{"id":74581,"date":"2022-03-06T17:56:28","date_gmt":"2022-03-06T15:56:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74581"},"modified":"2022-03-06T17:56:28","modified_gmt":"2022-03-06T15:56:28","slug":"anforderungen-an-preisnachlaesse-als-entgeltminderung-bfh-urteil-vom-18-november-2021-v-r-4-21-v-r-41-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderungen-an-preisnachlaesse-als-entgeltminderung-bfh-urteil-vom-18-november-2021-v-r-4-21-v-r-41-17\/","title":{"rendered":"Anforderungen an Preisnachl\u00e4sse als Entgeltminderung &#8211; BFH-Urteil vom 18. November 2021, V R 4\/21 (V R 41\/17)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.181121.VR4.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 10 , UStG \u00a7 17 , EGRL 112\/2006 Art 73 , EGRL 112\/2006 Art 127 , FGO \u00a7 41 , FGO \u00a7 127 , UStAE Abschn 10.3 Abs 7 S 3 , UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 17. Februar 2017, Az: 1 K 2164\/14 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Unternehmer kann f\u00fcr eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland keinen Anspruch auf Steuerminderung geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Gew\u00e4hrt der Unternehmer einem Endverbraucher anl\u00e4sslich einer ersten Lieferung f\u00fcr eine an ihn erbrachte Leistung eine Aufwandsentsch\u00e4digung, die der Endverbraucher zum verbilligten Bezug einer Ware vom Unternehmer im Rahmen einer zweiten Lieferung verwendet, setzt sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die zweite Lieferung aus der (um die Aufwandsentsch\u00e4digung verminderten) Zahlung und dem Betrag der Aufwandsentsch\u00e4digung zusammen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.02.2017 &#8211; 1 K 2164\/14 U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) aus der Gew\u00e4hrung von Aufwandsentsch\u00e4digungen, die sie anl\u00e4sslich der Lieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich krankenversicherte Personen (Kassenversicherte) im Jahr 2013 (Streitjahr) gew\u00e4hrte, zu einer Entgeltminderung berechtigt ist. Die Entgeltminderung betrifft zwei Fallgestaltungen, die sich dadurch unterscheiden, dass der Kassenversicherte im ersten Fall f\u00fcr den Bezug des verschreibungspflichtigen Arzneimittels zuzahlungsverpflichtet war, w\u00e4hrend im zweiten Fall eine Befreiung von dieser Zuzahlungspflicht bestand.<\/li><li>Die verschreibungspflichtigen Arzneimittel lieferte die Kl\u00e4gerin aus den Niederlanden in das Inland. Die Kl\u00e4gerin versprach dabei eine sog. Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr die Beantwortung von Fragen zur jeweiligen Erkrankung im Rahmen eines sog. &#8222;Arzneimittel-Checks&#8220;. Dabei handelte es sich um einen Fragebogen sowie um ggf. telefonische Befragungen, bei denen der Versicherte u.a. Angaben zu Unvertr\u00e4glichkeiten, Allergien, Schwangerschaften, (Vor-)Erkrankungen und bereits eingenommenen Medikamenten machen sollte. Die Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr die Teilnahme am &#8222;Arzneimittel-Check&#8220; verrechnete die Kl\u00e4gerin bei Kassenversicherten, die f\u00fcr den Bezug des verschreibungspflichtigen Arzneimittels Zuzahlungen zu leisten hatten, mit diesem Zuzahlungsbetrag, sodass es zu keiner Auszahlung kam. Von der Zuzahlungspflicht befreite Kassenversicherte konnten die Aufwandsentsch\u00e4digung demgegen\u00fcber zur Preisminderung beim Erwerb anderer Gegenst\u00e4nde von der Kl\u00e4gerin, wie etwa verschreibungsfreier Arzneimittel, verwenden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin rechnete die Lieferung der verschreibungspflichtigen Arzneimittel zugunsten von Kassenversicherten mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse ab. Die gesetzlichen Krankenkassen verg\u00fcteten diese Lieferungen aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Regelungen. Die Kl\u00e4gerin behandelte diese Lieferungen seit 01.10.2013 in den Niederlanden als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an die gesetzlichen Krankenkassen, wobei diese im Inland einen korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb versteuerten.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin Aufwandsentsch\u00e4digungen, die sie bei der (in den Niederlanden) steuerfreien Lieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel gew\u00e4hrte, mit der Zuzahlungspflicht der Kassenversicherten verrechnete, machte die Kl\u00e4gerin eine Minderung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die an Privatversicherte im Inland steuerpflichtig ausgef\u00fchrten Lieferungen geltend. