{"id":74591,"date":"2022-03-06T18:00:09","date_gmt":"2022-03-06T16:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74591"},"modified":"2022-03-06T18:00:09","modified_gmt":"2022-03-06T16:00:09","slug":"grundsaetzlich-keine-zuordnung-der-kapitalbeteiligung-des-kommanditisten-zum-notwendigen-sonderbetriebsvermoegen-ii-bei-eigenem-geschaeftsbetrieb-der-kapitalgesellschaft-von-nicht-ganz-untergeordneter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grundsaetzlich-keine-zuordnung-der-kapitalbeteiligung-des-kommanditisten-zum-notwendigen-sonderbetriebsvermoegen-ii-bei-eigenem-geschaeftsbetrieb-der-kapitalgesellschaft-von-nicht-ganz-untergeordneter\/","title":{"rendered":"Grunds\u00e4tzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II bei eigenem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kapitalgesellschaft von nicht ganz untergeordneter Bedeutung &#8211; BFH-Urteil vom 21. Dezember 2021, IV R 15\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.211221.IVR15.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1 S 2 , EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2 , EStG \u00a7 3 Nr 40 S 1 Buchst a , EStG \u00a7 3c Abs 2 , FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 3 , FGO \u00a7 60 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 02. Mai 2019, Az: 11 K 1232\/15 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Zuordnung von Wirtschaftsg\u00fctern (hier einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II ist der Veranlassungszusammenhang ma\u00dfgebend.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Danach ist die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren gesch\u00e4ftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit als Komplement\u00e4r-GmbH f\u00fcr die KG einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterh\u00e4lt, in der Regel nicht dem notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Komplement\u00e4r-GmbH wirtschaftlich mit der GmbH &amp; Co. KG verflochten ist und die Gesch\u00e4ftsbeziehungen aus Sicht der GmbH &amp; Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind (z.B. entgegen Verf\u00fcgung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014 &#8211; S 2242-2014\/0003-St 114, S 2242-2014\/00003-St 115, unter III.2.).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ebenso gilt dies, wenn die einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Kapitalgesellschaft als Komplement\u00e4r-GmbH gemeinsam mit dem an ihr beteiligten Kommanditisten eine aus ihnen bestehende zweigliedrige GmbH &amp; Co. KG gr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.05.2019 &#8211; 11 K 1232\/15 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um den Ansatz eines Entnahmegewinns im Sonderbetriebsverm\u00f6gen des seinerzeitigen Kommanditisten C.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte zu&nbsp;1. (die A-GmbH &amp; Co. KG &#8211;Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1.&#8211;) ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom xx.05.2001 gegr\u00fcndete GmbH &amp; Co. KG. Sie bestand bei ihrer Gr\u00fcndung und im Streitjahr (2002) aus zwei Personen. C war deren alleiniger Kommanditist. Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. war bis einschlie\u00dflich Dezember 2002 die B-GmbH, an der C mehrheitlich beteiligt war. Zum 01.01.2003 wurde die B-GmbH von der A-GmbH als Komplement\u00e4rin abgel\u00f6st.<\/li><li>C erbrachte seine Kapitaleinlage in die Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. durch Einbringung von Teileigentum an vier L\u00e4den und zehn Wohnungen auf den Grundst\u00fccken D-stra\u00dfe&nbsp;in E zu Buchwerten. Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. beschr\u00e4nkte sich auf die Vermietung der eingebrachten Objekte. Die Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. ist gewerblich gepr\u00e4gt i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eigene Arbeitnehmer besch\u00e4ftigte sie nicht; die anfallenden Arbeiten erledigten die Angestellten der Komplement\u00e4rin. F\u00fcr diese Arbeiten verbuchte die Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. im Streitjahr einen Aufwand in H\u00f6he von 18.406&nbsp;\u20ac als Verwaltungsverg\u00fctung.<\/li><li>Die B-GmbH existierte bereits vor Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. Sie war an weiteren Immobiliengesellschaften beteiligt, die im Streitjahr noch als GbR gef\u00fchrt wurden. Neben der B-GmbH waren an diesen Gesellschaften C bzw. C und Frau F beteiligt. Die von diesen Gesellschaften erzielten Eink\u00fcnfte wurden als solche aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 EStG behandelt.