{"id":74627,"date":"2022-03-19T18:11:08","date_gmt":"2022-03-19T16:11:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74627"},"modified":"2022-03-19T18:11:08","modified_gmt":"2022-03-19T16:11:08","slug":"entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-fuer-einzeln-veranlagte-ehegatten-im-trennungsjahr-bfh-urteil-vom-28-oktober-2021-iii-r-17-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-fuer-einzeln-veranlagte-ehegatten-im-trennungsjahr-bfh-urteil-vom-28-oktober-2021-iii-r-17-20\/","title":{"rendered":"Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende f\u00fcr einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr &#8211; BFH-Urteil vom 28. Oktober 2021, III R 17\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.281021.IIIR17.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 24b , EStG \u00a7 26 , EStG \u00a7 26a , EStG \u00a7 32a , GG Art 6 Abs 1 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 18. Februar 2020, Az: 13 K 182\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach \u00a7\u00a7 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, k\u00f6nnen den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 24b EStG erf\u00fcllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj\u00e4hrigen, in \u00a7 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 18.02.2020 &#8211; 13 K 182\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende bereits im Trennungsjahr der Ehegatten zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr 2017 minderj\u00e4hrig waren. Die damalige Ehefrau des Kl\u00e4gers und Mutter der Kinder zog am &#8230;04.2017 aus dem gemeinsamen Haushalt aus, der Kl\u00e4ger lebte danach allein mit seinen beiden Kindern.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2017 die zeitanteilige Ber\u00fccksichtigung des Entlastungsbetrages f\u00fcr Alleinerziehende sowie des Erh\u00f6hungsbetrages f\u00fcr ein weiteres Kind in H\u00f6he von insgesamt 1.432&nbsp;\u20ac (8\/12 der Summe von 1.908&nbsp;\u20ac und 240&nbsp;\u20ac). Er wurde einzeln veranlagt. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ber\u00fccksichtigte dabei u.a. den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende nicht. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 08.11.2018 legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 01.07.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde. Aus nicht streitbefangenen Gr\u00fcnden wurde der Einkommensteuerbescheid mehrfach, zuletzt am 18.07.2019, ge\u00e4ndert.<\/li><li>Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1664 abgedruckten Gr\u00fcnden Erfolg.<\/li><li>Das FA r\u00fcgt mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Das FA beantragt (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;182\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat \u00a7&nbsp;24b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zutreffend ausgelegt und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den festgestellten Sachverhalt angewendet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Eink\u00fcnfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind geh\u00f6rt, f\u00fcr das ihnen ein Freibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder Kindergeld zusteht. \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bestimmt, dass allein stehend i.S. von \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 EStG solche Steuerpflichtige sind, die nicht die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Splitting-Verfahrens (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 EStG) erf\u00fcllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj\u00e4hrigen Person bilden, es sei denn, f\u00fcr diese steht ihnen ein Freibetrag nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das einen Dienst nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder 2 EStG leistet oder eine T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG aus\u00fcbt. \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG regelt, dass sich der Entlastungsbetrag f\u00fcr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 EStG nicht vorgelegen haben, um ein Zw\u00f6lftel erm\u00e4\u00dfigt.<\/li><li>2. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 EStG ist dahin auszulegen, dass auch Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, sofern sie die \u00fcbrigen Voraussetzungen erf\u00fcllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj\u00e4hrigen, in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG nicht genannten Person leben.