{"id":74621,"date":"2022-03-19T18:08:44","date_gmt":"2022-03-19T16:08:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74621"},"modified":"2022-03-19T18:08:44","modified_gmt":"2022-03-19T16:08:44","slug":"steuerfreistellung-des-gewinns-aus-der-veraeusserung-eines-mit-einem-gartenhaus-bebauten-grundstuecks-bfh-urteil-vom-26-oktober-2021-ix-r-5-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreistellung-des-gewinns-aus-der-veraeusserung-eines-mit-einem-gartenhaus-bebauten-grundstuecks-bfh-urteil-vom-26-oktober-2021-ix-r-5-21\/","title":{"rendered":"Steuerfreistellung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines mit einem &#8222;Gartenhaus&#8220; bebauten Grundst\u00fccks &#8211; BFH-Urteil vom 26. Oktober 2021, IX R 5\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.261021.IXR5.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 2 , EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 , AO \u00a7 40 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. September 2020, Az: 2 K 1316\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine die Steuerbarkeit des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ausschlie\u00dfende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein Grundst\u00fcck, das mit einem &#8222;Gartenhaus&#8220; bebaut ist, welches nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gew\u00e4hren, baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 15.09.2020 &#8211; 2 K 1316\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 29.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2019 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass keine sonstigen Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von \u2026 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob ein vom Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) baurechtswidrig dauerhaft bewohntes &#8222;Gartenhaus&#8220; zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genutzt wird, so dass der entsprechende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht der Besteuerung unterliegt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.12.2009 einen Miteigentumsanteil von \u2026 an im Au\u00dfenbereich befindlichen Grundst\u00fccken in \u2026 mit einer Gr\u00f6\u00dfe von insgesamt \u2026&nbsp;qm zum Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac. Die Grundst\u00fccke liegen in einem Wochenend- und Ferienhausgebiet. Im Fl\u00e4chennutzungsplan sind die Grundst\u00fccke als Kleingartengel\u00e4nde ausgewiesen; sie werden von einem Kleingartenverein verwaltet. Auf den Grundst\u00fccken befindet sich ein &#8222;Gartenhaus&#8220;. Dem fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer des Miteigentumsanteils war im Jahr 1967 ein &#8222;Gartenhaus&#8220; mit einem Aufenthaltsraum (12,3&nbsp;qm), einem Ger\u00e4teraum sowie einem Freisitz unter der Auflage genehmigt worden, dass das Geb\u00e4ude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war seit dem 07.11.2014 unter der Adresse \u2026 gemeldet. F\u00fcr das &#8222;Gartenhaus&#8220; selbst existierte keine Hausnummer; der Briefkasten befand sich einige 100&nbsp;m entfernt.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 05.12.2014 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger seinen Miteigentumsanteil zum Preis von \u2026&nbsp;\u20ac. Der Kaufpreis sollte nicht vor dem 31.12.2014 f\u00e4llig sein, die Besitz\u00fcbergabe sollte am 01.01.2015 unter der Voraussetzung der vollst\u00e4ndigen Kaufpreis\u00fcbergabe erfolgen. Der Kl\u00e4ger versicherte im Kaufvertrag, dass mit dem verkauften Miteigentumsanteil das Recht auf alleinige Nutzung der Parzellen Nrn.&nbsp;\u2026 und \u2026 verbunden sei und dass es sich um ein Gartengrundst\u00fcck mit Wochenendhaus und diversen Nebengeb\u00e4uden handele.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 einen Gewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und wies darauf hin, dass ein unbebautes Grundst\u00fcck nicht eigenen Wohnzwecken dienen k\u00f6nne. Der nachfolgende Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger unter Vorlage von Lichtbildern und Unterlagen (u.a. Versicherungsnachweise, Strom- und Wasserabrechnungen, Rechnung \u00fcber einen Gasheizofen) geltend machte, das Grundst\u00fcck sei mit einem Bungalow mit 60&nbsp;qm Wohnfl\u00e4che bebaut, den er w\u00e4hrend der gesamten Besitzdauer zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 762 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Kern aus: Unabh\u00e4ngig davon, dass der Kl\u00e4ger einen Miteigentumsanteil