{"id":74593,"date":"2022-03-13T12:23:25","date_gmt":"2022-03-13T10:23:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74593"},"modified":"2022-03-13T12:23:25","modified_gmt":"2022-03-13T10:23:25","slug":"aenderung-eines-einkommensteuerbescheids-nach-%c2%a7-175b-abs-1-ao-bfh-urteil-vom-08-september-2021-x-r-5-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aenderung-eines-einkommensteuerbescheids-nach-%c2%a7-175b-abs-1-ao-bfh-urteil-vom-08-september-2021-x-r-5-21\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung eines Einkommensteuerbescheids nach \u00a7 175b Abs. 1 AO &#8211; BFH-Urteil vom 08. September 2021, X R 5\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.080921.XR5.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 93c Abs 1 , AO \u00a7 175b Abs 1 , EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 3 , EStG \u00a7 10 Abs 2a S 4 , AO \u00a7 93c Abs 1 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 93c Abs 1 Nr 2 , EStG \u00a7 10 Abs 2a S 2 Nr 2 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 09. M\u00e4rz 2021, Az: 1 K 2809\/19 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die \u00c4nderung eines Einkommensteuerbescheids nach \u00a7 175b Abs. 1 AO ist zul\u00e4ssig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung &#8211;entgegen der gesetzlichen Anordnung&#8211; die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers nicht \u00fcbermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungsnehmer ist und der Veranlagungs-Sachbearbeiter &#8211;materiell-rechtlich zu Unrecht&#8211; entscheidet, dieser Person den Sonderausgabenabzug zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Soweit \u00a7 175b Abs. 1 AO an &#8222;Daten im Sinne des \u00a7 93c&#8220; AO ankn\u00fcpft, beschr\u00e4nkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in \u00a7 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem &#8211;den Regelungsbereich der Norm umschreibenden&#8211; Eingangssatz des \u00a7 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbeh\u00f6rden elektronisch zu \u00fcbermitteln sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsvertr\u00e4gen kann &#8211;vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen&#8211; nur derjenige Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tats\u00e4chlich zahlt (Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 09.03.2021 &#8211; 1 K 2809\/19 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wurde im Streitjahr 2017 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hat einen im Streitjahr noch minderj\u00e4hrigen Sohn (S), der zu ihrem Haushalt geh\u00f6rte. Mit dem Vater (V) des S war sie im Streitjahr nicht verheiratet.<\/li><li>V hatte als Versicherungsnehmer f\u00fcr S als versicherte Person bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung (K) einen Krankenversicherungsvertrag geschlossen und zahlte auch die Beitr\u00e4ge.<\/li><li>K \u00fcbermittelte der Finanzverwaltung am 25.02.2018 f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2017 Daten zu den f\u00fcr S gezahlten Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen. Angegeben wurden der Familienname, Vorname, Geburtstag sowie die Anschrift und Identifikationsnummer des S, ferner die H\u00f6he der geleisteten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge sowie der Name und das Geburtsdatum des V als Versicherungsnehmer. Der Datensatz gelangte zur Steuernummer der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Am 20.12.2018 reichte die Kl\u00e4gerin ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung 2017 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ein. Darin erkl\u00e4rte sie &#8211;materiell-rechtlich zutreffend&#8211; keine Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr S.<\/li><li>Mit Bescheid vom 24.01.2019 veranlagte das FA die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und setzte die Einkommensteuer 2017 auf 2.095&nbsp;\u20ac fest. Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr S wurden nicht ber\u00fccksichtigt. Der Bescheid enth\u00e4lt keinen Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Am 17.05.2019 reichte V seine Einkommensteuererkl\u00e4rung 2017 beim FA ein. Darin erkl\u00e4rte er &#8211;ebenfalls materiell-rechtlich zutreffend&#8211; die von ihm als Versicherungsnehmer gezahlten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr S als Sonderausgaben. F\u00fcr die Einkommensbesteuerung der Kl\u00e4gerin und des V ist beim FA derselbe Sachbearbeiter zust\u00e4ndig.<\/li><li>Am 31.05.2019 erging ein ge\u00e4nderter, verfahrensrechtlich auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) gest\u00fctzter Einkommensteuerbescheid 2017 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, mit dem die Steuer auf 1.542&nbsp;\u20ac herabgesetzt wurde. Darin zog das FA &#8211;neben der Herabsetzung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung infolge eines hierzu ergangenen Grundlagenbescheids&#8211; die f\u00fcr S gezahlten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge als Sonderausgaben ab. In den Erl\u00e4uterungen des Bescheids hei\u00dft es hierzu: &#8222;Die elektronische \u00dcbermittlung der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr das Kind &#8230; wurde ausgewertet. Diese lag bei Abschluss der Veranlagung nicht vor.