{"id":74597,"date":"2022-03-13T12:24:45","date_gmt":"2022-03-13T10:24:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74597"},"modified":"2022-03-13T12:24:45","modified_gmt":"2022-03-13T10:24:45","slug":"veraeusserung-von-anteilen-aus-einer-wandelanleihe-bfh-beschluss-vom-13-oktober-2021-i-r-37-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veraeusserung-von-anteilen-aus-einer-wandelanleihe-bfh-beschluss-vom-13-oktober-2021-i-r-37-18\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen aus einer Wandelanleihe &#8211; BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2021, I R 37\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.131021.IR37.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8b Abs 7 S 2 , KredWG \u00a7 1 Abs 3 , AktG \u00a7 221 , BGB \u00a7 793 , KStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. April 2018, Az: 12 K 273\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und ver\u00e4u\u00dfert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erf\u00fcllt dies den Tatbestand des \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 17.04.2018 &#8211; 12 K 273\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GbR, firmiert als Wertpapierhandelsgesellschaft. Zweck des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag der Kauf und Verkauf von Wertpapieren aller Art, die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Unternehmen bzw. die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung von Spekulationsgesch\u00e4ften mit dem Ziel, durch laufende kurzfristige Umschichtungen bestehende Kursdifferenzen zu realisieren. Im Jahr 2006 (Streitjahr) ermittelte die Kl\u00e4gerin ihren Gewinn mittels Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4&nbsp;Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Zu Beginn des Streitjahres waren B, C und D mit jeweils 2&nbsp;% und E mit 94&nbsp;% an der Kl\u00e4gerin beteiligt. Die weitere Gesellschafterin A&nbsp;GmbH war nicht am Verm\u00f6gen der Gesellschaft beteiligt, f\u00fchrte jedoch die Gesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin. Mit Schenkungs- und \u00dcbertragungsvertrag vom Juni 2006 \u00fcbertrug E seinen Anteil an der Kl\u00e4gerin mit Ablauf des &#8230;06.2006 auf eine Stiftung. Die Stiftung ist &#8211;zwischen den Beteiligten unstreitig&#8211; eine rechtsf\u00e4hige Familienstiftung mit Sitz in Vaduz, F\u00fcrstentum Liechtenstein. Die Stiftung wurde ausschlie\u00dflich durch E mit Mitteln ausgestattet.<\/li><li>Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2006 regelten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse dergestalt neu, dass B, C und D nunmehr mit je 1&nbsp;% und die Stiftung mit 97&nbsp;% am gesamth\u00e4nderisch gebundenen Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin beteiligt sind.<\/li><li>Im Streitjahr wickelte die Kl\u00e4gerin haupts\u00e4chlich &#8211;wie bereits in den Vorjahren&#8211; \u00fcber depotf\u00fchrende Banken diverse Wertpapiergesch\u00e4fte sowie Devisengesch\u00e4fte ab und erwarb Goldbarren f\u00fcr &#8230;&nbsp;\u20ac. Aus der Beteiligung an der A&nbsp;KG erzielte sie des Weiteren Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/li><li>Im April 2006 erwarb die Kl\u00e4gerin Wandelanleihen der F&nbsp;B.V., Niederlande, f\u00fcr &#8230;&nbsp;\u20ac, sowie Wandelanleihen der ebenfalls in den Niederlanden ans\u00e4ssigen G&nbsp;B.V. f\u00fcr &#8230;&nbsp;\u20ac. Die Anleihen enthielten jeweils die Option zum Erwerb von Aktien der X, Inland, bzw. der Y, Inland. Im Juli und August 2006 \u00fcbte die Kl\u00e4gerin die jeweilige Option gegen\u00fcber den Emittenten aus und erhielt im Gegenzug Aktien der X bzw. der Y. Diese Aktien ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin noch im Jahr 2006 zu einem Preis von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac (Y) bzw. &#8230;&nbsp;\u20ac (X).<\/li><li>Zun\u00e4chst sch\u00e4tzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Besteuerungsgrundlagen, weil keine Steuererkl\u00e4rungen eingereicht worden waren. Im Juli 2008 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und einen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) hinzuzurechnenden Betrag von &#8230;&nbsp;\u20ac. Sie gab den zum Ende des Erhebungszeitraums 2005 gesondert festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust nach \u00a7&nbsp;10a GewStG mit &#8230;&nbsp;\u20ac an. Die Kl\u00e4gerin hatte in ihrer zugrunde liegenden Gewinnermittlung den Erwerb der Wandelanleihen als Betriebsausgabe qualifiziert und den auf die Stiftung entfallenden Anteil von 97&nbsp;% des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 und 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) zu 95&nbsp;% als steuerfrei behandelt. Hierbei war die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnermittlung i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG von einem Buchwert der Aktien von &#8230;&nbsp;\u20ac ausgegangen. Im \u00dcbrigen wandte die Kl\u00e4gerin \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 und \u00a7&nbsp;3c EStG an.