{"id":74633,"date":"2022-03-19T18:13:27","date_gmt":"2022-03-19T16:13:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74633"},"modified":"2022-03-19T18:13:27","modified_gmt":"2022-03-19T16:13:27","slug":"umsatzsteuerpflicht-eines-sportvereins-bei-zuschuessen-einer-gemeinde-zur-bewirtschaftung-der-selbstgenutzten-sportanlage-bfh-urteil-vom-18-november-2021-v-r-17-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzsteuerpflicht-eines-sportvereins-bei-zuschuessen-einer-gemeinde-zur-bewirtschaftung-der-selbstgenutzten-sportanlage-bfh-urteil-vom-18-november-2021-v-r-17-20\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zusch\u00fcssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage &#8211; BFH-Urteil vom 18. November 2021, V R 17\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.181121.VR17.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. Oktober 2018, Az: 5 K 64\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung \u00fcberlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein erm\u00f6glichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, k\u00f6nnen nicht umsatzsteuerbare (echte) Zusch\u00fcsse f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Sportvereins darstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 11.10.2018 &#8211; 5 K 64\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der dem Kl\u00e4ger kostenfrei zur Nutzung \u00fcberlassenen gemeindlichen Sportanlage aus den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist ein eingetragener Sportverein. Er nutzte seit dem Jahr 1989 die gemeindliche Sportanlage. Diese war dem Kl\u00e4ger nach einem mit der Gemeinde &#8230; (Gemeinde) geschlossenen Nutzungsvertrag f\u00fcr zun\u00e4chst 25&nbsp;Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Der Kl\u00e4ger war berechtigt, das auf dem Grundst\u00fcck der Sportanlage belegene Sportheim zu verpachten, wovon der Kl\u00e4ger ab Januar 2012 auch Gebrauch machte. Vereinbarungen zur Form von Vertrags\u00e4nderungen enthielt der Vertrag nicht.<\/li><li>Nach dem Nutzungsvertrag \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger gegen pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. Im Einzelnen verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, das Sportheim zu reinigen, auf dem Grundst\u00fcck die Schneer\u00e4umung und den Streudienst durchzuf\u00fchren, die Geb\u00fchren und Entgelte f\u00fcr die Lieferung von Energie und Wasser sowie f\u00fcr die Abwasserbeseitigung zu tragen, die Gr\u00fcnfl\u00e4chen und sonstigen Au\u00dfenanlagen instand zu halten sowie die Kosten f\u00fcr kleinere Verbrauchsmaterialien zu tragen. Dagegen blieb das M\u00e4hen und D\u00fcngen der gesamten Gr\u00fcnfl\u00e4che nach dem Vertrag Sache der Gemeinde. Ma\u00dfnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz hatte der Verein mit &#8222;den \u00fcblichen Antr\u00e4gen an Gemeinde und Landkreis&#8220; zu regeln. Die H\u00f6he der dem Kl\u00e4ger von der Gemeinde f\u00fcr die Bewirtschaftung zu zahlenden Entsch\u00e4digung betrug zun\u00e4chst 4.200&nbsp;DM pro Jahr, wobei eine Anpassung an sich \u00e4ndernde wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse durch Beschluss des Verwaltungsausschusses der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Kl\u00e4ger vorgesehen war.<\/li><li>Ab dem Jahr 2004 beauftragte der Kl\u00e4ger ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen damit, gegen Zahlung von j\u00e4hrlich 4.315,50&nbsp;\u20ac den Rasen der Sportanlage regelm\u00e4\u00dfig zu m\u00e4hen. Der Vertrag enthielt eine Regelung zur Preisanpassung anhand des Verbraucherpreisindexes ab dem Jahr 2008.<\/li><li>In den Jahren 2011 bis 2013 erhielt der Kl\u00e4ger von der Gemeinde jeweils j\u00e4hrliche Zusch\u00fcsse f\u00fcr Betriebskosten in H\u00f6he von 4.500&nbsp;\u20ac, f\u00fcr den Platzwart in H\u00f6he von 2.000&nbsp;\u20ac, f\u00fcr die Platzpflege in H\u00f6he von 1.800&nbsp;\u20ac und f\u00fcr M\u00e4harbeiten in H\u00f6he von 5.551,42&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Vertrag vom 01.11.2013 hoben der Kl\u00e4ger und die Gemeinde den Nutzungsvertrag aus dem Jahr 1989 mit Wirkung zum 01.04.2014 auf und schlossen f\u00fcr die Zeit danach einen neuen Nutzungsvertrag ab. Auch danach war der Kl\u00e4ger berechtigt, die Sportanlage der Gemeinde kostenfrei zu nutzen. Der Umfang der Verpflichtungen des Kl\u00e4gers zur Bewirtschaftung der Sportanlage blieb unver\u00e4ndert. Der von der Gemeinde zu zahlende