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) nicht und erlie\u00df am 17.02.2014 einen \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr den Vorauszahlungszeitraum Oktober 2013, gegen den die Kl\u00e4gerin erfolglos Einspruch einlegte und Klage zum Finanzgericht (FG) erhob. W\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens wurden zun\u00e4chst der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 11.02.2015 und danach ein gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ergangener \u00c4nderungsbescheid vom 02.06.2016 zum Gegenstand des Klageverfahrens nach \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Die Klage zum FG, mit der die Kl\u00e4gerin eine Minderung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr steuerpflichtige Ums\u00e4tze in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac geltend machte, hatte nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 889 ver\u00f6ffentlichten Urteil des FG keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG f\u00fchrten die von der Kl\u00e4gerin an Kassenversicherte gew\u00e4hrte Pr\u00e4mien f\u00fcr die Teilnahme am &#8222;Arzneimittel-Check&#8220; im Zusammenhang mit dem Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten, die die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Kassenversicherten mit den gesetzlichen Zuzahlungen verrechnete, insbesondere nicht zu einer Entgeltminderung f\u00fcr die im Inland steuerpflichtigen Versandhandelsums\u00e4tze. Einen zudem gestellten Feststellungsantrag sah das FG als unzul\u00e4ssig an.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision, mit der sie insbesondere geltend macht, dass sie nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996&nbsp;&#8211; C-317\/94 (EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324), dem sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen habe, zu einer Steuerberichtigung aufgrund eines geminderten Entgelts berechtigt sei. Regelungen des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;V) st\u00fcnden dem nicht entgegen. Auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) best\u00e4tige ihre Rechtsauffassung.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erging am 23.10.2018 im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ein weiterer \u00c4nderungsbescheid, mit dem das FA die Entgeltminderung in Bezug auf die Aufwandsentsch\u00e4digungen versagte, die die Kl\u00e4gerin an von der Zuzahlungspflicht befreite Kassenversicherte gew\u00e4hrt hatte. Verwendeten Kassenversicherte die Aufwandsentsch\u00e4digung hier f\u00fcr den Erwerb von Waren, die die Kl\u00e4gerin im Rahmen der sog. Versandhandelsregelung als Inlandslieferung versteuerte, hatte die Kl\u00e4gerin das Entgelt f\u00fcr diese Lieferungen im Umfang der Aufwandsentsch\u00e4digung gemindert, was das FA nunmehr versagte. Dieser \u00c4nderungsbescheid wurde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;68, 121 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens. Hieraus ergab sich eine Erh\u00f6hung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr steuerpflichtige Ums\u00e4tze in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/17 (BFHE 265, 469, BStBl II 2020, 164) das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&#8220;1. Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgew\u00e4hrung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996&nbsp;&#8211; C&nbsp;317\/94 (EU:C:1996:400) berechtigt?<br \/>2. Bei Bejahung: Widerspricht es den Grunds\u00e4tzen der Neutralit\u00e4t und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?&#8220;<\/li><li>Hierauf hat der EuGH mit Urteil Firma&nbsp;Z vom 11.03.2021&nbsp;&#8211; C-802\/19 (EU:C:2021:195) wie folgt geantwortet:&#8220;Art.&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke nicht zur Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn sie Lieferungen pharmazeutischer Produkte als in diesem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringt und den bei dieser Krankenkasse versicherten Personen einen Rabatt gew\u00e4hrt.&#8220;<\/li><li>Hierzu hat die Kl\u00e4gerin umfangreich Stellung genommen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>unter Aufhebung des FG-Urteils den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 vom 02.06.2016, ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 23.10.2018, dahingehend zu \u00e4ndern, dass sich die Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac mindert,<br \/>hilfsweise festzustellen, dass die Lieferungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht an die gesetzlichen Krankenkassen, sondern direkt an die Kassenversicherten erbracht wurden und steuerpflichtig waren, sodass sich die Bemessungsgrundlage um die Aufwandsentsch\u00e4digungen mindert,<br \/>ebenso hilfsweise, eine erneute Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die vom EuGH nicht beantwortete zweite Vorlagefrage des Senats aus seinem Vorlagebeschluss vom 06.06.2019.