<\/li><li>Die B-GmbH war ferner zu 80&nbsp;% an der B-GbR beteiligt. Weiterer Gesellschafter war C. Auch die Eink\u00fcnfte aus den Vermietungsobjekten dieser Gesellschaft wurden im Streitjahr als solche aus Vermietung und Verpachtung erkl\u00e4rt. Im Zuge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2000 bis 2002 behandelte die Betriebspr\u00fcfung die Eink\u00fcnfte wegen des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung zwischen der B-GbR und der M-GmbH aufgrund einer Grundst\u00fccks\u00fcberlassung als gewerbesteuerpflichtig. Im Zuge eines hier\u00fcber gef\u00fchrten Rechtsstreits verst\u00e4ndigten sich die Beteiligten jenes Verfahrens tats\u00e4chlich darauf, dass f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume vom 01.01.2001 bis zum 30.09.2001 und vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2002 eine Betriebsaufspaltung bestanden habe.<\/li><li>Ferner verf\u00fcgte die B-GmbH \u00fcber erheblichen eigenen Grundbesitz.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom xx.12.2002 schenkte C seinem Sohn und seiner Tochter jeweils einen Anteil von ca.&nbsp;25,01&nbsp;% (87.550\/350.000&nbsp;\u20ac) an der B-GmbH. Seine Beteiligung an der B-GmbH verringerte sich dadurch auf 33,91&nbsp;%.<\/li><li>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung beurteilte der Pr\u00fcfer diesen Vorgang als Entnahme der Kapitalbeteiligungen des C aus dessen Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. Zwar halte die B-GmbH selber vermietete Grundst\u00fccke und sei an weiteren Personengesellschaften beteiligt, die ihrerseits Grundst\u00fccke vermieteten, jedoch sei die B-GmbH aufgrund der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsbeziehungen \u00fcber ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Komplement\u00e4rin und ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit hinaus auch wirtschaftlich mit der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. eng verflochten. Denn sie habe \u00fcber die Haftung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung hinaus auch die Hausverwaltung und Buchf\u00fchrung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. \u00fcbernommen. Letztere verf\u00fcge weder \u00fcber eigene Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume noch \u00fcber eigenes Personal. \u00dcberdies handele es sich bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. um eine zweigliedrige KG, bei der die Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH stets eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstelle.<\/li><li>Den &#8211;auch der H\u00f6he nach zwischen den Beteiligten streitigen&#8211; Entnahmegewinn setzte die Betriebspr\u00fcfung in H\u00f6he von 13.019.900&nbsp;\u20ac an. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df &#8211;auf Grundlage des Betriebspr\u00fcfungsberichts vom 07.05.2010&#8211; am 28.07.2010 u.a. einen ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) sowie einen Bescheid \u00fcber den verrechenbaren Verlust nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr das Jahr 2002.<\/li><li>C ist am \u2026 .2010 verstorben; Gesamtrechtsnachfolgerin des C wurde die C-Stiftung (Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte zu 2. &#8211;Kl\u00e4gerin zu 2.&#8211;).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. legte u.a. gegen diesen ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 2002 Einspruch ein. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens ergingen aus nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden weitere \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr das Jahr 2002 vom 24.08.2010 und vom 28.08.2014. Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;1232\/15&nbsp;F in vollem Umfang statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen Folgendes aus:<\/li><li>Die Beteiligung des C an der B-GmbH sei bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. kein Sonderbetriebsverm\u00f6gen gewesen. Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I scheide aus, weil C seine Beteiligung an der B-GmbH nicht der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. zur Nutzung \u00fcberlassen habe. Ebenso habe kein notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II vorgelegen. Im Streitfall sei die Beteiligung des C an der B-GmbH zwar geeignet gewesen, sowohl der Begr\u00fcndung als auch der St\u00e4rkung seiner Stellung als Kommanditist bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. zu dienen. So k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass C \u00fcber seine Beteiligung an der B-GmbH auch seine Stellung als Kommanditist (Mitunternehmer) an der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. &#8211;einer nur aus zwei Gesellschaftern bestehenden KG&#8211; begr\u00fcndet habe. Ebenso habe die Beteiligung an der B-GmbH die mitunternehmerische Beteiligung des C an der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. gest\u00e4rkt. Zum einen habe ein wirtschaftlicher Vorteil f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. vorgelegen, weil das Personal der B-GmbH alle erforderlichen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. durchgef\u00fchrt habe. C sei auch beherrschender Gesellschafter der B-GmbH gewesen. Zum anderen sei die Beteiligung an der B-GmbH geeignet gewesen, den Einfluss des C als Mitunternehmer an der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. zu st\u00e4rken. Einer Zuordnung zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen stehe aber entgegen, dass C die Beteiligung an der B-GmbH nicht im Interesse der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. gehalten habe, denn die B-GmbH habe neben ihren gesch\u00e4ftlichen Beziehungen zur Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. einen erheblichen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten.<\/li><li>Das FA begr\u00fcndet seine Revision mit einer Verletzung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG durch das FG.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;1232\/15&nbsp;F aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerinnen zu&nbsp;1. und zu&nbsp;2. beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA hat keinen Erfolg und ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat die nach Ablauf des Streitjahres aus der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. ausgeschiedene B-GmbH zu Recht nicht nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO zum Klageverfahren notwendig beigeladen (dazu I.). Ebenso hat das FG zutreffend entschieden, dass bei C durch die Ende 2002 erfolgte unentgeltliche \u00dcbertragung von Teilanteilen an der B-GmbH auf seine Kinder kein laufender Sonderbetriebsgewinn (Entnahmegewinn) entstanden ist (dazu II.). Der Tenor des FG-Urteils ist &#8211;unter Heranziehung des \u00fcbrigen Urteilsinhalts&#8211; eindeutig (dazu III.).<\/li><li>I. Das FG hat nicht dadurch gegen die Grundordnung des Verfahrens versto\u00dfen, dass es die B-GmbH nicht zum Verfahren beigeladen hat.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht f\u00fcr Mitberechtigte, die nach \u00a7&nbsp;48 FGO nicht klagebefugt sind (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO). Klagen nicht alle von mehreren nach \u00a7&nbsp;48 FGO Klagebefugten, m\u00fcssen deshalb die \u00fcbrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein k\u00f6nnen, zum Verfahren beigeladen werden. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr\u00fcfenden Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 270, 363, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>1. Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FGO sind ausgeschiedene Gesellschafter, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen h\u00e4tte, klagebefugt und damit im Grundsatz notwendig beizuladen. Dieses Klagerecht ist aber trotz des weiten Wortlauts dahingehend beschr\u00e4nkt, dass bezogen auf den jeweiligen Streitgegenstand (d.h. die angefochtene Feststellung) eine Verletzung in eigenen Rechten (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO) m\u00f6glich sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz&nbsp;20; Gr\u00e4ber\/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;74). Besteht diese M\u00f6glichkeit nicht, kommt eine notwendige Beiladung nicht in Betracht.<\/li><li>2. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war die B-GmbH nicht zum Klageverfahren notwendig beizuladen. Die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns geh\u00f6rt zu den selbst\u00e4ndig anfechtbaren Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;28). Im Streitfall betrifft die mit der Klage angegriffene Feststellung ausschlie\u00dflich den im Gewinnfeststellungsbescheid 2002 festgestellten Sonderbetriebsgewinn des C.<\/li><li>II. Das FG hat zu Recht einen laufenden Sonderbetriebsgewinn des C durch die im Streitjahr erfolgte unentgeltliche \u00dcbertragung von Teilanteilen an der B-GmbH auf seine Kinder verneint. In der \u00dcbertragung liegt keine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG, weil die Kapitalbeteiligung des C an der B-GmbH weder zu seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I (dazu 1.) noch zu seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II (dazu 2.) bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. geh\u00f6rt.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH geh\u00f6ren zum Betriebsverm\u00f6gen einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandsverm\u00f6gen (Gesellschaftsverm\u00f6gen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsg\u00fcter. Vielmehr z\u00e4hlen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG hierzu auch Wirtschaftsg\u00fcter, die einem Mitunternehmer geh\u00f6ren, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I) oder die zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II, z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.2., m.w.N.; vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/08, Rz&nbsp;53, m.w.N.). In diesem Sinne gewerblich t\u00e4tig ist auch eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG.<\/li><li>1. Das FG hat &#8211;im Ergebnis&#8211; zu Recht entschieden, dass die Anteile des C an der B-GmbH nicht zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I des C bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. geh\u00f6ren.