{"id":74619,"date":"2022-03-19T18:07:25","date_gmt":"2022-03-19T16:07:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74619"},"modified":"2022-03-19T18:07:25","modified_gmt":"2022-03-19T16:07:25","slug":"zum-vorsteuerabzug-einer-gemeinde-im-rahmen-ihrer-wirtschaftlichen-taetigkeit-bfh-urteil-vom-20-oktober-2021-xi-r-10-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-vorsteuerabzug-einer-gemeinde-im-rahmen-ihrer-wirtschaftlichen-taetigkeit-bfh-urteil-vom-20-oktober-2021-xi-r-10-21\/","title":{"rendered":"Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit &#8211; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2021, XI R 10\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.201021.XIR10.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 3 S 1 , UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 , EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a , UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1 , EWGRL 388\/77 Art 4 Abs 5 UAbs 2 , EWGRL 388\/77 Art 4 Abs 5 UAbs 3 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , AO \u00a7 367 Abs 2a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 23. Februar 2021, Az: 3 K 1311\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen f\u00fcr Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: H\u00e4ngeseilbr\u00fccke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.02.2021 &#8211; 3 K 1311\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsums\u00e4tzen einer Ortsgemeinde im Zusammenhang mit dem Betrieb von Besucherparkpl\u00e4tzen im r\u00e4umlichen Zusammenhang mit einer ebenfalls neu errichteten H\u00e4ngeseilbr\u00fccke als Touristenattraktion (Br\u00fccke).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist als Ortsgemeinde eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. In ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen der Jahre 2013 bis 2016 (Streitjahre) erkl\u00e4rte sie zun\u00e4chst nur Ums\u00e4tze land\u2013 und forstwirtschaftlicher Betriebe nach \u00a7&nbsp;24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).<\/li><li>Im April 2010 fasste der Gemeinderat der Ortsgemeinde einen Grundsatzbeschluss zum Bau einer Br\u00fccke als Touristenattraktion. Die Kl\u00e4gerin gab eine Machbarkeitsstudie in Auftrag. Mit der Br\u00fccke sollte der Tourismus in der Ortsgemeinde und deren Umgebung gef\u00f6rdert werden. Mit Antrag vom 20.09.2013 ersuchte die Kl\u00e4gerin um F\u00f6rdermittel aus dem europ\u00e4ischen Landwirtschaftsfonds (ELER) zur F\u00f6rderung des l\u00e4ndlichen Raumes (Antrag auf F\u00f6rderung von Ma\u00dfnahmen im Programm LEADER). Am 22.12.2014 stellte sie einen Bauantrag.<\/li><li>In der Gemeinderatssitzung vom xx.xx.2015 informierte der Ortsb\u00fcrgermeister die Gemeinderatsmitglieder, dass mittlerweile eine Bewilligung des ersten LEADER-Antrages zur &#8222;Machbarkeitsstudie und Sicherungsma\u00dfnahmen Besucherzentrum&#8220; sowie &#8222;Herstellen eines Busparkplatzes&#8220; vorliege. Der Gemeinderat fasste den Beschluss, einen Besucherparkplatz zu bauen. Nach der Beschlussvorlage der Verbandsgemeindeverwaltung sollte der Parkplatz dem geplanten Besucherzentrum, welches auf dem gleichen Grundst\u00fcck errichtet werden sollte, dienen. Den Parkplatz k\u00f6nnten die Besucher der geplanten Br\u00fccke nutzen. Nicht zuletzt solle &#8222;wildes Parken&#8220; innerhalb der Ortslage vermieden werden, um die Beeintr\u00e4chtigung der Einwohnerinnen und Einwohner m\u00f6glichst gering zu halten.<\/li><li>Im Mai 2015 wurde mit dem Bau der Br\u00fccke begonnen und diese innerhalb eines halben Jahres fertiggestellt. In einem Schreiben vom xx.xx.2015 an die Aufsichts\u2013 und Dienstleistungsdirektion sah der Rechnungshof die &#8222;Gesamtfinanzierung&#8220; der Br\u00fccke als nicht &#8222;gesichert&#8220; an. Die Touristenattraktion stelle keine notwendige und wichtige Verbindung zwischen touristischen Zielen dar.<\/li><li>Am xx.xx.2015 gab der Ortsb\u00fcrgermeister in der Gemeinderatssitzung einen R\u00fcckblick auf das Er\u00f6ffnungswochenende. Danach habe &#8222;insbesondere der gro\u00dfe Ansturm der Autofahrer am letzten Wochenende&#8220; der Kl\u00e4gerin &#8222;die Schwachstellen gezeigt&#8220;. &#8222;Obwohl&#8220; die Kl\u00e4gerin &#8222;\u00fcber fast 450&nbsp;Parkpl\u00e4tze&#8220; verf\u00fcge, sei sie &#8222;\u00fcberrannt&#8220; worden. &#8222;Gleichzeitig&#8220; sei der &#8222;Busparkplatz deutlich st\u00e4rker genutzt&#8220; worden, &#8222;dort allerdings&#8220; k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin &#8222;keine Geb\u00fchr erheben&#8220;. Wenn die Kl\u00e4gerin &#8222;die Besucher und diejenigen, die im Ort falsch geparkt haben, abgefangen und auf einen geb\u00fchrenpflichtigen Platz geleitet h\u00e4tte, w\u00e4re die Einnahme sicherlich deutlich h\u00f6her ausgefallen&#8220;. Man habe &#8222;\u00fcbrigens dennoch&#8220; bis zum Vorabend &#8222;6.000&nbsp;\u20ac an Parkgeb\u00fchren eingenommen&#8220;.