{"id":74583,"date":"2022-03-06T17:57:09","date_gmt":"2022-03-06T15:57:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74583"},"modified":"2022-03-06T17:57:09","modified_gmt":"2022-03-06T15:57:09","slug":"zur-steuerlichen-anerkennung-einer-innengesellschaft-buergerlichen-rechts-bfh-urteil-vom-23-november-2021-viii-r-17-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-steuerlichen-anerkennung-einer-innengesellschaft-buergerlichen-rechts-bfh-urteil-vom-23-november-2021-viii-r-17-19\/","title":{"rendered":"Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2021, VIII R 17\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR17.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>HGB \u00a7 230 , EStG \u00a7 4 Abs 4 , EStG \u00a7 12 , EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 , FGO \u00a7 125 Abs 1 , FGO \u00a7 121 S 1 , FGO \u00a7 72 Abs 2 S 2 , FGO \u00a7 143 Abs 2 , FGO \u00a7 144 , BGB \u00a7 705 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. Mai 2019, Az: 6 K 756\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein zwischen dem Angeh\u00f6rigen eines freien Berufs und seinem minderj\u00e4hrigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverh\u00e4ltnis f\u00fchrt &#8211;da es an einem Handelsgewerbe i.S. des \u00a7 230 HGB fehlt&#8211; zur Entstehung einer Innengesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine solche Innengesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zwischen nahen Angeh\u00f6rigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angeh\u00f6rigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d.h. sie m\u00fcssen zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten \u00dcblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Verfahren betreffend die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr 2008 wird eingestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 17.05.2019 &#8211; 6 K 756\/18 betreffend die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2015 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Gewinnbeteiligungen aus &#8222;stillen Gesellschaften&#8220;, die der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) an seine minderj\u00e4hrigen Kinder gezahlt hat, als Betriebsausgaben abziehbar sind.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Zahnarzt. Er betreibt im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) eine Einzelpraxis. Die hieraus erzielten Eink\u00fcnfte ermittelte er in den Jahren 2008 bis 2015 (Streitjahre) durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00e4umte seinen Kindern A (geboren 1994), B (geboren 1996) und C (geboren 1999) am &#8230;.2008 mit notarieller Erkl\u00e4rung jeweils schenkweise eine &#8222;stille Beteiligung&#8220; in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac an seiner Zahnarztpraxis ein. Bereits mit Beschluss vom &#8230;.2007 hatte das zust\u00e4ndige Amtsgericht eine Erg\u00e4nzungspflegschaft angeordnet, deren Wirkungskreis die Vertretung der Kinder beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrags \u00fcber die Einr\u00e4umung einer stillen Beteiligung an der Zahnarztpraxis des Kl\u00e4gers betraf. Das zust\u00e4ndige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) genehmigte die Vertr\u00e4ge am &#8230;.2008.<\/li><li>Ausweislich der notariellen Erkl\u00e4rung sollten die Schenkungen mit Wirkung zum 01.01.2007 erfolgen. Zu diesem Termin sollten auch die stillen Gesellschaften beginnen. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsah, sollten die Bestimmungen der \u00a7\u00a7&nbsp;230&nbsp;ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) gelten. Die Einr\u00e4umung der stillen Beteiligung erfolgte laut Erkl\u00e4rung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Gegenleistungen waren nicht zu erbringen; jedoch mussten sich die Kinder den Wert der schenkweisen Zuwendung auf ihren Pflichtteil am Nachlass des Kl\u00e4gers anrechnen lassen. Die Pflichtteilsanrechnung galt f\u00fcr den Fall der Aus\u00fcbung des dem Kl\u00e4ger zustehenden Widerrufsrechts als nicht angeordnet. Dem Kl\u00e4ger standen nicht nur die gesetzlichen R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche (insbesondere \u00a7\u00a7&nbsp;528&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) zu; er war auch berechtigt, die schenkweise Einr\u00e4umung der stillen Beteiligung zu widerrufen, falls der Erwerber ohne seine Zustimmung \u00fcber seine stille Beteiligung ganz oder zum Teil verf\u00fcgt, z.B. indem er sie belastet. Weitere Widerrufsrechte bestanden f\u00fcr die F\u00e4lle der Insolvenz, der Vollstreckung und des Vorversterbens der Erwerber.