{"id":74629,"date":"2022-03-19T18:11:48","date_gmt":"2022-03-19T16:11:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74629"},"modified":"2022-03-19T18:11:48","modified_gmt":"2022-03-19T16:11:48","slug":"pferdehaltung-ohne-landwirtschaftliche-nutzflaechen-als-gewerbliche-tierhaltung-bfh-urteil-vom-04-november-2021-vi-r-26-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pferdehaltung-ohne-landwirtschaftliche-nutzflaechen-als-gewerbliche-tierhaltung-bfh-urteil-vom-04-november-2021-vi-r-26-19\/","title":{"rendered":"Pferdehaltung ohne landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen als gewerbliche Tierhaltung &#8211; BFH-Urteil vom 04. November 2021, VI R 26\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.041121.VIR26.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , BewG \u00a7 51 Abs 4 S 1 , BewG \u00a7 51 Anl 1 , BewG \u00a7 51 Anl 2 , EStG \u00a7 10d , EStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 S 2 , EStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 S 3 , EStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 S 4 , EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 2 , EStG \u00a7 15 Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 15 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 12. April 2019, Az: 10 K 1145\/18 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eink\u00fcnfte aus der Haltung und Ausbildung von Pferden geh\u00f6ren regelm\u00e4\u00dfig zu den Eink\u00fcnften aus gewerblicher Tierhaltung, wenn der Betrieb nicht \u00fcber eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 12.04.2019 &#8211; 10 K 1145\/18 F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH&nbsp;&amp; Co. KG, die ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin war der Ankauf bestimmter Fohlen, deren Aufzucht, Ausbildung und Verkauf.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte nicht \u00fcber eigenen oder gepachteten landwirtschaftlichen Grundbesitz. Die von ihr angeschafften Fohlen beherbergte sie bei Dritten in einer Pensionstierhaltung. Sie lie\u00df die Tiere dort aufziehen und von erfahrenen Reitern ausbilden. Nach mehreren Jahren ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin die Pferde wieder.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr (2008) erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 19.657,35&nbsp;\u20ac. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte die Eink\u00fcnfte unter Nachpr\u00fcfungsvorbehalt erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest.<\/li><li>Im Anschluss an eine bei der Kl\u00e4gerin u.a. f\u00fcr das Streitjahr durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das FA einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Es stellte die negativen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin nunmehr als solche aus gewerblicher Tierhaltung i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 EStG fest.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1280 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.03.2018 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2008 vom 12.08.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 EStG festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG festzustellen sind.<\/li><li>1. Ob und in welcher H\u00f6he in den gewerblichen Eink\u00fcnften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG enthalten sind und wie sich diese Eink\u00fcnfte auf die Gesellschafter verteilen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden. Es handelt sich um eine mit der gesonderten Feststellung der gewerblichen Eink\u00fcnfte im Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlage. Die Entscheidung \u00fcber die daran gekn\u00fcpften Rechtsfolgen &#8211;bei Verlusten insbesondere die Versagung des vertikalen Verlustausgleichs&#8211; ist hingegen erst bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter zu treffen (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 14.08.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;130\/82, BFHE 144, 553, BStBl II 1986, 146, und vom 14.09.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;88\/88, BFHE 158, 353, BStBl II 1990, 152, zu der insoweit vergleichbaren Regelung in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG&nbsp;a.F.). Sind in den gewerblichen Eink\u00fcnften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG enthalten, so sind in dem Feststellungsbescheid zun\u00e4chst die gewerblichen Eink\u00fcnfte (einschlie\u00dflich der Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung) und deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter als selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Daneben sind als weitere selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlagen die in den festgestellten gewerblichen Eink\u00fcnften enthaltenen (positiven oder negativen) Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung und deren Verteilung auf die Gesellschafter gesondert festzustellen. Es kommt also nicht nur der Feststellung der gewerblichen Eink\u00fcnfte, sondern ebenso der Feststellung der darin enthaltenen Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG bindende Wirkung f\u00fcr die nachfolgende Veranlagung des einzelnen Gesellschafters zu (s. BFH-Urteil vom 28.04.