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben. Da dem FG-Urteil aufgrund des w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ergangenen \u00c4nderungsbescheides vom 23.10.2018, der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1, 121 Satz&nbsp;1 FGO zum Verfahrensgegenstand wurde, ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.11.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;79\/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, und vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;32\/13, BFHE 246, 264, BStBl II 2017, 666).<\/li><li>2. Der Senat \u00fcbt das ihm durch \u00a7&nbsp;127 FGO &#8222;sachbezogen&#8220; einger\u00e4umte Ermessen (vgl. hierzu z.B. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;127 FGO Rz&nbsp;3) dahingehend aus, dass er die Sache nicht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverweist, sondern in der Sache selbst entscheidet, da die Sache spruchreif ist.<\/li><li>a) Die Zur\u00fcckverweisung im Rahmen von \u00a7&nbsp;127 FGO soll Rechtsnachteile verhindern, die sich ansonsten dadurch ergeben k\u00f6nnten, dass im Revisionsverfahren im Grundsatz keine Tatsachen ermittelt werden. Reichen die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG infolge des Erlasses eines ge\u00e4nderten Verwaltungsakts f\u00fcr eine rechtliche Beurteilung desselben nicht aus, ist daher die Rechtssache an die Tatsacheninstanz zur\u00fcckzuverweisen. Sind weitere Tatsachenfeststellungen demgegen\u00fcber nicht notwendig, da die Sache auch in Bezug auf den \u00c4nderungsbescheid spruchreif ist, ist die Sache nicht an das FG zur\u00fcckzuverweisen (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;127 FGO Rz&nbsp;3 und 6, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung). Die Entscheidung hier\u00fcber ist unter Ber\u00fccksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten hierzu zu treffen (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;127 FGO Rz&nbsp;6, und Ratschow in Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;2).<\/li><li>b) Im Streitfall ist von der erforderlichen Spruchreife auszugehen. Auch in Bezug auf den \u00c4nderungsbescheid ergeben sich die tats\u00e4chlichen Grundlagen des Streitstoffs aus der vom FG festgestellten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zugunsten von Kassenpatienten, dem von der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr geforderten &#8222;Arzneimittel-Check&#8220; und der dabei von ihr zugesagten Aufwandsentsch\u00e4digung. Aufgrund dieser f\u00fcr den Senat mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Revisionsr\u00fcgen bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist \u00fcber die sich aus dem letzten \u00c4nderungsbescheid ergebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob der zwischen den Beteiligten unstreitige Einsatz der Aufwandsentsch\u00e4digungen als Preisverbilligung f\u00fcr den Bezug im Inland steuerpflichtig gelieferter Waren zu einer Entgeltminderung f\u00fchrt.<\/li><li>Der Senat ber\u00fccksichtigt dabei auch, dass die Beteiligten in der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage zu Protokoll erkl\u00e4rt haben, dass sich der Streitstoff durch den w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ergangenen \u00c4nderungsbescheid nicht ge\u00e4ndert habe, und dass die Kl\u00e4gerin bei ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag sowohl vor als auch nach der Vorlage des EuGH den &#8222;Sachverhalt (&#8230;) nach dem Verst\u00e4ndnis der Parteien [als] unstreitig&#8220; angesehen hat, sodass eine Mitentscheidung dieser Frage durch den Senat erfolgen k\u00f6nne, &#8222;ohne dass eine Zur\u00fcckverweisung an das FG erforderlich w\u00e4re&#8220;. Soweit die Kl\u00e4gerin dies in der zweiten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat demgegen\u00fcber in Abrede gestellt hat, folgt der Senat dem nicht, da die Kl\u00e4gerin keine tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde benannt hat, die in einem zweiten Rechtsgang als weiter aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig anzusehen sein k\u00f6nnten. Derartiges ist f\u00fcr den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich.<\/li><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>1. Der Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch auf Entgeltminderung aufgrund der Verrechnung von Aufwandsentsch\u00e4digungen mit Zuzahlungspflichten von Kassenpatienten zu. Denn ein Unternehmer kann f\u00fcr eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland keinen Anspruch auf Steuerminderung geltend machen. Der Senat kann daher offenlassen, ob \u00fcberhaupt ein Preisnachlass vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Hat der Unternehmer f\u00fcr eine im Inland steuerpflichtige Lieferung ein h\u00f6heres Entgelt versteuert, als ihm f\u00fcr die Lieferung zusteht, ist er zu einer Minderung der f\u00fcr diese Lieferung festgesetzten Steuer berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies ergibt sich aus \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) bei der Versteuerung eines bereits bei der Lieferung \u00fcberh\u00f6hten Entgelts sowie aus \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG f\u00fcr den Fall einer nachtr\u00e4glichen Entgeltminderung. Unionsrechtlich beruhen diese Vorschriften auf Art.