{"id":74615,"date":"2022-03-19T18:06:04","date_gmt":"2022-03-19T16:06:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74615"},"modified":"2022-03-19T18:06:04","modified_gmt":"2022-03-19T16:06:04","slug":"sog-cum-ex-geschaefte-uebergang-des-wirtschaftlichen-eigentums-beim-handel-mit-aktien-bfh-urteil-vom-02-februar-2022-i-r-22-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sog-cum-ex-geschaefte-uebergang-des-wirtschaftlichen-eigentums-beim-handel-mit-aktien-bfh-urteil-vom-02-februar-2022-i-r-22-20\/","title":{"rendered":"Sog. Cum\/Ex-Gesch\u00e4fte: \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien &#8211; BFH-Urteil vom 02. Februar 2022, I R 22\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.020222.IR22.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 39 Abs 1 , DBA USA 1989\/2008 Art 10 Abs 3 Buchst b , DBA USA 1989\/2008 Art 29 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 4 , EStG \u00a7 20 Abs 5 , EStG \u00a7 50d Abs 1 S 2 , AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1 S 1 , BGB \u00a7 929 , BGB \u00a7 930 , AEUV Art 267 , EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 19. Juli 2019, Az: 2 K 2672\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer\/Solidarit\u00e4tszuschlag) gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds i.S. des Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA-USA 1998\/2008 nur dann, wenn er nach Ma\u00dfgabe nationalen Steuerrechts Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge ist und die Abzugsteuer &#8222;einbehalten und abgef\u00fchrt&#8220; worden ist. Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge ist die Person, die die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (als Dividenden i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder als Dividendenkompensationszahlungen i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) erzielt (\u00a7 20 Abs. 5 EStG). Dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalverm\u00f6gen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach \u00a7 39 Abs. 1 AO zivilrechtlich oder &#8211;wenn ein anderer als der Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber die Anteile hat&#8211; nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wirtschaftliches Eigentum \u00fcber die Anteile wird bei sog. Cum\/Ex-Gesch\u00e4ften nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder aus\u00fcben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungserm\u00f6glichende) Rechtsform in den Gesch\u00e4ftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Gesch\u00e4ftsdetails durch Dritte lediglich als &#8222;passiver Teilnehmer&#8220; (&#8222;Transaktionsvehikel&#8220;) im Gesch\u00e4ftsablauf anzusehen ist. Ob sich die ma\u00dfgebenden Transaktionen &#8222;au\u00dferb\u00f6rslich&#8220; (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung \u00fcber die Eurex Clearing AG) oder &#8222;b\u00f6rslich&#8220; (im Rahmen sog. Schlussauktionen) abgespielt haben, ist insoweit ohne Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 19.07.2019 &#8211; 2 K 2672\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob im Jahr 2011 (Streitjahr) aus sog. Cum\/Ex-Gesch\u00e4ften (Aktientransaktionen in der &#8222;Dividendensaison 2011&#8220;) ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag besteht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), ein US-amerikanischer Pensionsfonds (Gr\u00fcnder\/Trustee [Treuh\u00e4nder]: Z1), wurde zeitgleich mit zwei weiteren US-amerikanischen Pensionsfonds Anfang 2011 gegr\u00fcndet. Die Fonds sind zu je einem Drittel Limited Partner einer ebenfalls Anfang 2011 nach dem Recht von Gibraltar gegr\u00fcndeten Personengesellschaft, der B&nbsp;Limited Partnership (B); die Einlage des Kl\u00e4gers betrug &#8230;&nbsp;US-$. Der Kl\u00e4ger war (wie ebenfalls die beiden weiteren Limited Partner) von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der B &#8211;die der unbeschr\u00e4nkt haftenden Beteiligten (&#8222;General Partner&#8220;), der U&nbsp;Limited (U), oblag&#8211; ausgeschlossen. Die f\u00fcr Ertragsteuerzwecke als transparent qualifizierte B f\u00fchrte die den jeweiligen Kapitalertragsteuer-Erstattungsantr\u00e4gen zugrunde liegenden Aktientransaktionen durch.<\/li><li>U beauftragte die C&nbsp;UK Ltd. (C) als Investment-Manager (die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter der C waren zugleich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der U) mit der Koordinierung der (An- und Verkaufs-)Gesch\u00e4fte der B. Zu den f\u00fcr den Erwerb von Aktien eingeschalteten externen Dienstleistern geh\u00f6rten dar\u00fcber hinaus verschiedene sog. Interdealerbroker (als Executing-Broker) und die D-Bank Bank Ltd., Sydney\/Australien (D-Bank), als Clearing-Broker f\u00fcr Finanzinstrumente.<\/li><li>Die Aufgabe der C bestand darin, im Auftrag von B die (au\u00dferb\u00f6rslichen) Kaufauftr\u00e4ge bei Interdealerbrokern (als speziell daf\u00fcr zugelassenen und \u00fcberwachten Finanzintermedi\u00e4ren mit direktem Zugang zur elektronischen Handelsplattform der B\u00f6rsen XETRA oder EUREX) zu platzieren. Die D-Bank als sog. General-Clearing-Mitglied ging sodann mit der Eurex Clearing AG als sog. zentralen Kontrahenten (Central Counter Part) ein Deckungsgesch\u00e4ft ein; mit dem Abschluss dieses Gesch\u00e4fts kam es zu einer sog. abstrakten Novation, wobei einerseits unmittelbar ein Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen B und der Eurex Clearing AG zustande kam und andererseits die urspr\u00fcnglichen Vertragsverh\u00e4ltnisse erloschen (&#8222;International Uniform Brokerage Execution Services [&#8222;Give up-&#8222;]Agreement&#8220;). Die rechtlichen Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen C und B, den Interdealerbrokern und der D-Bank sind in dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen &#8222;Give up-Agreement&#8220; festgelegt, das den An- und Verkauf der Finanzinstrumente sowie die Abwicklung des Wertpapiererwerbs regelt. Alle Aktien wurden vor oder am Dividendenstichtag mit Dividendenberechtigung (&#8222;cum&#8220;) gekauft, aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne Dividende (&#8222;ex&#8220;) &#8211;verbunden mit einer sog. Dividendenkompensationszahlung&#8211; geliefert.<\/li><li>Im Streitfall ging es \u00fcberwiegend um sog. Single Stock Future-Kontrakte, die au\u00dferb\u00f6rslich bilateral geschlossen (sog. OTC-[over the counter]Gesch\u00e4ft) und anschlie\u00dfend \u00fcber eine sog. trade entry-Funktionalit\u00e4t in das System der EUREX eingegeben wurden; eine Koordination erfolgte durch die D-Bank als sog. Prime-Broker. Es handelt sich dabei um Kaufvertr\u00e4ge zur Lieferung und Bezahlung bestimmter Aktien deutscher Aktiengesellschaften zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt; nach den Handelsbedingungen mussten diese Kontrakte durch physische Lieferung erf\u00fcllt werden (Future-Kauf). Die Abwicklung der Transaktionen dieser durch Interdealerbroker angebahnten Gesch\u00e4fte (vor dem Hauptversammlungstag) erfolgte \u00fcber die Eurex Clearing AG als dem sog. zentralen Kontrahenten (d.h. ohne direkte Rechtsbeziehungen zwischen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer). Zeitgleich schloss B Future-Kontrakte &#8222;ex Dividende&#8220; \u00fcber den auf die Erf\u00fcllung &#8222;in bar&#8220; gerichteten Verkauf von Aktien deutscher Aktiengesellschaften ab (Future-Verkauf). Hierdurch wurde der Future-Kauf abgesichert. Nach Vollzug der Transaktion wurde der Future-Verkauf durch den Erwerb eines entsprechenden Future-Kaufs kompensiert. Diese beiden Sicherungsgesch\u00e4fte sollten nicht physisch beliefert werden; vielmehr wurden beide nach Abschluss der abgesicherten Transaktion glattgestellt (sog. Cash-Settlement durch die D-Bank). Die Future-Verk\u00e4ufe wurden erst einige Tage nach dem Dividendenstichtag f\u00e4llig.<\/li><li>Einen geringf\u00fcgigeren Teil der Aktien erwarb B \u00fcber die B\u00f6rse XETRA im Rahmen von sog. Schlussauktionen (Closing Auction). Die B\u00f6rsenbedingungen sehen vor, dass solche Auktionen automatisch in einem Orderbuch &#8222;gematched&#8220; werden. Auch f\u00fcr diese Aktienerwerbe sehen die B\u00f6rsenusancen eine Lieferung der Aktien zwei Tage nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgesch\u00e4fts vor.<\/li><li>Die Abwicklung der Transaktionen f\u00fcr alle Future-Gesch\u00e4fte mit Barausgleich erfolgte \u00fcber die D-Bank (Clearing-Broker). Depotbank war die R-Bank\/Irland, die wiederum Erf\u00fcllungsgehilfen aus ihrer Unternehmensgruppe (z.B. R-Bank\/Deutschland) einschaltete. Auf dieser Basis stellte die R-Bank\/Deutschland als Verwahrstelle der Aktien die entsprechenden Gutschriftsanzeigen (Credit Advices) der jeweils aus den Aktiengesch\u00e4ften erzielten Dividendenertr\u00e4ge unter Angabe von Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag) aus. Die erworbenen Aktien wurden &#8222;ex Dividende&#8220; am ex-Tag oder einen Tag nach dem ex-Tag wieder verkauft.<\/li><li>Die Finanzierung der Gesch\u00e4fte der B beruhte auch auf Finanzierungsbeitr\u00e4gen des am 11.02.2011 errichteten E-Fund, einem durch die Schweizer K-Bank aufgelegten Investmentfonds luxemburgischen Rechts (&#8222;SICAV&#8220;). B schloss mit dem E-Fund sog. Equity Performance Contracts (Swaps) und erhielt dar\u00fcber entsprechende Mittel: So entrichtete der E-Fund an B vorab einen fixen Geldbetrag; daf\u00fcr hatte B einen variablen Betrag zur\u00fcckzuzahlen, der vom wirtschaftlichen Erfolg der Aktien-Transaktionen abh\u00e4ngig war. \u00dcber die Swaps beteiligte sich der E-Fund an der Verm\u00f6gensentwicklung der B; zugleich wurde B im Rahmen der Gesamtgestaltung von den Risiken des angestrebten Aktien-Investments (soweit sie nicht schon \u00fcber die auf Barausgleich gerichteten Future-Kontrakte an den Markt weitergegeben worden waren) in H\u00f6he des Finanzierungsbeitrags (zur Refinanzierung der Kapitalertragsteuer-Erstattung f\u00fcr die Zeit bis zu der Erf\u00fcllung) entlastet. Im Gegenzug wurde dem E-Fund f\u00fcr den Fall des Gelingens der Transaktion eine kurzfristige Rendite von 15,72&nbsp;% zugesagt.<\/li><li>Der E-Fund diente nach seinem im M\u00e4rz 2011 erstellten Verkaufsprospekt dem Zweck, Investoren zu finden, die die Gesch\u00e4fte gegen eine Pr\u00e4mie und unter Hinnahme eines Ausfallrisikos ma\u00dfgeblich finanzieren sollten. Im Prospekt hei\u00dft es zum Anlageziel: &#8222;Ziel der Anlagepolitik dieses Teilfonds ist die nachhaltige Wertsteigerung der von den Anlegern eingebrachten Anlagemittel durch die Anlage von bis zu 100&nbsp;% des Nettogesellschaftsverm\u00f6gens nach dem Grundsatz der Risikomischung in Equity Performance Vertr\u00e4ge (Swaps) mit US-amerikanischen Pensionsfonds (Pensionsfonds). [&#8230;] Der Teilfonds wird \u00fcber die Swaps indirekt an m\u00f6glichen Ertr\u00e4gen aus Referenztransaktionen partizipieren, indem er die sich aus der Durchf\u00fchrung der Referenztransaktionen f\u00fcr die Pensionsfonds ergebenden Risiken absichert. [&#8230;] Diese Anlagestrategie setzt \u00fcberdies voraus, dass die Pensionsfonds eine bevorzugte Behandlung nach den f\u00fcr diese einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommen erhalten. In den Swap-Vertr\u00e4gen werden die vom Swap erfassten Referenztransaktionen in einem Anhang gesondert definiert, so dass die Pensionsfonds diese Referenztransaktionen nicht frei bestimmen, sondern nur gemeinsam mit dem Teilfonds festlegen k\u00f6nnen. Eine Bewertung der Swap-Vertr\u00e4ge wird&nbsp;&#8211; soweit dies rechtlich oder tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist&nbsp;&#8211; monatlich erfolgen. Diese Berechnung wird ein Calculation Agent vornehmen, der in dem jeweiligen Swap-Vertrag bestimmt ist.&#8220;<\/li><li>In den Risikohinweisen des Prospekts hei\u00dft es: &#8222;Der Erfolg des Teilfonds h\u00e4ngt vornehmlich von den Zahlungen ab, die der Teilfonds nach den Swaps von den Pensionsfonds erh\u00e4lt. Diese wiederum h\u00e4ngen von dem Erfolg der Referenztransaktionen der Pensionsfonds ab. [&#8230;] Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Arbitragestrategie der Pensionsfonds und damit mittelbar des Teilfonds, die sich auf bestimmte rechtliche (einschlie\u00dflich steuerliche) Gegebenheiten und Verfahren st\u00fctzt, erfolgreich umgesetzt werden kann; es handelt sich um eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig junge Anlagestrategie, so dass sowohl in tats\u00e4chlicher wie auch in (steuer-)rechtlicher Hinsicht kaum oder keine Erfahrungswerte vorliegen [&#8230;]. Die Anspr\u00fcche des Teilfonds gegen die Pensionsfonds h\u00e4ngen weiterhin von der Solvenz der Pensionsfonds ab, wobei jedoch der Teilfonds gemeinsam mit dem jeweiligen Pensionsfonds regelm\u00e4\u00dfig eine ausl\u00e4ndische Bank als Control Agent f\u00fcr die in den Swaps benannten Konten und Depots des Pensionsfonds bestimmen soll, der nur dann Zahlungen und Verm\u00f6genswerte an den jeweiligen Pensionsfonds oder auf dessen Gehei\u00df hin freigibt, wenn dies nach dem einschl\u00e4gigen Swap-Vertrag vorgegeben ist oder nachdem alle Zahlungen an den Teilfonds unter dem jeweiligen Swap-Vertrag abgewickelt sind. Dies bedeutet, dass der Fonds je Control Agent ein Ausfallrisiko (siehe Z.