{"id":74625,"date":"2022-03-19T18:10:27","date_gmt":"2022-03-19T16:10:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74625"},"modified":"2022-03-19T18:10:27","modified_gmt":"2022-03-19T16:10:27","slug":"entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-fuer-zusammenveranlagte-ehegatten-im-jahr-der-eheschliessung-bfh-urteil-vom-28-oktober-2021-iii-r-57-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-fuer-zusammenveranlagte-ehegatten-im-jahr-der-eheschliessung-bfh-urteil-vom-28-oktober-2021-iii-r-57-20\/","title":{"rendered":"Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr der Eheschlie\u00dfung &#8211; BFH-Urteil vom 28. Oktober 2021, III R 57\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17\/20 (Fallvariante f\u00fcr das Jahr der Trennung)<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.281021.IIIR57.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 24b , EStG \u00a7 26 , EStG \u00a7 26b , EStG \u00a7 32a , GG Art 6 Abs 1 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. November 2019, Az: 9 K 3275\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach \u00a7\u00a7 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, k\u00f6nnen den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende im Jahr der Eheschlie\u00dfung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen, sofern sie die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 24b EStG erf\u00fcllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj\u00e4hrigen, in \u00a7 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 27.11.2019 &#8211; 9 K 3275\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer f\u00fcr 2015 wird unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten f\u00fcr 2015 vom 02.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2018 auf xx \u20ac festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende auch im Jahr der Eheschlie\u00dfung zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn die Ehegatten die Zusammenveranlagung w\u00e4hlen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind seit dem &#8230;12.2015 miteinander verheiratet. Sie leben seit diesem Tag zusammen. Der Kl\u00e4ger ist Vater eines im Streitjahr 2015&nbsp;&nbsp;22-j\u00e4hrigen, studierenden Sohnes, mit dem er bis zur Eheschlie\u00dfung allein lebte. Die Kl\u00e4gerin ist Mutter einer im Streitjahr 20-j\u00e4hrigen, gleichfalls studierenden Tochter und lebte mit dieser bis zur Heirat allein in einem eigenen Haushalt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger w\u00e4hlten im Streitjahr die Zusammenveranlagung und beantragten die Ber\u00fccksichtigung von drei Kindern sowie die Gew\u00e4hrung zweier Entlastungsbetr\u00e4ge f\u00fcr Alleinerziehende. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) gew\u00e4hrte die Entlastungsbetr\u00e4ge nicht. Der Einspruch der Kl\u00e4ger gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 02.01.2017 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Klage blieb aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 278 abgedruckten Gr\u00fcnden ohne Erfolg.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) M\u00fcnchen vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;3275\/18 den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 02.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass sowohl f\u00fcr den Sohn des Kl\u00e4gers als auch f\u00fcr die Tochter der Kl\u00e4gerin jeweils ein Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende in H\u00f6he von 1.908&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Herabsetzung der Einkommensteuer. Den Kl\u00e4gern steht im Streitjahr f\u00fcr den Sohn des Kl\u00e4gers und die Tochter der Kl\u00e4gerin jeweils der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende in H\u00f6he von 1.908&nbsp;\u20ac zu (\u00a7&nbsp;24b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung &#8211;EStG&#8211;).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Eink\u00fcnfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind geh\u00f6rt, f\u00fcr das ihnen ein Freibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder Kindergeld zusteht. \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bestimmt, dass allein stehend i.S. von \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 EStG solche Steuerpflichtigen sind, die nicht die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Splitting-Verfahrens (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 EStG) erf\u00fcllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj\u00e4hrigen Person bilden, es sei denn, f\u00fcr diese steht ihnen ein Freibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das einen Dienst nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder 2 EStG leistet oder eine T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG aus\u00fcbt. \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG regelt, dass sich der Entlastungsbetrag f\u00fcr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 EStG nicht vorgelegen haben, um ein Zw\u00f6lftel erm\u00e4\u00dfigt.<\/li><li>2. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 EStG ist dahin auszulegen, dass auch Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende im Jahr der Eheschlie\u00dfung zeitanteilig in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, sofern sie die \u00fcbrigen Voraussetzungen erf\u00fcllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj\u00e4hrigen, in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG nicht genannten Person leben.