<\/li><li>a) Zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I rechnen nur Wirtschaftsg\u00fcter, welche objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere solche Wirtschaftsg\u00fcter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit \u00fcberl\u00e4sst (BFH-Urteil in BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.2.a).<\/li><li>Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer Komplement\u00e4r-GmbH ist jedoch objektiv erkennbar nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt. Denn eine GmbH &amp; Co. KG wie die Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. \u00fcbt ihre T\u00e4tigkeit nicht durch die von einem Kommanditisten gehaltene Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH aus.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn C seine Beteiligung an der B-GmbH &#8211;wie vom FA vorgetragen&#8211; als &#8222;Werkzeug&#8220; zur Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. eingesetzt haben sollte. Denn auch dies f\u00fchrte nicht dazu, dass die Kapitalbeteiligung nach Abschluss dieses Gr\u00fcndungsvorgangs als Wirtschaftsgut im Rahmen des Betriebs der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. zum Einsatz gekommen w\u00e4re.<\/li><li>b) Die Annahme von gewillk\u00fcrtem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I scheidet schon deshalb aus, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass C seine Beteiligung an der B-GmbH durch einen Akt der Willk\u00fcrung dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I zugeordnet hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21.04.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;105\/07, BFH\/NV 2008, 1470, unter II.1.c). Im Gegenteil war die bezeichnete Kapitalbeteiligung des C &#8211;wie es in der im FG-Urteil zitierten Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 hei\u00dft&#8211; nicht in einer Sonderbilanz des C ausgewiesen.<\/li><li>2. Ebenso geh\u00f6rte die Mehrheitsbeteiligung des C an der B-GmbH nicht zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. Ausgehend von den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur Zuordnung von Kapitalbeteiligungen zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II (dazu a) hat das FG &#8211;im Ergebnis&#8211; zu Recht entschieden, dass einer solchen Zuordnung der Kapitalbeteiligung der von der B-GmbH unterhaltene eigene Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung entgegensteht (dazu b).<\/li><li>a) Notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter unmittelbar zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung seiner Beteiligung eingesetzt werden (z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;99\/06, BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593, unter B.I.1.c&nbsp;cc&nbsp;aaa). Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (BFH-Urteil in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;35, m.w.N.).<\/li><li>aa) F\u00fcr die Zuordnung von Wirtschaftsg\u00fctern und damit auch Kapitalbeteiligungen zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II ist der Veranlassungszusammenhang ma\u00dfgebend.<\/li><li>Wird ein Wirtschaftsgut nicht ausschlie\u00dflich zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung der mitunternehmerischen Beteiligung an der Personengesellschaft eingesetzt, kann auch eine au\u00dferhalb dieser Sph\u00e4re begr\u00fcndete Veranlassung vorliegen. So ist es gerade bei Kapitalbeteiligungen vorstellbar, dass diese nicht ausschlie\u00dflich im Interesse der Personengesellschaft gehalten werden. In diesem Fall ist f\u00fcr die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II erforderlich, dass ein ganz \u00fcberwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht (z.B. BFH-Urteile vom 13.02.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414, unter II.2.b; vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/08, Rz&nbsp;55; in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;37).<\/li><li>bb) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft sowohl dadurch st\u00e4rken, dass sie f\u00fcr das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (erste Alternative), als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steigt bzw. gest\u00e4rkt wird (zweite Alternative, vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;35, m.w.N.). Die zweite Alternative kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich der Kommanditist einer GmbH &amp; Co. KG an der Komplement\u00e4r-GmbH beteiligt und \u00fcber seine Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in der KG gewinnt.