<\/li><li>In der Gemeinderatssitzung am xx.xx.2016 beschloss der Gemeinderat, &#8222;wegen hohen Bedarfs den LEADER\u2013gef\u00f6rderten Busparkplatz k\u00fcnftig als geb\u00fchrenpflichtigen Parkplatz zu nutzen und falls erforderlich, die gew\u00e4hrten F\u00f6rdermittel zur\u00fcckzuerstatten&#8220;. In der Gemeinderatssitzung am xx.xx.2016 beschloss der Gemeinderat eine Geb\u00fchrenordnung \u00fcber Parkgeb\u00fchren. Die &#8222;Geb\u00fchrenordnung vom xx.xx.2016 \u00fcber die Festsetzung von Parkgeb\u00fchren f\u00fcr die Ortsgemeinde &#8230;&#8220; wurde am xx.xx.2016 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde ver\u00f6ffentlicht und trat am 01.06.2016 in Kraft.<\/li><li>In der Gemeinderatssitzung vom xx.xx.2017 beschloss der Gemeinderat die Beauftragung des Prozessbevollm\u00e4chtigten, da &#8222;durch die vielf\u00e4ltigen Aktivit\u00e4ten der Gemeinde (&#8230;) eine Umsatzbesteuerung der Einnahmen und Ausgaben abzusehen&#8220; sei. Dies betreffe &#8222;vor allem die Einnahmen der Parkpl\u00e4tze, die sich ohne Gegenrechnung der in den Investitionen [enthaltenen] Umsatzsteuer um 19&nbsp;% reduzieren w\u00fcrden&#8220;. F\u00fcr diese &#8222;Gegenrechnung&#8220; sei &#8222;ein Aufarbeiten aller Ausgaben und Einnahmen der letzten drei Jahre, die in Bezug [zu der Br\u00fccke]&#8220; st\u00fcnden, &#8222;erforderlich, damit eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung erstellt werden&#8220; k\u00f6nne.<\/li><li>Am 22.08.2017 reichte die Kl\u00e4gerin berichtigte Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2015 und die Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2016 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ein und machte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsums\u00e4tzen im Zusammenhang mit dem Bau der Br\u00fccke, insbesondere aus den Bau\u2013 und Planungskosten der Br\u00fccke selbst, sowie teilweise aus den Baukosten f\u00fcr ein Besucherzentrum und Kosten f\u00fcr die Erstellung und den Betrieb einer Internetseite geltend. Ums\u00e4tze mit Parkgeb\u00fchren erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin erstmalig im Streitjahr 2015. Die Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2015 korrigierte die Kl\u00e4gerin mit berichtigter Umsatzsteuererkl\u00e4rung vom 09.10.2017.<\/li><li>Daraufhin fand im Januar 2018 eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin statt. Der Pr\u00fcfer war der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus s\u00e4mtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Br\u00fccke nicht abziehbar sei, da sie ohne Einnahmeerzielungsabsicht betrieben werde und bei der Ortsgemeinde folglich eine nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit im eigentlichen Sinne darstelle, die zu einem Vorsteuerabzugsverbot f\u00fchre. Da die Errichtung des Besucherzentrums und aller Parkplatzanlagen nur infrastrukturelle Folge der Errichtung der Br\u00fccke sei und diese der Allgemeinheit ausdr\u00fccklich frei und kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werde, sei ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erzielten steuerpflichtigen Vermietungsums\u00e4tzen und den in Anspruch genommenen Eingangsleistungen zur Errichtung der Br\u00fccke nicht gegeben. Die Vorsteuern aus den Aufwendungen f\u00fcr die Errichtung des Besucherzentrums lie\u00df der Pr\u00fcfer im Wege der Sch\u00e4tzung nur zu 90&nbsp;% zum Vorsteuerabzug zu, da ein gr\u00f6\u00dferer Raum im Eingangsbereich nicht f\u00fcr gewerbliche Zwecke vermietet werde, sondern ganzt\u00e4gig allen Besuchern als wettergesch\u00fctzte Unterstellm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung stehe. In gleicher Weise lie\u00df der Pr\u00fcfer die Vorsteuern aus den Aufwendungen f\u00fcr die Beschilderung der Wanderwege, die Einweihung der Br\u00fccke, f\u00fcr den Internetauftritt sowie die \u00d6ffentlichkeitsarbeit nur zur H\u00e4lfte zum Abzug zu, da die Kl\u00e4gerin diese sowohl im Hinblick auf die nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit &#8211;die kostenlose Bereitstellung der Br\u00fccke&#8211; als auch auf die steuerpflichtigen Vermietungen get\u00e4tigt habe.<\/li><li>Das FA folgte der Auffassung des Pr\u00fcfers und setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre mit Bescheiden vom 27.07.2018 entsprechend fest.<\/li><li>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Das FA wies mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019, die als &#8222;Teil-Einspruchsentscheidung&#8220; bezeichnet wurde, die Einspr\u00fcche hinsichtlich des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zur\u00fcck, da die Aufwendungen f\u00fcr den Bau der Br\u00fccke in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den Ausgangsums\u00e4tzen der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Vermietung von Parkpl\u00e4tzen und des Besucherzentrums st\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin habe weder zum Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen f\u00fcr den Bau der Br\u00fccke noch sp\u00e4ter beabsichtigt, mit der Br\u00fccke steuerbare Ums\u00e4tze zu erzielen. Die Kl\u00e4gerin habe nicht den Nachweis f\u00fchren k\u00f6nnen, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Investitionen die Absicht gehabt habe, durch diese Investitionen zuk\u00fcnftig wirtschaftlich t\u00e4tig zu werden bzw. dass derartige Kosten direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit zusammenhingen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab der Klage statt (Urteil vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1311\/19, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2021, 1155). Die Kl\u00e4gerin sei mit der Erhebung von Parkgeb\u00fchren unternehmerisch &#8211;und nicht hoheitlich&#8211; t\u00e4tig geworden und somit Unternehmerin i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG bzw. Steuerpflichtige i.S. des Art.