&nbsp;20.1.5 des Allgemeinen Teils des Private Placement Prospekts) tr\u00e4gt.&#8220;<\/li><li>Den \u00fcberwiegenden Teil der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der einzelnen Aktienerwerbe ben\u00f6tigten Liquidit\u00e4t erhielt B von der D-Bank. Dabei wurden zwei gegenl\u00e4ufige Gesch\u00e4fte abgeschlossen: Einen Kaufvertrag vom 06.04.2011 \u00fcber spanische Wertpapiere (ein in bar auszugleichendes vorausgezahltes Equity Derivat [&#8222;Prepaid-Cash-Settled Share\/Forward Transaction&#8220;]), bei dem der Kaufpreis von der D-Bank im Voraus geleistet wurde, sowie einen weiteren Kaufvertrag \u00fcber diese Wertpapiere mit umgekehrten Parteirollen (D-Bank als Verk\u00e4ufer; B als K\u00e4ufer). Dazu stellte die D-Bank der B am 11.04.2011 &#8230;&nbsp;\u20ac zur Durchf\u00fchrung der Transaktionen zur Verf\u00fcgung. Die Vorausleistung des Kaufpreises durch die D-Bank hatte die Wirkung eines kurzfristigen Darlehens. Gesichert wurde der R\u00fcckzahlungsanspruch durch eine Sicherheits\u00fcbertragung des jeweiligen Bankguthabens der B an die D-Bank. Das Gegengesch\u00e4ft f\u00fchrte nach Abschluss der Transaktionen wirtschaftlich zur R\u00fcckzahlung des Darlehens in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Insgesamt erwarb B im Zeitraum vom 08.04. bis 20.05.2011 Aktien von 19&nbsp;verschiedenen deutschen DAX-Unternehmen in einem Volumen von &#8230;&nbsp;\u20ac (anteilig bezogen auf die Beteiligung des Kl\u00e4gers: &#8230;&nbsp;\u20ac). Dem Kl\u00e4ger wurden durch seine Depotbank (R-Bank\/Irland unter Einschaltung der R-Bank\/Deutschland als Verwahrstelle und Erf\u00fcllungsgehilfin) Dividendenabrechnungen (Credit Advices) ausgestellt (Datum: 24.04.2005). Darin sind die gutgeschriebenen Betr\u00e4ge in H\u00f6he der Netto-Dividende, die Brutto-Dividende sowie die rechnerisch darauf entfallenden Betr\u00e4ge Kapitalertragsteuer\/Solidarit\u00e4tszuschlag ausgewiesen. Die einzelnen Wertstellungen umfassen den Zeitraum zwischen dem 14.04. und dem 27.05.2011 und ergeben in der Addition der Einzelbetr\u00e4ge die folgenden Gesamtsummen:gross dividend (Brutto-Dividende):&#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;withholding tax 26,375&nbsp;%<br \/>(Quellensteuer&nbsp;=&nbsp;Kapitalertragsteuer\/Solidarit\u00e4tszuschlag):&#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;net amount (Nettobetrag):&#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;<\/li><li>Die R-Bank\/Deutschland als Teilnehmerin im elektronischen Datentr\u00e4gerverfahren (DTV) stellte am 19.07.2011 im Auftrag des Kl\u00e4gers einen Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2&nbsp;ff. des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) und Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) i.d.F. des Protokolls zur \u00c4nderung des am 29.08.1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern (\u00c4nderungsprotokoll) vom 01.06.2006 (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008, 767) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl II 2008, 612, BStBl I 2008, 784) &#8211;DBA-USA 1989\/2008&#8211;, da auf Dividendeneink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers Quellensteuer in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac abgef\u00fchrt worden sei (Eingang beim Beklagten und Revisionsbeklagten &#8211;Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern [BZSt]&#8211; am 20.07.2011; Eingang des gesondert \u00fcbersandten Datentr\u00e4gers am 12.08.2011); es wurden auch weitere Unterlagen beigebracht (Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung\/form 6166 f\u00fcr das Steuerjahr 2011; Selbsterkl\u00e4rung des Trustee&nbsp;Z1, dass es sich bei dem Erstattungsberechtigten um einen US-amerikanischen Pensionsfonds i.S. des Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b DBA-USA 1989\/2008 handelt; Original der Bescheinigung im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 05.05.2009, BStBl I 2009, 631 [sog. Berufstr\u00e4gerbescheinigung]).<\/li><li>Mit Bescheid vom 27.09.2017 lehnte das BZSt das Begehren ab: Der Antrag d\u00fcrfe wegen fehlender Dividendeneinnahmen nicht im Datentr\u00e4gerverfahren gestellt werden, entgegen der Angaben des DTV-Teilnehmers seien f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers keine Abzugsteuern auf die Kapitalertr\u00e4ge einbehalten und abgef\u00fchrt worden, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b DBA-USA 1989\/2008 l\u00e4gen nicht vor, bzw. es liege jedenfalls ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S. des \u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung (AO) vor.<\/li><li>Die Klage war erfolglos (Finanzgericht &#8211;FG&#8211; K\u00f6ln, Urteil vom 19.07.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2672\/17, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2020, 367).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das BZSt unter Aufhebung des Bescheids vom 27.09.2017 f\u00fcr das Streitjahr 2011 zu verpflichten, einen Freistellungsbescheid bez\u00fcglich Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (Summe: &#8230;&nbsp;\u20ac) zu erlassen und die Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag entsprechend zu erstatten.<\/li><li>Das BZSt beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das BMF ist dem Verfahren beigetreten (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) und schlie\u00dft sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, mit erg\u00e4nzender Begr\u00fcndung der Rechtsmeinung des BZSt an.<\/li><li>Der Senat hat auf den Antrag des BZSt und des BMF in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen gemeinsamen Beistand i.S. des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 und 3 FGO zugelassen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Ablehnungsbescheid vom 27.09.2017 rechtm\u00e4\u00dfig ist und den Kl\u00e4ger nicht i.S. des \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO in seinen Rechten verletzt. Ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Erstattung von Kapitalertragsteuer\/Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr das Streitjahr 2011 nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b DBA-USA 1989\/2008 besteht nicht.<\/li><li>1. Nach Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 DBA-USA 1989\/2008 kann der Gl\u00e4ubiger von Kapitalertr\u00e4gen die v\u00f6llige oder teilweise Erstattung der von einem Vertragsstaat im Abzugsweg erhobenen Steuern von u.a. Dividenden verlangen, soweit die Erhebung dieser Abzugsteuer (in der Bundesrepublik Deutschland &#8211;Deutschland&#8211; als Kapitalertragsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211;KStG&#8211; sowie als Solidarit\u00e4tszuschlag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5, \u00a7&nbsp;4 des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995, jeweils i.V.m. Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008) durch dieses Abkommen eingeschr\u00e4nkt wird. Dabei beruht die Erhebung der Abzugsteuer in Deutschland auf \u00a7&nbsp;50d EStG (&#8222;Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen&#8220;) &#8211;im Streitfall i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG&#8211;, indem nach dem dortigen Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 bei Eink\u00fcnften, die z.B. dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, und die z.B. nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, die Vorschriften \u00fcber die Einbehaltung, Abf\u00fchrung und Anmeldung der Steuer ungeachtet des Abkommens anzuwenden sind (dabei wird diese Regelung in ihrer Anwendbarkeit zugleich durch Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008 best\u00e4tigt, z.B. Senatsbeschluss vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;76\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1491, Rz&nbsp;31; Eimermann in Wassermeyer USA Art.&nbsp;29 Rz&nbsp;4). Allerdings bleibt nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG &#8211;in \u00dcbereinstimmung mit Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 DBA-USA 1989\/2008&#8211; der Anspruch des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge auf v\u00f6llige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgef\u00fchrten Steuer (der Kapitalertragsteuer einschlie\u00dflich einer Zuschlagsteuer [hier: Solidarit\u00e4tszuschlag]) unber\u00fchrt (s. zuletzt Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2022, 24, Rz&nbsp;41). Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem BZSt zu stellen (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG setzt die Erstattung von Kapitalertragsteuer &#8211;neben dem Umstand der Einbehaltung und Abf\u00fchrung (s. hier zu 3.)&#8211; voraus, dass der Antragsteller der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge ist (z.B. Senatsurteile vom 24.08.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/10, BFH\/NV 2012, 559; vom 26.06.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367). Denn die Erstattungsberechtigung beruht darauf, dass der Steuerabzug wegen der spezifischen Regelungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (z.B. einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung f\u00fcr Dividenden eines US-amerikanischen Pensionsfonds nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b DBA-USA 1989\/2008) in materieller Hinsicht ohne rechtlichen Grund vorgenommen worden ist (Senatsurteile vom 20.06.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;283\/81, BFHE 142, 35, BStBl II 1984, 828; vom 12.10.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87; vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/05, BFH\/NV 2007, 2; s.a. z.B. Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;9; Jachmann-Michel, juris &#8211; Die Monatszeitschrift &#8211;jM&#8211; 2020, 251). Es muss sich damit um eine Abzugsteuer handeln, die f\u00fcr Rechnung des abkommensrechtlich gesch\u00fctzten Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge einbehalten und abgef\u00fchrt worden ist (zutreffend Sch\u00f6n, Recht der Finanzinstrumente &#8211;RdF&#8211; 2015, 115, 124; in der Sache ebenfalls &#8211;wenn auch auf die Besteuerung durch den Quellenstaat bezogen&#8211; Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum\/Ex-Gesch\u00e4ften, 2021, S.&nbsp;225). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Wenn der Anspruch auf Erstattung dem Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge zusteht, ist &#8211;insoweit unabh\u00e4ngig von einer eventuell abweichenden zivilrechtlichen Zuordnung&#8211; die Person des Steuerschuldners angesprochen (z.B. Senatsurteil vom 29.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235), d.h. die Rechtsperson, der die Kapitalertr\u00e4ge (z.B. aus dem konkreten Kapital\u00fcberlassungsverh\u00e4ltnis) ertragsteuerrechtlich zuzurechnen sind. Eine Bindung an das Steuerbescheinigungsverfahren (hier: \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG) besteht nicht (s. z.B. Altvater, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2021, 261&nbsp;f.).<\/li><li>b) Die Zurechnung richtet sich ungeachtet des ausl\u00e4ndischen Sitzes des Kl\u00e4gers nach den Ma\u00dfgaben des nationalen Steuerrechts.<\/li><li>aa) Der Senat hat insbesondere im Urteil in BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367 &#8211;und unter Bezugnahme auf fr\u00fcher ergangene Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 21.05.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/96, BFHE 184, 281, BStBl II 1998, 113)&#8211; klargestellt, dass f\u00fcr die Auslegung des abkommensrechtlichen Begriffs des &#8222;Nutzungsberechtigten&#8220; (s. Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DBA-USA 1989\/2008) in Einklang mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-USA 1989\/2008 auf das nationale Recht des jeweiligen Anwenderstaats zur\u00fcckzugreifen ist, wenn der Zusammenhang des Abkommens nichts anderes erfordert. Ein solcher vorrangiger Abkommenszusammenhang fehlt indessen zur allgemeinen Frage der Einkommenszurechnung&nbsp;&#8211; diese Frage ist daher vom Anwenderstaat (und auf der Grundlage nationalen Rechts) zu beantworten (s.a. z.B. Senatsurteil vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/15, BFH\/NV 2018, 616; Gosch in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;25; Kaeser\/Wassermeyer in Wassermeyer MA Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;40; Jochimsen\/Gs\u00f6dl, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2021, 387, 391; Altvater, DStR 2021, 261, 265). Dabei ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Dividendenbegriff des Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008, der auch solche im Quellenstaat erzielte &#8222;aus sonstigen Rechten stammende andere Eink\u00fcnfte&#8220; umfasst, die &#8222;nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die aussch\u00fcttende Gesellschaft ans\u00e4ssig ist, den Eink\u00fcnften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind&#8220;, damit zivilrechtliche Schadensersatzzahlungen als Ersatz f\u00fcr eine nicht zugeflossene Dividende infolge der Nicht\u00fcbertragung des &#8222;origin\u00e4ren&#8220; Dividendenanspruchs im Erwerbszeitpunkt (sog. Dividendenkompensationszahlung, die f\u00fcr Rechnung des Ver\u00e4u\u00dferers der Wertpapiere erfolgt) betreffen k\u00f6nnte (so jedenfalls Nickel, a.a.O., S.&nbsp;227; s.a. Kaeser\/Wassermeyer in Wassermeyer MA Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;114; Linn in Wassermeyer USA Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;76, 114 [u.a. zur Wertpapierleihe]; Tischbirek\/Specker in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;228; eher zweifelnd Sch\u00f6nfeld in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, DBA, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;179 [aber Hinweis auf Formulierungsunterschiede im DBA-USA zu Rz&nbsp;483], und Gosch in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;55, so dass sich der zum 01.01.2020 in das nationale Gesetz eingef\u00fcgte \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;13 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, BStBl I 2020, 17, auch insoweit als konstitutiv erweisen w\u00fcrde).<\/li><li>bb) &#8222;Dividenden-Gl\u00e4ubiger&#8220; &#8211;und damit Zurechnungssubjekt entsprechender Eink\u00fcnfte&#8211; ist nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG &#8222;der Anteilseigner&#8220;. Anteilseigner ist derjenige, dem nach \u00a7&nbsp;39 AO die Anteile an dem Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG; s.a. Senatsbeschluss vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;57\/18, BFH\/NV 2020, 1236; Schmidt\/Levedag, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;44 Rz&nbsp;2; Mann in Kirchhof\/Kulosa\/Ratschow, EStG, \u00a7&nbsp;44 Rz&nbsp;36&nbsp;ff.). Dar\u00fcber hinaus &#8222;gelten (als sonstige Bez\u00fcge) auch Einnahmen, die anstelle der Bez\u00fcge im Sinne des Satzes&nbsp;1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz&nbsp;5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden&#8220; (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG). Dabei setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 16.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 246, 15) nicht nur der (Dividenden-)Tatbestand des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, sondern auch derjenige des Satzes&nbsp;4 (sog. Dividendenkompensationszahlung, s. BTDrucks 16\/2712, S.&nbsp;48; s.a. Rau, DStR 2010, 1267&nbsp;f.; derselbe, DStR 2017, 1852, 1856; Spengel\/Eisgruber, DStR 2015, 785, 787) voraus, dass der Empf\u00e4nger der Bez\u00fcge im Augenblick der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer i.S. von \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO der Wertpapiere (geworden) ist (s. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 1236; s.a. z.B. Nickel, a.a.O., S.&nbsp;176&nbsp;f.; Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 123 und 124; kritisch Rau, DStR 2021, 6, 10&nbsp;f.). Letzteres bezieht sich f\u00fcr die Dividendenkompensationszahlung in Satz&nbsp;4 auf den Zeitpunkt, in dem im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eigentums\u00fcbertragung an den &#8222;cum Dividende&#8220; versprochenen (aber nur &#8222;ex Dividende&#8220; gelieferten) Aktien eine Kompensationszahlung zum &#8222;ausgefallenen Dividendenbezug&#8220; (&#8222;anstelle der Bez\u00fcge im Sinne des Satzes&nbsp;1&#8220;&nbsp;&#8211; s. den Wortlaut des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG) erfolgt. Dabei kann der ausdr\u00fccklich vermittels Satz&nbsp;1 und Satz&nbsp;4 differenzierenden Tatbestandlichkeit des Gesetzes f\u00fcr die Rechtsanwendung nicht entgegengehalten werden, angesichts der Abwicklungsmechanismen im Dividendenregulierungssystem bei Gesch\u00e4ften in zeitlicher N\u00e4he zum Dividendenstichtag sei der Unterschied zwischen &#8222;origin\u00e4rer Dividende&#8220; und &#8222;Ersatzdividende&#8220; obsolet (so aber in der Sache Schmid, DStR 2021, 1203, 1206&nbsp;f.).<\/li><li>c) \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO sieht vor, dass Wirtschaftsg\u00fcter (z.B. die in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 EStG angef\u00fchrten &#8222;Anteile an dem Kapitalverm\u00f6gen&#8220;) dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen sind. Allerdings findet abweichend von diesem Grundsatz eine anderweitige Zurechnung statt (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO), wenn &#8222;ein anderer als der Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus(\u00fcbt), dass er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann&#8220; (sog. wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer). Der Kl\u00e4ger war im Zeitpunkt der jeweiligen Gewinnverteilungsbeschl\u00fcsse der Gesellschaften der streitgegenst\u00e4ndlichen Investments\/Aktiengesch\u00e4fte weder zivilrechtlicher (s. zu&nbsp;aa) noch wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer (s. zu&nbsp;bb) der dividendenberechtigten Aktien und damit nicht Dividenden-Gl\u00e4ubiger der entsprechenden Kapitalertr\u00e4ge (&#8222;origin\u00e4re Dividenden&#8220;).<\/li><li>aa) Der Erwerb der Future-Kontrakte (gerichtet auf die Lieferung von Aktien) durch die B vor dem jeweiligen Dividendenstichtag konnte dem Kl\u00e4ger &#8211;vermittelt durch seine Beteiligung an der zu Ertragsteuerzwecken transparenten B (s. insoweit allgemein zu verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaften Senatsbeschluss vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/17, BFHE 273, 216)&#8211; kein zivilrechtliches Eigentum an den Aktien zum Dividendenstichtag verschaffen.<\/li><li>aaa) Der Erwerb von zivilrechtlichem Eigentum setzt bei einer beweglichen Sache voraus, dass der Eigent\u00fcmer die Sache dem Erwerber \u00fcbergibt und beide dar\u00fcber einig sind, dass das Eigentum \u00fcbergehen soll (\u00a7&nbsp;929 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;); ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, so gen\u00fcgt die Einigung \u00fcber den \u00dcbergang des Eigentums (\u00a7&nbsp;929 Satz&nbsp;2 BGB). Bei girosammelverwahrten Aktien i.S. des \u00a7&nbsp;5 des Gesetzes \u00fcber die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz &#8211;DepotG&#8211;) ist der Eigent\u00fcmer nicht unmittelbarer Besitzer der Aktie (sog. Zentralverwahrung in Form von Globalurkunden ohne einzeln identifizierbare Einzelst\u00fcckaktien bei der Abwicklungsstelle [z.B. Clearstream Banking AG, Frankfurt], wobei die dortigen Depotkunden [z.B. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute] die Aktien wiederum f\u00fcr sich und f\u00fcr ihre eigenen Depotkunden verwalten). Bei einem solchen mehrstufigen mittelbaren Besitz des Depotkunden (\u00a7&nbsp;871 BGB) mittelt die Clearstream Banking AG als Wertpapiersammelbank und Drittverwahrer den Besitz an die Depotbank als Zwischenverwahrer, die damit mittelbare Besitzerin der ersten Stufe ist. Die Depotbank mittelt diesen Besitz wiederum an ihren Depotkunden, der daher mittelbarer Besitzer der zweiten Stufe ist (es k\u00f6nnen auch weitere Stufen in der sog. Verwahrkette bestehen, s. z.B. Hessisches FG, Beschluss vom 06.04.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;723\/20, EFG 2021, 1400, Rz&nbsp;85; Horn, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211;WM&#8211; 2002, Sonderbeilage Nr.&nbsp;2, 1, 8; Bauer in K\u00fcmpel\/M\u00fclbert\/Fr\u00fch\/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;18.106, 18.121). Die zum Sammelbestand geh\u00f6renden Wertpapiere stehen im Miteigentum der hieran beteiligten Depotkunden, die untereinander eine Gemeinschaft nach Bruchteilen bilden (Bruchteilsmiteigentum; \u00a7\u00a7&nbsp;1008, 741 BGB, \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 DepotG). Das Miteigentumsrecht besteht in Gestalt einer bestimmten einheitlichen Bruchteilsquote an jedem einzelnen Wertpapier des Sammelbestandes und kann ziffernm\u00e4\u00dfig genau bestimmt werden (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DepotG). Der Bruchteil errechnet sich aus dem Verh\u00e4ltnis der vom Depotkunden eingelieferten Menge zur Gesamtzahl der in dem betreffenden Sammeldepot vereinigten Wertpapiermengen (s. z.B. Horn, ebenda; Klanten in Schimansky\/Bunte\/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;72 Rz&nbsp;79&nbsp;f.). Die grunds\u00e4tzlich gleiche sachenrechtliche Gestaltung (Miteigentum und mittelbarer Mitbesitz der Wertpapierinhaber) gilt, wenn eine dauernde Sammel-\/Globalurkunde i.S. des \u00a7&nbsp;9a DepotG anstelle einzelner Wertpapiere ausgestellt ist und der Anspruch auf Auslieferung einzelner St\u00fccke gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 DepotG ausgeschlossen ist (s. Bundesgerichtshof &#8211;BGH&#8211;, Urteil vom 24.09.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;272\/13, BGHZ 207, 23, Rz&nbsp;14&nbsp;f.; Horn, ebenda, 7). Diese M\u00f6glichkeit besteht bei Aktien generell (s. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 des Aktiengesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung &#8211;AktG&#8211;).<\/li><li>Die \u00dcbertragung des Eigentums erfolgt entsprechend den sachenrechtlichen Grunds\u00e4tzen bei girosammelverwahrten Wertpapieren mit der \u00dcbertragung des Mitbesitzes an den Wertpapieren bzw. der Globalurkunde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;930 BGB durch Umstellung des Besitzmittlungsverh\u00e4ltnisses (s. z.B. Senatsurteil vom 15.12.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; Hessisches FG, Beschluss in EFG 2021, 1400, Rz&nbsp;85; Anzinger, RdF 2012, 394, 398). F\u00fcr die Umstellung des Besitzmittlungsverh\u00e4ltnisses ist es erforderlich, dass der Ver\u00e4u\u00dferer den Besitzmittler (Abwicklungsstelle, z.B. Clearstream Banking AG) anweist, nicht mehr f\u00fcr ihn, sondern f\u00fcr den Erwerber zu besitzen, der Besitzmittler ein entsprechendes Besitzmittlungsverh\u00e4ltnis zwischen ihm und der K\u00e4uferbank begr\u00fcndet und die K\u00e4uferbank zudem einen Besitzmittlungswillen zugunsten ihres Depotkunden zum Ausdruck bringt (z.B. Horn, WM 2002, Sonderbeilage Nr.&nbsp;2, 1, 9; Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 119; Anzinger, ebenda). Dabei erfolgt die f\u00fcr diesen Erwerbsvorgang erforderliche Besitzverschaffung dadurch, dass die Wertpapiersammelbank als unmittelbarer Besitzer das bei ihr gef\u00fchrte Depotkonto des lieferungspflichtigen Kreditinstitutes belastet und dem Depotkonto des lieferungsberechtigten Kreditinstitutes eine entsprechende Girosammel-Gutschrift erteilt (sog. Umstellung des Besitzmittlungsverh\u00e4ltnisses). Die f\u00fcr die Eigentums\u00fcbertragung erforderliche \u00dcbergabe wird bei der \u00dcbertragung von girosammelverwahrten Aktien somit durch eine Umbuchung durch die Wertpapiersammelbank ersetzt (Senatsurteil in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; BGH-Urteile in BGHZ 207, 23, Rz&nbsp;16; vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;519\/20, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2022, 90, Rz&nbsp;73; Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 119; Bauer in K\u00fcmpel\/M\u00fclbert\/Fr\u00fch\/Seyfried, a.a.O., Rz&nbsp;18.119&nbsp;f.).