<\/li><li>a) Zwar erw\u00e4hnt \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ausdr\u00fccklich das Splitting-Verfahren, auch wenn die Vorschrift lediglich auf die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Splitting-Verfahrens abstellt und nicht verlangt, dass die Einkommensteuer tats\u00e4chlich nach dem Splitting-Verfahren bemessen wird, das gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 EStG im Fall der Zusammenveranlagung nach \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26b EStG sowie in den in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;6 EStG geregelten Sonderf\u00e4llen anzuwenden ist. \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG enth\u00e4lt jedoch zus\u00e4tzlich den Klammerzusatz &#8222;\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1&#8220; und verweist damit auf die in \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 EStG geregelten materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr beide Formen der Ehegattenveranlagung (Einzelveranlagung nach \u00a7&nbsp;26a EStG bzw. Zusammenveranlagung nach \u00a7&nbsp;26b EStG), nicht aber auf das Erfordernis der Aus\u00fcbung des Ehegattenwahlrechts (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 EStG) sowie die Folgen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Wahlrechtsaus\u00fcbung (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;3 EStG). Wegen \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Ehegattenveranlagung schon dann f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum (das Kalenderjahr &#8211;\u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 EStG&#8211;) erf\u00fcllt, wenn sie tats\u00e4chlich nur zeitweise gleichzeitig gegeben waren. Daraus leiten die Finanzverwaltung und &#8211;ihr folgend&#8211; die \u00fcberwiegenden Stimmen im Schrifttum ab, dass die Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrages in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn Ehegatten der Ehegattenveranlagung unterliegen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden oder nicht (vgl. Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 23.10.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;8-S&nbsp;2265a\/14\/10005, BStBl I 2017, 1432, Rz&nbsp;6; Kr\u00f6mker in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;9; Seiler in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;5; Kirchhof\/Kulosa\/Ratschow\/Fissenewert EStG \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;96 und 98; Schmidt\/Loschelder, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;18; KKB\/Kl\u00e4ne, \u00a7&nbsp;24b EStG, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;66 und 67; Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;131; Geurts, in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;32; Hillmoth in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 128.&nbsp;Lieferung 10.2021, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;36; Steiner in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;6 und 7 sowie 23; Droege in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;D&nbsp;3; Debus in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;59; Bernhard, Neue Wirtschafts-Briefe 39\/2004, 3015; Horvath, Steuer und Studium &#8211;SteuerStud&#8211; 6\/2005, 283; Plenker\/Schaffhausen, Der Betrieb 2004, 2440).<\/li><li>b) Dieser Rechtsauffassung ist jedoch nicht zu folgen, da sie unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst, dass sich der Entlastungsbetrag f\u00fcr jeden Monat, in dem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 EStG nicht vorliegen, um ein Zw\u00f6lftel erm\u00e4\u00dfigt (\u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG). Einige Stimmen in der Literatur bef\u00fcrworten daher die zeitanteilige Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrages (Brandis\/Heuermann\/Selder, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;27; Proff zu Irnich, Deutsches Steuerrecht 2004, 1904; Ross, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211;DStZ&#8211; 2004, 437; Siegle, SteuerStud 2004, 339; abweichend Schulenburg, DStZ 2007, 428).<\/li><li>c) Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages f\u00fcr Alleinerziehende sprechen f\u00fcr die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Eheschlie\u00dfung und damit f\u00fcr die zeitanteilige Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrages.<\/li><li>aa) Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 15\/1751, S.&nbsp;6) diente die Einf\u00fchrung des Entlastungsbetrages f\u00fcr Alleinerziehende dazu, den regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6heren Lebensf\u00fchrungskosten von Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern f\u00fchren (&#8222;echte&#8220; Alleinerziehende). Auch die Materialien zu den sp\u00e4teren \u00c4nderungen des \u00a7&nbsp;24b EStG weisen die sog. &#8222;echten&#8220; Alleinerziehenden als Beg\u00fcnstigte aus, welche einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person f\u00fchren, die tats\u00e4chlich oder finanziell zum Haushalt beitr\u00e4gt (BTDrucks 15\/3339, S.&nbsp;11; BTDrucks 18\/5244, S.&nbsp;29). Au\u00dferdem sollte mit \u00a7&nbsp;24b EStG gew\u00e4hrleistet werden, dass nichteheliche (ehe\u00e4hnliche) Lebensgemeinschaften nicht in unzul\u00e4ssiger Weise gegen\u00fcber Ehepaaren beg\u00fcnstigt und Ehepaare benachteiligt werden (BTDrucks 15\/3339, S.&nbsp;11). Der Senat hat in \u00a7&nbsp;24b EStG eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Beg\u00fcnstigung, mithin eine Sozialzwecknorm, gesehen (vgl. Urteil vom 19.10.