&nbsp;168 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Auch habe die Kl\u00e4gerin die Leistungen zur Errichtung der Br\u00fccke f\u00fcr ihr Unternehmen der Parkraumbewirtschaftung bezogen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Willensbildung des Gemeinderates und der Machbarkeitsstudie. Der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Aufwendungen zur Errichtung der Br\u00fccke und den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung ergebe sich jedenfalls auch daraus, dass die Br\u00fccke der Anlass sei, die Ausgangsleistungen \u00fcberhaupt in Anspruch zu nehmen.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es tr\u00e4gt vor, dass die Zuordnung der Br\u00fccke zum unternehmerischen Bereich nicht m\u00f6glich sei. Sie sei dem Allgemeingebrauch gewidmet.<\/li><li>Dazu ergebe sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2021 (BStBl I 2021, 121), dass f\u00fcr dem Allgemeingebrauch zugewiesene Kureinrichtungen kein Vorsteuerabzug m\u00f6glich sei. Sollte eine Zuordnung zum Unternehmen allerdings m\u00f6glich sein, komme nur ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht.<\/li><li>Auch seien die Leistungen zur Errichtung der Br\u00fccke nicht f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin bezogen worden.<\/li><li>Die Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Sveda vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-126\/14 (EU:C:2015:712) und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19 (EU:C:2020:712) k\u00f6nnten nicht auf den Streitfall \u00fcbertragen werden, da sie eine juristische Person des privaten Rechts und nicht des \u00f6ffentlichen Rechts &#8211;wie im Streitfall&#8211; betroffen h\u00e4tten. Der Sachverhalt in der Rechtssache &#8222;Sveda&#8220; sei auch insoweit nicht vergleichbar, als die Steuerpflichtige dort (bereits) steuerbare Leistungen im Bereich des Tourismus erbracht habe. Der Freizeitweg sei insofern als ein Mittel angesehen worden, Besucher anzuziehen, um ihnen u.a. den Verkauf von Souvenirs, Verpflegung und Getr\u00e4nken anzubieten. W\u00fcrde man diese Sichtweise auf den Streitfall \u00fcbertragen, w\u00fcrde das bedeuten, dass eine Br\u00fccke gebaut worden w\u00e4re, damit G\u00e4ste zum Parken k\u00e4men. Dieser Veranlassungszusammenhang sei nicht nachvollziehbar.<\/li><li>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie tr\u00e4gt vor, dass zweifelhaft sei, dass die Br\u00fccke eine \u00f6ffentliche Einrichtung sei. Selbst wenn es sich um eine solche handeln w\u00fcrde, komme ein umsatzsteuerrechtlicher unternehmerischer Verwendungszusammenhang in Betracht, wie sich auch aus der Entscheidung des EuGH zur Rechtssache &#8222;Sveda&#8220; (EU:C:2015:712) ergebe. Es fehle \u00fcberdies an einer untergeordneten Bedeutung der Br\u00fccke f\u00fcr den Betrieb gewerblicher Art; denn sie sei von entscheidender Bedeutung f\u00fcr die Parkplatznutzung.<\/li><li>Im Gegensatz zu Kurbeitr\u00e4gen im Zusammenhang mit Kureinrichtungen finde die Parkplatznutzung auch ausschlie\u00dflich wegen des Besuchs der Br\u00fccke statt. Die Webcam-Z\u00e4hlung am Br\u00fcckenkopf habe ergeben, dass die Br\u00fccke nahezu ausschlie\u00dflich von Personen besucht w\u00fcrde, die ihren PKW auf einem der kostenpflichtigen Parkpl\u00e4tze abgestellt h\u00e4tten.<\/li><li>Wie das FG entschieden habe, w\u00fcrden die Parkplatzeinnahmen ohne die Br\u00fccke nicht erzielt werden. Die Umsatzsteuer aus den Parkplatzgeb\u00fchren w\u00fcrde, wenn die Besucherzahlen weiterhin auf einem \u00e4hnlichen Niveau gehalten werden k\u00f6nnten, nach ca. 10&nbsp;Jahren die in Abzug gebrachten Vorsteuern \u00fcbersteigen. Die technische Lebensdauer der Br\u00fccke \u00fcbersteige diesen Zeitraum deutlich.<\/li><li>Es sei &#8211;wie das FG entschieden habe&#8211; von Beginn an ab der Machbarkeitsstudie ein umfassendes Konzept erstellt worden, welches Br\u00fcckenbau und Parkraumbewirtschaftung miteinander wirtschaftlich kombiniert habe. Br\u00fccke und Parkpl\u00e4tze seien daher auch zeitgleich errichtet worden.