<\/li><li>(1) Ausgehend von dem Veranlassungszusammenhang als Zuordnungskriterium wertet der BFH in den vorstehend genannten Alternativen die Kapitalbeteiligung &#8211;auch wenn die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme von notwendigem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II gegeben sein sollten (wie z.B. das Erreichen einer bestimmten Beteiligungsquote des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft)&#8211; in der Regel nicht als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren gesch\u00e4ftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit f\u00fcr die KG einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterh\u00e4lt (zur ersten Alternative der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit z.B. BFH-Urteile vom 07.07.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/87, BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328, unter 2.b; in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;39, m.w.N.; vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, Rz&nbsp;14; zur zweiten Alternative der St\u00e4rkung des Einflusses z.B. BFH-Urteile in BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328, unter 2.b; in BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, Rz&nbsp;15). Dem liegt die \u00dcberlegung zugrunde, dass bei einem derartigen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kapitalgesellschaft grunds\u00e4tzlich von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften und damit auch der Interessensbereiche der daran beteiligten Gesellschafter auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;39, m.w.N.; vom 07.12.1984&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;91\/81, BFHE 143, 93, BStBl II 1985, 241). In einem solchen Fall kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten der Kapitalbeteiligung im \u00fcberwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung erfolgt und damit \u00fcberwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst ist.<\/li><li>(2) Verwaltet die Kapitalgesellschaft weitere Beteiligungen, unterh\u00e4lt sie hierdurch ebenfalls einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb. Daher geh\u00f6rt die Beteiligung des Kommanditisten an der Kapitalgesellschaft in der Regel auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer T\u00e4tigkeit im Interesse der Personengesellschaft oder neben ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit f\u00fcr die Personengesellschaft noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet (BFH-Urteile vom 07.05.1986&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;137\/79, BFHE 147, 70, BStBl II 1986, 615, unter 5., betreffend die Anteile an einer Komplement\u00e4r-GmbH; vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/08, Rz&nbsp;59). Dabei ist es unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft mit der Beteiligungsverwaltung eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG) oder nur eine origin\u00e4r verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Denn die T\u00e4tigkeit einer Kapitalgesellschaft ist stets als gewerblich anzusehen (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211;KStG&#8211;). Ebenso ist unerheblich, ob es sich um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um Beteiligungen an Personengesellschaften, ggf. auch an sog. Zebra-Gesellschaften handelt. Die T\u00e4tigkeit einer &#8222;Zebra-Gesellschaft&#8220; ist zwar nicht insgesamt als gewerblich anzusehen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.2.). Hierauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, ob die Kapitalgesellschaft einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung besitzt. Denn wenn dies der Fall ist, h\u00e4lt der Kommanditist seine Kapitalbeteiligung grunds\u00e4tzlich nicht im \u00fcberwiegenden Interesse seiner mitunternehmerischen Beteiligung.<\/li><li>cc) Dahinstehen kann, ob eine Kapitalbeteiligung auch deshalb zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II geh\u00f6ren kann, weil sie zur Begr\u00fcndung der mitunternehmerischen Beteiligung eingesetzt wird (vgl. hierzu z.B. Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion &#8211;OFD&#8211; Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014&nbsp;&#8211; S&nbsp;2242-2014\/0003-St&nbsp;114, S&nbsp;2242-2014\/00003-St&nbsp;115, unter II.3.; Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt am Main vom 03.12.2015&nbsp;&#8211; S&nbsp;2134&nbsp;A&nbsp;&#8211;&nbsp;14&nbsp;&#8211;&nbsp;St&nbsp;517, unter 1.1.3.; vgl. dazu auch Wendt, Finanz-Rundschau 2015, 850).<\/li><li>Denn auch in einem solchen Fall w\u00fcrde sich &#8211;wie bei der Fallgruppe der St\u00e4rkung der mitunternehmerischen Beteiligung&#8211; die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II nach dem Veranlassungszusammenhang richten. Unterh\u00e4lt daher die Kapitalgesellschaft bei Gr\u00fcndung einer zweigliedrigen KG bereits einen eigenen &#8211;von ihren k\u00fcnftigen gesch\u00e4ftlichen Beziehungen zur KG oder ihrer k\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit f\u00fcr die KG zu trennenden&#8211; Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung, k\u00e4me schon aus diesem Grund eine Zuordnung zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II in der Regel nicht in Betracht. Die Interessen beider Gesellschaften und der daran beteiligten Gesellschafter st\u00fcnden auch in einem solchen Fall grunds\u00e4tzlich gleichberechtigt nebeneinander. Die Kapitalbeteiligung w\u00fcrde nicht (\u00fcberwiegend) im Interesse der Begr\u00fcndung einer zweigliedrigen KG und damit der mitunternehmerischen Beteiligung eingesetzt werden.