<\/li><li>Nach den Gesellschaftsvertr\u00e4gen stand den stillen Gesellschaftern &#8211;soweit mit der \u00e4rztlichen Schweigepflicht des Kl\u00e4gers vereinbar&#8211; ein Kontrollrecht entsprechend \u00a7&nbsp;233 HGB zu. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oblag ausschlie\u00dflich dem Kl\u00e4ger. Zur Vornahme von Handlungen, die \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Betrieb der Praxis hinausgehen, bedurfte der Kl\u00e4ger der Zustimmung der stillen Gesellschafter. Ungew\u00f6hnliche Gesch\u00e4fte mussten die stillen Gesellschafter bei der Gewinnberechnung und der Auseinandersetzung nicht gegen sich gelten lassen. Jeder stille Gesellschafter war mit 10&nbsp;% am Jahresgewinn beteiligt, h\u00f6chstens aber mit 15&nbsp;% der Einlage (=&nbsp;7.500&nbsp;\u20ac). An einem j\u00e4hrlichen Verlust sollte der jeweilige stille Gesellschafter ebenfalls mit 10&nbsp;%, h\u00f6chstens aber mit seiner Einlage, beteiligt sein. Der auf den stillen Gesellschafter entfallende Jahresgewinn sollte bis zum 01.03. des dem Gesch\u00e4ftsjahr nachfolgenden Jahres ausgezahlt werden. Nach Aufl\u00f6sung der Gesellschaft sollten die stillen Gesellschafter ihre Einlagen und einen etwa r\u00fcckst\u00e4ndigen Gewinnanteil erhalten. Am Gewinn und Verlust aus den &#8222;noch schwebenden Praxisvorf\u00e4llen&#8220; nahmen sie nicht teil. Die stillen Gesellschaften sollten mindestens bis zum 31.12.2017 laufen und sich &#8211;falls keine K\u00fcndigungen erfolgten&#8211; jeweils um ein Jahr verl\u00e4ngern.<\/li><li>Im Zusammenhang mit der Schenkung bzw. Gr\u00fcndung der Gesellschaften erfolgten keine tats\u00e4chlichen Zahlungen in das Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers. Dieser zahlte in den Streitjahren Gewinnbeteiligungen in H\u00f6he von jeweils 7.500&nbsp;\u20ac (gesamt: 22.500&nbsp;\u20ac) auf Bankkonten seiner Kinder, \u00fcber die er selbst und die Mutter der Kinder Verf\u00fcgungsmacht besa\u00dfen. Ab dem Jahr 2010 wurden mit dem Kapital Wertpapiergesch\u00e4fte get\u00e4tigt. Der Kl\u00e4ger minderte den Gewinn aus seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit in den Streitjahren um jeweils 22.500&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Anschluss an bei dem Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfungen k\u00fcrzte das FA die erkl\u00e4rten Betriebsausgaben der Streitjahre um jeweils 22.500&nbsp;\u20ac und stellte die Gewinne des Kl\u00e4gers mit Bescheiden vom 02.05.2014 (2008 bis 2010), 23.07.2014 (2011), 11.11.2014 (2012) und 23.10.2017 (2013 bis 2015) entsprechend h\u00f6her gesondert fest. Es war der Auffassung, die Zahlungen des Kl\u00e4gers an seine Kinder seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Nrn.&nbsp;1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Privataufwendungen anzusehen.<\/li><li>Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers blieben ohne Erfolg, ebenso die nachfolgende Klage. Das Finanzgericht (FG) erachtete die Klage betreffend das Streitjahr 2008 aufgrund des steuerrechtlichen Verbots der r\u00fcckwirkenden Vereinbarung von Vertr\u00e4gen als unbegr\u00fcndet. Im \u00dcbrigen sah es die Klage als unbegr\u00fcndet an, da bei wertender Betrachtung unter Ber\u00fccksichtigung aller erkennbaren Umst\u00e4nde des Einzelfalls Privataufwendungen vorl\u00e4gen (\u00a7&nbsp;12 EStG). Die ma\u00dfgebliche Veranlassung sei in den privaten Motiven des Kl\u00e4gers, Steuern zu sparen und seinen Kindern einen Vorteil zukommen zu lassen, zu sehen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, die er mit der Verletzung von Bundesrecht begr\u00fcndet.