<\/li><li>Die Gleichbehandlung von juristischen Personen des Privatrechts und des \u00d6ffentlichen Rechts ergebe sich aus Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL, der besage, dass Gemeinden als Steuerpflichtige gelten, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist &#8211;wenn auch aus anderen Gr\u00fcnden, als vom FA geltend gemacht&#8211; begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die geltend gemachten Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen dem Grunde nach anzuerkennen sind. Denn die streitigen Eingangsleistungen stehen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (unter 1.) und die Kl\u00e4gerin ist durch die Erhebung der Parkgeb\u00fchren unternehmerisch t\u00e4tig geworden (unter 2.). Jedoch sind die Vorsteuern der H\u00f6he nach nicht im vollen Umfang abzugsf\u00e4hig, weil die Kl\u00e4gerin zumindest bis zur Umwidmung des Busparkplatzes auch nicht wirtschaftlich t\u00e4tig war. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des FG (unter 3.).<\/li><li>1. Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, dass die streitigen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung stehen, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet.<\/li><li>aa) Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige, der &#8222;Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet&#8220;, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierf\u00fcr muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen allerdings auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tzen dann angenommen, wenn die Kosten f\u00fcr die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenst\u00e4nde oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten h\u00e4ngen n\u00e4mlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012&nbsp;&#8211; C-496\/11, EU:C:2012:557, Rz&nbsp;37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683, Rz&nbsp;29; Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;26; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/19, BFHE 272, 185, Rz&nbsp;60).<\/li><li>Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 MwStSystRL) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;19&nbsp;ff., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;10; vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;28; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;14; vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) F\u00fcr das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Soci\u00e9t\u00e9 thermale d&#8217;Eug\u00e9nie-les-Bains vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-277\/05, EU:C:2007:440, Rz&nbsp;19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015&nbsp;&#8211; C-250\/14 und C-289\/14, EU:C:2015:841, Rz&nbsp;22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; C-11\/15, EU:C:2016:470, Rz&nbsp;21; SAWP vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; C-37\/16, EU:C:2017:22, Rz&nbsp;25; Meo&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-295\/17, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;39; BFH-Urteile vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz&nbsp;16; vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz&nbsp;16; vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;15).<\/li><li>cc) Ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschlie\u00dflich nach den vom Unionsrecht gepr\u00e4gten umsatzsteuerrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/09, BFH\/NV 2010, 1869, Rz&nbsp;17; vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/13, BFH\/NV 2014, 736, Rz&nbsp;22; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;260\/10, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211;UR&#8211; 2011, 813, Rz&nbsp;11; jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;18). Es stellt eine unionsrechtliche &#8211;unabh\u00e4ngig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende&#8211; Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteil Meo&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;68; BFH-Urteile in BFHE 257, 154, Rz&nbsp;29, jeweils m.w.N.; in BFHE 263, 560, Rz&nbsp;18; in BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Die Leistungen im Streitfall (Bereitstellung der Br\u00fccke und Teile des Besucherzentrums &#8211;Unterstellm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Besucher&#8211;, Beschilderung der Wanderwege, Einweihung der Br\u00fccke, Internetauftritt und \u00d6ffentlichkeitsarbeit) sind zwar im Streitfall nach diesen Grunds\u00e4tzen nicht an eine Gegenleistung gebunden, so dass die Parkgeb\u00fchren danach kein Entgelt f\u00fcr diese Bereitstellung darstellen. Die Einrichtungen stehen unstreitig der Allgemeinheit kostenlos zur Verf\u00fcgung und die Parkgeb\u00fchren werden nicht zur Benutzung der Br\u00fccke und der Unterstellm\u00f6glichkeit sowie zur Nutzung der Wanderwege erhoben. Der Parkplatzbenutzer hat insoweit keinen Vorteil erhalten, den nicht jeder andere Besucher, der nicht dort parkt, auch erh\u00e4lt.<\/li><li>c) Allerdings besteht ein Zusammenhang der streitigen Eingangsleistungen mit einer entgeltlichen Leistung wie im Sachverhalt zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache &#8222;Sveda&#8220; (vgl. EuGH-Urteil Sveda, EU:C:2015:712), was das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt hat.