&nbsp;73 und 90 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Welcher dieser F\u00e4lle vorliegend gegeben sein k\u00f6nnte, ist nicht zu entscheiden. Denn die Steuerminderung setzt in beiden F\u00e4llen eine im Inland steuerpflichtige Lieferung voraus. Bei einem von vornherein \u00fcberh\u00f6ht versteuerten Entgelt folgt dies aus \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG als Bedingung f\u00fcr die Entgeltbemessung nach \u00a7&nbsp;10 UStG. Im Fall einer sp\u00e4teren Preisminderung setzt bereits der Wortlaut von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG einen &#8222;steuerpflichtigen Umsatz&#8220; voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Im Streitfall fehlt es an einer im Inland steuerpflichtigen Lieferung, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin eine Entgeltminderung gew\u00e4hrt haben k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin lieferte verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet an gesetzliche Krankenkassen in das Inland. Damit hat sie im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfreie Lieferungen ausgef\u00fchrt, w\u00e4hrend die gesetzlichen Krankenkassen als Abnehmer im Inland die sog. Erwerbsbesteuerung durchzuf\u00fchren hatten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seinen Beschluss in BFHE 265, 469, BStBl II 2020, 164, Rz&nbsp;28&nbsp;ff. An der dort vorgenommenen Bestimmung der Leistungsbeziehungen ist weiter festzuhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Dies wird entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht durch das EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-717\/19 (EU:C:2021:818) in Frage gestellt. Nach Rz&nbsp;43 ging der EuGH bei dieser Entscheidung davon aus, dass der Steuerpflichtige &#8222;Arzneimittel, die vom staatlichen Krankenversicherungstr\u00e4ger bezuschusst werden, \u00fcber Gro\u00dfh\u00e4ndler an Apotheken [verkauft], die diese an bei diesem Tr\u00e4ger versicherte Personen weiterverkaufen; dabei zahlen die Versicherten den Apotheken die Differenz zwischen dem Preis des Arzneimittels und dem vom nationalen Krankenversicherungstr\u00e4ger direkt an die Apotheken gezahlten Zuschussbetrag. Nach privatrechtlichen Vertr\u00e4gen, die mit dem staatlichen Krankenversicherungstr\u00e4ger geschlossen wurden, leistet&nbsp;&#8230; [die Steuerpflichtige] an diesen Tr\u00e4ger wiederum f\u00fcr die von ihr vertriebenen bezuschussten Arzneimittel Zahlungen in einer in diesen Vertr\u00e4gen festgelegten H\u00f6he, die von den Einnahmen aus dem Verkauf dieser Arzneimittel abgezogen werden&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierzu geht der EuGH in diesem Urteil in Rz&nbsp;46 (unter Bezugnahme auf sein fr\u00fcheres Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-462\/16, EU:C:2017:1006) davon aus, dass, da &#8222;die Apotheke die Mehrwertsteuer auf den vom Patienten gezahlten Betrag, aber auch auf den Betrag zu entrichten hat, der ihr vom staatlichen Krankenversicherungstr\u00e4ger f\u00fcr die bezuschussten Arzneimittel gezahlt wird, (&#8230;) Letzterer als Endverbraucher einer Lieferung eines mehrwertsteuerpflichtigen pharmazeutischen Unternehmens anzusehen ist, sodass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht \u00fcbersteigen darf (&#8230;)&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach liegt dem EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim (EU:C:2021:818) eine Leistungskette zugrunde, bei der der Steuerpflichtige \u00fcber Gro\u00dfh\u00e4ndler und Apotheken an den staatlichen Krankenversicherungstr\u00e4ger liefert, bei dem der Patient versichert ist. Dies entspricht der Bestimmung der Leistungsbeziehungen im Streitfall, bei dem die Kl\u00e4gerin an die gesetzliche Krankenkasse des Kassenversicherten liefert.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen ging es im Urteil Boehringer Ingelheim (EU:C:2021:818) um Inlandslieferungen und damit nicht um eine Entgeltminderung f\u00fcr eine steuerfreie Lieferung wie im Streitfall. Zudem nimmt der EuGH hier in Rz&nbsp;42 und Rz&nbsp;44&nbsp;ff. auf sein fr\u00fcheres Urteil Boehringer Ingelheim Pharma (EU:C:2017:1006) Bezug, das auch dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Firma&nbsp;Z (EU:C:2021:195) zugrunde liegt (vgl. dort Rz&nbsp;23).