<\/li><li>Nachdem der Kl\u00e4ger die Revision betreffend die gesonderte Feststellung f\u00fcr das Streitjahr 2008 in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat, beantragt er,<br \/>das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die f\u00fcr die Streitjahre gesondert festgestellten Gewinne unter \u00c4nderung der Feststellungsbescheide vom 02.05.2014 (2009 und 2010), vom 23.07.2014 (2011), vom 11.11.2014 (2012) und vom 23.10.2017 (2013 bis 2015) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 um jeweils 22.500&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, soweit die Revision nicht zur\u00fcckgenommen wurde.<\/li><li>Es h\u00e4lt die FG-Entscheidung f\u00fcr zutreffend und meint, die geschlossenen Vertr\u00e4ge hielten einer Fremdvergleichspr\u00fcfung nicht stand.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nachdem der Kl\u00e4ger die Revision betreffend die gesonderte Feststellung f\u00fcr das Streitjahr 2008 zur\u00fcckgenommen hat, war das Verfahren insoweit einzustellen (\u00a7\u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1, 121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die f\u00f6rmliche Einstellung des Verfahrens war angezeigt, weil die Revision nur f\u00fcr ein Streitjahr zur\u00fcckgenommen wurde (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 24.03.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/08, BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692).<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist die Revision des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Zwar hat das FG zutreffend erkannt, dass der Kl\u00e4ger mangels Betriebs eines Handelsgewerbes i.S. des \u00a7&nbsp;230 HGB zivilrechtlich wirksam eine Innengesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts gegr\u00fcndet hat, auf die die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Anerkennung einer stillen Gesellschaft entsprechend anwendbar sind. Jedoch ist die W\u00fcrdigung des FG, wonach die vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren 2009 bis 2015 an seine Kinder gezahlten Gewinnbeteiligungen nicht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis abziehbar sind, l\u00fcckenhaft, da sie das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht aussch\u00f6pft. Das FG hat nicht alle entscheidungserheblichen Aspekte des Streitfalls ermittelt und seiner \u00dcberzeugungsbildung zugrunde gelegt. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung f\u00fchrt. Die Sache war zur Vornahme einer neuen Gesamtw\u00fcrdigung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>1. Gewinnbeteiligungen, die der Gesch\u00e4ftsinhaber an den Gesellschafter einer Innengesellschaft zahlt, sind nach den Grunds\u00e4tzen der stillen Gesellschaft als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig, wenn die Begr\u00fcndung der Innengesellschaft betrieblich veranlasst ist (vgl. zur stillen Unterbeteiligung BFH-Urteil vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 262, 435, BStBl II 2019, 224). Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenh\u00e4ngen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (z.B. BFH-Urteil vom 14.05.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/99, BFH\/NV 2003, 1547, m.w.N.).<\/li><li>a) Von einer betrieblichen Veranlassung kann bei einem Vertrag zwischen nahen Angeh\u00f6rigen \u00fcber die Gr\u00fcndung einer Innengesellschaft &#8211;ebenso wie bei sonstigen Vertragsverh\u00e4ltnissen&#8211; nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH nur ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, inhaltlich dem unter fremden Dritten \u00dcblichen entspricht und auch wie unter Dritten vollzogen wird (vgl. BFH-Urteile in BFH\/NV 2003, 1547; vom 31.05.1989&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;91\/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10; vom 21.02.1991&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/89, BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449). Dass durch einen Fremdvergleich bei Verm\u00f6genszuwendungen zwischen nahestehenden Personen das Vorliegen von Betriebsausgaben (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG) sachgerecht von nicht abziehbaren Kosten der Lebensf\u00fchrung (\u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG) abgegrenzt werden soll, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 27.11.