<\/li><li>bbb) Der Kl\u00e4ger war im Zeitpunkt des jeweiligen Gewinnverteilungsbeschlusses der Aktiengesellschaften noch nicht zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer der Aktien geworden, da die mit schuldrechtlichem Vertrag (insbesondere sog. Single Stock Future-Kontrakte) erworbenen Aktien seinem Depotkonto noch nicht gutgeschrieben waren und er demzufolge den f\u00fcr den sachenrechtlichen Eigentums\u00fcbergang erforderlichen anteiligen Mitbesitz an den Wertpapieren bzw. der Globalurkunde noch nicht erworben hatte. Alle Aktien aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Aktienk\u00e4ufen wurden dem Konto des Kl\u00e4gers bei seiner Depotbank erst nach dem Dividendenstichtag gutgeschrieben. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weitergehenden Er\u00f6rterungen.<\/li><li>Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einf\u00fchrung von elektronischen Wertpapieren vom 03.06.2021 (BGBl I 2021, 1423; in Kraft seit 10.06.2021) eine neue elektronische Wertpapiervariante (Blockchain als Urkundenersatz [keine Verbriefung in einer physischen Urkunde mehr notwendig; sachenrechtlicher \u00dcbertragungsakt im elektronischen Register]) eingef\u00fchrt hat, bezieht sich nur auf Inhaber-Schuldverschreibungen (s.a. BRDrucks 8\/21, S.&nbsp;38 zur zuk\u00fcnftigen M\u00f6glichkeit der Ausweitung auf Aktien) und zeigt damit jedenfalls mittelbar auf, dass die althergebrachten sachenrechtlichen Vorgaben des (analogen) Wertpapiererwerbs durch die elektronische Abwicklung \u00fcber den sog. zentralen Kontrahenten (ab 2003&nbsp;&#8211; zu Einzelheiten [dort mit umsatzsteuerrechtlichen Bez\u00fcgen] BMF-Schreiben vom 03.05.2021, BStBl I 2021, 713; s.a. Altvater, DStR 2021, 261, 262&nbsp;f.) nicht &#8222;\u00fcberholt&#8220; wurden (im Ergebnis gleicher Ansicht z.B. Landgericht &#8211;LG&#8211; Bonn, Urteil vom 01.06.2021&nbsp;&#8211; 62&nbsp;KLs&nbsp;&#8211;&nbsp;213&nbsp;Js&nbsp;32\/20&nbsp;&#8211;&nbsp;1\/20, www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/bonn\/lg_bonn\/j2021\/62_KLs_213_Js_32_20_1_20_Urteil_20210601.html, Rz&nbsp;748&nbsp;f.), der Gesetzgeber vielmehr unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsf\u00e4higkeit sammelverwahrter Wertpapiere durch die Umstellung des Besitzmittlungsverh\u00e4ltnisses ausdr\u00fccklich davon abgesehen hat, den Schritt zum &#8222;Wertrecht&#8220; unter Abkehr vom herk\u00f6mmlichen Wertpapier zu vollziehen (BGH-Urteil in BGHZ 207, 23, Rz&nbsp;16&nbsp;&#8211; unter Hinweis auf BTDrucks 13\/10038, S.&nbsp;25 [\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 AktG&nbsp;a.F.]). Auch wenn die &#8222;Banken-Praxis&#8220; davon abweichend f\u00fcr die Abwicklung (vermittels der Dividendenregulierung) auf die Erfassung der schuldrechtlichen Vereinbarung als Buchung im Depot und nicht auf die sp\u00e4tere Umstellung der Besitzverh\u00e4ltnisse durch den Verwahrer f\u00fcr den zivilrechtlichen Erwerb des verbrieften Rechts abstellt, kann dies f\u00fcr die Rechtsfrage der zivilrechtlichen Eigentums\u00fcbertragung nicht entscheidungserheblich sein (z.B. Florstedt, DStR 2020, 2399, 2400; s.a. Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 122; Rau, DStR 2010, 1267&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger war &#8211;vermittelt durch seine Beteiligung an der B&#8211; im Zeitpunkt der jeweiligen Dividendenstichtage (Gewinnverteilungsbeschl\u00fcsse) auch nicht wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Aktien und damit Gl\u00e4ubiger der entsprechenden Kapitalertr\u00e4ge (&#8222;origin\u00e4re Dividenden&#8220;).<\/li><li>aaa) \u00a7&nbsp;39 AO ist dem &#8222;Steuerschuldrecht&#8220; (Zweiter Teil der AO) zugeordnet und dort im (Zweiten) Abschnitt \u00fcber das &#8222;Steuerschuldverh\u00e4ltnis&#8220; platziert: Dabei geht es aber (gerade auch im Zusammenspiel mit \u00a7&nbsp;38 AO) nicht um Steuerverfahrensrecht; vielmehr sollen &#8211;bei einer einzelgesetzlichen Ankn\u00fcpfung der Leistungspflicht an die Herrschaft \u00fcber das einzelne Wirtschaftsgut&#8211; die ma\u00dfgebenden Kriterien der tatbestandlichen Zuordnung geregelt werden. Dabei folgt die personelle Zurechnung von Wirtschaftsg\u00fctern im Steuerrecht im Ausgangspunkt (&#8222;Regelfall&#8220;) der zivilrechtlichen Sachzuordnung (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO); ein Wirtschaftsgut kann aber auch &#8222;einem anderen&#8220; (als dem zivilrechtlichem Eigent\u00fcmer bzw. Rechteinhaber) zugeordnet werden, wenn jener (mit Blick auf den zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer) diesen wirtschaftlich von seinen Eigent\u00fcmerrechten ausschlie\u00dft, z.B. bei Treuhandverh\u00e4ltnissen (Zurechnung beim Treugeber), bei Sicherungs\u00fcbereignung (Zurechnung beim Sicherungsgeber) oder bei Eigenbesitz (Zurechnung beim Eigenbesitzer). Jene Person ist zwar dinglich nicht berechtigt, aber Zurechnungssubjekt des Wirtschaftsguts und bei einer Nutzung des Wirtschaftsguts zur Eink\u00fcnfteerzielung Zurechnungssubjekt der daraus erwirtschafteten wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit im Ertragsteuerrecht.<\/li><li>(1) Die Generalklausel des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO bietet dabei keine trennscharfen Abgrenzungskriterien, vielmehr stehen die Fallgruppenbildung und eine wertende Zuordnung im Vordergrund. Die tatbestandliche &#8222;tats\u00e4chliche Sachherrschaft&#8220; \u00fcber ein Wirtschaftsgut \u00fcbt in der Regel derjenige aus, der im Besitz der Sache ist und Gefahr, Nutzen und Lasten tr\u00e4gt; der (dauerhafte) Ausschluss des Eigent\u00fcmers manifestiert sich darin, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers wirtschaftlich wertlos ist oder kein Herausgabeanspruch mehr besteht. Als Indizien f\u00fcr das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums gelten Kostentragung, (dauerhafte) Nutzung, Teilnahme an Wertsteigerungen und ein (Wert-)Ersatzanspruch gegen den rechtlichen Eigent\u00fcmer.<\/li><li>(2) Als abstrakte Zurechnungskriterien k\u00f6nnen sowohl eine &#8222;Ausschlie\u00dfungsmacht&#8220; (&#8222;der Andere hat jedenfalls faktisch die negativen Befugnisse des Eigent\u00fcmers inne, d.h. er kann (gerade) den Eigent\u00fcmer an der Sachnutzung hindern&#8220;) als auch eine &#8222;aktive Nutzungsmacht&#8220; (&#8222;der Andere hat jedenfalls faktisch die positiven Befugnisse des Eigent\u00fcmers inne, d.h. er kann wie ein Eigent\u00fcmer z.B. Nutzungen ziehen&#8220;) gelten, ebenfalls wird auf &#8222;eine gesicherte Erwerbsaussicht kraft \u00dcbertragungsanspruchs&#8220; hingewiesen (s. insbesondere die Analyse bei Florstedt, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2016, 641, 642&nbsp;f.; s.a. Brandis, Steuerberater-Jahrbuch &#8211;StbJb&#8211; 2016\/2017, 299, 302&nbsp;ff.). Auch wenn der Gesetzeswortlaut des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nur das erste Kriterium anf\u00fchrt, l\u00e4sst sich der Norm dar\u00fcber hinausgehend als Leitprinzip auch f\u00fcr eine der Wirtschaftsgutzurechnung in aller Regel folgenden Eink\u00fcnftezurechnung als tragender Rechtsgrundsatz entnehmen, dass es auf eine &#8222;wirtschaftliche Dispositionsbefugnis&#8220; ankommt, weil sie die Herrschaft \u00fcber die Leistungsbeziehung (als Grundlage der Eink\u00fcnfteerzielung) erm\u00f6glicht. Diese Dispositionsbefugnis (die sich f\u00fcr die Zurechnung von Wirtschaftsg\u00fctern auf die nutzungsrelevante Lebensdauer des Wirtschaftsguts bezieht) geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zur Rechtssph\u00e4re des zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers (sie ist in der Regel Ausfluss der Sachherrschaft), sie kann aber auch &#8211;ggf. sogar ohne rechtfertigenden Grund durch die Rechtsordnung&#8211; einer anderen Person zustehen.<\/li><li>(3) Ob eine solche Dispositionsbefugnis besteht, entscheidet sich im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse bzw. dem \u00fcblichen Ablauf von vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung typischen Verlauf. Soweit die Rechtsprechung eine Zuordnung nicht durchgehend auf der Grundlage der &#8222;Negativ-Entscheidung&#8220; des Gesetzeswortlauts getroffen hat, sondern durchaus (auch) die positiven Befugnisse (im Sinne des Innehabens von Substanz und Ertrag f\u00fcr die voraussichtliche Nutzungsdauer) in den Vordergrund gestellt hat, ist dies &#8211;verstanden in einem komplement\u00e4ren Sinne zur gesetzlichen Negativ-Formel&#8211; gesetzeskonform und auch sachgerecht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vergleichbare Regelung des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d der \u00f6sterreichischen Bundesabgabenordnung (Zurechnung der Wirtschaftsg\u00fcter: &#8222;Wirtschaftsg\u00fcter, \u00fcber die jemand die Herrschaft gleich einem Eigent\u00fcmer aus\u00fcbt, werden diesem zugerechnet&#8220;) hinzuweisen. Insoweit ist &#8222;(ein) Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum&nbsp;&#8230; dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Ver\u00e4nderung, Belastung, Ver\u00e4u\u00dferung) auszu\u00fcben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, n\u00e4mlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegen\u00fcber dem zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der m\u00f6glichen Nutzung, geltend machen kann&nbsp;&#8230;&#8220; (Erkenntnis des \u00f6sterreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2015&nbsp;&#8211; 2013\/15\/0135, www.ris.bka.gv.at).<\/li><li>(4) Sowohl aus der Struktur der Regelung als auch systematisch l\u00e4sst sich ein Vorrang des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO gegen\u00fcber \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO erkennen: Kommt es zu einer \u00dcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums (&#8222;Einigung und \u00dcbergabe&#8220; bei Mobilien), ist damit in aller Regel der \u00dcbergang wirtschaftlichen Eigentums verbunden&nbsp;&#8211; das wirtschaftliche Eigentum kann aber auch beim Ver\u00e4u\u00dferer verbleiben. Im sog. Dividenden-Stripping-Urteil des Senats (in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527) ist dazu ausgef\u00fchrt, zu einer &#8222;Verlagerung von rechtlichem zu wirtschaftlichem Eigentum kann es aber immer nur im Hinblick auf ein und dasselbe Wirtschaftsgut kommen&#8220;. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das direkte Verh\u00e4ltnis zwischen rechtlichem Eigent\u00fcmer und &#8222;dem anderen&#8220; vor Augen war, was daf\u00fcr spricht, dass eine Zuordnungs-Entscheidung im Sinne der Alternativit\u00e4t zwischen diesen beiden Personen getroffen werden soll und zugleich eine &#8222;Erwerbsaussicht kraft \u00dcbertragungsanspruchs&#8220; nicht zureicht, wenn sich der Anspruch gegen eine dritte Person richtet (so im Ergebnis auch Hessisches FG, Urteil vom 10.03.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;977\/14, EFG 2017, 656, Rz&nbsp;77, und Urteil vom 28.01.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;890\/17, EFG 2020, 1160, Rz&nbsp;170; LG Bonn, Urteil vom 01.06.2021, a.a.O., Rz&nbsp;755&nbsp;ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 400; Brandis, StbJb 2016\/2017, 299, 308; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;39 AO Rz&nbsp;24; Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;39 AO Rz&nbsp;82; Florstedt, Steuer und Wirtschaft &#8211;StuW&#8211; 2018, 216, 221&nbsp;f.; Fu in Gosch, AO \u00a7&nbsp;39 Rz&nbsp;99; Krumm in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;5 EStG Rz&nbsp;512c; Martini, jM 2020, 169, 170; Nickel, a.a.O., S.&nbsp;169&nbsp;f.; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrt\u00fcmer bei Cum-\/Ex-Gesch\u00e4ften, 2018, S.&nbsp;67&nbsp;f., 76&nbsp;&#8211; alle jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass eine Zurechnungsentscheidung f\u00fcr eines der beiden Rechtssubjekte eine zeitpunktbezogen abweichende Zurechnungsentscheidung zu dem anderen Rechtssubjekt ausschlie\u00dft (s. z.B. BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz&nbsp;75 und 79 [&#8222;Grundannahme des \u00a7&nbsp;39 AO&#8220;]), wie ebenfalls eine zeitpunktbezogen parallele Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an verschiedene Rechtssubjekte.