<\/li><li>Mit Bescheid vom 12.08.2008 stellte das FA den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 &#8211;weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung&#8211; erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df mit &#8230;&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die \u00dcbertragung des Anteils an der Kl\u00e4gerin durch E auf die Stiftung einen Gesellschafterwechsel bewirkt habe, weshalb der vortragsf\u00e4hige Verlust um &#8230;&nbsp;\u20ac zu reduzieren sei. Die Aus\u00fcbung des Wandlungsrechts sei als tausch\u00e4hnlicher Vorgang und die erhaltenen Aktienpakete seien als Betriebseinnahme zu werten. Bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG sei &#8211;soweit die Stiftung an der Kl\u00e4gerin beteiligt sei&#8211; dem erzielten Ver\u00e4u\u00dferungspreis der Wert der Aktienpakete als Anschaffungskosten gegen\u00fcberzustellen.<\/li><li>Das FA folgte den Feststellungen des Pr\u00fcfers. Im \u00c4nderungsbescheid vom 05.03.2013 stellte es den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 mit &#8230;&nbsp;\u20ac fest; zudem hob es den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begr\u00fcndete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die Kl\u00e4gerin als Finanzunternehmen i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG zu qualifizieren sei. Da auch die \u00fcbrigen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung erf\u00fcllt seien, k\u00f6nne die Steuerfreistellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG hinsichtlich der Aktienver\u00e4u\u00dferung &#8211;im Umfang der Beteiligung der Stiftung an der Kl\u00e4gerin&#8211; nicht gew\u00e4hrt werden. Damit komme der Ansatz eines h\u00f6heren als bereits mit Bescheid vom 05.03.2013 festgestellten Gewerbeverlustes nicht in Betracht, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob ein f\u00fcr die Geltendmachung des Gewerbeverlustes sch\u00e4dlicher partieller Unternehmerwechsel eingetreten sei oder der Erwerb der Aktien auf einem tausch\u00e4hnlichen Vorgang beruhe (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 17.04.2018&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;273\/18, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1527).<\/li><li>Gegen das Urteil richtet sich die &#8211;vom FG zugelassene&#8211; Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Diese r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt (sinngem\u00e4\u00df), das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 vom 05.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2016 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>1. Zu Recht &#8211;und zwischen den Beteiligten nicht umstritten&#8211; hat das FG f\u00fcr die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes i.S. des \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;6 GewStG auf den im Erhebungszeitraum 2006 von der Kl\u00e4gerin erzielten Gewerbeertrag i.S. des \u00a7&nbsp;7 GewStG abgestellt. Danach waren bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin als Mitunternehmerschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;4 GewStG \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 und \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft nat\u00fcrliche Personen unmittelbar beteiligt sind; im \u00dcbrigen war \u00a7&nbsp;8b KStG anzuwenden.<\/li><li>Weiterhin ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 bis 6 KStG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG nicht auf Anteile anzuwenden sind, die von Finanzunternehmen unter den dort genannten Voraussetzungen erworben werden. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG enth\u00e4lt eine identische Regelung f\u00fcr die Anwendung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens.<\/li><li>2. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG und der Parallelregelung im EStG erf\u00fcllt wurden, hat das FG rechtsfehlerfrei bejaht.<\/li><li>a)&nbsp;aa) Finanzunternehmen i.S. von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) i.d.F. des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.2005 (BGBl I 2005, 2809) &#8211;KWG&nbsp;a.F.&#8211; sind u.a. solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Hauptt\u00e4tigkeit u.a. darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten (s. insoweit \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KWG&nbsp;a.F.) oder mit Finanzinstrumenten f\u00fcr eigene Rechnung zu handeln (s. insoweit \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KWG&nbsp;a.F.). Finanzinstrumente sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 KWG&nbsp;a.F. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift, auch wenn keine Urkunden \u00fcber sie ausgestellt sind, Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war die Kl\u00e4gerin beim Erwerb der Wandelanleihen ein Finanzunternehmen.<\/li><li>F\u00fcr das Tatbestandsmerkmal Finanzunternehmen war auf die Kl\u00e4gerin als Personengesellschaft abzustellen, da die Rechtsform nach dem KWG irrelevant ist (z.B. Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;535; Watermeyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;229; jeweils m.w.N.). Nach den Feststellungen des FG bestand die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin seit Jahren haupts\u00e4chlich darin, Wertpapiere, insbesondere Aktien, zu kaufen und zu verkaufen. Die genannten Handelsgegenst\u00e4nde stellen Finanzinstrumente dar, ebenso wie die streitgegenst\u00e4ndlichen Wandelanleihen, die auch als Wandelschuldverschreibungen bezeichnet werden (vgl. \u00a7&nbsp;221 des Aktiengesetzes). Sie qualifizieren als Schuldverschreibung i.S. des \u00a7&nbsp;793 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (Merkt in K.&nbsp;Schmidt\/Lutter, AktG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;221 Rz&nbsp;5), die in der Aufz\u00e4hlung der Finanzinstrumente in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;11 KWG&nbsp;a.F. ausdr\u00fccklich enthalten ist. Auch der vom FG festgestellte Devisenverkauf stellt einen Handel mit Finanzinstrumenten dar und das Halten der Beteiligung an der A&nbsp;KG ist als finanzunternehmerische T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KWG&nbsp;a.F. anzusehen.<\/li><li>Lediglich der einmalige Erwerb der Goldbarren ist nicht unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 KWG&nbsp;a.F. subsumierbar. Das FG hat dies zutreffend erkannt. Es hat diese Tatsache und die \u00fcbrigen Umst\u00e4nde des Streitfalles dahin gew\u00fcrdigt, dass die Hauptt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin ungeachtet dieses einen Gesch\u00e4fts finanzunternehmerisch gewesen ist. Revisionsr\u00fcgen wurden insoweit nicht erhoben.<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es f\u00fcr die Qualifikation der Kl\u00e4gerin als Finanzunternehmen unsch\u00e4dlich, dass die finanzunternehmerischen Aktivit\u00e4ten vornehmlich \u00fcber Depotbanken abgewickelt wurden. Nach der Senatsrechtsprechung ist ihr die f\u00fcr ihre Rechnung ausge\u00fcbte (handelnde) T\u00e4tigkeit der beauftragten Depotbank uneingeschr\u00e4nkt zuzurechnen (s. allgemein Senatsurteil vom 12.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;4\/11, BFH\/NV 2012, 453). Diese Aussage hat der Senat f\u00fcr den im damaligen Urteilsfall streitigen Handel mit Finanzinstrumenten i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KWG&nbsp;a.F. getroffen. Ein solcher Eigenhandel mit Finanzinstrumenten steht auch vorliegend zur Beurteilung an. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Kl\u00e4gerin auf das Urteil des X.&nbsp;Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.07.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/99 (BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408) f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die dort entwickelten Merkmale zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG) sind nach der Senatsrechtsprechung bei der Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG gerade nicht tatbestandseinengend heranzuziehen (Senatsurteil in BFH\/NV 2012, 453).<\/li><li>b)&nbsp;aa) Der Ausschluss der Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 bis 6 KStG gilt f\u00fcr solche Anteile, die von dem Finanzunternehmen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden.<\/li><li>Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des ggf. kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen. Im \u00dcbrigen bestehen keine Einschr\u00e4nkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und \u00fcberwachten Marktes noch erfordert \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung f\u00fcr Dritte i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 KWG&nbsp;a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolgs den Erfolg aus jeglichem &#8222;Umschlag&#8220; von Anteilen i.S. von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG auf eigene Rechnung (vgl. Senatsurteil vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFH\/NV 2012, 613, m.w.N.).<\/li><li>bb) Das Verhalten der Kl\u00e4gerin war danach tatbestandsm\u00e4\u00dfig. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die zun\u00e4chst erworbenen Schuldverschreibungen (Wandelanleihen) keine &#8222;Anteile&#8220; im Sinne des Gesetzes darstellen w\u00fcrden und die sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dferten Anteile (Aktien) nicht im Sinne des Gesetzes &#8222;erworben&#8220; worden seien.<\/li><li>aaa) Nach der Senatsrechtsprechung ist ein Erwerb von Anteilen i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG in erster Linie ein solcher, der auf einen Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang (Erwerb von einem Dritten) zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Ob auch andere Erwerbsvorg\u00e4nge (z.B. Einbringungen) den Tatbestand erf\u00fcllen, hat der Senat bisher offen gelassen (Senatsurteile vom 03.05.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;100\/05, BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60; vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;64\/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182).<\/li><li>bbb) Im Streitfall liegt ein Anteilserwerb vor.<\/li><li>Schon der Wortlaut des Gesetzes l\u00e4sst es zu, die Aktienlieferung als Folge der Aus\u00fcbung des Wandlungsrechts als Erwerb zu betrachten. Denn das Verb &#8222;erwerben&#8220; hat nach allgemeinem Sprachgebrauch auch die Bedeutung, etwas durch T\u00e4tigsein zu erlangen oder etwas in seinen Besitz zu bringen (s. unter www.duden.de\/rechtschreibung\/erwerben). In diesem Sinne hat die Kl\u00e4gerin nach Aus\u00fcbung des Wandlungsrechts Aktien der Kapitalgesellschaften X und Y erworben.