<\/li><li>aa) Die W\u00fcrdigung des FG, ob ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne eines Leistungsaustauschs besteht, liegt auf tats\u00e4chlichem Gebiet (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz&nbsp;28; BFH-Beschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2020, 565, Rz&nbsp;16) und bindet &#8211;wie die Auslegung von Vertr\u00e4gen&#8211; das Revisionsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO. Das Revisionsgericht pr\u00fcft, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet hat, d.h. die Auslegung jedenfalls m\u00f6glich ist; ferner pr\u00fcft das Revisionsgericht, ob die Vorinstanz die f\u00fcr die Auslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;38; vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 263, 71, BStBl II 2021, 461, Rz&nbsp;25; vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz&nbsp;27, jeweils m.w.N.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;113\/17, BFH\/NV 2018, 739, Rz&nbsp;17; in BFH\/NV 2020, 565, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Das FG ist von den vorstehend dargelegten Rechtsgrunds\u00e4tzen zum Vorliegen eines Leistungsaustauschs ausgegangen und hat den Streitfall dahingehend gew\u00fcrdigt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache &#8222;Sveda&#8220; (EU:C:2015:712) vorliegen.<\/li><li>Das FG hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass bereits in der Willensbildung des Gemeinderates seit 2011 und vor dem Baubeginn der Br\u00fccke sichtbar geworden sei, dass die Erzielung von Einnahmen durch Parkgeb\u00fchren bei der Finanzierung der Br\u00fccke eine Rolle gespielt habe. Die Aufwendungen insbesondere f\u00fcr die Br\u00fccke w\u00fcrden daher in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Ums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin aus den Parkgeb\u00fchren stehen. Des Weiteren bestehe auch deshalb ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Aufwendungen zur Errichtung der Br\u00fccke und den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung, weil die Br\u00fccke Anlass sei, die Ausgangsleistungen \u00fcberhaupt in Anspruch zu nehmen. Ohne den Besuch der Br\u00fccke best\u00fcnde in der \u00f6rtlich eher abgelegenen Gemeinde keinerlei Anlass, geb\u00fchrenpflichtige Parkpl\u00e4tze zu nutzen, und ohne die Br\u00fccke sei es nicht m\u00f6glich gewesen, mit den Parkpl\u00e4tzen nennenswerte Geb\u00fchren zu erzielen. Diese W\u00fcrdigung ist aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen m\u00f6glich, sie ist weder durch Denkfehler noch durch die Verletzung von Erfahrungss\u00e4tzen beeinflusst und bindet somit den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>cc) Soweit das FA demgegen\u00fcber der Ansicht ist, dass die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache &#8222;Sveda&#8220; (EU:C:2015:712) wegen fehlender Zweckgerichtetheit der Eingangsleistungen auf die Ausgangsleistungen nicht auf den Streitfall \u00fcbertragbar sei, wird nicht ausreichend gewichtet, dass es sich bei der Investition nach der EuGH-Rechtsprechung nicht um eine auf den Ausgangsumsatz zweckgerichtete Investition handeln muss. Entscheidend ist allein, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Investition und dem Ausgangsumsatz unabh\u00e4ngig vom verfolgten Zweck der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit und ihres Erfolges auf der Eingangsstufe besteht (vgl. EuGH-Urteile The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; C-316\/18, EU:C:2019:559, Rz&nbsp;22, m.w.N.; Vos Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;24).<\/li><li>2. Das FG hat auch ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Kl\u00e4gerin als Unternehmerin i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL die Parkgeb\u00fchren erhoben hat.<\/li><li>a) Im Rahmen einer unionskonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.12.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz&nbsp;14; vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFH\/NV 2012, 1667, Rz&nbsp;27; vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;23) ist eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche T\u00e4tigkeit) aus\u00fcbt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre T\u00e4tigkeit dagegen auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/09, BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863, Rz&nbsp;14 bis 48, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz&nbsp;21; in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz&nbsp;15; in BFH\/NV 2012, 1667, Rz&nbsp;28; vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz&nbsp;15; in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;23; s.a. \u00a7&nbsp;2b Abs.&nbsp;1 UStG&nbsp;&#8211; anwendbar auf Ums\u00e4tze, die nach dem 31.12.2016 ausgef\u00fchrt wurden).<\/li><li>Entscheidend ist insofern, ob die juristische Person (Einrichtung) des \u00f6ffentlichen Rechts im Rahmen einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer t\u00e4tig war (vgl. EuGH-Urteile Fazenda P\u00fablica vom 14.12.2000&nbsp;&#8211; C-446\/98, EU:C:2000:691, Rz&nbsp;17, m.w.N.; Saudacor vom 29.10.2015&nbsp;&#8211; C-174\/14, EU:C:2015:733, Rz&nbsp;33, 69; BFH-Urteile vom 22.09.