am Grundbesitz und nicht ein &#8222;Gartenhaus&#8220; auf zwei Parzellen ver\u00e4u\u00dfert habe, sei nicht nachgewiesen worden, dass das &#8222;Gartenhaus&#8220; auf den dem Kl\u00e4ger zur alleinigen und ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassenen Parzellen rechtlich geeignet gewesen sei, es dauerhaft zu bewohnen. Der Zweck eines Kleingartens bestehe im Wesentlichen in der g\u00e4rtnerischen Nutzung; das dauernde Wohnen in dort errichteten Gartenh\u00e4usern diene weder der Zweckerf\u00fcllung noch sei es erlaubt (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 des Bundeskleingartengesetzes &#8211;BKleingG&#8211;). Die zust\u00e4ndige Bauverwaltung habe \u00fcberdies best\u00e4tigt, dass die Grundst\u00fccke in einem Wochenend- und Ferienhausgebiet l\u00e4gen und Gartenh\u00e4user nicht ganzj\u00e4hrig bewohnt werden d\u00fcrften. Dies ergebe sich auch aus der dem Rechtsvorg\u00e4nger des Kl\u00e4gers erteilten Baugenehmigung. Das Bewohnen des &#8222;Gartenhauses&#8220; auf Dauer stelle ohne Baugenehmigung eine baurechtswidrige Nutzung dar, so dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nicht erf\u00fcllt seien.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er eine Verletzung von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG r\u00fcgt. Voraussetzung f\u00fcr die Steuerfreiheit des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns sei allein die tats\u00e4chliche (zumindest vor\u00fcbergehende) Nutzung des Wirtschaftsguts zu eigenen Wohnzwecken, wenn es in der \u00fcbrigen Zeit als Wohnung zur Verf\u00fcgung stehe. Hingegen k\u00f6nne es nicht entscheidend sein, ob eine Baugenehmigung zur dauerhaften Wohnnutzung vorliege, weil eine dauerhafte Wohnnutzung nicht erforderlich sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass keine sonstigen Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verweist auf die angegriffene Vorentscheidung und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus, die Nutzung eines Wirtschaftsguts ohne baurechtliche Genehmigung zum dauernden Aufenthalt von Personen sei nicht auf Dauer angelegt. Unter Ber\u00fccksichtigung des in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;180) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens &#8211;insbesondere im Hinblick auf die Nennung des Arbeitsplatzwechsels&#8211; sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmevorschrift auf selbstgenutztes Eigentum bezogen habe, das die rechtlichen Vorgaben f\u00fcr Wohnraum erf\u00fclle. Soweit entgegen der Gesetzeslage und den baurechtlichen Bestimmungen eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolge, erscheine es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber die missbr\u00e4uchliche Nutzung von Gartengrundst\u00fccken bei den privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften habe beg\u00fcnstigen wollen. F\u00fcr diese Auslegung spreche die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zum &#8211;im Gesetz nicht definierten&#8211; Tatbestandsmerkmal &#8222;Nutzung zu (eigenen) Wohnzwecken&#8220;, auch die Judikatur zu \u00a7&nbsp;10e EStG. Entgegen der Revision stehe der Zweck der Norm einer \u00dcbertragung dieser Rechtsprechung auf \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nicht entgegen. Darauf habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/10 (BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868) hingewiesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klagestattgabe (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das Merkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG setzt u.a. voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist. Hingegen erfordert die Steuerfreistellung nicht, dass das genutzte Wirtschaftsgut auch rechtlich dazu bestimmt und geeignet sein muss, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu erm\u00f6glichen (dazu unter 1.). Die Vorinstanz ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen; ihre Entscheidung kann daher keinen Bestand haben (dazu unter 2.). Die Sache ist spruchreif; der Klage ist stattzugeben (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG) Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Ausgenommen sind Wirtschaftsg\u00fcter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats setzt das Tatbestandsmerkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in beiden Alternativen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Geb\u00e4ude zumindest auch selbst nutzen; unsch\u00e4dlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangeh\u00f6rigen oder einem Dritten bewohnt (vgl. Senatsurteile vom 18.01.