<\/li><li>F\u00fcr eine den Wortlaut einengende Interpretation des Tatbestandsmerkmals &#8222;erwerben&#8220; besteht im Streitfall kein Anlass. Im Unterschied zur Erlangung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege der Gr\u00fcndung einer Vorratsgesellschaft, bei der der Senat das Tatbestandsmerkmal &#8222;erwerben&#8220; aus normspezifischen Gr\u00fcnden als nicht erf\u00fcllt angesehen hat (Senatsurteile in BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60; in BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182), geht es vorliegend um den derivativen Erwerb (Kauf) von Wandelanleihen als einer typischen finanzunternehmerischen &#8222;Handelsware&#8220;. Wandelanleihen sind aber bei wirtschaftlicher Betrachtung mit den sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dferten Aktien identisch (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;209\/74, BFHE 118, 26, BStBl II 1976, 288). Auf diese wirtschaftliche Wertung kommt es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG an, da dem Wortlaut dieser Regelung das Erfordernis einer (zivil-)rechtlichen Identit\u00e4t zwischen dem ver\u00e4u\u00dferten und dem erworbenen Anteil nicht zu entnehmen ist (in diesem Sinne auch Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;586a; a.A. Rengers in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;451; speziell zur Wandelanleihe Schnitger in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;711 a.E.).<\/li><li>Zudem l\u00e4sst sich dieses Ergebnis unschwer mit den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen zur Behandlung der Wandelanleihe in \u00dcbereinstimmung bringen. Danach handelt es sich bei dem Erwerb der Wandelanleihe und der sp\u00e4teren Aktienlieferung nicht um zwei hintereinander geschaltete Erwerbsereignisse (zun\u00e4chst Schuldverschreibung, sodann Aktie), sondern gerade um einen einheitlichen Vorgang (s. bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 24.08.1944&nbsp;&#8211; I&nbsp;21\/44, RFHE 54, 128; Senatsurteile vom 21.02.1973&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;106\/71, BFHE 109, 22, BStBl II 1973, 460; vom 11.11.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/13, BFH\/NV 2015, 686).<\/li><li>Es entspricht schlie\u00dflich auch dem Zweck der Regelung in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 KStG, Kreditinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des KWG die Verrechenbarkeit von Gewinnen und Verlusten aus dem kurzfristigen Eigenhandel mit Aktien zu erhalten (vgl. BTDrucks 14\/4626, S.&nbsp;3 und 7; Gosch in Gosch, a.a.O., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;560), die aus der Wandelanleihe hervorgegangene Aktie dem Steuerfreistellungsregime des \u00a7&nbsp;8b KStG zu entziehen. Denn sowohl bei der Wandelanleihe als Schuldverschreibung als auch bei der daraus hervorgegangenen Aktie handelt es sich um zwei klassische Finanzinstrumente der Kredit- und Finanzwirtschaft, so dass die Erm\u00f6glichung einer umf\u00e4nglichen Ergebnisverrechnung der finanzunternehmerischen Handelst\u00e4tigkeit mit den fraglichen Aktien dem Normzweck entspricht.<\/li><li>cc) Rechtsfehlerfrei hat das FG im \u00dcbrigen die Tatsachen (u.a. die Behandlung als Umlaufverm\u00f6gen, den gesellschaftsvertraglichen Unternehmenszweck, das tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsgebaren) dahin gew\u00fcrdigt, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gehandelt hat. Revisionsr\u00fcgen wurden dazu nicht erhoben.<\/li><li>3. Dem FG ist schlie\u00dflich auch darin zu folgen, dass es f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids nicht darauf ankommt, ob es durch die \u00dcbertragung der Beteiligung durch E an die Stiftung zu einem partiellen Unternehmerwechsel gekommen ist. Auch kann dahinstehen, wie die Aus\u00fcbung des Wandlungsrechts ertragsteuerrechtlich im Einzelnen zu w\u00fcrdigen ist. Denn nach den &#8211;von den Beteiligten nicht angegriffenen&#8211; Berechnungen des FG zur H\u00f6he des Gewerbeertrags 2006 und zum Abzug der Gewerbeverluste aus den Vorjahren &#8211;gem\u00e4\u00df Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005&#8211; ergibt sich in keinem Fall ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust zum 31.12.2006, der \u00fcber den im angefochtenen Bescheid festgestellten Betrag hinausginge. Einem geringeren Ansatz steht das finanzprozessuale sog. Verb\u00f6serungsverbot entgegen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.131021.IR37.18.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8b Abs 7 S 2 , KredWG \u00a7 1 Abs 3 , AktG \u00a7 221 , BGB \u00a7 793 , KStG VZ 2006 vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. April 2018, Az: 12 K 273\/18 Leits\u00e4tze Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veraeusserung-von-anteilen-aus-einer-wandelanleihe-bfh-beschluss-vom-13-oktober-2021-i-r-37-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen aus einer Wandelanleihe &#8211; BFH-Beschluss vom 13. 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