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;483\/00, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 171, und BFH-Urteil vom 10.10.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44-45\/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203).<\/li><li>b) F\u00fcr die Beurteilung, ob Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen durch die Einkunftserzielung (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 EStG) veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhalts\u00fcberlegungen (\u00a7&nbsp;12 Nrn.&nbsp;1 und 2 EStG) motiviert sind, ist seit der Neuausrichtung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung im Anschluss an den BVerfG-Beschluss vom 07.11.1995&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;802\/90 (BStBl II 1996, 34, unter B.I.2.) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ma\u00dfgebend. Zwar ist weiterhin Voraussetzung, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sind sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgef\u00fchrt werden. Jedoch schlie\u00dft nicht mehr jede geringf\u00fcgige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom \u00dcblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverh\u00e4ltnisses aus. Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu w\u00fcrdigen, ob sie den R\u00fcckschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/19, BFHE 270, 505, BStBl II 2021, 283; vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/13, BFH\/NV 2016, 1559; vom 17.07.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;52\/11, BFHE 246, 349; in BFH\/NV 2003, 1547, m.w.N.).<\/li><li>c) Gesellschaftsvertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen k\u00f6nnen nach der Rechtsprechung des BFH auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angeh\u00f6rigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Bedingungen f\u00fcr die Anerkennung erf\u00fcllt sind (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH\/NV 2016, 1559, und in BFHE 246, 349).<\/li><li>aa) Dem inhaltlichen Fremdvergleich halten zwischen Eltern und Kindern abgeschlossene Vertr\u00e4ge \u00fcber eine Innengesellschaft stand, wenn dem Kind nach dem Gesellschaftsvertrag und den erg\u00e4nzenden gesetzlichen Vorschriften wenigstens ann\u00e4herungsweise diejenigen Rechte einger\u00e4umt werden, die im Vergleich einem stillen Gesellschafter nach dem Regelstatut der \u00a7\u00a7&nbsp;230&nbsp;ff. HGB typischerweise zukommen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH\/NV 2003, 1547, m.w.N.). Einschr\u00e4nkungen dieser Rechte, insbesondere hinsichtlich der Gewinnauszahlung, der Kontroll- und Informationsrechte oder aber der K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH\/NV 2003, 1547; vom 25.09.1969&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;179\/68, BFHE 97, 298, BStBl II 1970, 114; vom 22.01.1970&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;178\/68, BFHE 98, 205, BStBl II 1970, 416; in BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449; in BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10; vgl. auch Buge in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;169, m.w.N.; Fleischer\/Thierfeld, Stille Gesellschaft im Steuerrecht, 9.&nbsp;Aufl., 65, Rz&nbsp;2.6.3., jeweils m.w.N.) k\u00f6nnen &#8211;je nach Ausgestaltung&#8211; ebenso zur Nichtanerkennung der Innengesellschaft f\u00fchren wie Widerrufs- oder R\u00fcckfallklauseln (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.01.1994&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;114\/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635; vom 16.05.