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/03, BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.a; in BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz&nbsp;12; vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;12; vom 21.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;16; vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz&nbsp;22; vom 03.09.2019 \u2013 IX&nbsp;R&nbsp;10\/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz&nbsp;10; vom 01.03.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/19, BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;14; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28.05.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;208\/01, BFH\/NV 2002, 1284, unter II.2.a, zu \u00a7&nbsp;4 des Eigenheimzulagengesetzes &#8211;EigZulG&#8211;; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz&nbsp;22). Eine Nutzung zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten \u00fcberl\u00e4sst, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (Senatsurteile in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;12, und in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Ein Geb\u00e4ude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der \u00fcbrigen Zeit als Wohnung zur Verf\u00fcgung steht (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.a; Senatsurteile in BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz&nbsp;22, und in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;15). Denn eine Nutzung zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Lebensverh\u00e4ltnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Geb\u00e4ude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufh\u00e4lt (Senatsurteile in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;13, und in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) In der Senatsrechtsprechung zu \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist das Merkmal der &#8222;dauerhaften Eignung zum Bewohnen&#8220; rein tats\u00e4chlich verstanden worden (vgl. dazu Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;51&nbsp;ff.; Schallmoser in Spiegelberger\/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;12.91). Ob auch Objekte, die baurechtlich nicht dauerhaft bewohnt werden d\u00fcrfen, unter die Freistellung nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG fallen, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Die in der Senatsrechtsprechung behandelten Fallkonstellationen betrafen stets rechtlich zul\u00e4ssige Nutzungen, bei denen allein die tats\u00e4chliche Wohnnutzung in Frage stand. Insofern besteht ein Unterschied zur h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur Steuerbeg\u00fcnstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach \u00a7&nbsp;10e EStG. Dort hat der BFH &#8211;worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat&#8211; die F\u00f6rderf\u00e4higkeit verneint, wenn eine Ferien- oder Wochenendwohnung rechtlich oder tats\u00e4chlich nicht zum dauernden Wohnen geeignet war (BFH-Urteile vom 28.03.1990&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;160\/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, unter 2.a; in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.4.a).<\/li><li>c) Indes kann auch eine baurechtswidrige Nutzung eine &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG sein.<\/li><li>aa) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;46\/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>bb) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist nicht eindeutig. Unter einer Nutzung des Wirtschaftsguts &#8222;zu eigenen Wohnzwecken&#8220; kann sowohl eine baurechtskonforme als auch eine baurechtswidrige Wohnnutzung verstanden werden; letztere wird jedenfalls nicht von der Freistellung ausgenommen.<\/li><li>cc) Allerdings sprechen Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG daf\u00fcr, dass auch die baurechtswidrige Wohnnutzung dem Anwendungsbereich der Norm unterf\u00e4llt.<\/li><li>aaa) \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist mit der Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist von zwei auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) in das Gesetz eingef\u00fcgt worden. Die Norm dient der Verhinderung einer ungerechtfertigten Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes, z.B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von selbstgenutztem Wohneigentum sollen &#8211;unter im Streitfall erf\u00fcllten zeitlichen Voraussetzungen&#8211; keine Besteuerung ausl\u00f6sen (BTDrucks 14\/265, S.