<\/li><li>Diese Rechtsauffassung liegt stillschweigend auch dem BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/12 (BFHE 250, 121, BStBl II 2015, 935) zugrunde. In diesem Fall wurde eine zweigliedrige atypisch stille Gesellschaft (Zweipersonen-Innengesellschaft) gegr\u00fcndet. Der BFH f\u00fchrte (in Rz&nbsp;39) aus, dass der Anteil des Gesellschafters einer GmbH, der an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist, dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II dieses Gesellschafters bei der Mitunternehmerschaft zuzuordnen ist, sofern die GmbH nicht noch einer anderen als der im Interesse der atypisch stillen Gesellschaft liegenden Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht. Da die GmbH &amp; atypisch Still strukturell mit der GmbH &amp; Co. KG vergleichbar ist, kann f\u00fcr eine zweigliedrige GmbH &amp; Co. KG nichts anderes gelten.<\/li><li>dd) Ob der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit R\u00fccksicht auf die Belange der Personengesellschaft h\u00e4lt oder ob daneben zugleich andere Gesichtspunkte eine bedeutsame Rolle spielen, ist Tatfrage und vom FG anhand der gesamten Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414, unter II.2.b; vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/08, Rz&nbsp;61). Abzustellen ist insoweit nicht auf die Sicht der Personengesellschaft, sondern auf die des Gesellschafters, der sowohl an der Kapitalgesellschaft als auch an der Personengesellschaft beteiligt ist. Die f\u00fcr die Zuordnung des Wirtschaftsguts ma\u00dfgeblichen Kriterien m\u00fcssen zudem objektiv erkennbar zu Tage treten. An die danach erforderliche W\u00fcrdigung tats\u00e4chlicher Art ist der BFH revisionsrechtlich gebunden, soweit diese frei von Rechtsfehlern ist, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35, unter II.1.b).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen geh\u00f6rt die Beteiligung des C an der B-GmbH (Komplement\u00e4r-GmbH) nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1.<\/li><li>Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass C seine Beteiligung an der B-GmbH wegen deren eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebs nicht im (\u00fcberwiegenden) Interesse der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. gehalten hat.<\/li><li>aa) Das FG hat f\u00fcr die B-GmbH einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb von erheblichem Umfang festgestellt. Die B-GmbH habe im Streitjahr Umsatzerl\u00f6se von \u2026&nbsp;\u20ac erwirtschaftet, in denen die Beteiligungserl\u00f6se aus der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. in H\u00f6he von 36.098&nbsp;\u20ac enthalten seien. \u00dcberdies habe die B-GmbH \u00fcber acht Arbeitskr\u00e4fte verf\u00fcgt, die den erheblichen (eigenen) Grundbesitz und die verschiedenen Unternehmensbeteiligungen der B-GmbH verwaltet h\u00e4tten. Ebenso veranschauliche das Verh\u00e4ltnis der Bilanzsummen von ca.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. und ca.&nbsp;\u2026 Mio.&nbsp;\u20ac bei der B-GmbH dieses Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis.<\/li><li>Weiter hat das FG hieraus die tats\u00e4chliche Schlussfolgerung gezogen, dass C seine Beteiligung an der B-GmbH wegen deren eigenen erheblichen Gesch\u00e4ftsbetriebs nicht im Interesse der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. gehalten habe. Dies gelte selbst dann, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft auch dazu diene, die Beteiligung an einer zweigliedrigen KG zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>Diese W\u00fcrdigung der Tatsachen ist vertretbar und damit f\u00fcr den Senat bindend (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Sie l\u00e4sst keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere scheitert die Annahme eines eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebs der B-GmbH von nicht ganz untergeordneter Bedeutung auch nicht daran, dass sie als Immobiliengesellschaft ggf. selbst keine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG ausge\u00fcbt hat und (vorwiegend) an sog. Zebra-Gesellschaften beteiligt gewesen ist. Denn die T\u00e4tigkeit der B-GmbH ist stets in vollem Umfang als gewerblich anzusehen (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 KStG). Demnach w\u00fcrde auch eine eigene verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit der B-GmbH einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb darstellen. Ebenso rechtfertigt der erhebliche Umfang des eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebs die Schlussfolgerung, dass C seine Beteiligung an der B-GmbH nicht im \u00fcberwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung an der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. gehalten hat.