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;196\/84, BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877, m.w.N.). Danach sind auch dann, wenn die Beteiligung dem Angeh\u00f6rigen zivilrechtlich wirksam unentgeltlich zugewendet worden ist, die im Rahmen der Schenkung getroffenen Bestimmungen in die Gesamtw\u00fcrdigung einzubeziehen, wenn diese Einschr\u00e4nkungen der Gesellschafterrechte zur Folge haben. Im Rahmen der steuerlichen Gesamtw\u00fcrdigung k\u00f6nnen auch die Motive, die zur Gr\u00fcndung der Gesellschaft gef\u00fchrt haben, ber\u00fccksichtigt werden. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der W\u00fcrdigung einzelner, die Rechte eines beteiligten Kindes beschr\u00e4nkender Vertragsbestimmungen (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2003, 1547, unter II.4.a).<\/li><li>bb) Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang kann auch der Tatsache, dass die beteiligten Kinder minderj\u00e4hrig sind, Bedeutung beizumessen sein. \u00dcbt ausschlie\u00dflich der Unternehmer selbst die dem minderj\u00e4hrigen Kind zustehenden Informations- und Kontrollrechte aus, ist dies im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie die Tatsache, dass der Unternehmer die auf ein Konto des minderj\u00e4hrigen Kindes \u00fcberwiesenen Gewinnbeteiligungen nicht wie fremdes, sondern wie eigenes Verm\u00f6gen verwaltet (vgl. hierzu die Grunds\u00e4tze zur Zurechnung von Eink\u00fcnften aus Kapitalanlagen, die unentgeltlich minderj\u00e4hrigen Kindern \u00fcbertragen wurden, z.B. BFH-Beschluss vom 03.03.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;25\/14, BFH\/NV 2016, 1021).<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4lt die vom FG vorgenommene W\u00fcrdigung zur fremd\u00fcblichen Gestaltung und Durchf\u00fchrung der zwischen dem Kl\u00e4ger und seinen Kindern geschlossenen Gesellschaften einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Das FG hat bei seiner W\u00fcrdigung wesentliche Einzelfallumst\u00e4nde, die f\u00fcr die Beurteilung der Fremd\u00fcblichkeit h\u00e4tten abgewogen werden m\u00fcssen, nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, m.w.N.). Seine Entscheidung war daher aufzuheben.<\/li><li>a) Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die Schenkungen und Gesellschaftsvertr\u00e4ge zivilrechtlich wirksam sind (zu den Formerfordernissen z.B. S\u00f6hn in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;E&nbsp;1110&nbsp;ff.; Kulosa, Der Betrieb 2014, 972, 973&nbsp;ff.; Fleischer\/Thierfeld, a.a.O., 59&nbsp;ff., Rz&nbsp;2.6.2.). Ebenso hat es ohne Rechtsfehler angenommen, dass die zivilrechtliche Wirksamkeit der zwischen dem Kl\u00e4ger und seinen Kindern geschlossenen Vertr\u00e4ge nicht dadurch ber\u00fchrt wird, dass &#8211;entgegen der anderslautenden Bezeichnung der Vertragsbeteiligten&#8211; keine stillen Gesellschaften i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;230&nbsp;ff. HGB entstehen konnten, weil der Kl\u00e4ger kein Handelsgewerbe betreibt, sondern Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt (vgl. BFH-Urteile vom 02.03.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;62\/93, BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413; in BFH\/NV 2003, 1547; vgl. auch HHR\/Buge, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;151; Levedag in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;20.7). Dieser Umstand f\u00fchrt lediglich dazu, dass eine (zivilrechtlich wirksame) Innengesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts entstanden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH\/NV 2003, 1547; vom 21.09.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;126\/88, BFH\/NV 1990, 692), die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht (vgl. HHR\/Brandt, \u00a7&nbsp;18 EStG Rz&nbsp;20; Korn in Korn, \u00a7&nbsp;18 EStG Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Allerdings h\u00e4lt weder der vom FG durchgef\u00fchrte inhaltliche Fremdvergleich der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand, noch reichen seine Feststellungen zur Durchf\u00fchrung des vertraglich Vereinbarten aus, um die Versagung des streitigen Betriebsausgabenabzugs zu begr\u00fcnden.