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II.2.; in BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863, Rz&nbsp;36; vom 10.02.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/13, BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857, Rz&nbsp;33&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat ab 01.06.2016 auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage gehandelt (Geb\u00fchrenordnung vom xx.xx.2016 \u00fcber die Festsetzung von Parkgeb\u00fchren f\u00fcr die Ortsgemeinde &#8230;, Amtsblatt der Verbandsgemeinde vom xx.xx.2016; sie trat am 01.06.2016 in Kraft). Im Zeitraum vor dem 01.06.2016 erfolgte die Erhebung der Parkgeb\u00fchren noch auf privatrechtlicher Ebene, so dass insoweit ohne weitere Voraussetzungen f\u00fcr diesen Zeitraum die Unternehmereigenschaft der Kl\u00e4gerin vorlag.<\/li><li>c) Das FG hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ebenfalls entschieden, dass die Qualifizierung der Kl\u00e4gerin als Nichtunternehmerin (Zeitraum ab 01.06.2016) zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li><li>aa) Nach dem EuGH-Urteil Isle of Wight Council u.a. vom 16.09.2008&nbsp;&#8211; C-288\/07 (EU:C:2008:505, Leitsatz&nbsp;3, Rz&nbsp;76) ist der Begriff &#8222;gr\u00f6\u00dfere&#8220; Wettbewerbsverzerrungen i.S. des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern dahin zu verstehen, dass die Wettbewerbsverzerrungen &#8222;mehr als unbedeutend&#8220; sein m\u00fcssen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz&nbsp;19). Dar\u00fcber hinaus ist insoweit nicht nur der gegenw\u00e4rtige, sondern auch der potenzielle Wettbewerb zu ber\u00fccksichtigen. Im \u00dcbrigen kommt es nicht auf die Verh\u00e4ltnisse im jeweiligen &#8222;lokalen Markt&#8220; an. Denn die Frage der Wettbewerbsverzerrungen ist &#8222;in Bezug auf die fragliche T\u00e4tigkeit als solche zu beurteilen (&#8230;), ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht&#8220; (EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Rz&nbsp;53; Saudacor, EU:C:2015:733, Rz&nbsp;74; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz&nbsp;19), so dass die Art der T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblich ist. Jedoch kann die rein theoretische, durch keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse untermauerte M\u00f6glichkeit f\u00fcr einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs gleichgesetzt werden. Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie real und nicht rein hypothetisch ist (vgl. EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a., EU:C:2008:505, Leitsatz&nbsp;2; Saudacor, EU:C:2015:733, Rz&nbsp;33, 74; National Roads Authority vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; C-344\/15, EU:C:2017:28, Rz&nbsp;44; BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Dabei ist h\u00f6chstrichterlich bereits entschieden, dass gr\u00f6\u00dfere Wettbewerbsverzerrungen durch den Betrieb von selbst\u00e4ndigen Parkplatzfl\u00e4chen durch die \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft entstehen. Das FG weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es f\u00fcr die ma\u00dfgebliche Art der T\u00e4tigkeit (Parkraum\u00fcberlassung) ohne Belang ist, ob die Zufahrt zu den dort \u00fcberlassenen Einzelparkpl\u00e4tzen ebenso wie diese selbst \u00f6ffentlich-rechtlich als Stra\u00dfe gewidmet ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Rz&nbsp;22&nbsp;f.). Die Wettbewerbssituation der Kl\u00e4gerin zeigt sich auch darin &#8211;und darauf bezieht sich die Vorinstanz zu Recht&#8211;, dass im gesamten Ortsgebiet flankierende Ma\u00dfnahmen zur Erzielung und Sicherung ihrer Parkgeb\u00fchren ergriffen wurden und Parken innerhalb des Ortsgebiets f\u00fcr Besucher der Br\u00fccke nur auf den geb\u00fchrenpflichtigen Parkfl\u00e4chen m\u00f6glich ist. Auch diese W\u00fcrdigung des FG verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze. Diese Auslegung ist m\u00f6glich.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat nicht beachtet, dass der Busparkplatz bis zum 01.06.2016 ohne Entgelt (und damit &#8222;nichtwirtschaftlich&#8220;) genutzt wurde. In Bezug auf die Vorsteuern bzgl. des Busparkplatzes selbst kommt daher ein Vorsteuerabzug vollumf\u00e4nglich nicht in Betracht. Des Weiteren ist der Vorsteuerabzug der Jahre 2013 bis 2015 bzgl. der anderen Investitionen anteilig zu k\u00fcrzen (vgl. allgemein EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; C-21\/20, EU:C:2021:743, Rz&nbsp;53, m.w.N.).<\/li><li>a) Das FG hat (f\u00fcr den erkennenden Senat auch insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend) festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin ab einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt plante, einen Busparkplatz zu errichten, um ihn unentgeltlich (und damit nichtwirtschaftlich) f\u00fcr das Abstellen von Touristen-Bussen bereitzustellen. Diese Absicht wurde auch tats\u00e4chlich so umgesetzt; der Busparkplatz wurde in den Jahren 2015 und 2016 zun\u00e4chst unentgeltlich, und damit nichtwirtschaftlich von der Kl\u00e4gerin verwendet.