<\/li><li>bb) Die vom FA hiergegen erhobenen und vom FG im Wesentlichen bereits ber\u00fccksichtigten Einw\u00e4nde f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>(1) Selbst wenn man davon ausginge, dass die von der B-GmbH f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. ausgef\u00fchrten Arbeiten (Buchf\u00fchrung; Vermietung und Verwaltung der Objekte der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1.) eine besonders intensive Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen beiden Gesellschaften begr\u00fcndeten, f\u00fchrte dies nicht zwingend zur Annahme von notwendigem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II. Vielmehr dr\u00e4ngt sich mit Blick auf den erheblichen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb der B-GmbH die umgekehrte tats\u00e4chliche Schlussfolgerung auf, dass C seine Beteiligung an der B-GmbH nicht im \u00fcberwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung an der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. gehalten hat.<\/li><li>Soweit das FA in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/16 (BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474) ausf\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer Kapitalbeteiligung zum Betriebsverm\u00f6gen unerheblich sei, ob die Kapitalgesellschaft neben der Gesch\u00e4ftsbeziehung zum Gewerbebetrieb noch einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalte, ergibt sich hieraus f\u00fcr den Streitfall keine abweichende Beurteilung. Denn entgegen der Auffassung des FA ist dieser Ma\u00dfstab nicht f\u00fcr das Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II heranzuziehen. Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534 (Rz&nbsp;40&nbsp;ff.) ausgef\u00fchrt hat, unterscheiden sich die Kriterien f\u00fcr die Zuordnung einer Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II von denen f\u00fcr die Zuordnung zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen. Beim Einzelunternehmer ist die Zuordnung einer Kapitalbeteiligung zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen gerade nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Kapitalgesellschaft keinen eigenen erheblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt. Anders verh\u00e4lt es sich &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; bei der Zuordnung einer Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des Sonderbetriebsverm\u00f6gens&nbsp;II \u00fcber seine bisherige, eher einengende Konturierung durch die Rechtsprechung auf die Ma\u00dfst\u00e4be zu erweitern, die au\u00dferhalb des Sonderbetriebsverm\u00f6gens Anwendung finden.<\/li><li>(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die B-GmbH zugleich die Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. gewesen ist. Zwar will die Finanzverwaltung &#8211;trotz eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebs der Komplement\u00e4r-GmbH von nicht untergeordneter Bedeutung&#8211; die Anteile an der Komplement\u00e4r-GmbH bei zugleich bestehender wirtschaftlicher Verflechtung dem notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II zuordnen, wenn aus Sicht der KG die Gesch\u00e4ftsbeziehung zur Komplement\u00e4r-GmbH nicht von geringer Bedeutung ist (z.B. Verf\u00fcgung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014&nbsp;&#8211; S&nbsp;2242-2014\/0003-St&nbsp;114, S&nbsp;2242-2014\/00003-St&nbsp;115, unter III.2.; Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt am Main vom 03.12.2015&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;2134&nbsp;A&nbsp;&#8211;&nbsp;14&nbsp;&#8211;&nbsp;St&nbsp;517, unter 1.3.2.). Dieser Beurteilung kann sich der erkennende Senat jedoch nicht anschlie\u00dfen. Denn die Frage, ob f\u00fcr das Halten der Kapitalbeteiligung andere &#8211;au\u00dferhalb der Belange der Personengesellschaft liegende&#8211; Gesichtspunkte eine bedeutsame Rolle gespielt haben, ist &#8211;wie vorstehend ausgef\u00fchrt (dazu oben B.II.2.a&nbsp;dd)&#8211; aus Sicht des Gesellschafters zu entscheiden. Anderenfalls w\u00fcrden die von C mit seiner Beteiligung an der B-GmbH verfolgten eigenen wirtschaftlichen Interessen zu Unrecht in den Hintergrund ger\u00fcckt werden (gleicher Ansicht z.B. Schneider in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;15 EStG Rz&nbsp;739).<\/li><li>(3) Auch der Umstand, dass die B-GmbH offensichtlich \u00fcber erhebliches eigenes (Betriebs-)Verm\u00f6gen verf\u00fcgt und als Komplement\u00e4rin f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. nach \u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;128 des Handelsgesetzbuchs pers\u00f6nlich haftet, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die B-GmbH einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhalten hat. Das Verm\u00f6gen der B-GmbH diente daher nicht nur als Haftungsmasse f\u00fcr Gl\u00e4ubiger der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1., sondern gerade auch als Haftungsmasse f\u00fcr Gl\u00e4ubiger der B-GmbH.