<\/li><li>a) Zwar erw\u00e4hnt \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ausdr\u00fccklich das Splitting-Verfahren, auch wenn die Vorschrift lediglich auf die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Splitting-Verfahrens abstellt und nicht verlangt, dass die Einkommensteuer tats\u00e4chlich nach dem Splitting-Verfahren bemessen wird, das gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 EStG im Fall der Zusammenveranlagung nach \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26b EStG sowie in den in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;6 EStG geregelten Sonderf\u00e4llen anzuwenden ist. \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG enth\u00e4lt jedoch zus\u00e4tzlich den Klammerzusatz &#8222;\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1&#8220; und verweist damit auf die in \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 EStG geregelten materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr beide Formen der Ehegattenveranlagung (Einzelveranlagung nach \u00a7&nbsp;26a EStG bzw. Zusammenveranlagung nach \u00a7&nbsp;26b EStG), nicht aber auf das Erfordernis der Aus\u00fcbung des Ehegattenwahlrechts (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 EStG) sowie die Folgen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Wahlrechtsaus\u00fcbung (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;3 EStG). Wegen \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Ehegattenveranlagung schon dann f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum (das Kalenderjahr &#8211;\u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 EStG&#8211;) erf\u00fcllt, wenn sie tats\u00e4chlich nur zeitweise gleichzeitig gegeben waren. Daraus leiten die Finanzverwaltung und &#8211;ihr folgend&#8211; die \u00fcberwiegenden Stimmen im Schrifttum ab, dass die Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrages in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn Ehegatten der Ehegattenveranlagung unterliegen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden oder nicht (vgl. Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 23.10.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;8-S&nbsp;2265a\/14\/10005, BStBl I 2017, 1432, Rz&nbsp;6; Kr\u00f6mker in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;9; Seiler in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;5; Kirchhof\/Kulosa\/Ratschow\/Fissenewert EStG \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;96 und 98; Schmidt\/Loschelder, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;18; KKB\/Kl\u00e4ne, \u00a7&nbsp;24b EStG, 6.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;66 und 67; Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;131; Geurts, in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;32; Hillmoth in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 128.&nbsp;Lieferung 10.2021, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;36; Steiner in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;6 und 7 sowie 23; Droege in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;D&nbsp;3; Debus in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;59; Bernhard, Neue Wirtschafts-Briefe 39\/2004, 3015; Horvath, Steuer und Studium &#8211;SteuerStud&#8211; 6\/2005, 283; Plenker\/Schaffhausen, Der Betrieb 2004, 2440).<\/li><li>b) Dieser Rechtsauffassung ist jedoch nicht zu folgen, da sie unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst, dass sich der Entlastungsbetrag f\u00fcr jeden Monat, in dem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 EStG nicht vorliegen, um ein Zw\u00f6lftel erm\u00e4\u00dfigt (\u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG). Einige Stimmen in der Literatur bef\u00fcrworten daher die zeitanteilige Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrages (Brandis\/Heuermann\/Selder, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;27; Proff zu Irnich, Deutsches Steuerrecht 2004, 1904; Ross, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211;DStZ&#8211; 2004, 437; Siegle, SteuerStud 2004, 339; abweichend Schulenburg, DStZ 2007, 428).<\/li><li>c) Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages f\u00fcr Alleinerziehende sprechen f\u00fcr die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Trennung der Ehegatten und damit f\u00fcr die zeitanteilige Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrages.<\/li><li>aa) Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 15\/1751, S.&nbsp;6) diente die Einf\u00fchrung des Entlastungsbetrages f\u00fcr Alleinerziehende dazu, den regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6heren Lebensf\u00fchrungskosten von Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern f\u00fchren (&#8222;echte&#8220; Alleinerziehende). Auch die Materialien zu den sp\u00e4teren \u00c4nderungen des \u00a7&nbsp;24b EStG weisen die sog. &#8222;echten&#8220; Alleinerziehenden als Beg\u00fcnstigte aus, welche einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person f\u00fchren, die tats\u00e4chlich oder finanziell zum Haushalt beitr\u00e4gt (BTDrucks 15\/3339, S.&nbsp;11; BTDrucks 18\/5244, S.&nbsp;29). Au\u00dferdem sollte mit \u00a7&nbsp;24b EStG gew\u00e4hrleistet werden, dass nichteheliche (ehe\u00e4hnliche) Lebensgemeinschaften nicht in unzul\u00e4ssiger Weise gegen\u00fcber Ehepaaren beg\u00fcnstigt und Ehepaare benachteiligt werden (BTDrucks 15\/3339, S.