Betriebskostenzuschuss f\u00fcr die \u00dcbernahme der Bewirtschaftung durch den Kl\u00e4ger wurde auf 4.500&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich bestimmt, daneben verpflichtete sich die Gemeinde, einen Zuschuss f\u00fcr den Platzwart in H\u00f6he von 2.000&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich sowie einen Zuschuss f\u00fcr die Platzpflege (D\u00fcngearbeiten) in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 600&nbsp;\u20ac je Platz zu zahlen. Instandhaltungs- und Sanierungsma\u00dfnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz oblagen nach dem Vertrag der Gemeinde; der Kl\u00e4ger solle insoweit die \u00fcblichen Antr\u00e4ge an die Gemeinde und den Landkreis stellen. Auch dieser Nutzungsvertrag enthielt keine Vereinbarung zur Form von Vertrags\u00e4nderungen. F\u00fcr M\u00e4harbeiten zahlte die Gemeinde im Jahr 2014 weiterhin einen Zuschuss in H\u00f6he von 5.551,42&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Bewilligungsbescheiden vom 08.07.2014 und vom 25.07.2014 bewilligte die Gemeinde dem Kl\u00e4ger Zusch\u00fcsse in H\u00f6he von 24.903,69&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Erneuerung der Heizungsanlage sowie f\u00fcr diverse Elektroarbeiten am Sportheim und in H\u00f6he von 10.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Erneuerung der Zuwegung und der St\u00fctzmauer am Sportheim. Mit beiden Bescheiden wurde der Kl\u00e4ger aufgefordert, bis zum Jahresende 2014 die ihm tats\u00e4chlich entstandenen Aufwendungen nachzuweisen, weil nur insoweit ein Zuschuss gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne. Die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen betrugen 31.121,51&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ging davon aus, dass die Zahlungen der Gemeinde nicht umsatzsteuerbar seien und gab f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2013 entsprechende Umsatzsteuererkl\u00e4rungen ab. Dabei zog er jeweils die Vorsteuer aus den von ihm bezogenen M\u00e4harbeiten mit einem Anteil von 70,57&nbsp;% ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stimmte der Steueranmeldung zu. Auf Nachfrage des Kl\u00e4gers sah das FA die Zahlungen der Gemeinde jedoch als Entgelt f\u00fcr durch den Kl\u00e4ger an die Gemeinde erbrachte Leistungen an und erlie\u00df jeweils am 24.06.2015 entsprechend ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2013, wobei es jeweils die Vorsteuer aus den M\u00e4harbeiten in vollem Umfang ber\u00fccksichtigte. Mit Bescheiden vom 30.11.2015 hob das FA jeweils den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2014 ber\u00fccksichtigte der Kl\u00e4ger in seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung vom 26.02.2015 die Zahlungen der Gemeinde ebenfalls nicht und zog die Vorsteuern aus den M\u00e4harbeiten sowie den Arbeiten zur Instandsetzung der Heizungsanlage und der Zuwegung jeweils mit einem Anteil von 70,57&nbsp;% ab, sodass sich ein Erstattungsanspruch in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ergab. Das FA stimmte der Steueranmeldung nicht zu. Mit berichtigter Umsatzsteuererkl\u00e4rung vom 04.03.2015 machte der Kl\u00e4ger \u00fcber seine urspr\u00fcngliche Erkl\u00e4rung hinaus &#8211;neben einem Vorsteuerberichtigungsbetrag von &#8230;&nbsp;\u20ac&#8211; einen erh\u00f6hten Vorsteuerabzug aus den Arbeiten zur Instandsetzung der Heizungsanlage mit einem Anteil von nunmehr 83,65&nbsp;% geltend. Auch dieser Steueranmeldung stimmte das FA nicht zu. Es ging wiederum davon aus, dass die Zahlungen der Gemeinde Entgelt f\u00fcr durch den Kl\u00e4ger an die Gemeinde erbrachte Leistungen seien, und erlie\u00df am 15.07.2015 einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid, wobei es die Vorsteuern aus den M\u00e4harbeiten sowie den Arbeiten zur Instandsetzung der Heizungsanlage und der Zuwegung jeweils mit einem Anteil von &#8211;lediglich&#8211; 70,57&nbsp;% ber\u00fccksichtigte. Dem hiergegen gerichteten Einspruch gab das FA insoweit statt, als es die Vorsteuern aus den M\u00e4harbeiten sowie aus den Arbeiten zur Instandsetzung der Heizungsanlage in der Einspruchsentscheidung in vollem Umfang ber\u00fccksichtigte. Im \u00dcbrigen blieb der Einspruch des Kl\u00e4gers ohne Erfolg. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) \u00e4nderte das FA den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2014 erneut und ber\u00fccksichtigte nunmehr (auch) die Vorsteuer aus den Arbeiten zur Instandsetzung der Zuwegung in vollem Umfang.