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz&nbsp;8, zu der insoweit vergleichbaren Regelung in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>2. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt hat. Auch \u00fcber die H\u00f6he der von ihr erzielten (negativen) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Kl\u00e4gerin hat die diesbez\u00fcglichen Feststellungen des FA auch nicht angefochten. Sie sind daher bestandskr\u00e4ftig geworden und der Beurteilung durch den erkennenden Senat in dem vorliegenden Revisionsverfahren entzogen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat sich lediglich gegen die Feststellung des FA gewandt, ihre laufenden gewerblichen Eink\u00fcnfte seien als solche aus gewerblicher Tierhaltung i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 EStG festzustellen. Diese Feststellung ist jedoch zu Recht erfolgt, wie das FG zutreffend entschieden hat.<\/li><li>3. Die Kl\u00e4gerin erzielte allerdings nicht bereits nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG kraft ihrer Rechtsform Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierhaltung. F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG eingreift, ist entscheidend auf das Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Tierhaltung und landwirtschaftlicher Nutzfl\u00e4chen abzustellen.<\/li><li>Der BFH legt den Begriff der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG (vormals \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG) dem Gesetzeszweck entsprechend restriktiv aus (BFH-Urteile vom 04.10.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;195\/83, BFHE 142, 272, BStBl II 1985, 133, und vom 01.02.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/89, BFHE 159, 475, BStBl II 1991, 625). Danach sind die Verluste einer Personenhandelsgesellschaft aus Tierzucht oder Tierhaltung nicht schon deshalb Verluste i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG, weil die Eink\u00fcnfte aus dieser Gesellschaft insgesamt als gewerbliche Eink\u00fcnfte zu behandeln sind. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob die nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG f\u00fcr eine landwirtschaftliche Tierzucht oder Tierhaltung erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen vorhanden sind (BFH-Urteil vom 26.03.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/91, BFH\/NV 1992, 655).<\/li><li>4. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG d\u00fcrfen Verluste &#8222;aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung&#8220; weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch der Verlustabzug nach \u00a7&nbsp;10d EStG ist nur bezogen auf Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung m\u00f6glich. Diese Einschr\u00e4nkung ist eindeutig, wenn eine an sich landwirtschaftliche Bet\u00e4tigung darin besteht, \u00fcberh\u00f6hte Best\u00e4nde an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che, d.h. ohne die theoretisch notwendige Futtergrundlage, zu halten (BFH-Urteile vom 21.09.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;96\/94, BFHE 179, 66, BStBl II 1996, 85, und vom 19.12.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/01, BFHE 201, 241, BStBl II 2003, 507).<\/li><li>Die Benachteiligung der &#8222;gewerblichen Tierzucht oder gewerblichen Tierhaltung&#8220; soll die traditionelle, mit der Bodenwirtschaft verbundene, landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung, bei der regelm\u00e4\u00dfig Verluste mangels hoher au\u00dferlandwirtschaftlicher Eink\u00fcnfte nicht verrechnet werden k\u00f6nnen, vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion sch\u00fctzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 05.02.1981&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;163\/77, BFHE 132, 456, BStBl II 1981, 359; vom 12.08.1982&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;69\/79, BFHE 136, 470, BStBl II 1983, 36; in BFHE 142, 272, BStBl II 1985, 133; in BFHE 158, 353, BStBl II 1990, 152, und in BFHE 159, 475, BStBl II 1991, 625).<\/li><li>Damit wird aber auch der Anwendungsbereich der dem Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig nachteiligen Vorschrift begrenzt. Sie greift nicht ein, wenn die fragliche Bet\u00e4tigung ihrem Wesen nach nicht in den Bereich der Land- und Forstwirtschaft geh\u00f6rt und auch in der Hand eines Landwirts mit hinreichender Futtergrundlage einen Gewerbebetrieb darstellen w\u00fcrde (BFH-Urteile in BFHE 158, 353, BStBl II 1990, 152, und in BFHE 201, 241, BStBl II 2003, 507).<\/li><li>5. Bei einer Pferdehaltung und der Ausbildung der Tiere f\u00fcr den Pferdesport handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um eine gewerbliche Tierhaltung i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 EStG, wenn der Betrieb nicht \u00fcber eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen verf\u00fcgt.<\/li><li>a) Zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft geh\u00f6ren auch die Eink\u00fcnfte aus der Tierzucht und der Tierhaltung (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG), sofern der Betrieb \u00fcber eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen verf\u00fcgt. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte nach den nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen der Vorinstanz (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) \u00fcber keinerlei landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen. Eine hinreichende Futtergrundlage f\u00fcr die von ihr gehaltenen Pferde stand ihr damit nicht zur Verf\u00fcgung. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Pferde geh\u00f6ren zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht zur landwirtschaftlichen Nutzung z\u00e4hlen. Die Pferdehaltung und die Pferdezucht werden in Anlage&nbsp;2 zu \u00a7&nbsp;51 des Bewertungsgesetzes (BewG) ausdr\u00fccklich genannt und den mehr fl\u00e4chenabh\u00e4ngigen Zweigen des Tierbestands zugeordnet. In der Aufz\u00e4hlung der Tierarten bei der Regelung der Vieheinheiten werden Pferde ebenfalls aufgef\u00fchrt (Anlage&nbsp;1 zu \u00a7&nbsp;51 BewG). Die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Nutzung h\u00e4ngt bei solchen Tierbest\u00e4nden grunds\u00e4tzlich nur davon ab, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere &#8211;gemessen am gesetzlichen Fl\u00e4chenschl\u00fcssel&#8211; eine ausreichende Futtergrundlage haben (BFH-Urteile vom 23.09.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;182\/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, und vom 17.12.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/06, BFHE 224, 76, BStBl II 2009, 453). Daraus ergibt sich, dass Eink\u00fcnfte aus der Pferdezucht und der Pferdehaltung zu den Eink\u00fcnften aus gewerblicher Tierzucht und gewerblicher Tierhaltung z\u00e4hlen, wenn die Vieheinheiten-Grenze &#8211;wie im Streitfall&#8211; \u00fcberschritten wird.<\/li><li>c) Auch der Zukauf von Pferden, ihre Ausbildung und der anschlie\u00dfende Weiterverkauf z\u00e4hlen zur Landwirtschaft, solange es sich um Tierhaltung i.S. des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG handelt. Eine solche Tierhaltung nimmt einen gewerblichen Charakter nicht dadurch an, dass die Tiere zugekauft, nicht in eigenen St\u00e4llen untergebracht, von fremden Dritten auf Gehei\u00df des Steuerpflichtigen w\u00e4hrend eines Zeitraums von nicht nur kurzer Dauer weiter ausgebildet und anschlie\u00dfend weiterverkauft werden.<\/li><li>aa) Gehalten werden Pferde auch, wenn sie in angemieteten St\u00e4llen untergebracht sind und das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung &#8211;wie im Streitfall&#8211; beim Eigent\u00fcmer der Tiere &#8211;hier der Kl\u00e4gerin&#8211; liegt (Leing\u00e4rtner\/Stalbold, Besteuerung der Landwirte, Kap.&nbsp;6, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Die Ausbildung der Tiere geh\u00f6rt ebenfalls zur Pferdehaltung. Es handelt sich dabei um eine f\u00fcr die Landwirtschaft typische Veredelung von Naturprodukten (BFH-Urteile vom 31.03.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;71\/03, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742, und in BFHE 224, 76, BStBl II 2009, 453, jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist insoweit, dass der Tierhalter die Ausbildung selbst vornimmt. Er kann sich hierzu Dritter bedienen, wie dies auch in dem Sachverhalt der Fall war, der dem BFH-Urteil in BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742 zugrunde lag. Eine landwirtschaftliche Pferdehaltung und die Veredelung der Tiere durch ihre Ausbildung zum Reit- oder Turnierpferd setzt weiterhin nicht voraus, dass die Veredelung mit Hilfe landwirtschaftlicher Produkte erfolgt. Die Abgrenzung einer Pferdehaltung, die bei Vorhandensein ausreichender landwirtschaftlicher Nutzfl\u00e4chen als Landwirtschaft anzusehen w\u00e4re, zum Gewerbebetrieb kann deshalb nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, in welchem Umfang die Veredelung wertm\u00e4\u00dfig auf Futter zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, das im Zuge der landwirtschaftlichen Urproduktion erzeugt wurde (s. BFH-Urteil in BFHE 224, 76, BStBl II 2009, 453, unter II.4.e&nbsp;aa).<\/li><li>cc) Die Pferde wurden von der Kl\u00e4gerin ferner nicht nur kurzzeitig gehalten, wie dies bei einem gewerblichen Pferdehandel der Fall ist. Sie verblieben bei der Kl\u00e4gerin vielmehr mehrere Jahre. Die anschlie\u00dfende Ver\u00e4u\u00dferung der Pferde ist keine zus\u00e4tzliche Leistung gegen\u00fcber Dritten, sondern die Verwertung der fertig hergestellten Tiere (s. BFH-Beschluss vom 23.07.1981&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;156\/76, BFHE 133, 421, BStBl II 1981, 672), die den landwirtschaftlichen Charakter der T\u00e4tigkeit unber\u00fchrt l\u00e4sst (BFH-Urteil in BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742).<\/li><li>dd) Die Kl\u00e4gerin hat auch sonst keine zus\u00e4tzlichen Leistungen gegen\u00fcber Dritten erbracht, die der Pferdehaltung einen gewerblichen Charakter geben k\u00f6nnten (s. BFH-Urteile vom 16.11.1978&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;191\/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246: Reitunterricht, und vom 13.08.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/94, BFH\/NV 1997, 169: Polospielanlage). Ebenso wenig diente die Tierhaltung lediglich der Unterst\u00fctzung oder Vorbereitung einer anderweitigen gewerblichen Bet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin (s. dazu BFH-Urteil vom 19.07.