<\/li><li>b) F\u00fcr diese nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit (unentgeltliche Busparkplatz-\u00dcberlassung f\u00fcr Br\u00fcckenbesucher) ist die Kl\u00e4gerin in allen Streitjahren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743, Rz&nbsp;51; BFH-Urteile in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz&nbsp;16; in BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;29).<\/li><li>c) Daher wurde in allen Streitjahren von der Kl\u00e4gerin sowohl eine zum Vorsteuerabzug berechtigende, wirtschaftliche T\u00e4tigkeit (entgeltliche PKW-Parkplatz-\u00dcberlassung f\u00fcr Br\u00fcckenbesucher) als auch eine den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfende, nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit (unentgeltliche Busparkplatz-\u00dcberlassung f\u00fcr Br\u00fcckenbesucher) beabsichtigt bzw. ausge\u00fcbt. Aus diesem Grund ist bei Leistungsbezug jeweils eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577, Rz&nbsp;38; in BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;29). Gegenstand dieser Vorsteueraufteilung sind nach den bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG z.B. auch die Vorsteuern f\u00fcr die Br\u00fccke, das Besucherzentrum und den Internet-Auftritt der Kl\u00e4gerin; denn diese sollten nach den bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG Touristen (unabh\u00e4ngig von ihrer Anreise per PKW oder Bus) anziehen (bzw. von diesen tats\u00e4chlich genutzt werden).<\/li><li>d) Die Wahl der Methode der Vorsteueraufteilung steht unionsrechtlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743, Rz&nbsp;55, m.w.N.). Die Mitgliedstaaten d\u00fcrfen ggf. einen Investitionsschl\u00fcssel, einen Umsatzschl\u00fcssel oder jeden anderen geeigneten Schl\u00fcssel verwenden und sind nicht verpflichtet, sich auf eine einzige dieser Methoden zu beschr\u00e4nken (vgl. EuGH-Urteil Larentia+Minerva und Marenave Schiffahrt vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; C-108\/14 und C-109\/14, EU:C:2015:496, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.). Eine derartige Regelung hat der deutsche Gesetzgeber indes nicht erlassen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/12, BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428, Rz&nbsp;41), so dass nach der Rechtsprechung des BFH zur Ausf\u00fcllung der bestehenden Regelungsl\u00fccke \u00a7 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz&nbsp;31; vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/10, BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438, Rz&nbsp;38).<\/li><li>e) Da die Kl\u00e4gerin bislang davon ausgegangen ist, dass die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge in voller H\u00f6he abziehbar seien, indes allenfalls ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht kommt, hat sie analog \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UStG im zweiten Rechtsgang f\u00fcr jedes Streitjahr auf Basis ihrer zum jeweils ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Absicht bzw. tats\u00e4chlichen Verwendung eine sachgerechte Sch\u00e4tzung des abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr\u00e4ge vorzunehmen. Dem FG obliegt sodann die \u00dcberpr\u00fcfung der Sch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin auf ihre Sachgerechtigkeit (vgl. BFH-Urteile in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;28; vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 267, 146, Rz&nbsp;22).<\/li><li>f) Sollte die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Sch\u00e4tzung (oder das FG im Rahmen seiner \u00dcberpr\u00fcfung) zu der Auffassung gelangen, dass aus ihrer jeweiligen Sicht ein Umsatzschl\u00fcssel sachgerecht sei, weist der Senat darauf hin, dass bei einer Vorsteueraufteilung analog \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG auf Basis eines Umsatzschl\u00fcssels zu dem im Rahmen der Sch\u00e4tzung ma\u00dfgeblichen &#8222;Gesamtumsatz&#8220; auch Zusch\u00fcsse geh\u00f6ren k\u00f6nnen, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) T\u00e4tigkeit des Unternehmers widerspiegeln (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743; BFH-Urteile vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;54\/13, BFH\/NV 2015, 364, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.; vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/13, BFH\/NV 2016, 252, Rz&nbsp;38). Die Kl\u00e4gerin bzw. das FG werden, sofern sie diesen Schl\u00fcssel f\u00fcr sachgerecht erachten sollten, daher ggf. die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin erhaltenen Zusch\u00fcsse f\u00fcr das Gesamtprojekt ermitteln m\u00fcssen. Soweit Zusch\u00fcsse in den Streitjahren zur\u00fcckgezahlt wurden, k\u00f6nnte auch dies ggf. zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/li><li>4. Allerdings wird das FG auch zu pr\u00fcfen haben, inwieweit bereits im Streitjahr 2016 eine Vorsteuerberichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a UStG zugunsten der Kl\u00e4gerin vorzunehmen ist.