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Es bestehen keine unionsrechtlich begr\u00fcndeten Zweifel daran, dass der (unterstellte) Preisnachlass durch Verzicht auf die Erhebung der Zuzahlung von Kassenversicherten im Inland keinen Minderungsanspruch begr\u00fcndet, wenn sich der Preisnachlass auf im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei erbrachte Lieferungen bezieht.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Der EuGH hat f\u00fcr den Streitfall entschieden (Urteil Firma&nbsp;Z, EU:C:2021:195), dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke nicht zur Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn sie Lieferungen pharmazeutischer Produkte als in diesem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringt und den bei dieser Krankenkasse versicherten Personen einen Rabatt gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin hiergegen greifen nicht durch.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Annahme der Kl\u00e4gerin, dass das im Streitfall ergangene EuGH-Urteil (Firma&nbsp;Z, EU:C:2021:195) nicht zur Kl\u00e4rung der aufgeworfenen Rechtsfragen beitr\u00e4gt, da der Senat nach ihrer Auffassung vom EuGH in Erfahrung bringen wollte, ob eine Leistungskette vorliegt, geht fehl. Es bestehen nach dem Vorlagebeschluss in BFHE 265, 469, BStBl II 2020, 164 und dem hierauf ergangenen EuGH-Urteil keine Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin an die gesetzlichen Krankenkassen lieferte (s. oben III.1.b).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Soweit die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der unterbliebenen Beantwortung der zweiten Vorlagefrage des Beschlusses in BFHE 265, 469, BStBl II 2020, 164 vortr\u00e4gt, dass der EuGH &#8222;nicht pr\u00e4zise genug gearbeitet&#8220; habe, &#8222;die Vorlagefrage nicht richtig verstanden&#8220; habe und daher &#8222;keine f\u00fcr das hiesige Verfahren weiterf\u00fchrende Antwort liefern&#8220; konnte, ergibt sich aus dieser Kritik nichts f\u00fcr die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls. Insbesondere ist aus der Bezugnahme des EuGH auf Art.&nbsp;90 MwStSystRL nicht abzuleiten, dass dieser eine anderweitige Entgeltminderung als m\u00f6glich betrachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Obwohl die Kl\u00e4gerin aufgrund der Nichtbeantwortung der zweiten Vorlagefrage eine nochmalige Befassung des EuGH als erforderlich ansieht, sind Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts zu verneinen. Denn die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst unbeachtet, dass mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens gekl\u00e4rt werden sollte, ob im Streitfall nach den rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben des Unionsrechts dem Grunde nach eine Leistungskette im Sinne des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. (EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324) vorliegt, bei der eine Vorteilseinr\u00e4umung zugunsten einer anderen Person als dem Abnehmer der eigenen Lieferung zu einer Entgeltminderung f\u00fchrt. Nur f\u00fcr den Fall, dass eine derartige Leistungskette vorliegt, war erg\u00e4nzend durch die zweite Frage in Erfahrung zu bringen, ob die Steuerfreiheit der ersten Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat der Annahme einer Entgeltminderung im Inland entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Antwort hierzu hat der EuGH formal die erste Frage verneint, dies aber inhaltlich mit dem Gegenstand der zweiten Frage verkn\u00fcpft, indem er die Entgeltminderung aufgrund der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat verneint. Aus dem Urteil Firma&nbsp;Z des EuGH (EU:C:2021:195) ergibt sich somit ohne jeden Zweifel, dass der EuGH die Annahme einer Entgeltminderung f\u00fcr die hier vorliegende Fallgestaltung ablehnt. Daher geht die Annahme der Kl\u00e4gerin, dass es f\u00fcr die Beurteilung im Streitfall noch einer Antwort auf die zweite Frage des Vorlagebeschlusses bedarf, fehl.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Die weiteren Einwendungen der Kl\u00e4gerin hiergegen greifen nicht durch.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Bedeutung der von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang angef\u00fchrten Verwaltungsregelung in Abschn.&nbsp;10.3 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;3 UStAE kann dahingestellt bleiben, da norminterpretierenden Verwaltungsregelungen im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.10.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672, Rz&nbsp;44).