<\/li><li>(5) Ma\u00dfgebend ist dabei eine &#8222;wirtschaftliche Wertung&#8220;, dass im Einzelfall das Grundprinzip der Zurechnung (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO) nicht zum Zuge kommt, wenn die &#8222;tats\u00e4chliche Herrschaft&nbsp;&#8230;&#8220; in diesem Zeitpunkt von einer anderen Person ausge\u00fcbt und damit der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer von dieser ausgeschlossen ist. Dabei kann diese Konstellation durchaus auch mit Einverst\u00e4ndnis des zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers vorliegen, etwa dann, wenn eine sp\u00e4tere Eigentums\u00fcbertragung geplant bzw. zwischen diesen Parteien vereinbart, aber noch nicht zivilrechtlich wirksam vollzogen worden ist. Immerhin ist den sachenrechtlichen Erfordernissen des wirksamen Eigentums\u00fcbergangs zu entnehmen, dass der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags \u00fcber einen Gegenstand dem K\u00e4ufer weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an der Kaufsache verschafft. Insbesondere f\u00fchrt die rechtliche Verpflichtung des Verk\u00e4ufers, dem K\u00e4ufer das Eigentum mit allen Chancen und Risiken zu \u00fcbertragen, nicht ohne Weiteres zur Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums auf K\u00e4uferseite; dass der K\u00e4ufer einer Aktie das Risiko der Wertentwicklung ab dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses tr\u00e4gt, reicht insoweit &#8211;weil dieser Umstand jedem Anschaffungsgesch\u00e4ft zuzuordnen ist&#8211; nicht aus (s. z.B. Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 119).<\/li><li>Im \u00dcbrigen bleiben diese Grunds\u00e4tze ungeachtet der Gesetzesformulierung (\u00a7&nbsp;39 AO verwendet den Wirtschaftsgutbegriff erkennbar in der &#8222;analogen Variante&#8220;) auch in den F\u00e4llen von Bedeutung, in denen ein Wirtschaftsgut &#8222;nur digital existiert&#8220; (z.B. bei Kryptow\u00e4hrungen oder bei &#8222;datenbasierten Einkunftsquellen&#8220; [s. insoweit Leich, IStR 2021, 967, 968&nbsp;f.]) oder Abl\u00e4ufe im Zusammenhang mit der Verf\u00fcgung \u00fcber Wirtschaftsg\u00fcter weitgehend digitalisiert sind.<\/li><li>(6) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kommt eine Zuordnung nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nur dann in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft aus\u00fcbt und den nach b\u00fcrgerlichem Recht Berechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschlie\u00dfen kann, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 22.11.1996&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;77\/95, BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208). Bei Aktiengesch\u00e4ften erlangt der Erwerber nach der Rechtsprechung des BFH wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen erst ab dem Zeitpunkt, von dem an er nach dem Willen der Vertragspartner \u00fcber die Wertpapiere verf\u00fcgen kann. Es geht darum, ob er eine rechtlich gesch\u00fctzte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und dass die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Verm\u00f6gens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf ihn \u00fcbergegangen sind (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 29.11.1982&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; vom 05.10.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318; vom 01.12.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/17, BFHE 271, 482, BStBl II 2021, 609; s.a. BMF-Schreiben vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 1002 [&#8222;Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergesch\u00e4ften&#8220;], Rz&nbsp;2, und vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 995 [&#8222;Steuerliche Behandlung von &#8218;Cum\/Cum-Transaktionen'&#8220;], Rz&nbsp;11&nbsp;ff.; z.B. auch Kolbinger, Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, 2008, S.&nbsp;141&nbsp;ff.; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;39 AO Rz&nbsp;24a; Stimpel\/Schumacher, StbJb 2018\/2019, 419, 420; ablehnend zu den Kriterien &#8222;Stimmrecht&#8220; und &#8222;Besitz an der Sammelurkunde&#8220; aber Schmid, DStR 2021, 1203, 1207&nbsp;f.).<\/li><li>(7) Im Senatsurteil in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 (betreffend die Streitjahre 1989 bis 1991 zum sog. Dividendenstripping, durch Beschluss vom 20.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/05, BFHE 223, 414, BStBl II 2013, 287 zum Streitjahr 1988 best\u00e4tigt), wurde f\u00fcr \u00fcber die B\u00f6rse abgeschlossene Aktiengesch\u00e4fte ein Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrags f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, da bereits ab diesem Zeitpunkt dem Aktienerwerber ein entsprechender Besitzmittlungsanspruch (\u00a7&nbsp;929 Satz&nbsp;2 BGB) von der girosammelverwahrenden Stelle (als Abwicklungsstelle [Clearstream Banking AG]) einger\u00e4umt und dadurch ein Besitzkonstitut (\u00a7&nbsp;930 BGB) vereinbart worden sei. Zumindest aber k\u00f6nnten dem Erwerber nach den einschl\u00e4gigen B\u00f6rsenusancen und den \u00fcblichen Abl\u00e4ufen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnanspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr entzogen werden (\u00a7\u00a7&nbsp;25, 29 der Bedingungen f\u00fcr Gesch\u00e4fte an den deutschen Wertpapierb\u00f6rsen, WM 1984, 76&nbsp;ff.). Entscheidend ist damit ungeachtet der auf der Grundlage der st\u00e4ndigen Praxis bei der Abwicklung der Gesch\u00e4fte \u00fcber die Clearstream Banking AG erkennbaren &#8222;Anwendungsh\u00fcrden des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO im girosammelverwahrten Wertpapierhandel&#8220; (so Nickel, a.a.O., S.&nbsp;157&nbsp;ff.; s.a. Altvater, DStR 2021, 261, 266), dass der Erwerber nach dem Gesamtbild der (rechtlichen und tats\u00e4chlichen) Verh\u00e4ltnisse im konkreten Einzelfall die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere das konkret aktienbezogene Dividendenrecht) innehatte.<\/li><li>(8) Dieser Befund im konkreten Fall des Senatsurteils in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 &#8211;wobei es mit Blick u.a. auf die zitierten Rechtsgrundlagen (\u00a7\u00a7&nbsp;929, 930 BGB) naheliegt, dass der Senat von einem &#8222;Inhaberverkauf&#8220; ausgegangen war (so auch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz&nbsp;81; s.a. z.B. Bruns, DStR 2010, 2061, 2062&nbsp;f.; Spengel\/Eisgruber, DStR 2015, 785, 789&nbsp;f.; Brandis in L\u00fcdicke\/Mellinghoff\/R\u00f6dder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift f\u00fcr Dietmar Gosch, 2016, S.&nbsp;37, 44; Haarmann\/Kermer, Die Unternehmensbesteuerung &#8211;Ubg&#8211; 2020, 501, 504&nbsp;f.)&#8211; kann allerdings nicht f\u00fcr alle Formen g\u00e4ngigen Wertpapierhandels generalisiert werden (so aber &#8211;f\u00fcr b\u00f6rsennotierte Aktien unter Einbeziehung des Zuflusses sog. Ersatzdividenden&#8211; z.B. Schmid, DStR 2021, 1203, 1207, m.w.N.), da f\u00fcr wirtschaftliches Eigentum nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe die &#8222;Rechtsmacht&#8220; eines Wertpapier-Erwerbers vom Wertpapierinhaber (als Verk\u00e4ufer) abgeleitet sein muss (Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 119; Florstedt, FR 2016, 641, 645&nbsp;ff. [&#8222;Alternativit\u00e4tsprinzip&#8220;]), was den konkreten Ausschluss der (wirtschaftlichen) Inhaberschaft des Verk\u00e4ufers erfordert (z.B. in der Situation des sog. Inhaberverkaufs mit sog. Sperrvermerk; s. z.B. Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz&nbsp;79 und 95; Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 120; Brandis in L\u00fcdicke\/Mellinghoff\/R\u00f6dder [Hrsg.], a.a.O., S.&nbsp;37, 42&nbsp;ff.). An dieser Voraussetzung kann es aber u.a. dann fehlen, wenn die Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe eine entsprechende Ausschlussm\u00f6glichkeit bezogen auf den vormals &#8222;wirtschaftlich Berechtigten&#8220; (dem Anteilseigner i.S. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 EStG im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses) nicht er\u00f6ffnen, was in der Situation des Aktienerwerbs &#8222;cum Dividende&#8220; kurz vor dem Dividendenstichtag (d.h. vor Trennung des Dividendenanspruchs von der Aktie) ohne weitergehende Vereinbarungen augenf\u00e4llig ist, wenn die Eigentums\u00fcbertragung von vornherein ersichtlich erst nach dem Dividendenstichtag &#8222;ex Dividende&#8220; (und dann verbunden mit einer Dividendenkompensationszahlung als &#8222;Ersatzdividende&#8220;, die eigenst\u00e4ndig einen Eink\u00fcnftetatbestand erf\u00fcllt, s. dazu oben) erfolgen wird. Eine wirtschaftsgutspezifische Rechtsfortbildung gegen den Wortlaut und den Sinngehalt der Norm sowie der daran anschlie\u00dfenden Folgeregelungen in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 4 EStG ist ungeachtet einer &#8222;Faktizit\u00e4t des Aktienhandels&#8220;, die &#8222;einen &#8218;verfeinerten&#8216; wirtschaftlichen Eigentumsbegriff&#8220; erfordere (so Klein, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 2016, 2200, 2207), ausgeschlossen (z.B. Brandis, StbJb 2016\/2017, 299, 326; abweichend Schmid, DStR 2021, 1203, 1207&nbsp;ff.).<\/li><li>bbb) Der Aktienerwerb im Streitfall beruhte in seinem wesentlichen Volumen auf sog. Single Stock Future-Kontrakten (Erwerb &#8222;cum Dividende&#8220;), wobei die Gesch\u00e4fte von Interdealerbrokern angebahnt und au\u00dferb\u00f6rslich geschlossen und anschlie\u00dfend \u00fcber eine sog. OTC-trade entry-Funktionalit\u00e4t in das System der EUREX eingegeben wurden, und die physisch (nach dem Dividendenstichtag) beliefert werden sollten; dar\u00fcber hinaus wurde ein kleinerer Teil des Aktienbestandes \u00fcber die B\u00f6rse XETRA im Rahmen von sog. Schlussauktionen (Closing Auction) erworben.<\/li><li>ccc) Ob bei OTC-Gesch\u00e4ften \u00fcber Aktien bereits bei Vertragsschluss (bzw. im Zeitpunkt der Eingabe in ein Abwicklungssystem f\u00fcr Aktientransaktionen im Hinblick auf die damit verbundene &#8222;Durchf\u00fchrungssicherheit im Erwerbsvorgang&#8220; kraft automatisierten Verfahrens [z.B. Schmid, DStR 2021, 1203, 1207]) vom jeweiligen K\u00e4ufer wirtschaftliches Eigentum &#8222;erworben&#8220; wird, hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 246, 15 &#8211;da im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich&#8211; offen gelassen. Denn auf die Frage nach der &#8222;aktiven Nutzungsmacht&#8220; des Pr\u00e4tendenten (&#8222;der Andere hat jedenfalls faktisch die positiven Befugnisse des Eigent\u00fcmers inne, d.h. er kann wie ein Eigent\u00fcmer z.B. Nutzungen ziehen&#8220;) nach Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags &#8211;als einzig denkbaren Ansatzpunkt f\u00fcr eine solche Zuweisung&#8211; kommt es dann nicht (entscheidungserheblich) an, wenn das f\u00fcr den Tatbestand wirtschaftlichen Eigentums ma\u00dfgebende &#8222;Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im jeweiligen Einzelfall&#8220; (z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318) dazu f\u00fchrt, dass auf der Grundlage eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts von einer &#8222;tats\u00e4chlichen Herrschaft&nbsp;&#8230;&#8220; des Erwerbers \u00fcber die Aktien nicht gesprochen werden kann. Ein solcher Umstand steht dem Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum durch den K\u00e4ufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vor dem Dividendenstichtag&nbsp;&#8211; dies mit Blick auf \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (dies mit Blick auf den Zeitpunkt der sachenrechtlichen \u00dcbereignung in Kombination mit einer sog. Dividendenkompensationszahlung und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;4 EStG&nbsp;&#8211; s. insoweit Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 1236; Brandis in L\u00fcdicke\/Mellinghoff\/R\u00f6dder [Hrsg.], a.a.O., S.&nbsp;37, 40&nbsp;f.; Schmidt in Kirchhof\/Kulosa\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;704&nbsp;f.) entgegen. Dabei kommt es bei einem solchen Gesamtvertragskonzept nicht darauf an, wie einzelne Teilkomponenten steuerrechtlich zu bewerten sind (Senatsurteil in BFHE 246, 15; s.a. Schwenke, jM 2015, 83, 85; Gosch, BFH\/PR 2015, 16); vielmehr sind &#8211;wie auch entsprechend in der Situation des \u00a7&nbsp;42 AO&#8211; bei einem auf einer einheitlichen Planung der Beteiligten beruhenden Gestaltungskonzept die einzelnen Vertr\u00e4ge f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung zusammenfassend zu betrachten und unter den jeweiligen Steuertatbestand zu subsumieren (BFH-Urteil vom 27.10.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;76\/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 1002, Rz&nbsp;16).<\/li><li>(1) In seinem Urteil in BFHE 246, 15 hatte der Senat ein solches &#8211;den &#8222;Erwerb&#8220; von wirtschaftlichem Eigentum hinderndes (ein Bezug zum Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums besteht &#8211;abweichend zum Obersatz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;L&nbsp;662\/18.F, WM 2018, 1214, Rz&nbsp;14&#8211; nicht)&#8211; Gesamtvertragskonzept darin gesehen, dass die Wertpapiererwerbe im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgesch\u00e4ften sowie einem kurzfristigen R\u00fcckverkauf standen, da in diesem Fall eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Aktien verbundenen Rechte durch den Erwerber ausgeschlossen ist und bei ihm ein blo\u00dfer sog. Durchgangserwerb ohne Tatbestandsrelevanz (zu dieser Begrifflichkeit s. BFH-Urteil vom 26.01.