&#8220;<\/li><li>Am 03.06.2019 erlie\u00df das FA den Einkommensteuerbescheid 2017 f\u00fcr V. Darin zog es die f\u00fcr S geleisteten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge als Sonderausgaben ab. Ebenfalls am 03.06.2019 erlie\u00df es den im vorliegenden Verfahren angefochtenen \u00c4nderungsbescheid gegen die Kl\u00e4gerin, mit dem es den Abzug der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge bei der Kl\u00e4gerin r\u00fcckg\u00e4ngig machte und die Einkommensteuer auf 2.087&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte. Als Korrekturvorschrift ist im Bescheid \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO angegeben. Dass dieser Bescheid materiell-rechtlich zutreffend ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, es gebe keine Korrekturvorschrift f\u00fcr den Erlass des angefochtenen \u00c4nderungsbescheids. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens erging am 11.06.2019 ein weiterer \u00c4nderungsbescheid, mit dem die Einkommensteuer infolge der Auswertung eines ge\u00e4nderten Grundlagenbescheids zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung auf 1.853&nbsp;\u20ac herabgesetzt wurde.<\/li><li>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vertrat das FA die Auffassung, zwar sei \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nicht anwendbar. Die \u00c4nderung k\u00f6nne aber sowohl auf \u00a7&nbsp;129 AO als auch auf \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO gest\u00fctzt werden.<\/li><li>Im Klageverfahren brachte die Kl\u00e4gerin in erster Linie vor, die Vorschrift des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO solle nach ihrem Normzweck nur \u00c4nderungen bez\u00fcglich derjenigen Inhalte erm\u00f6glichen, die sich aus der Daten\u00fcbermittlung selbst erg\u00e4ben. Es sollten aber keine unbeschr\u00e4nkten \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten bez\u00fcglich weiterer Sachverhaltsannahmen er\u00f6ffnet werden, nur weil andere Teile der Daten elektronisch \u00fcbermittelt worden seien. Im Streitfall lasse sich den \u00fcbermittelten Daten die Person des Abzugsberechtigten nicht entnehmen. Derjenige Steuerpflichtige, bei dem die f\u00fcr ein Kind gezahlten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge abziehbar seien, k\u00f6nne vielmehr nur personell ermittelt werden, weil es hierf\u00fcr nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung auch auf die tats\u00e4chliche Tragung der Beitr\u00e4ge ankomme.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 989). Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO seien im Streitfall erf\u00fcllt. Diese Norm erm\u00f6gliche ausweislich der Gesetzesmaterialien eine \u00c4nderung auch dann, wenn der Fehler auf einer falschen Tatsachenw\u00fcrdigung oder Rechtsanwendung oder auf unzureichenden Ermittlungen der Finanzbeh\u00f6rde beruhe. Die Ber\u00fccksichtigung der Daten bei einem falschen Steuerpflichtigen stelle eine unzutreffende Auswertung der Daten dar.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin vertretene Beschr\u00e4nkung der Anwendung des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO auf unzutreffend in den Steuerbescheid \u00fcbertragene \u00fcbermittelte Daten w\u00fcrde die Norm \u00fcberfl\u00fcssig machen, da solche F\u00e4lle bereits von \u00a7&nbsp;129 oder \u00a7&nbsp;173a AO erfasst w\u00fcrden. Vielmehr solle durch \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO im Ergebnis eine dem \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO entsprechende Rechtsfolge f\u00fcr elektronisch \u00fcbermittelte Daten erreicht werden. Die Regelung sei erforderlich gewesen, weil die \u00fcbermittelten Datens\u00e4tze keine Grundlagenbescheide darstellten und daher keine Korrekturm\u00f6glichkeit bestanden habe, wenn neue, korrigierte Datens\u00e4tze \u00fcbermittelt w\u00fcrden oder sich im Nachhinein herausstelle, dass die \u00fcbermittelten Daten fehlerhaft ausgewertet worden seien.<\/li><li>Mit ihrer Revision wiederholt und vertieft die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren. Sie ist der Auffassung, es w\u00e4re rechtsstaatlich bedenklich, wenn die materielle Bestandskraft in weitestgehendem Umfang ausgehebelt w\u00fcrde, nur weil zu einem Themenkomplex auch Daten elektronisch \u00fcbermittelt w\u00fcrden. Hierf\u00fcr spreche zudem \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;4 AO, der &#8211;wenn auch nur f\u00fcr den Fall nachtr\u00e4glich \u00fcbermittelter Daten&#8211; die Rechtserheblichkeit der \u00fcbermittelten Daten voraussetze.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 23.08.