&nbsp;181; dazu Senatsurteile in BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz&nbsp;12, und in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;14 und 20).<\/li><li>Dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erf\u00fcllt wie bei einer mit dem formellen und materiellen Baurecht \u00fcbereinstimmenden Nutzung. F\u00fcr die Realisierung des Freistellungszwecks der Norm ist die baurechtliche Situation ohne Relevanz. Muss das selbstgenutzte Wohneigentum wegen einer Wohnsitzaufgabe, etwa aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels, ver\u00e4u\u00dfert werden, soll kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn besteuert werden. Der normative Lenkungs- und F\u00f6rderzweck der in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG geregelten Nichtsteuerbarkeit von zu Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsg\u00fctern (dazu Senatsurteil in BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz&nbsp;16) steht daher einer Auslegung im Sinne der Vorinstanz entgegen (ebenso Intemann, Neue Wirtschafts-Briefe &#8211;NWB&#8211; 2021, 1502, 1503).<\/li><li>Die Freistellung bewirkt eine R\u00fcckausnahme von der Steuerbarkeit privater Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte, die ihrerseits eine Ausnahme von der im Dualismus der Einkunftsarten grunds\u00e4tzlich verankerten Nichtsteuerbarkeit von Wertver\u00e4nderungen privater Wirtschaftsg\u00fcter darstellt (Senatsurteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;12 und 14). Wenn danach das private Wohnen dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist, gilt dies auch f\u00fcr baurechtswidriges Wohnen; die baurechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Wohnnutzung stellt sich in diesem Zusammenhang als unerheblich dar.<\/li><li>Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Immobilie nach der Rechtsprechung des Senats zum Bewohnen dauerhaft geeignet sein muss. Zwar besteht im Fall fortdauernder baurechtswidriger Wohnnutzung die latente Gefahr des (jederzeitigen) Einschreitens der Bauaufsichtsbeh\u00f6rde zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands (z.B. durch Nutzungsuntersagung, vgl. etwa Art.&nbsp;76 Satz&nbsp;2 der Bayerischen Bauordnung; dazu Sauthoff in Schreiber\/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, 4.&nbsp;Aufl., Kap.&nbsp;3, Rz&nbsp;279). Aber auch dies ist ein rechtlicher Aspekt, welcher der &#8211;tats\u00e4chlich zu verstehenden&#8211; dauerhaften Wohneignung nicht entgegensteht. Entscheidend ist, ob das Objekt tats\u00e4chlich dazu geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu erm\u00f6glichen. Dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Geb\u00e4udes, insbesondere seine Ausstattung und Einrichtung (vgl. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 BKleingG), nicht aber rechtliche Gegebenheiten.<\/li><li>bbb) Die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;10e EStG, wonach als &#8211;von der Beg\u00fcnstigung ausgenommene&#8211; Ferien- oder Wochenendwohnungen i.S. von \u00a7&nbsp;10e Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG (vgl. auch \u00a7&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EigZulG) solche Wohnungen zu verstehen sind, die baurechtlich nicht ganzj\u00e4hrig bewohnt werden d\u00fcrfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen (vgl. nur BFH-Urteile in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31.05.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;140\/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720), steht einer Anwendung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG im Fall baurechtswidriger Wohnnutzung nicht entgegen. Zwar ist das Merkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG im Ausgangspunkt so zu verstehen wie in \u00a7&nbsp;10e EStG und \u00a7&nbsp;4 EigZulG (Senatsurteil in BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.a; vgl. indes zu Zweit- und Ferienwohnungen Senatsurteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192). Eine \u00fcbereinstimmende Auslegung des gleichlautenden Tatbestandsmerkmals &#8222;Wohnzwecke&#8220; dient zudem der Rechtssicherheit und der Entlastung des Rechtsanwenders (BFH-Urteil in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.3.). Allerdings ist &#8211;neben dem Umstand, dass \u00a7&nbsp;10e Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG Ferien- und Wochenendwohnungen ausdr\u00fccklich von der Beg\u00fcnstigung ausnimmt&#8211; die unterschiedliche Zweckrichtung der Tatbest\u00e4nde zu beachten. Telos der gesetzlichen Freistellungsregelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist &#8211;wie zuvor dargestellt&#8211; nicht der Erwerb von Wohnungseigentum durch m\u00f6glichst viele B\u00fcrger und damit die F\u00f6rderung der Verm\u00f6gensbildung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, unter 2.a). Vielmehr soll die berufliche Mobilit\u00e4t nicht behindert werden, was auch den Fall der baurechtswidrigen Wohnnutzung einschlie\u00dft (ebenso Intemann, NWB 2021, 1502, 1503).