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540) vorliegt.<\/li><li>(2) Diese argumentative Linie verfolgt auch das Senatsurteil vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/13 (BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 1002), indem dort (zur Wertpapierleihe) das wirtschaftliche Eigentum dem Verleiher zugewiesen wird, wenn sich aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihvertr\u00e4ge und der Art ihres Vollzugs ergibt, dass der Entleiherin (als zivilrechtlicher Eigent\u00fcmerin nach Eigentumserwerb) in einem wirtschaftlichen Sinne die Ertr\u00e4ge aus den &#8222;verliehenen&#8220; Aktien nicht zukommen sollten. Insoweit hatte sich der Verleiher die Ertr\u00e4ge in Gestalt der Dividendenkompensationszahlungen vollst\u00e4ndig vorbehalten und es entstanden zugunsten der Entleiherin keinerlei Liquidit\u00e4tsvorteile aus einer etwaigen zeitversetzten Vereinnahmung und Verausgabung. Es war ferner nicht erkennbar, dass es angesichts des kurzfristigen Umschlags und des Austauschs der Aktientitel darauf angekommen w\u00e4re, Stimmrechte auf Seiten der Entleiherin auszu\u00fcben. Dar\u00fcber hinaus erfolgte auch kein endg\u00fcltiger \u00dcbergang der Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren \u00fcblicherweise verbunden waren; insbesondere war der Entleiherin die Ausnutzung gesch\u00e4ftlicher Chancen im Hinblick auf den Kursverlauf der ausgeliehenen Aktien nicht m\u00f6glich und dies war auch nicht intendiert (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;40\/17, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Eine wirtschaftlich sinnhafte &#8222;Benutzung&#8220; der Aktien und des von ihnen verk\u00f6rperten Werts lie\u00df sich nicht feststellen. Die Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls ergab, dass der Entleiherin lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumsh\u00fclle, verschafft wurde, die es ihr erm\u00f6glichen sollte, formal steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und Leihgeb\u00fchren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen.<\/li><li>(3) Nicht zuletzt hat auch der Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 1236 diese Linie best\u00e4tigt: Wenn Wertpapiererwerbe im untrennbaren Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierverpf\u00e4ndungs- und Sicherungsgesch\u00e4ften sowie einem kurzfristigen R\u00fcckverkauf stehen, ist eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch den Erwerber offenkundig ausgeschlossen.<\/li><li>(4) Die Vielfalt der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallgestaltungen macht im \u00dcbrigen deutlich, dass es bei der &#8222;Gesamtw\u00fcrdigung&#8220; (dem &#8222;Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse&#8220;) nicht explizit auf einzelne Strukturkomponenten oder allein den Umstand einer &#8222;modellhaften Strukturierung&#8220; (s. insoweit die Kritik von Florstedt, DStR 2020, 2399, 2400; derselbe, FR 2016, 641, 646&nbsp;f.) ankommt, sondern auf ein abgestimmtes &#8222;Gesamtvertragskonzept&#8220; mit der jeweiligen Wirkung auf die Tatbestandsvoraussetzungen (hier: des wirtschaftlichen Eigentums). Dem ist die Rechtsprechung in unterschiedlichsten Fallsituationen gefolgt (z.B. FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 07.06.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;904\/14, EFG 2017, 59; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12.12.2016&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1544\/11&nbsp;K,AO, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2017, 1424; Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;403\/10, juris; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 14.12.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;899\/19, EFG 2021, 723, Revision I&nbsp;R&nbsp;3\/21; LG Bonn, Urteile vom 18.03.2020&nbsp;&#8211; 62&nbsp;KLs&nbsp;&#8211;&nbsp;213&nbsp;Js&nbsp;41\/19&nbsp;&#8211;&nbsp;1\/19, juris, Rz&nbsp;1438 [in der Revisionsinstanz best\u00e4tigt durch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz&nbsp;80], und vom 01.06.2021, a.a.O., Rz&nbsp;765&nbsp;f.). Diese Auffassung, nach der das &#8222;wirtschaftliche Eigentum&#8220; (anders als das zivilrechtliche Eigentum) in sehr hohem Ma\u00dfe von den schuldrechtlichen Befugnissen und Verm\u00f6genspositionen des Zurechnungspr\u00e4tendenten gerade im Verh\u00e4ltnis zum &#8222;Zurechnungskonkurrenten&#8220; abh\u00e4ngt, wird auch in der Literatur \u00fcberwiegend geteilt (z.B. Bozza, EFG 2020, 385, 389&nbsp;f.; Brandis, StbJb 2016\/2017, 299, 320&nbsp;f. und 325&nbsp;f.; derselbe in L\u00fcdicke\/Mellinghoff\/R\u00f6dder [Hrsg.], a.a.O., S.&nbsp;37, 41&nbsp;ff.; Forchhammer, EFG 2021, 727&nbsp;f.; Haarmann\/Kermer, Ubg 2020, 501, 507; Hennrichs in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 24.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;9.155c; Lotzgeselle, EFG 2020, 1178; Ratschow in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;138; Rau, DStR 2015, 2048, 2053; Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 129&nbsp;f.; Spengel, Der Betrieb &#8211;DB&#8211; 2020, 1919, 1923&nbsp;f. und 1926; Spengel\/Eisgruber, DStR 2015, 785, 788&nbsp;ff.; dazu ablehnend aber Schmid, DStR 2015, 801, 805; kritisch jedenfalls Schmich, GmbH-Rundschau &#8211;GmbHR&#8211; 2014, 1177, 1181).<\/li><li>(5) Bei diesem direkten Blick auf die Einzelkomponenten des Rechtsbegriffs des wirtschaftlichen Eigentums (rechtstechnisch als sog. Typusbegriff, s. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;39 AO Rz&nbsp;22) im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung handelt es sich mitnichten um einen (unsystematischen) Versuch, eine (systematisch nachrangige) Tatbestandspr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;42 AO (Gestaltungsmissbrauch) zu &#8222;umgehen&#8220; (als Deutungsm\u00f6glichkeit beschrieben z.B. bei Fu in Gosch, AO \u00a7&nbsp;39 Rz&nbsp;103). Vielmehr erfordert die Ausschlie\u00dfungskomponente des Rechtsbegriffs eine solche Pr\u00fcfung; auch wenn &#8222;modellhafte Wertpapiertransaktionen&#8220; bisweilen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;42 AO gepr\u00fcft werden (z.B. BFH-Urteile vom 27.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/98, BFHE 189, 408, BStBl II 1999, 769; vom 08.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930; s.a. Dr\u00fcen, DStR 2020, 1465, 1475&nbsp;f.), werden daher nicht &#8222;\u00dcberlegungen, die \u00fcblicherweise im Rahmen des \u00a7&nbsp;42 AO angestellt werden, in die Pr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO verlagert&#8220; (so &#8211;verbunden mit rechtssystematischen Bedenken&#8211; Moritz, DB 2021, 2785, 2788; s. bereits Florstedt, FR 2016, 641, 644&nbsp;f.; Lechner, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht &#8211;JbFSt&#8211; 2016\/2017, 199, 207&nbsp;f.; wohl auch Gosch, BFH\/PR 2016, 105, 107; Fu, GmbHR 2017, 1250, 1255; Jachmann-Michel, StuW 2017, 209; Weitbrecht\/Strehlke-Verk\u00fchlen, BB 2021, 860, 862). Allerdings schlie\u00dft dies nicht aus, dass in bestimmten Fallkonstellationen sowohl die Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums nicht erf\u00fcllt sind und zugleich von einer missbr\u00e4uchlichen Gestaltung gesprochen werden kann (so die Deutung des dortigen Streitfalls im Urteil des Hessischen FG in EFG 2020, 1160).<\/li><li>(6) Der Streitfall ist nach der W\u00fcrdigung des FG dadurch gekennzeichnet, dass der Kl\u00e4ger durch die vertraglichen Vereinbarungen von einer &#8222;tats\u00e4chlichen Herrschaft&nbsp;&#8230;&#8220; \u00fcber die Aktien sowohl im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Erwerb von Aktien als auch f\u00fcr einen sp\u00e4teren Zeitpunkt ausgeschlossen war; denn er wurde konzeptionell von einem Einfluss auf die Wertpapiergesch\u00e4fte ferngehalten und sollte auch nicht direkt an dem Gesch\u00e4ftserfolg beteiligt sein, sondern im Ergebnis nur f\u00fcr seine gestaltungserm\u00f6glichende Existenz als Rechtsperson entgolten werden. Diese W\u00fcrdigung beruht auf den Feststellungen des FG zu den Sachumst\u00e4nden des Aktienerwerbs und der Aktienverwertung, die auch der Typik der &#8222;Erscheinungsformen von Cum\/Ex-Gesch\u00e4ften&#8220; (s. z.B. bei Nickel, a.a.O., S.&nbsp;71&nbsp;ff., und speziell zur Situation des Einsatzes ausl\u00e4ndischer Pensionsfonds auf K\u00e4uferseite S.&nbsp;126&nbsp;f.; s.a. BTDrucks 18\/12700, S.&nbsp;76&nbsp;ff.; Sch\u00f6n, RdF 2015, 115&nbsp;f.; Spengel\/Eisgruber, DStR 2015, 785, 786&nbsp;ff.) entsprechen. Diese Feststellungen (im Rahmen seiner W\u00fcrdigung nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse) sind im Revisionsverfahren nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO zu beachten; Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze sind nicht ersichtlich.<\/li><li>(7) Die Feststellungen des FG haben zum Ablauf ergeben, dass neben der Darlehensfinanzierung durch die D-Bank der investorenfinanzierte E-Fund aufgrund der Swaps an B vorab einen fixen Geldbetrag entrichtete, wohingegen B lediglich einen variablen Betrag an den E-Fund zu zahlen hatte, der vom wirtschaftlichen Erfolg der Transaktionen abh\u00e4ngig war. Insoweit beteiligte sich der E-Fund \u00fcber diese Vereinbarungen an der Verm\u00f6gensentwicklung der B in einer Weise, dass B (und vermittelt damit auch der Kl\u00e4ger) im Rahmen der Gesamtgestaltung insoweit von den Risiken des Investments (soweit nicht schon durch die auf Barausgleich gerichteten Futures an den Markt weitergegeben) entlastet wurde. Zeitgleich mit dem Erwerb der Single Stock Futures &#8211;ebenfalls einige Tage vor dem Hauptversammlungstag der Aktiengesellschaften&#8211; und zu deren Absicherung waren Future-Kontrakte &#8222;ex Dividende&#8220; \u00fcber den auf die Erf\u00fcllung in bar gerichteten Verkauf von Aktien deutscher Aktiengesellschaften abgeschlossen worden (Future-Verkauf). Nach Vollzug der Transaktion wurde der Future-Verkauf durch den Erwerb eines entsprechenden Future-Kaufs kompensiert. Zust\u00e4ndig hierf\u00fcr war die D-Bank. Die Future-Verk\u00e4ufe wurden erst einige Tage nach dem Dividendenstichtag f\u00e4llig. Die Future-K\u00e4ufe &#8222;cum Dividende&#8220; wurden noch vor dem Gewinnverwendungsbeschluss der jeweiligen Aktiengesellschaft f\u00e4llig. Die Abwicklung der Transaktionen erfolgte \u00fcber die Eurex Clearing AG f\u00fcr alle physisch belieferten Aktien, ferner \u00fcber die D-Bank als Clearing-Broker f\u00fcr alle Future-Gesch\u00e4fte mit Barausgleich. Depotbank war die R-Bank\/Irland, die wiederum Erf\u00fcllungsgehilfen aus ihrer Unternehmensgruppe (u.a. die R-Bank\/Deutschland) einschaltete. Die erworbenen Aktien wurden &#8222;ex Dividende&#8220; am &#8222;ex-Tag&#8220; oder kurze Zeit sp\u00e4ter wieder verkauft.<\/li><li>(8) Auf dieser Grundlage hatte der Kl\u00e4ger (als Gesellschafter der B) zu keiner Zeit eine irgendwie geartete (bruchteilsbezogene) Herrschaft \u00fcber die Aktien, da er die mit dem Innehaben von Wertpapieren verbundenen Rechte weder vor noch nach dem Dividendenstichtag offenkundig in nennenswerter Weise aus\u00fcben konnte, noch nach der gestalterischen Konzeption auch sollte (s. allgemein auf der Grundlage der Wertungen des Senatsurteils in BFHE 246, 15 die entsprechende zutreffende Interpretation des &#8222;Gesamtvertragskonzepts&#8220; von Nickel, a.a.O., S.&nbsp;177&nbsp;ff. und 181). So hatte die D-Bank zu den Aktiengesch\u00e4ften die vollst\u00e4ndige Kontrolle \u00fcber das gesch\u00e4ftliche Verhalten der B im Rahmen des Control Agreement zwischen ihr, der B, und der C (als Asset Manager), sie trat als Prime-Broker auf und das Handeln der Interdealerbroker war strikt aufeinander abgestimmt (&#8222;Give up-Agreement&#8220; als Instrument der gesch\u00e4ftlichen Abstimmung); im Rahmen der Swaps hatten sich die D-Bank und die Investoren des E-Fund den haupts\u00e4chlichen Zugriff auf die Verm\u00f6genswerte gesichert (Sicherung des Zahlungsanspruchs der D-Bank durch eine Sicherheits\u00fcbertragung des jeweiligen Bankguthabens der B und des Depots; vorrangige Abrechnung der nach den Swaps zu zahlenden Betr\u00e4ge). Die Gesch\u00e4fte waren im Wesentlichen durch die D-Bank im Rahmen eines Swap-Gesch\u00e4fts finanziert (Finanzierung unabh\u00e4ngig von einem &#8211;geringf\u00fcgigen&#8211; Eigenkapital des Kl\u00e4gers mit einem Milliarden-Kredit des Ver\u00e4u\u00dferers und mit \u00dcbertragung jeglichen Guthabens bei der Depotbank zur Sicherheit gegen einen &#8222;hohen Zinssatz&#8220;) und B war gegen Kursrisiken des im Rahmen der Futures vereinbarten Aktienerwerbs durch jeweils ein gegenl\u00e4ufiges Gesch\u00e4ft abgesichert. Das Gestaltungsrisiko wurde vom E-Fund und den dahinterstehenden Investoren im Rahmen von Swaps getragen (Totalverlustrisiko gegen die Aussicht einer Kurzfristrendite von 15,72&nbsp;%).