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 11.06.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge in H\u00f6he von 2.132&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es bringt vor, ein weiter Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO sei gerade deshalb erforderlich, weil sich aus den \u00fcbermittelten Daten eben nicht alles Erforderliche ergebe und es sich auch nicht um einen Grundlagenbescheid handele. Im Sinne der materiellen Richtigkeit und der Verwaltungs\u00f6konomie m\u00fcsse der Finanzverwaltung ein weiter Spielraum verbleiben, um diese Umst\u00e4nde ausreichend zu kompensieren. Im \u00dcbrigen habe die Finanzverwaltung gar kein Interesse daran, notwendige personelle Ermittlungen nicht sofort vorzunehmen und stattdessen auf eine sp\u00e4tere \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO zu setzen. Denn die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung eines Bescheids verursache einen wesentlich h\u00f6heren Verwaltungsaufwand als die sofortige Ermittlung der abzugsberechtigten Person. Die rechtsstaatlich notwendige Begrenzung der \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit werde in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO durch die Festsetzungsfrist gew\u00e4hrleistet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Materiell-rechtlich sind die von V f\u00fcr S gezahlten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge bei der Kl\u00e4gerin nicht als Sonderausgaben abziehbar.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung kann &#8211;vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen&#8211; nur derjenige Steuerpflichtige Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsvertr\u00e4gen als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tats\u00e4chlich zahlt (Senatsurteile vom 19.04.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683; vom 19.04.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862, und vom 08.03.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;80\/91, BFHE 177, 375, BStBl II 1995, 637; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.05.2017, BStBl I 2017, 820, Rz&nbsp;81). Diese Voraussetzungen erf\u00fcllte im Streitfall allein V, nicht aber die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Gesetzliche Sonderregelungen, aus denen ein anderes Ergebnis folgen k\u00f6nnte, existierten im Streitjahr 2017 nicht. Der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Jahr 2017 geltenden Fassung (EStG&nbsp;a.F.) beschr\u00e4nkte sich auf &#8222;eigene Beitr\u00e4ge &#8230; eines Kindes&#8220;, also auf vom Kind selbst gesetzlich oder vertraglich geschuldete Versicherungsbeitr\u00e4ge. Vorliegend war aber nicht S, sondern V Schuldner der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) war im Streitjahr noch nicht anwendbar.<\/li><li>Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass das FA den materiell-rechtlich fehlerhaften Abzug der von V f\u00fcr S gezahlten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO korrigieren durfte.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelte Daten i.S. des \u00a7&nbsp;93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden.<\/li><li>\u00a7&nbsp;93c AO ist nach Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung erstmals f\u00fcr die steuerlichen Daten des Streitjahres 2017 anwendbar. Wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbeh\u00f6rden elektronisch zu \u00fcbermitteln sind, muss der Datensatz &#8211;vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen&#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;93c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO u.a. (soweit f\u00fcr den Streitfall von Bedeutung) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 EStG&nbsp;a.F. hat die mitteilungspflichtige Stelle die H\u00f6he der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beitr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG&nbsp;a.F. sowie die in \u00a7&nbsp;93c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO genannten Daten mit der Ma\u00dfgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (\u00a7&nbsp;81 EStG&nbsp;a.F.) zu \u00fcbermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person &#8211;wie im Streitfall&#8211; nicht identisch, sind zus\u00e4tzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.<\/li><li>b) Im Streitfall hat K die in \u00a7&nbsp;93c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c AO genannten Daten &#8211;den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer des S&#8211; vollst\u00e4ndig und zutreffend an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelt. Auf Grund von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 EStG&nbsp;a.F. gilt S (versicherte Person) insoweit als Steuerpflichtiger.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus enthielt \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz 4 Nr.