<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Ob sich aus der Versagung einer Entgeltminderung eine Benachteiligung der Kl\u00e4gerin im Vergleich zu Inlandsapotheken ergibt, hat der Senat nach Vorlage an den EuGH und dem EuGH-Urteil nicht zu entscheiden, zumal die Kl\u00e4gerin au\u00dfer Betracht l\u00e4sst, dass Inlandsapotheken einem Rabattverbot unterliegen, das der EuGH lediglich zugunsten grenz\u00fcberschreitender Apotheken au\u00dfer Kraft gesetzt hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 265, 469, BStBl II 2020, 164, Rz&nbsp;83&nbsp;f., und EuGH-Urteil DocMorris, Deutsche Parkinson Vereinigung vom 19.10.2016&nbsp;&#8211; C-148\/15, EU:C:2016:776, Leits\u00e4tze&nbsp;1 und 2; vgl. auch Montag, Europ\u00e4ische Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaft 2017, 936). Dementsprechend ging auch die Bundesregierung in dem beim EuGH gef\u00fchrten Verfahren davon aus, dass es inl\u00e4ndischen Apotheken nach nationalem Recht untersagt war, Rabatte auf Arzneimittel zu gew\u00e4hren (vgl. hierzu EuGH-Urteil Firma&nbsp;Z, EU:C:2021:195, Rz&nbsp;32).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage nach einer Benachteiligung k\u00f6nnte sich daher nur stellen, wenn festst\u00fcnde, dass Inlandsapotheken im Streitjahr entgegen diesem Verbot Rabatte gew\u00e4hrt und zudem hieraus auch noch die umsatzsteuerrechtliche Rechtsfolge einer Entgeltminderung gezogen h\u00e4tten. Derartiges ergibt sich weder aus den von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffenen und daher f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) noch anderweitig.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Auf die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin zu einem &#8222;L\u00f6sungsansatz \u00fcber die Annahme einer steuerpflichtigen Lieferung&#8220; kommt es nicht an. Die nach dem UStG und der MwStSystRL bestehende Rechtslage, die dazu f\u00fchrt, dass die gesetzlichen Krankenkassen zur Durchf\u00fchrung der Erwerbsbesteuerung verpflichtet waren, wird im Hinblick auf die Bindung an Gesetz und Recht nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) nicht dadurch zur Disposition gestellt, dass die Kl\u00e4gerin meint, es sei f\u00fcr sie vorteilhaft, die den gesetzlichen Krankenkassen obliegende Erwerbsbesteuerung durch eine von ihr vorzunehmende Inlandsbesteuerung (mit einer dabei unterstellten Zahlungspflichterh\u00f6hung der Krankenkassen an die Kl\u00e4gerin) zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf eine von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang angef\u00fchrte Beurteilung zu anderen Sachverhalten (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 05.02.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;S&nbsp;3510&nbsp;&#8211; S&nbsp;7200-670, Umsatzsteuer-Rundschau 2021, 329 zur Lieferung von Schutzmasken durch Apotheker an Anspruchsberechtigte auf Grund der Schutzmaskenverordnung) kommt es aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden (s. oben III.1.d&nbsp;aa) nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Ebenso ist es unter Beachtung von Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG nicht m\u00f6glich, der Kl\u00e4gerin einen gesetzlich nicht geregelten Erstattungsanspruch zuzusprechen, der vom EuGH unionsrechtlich nicht gefordert wird. Die Gesetzesbindung hat Vorrang gegen\u00fcber den \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin, nach denen der Nachteil auszugleichen sei, dass &#8222;die aufgrund des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes an sich gebotene Minderung der Bemessungsgrundlage rechtstechnisch nicht zum Tragen kommt&#8220;. Insoweit l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin zudem au\u00dfer Acht, dass es der Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralit\u00e4t nach der Rechtsprechung des EuGH nicht erlaubt, den Geltungsbereich von Vorschriften auszuweiten, da er keine Regel des Prim\u00e4rrechts, sondern nur ein Auslegungsgrundsatz ist (EuGH-Urteil Deutsche Bank vom 19.07.2012&nbsp;&#8211; C-44\/11, EU:C:2012:484, BStBl II 2012, 945, Rz&nbsp;45).<\/p>\n\n\n\n<p>ee) Auf die Frage, ob die von der Kl\u00e4gerin an die Kassenversicherten gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digungen die gesetzlichen Krankenkassen zu einer Minderung der Erwerbssteuer berechtigten k\u00f6nnten, kommt es im Streitfall nicht an, da hierf\u00fcr keine steuerrechtliche Anspruchsberechtigung der Kl\u00e4gerin besteht. Zudem ist \u00fcber die zivilrechtlichen Folgen eines derartigen Minderungsanspruchs der gesetzlichen Krankenkassen nicht im Besteuerungsverfahren der Kl\u00e4gerin zu entscheiden. Im \u00dcbrigen kommt es auf hypothetische \u00dcberlegungen zur Handlungsweise der gesetzlichen Krankenkassen, wenn diese Kenntnis vom Zuzahlungsverzicht der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten, nicht an, da der Besteuerung der tats\u00e4chlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz&nbsp;62, und BFH-Urteil vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz&nbsp;20).