<\/li><li>aa) So hat sich das FG nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Kindern des Kl\u00e4gers vertraglich wenigstens ann\u00e4herungsweise diejenigen Rechte einger\u00e4umt wurden, die einem stillen Gesellschafter nach dem Regelstatut der \u00a7\u00a7&nbsp;230&nbsp;ff. HGB typischerweise zustehen. Seinen Ausf\u00fchrungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche Regelungen als fremd\u00fcblich anzusehen sind und inwieweit sich im konkreten Streitfall Abweichungen ergeben. Zudem hat sich das FG weder mit der vertraglich vereinbarten Laufzeit noch mit den K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten befasst. Die Regelungen zu den Folgen des Versterbens eines Vertragsbeteiligten, eines Inhaberwechsels und zur Auseinandersetzung nach Aufl\u00f6sung der Gesellschaft hat es ebenfalls nicht in seiner W\u00fcrdigung ber\u00fccksichtigt. Auch die im Rahmen der Schenkung bestimmten Widerrufsm\u00f6glichkeiten des Kl\u00e4gers, die u.a. dann bestehen, wenn der Erwerber ohne die Zustimmung des Kl\u00e4gers \u00fcber seine stille Beteiligung ganz oder zum Teil verf\u00fcgt, indem er sie z.B. belastet, hat das FG nicht in seine Betrachtung einbezogen.<\/li><li>Dem Umstand, dass dem Betrieb des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgr\u00fcndung keine zus\u00e4tzlichen Mittel zugeflossen sind, hat das FG demgegen\u00fcber im Rahmen seiner W\u00fcrdigung eine besondere Bedeutung beigemessen, ohne sich in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH\/NV 2016, 1559, und in BFHE 246, 349) auseinanderzusetzen. Danach k\u00f6nnen Gesellschaftsvertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen auch dann anerkannt werden, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angeh\u00f6rigen unentgeltlich zugewendet worden sind, sofern die vorgenannten Anerkennungsvoraussetzungen (vgl. oben unter III.1.a) erf\u00fcllt sind. Dies w\u00e4re geboten gewesen, da es der Zuf\u00fchrung von Mitteln gleich zu erachten sein kann, wenn vom Kapitalkonto des Gesch\u00e4ftsherrn Betr\u00e4ge zur Erf\u00fcllung der Einlageverpflichtungen der Gesellschafter umgebucht werden und diese w\u00e4hrend der Dauer der Gesellschaft der Verlustverrechnung unterliegen.<\/li><li>bb) Auch die Feststellungen zur Durchf\u00fchrung des vertraglich Vereinbarten sind l\u00fcckenhaft. Das FG hat zwar festgestellt, dass der Kl\u00e4ger die Gewinnbeteiligungen auf Bankkonten der Kinder ausgezahlt hat. Unklar ist allerdings, ob dies jeweils nach Ma\u00dfgabe der Vereinbarungen in \u00a7&nbsp;4 des Gesellschaftsvertrags geschehen ist. Zur Aus\u00fcbung der Informations- und Kontrollrechte f\u00fchrt das FG aus, faktisch habe sich der Kl\u00e4ger bis zur Vollj\u00e4hrigkeit der Kinder selbst kontrolliert. Allerdings ist nicht ersichtlich, ob sich das FG insoweit tats\u00e4chlich mit der Vertragsdurchf\u00fchrung befasst oder &#8211;aufgrund der Minderj\u00e4hrigkeit der Kinder und einer (wohl) fehlenden, \u00fcber die Gesellschaftsgr\u00fcndung hinausgehenden Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers&#8211; lediglich Mutma\u00dfungen angestellt hat. Ebenfalls l\u00fcckenhaft sind die Feststellungen des FG zu der Frage der freien Verf\u00fcgbarkeit der Gewinnbeteiligungen f\u00fcr die Gesellschafter. Diese fehlt insbesondere auch dann, wenn die Auszahlung auf Konten der Kinder erfolgt, \u00fcber die der Kl\u00e4ger verf\u00fcgungsbefugt ist, und er das entsprechende Guthaben nicht tats\u00e4chlich wie fremdes Verm\u00f6gen verwaltet, sondern wie eigenes Verm\u00f6gen behandelt.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie war daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen, da dieses keinen Fremdvergleich anhand der vom BFH aufgestellten Kriterien (s. hierzu III.1.) vorgenommen hat. Die von der Vorinstanz bisher festgestellten Tatsachen lassen weder einen sicheren Schluss auf eine private noch auf eine betriebliche Veranlassung der Gewinnbeteiligungen zu. Das FG wird daher eine erneute Gesamtw\u00fcrdigung vorzunehmen haben.