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333: Teilnahme an Pferderennen). Eine etwaige gewerbliche T\u00e4tigkeit, die die Erwerber der ausgebildeten Pferde mit den Tieren im Pferdesport aus\u00fcben (wollten), kann der Kl\u00e4gerin nach der Ver\u00e4u\u00dferung der Pferde nicht (mehr) als eigene zugerechnet werden.<\/li><li>d) Soweit die Kl\u00e4gerin meint, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG w\u00fcrde insbesondere aufgrund des oben unter II.4. bereits dargelegten Schutzzwecks der Norm unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden nicht eingreifen, vermag der erkennende Senat der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen.<\/li><li>Gegen die Ansicht der Kl\u00e4gerin spricht bereits, dass der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BewG und Anlagen&nbsp;1 und 2 zu \u00a7&nbsp;51 BewG) die Haltung von Pferden der Landwirtschaft zugeordnet hat, solange die Vieheinheiten-Grenze gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nicht \u00fcberschritten wird. Das gilt grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der Art der Pferde, dem Alter oder Ausbildungsstand der Tiere und der Art ihrer Veredelung. Die Regelungen bieten keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine weitere Differenzierung, der zufolge Pferde &#8211;nach im Gesetz nicht vorgesehenen Kriterien&#8211; nicht mehr als landwirtschaftliche Produkte anzusehen w\u00e4ren. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Tiere gleichsam als &#8222;Sportger\u00e4te&#8220; f\u00fcr den Einsatz im professionellen Pferdesport gehalten und ausgebildet werden (s. BFH-Urteil in BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333: Teilnahme an Pferderennen; FG M\u00fcnster, Urteil vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2332\/12&nbsp;F, EFG 2015, 907: Ausbildung hochwertigster Reitpferde f\u00fcr den Leistungssport). Solches hat das FG im Streitfall allerdings nicht festgestellt, so dass der erkennende Senat nicht zu entscheiden braucht, ob die Veredelung von Pferden zu hochwertigen Renn-, Dressur- oder Reitpferden infolge einer leistungssportlichen Ausbildung uneingeschr\u00e4nkt weiter als landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung einzuordnen ist.<\/li><li>Eine teleologische Reduktion der Vorschriften in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG kommt &#8211;anders als die Kl\u00e4gerin meint&#8211; nicht deswegen in Betracht, weil der im Streitfall vorliegende Sachverhalt nicht &#8222;im Fokus des Gesetzgebers&#8220; bei Einf\u00fchrung der Regelungen gestanden habe. Denn eine \u00fcberschie\u00dfende Wirkung des Gesetzeswortlauts l\u00e4sst sich allein daraus nicht ableiten. Der Gesetzgeber muss und kann bei der Schaffung abstrakt genereller Regelungen nicht jede m\u00f6gliche Sachverhaltsgestaltung in den Blick nehmen und einer besonderen W\u00fcrdigung unterziehen. Er kann sich vielmehr am typischen Sachverhalt orientieren. Weicht der konkret zu beurteilende Sachverhalt hiervon ab, rechtfertigt dies (allein) noch keine teleologische Reduktion der gesetzlichen Regelung.<\/li><li>Eine solche ist auch nicht deshalb geboten, weil die von der Kl\u00e4gerin gehaltenen Pferde nicht der Nahrungsmittelproduktion dienten. Die in Anlage&nbsp;1 und Anlage&nbsp;2 zu \u00a7&nbsp;51 BewG genannten Tiere k\u00f6nnen vielmehr auch dann der Landwirtschaft zugeordnet werden, wenn sie nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden. Pferde werden &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; sowohl in Anlage&nbsp;1 als auch in Anlage&nbsp;2 zu \u00a7&nbsp;51 BewG ausdr\u00fccklich genannt. Sie geh\u00f6ren zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht zur landwirtschaftlichen Nutzung z\u00e4hlt, wobei die Pferdehaltung und die Pferdezucht den mehr fl\u00e4chenabh\u00e4ngigen Zweigen des Tierbestands zugeordnet wurden. Diese Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, obwohl Pferde in der Bundesrepublik Deutschland seit langem in gro\u00dfem Umfang nicht als Nahrungs- oder Arbeitsmittel, sondern als Sport- oder Freizeittiere genutzt werden. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Wortlaut des Gesetzes \u00fcber die vom Gesetzgeber intendierte gesetzliche Regelung hinausgeht.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.041121.VIR26.19.0 BFH VI. Senat AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , BewG \u00a7 51 Abs 4 S 1 , BewG \u00a7 51 Anl 1 , BewG \u00a7 51 Anl 2 , EStG \u00a7 10d , EStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 S 2 , EStG \u00a7 13 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pferdehaltung-ohne-landwirtschaftliche-nutzflaechen-als-gewerbliche-tierhaltung-bfh-urteil-vom-04-november-2021-vi-r-26-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Pferdehaltung ohne landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4chen als gewerbliche Tierhaltung &#8211; BFH-Urteil vom 04. November 2021, VI R 26\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74629","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74629","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74629"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74629\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74629"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74629"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74629"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}