<\/li><li>a) Da die Kl\u00e4gerin den Busparkplatz vollst\u00e4ndig und die \u00fcbrigen Eingangsleistungen anteilig f\u00fcr eine nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit genutzt (bzw. dies zuvor schon so beabsichtigt) hat, konnte sie diese nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH bei Leistungsbezug nicht ihrem Unternehmensverm\u00f6gen zuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;18&nbsp;f., m.w.N.; zu sonstigen Leistungen s.a. BFH-Urteil vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>b) Allerdings ergibt sich aus den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, dass im Laufe des Jahres 2016 (zu einem vom FG noch genau festzustellenden Zeitpunkt) auch der fr\u00fchere Busparkplatz f\u00fcr die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin (entgeltliche PKW-Parkplatz-\u00dcberlassung f\u00fcr Br\u00fcckenbesucher) genutzt worden ist. Die nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit &#8222;unentgeltliche Busparkplatz-\u00dcberlassung f\u00fcr Br\u00fcckenbesucher&#8220; wurde durch die Umwidmung beendet, ohne dass das FG bisher festgestellt h\u00e4tte, dass an deren Stelle eine andere nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit (durch Bereitstellung unentgeltlicher Parkpl\u00e4tze irgendwelcher Art) getreten w\u00e4re. Damit d\u00fcrfte sich, vorbehaltlich einer abschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung durch das FG, u.a. der Anteil der Nutzung der Br\u00fccke und des Besucherzentrums f\u00fcr die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit erh\u00f6ht haben.<\/li><li>c) Die Finanzverwaltung gew\u00e4hrt f\u00fcr den Fall, dass ein Unternehmer f\u00fcr einen sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich im eigentlichen Sinne verwendeten einheitlichen Gegenstand nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 UStG nur f\u00fcr den unternehmerisch genutzten Anteil zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist und sich die unternehmerische Nutzung dieses Gegenstands innerhalb des Berichtigungszeitraums erh\u00f6ht, zwar eine Vorsteuerberichtigung nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;15a UStG zugunsten des Unternehmers, die aber nur aus Billigkeitsgr\u00fcnden vorgenommen wird, sofern die Bagatellgrenzen des \u00a7&nbsp;44 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u00fcberschritten sind (Abschn.&nbsp;15a.1 Abs.&nbsp;7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Ein solches Billigkeitsverfahren ist vorliegend jedoch nicht Verfahrensgegenstand.<\/li><li>d) Allerdings wird das FG zu pr\u00fcfen haben, ob &#8211;ungeachtet der unter II.4.a genannten Rechtsprechung&#8211; im Streitjahr 2016 im Festsetzungsverfahren eine Vorsteuerberichtigung nach den Grunds\u00e4tzen des EuGH-Urteils Gmina Ryjewo vom 25.07.2018&nbsp;&#8211; C-140\/17 (EU:C:2018:595; s. dazu auch EuGH-Urteil Finanzamt N [Communication de l&#8217;affectation] vom 14.10.2021&nbsp;&#8211; C-45\/20 und C-46\/20, EU:C:2021:852, Rz&nbsp;34, 42&nbsp;ff.) durchzuf\u00fchren ist, falls die Kl\u00e4gerin sowohl bei Bezug der Eingangsleistungen f\u00fcr die Errichtung des Busparkplatzes als auch beim anteiligen Bezug der \u00fcbrigen Eingangsleistungen in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige gehandelt hat. Auf die vom EuGH dazu erteilten Hinweise (a.a.O.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li><li>e) Soweit eine weitere Nutzungs\u00e4nderung erstmals in vom FG nicht zu beurteilenden Folgejahren des Berichtigungszeitraums erfolgt sein sollte, kommt es hierauf f\u00fcr den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung in den Streitjahren nicht an.<\/li><li>5. Der Senat weist des Weiteren darauf hin, dass die als &#8222;Teil-Einspruchsentscheidung&#8220; bezeichnete Einspruchsentscheidung keine Teil-Einspruchsentscheidung i.S. des \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2a der Abgabenordnung (AO) ist. Das FA hat \u00fcber mehrere selbst\u00e4ndige Verwaltungsakte (die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016) im Rahmen eines Einspruchs gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016 und die Bescheide \u00fcber Zinsen zur Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2016 entschieden, so dass kein Raum f\u00fcr eine Teil-Einspruchsentscheidung i.S. des \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2a AO verbleibt (vgl. allgemein Michl, UR 2017, 826, 828; Birkenfeld in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;367 AO Rz&nbsp;285&nbsp;f.). Aus der Einspruchsentscheidung des FA ergibt sich, dass es \u00fcber die Umsatzsteuerbescheide im vollen Umfang entschieden hat, so dass keine weiteren Streitfragen diesbez\u00fcglich offen geblieben sind.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.201021.XIR10.21.0 BFH XI. 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