<\/li><li>(9) Dass die W\u00fcrdigung des FG (steuerrechtlich irrelevanter &#8222;Durchgangserwerb&#8220; des Kl\u00e4gers &#8211;vermittels der Beteiligung an B&#8211;) gerade auch auf der Auswertung des Anlageprospekts des E-Fund beruht, begr\u00fcndet keinen Rechtsfehler, da die entsprechende Finanzierungskomponente und die damit verbundene Risikotragung des E-Fund (&#8222;f\u00fcr die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig junge Anlagestrategie&#8220;) unabdingbare Bausteine der Gesamtkonzeption der gesch\u00e4ftlichen Abl\u00e4ufe bezogen auf jede einzelne Transaktion darstellen.<\/li><li>(10) Dem Ergebnis dieser W\u00fcrdigung kann der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er kein weisungsgebundener Treuh\u00e4nder sei und das Recht habe, in den Genuss der Dividende zu gelangen bzw. \u00fcber ihre Verwendung zu entscheiden, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, die empfangenen Zahlungen an eine andere Person weiterzuleiten. Auch wenn eine (vertragliche) &#8222;Abf\u00fchrungspflicht&#8220; der erzielten Ertr\u00e4ge vom FG nicht festgestellt oder ersichtlich ist, war der Kern des wirtschaftlichen Gehalts der Konstruktion au\u00dferhalb der Rechtssph\u00e4re des (in Relation zum Gesch\u00e4ftsvolumen &#8222;verm\u00f6genslosen&#8220;) Kl\u00e4gers verortet; es ging f\u00fcr den Kl\u00e4ger mitnichten darum, von dem &#8222;Rohertrag&#8220; die Finanzierungskosten der Gesch\u00e4fte an Dritte leisten zu m\u00fcssen, um selbst ertragversprechende (Aktien-)Gesch\u00e4fte durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Vielmehr hatte er nach der Gesamtkonzeption der vereinbarten gesch\u00e4ftlichen Abl\u00e4ufe nur die Funktion, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungserm\u00f6glichende) Rechtsform in den Gesch\u00e4ftsablauf einzubringen (unerheblich ist dabei, ob es sich &#8211;in der Begrifflichkeit aus BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz&nbsp;8 [und der Vorinstanz LG Bonn vom 18.03.2020, a.a.O., Rz&nbsp;63] f\u00fcr die dortigen Sachumst\u00e4nde des kurzfristigen An- und Verkaufs rund um den Dividendenstichtag&#8211; um &#8222;Kreislauf-Gesch\u00e4fte&#8220; handelte). Der Kl\u00e4ger war &#8211;wie das beigetretene BMF auf der Grundlage der Feststellungen des FG zutreffend hervorhebt&#8211; angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Gesch\u00e4ftsdetails durch Dritte (&#8222;Control Agreement&#8220; unter Ausschluss jeglicher Zugriffsm\u00f6glichkeit auf finanzielle Positionen) lediglich &#8222;passiver Teilnehmer&#8220; und durch das Bereitstellen seiner &#8222;Rechtsh\u00fclle&#8220; (im Zusammenhang mit den beiden anderen Pensionsfonds) &#8222;blo\u00dfes Transaktionsvehikel&#8220;. Wenn aber die wirtschaftliche Wirkung der Gesch\u00e4fte nicht ihm selbst zukommt, weil sie dem absprachegebundenen Kreis der \u00fcbrigen Parteien geb\u00fchrt, ist es auch ausgeschlossen, ihn als wirtschaftlichen Inhaber der Rechtsstellung aus einem Aktienerwerb anzusehen. Diese Sichtweise ist &#8211;verallgemeinert und in rechtssystematischer Hinsicht zutreffend (s. bereits oben und insbesondere Spengel, DB 2020, 1919; s.a. Fu, GmbHR 2017, 1250, 1255; BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 995, Rz&nbsp;2 bis 9 [wenn auch (dort) als &#8222;Ausnahmefall&#8220; qualifiziert])&#8211; Ausgangs\u00fcberlegung bei der Frage der &#8222;wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergesch\u00e4ften&#8220;, wenn die &#8222;Eigent\u00fcmerposition&nbsp;&#8230; im Rahmen einer Gesamtschau&nbsp;&#8230; als eine rein formale erscheint&#8220; und dabei auf die Kriterien &#8222;Bemessung des Gesamtentgelts, (keine) Liquidit\u00e4tsvorteile&nbsp;&#8230; aus der Dividendenzahlung, (keine) Aus\u00fcbung von Stimmrechten, schwache Rechtsposition&#8220; verwiesen wird (\u00e4hnlich BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 1002, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.).<\/li><li>(11) Ebenfalls ist der Revision nicht darin zu folgen, dass eine &#8222;sternf\u00f6rmige&#8220; Ausgestaltung der Vereinbarungen die Annahme eines Gesamtvertragskonzepts ausschlie\u00dfen sollte; eine solche Vorgabe ist der Senatsrechtsprechung (Urteil in BFHE 246, 15) weder ausdr\u00fccklich zu entnehmen noch schlie\u00dft die Entscheidung zur dortigen Fallkonstellation eine entsprechende W\u00fcrdigung zu wirtschaftlich gleichgelagerten Vertragskonstruktionen aus (s.a. Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 129&nbsp;f.). Auch der Hinweis, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine &#8222;modellhafte Gestaltung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;15b EStG (&#8222;vorgefertigtes Konzept&#8220;&nbsp;&#8211; s. z.B. BFH-Urteil vom 17.01.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700) nicht erf\u00fcllt sein sollten, wie die Revision geltend macht, kann im Streitfall nicht entscheidend sein. Es kommt ausschlie\u00dflich darauf an, ob dem Kl\u00e4ger im konkreten Streitfall die Rechtsposition eines wirtschaftlichen Eigent\u00fcmers zukommt, indem ihm ein auch nur geringf\u00fcgiger Entscheidungsspielraum bei der Investition\/Deinvestition zustand oder eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erm\u00f6glicht war. Daran allerdings kann es eben fehlen, wenn die Person &#8222;losgel\u00f6st von individuellen Finanzierungserw\u00e4gungen und Finanzierungserforderlichkeiten&#8220; (Gosch, JbFSt 2018\/2019, 480, 485&nbsp;f.) in eine Gesch\u00e4ftsstruktur eingebunden ist (s.a. Sch\u00f6n, RdF 2015, 115).<\/li><li>(12) Auf dieser Grundlage kann der Kl\u00e4ger auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsgrunds\u00e4tze der Anerkennung von sog. Kreislaufgesch\u00e4ften f\u00fcr den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug (im Rahmen der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211;, s. dazu BFH-Urteil vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/18, BFHE 268, 376) verweisen; denn auch dort geht es zuv\u00f6rderst darum, ob die jeweilige Lieferung bezogen auf den jeweiligen Unternehmer tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt wurde. Und schlie\u00dflich geht es auch bei der Senatsrechtsprechung zum sog. R\u00fccklagenmanagement zur &#8222;Mobilisierung&#8220; von K\u00f6rperschaftsteuerguthaben (Senatsurteil vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;97\/05, BFHE 214, 276) im Ausgangspunkt &#8211;und dabei unabh\u00e4ngig von einer &#8222;modellm\u00e4\u00dfigen Verwirklichung in Teilschritten&#8220;&#8211; um die Frage, ob ein wirtschaftlicher Vorgang als ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gewinnaussch\u00fcttung nach Anteilserwerb oder als Darlehensr\u00fcckzahlung zu werten ist.<\/li><li>cc) Das FG hat den gesamtvertragskonzeptbezogenen Ausschluss der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums durch den Kl\u00e4ger (vermittelt durch die Beteiligung an B) entscheidungstragend auf die Situation der (zun\u00e4chst) au\u00dferb\u00f6rslichen und sp\u00e4teren EUREX-Gesch\u00e4fte (Futures) bezogen, nicht aber auf den b\u00f6rslichen Aktienerwerb \u00fcber XETRA, ohne dies (zu Rz&nbsp;282 der Urteilsgr\u00fcnde) weitergehend zu begr\u00fcnden. F\u00fcr eine solche Beschr\u00e4nkung besteht indes kein Grund. Zwar hat sich das Senatsurteil in BFHE 246, 15 auf die dort verfahrensgegenst\u00e4ndlichen au\u00dferb\u00f6rslichen Gesch\u00e4fte bezogen. Eine sachverhaltliche Beschr\u00e4nkung auf diese Art der Gesch\u00e4fte ist dem Senatsurteil aber nicht zu entnehmen; vielmehr ist die im Revisionsverfahren bindende Wertung des FG zur Frage der Stellung des Kl\u00e4gers als Zurechnungssubjekt wirtschaftlichen Eigentums unabh\u00e4ngig von der Durchf\u00fchrungsart des Gesch\u00e4fts. Wenn auf der Grundlage des Gesamtvertragskonzepts (damit die konkreten Sachumst\u00e4nde der miteinander verbundenen und minuti\u00f6s aufeinander abgestimmten und kontrollierten Gesch\u00e4ftsablaufplanung, der Finanzierung, der Verlagerung des Gestaltungsrisikos und der wirtschaftlichen Teilhabe am Gesch\u00e4ftserfolg) ausgeschlossen werden kann, dass der Kl\u00e4ger zu irgendeinem Zeitpunkt Inhaber der Rechte aus den Wertpapieren werden sollte, weil er im Ergebnis nur seine (gestaltungserm\u00f6glichende) Rechtsform in den Gesch\u00e4ftsablauf einbrachte, ist diese W\u00fcrdigung unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesch\u00e4ftsablauf &#8222;au\u00dferb\u00f6rslich&#8220; (mit sp\u00e4terer b\u00f6rslicher Abwicklung) oder &#8222;b\u00f6rslich&#8220; stattgefunden hat. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen und die W\u00fcrdigung des FG sind damit auch f\u00fcr die &#8222;zweite&#8220; Sachverhaltskomponente im Revisionsverfahren verwertbar und i.S. des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend, da sie sich auf die Grundfrage der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums im Gesamtvertragskonzept beziehen und insoweit von der b\u00f6rsentechnischen Abwicklung der Gesch\u00e4ftsvereinbarung unabh\u00e4ngig sind. Der Kl\u00e4ger ist damit auch im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Eigentums\u00fcbertragung (verbunden mit der Belastung des Verk\u00e4ufers mit der &#8222;Nettodividende&#8220;) nicht wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer geworden und damit steuerrechtlich nicht Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge (&#8222;Dividendenkompensationszahlung&#8220;).<\/li><li>dd) Es ist in der Konstellation des Streitfalls &#8211;mit der Negation einer Position des wirtschaftlichen Eigentums des Kl\u00e4gers sowohl im Zeitpunkt vor dem Dividendenstichtag als auch danach im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs&#8211; vom Senat nicht zu entscheiden, welcher Person (und dabei in welchem Zeitpunkt) das wirtschaftliche Eigentum zuzuordnen ist (s. zur vergleichbaren Situation im unionsrechtsgebundenen Kontext bei einer sog. Durchleitungsgesellschaft, die erzielte Einnahmen an den &#8222;Nutzungsberechtigten&#8220; weiterleitet, EuGH-Urteil N&nbsp;Luxembourg&nbsp;1 u.a. vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-115\/16 u.a., EU:C:2019:134, IStR 2019, 308, Rz&nbsp;143&nbsp;ff., und dazu Jochimsen\/Gs\u00f6dl, IStR 2021, 387, 389). Jedenfalls ist allein der Umstand des Erwerbs zivilrechtlichen Eigentums (bei einem &#8211;einer anderen Person zuzurechnenden und damit&#8211; abweichenden wirtschaftlichen Eigentum) f\u00fcr einen Erstattungsanspruch nicht zureichend.<\/li><li>ee) Ob der Kl\u00e4ger &#8211;wie das BZSt und das BMF in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Hinweis auf den Senatsbeschluss in BFH\/NV 2020, 1236 (&#8222;Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb&#8220;) vorgetragen haben&#8211; vermittels seiner Beteiligung und mit Blick auf den finanziellen Umfang der dortigen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einer &#8222;gewerblichen T\u00e4tigkeit&#8220; nachgegangen ist und damit schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Nichtbesteuerung von Dividenden eines Pensionsfonds (Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b DBA-USA 1989\/2008) erf\u00fcllt sind, muss auf dieser Grundlage (keine Gl\u00e4ubigerstellung des Kl\u00e4gers) im Streitfall nicht entschieden werden.<\/li><li>ff) Eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH (Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union), die der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich begehrt, ist mit Blick auf die von ihm f\u00fcr rechtserheblich befundene Richtlinie 98\/26\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 19.05.1998 \u00fcber die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen &#8211;sog. Finalit\u00e4tsrichtlinie&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1998, Nr.&nbsp;L&nbsp;166, 45) nicht veranlasst (s. insoweit auch z.B. LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020, a.a.O., Rz&nbsp;1451 [dort dar\u00fcber hinaus auch zur Verordnung (EU) Nr.