&nbsp;11). Der Senat hat in \u00a7&nbsp;24b EStG eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Beg\u00fcnstigung, mithin eine Sozialzwecknorm, gesehen (vgl. Urteil vom 19.10.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;4\/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, unter II.2.c&nbsp;cc), mit der das Fehlen von Synergieeffekten durch eine gemeinsame Haushaltsf\u00fchrung mit einer anderen erwachsenen Person kompensiert werden soll (Urteil vom 25.10.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;104\/06, BFH\/NV 2008, 545, unter II.2. unter Hinweis auf BTDrucks 15\/1751, S.&nbsp;6).<\/li><li>bb) In der Situation eines Alleinerziehenden befinden sich auch Steuerpflichtige, die nach der Trennung der Ehegatten im Trennungsjahr allein mit ihren ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kindern leben und die in dieser Zeit die alleinige Verantwortung f\u00fcr Haushalt und Kinder tragen. Die damit typischerweise verbundenen Belastungen entstehen unabh\u00e4ngig davon, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Splitting-Verfahrens allein deshalb erf\u00fcllt sind, weil der Steuerpflichtige im selben Veranlagungszeitraum auch einige Tage\/Monate mit seinem Ehegatten zusammengelebt hat. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile entspricht somit dem Gesetzeszweck. Ein Ausgleich durch einen etwaigen Splitting-Vorteil scheidet im Fall der Einzelveranlagung nach \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26a EStG aus.<\/li><li>d) Auch aus der systematischen Stellung der Normen ergibt sich, dass dem Monatsprinzip aus \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG der Vorrang vor der in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG in Bezug genommenen Regelung des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zukommt.<\/li><li>aa) Die Regelungen zum Splitting-Verfahren (\u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 und 6 EStG) geh\u00f6ren zu den Tarifvorschriften, die an das zu versteuernde Einkommen (\u00a7\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5, 32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) ankn\u00fcpfen. Aufgrund des Charakters der Einkommensteuer als Jahressteuer sind die Besteuerungsgrundlagen auf das Kalenderjahr bezogen zu ermitteln (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;7 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG). Die Einkommensteuer wird nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum bezogen hat (\u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 EStG). Grunds\u00e4tzlich bemisst sich die Einkommensteuer dabei nach dem in \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 EStG geregelten Tarif. F\u00fcr den Fall sich innerhalb des Jahres \u00e4ndernder tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde hat der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG entschieden, es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Splittingtarifs anstelle des Grundtarifs ausreichen zu lassen, wenn die Ehegatten die in \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EStG genannten Voraussetzungen f\u00fcr die Zusammenveranlagung w\u00e4hrend nur eines Teils des Veranlagungszeitraums gleichzeitig erf\u00fcllt haben.<\/li><li>bb) Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;24b EStG ist dagegen eine Freibetragsregelung, die auf der Ebene der Ermittlung des Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EStG anzuwenden ist. Als solche kann sie wegen des in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG geregelten Monatsprinzips differenziert die sich im Laufe des Veranlagungszeitraums \u00e4ndernden Verh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigen. Hierzu z\u00e4hlen nicht nur \u00c4nderungen hinsichtlich der Kinder, sondern ebenso solche, die den Status des &#8222;Alleinstehens&#8220; betreffen, denn der in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;4 EStG in Bezug genommene \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;1 EStG enth\u00e4lt auch den in \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 EStG definierten Begriff des allein stehenden Steuerpflichtigen (so z.B. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 1432, Rz&nbsp;26; Seiler in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;24b Rz&nbsp;7; Seifert in Korn, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;42; HHR\/Kr\u00f6mker, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;17; Debus in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;24b EStG Rz&nbsp;90 und 91).