<\/p>\n\n\n\n<p>ff) Weiter leitet die Kl\u00e4gerin aus einem Schrifttumsbeitrag (Heuermann, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2021, 634, 637) ab, dass eine &#8222;L\u00f6sung \u00fcber das Sozialrecht zu suchen&#8220; sei, verweist aber selbst darauf, dass &#8222;keine &#8218;Flucht ins Sozialrecht&#8216; m\u00f6glich&#8220; sei. Dabei macht sie auch geltend, dass sie in ihrem Recht aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verletzt sei, wobei sie aber wiederum au\u00dfer Acht l\u00e4sst, dass Inlandsapotheken einem Rabattverbot unterl\u00e4gen (s. oben III.1.d&nbsp;bb). Zwar verweist sie auch selbst auf den von ihr als Bonusverbot bezeichneten \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;V, wonach Apotheken &#8222;Versicherten keine Zuwendungen gew\u00e4hren&#8220; d\u00fcrfen. Ob diese, nach dem Streitjahr in Kraft getretene Regelung, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, rechtswidrig ist, spielt aber keine Rolle, solange davon auszugehen ist, dass sich Inlandsapotheken an das bereits im Streitjahr bestehende Zuwendungsverbot gehalten haben. Einer nur in Bezug auf einen fiktiven Vergleichsfall behaupteten Ungleichbehandlung ist nicht nachzugehen.<\/p>\n\n\n\n<p>gg) Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass ein Ausschluss ihres Unternehmens von der Versorgung von Kassenversicherten ihrer wirtschaftlichen Existenzvernichtung gleichk\u00e4me, ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die Verneinung eines umsatzsteuerrechtlichen Minderungsausspruchs aufgrund des von ihr ausgesprochenen Verzichts auf die Erhebung von Zuzahlungen bei Kassenversicherten zu einem derartigen Ausschluss oder einer derartigen Gef\u00e4hrdung f\u00fchren k\u00f6nnte und weshalb dies weitergehend f\u00fcr das Festsetzungsverfahren von Bedeutung sein sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Fragen eines von der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich angesprochenen Billigkeitsverfahrens kommt es f\u00fcr das vorliegende Festsetzungsverfahren nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>e) Lediglich erg\u00e4nzend verweist der Senat darauf, dass die Kl\u00e4gerin auch nicht entsprechend ihrer urspr\u00fcnglichen Rechtsauffassung berechtigt ist, aufgrund der Gew\u00e4hrung von Aufwandsentsch\u00e4digungen an zuzahlungspflichtige Kassenversicherte die Bemessungsgrundlage f\u00fcr Inlandslieferungen an Privatversicherte zu mindern. Der Senat verweist hierzu auf seinen Beschluss in BFHE 265, 469, BStBl II 2020, 164, Rz&nbsp;108 sowie auf das im Streitfall ergangene EuGH-Urteil Firma&nbsp;Z (EU:C:2021:195, Rz&nbsp;44).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin ist auch nicht insoweit zur Entgeltminderung berechtigt, als sie von der Zuzahlungspflicht befreiten Kassenpatienten Aufwandsentsch\u00e4digungen zugesagt hat. Gew\u00e4hrt der Unternehmer einem Endverbraucher anl\u00e4sslich einer ersten Lieferung f\u00fcr eine an ihn erbrachte Leistung eine Aufwandsentsch\u00e4digung, die der Endverbraucher zum verbilligten Bezug einer Ware vom Unternehmer im Rahmen einer zweiten Lieferung verwendet, setzt sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die zweite Lieferung aus der (um die Aufwandsentsch\u00e4digung verminderten) Zahlung und dem Betrag der Aufwandsentsch\u00e4digung zusammen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass der beim entgeltlichen Warenerwerb einger\u00e4umte Anspruch auf Preisnachlass f\u00fcr zuk\u00fcnftig zu liefernde Waren zu einer Minderung des Entgelts f\u00fcr diese zweite Lieferung f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst aber au\u00dfer Betracht, dass es hierf\u00fcr nach der EuGH-Rechtsprechung zu z.B. Preisnachlassgutscheinen darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige diese &#8222;kostenlos&#8220; an seine Kunden f\u00fcr den verbilligten Bezug weiterer Waren bei ihm ausgibt (EuGH-Urteile Boots Company vom 27.03.1990&nbsp;&#8211; C-126\/88, EU:C:1990:136, Rz&nbsp;13, 21 und 22, und Kommission\/Deutschland vom 15.10.2002&nbsp;&#8211; C-427\/98, EU:C:2002:581, Rz&nbsp;55). Es kann sich dann das Entgelt f\u00fcr die zweite Lieferung mindern, da der Unternehmer aufgrund des &#8222;kostenlosen&#8220; Preisnachlasses einen geringeren &#8222;Wert der Gegenleistung&#8220; f\u00fcr diese Lieferung &#8222;erh\u00e4lt&#8220; (vgl. Art.&nbsp;73 MwStSystRL).<\/p>\n\n\n\n<p>In Bezug auf die Kostenlosigkeit derartiger Preisnachl\u00e4sse ist dabei zu beachten, dass Nachl\u00e4sse etc. auch die Abgeltung einer durch den (Nachlass-) Empf\u00e4nger erbrachten Leistung verbergen k\u00f6nnen (vgl. hierzu z.B. Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;17 Rz&nbsp;204).