<\/li><li>Die weitere Klage wies das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 488 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision.<\/li><li>Die Sportanlage sei dem Kl\u00e4ger lediglich zur Eigennutzung von der Gemeinde \u00fcberlassen. Daher sei die \u00dcbernahme der Platzpflege zur Verwirklichung seiner satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke unerl\u00e4sslich und der Kl\u00e4ger trete zu beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art nur in dem Umfang in Wettbewerb, als es zur Erf\u00fcllung seines satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecks unvermeidbar sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Frage des Wettbewerbs unbeachtlich, wenn der Kernbereich der Sportaus\u00fcbung betroffen sei, weil andernfalls die Umsatzsteuerbefreiung in weiten Teilen leerlaufe. Das FG habe verkannt, dass der Kl\u00e4ger die Platzpflegearbeiten nicht erbracht habe, um zus\u00e4tzliche Einnahmen zu erzielen, sondern weil dies zur Erf\u00fcllung des Vereinszwecks notwendig sei. Zudem habe das FG die Frage der Benachteiligung m\u00f6glicher Wettbewerber zu Unrecht mit dem Hinweis auf gewerbliche Anbieter bejaht. Aufgrund der Unerl\u00e4sslichkeit f\u00fcr die Sportaus\u00fcbung \u00fcberlagere hier auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union die unbezahlte &#8222;Dienstleistung&#8220; an die Vereinsmitglieder die Leistungsbeziehungen mit der Gemeinde.<\/li><li>Das FG habe zudem Zusch\u00fcsse mit der Vermutung einer formfreien Einbeziehung fehlerhaft dem Pachtvertrag zugeordnet, die auf der Basis allgemeiner F\u00f6rderzusch\u00fcsse f\u00fcr Sportvereine gew\u00e4hrt worden seien. F\u00fcr diese unterstellte Annahme fehle es jedoch an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr handele es sich bei den Zusch\u00fcssen f\u00fcr Platzwart, Platzpflege, M\u00e4harbeiten sowie zu den Bauma\u00dfnahmen um von dem Bewirtschaftungsvertrag losgel\u00f6ste echte Zusch\u00fcsse.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>unter Aufhebung des Urteils des Nieders\u00e4chsischen FG vom 11.10.2018&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;64\/16 die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013, jeweils vom 30.11.2015 und den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 15.07.2015 in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 16.02.2016 und der \u00c4nderung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG dahin zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer 2011 bis 2013 jeweils um &#8230;&nbsp;\u20ac und die Umsatzsteuer 2014 um &#8230;&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird, wobei der Vorsteuerabzug, der auf das Sportheim entf\u00e4llt, mit 83,65&nbsp;% ber\u00fccksichtigt wird und der Vorsteuerabzug, der auf die Sportanlage entf\u00e4llt, mit 70,57&nbsp;% ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe den Sachverhalt umfassend gepr\u00fcft und zutreffend gew\u00fcrdigt. Soweit der Kl\u00e4ger den Sachverhalt abweichend w\u00fcrdige, sei dies der Pr\u00fcfung durch den BFH entzogen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist aus anderen als den geltend gemachten Gr\u00fcnden begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Kl\u00e4ger entgeltliche Bewirtschaftungsleistungen an die Gemeinde erbracht habe. Die von der Gemeinde gezahlten Zusch\u00fcsse sind nicht umsatzsteuerbar. Es bedarf jedoch weiterer Feststellungen f\u00fcr die Entscheidung, inwieweit die im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage und des Sportheims von dem Kl\u00e4ger gezahlten Vorsteuerbetr\u00e4ge abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>1. Die Zahlungen der Gemeinde stellen keine Gegenleistung f\u00fcr von dem Kl\u00e4ger im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erbrachte Bewirtschaftungsleistungen dar; vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen um nicht umsatzsteuerbare (echte) Zusch\u00fcsse.<\/li><li>a) Entgeltliche Leistungen sind nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar und unterliegen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begr\u00fcndet, sodass das Entgelt als Gegenwert f\u00fcr die Leistung anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz&nbsp;16; BFH-Urteil vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFHE 268, 462, Rz&nbsp;20).