<\/li><li>a) Hierzu weist der Senat darauf hin, dass insbesondere auch die Regelungen zum Widerrufsvorbehalt (Ziff.&nbsp;IV. der Schenkungserkl\u00e4rung) einer inhaltlichen Fremdvergleichspr\u00fcfung zu unterziehen sind. U.a. wird zu pr\u00fcfen sein, ob die Bestimmung unter Ziff.&nbsp;IV.a zum Widerrufsrecht im Falle einer Verf\u00fcgung des Erwerbers als fremd\u00fcblich anzusehen ist. Ebenso wird zu kl\u00e4ren sein, ob die Widerrufsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Fall des Vorversterbens des Erwerbers (Ziff.&nbsp;IV.d) m\u00f6glicherweise in Widerspruch zu der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung zum Versterben des Gesellschafters in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 des Vertrags steht, nach der die Erben des Gesellschafters berechtigt sind, das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis fortzusetzen.<\/li><li>Das FG wird auch den tats\u00e4chlichen Vollzug der Auszahlung der Gewinnanspr\u00fcche nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;4 des Gesellschaftsvertrags zu pr\u00fcfen haben. Neben der P\u00fcnktlichkeit der Zahlungen wird &#8211;wegen der unterj\u00e4hrigen Gr\u00fcndung der Gesellschaft in Bezug auf die im Jahr 2009 f\u00fcr das Jahr 2008 gezahlten Gewinnanspr\u00fcche&#8211; auch deren H\u00f6he zu \u00fcberpr\u00fcfen sein. Ferner wird das FG die tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung der vertraglich vereinbarten Kontroll- und Informationsrechte und die tats\u00e4chliche Verwaltung der Konten der Kinder unter Ber\u00fccksichtigung der dargelegten Grunds\u00e4tze hinterfragen m\u00fcssen.<\/li><li>Zweifelhaft erscheint, ob dem vom Kl\u00e4ger genannten Motiv, er habe seine Kinder an die Praxis bzw. den Beruf des Zahnarztes heranf\u00fchren wollen, mit Blick auf das Alter der Kinder und die bestehenden berufsrechtlichen Zugangsbeschr\u00e4nkungen im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung der Anerkennungsvoraussetzungen wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann.<\/li><li>b) Schlie\u00dflich weist der Senat darauf hin, dass &#8211;w\u00e4re die Vertragsgestaltung und -durchf\u00fchrung nach Ma\u00dfgabe der dargelegten Grunds\u00e4tze als fremd\u00fcblich zu beurteilen&#8211; die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs nicht nach Ma\u00dfgabe der Entscheidung des X.&nbsp;Senats (BFH-Urteil vom 21.10.1992&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;99\/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289) zu versagen ist. Die dortigen Erw\u00e4gungen zu einer fehlenden endg\u00fcltigen Verm\u00f6gensverschiebung zwischen Schenker und Beschenktem in den F\u00e4llen einer stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung bei schenkweiser Zuwendung des als Einlage zu verwendenden Geldbetrags sind nicht auf den Streitfall \u00fcbertragbar. Anders als im Fall des X.&nbsp;Senats fehlt es im Streitfall an einer hinreichenden Vergleichbarkeit mit den F\u00e4llen, in denen ein Steuerpflichtiger seinen Kindern Geldbetr\u00e4ge zuwendet, die diese dem Vater sogleich wieder als &#8222;Darlehen&#8220; zur Verf\u00fcgung zu stellen haben. Schenkt der Kl\u00e4ger &#8211;wie im Streitfall&#8211; seinen Kindern zivilrechtlich wirksam die Einlage und vereinbart mit ihnen im Rahmen des fremd\u00fcblich ausgestalteten und vollzogenen Gesellschaftsvertrags nicht nur eine Gewinn-, sondern auch eine Verlustbeteiligung, so ist der Vollzug der schenkweisen Zuwendung der Einlage nicht auf den Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung der (stillen) Gesellschaft verschoben.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zur\u00fcckverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen werden (z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/16, BFH\/NV 2020, 511; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;2, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR17.19.0 BFH VIII. 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