FA, das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, ihre Steuervorschriften so aufeinander abzustimmen, dass gew\u00e4hrleistet werde, sich hieraus ergebende steuerliche Diskrepanzen zu beseitigen, ist im Grunds\u00e4tzlichen zutreffend (vgl. hierzu EuGH-Urteil National Grid Indus vom 29.11.2011&nbsp;&#8211; C-371\/10, EU:C:2011:785, Slg.&nbsp;2011, I-12273, Rz&nbsp;62, sowie EuGH-Urteil Sparkasse Allg\u00e4u vom 14.04.2016&nbsp;&#8211; C-522\/14, EU:C:2016:253, BStBl II 2017, 421, Rz&nbsp;31). Hierum geht es vorliegend aber nicht. Es spielt keine Rolle, ob der nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht erm\u00f6glichte Umfang des Abzugs von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen im Vergleich zur inl\u00e4ndischen Rechtslage im Ergebnis vor- oder nachteilig ist. Ma\u00dfgebend ist allein, dass eine staaten\u00fcbergreifende Nichtber\u00fccksichtigung von bestimmten Vorsorgeaufwendungen den Steuerpflichtigen schlechter stellte, als h\u00e4tte er seine Eink\u00fcnfte ausschlie\u00dflich im Inland erzielt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Der Senat konnte mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.271021.XR11.20.0 BFH X. 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