<\/li><li>dd) Systematische oder historische Erw\u00e4gungen, die diese Auslegung in Frage stellen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich.<\/li><li>aaa) Der Steuerfreistellung baurechtswidrig genutzter Objekte steht nicht entgegen, dass unbebaute Grundst\u00fccke an der Privilegierung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nicht teilhaben (Senatsurteil in BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868). Vorliegend ist das Grundst\u00fcck mit einem &#8222;Gartenhaus&#8220; bebaut, das die F\u00fchrung eines eigenst\u00e4ndigen Haushalts und ein dauerndes Bewohnen tats\u00e4chlich erm\u00f6glicht. Damit unterscheidet sich der Streitfall von der Ver\u00e4u\u00dferung nicht bebauter Grundst\u00fccke. Die bewertungsrechtliche Einordnung des Grundst\u00fccks als unbebaut ist insofern ohne Bedeutung.<\/li><li>bbb) Wenn der BFH unter II.1.b des Urteils in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145 (betreffend den Abschluss eines G\u00e4stevermittlungsvertrags mit einer Vermietungs- und Betriebsgesellschaft f\u00fcr Ferienwohnungen) ausf\u00fchrt, die M\u00f6glichkeit vertragswidrigen Verhaltens k\u00f6nne ebenso wenig wie die M\u00f6glichkeit baurechtswidrigen Verhaltens als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen eines Steuergesetzes herangezogen werden, kann der erkennende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht folgen. Dogmatisch ist es nicht ausgeschlossen, baurechtswidriges Verhalten &#8211;im Hinblick auf teleologische Gesichtspunkte&#8211; unter einen Ausnahmetatbestand zu subsumieren.<\/li><li>ee) Best\u00e4tigung findet dieses Auslegungsergebnis in \u00a7&nbsp;40 der Abgabenordnung. Danach ist es f\u00fcr die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erf\u00fcllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft. Die Vorschrift regelt, dass die Besteuerung wertneutral ist und an tats\u00e4chliche Gegebenheiten ankn\u00fcpft (vgl. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;40 AO Rz&nbsp;1). Dies gilt auch f\u00fcr beg\u00fcnstigende Steuerrechtsnormen (BFH-Urteile vom 07.11.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;115\/87, BFHE 159, 238, BStBl II 1990, 251, und vom 17.12.1991&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;103\/90, BFH\/NV 1992, 696, betreffend Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen; Klein\/Ratschow, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;12&nbsp;ff.).<\/li><li>2. Die Vorinstanz ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Ihre Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der BFH kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Auf der Grundlage der nicht mit Revisionsr\u00fcgen angegriffenen und daher den Senat bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger das &#8222;Gartenhaus&#8220; mitsamt dem dazugeh\u00f6rigen Grundbesitz im ma\u00dfgebenden Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG genutzt. Das Objekt war nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gew\u00e4hren. Es verf\u00fcgte \u00fcber K\u00fcche und Bad sowie eine Heizung und war mit Wasser und Abwasser, Strom sowie Telefon voll erschlossen. Dies ergibt sich aus dem unwidersprochenen Vorbringen des Kl\u00e4gers, das das FA in der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2019 wiedergegeben hat; die Vorinstanz hat darauf Bezug genommen. Damit ist das Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nicht steuerbar. Der Klage ist stattzugeben.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Steuerberechnung auf das FA beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.261021.IXR5.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 22 Nr 2 , EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 , AO \u00a7 40 , EStG VZ 2015 vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. 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