<\/li><li>(4) Schlie\u00dflich ergibt sich Abweichendes nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. eine zweigliedrige GmbH &amp; Co. KG ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH infolge der Gr\u00fcndung einer aus ihm und der Komplement\u00e4r-GmbH bestehenden zweigliedrigen GmbH &amp; Co. KG notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II sein kann, f\u00fchrte dies im Streitfall nicht zwangsl\u00e4ufig zu der vom FA vertretenen Rechtsansicht. Denn f\u00fcr diesen Fall h\u00e4tte das FG die \u00dcberlegung, wonach ein eigener Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kapitalgesellschaft von nicht ganz untergeordneter Bedeutung im Allgemeinen der Annahme einer St\u00e4rkung der mitunternehmerischen Beteiligung entgegensteht, zutreffend auf die Situation der Begr\u00fcndung der mitunternehmerischen Beteiligung \u00fcbertragen. Auch in dieser Situation m\u00fcsste infolge eines bei Gr\u00fcndung der zweigliedrigen KG bereits vorhandenen eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebs der Kapitalgesellschaft von nicht ganz untergeordneter Bedeutung von einer grunds\u00e4tzlichen Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften und damit auch der Interessensbereiche des an beiden Gesellschaften &#8211;an der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1. und an der B-GmbH&#8211; beteiligten C ausgegangen werden.<\/li><li>3. Da die Beteiligung des C an der B-GmbH im Streitjahr auch nicht in einer Sonderbilanz des C ausgewiesen war (dazu oben B.II.1.b), kann dahinstehen, ob eine Kapitalbeteiligung gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II sein kann (dies grunds\u00e4tzlich noch bejahend z.B. BFH-Urteil vom 20.09.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz&nbsp;30; dies neuerdings bezweifelnd BFH-Urteile in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;47; vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/17, BFHE 269, 158, Rz&nbsp;18).<\/li><li>4. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob die Beteiligung des C an der B-GmbH im Streitjahr ggf. notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II des C bei einer anderen Personengesellschaft gewesen ist. Jedenfalls war die bezeichnete Kapitalbeteiligung nicht Sonderbetriebsverm\u00f6gen des C bei der Kl\u00e4gerin zu&nbsp;1.<\/li><li>III. Der Senat weist hinsichtlich der Urteilsformel des FG auf Folgendes hin: In der Urteilsformel hei\u00dft es u.a., der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid 2002 vom 28.08.2014 werde dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei den als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden Verg\u00fctungen auf schuldrechtlicher Grundlage ein Entnahmegewinn in H\u00f6he von 13.019.900&nbsp;\u20ac entf\u00e4llt.<\/li><li>Das FA hat jedoch in dem Gewinnfeststellungsbescheid 2002 vom 28.08.2014 den (seiner Ansicht nach) entstandenen Gewinn aus der Entnahme der Kapitalbeteiligungen &#8211;soweit die Methode der Feststellung dieser Halbeink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG) betroffen ist&#8211; zu Recht &#8222;netto&#8220; unter Anwendung der \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG festgestellt (zur &#8222;Netto-\/Bruttofeststellung&#8220; der Halb-\/Teileink\u00fcnfte vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142). So stellte der ge\u00e4nderte Gewinnfeststellungsbescheid 2002 vom 28.08.2014 f\u00fcr C &#8222;als Sonderbetriebseinnahme zu erfassende Verg\u00fctungen &#8230;&#8220; mit einem Betrag von (netto) 6.581.763,33&nbsp;\u20ac fest, wies allerdings zugleich auch den Bruttobetrag (100&nbsp;%) in H\u00f6he von 13.163.526,65&nbsp;\u20ac und den h\u00e4lftigen steuerfreien Teil (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG) in H\u00f6he von 6.581.763,32&nbsp;\u20ac aus. In dem festgestellten steuerpflichtigen Teil in H\u00f6he von 6.581.763,33&nbsp;\u20ac kann daher nur die H\u00e4lfte des streitigen Entnahmegewinns, d.h. ein Betrag in H\u00f6he von 6.509.950&nbsp;\u20ac (=&nbsp;13.019.900&nbsp;\u20ac&nbsp;:&nbsp;2), enthalten sein.<\/li><li>Unter Heranziehung dieser Umst\u00e4nde (zur Auslegung des Tenors vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/13, Rz&nbsp;11) kann daher mit dem in der Urteilsformel des FG genannten Betrag von 13.019.900&nbsp;\u20ac nur der Entnahmegewinn vor Anwendung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens (&#8222;Bruttobetrag&#8220;), d.h. vor dessen h\u00e4lftiger Freistellung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG, gemeint sein. Der Tenor des FG ist daher dahin zu verstehen, dass die angefochtene (&#8222;Netto&#8220;-)Feststellung um 6.509.950&nbsp;\u20ac (dies entspricht dem Bruttobetrag in H\u00f6he von 13.019.900&nbsp;\u20ac) gek\u00fcrzt wird.<\/li><li>IV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.211221.IVR15.19.0 BFH IV. 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