<\/li><li>cc) Einer zeitanteiligen Gew\u00e4hrung des Freibetrages im Jahr der Trennung steht auch nicht entgegen, dass \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG Verwitwete ausdr\u00fccklich in den Anwendungsbereich des Entlastungsbetrages einbezieht. Verwitwete k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;6 EStG das Splitting-Verfahren auch noch in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, der auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist. Sie befinden sich zugleich &#8211;sofern sie nicht eine Haushaltsgemeinschaft i.S. des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG begr\u00fcndet haben&#8211; aber in der Situation eines &#8222;echten&#8220; Alleinerziehenden, d.h. leben in einer Erziehungsgemeinschaft, zu der nur ein Erwachsener geh\u00f6rt, und unterliegen mithin typischerweise den Belastungen, deren Ausgleich der Entlastungsbetrag dienen soll. Ihre Ber\u00fccksichtigung ist daher folgerichtig und l\u00e4sst nicht eindeutig den Schluss zu, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtige, die der Ehegattenveranlagung (Einzel- oder Zusammenveranlagung) unterliegen, aus dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;24b EStG ausnehmen wollte.<\/li><li>dd) Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung ist aus der Ausgestaltung der Lohnsteuerklasse II gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG nicht zu schlussfolgern, dass eine Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrages f\u00fcr Alleinerziehende an ein Elternteil im Trennungsjahr ausgeschlossen ist.<\/li><li>Die Lohnsteuererhebung ist ebenso wie die Erhebung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ihrem Charakter nach lediglich eine Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Jahres entstehende Einkommensteuerschuld (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter III.2.). Dabei f\u00fchren die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens dazu, dass die einbehaltenen Lohnsteuerbetr\u00e4ge nicht stets der geschuldeten Einkommensteuer entsprechen (BFH-Vorlagebeschluss vom 22.05.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;46\/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820, unter III.2.a; BFH-Urteil vom 10.01.1992&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;117\/90, BFHE 167, 52, BStBl II 1992, 720, unter 4.). Auch eine (verfahrensrechtliche oder tats\u00e4chliche) Bindungswirkung von im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens getroffenen Entscheidungen besteht f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers regelm\u00e4\u00dfig nicht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.10.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;9\/17, BFH\/NV 2018, 200, Rz&nbsp;8, und vom 10.04.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;134\/06, BFN\/NV 2007, 1309, unter 2.; BFH-Urteil vom 13.01.1989&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;66\/87, BFHE 156, 412, BStBl II 1989, 1030, unter 1.).<\/li><li>e) Die vom Senat als zutreffend angesehene Auslegung des \u00a7&nbsp;24b Abs.&nbsp;3 und&nbsp;4 EStG vermeidet zudem mit Blick auf Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG enth\u00e4lt einen besonderen Gleichheitssatz, der verbietet, Ehe und Familie gegen\u00fcber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegen\u00fcber Ledigen, von Eltern gegen\u00fcber Kinderlosen und von ehelichen gegen\u00fcber anderen Erziehungsgemeinschaften. Dieses Benachteiligungsverbot steht einer belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und 2 GG) ankn\u00fcpft (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1057\/91, BStBl II 1999, 182, BVerfGE 99, 216, Rz&nbsp;65).<\/li><li>bb) Die zeitanteilige Gew\u00e4hrung des Freibetrages verhindert eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt und anschlie\u00dfend die Kinder allein im Haushalt versorgt haben. Sie d\u00fcrfen steuerrechtlich nicht schlechter gestellt werden im Vergleich zu nicht verheirateten Steuerpflichtigen, die sich trennen und die Haushaltsgemeinschaft beenden und die den Entlastungsbetrag f\u00fcr die haushaltszugeh\u00f6rigen Kinder danach zeitanteilig zweifelsfrei beanspruchen k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Das FG hat nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben zu Recht entschieden, dass dem Kl\u00e4ger der erh\u00f6hte Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24b EStG zeitanteilig f\u00fcr acht Monate zu gew\u00e4hren ist. Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) lebte der Kl\u00e4ger im Trennungs- und Streitjahr allein mit seinen beiden minderj\u00e4hrigen Kindern, nachdem seine damalige Ehefrau im April 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, 135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.281021.IIIR17.20.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 24b , EStG \u00a7 26 , EStG \u00a7 26a , EStG \u00a7 32a , GG Art 6 Abs 1 , EStG VZ 2017 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 18. Februar 2020, Az: 13 K 182\/19 Leits\u00e4tze Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach \u00a7\u00a7 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-fuer-einzeln-veranlagte-ehegatten-im-trennungsjahr-bfh-urteil-vom-28-oktober-2021-iii-r-17-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende f\u00fcr einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr &#8211; BFH-Urteil vom 28. 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