<\/p>\n\n\n\n<p>c) Im Streitfall r\u00e4umte die Kl\u00e4gerin den Kassenversicherten die Aufwandsentsch\u00e4digung nicht kostenlos ein, sondern machte sie davon abh\u00e4ngig, dass die Kassenversicherten den &#8222;Arzneimittel-Check&#8220; durchf\u00fchrten und damit eine Leistung an die Kl\u00e4gerin erbrachten. Denn mit der Durchf\u00fchrung des &#8222;Arzneimittel-Checks&#8220; \u00fcberlie\u00dfen die Kassenversicherten pers\u00f6nliche Daten an die Kl\u00e4gerin, die es ihr nach ihrem Vortrag \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glichten, verschreibungspflichtige Arzneimittel abzugeben, sodass die Kassenversicherten der Kl\u00e4gerin als Leistungsempf\u00e4ngerin einen Vorteil einr\u00e4umten, den diese ohne die Leistung der Kassenversicherten nicht erhalten konnte (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 28.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/09, BFHE 235, 22, BStBl II 2014, 406, Rz&nbsp;17).<\/p>\n\n\n\n<p>Damit setzt sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die zweite Lieferung aus der geminderten Zahlung des Kassenversicherten und dem Wert der Aufwandsentsch\u00e4digung zusammen.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin hiergegen einwendet, dass der &#8222;Arzneimittel-Check&#8220; eigentlich blo\u00df ein Vorwand f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Preiserm\u00e4\u00dfigung war und daher nur fiktiven Charakter hatte, macht die Kl\u00e4gerin keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsgr\u00fcnde geltend, die die Bindungswirkung der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) entfallen lassen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen ist nicht zu entscheiden, ob daraus folgt, dass die Annahme einer Entgeltminderung auch f\u00fcr den Fall der Gew\u00e4hrung der Aufwandsentsch\u00e4digung an zuzahlungsverpflichtete Kassenversicherte zu verneinen ist, da dort die Entgeltminderung bereits aus anderen Gr\u00fcnden scheitert (s. oben III.1.). Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich die hier vorliegende Gew\u00e4hrung der Aufwandsentsch\u00e4digung an zuzahlungsbefreite Kassenversicherte durch die Verwendung als Preiserm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr andere Lieferungen, wodurch die Aufwandsentsch\u00e4digung einen eigenst\u00e4ndigen Charakter mit weitergehender Bedeutung erhielt, der sich nicht auf die Erlangung einer Preiserm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr das Arzneimittel, auf das sich der &#8222;Arzneimittel-Check&#8220; bezog, beschr\u00e4nkte.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass der Antrag auf Feststellung, dass die Lieferungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht an die gesetzlichen Krankenkassen, sondern direkt an die Kassenversicherten erbracht wurden und steuerpflichtig waren, sodass sich die Bemessungsgrundlage um die Aufwandsentsch\u00e4digungen mindert, unzul\u00e4ssig ist, da die von der Kl\u00e4gerin begehrte Feststellung nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO subsidi\u00e4r ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60, unter II.1.).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ist \u00fcber die umsatzsteuerrechtliche Abnehmereigenschaft bei den von der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrten Lieferungen im Rahmen der Steuerfestsetzung zu entscheiden. Es bedarf daher keiner gesonderten Feststellung, &#8222;dass ihre Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente nicht an die gesetzlichen Krankenkassen, sondern direkt an den Versicherten erbracht werden&#8220;. Dass der Kl\u00e4gerin &#8222;kein Rechtsschutz \u00fcber eine Anfechtungsklage gegen ihre Umsatzsteuerbescheide m\u00f6glich&#8220; sei, wird schon dadurch widerlegt, dass der Senat im vorliegenden Anfechtungsfall \u00fcber die Person des Abnehmers der von ihr ausgef\u00fchrten Lieferungen entscheidet. Ein Feststellungsinteresse k\u00f6nnte daher nur dann bestehen, wenn die Kl\u00e4gerin geltend machen k\u00f6nnte, eine Berichtigung f\u00fcr einen im Inland nicht erkl\u00e4rten Umsatz verlangen zu k\u00f6nnen. Dies trifft aber nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die von der Kl\u00e4gerin begehrte Feststellung auf einen Dauersachverhalt bezieht. Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sind f\u00fcr jeden Besteuerungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen (hier die Frage der Abnehmereigenschaft) selbst\u00e4ndig festzustellen sowie der Sachverhalt und die Rechtslage ohne Bindung an die fr\u00fchere Beurteilung neu zu pr\u00fcfen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60, unter II.1.).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Unter Ber\u00fccksichtigung des im Revisionsverfahren bereits eingeholten EuGH-Urteils hat der Senat keine Zweifel an der Auslegung der im Streitfall zu beachtenden unionsrechtlichen Bestimmungen (s. hierzu auch oben III.1.c&nbsp;bb(3)).<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.181121.VR4.21.0 BFH V. 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