&nbsp;909\/2014 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europ\u00e4ischen Union und \u00fcber Zentralverwahrer, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;257, 1]). Die Richtlinie 98\/26\/EG bezweckt mit Blick auf Zahlungs- und Wertpapierliefersysteme, im Fall des (wirtschaftlichen) Zusammenbruchs eines Teilnehmers andere Teilnehmer, den Betreiber und auch die zugeh\u00f6rige Verrechnungsstelle des Systems zu sch\u00fctzen (s. z.B. Keller, WM 2000, 1269). Bei der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums in einer Gesamtvertragskonzeption (hier: &#8222;Durchgangserwerb&#8220;) geht es aber nicht um die (zivilrechtliche) Bindung der Vertragspartner an die jeweiligen (Handels-)Orders als Gegenstand der Finalit\u00e4tsrichtlinie; vielmehr fehlt es zum Rechtsbegriff des wirtschaftlichen Eigentums an einer unionsrechtlichen Ma\u00dfgabe (s. bereits zutreffend Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160, Rz&nbsp;287). Die vom Kl\u00e4ger formulierten Vorlagefragen gr\u00fcnden auf einer Rechtserheblichkeit f\u00fcr den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei einem wertpapierbezogenen Erwerbsgesch\u00e4ft \u00fcber den sog. zentralen Kontrahenten, die aber im Streitfall fehlt. Sind diese Fragen aber damit nicht entscheidungserheblich, kommt eine Vorlage nicht in Betracht (s. allgemein zu den Grenzen der Vorlagepflicht auf der Grundlage der sog. C.I.L.F.I.T.-Doktrin z.B. EuGH-Urteil vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, NJW 2021, 3303).<\/li><li>3. Ein Erstattungsanspruch des Kl\u00e4gers bezogen auf eine &#8222;einbehaltene und abgef\u00fchrte Steuer&#8220; (s. zu II.1.) kann dar\u00fcber hinaus (und unabh\u00e4ngig von der Tatbestandsvoraussetzung zu II.2.) &#8211;wie im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler erkannt&#8211; nicht schon damit begr\u00fcndet werden, dass mit dem Erstattungsantrag eine durch die Depotbank des Kl\u00e4gers ausgestellte Bank-Bescheinigung (&#8222;Credit Advice&#8220;) vorgelegt wurde, die neben der &#8222;Nettodividende&#8220; auch Kapitalertragsteuer-\/Solidarit\u00e4tszuschlags-Betr\u00e4ge ausweist (s. zu&nbsp;b), oder dass f\u00fcr den Erwerb &#8222;Bruttokaufpreise&#8220; gezahlt wurden und nach dem Dividendenstichtag im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Eigentumserwerb der Aktien eine Dividendenkompensationszahlung in H\u00f6he einer &#8222;Netto-Dividende&#8220; durch den Aktienverk\u00e4ufer erfolgt ist (s. zu&nbsp;c).<\/li><li>a) Soweit nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG &#8222;der Anspruch des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge&nbsp;&#8230; auf v\u00f6llige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgef\u00fchrten&nbsp;&#8230; Steuer (unber\u00fchrt bleibt)&#8220;, stellt die Vorschrift klar, dass der &#8211;ungeachtet der Besonderheiten des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgenommene&#8211; Steuerabzug in der Situation der abkommensrechtlichen Freistellung (materiell-rechtlich) &#8222;an sich rechtsgrundlos vorgenommen wird und nur infolge der anschlie\u00dfenden Erstattungsm\u00f6glichkeit gerechtfertigt ist&#8220; (so Gosch in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;9; s. zu II.2.). Dabei hat der Senat mit Urteil in BFH\/NV 2012, 559 entschieden, dass die Erstattung nach dieser Regelung voraussetzt, dass es zeitlich vorgelagert zu einer Abf\u00fchrung der Steuerbetr\u00e4ge an das Finanzamt gekommen ist (&#8222;abgef\u00fchrt&#8220;&nbsp;&#8211; s. entsprechend auch \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, 2 des Investmentsteuergesetzes [a.F.] und dazu BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz&nbsp;58&nbsp;ff.). Denn der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entspricht dem in \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG angelegten Zweck der Abzugsteuer, das inl\u00e4ndische Besteuerungssubstrat (vorerst) zu sichern und die (nachfolgende) Erstattung von einer n\u00e4heren Pr\u00fcfung der Erstattungsvoraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen. Dar\u00fcber hinaus korrespondiert dies mit weiteren gesetzlichen Erstattungsvoraussetzungen (z.B. \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 und 10 EStG). Soweit unter Hinweis auf das zur &#8222;erhobenen&#8220; Kapitalertragsteuer ergangene BFH-Urteil vom 23.04.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/93 (BFHE 181, 7) vertreten wird, es sei &#8222;interessengerecht&#8220;, das Risiko nicht abgef\u00fchrter Steuerbetr\u00e4ge nicht dem Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger, sondern dem Fiskus zuzuweisen, da sich Letzterer des Verg\u00fctungsschuldners als &#8222;Inkassostelle&#8220; bediene und der den Steuerabzug duldende Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger keinen Einfluss auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abf\u00fchrung der einbehaltenen Steuer nehmen k\u00f6nne, ist dies angesichts des eindeutigen Regelungswortlauts jedenfalls f\u00fcr \u00a7&nbsp;50d EStG nicht tragf\u00e4hig. Daran h\u00e4lt der Senat fest.<\/li><li>b) Ein Erstattungsanspruch bezogen auf eine &#8222;einbehaltene und abgef\u00fchrte Steuer&#8220; kann nicht bereits damit begr\u00fcndet werden, dass mit dem Erstattungsantrag eine durch die Depotbank des Erwerbers (hier: R-Bank\/Irland unter Einschaltung der R-Bank\/Deutschland als Verwahrstelle und Erf\u00fcllungsgehilfin) ausgestellte Bank-Bescheinigung (&#8222;Credit Advice&#8220;) vorgelegt wird, die neben der &#8222;Nettodividende&#8220; auch Kapitalertragsteuer-\/Solidarit\u00e4tszuschlags-Betr\u00e4ge ausweist (so im Ergebnis auch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz&nbsp;52&nbsp;ff.; s.a. BFH-Urteil vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, Rz&nbsp;41; Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz&nbsp;97&nbsp;ff., und Beschluss in EFG 2021, 1400, Rz&nbsp;89). Denn diese Bescheinigung (\u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG) kann angesichts der zeitlichen Umst\u00e4nde des (auf den Zeitraum nach dem Dividendenstichtag verz\u00f6gerten) Erwerbs nicht auf die Abzugsteuer des aussch\u00fcttenden Emittenten (ma\u00dfgebend ist der Depotbestand am Dividendenstichtag: Einbehalt der Abzugsteuer f\u00fcr Rechnung des Anteilseigners als Gl\u00e4ubiger und Einspeisung der Nettodividende in das Dividendenregulierungsverfahren der Abwicklungsstelle [Clearstream Banking AG]) bezogen werden. Und im Zuge der Gesch\u00e4ftsabwicklung \u00fcber den sog. zentralen Kontrahenten ist es auch nicht zu einer Einbehaltung von Kapitalertragsteuer gekommen (s. die ausdr\u00fcckliche Feststellung des FG im angefochtenen Urteil Rz&nbsp;351, dass die Eurex Clearing AG &#8222;in der Dividendensaison 2011 keine Kapitalertragsteuer auf Market-Claims-Zahlungen einbehalten und abgef\u00fchrt hat&#8220;).<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger vorgelegte Bescheinigung beweist nach der Rechtslage des Streitjahres (vor Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG i.d.F. des Gesetzes vom 22.06.2011, BGBl I 2011, 1126 [inl\u00e4ndischer Zentralverwahrer als &#8222;letzte auszahlende Stelle&#8220; mit Kapitalertragsteuer-Abzugspflicht&nbsp;&#8211; z.B. Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 252]) auch nicht die sp\u00e4tere &#8211;auf ihn als Erwerber bezogene (zutreffend Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 254)&#8211; &#8222;tats\u00e4chliche&#8220; Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer\/des Solidarit\u00e4tszuschlags durch die die Dividendenkompensationszahlung leistende Stelle (Depotbank des Ver\u00e4u\u00dferers, wobei bei einer ausl\u00e4ndischen Depotbank eine gesetzliche Pflicht zur Einbehaltung\/Abf\u00fchrung von Kapitalertragsteuer nicht besteht, s. \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG, aber eine &#8222;freiwillige Einbehaltung&#8220; nicht ausgeschlossen ist, s. z.B. Knaupp in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;44 Rz&nbsp;5&nbsp;&#8211; s. dazu Rz&nbsp;361 des angefochtenen Urteils). Ebenfalls beweist sie nicht die &#8222;tats\u00e4chliche&#8220; Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer\/des Solidarit\u00e4tszuschlags durch die bescheinigende Stelle (Depotbank des Kl\u00e4gers, ggf. nach einer Weiterleitung eines &#8222;freiwilligen Einbehalts&#8220; an sie zur Abf\u00fchrung an die deutsche Finanzverwaltung) im Zusammenhang mit der bei ihr zugeflossenen Dividendenkompensationszahlung. Einer entsprechenden Bescheinigung kann damit zwar auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG eine &#8222;formelle Richtigkeit&#8220; zukommen (so Nickel, a.a.O., S.&nbsp;148), sie begr\u00fcndet aber keinen Beweis f\u00fcr eine Abf\u00fchrung der Abzugsteuer f\u00fcr Rechnung des Empf\u00e4ngers der Kompensationszahlung (s. BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz&nbsp;67; Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz&nbsp;103 [blo\u00dfe Auskunft \u00fcber den Erhalt einer Nettodividende] und Rz&nbsp;104&nbsp;ff., bzw. Beschluss in EFG 2021, 1400, Rz&nbsp;89&nbsp;ff.; LG Bonn, Urteil vom 01.06.2021, a.a.O., Rz&nbsp;737&nbsp;f. und 777; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 333, 337; Sch\u00f6n, RdF 2015, 115, 118 und 125&nbsp;f. und 127&nbsp;ff.; Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 252 und 254; jeweils m.w.N.).<\/li><li>c) Eine &#8222;einbehaltene und abgef\u00fchrte Steuer&#8220; wird auch nicht durch den Umstand der Auszahlung einer &#8222;Netto-Dividende&#8220; (rechnerisch ein Dividendenbetrag nach Abzug eines Betrages in H\u00f6he einer gesetzlichen Abzugsteuer) &#8211;nach Zahlung eines &#8222;Bruttokaufpreises&#8220; (der nicht zugleich als Vorab-Zahlung einer Kapitalertragsteuer verstanden werden kann&nbsp;&#8211; s. BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz&nbsp;69)&#8211; bewiesen.<\/li><li>In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Kl\u00e4gers auf die neuere Rechtsprechung des VIII.&nbsp;Senats des BFH, nach der die Abgeltungswirkung nach \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG auf der Grundlage einer subjektiven Sicht des Anlegers auch dann eintritt, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalertr\u00e4ge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgef\u00fchrt wurde (BFH-Urteile vom 29.09.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/17, BFHE 271, 340, BStBl II 2021, 468; vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/18, BFHE 271, 352, BStBl II 2021, 481; vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 271, 349, BStBl II 2021, 472), im Streitfall nicht behelflich. Denn die in diesen Streitverfahren rechtserhebliche Abgeltungswirkung setzt nach dem Gesetzeswortlaut &#8222;mit dem Steuerabzug&#8220; ein, so dass weder die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (nach \u00a7&nbsp;45a EStG) noch deren Entrichtung (nach \u00a7&nbsp;44 EStG) angesprochen wird; dar\u00fcber hinaus gibt es in jenem Zusammenhang ein spezifisches Regelungssystem, das dieses &#8211;mit Blick auf eine (nicht ausdr\u00fccklich angef\u00fchrte) Tatbestandsvoraussetzung &#8222;(Steuer-)Abf\u00fchrung&#8220; eingeschr\u00e4nkte&#8211; Normverst\u00e4ndnis f\u00fcr den dortigen Sachbereich nahelegt (so ausdr\u00fccklich die Erw\u00e4gungen zu Rz&nbsp;22&nbsp;ff. des BFH-Urteils in BFHE 271, 340, BStBl II 2021, 468).<\/li><li>Nicht zuletzt kann man die vertrauensschutzinduzierte Situation der eine (weitere) Belastung des Steuerpflichtigen hindernden Abgeltungswirkung bei Einschaltung eines Dritten in das Steuerabzugssystem als &#8222;Verwaltungshelfer&#8220; mit damit verbundener Zuweisung einer verwaltungsseitigen Risikosph\u00e4re (Schlund, DStR kurzgefasst 2021, 176) nicht mit der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Situation des Erstattungsanspruchs nach einer zeitlich vorgelagerten Abf\u00fchrung der Steuerbetr\u00e4ge an das Finanzamt vergleichen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die an die subjektive Anlegersicht ankn\u00fcpfende &#8222;Scheinrenditebesteuerung&#8220; (Besteuerung fiktiver Ertr\u00e4ge, wenn der Anleger meint, er habe f\u00fcr ihn verf\u00fcgbare Kapitalertr\u00e4ge erzielt) mit der \u00dcbertragung dieser subjektiven Sicht auf die Voraussetzungen der abzugsteuerbezogenen Abgeltungswirkung (s. zu dem dortigen Effekt Jachmann-Michel, DStR 2021, 1167; Werth, BFH\/PR 2021, 264, 265).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.020222.IR22.20.0 BFH I. 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