&nbsp;2 EStG&nbsp;a.F. f\u00fcr das Streitjahr die Anordnung, dass die im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beitr\u00e4ge sowie die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers (im Streitfall: V) zu \u00fcbermitteln sind. Tats\u00e4chlich hat K die H\u00f6he der geleisteten Beitr\u00e4ge (Angaben zu den erstatteten Beitr\u00e4gen sind aus dem Ausdruck der eDaten nicht ersichtlich) sowie das Geburtsdatum des V \u00fcbermittelt. Anstelle der Identifikationsnummer des V ist allerdings der &#8211;nach der gesetzlichen Regelung nicht \u00fcbermittlungspflichtige&#8211; Name des V \u00fcbermittelt worden. In diesem Punkt wich der \u00fcbermittelte Datensatz von der gesetzlichen Vorgabe ab.<\/li><li>Zu der Frage, weshalb dieser Datensatz &#8211;der weder die Identifikationsnummer noch die Steuernummer, den Namen oder sonstige personenbezogene Merkmale der Kl\u00e4gerin enthielt&#8211; zur Steuernummer der Kl\u00e4gerin gelangt ist, lassen sich weder den Feststellungen des FG noch dem Vorbringen der Beteiligten oder dem Akteninhalt Anhaltspunkte entnehmen.<\/li><li>c) Vorliegend sind die im Wortlaut des \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO vorgesehenen Voraussetzungen erf\u00fcllt. Von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelte Daten i.S. des \u00a7&nbsp;93c AO (dazu unten aa) wurden bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt (unten bb).<\/li><li>aa) Im Streitfall stellt sich das Problem, dass die \u00dcbermittlung der f\u00fcr die Fehlerhaftigkeit des gegen die Kl\u00e4gerin ergangenen Einkommensteuerbescheids 2017 vom 31.05.2019 entscheidenden Daten &#8211;die H\u00f6he der geleisteten Beitr\u00e4ge und die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers&#8211; nicht in \u00a7&nbsp;93c AO angeordnet wird, sondern ausschlie\u00dflich in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 EStG&nbsp;a.F. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass es sich auch bei diesen Daten &#8211;wie von \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO vorausgesetzt&#8211; um &#8222;Daten im Sinne des \u00a7&nbsp;93c AO&#8220; handelt. Der in \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO verwendete Begriff der &#8222;Daten&#8220; ist nicht auf den &#8222;Datensatz&#8220; beschr\u00e4nkt, dessen (Mindest-)Inhalt in \u00a7&nbsp;93c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO definiert wird. Vielmehr erfasst der Regelungsbereich des \u00a7&nbsp;93c nach dem Wortlaut des Eingangssatzes seines Abs.&nbsp;1 alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbeh\u00f6rden elektronisch zu \u00fcbermitteln sind. Hierzu geh\u00f6ren auch diejenigen Daten, deren \u00dcbermittlung an die Finanzbeh\u00f6rde erst in einem Einzelsteuergesetz (&#8222;auf Grund gesetzlicher Vorschriften&#8220;) angeordnet wird. Auch die weiteren Abs\u00e4tze des \u00a7&nbsp;93c AO erfassen erkennbar nicht lediglich die Mindestinhalte des &#8222;Datensatzes&#8220; nach \u00a7&nbsp;93c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO, sondern s\u00e4mtliche \u00fcbermittlungspflichtige &#8222;Daten&#8220; i.S. des Eingangssatzes des \u00a7&nbsp;93c Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. den Einzelsteuergesetzen. Dies entspricht auch der in den Gesetzesmaterialien vertretenen Auffassung, wonach \u00a7&nbsp;175b AO f\u00fcr alle F\u00e4lle gelten soll, in denen sich die Daten\u00fcbermittlung nach \u00a7&nbsp;93c Abs.&nbsp;1 AO richtet (Gesetzentwurf der Bundesregierung f\u00fcr ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016, BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;88).<\/li><li>bb) Die nach \u00a7&nbsp;93c Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 EStG&nbsp;a.F. \u00fcbermittelten Daten zur H\u00f6he der f\u00fcr S geleisteten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge wurden &#8211;wie von \u00a7&nbsp;175b Abs.&nbsp;1 AO vorausgesetzt&#8211; bei der gegen die Kl\u00e4gerin ergangenen Steuerfestsetzung nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt. Denn materiell-rechtlich waren diese Beitr\u00e4ge nicht bei ihr, sondern bei V als Sonderausgaben abzuziehen.<\/li><li>d) Die Darlegungen der Kl\u00e4gerin zeigen nicht auf, dass eine teleologische Reduktion des &#8211;sich im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers befindlichen (vgl. BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;88)&#8211; Wortlauts der Norm geboten w\u00e4re. Gerade im vorliegenden Fall besteht f\u00fcr eine teleologische Reduktion kein Anlass, weil der \u00fcbermittelte Datensatz hinsichtlich eines entscheidenden Merkmals &#8211;der Identifikationsnummer der materiell-rechtlich zum Abzug berechtigten Person des Versicherungsnehmers&#8211; unvollst\u00e4ndig und damit fehlerhaft war. Ein Auseinanderfallen von Wortlaut und Normzweck ist daher nicht erkennbar.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.080921.XR5.21.0 BFH X. 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