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;4\/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, unter II.2.c&nbsp;cc), mit der das Fehlen von Synergieeffekten durch eine gemeinsame Haushaltsf\u00fchrung mit einer anderen erwachsenen Person kompensiert werden soll (Urteil vom 25.10.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;104\/06, BFH\/NV 2008, 545, unter II.2. unter Hinweis auf BTDrucks 15\/1751, S.&nbsp;6).<\/li><li>bb) In der Situation eines Alleinerziehenden befinden sich auch Steuerpflichtige, die vor der Heirat im Jahr der Eheschlie\u00dfung allein mit ihren ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kindern leben und die in dieser Zeit die alleinige Verantwortung f\u00fcr Haushalt und Kinder tragen. Die damit typischerweise verbundenen Belastungen entstehen unabh\u00e4ngig davon, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Splitting-Verfahrens zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erf\u00fcllt sind, weil der Steuerpflichtige im selben Veranlagungszeitraum auch einige Tage\/Monate mit seinem Ehegatten zusammenlebt. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile entspricht somit dem Gesetzeszweck.<\/li><li>cc) Die entstandenen Belastungen entfallen nicht r\u00fcckwirkend durch die Ehegattenveranlagung. Die Anwendung des Splitting-Verfahrens (\u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 EStG) kompensiert den in der Versagung der Steuerentlastung liegenden Nachteil nicht. Das Splitting-Verfahren dient dazu, Ehen, in denen sich die Ehepartner f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Zusammenveranlagung entschieden haben, unabh\u00e4ngig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten gleich zu besteuern. Auch soweit dem Splitting-Verfahren der Gedanke der Familienf\u00f6rderung zugrunde liegt, da die mit ihm bezweckte Gleichbehandlung den Spielraum der Ehepartner bei der Ausgestaltung ihrer pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Lebensf\u00fchrung und der Aufgabenverteilung in der Ehe erweitert (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;909\/06, BVerfGE 133, 377, Rz&nbsp;98), wirkt dies nicht kompensierend, weil die Anwendung des Splitting-Verfahrens nicht in jedem Fall eine Steuerentlastung der Ehegatten zur Folge hat. Die Entlastungswirkung der Zusammenveranlagung h\u00e4ngt von der H\u00f6he der jeweiligen Eink\u00fcnfte beider Ehegatten und vom Progressionssatz ab. Die Zusammenveranlagung wirkt sich kaum aus, wenn beide Ehegatten erwerbst\u00e4tig sind und Eink\u00fcnfte in \u00e4hnlicher H\u00f6he erzielen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1057\/91, BStBl II 1999, 182, BVerfGE 99, 216, Rz&nbsp;86). Im Fall der Einzelveranlagung nach \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26a EStG scheidet ein Ausgleich durch einen etwaigen Splitting-Vorteil ohnehin aus.<\/li><li>d) Auch aus der systematischen Stellung der Normen ergibt sich, dass dem Monatsprinzip aus \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG der Vorrang vor der in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG in Bezug genommenen Regelung des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zukommt.<\/li><li>aa) Die Regelungen zum Splitting-Verfahren (\u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 und 6 EStG) geh\u00f6ren zu den Tarifvorschriften, die an das zu versteuernde Einkommen (\u00a7\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5, 32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) ankn\u00fcpfen. Aufgrund des Charakters der Einkommensteuer als Jahressteuer sind die Besteuerungsgrundlagen auf das Kalenderjahr bezogen zu ermitteln (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG). Die Einkommensteuer wird nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum bezogen hat (\u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 EStG). Grunds\u00e4tzlich bemisst sich die Einkommensteuer dabei nach dem in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 EStG geregelten Tarif. F\u00fcr den Fall sich innerhalb des Jahres \u00e4ndernder tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde hat der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG entschieden, es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Splittingtarifs anstelle des Grundtarifs ausreichen zu lassen, wenn die Ehegatten die in \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EStG genannten Voraussetzungen f\u00fcr die Zusammenveranlagung w\u00e4hrend nur eines Teils des Veranlagungszeitraums gleichzeitig erf\u00fcllt haben.<\/li><li>bb) Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;24b EStG ist dagegen eine Freibetragsregelung, die auf der Ebene der Ermittlung des Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EStG anzuwenden ist. Als solche kann sie wegen des in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG geregelten Monatsprinzips differenziert die sich im Laufe des Veranlagungszeitraums \u00e4ndernden Verh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigen<em>.<\/em> Hierzu z\u00e4hlen nicht nur \u00c4nderungen hinsichtlich der Kinder, sondern ebenso solche, die den Status des &#8222;Alleinstehens&#8220; betreffen, denn der in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG in Bezug genommene \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 EStG enth\u00e4lt auch den in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 EStG definierten Begriff des allein stehenden Steuerpflichtigen (so z.B. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 1432, Rz&nbsp;26; Seiler in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;7; Seifert in Korn, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;42; HHR\/Kr\u00f6mker, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;17; Debus in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;90 und 91).<\/li><li>cc) Einer zeitanteiligen Gew\u00e4hrung des Freibetrages im Jahr der Eheschlie\u00dfung steht auch nicht entgegen, dass \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG Verwitwete ausdr\u00fccklich in den Anwendungsbereich des Entlastungsbetrages einbezieht. Verwitwete k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;6 EStG das Splitting-Verfahren auch noch in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, der auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist. Sie befinden sich zugleich &#8211;sofern sie nicht eine Haushaltsgemeinschaft i.S. des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG begr\u00fcndet haben&#8211; aber in der Situation eines &#8222;echten&#8220; Alleinerziehenden, d.h. leben in einer Erziehungsgemeinschaft, zu der nur ein Erwachsener geh\u00f6rt, und unterliegen mithin typischerweise den Belastungen, deren Ausgleich der Entlastungsbetrag dienen soll. Ihre Ber\u00fccksichtigung ist daher folgerichtig und l\u00e4sst nicht eindeutig den Schluss zu, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtige, die der Ehegattenveranlagung (Einzel- oder Zusammenveranlagung) unterliegen, aus dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;24b EStG ausnehmen wollte.<\/li><li>e) Die vom Senat als zutreffend angesehene Auslegung des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 und&nbsp;4 EStG vermeidet zudem mit Blick auf Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG enth\u00e4lt einen besonderen Gleichheitssatz, der verbietet, Ehe und Familie gegen\u00fcber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegen\u00fcber Ledigen, von Eltern gegen\u00fcber Kinderlosen und von ehelichen gegen\u00fcber anderen Erziehungsgemeinschaften. Dieses Benachteiligungsverbot steht einer belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und 2 GG) ankn\u00fcpft (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1999, 182, BVerfGE 99, 216, Rz&nbsp;65).<\/li><li>bb) Die zeitanteilige Gew\u00e4hrung des Freibetrages nach \u00a7&nbsp;24b EStG verhindert eine Benachteiligung von alleinerziehenden Steuerpflichtigen, die im Laufe eines Jahres mit dem sp\u00e4teren Ehepartner zusammenziehen und in diesem Jahr die Ehe eingehen. Sie d\u00fcrfen steuerrechtlich nicht benachteiligt werden im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die erst im darauffolgenden Jahr heiraten und die im Jahr des Zusammenziehens die zeitanteilige Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrages zweifelsfrei beanspruchen k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist beiden Kl\u00e4gern jeweils der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24b EStG ungek\u00fcrzt zu gew\u00e4hren, da die Voraussetzungen hierf\u00fcr in jedem Kalendermonat (im Dezember zeitweise) vorgelegen haben. Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) lebten sowohl der Kl\u00e4ger als auch die Kl\u00e4gerin im Streitjahr bis zu ihrer Eheschlie\u00dfung im Dezember in einem eigenen Haushalt jeweils allein mit ihrem die Erstausbildung absolvierenden, unter 25&nbsp;Jahre alten Kind.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Die Einkommensteuer der Kl\u00e4ger ist auf xx&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Ausgehend von der Summe der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger von xx&nbsp;\u20ac folgt aus dem Abzug zweier Entlastungsbetr\u00e4ge f\u00fcr Alleinerziehende in H\u00f6he von je 1.908&nbsp;\u20ac ein Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte von xx&nbsp;\u20ac. Nach der Ber\u00fccksichtigung von Sonderausgaben in H\u00f6he von xx&nbsp;\u20ac (davon beschr\u00e4nkt abziehbar: xx&nbsp;\u20ac, unbeschr\u00e4nkt abziehbar: xx&nbsp;\u20ac und Ausbildungskosten nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;2 EStG: xx&nbsp;\u20ac) ist von einem Einkommen von xx&nbsp;\u20ac auszugehen, welches vermindert um die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr drei Kinder in H\u00f6he von jeweils xx&nbsp;\u20ac ein zu versteuerndes Einkommen von xx&nbsp;\u20ac ergibt, das die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die nach dem Splitting-Verfahren zu berechnende Einkommensteuer darstellt. Diese betr\u00e4gt xx&nbsp;\u20ac und ist um xx&nbsp;\u20ac f\u00fcr Handwerkerleistungen zu erm\u00e4\u00dfigen sowie um die Anspr\u00fcche auf Kindergeld in H\u00f6he von jeweils xx&nbsp;\u20ac f\u00fcr drei Kinder zu erh\u00f6hen. Festzusetzen sind somit xx&nbsp;\u20ac.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, 135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17\/20 (Fallvariante f\u00fcr das Jahr der Trennung) ECLI:DE:BFH:2021:U.281021.IIIR57.20.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 24b , EStG \u00a7 26 , EStG \u00a7 26b , EStG \u00a7 32a , GG Art 6 Abs 1 , EStG VZ 2015 vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. November 2019, Az: 9 K 3275\/18 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-fuer-zusammenveranlagte-ehegatten-im-jahr-der-eheschliessung-bfh-urteil-vom-28-oktober-2021-iii-r-57-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr der Eheschlie\u00dfung &#8211; BFH-Urteil vom 28. 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