<\/li><li>F\u00fcr Leistungen an eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts gelten keine Besonderheiten. Bei Zahlungen aus \u00f6ffentlichen Kassen kann es zwar an dem f\u00fcr die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der F\u00f6rderung der T\u00e4tigkeit des Zahlungsempf\u00e4ngers allgemein &#8211;aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gr\u00fcnden&#8211; dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 268, 462, Rz&nbsp;21, und vom 05.08.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;54\/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz&nbsp;13; BFH-Beschluss vom 12.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2016, 1184, Rz&nbsp;10). Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erf\u00fcllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grunds\u00e4tzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 268, 462, Rz&nbsp;22, und in BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz&nbsp;13; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2016, 1184, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Das FG ist zwar von diesen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat bei seiner W\u00fcrdigung, die Zahlungen der Gemeinde seien eine Gegenleistung f\u00fcr die von dem Kl\u00e4ger erbrachten Bewirtschaftungsleistungen, jedoch nicht hinreichend den von der Gemeinde mit den Zahlungen verfolgten Zweck ber\u00fccksichtigt. Dabei k\u00f6nnen Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung \u00fcberlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein &#8211;wie hier&#8211; erm\u00f6glichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, nicht umsatzsteuerbare (echte) Zusch\u00fcsse f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Sportvereins darstellen.<\/li><li>aa) Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren &#8222;echten&#8220; Zuschuss wird vor allem nach der Person des Bedachten und dem F\u00f6rderungsziel vorgenommen (BFH-Urteile vom 26.09.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/11, BFHE 239, 369, BStBl II 2020, 126, Rz&nbsp;15, und vom 09.10.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, jeweils zum Drittentgelt). Dementsprechend ist etwa bei Forschungszusch\u00fcssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine Forschungsleistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Forschungst\u00e4tigkeit nicht f\u00fcr den Zahlenden als Empf\u00e4nger bestimmt ist, wobei als Indiz u.a. der von ihm verfolgte Zweck dient (BFH-Urteile vom 25.01.1996&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;61\/94, BFH\/NV 1996, 715, unter II.1., und vom 28.07.1994&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86).<\/li><li>bb) Nach diesem Ma\u00dfstab handelt es sich bei den Zahlungen der Gemeinde um einen nicht steuerbaren &#8222;echten&#8220; Zuschuss. So zeigen die langfristige und zudem unentgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung einerseits sowie das Fehlen einer Verpflichtung des Kl\u00e4gers, bestimmte Sportangebote vorzuhalten, andererseits, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen f\u00fcr sich zu beziehen. Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Kl\u00e4ger aus strukturpolitischen Gr\u00fcnden in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit im Sinne der \u00f6rtlichen Gemeinschaft nachzugehen (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 20.04.1988&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792, Leitsatz).<\/li><li>Bei Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Realit\u00e4t (s. allgemein BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz&nbsp;37; BFH-Vorlagebeschluss vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 254, 152, Rz&nbsp;46) dienten die Zahlungen der Gemeinde dazu, die Eigennutzung der Sportanlage durch den Kl\u00e4ger zu erm\u00f6glichen. Schon angesichts der langfristigen Nutzungs\u00fcberlassung konnte die Gemeinde keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung der Sportanlage durch den Kl\u00e4ger ziehen. Dabei ergibt sich mit Blick auf die Dauer der Nutzungs\u00fcberlassung im Streitfall nichts anderes aus dem Umstand, dass die Sportanlage im Eigentum der Gemeinde stand. Vielmehr verdeutlicht die fehlende Verpflichtung des Kl\u00e4gers, konkrete Sportangebote vorzuhalten, dass er mit der Bewirtschaftung der Sportanlage lediglich f\u00fcr sich selbst die M\u00f6glichkeit schuf, sie weiter nutzen und so sein Sportangebot aufrechterhalten zu k\u00f6nnen. Dabei reichte die unentgeltliche \u00dcberlassung der Sportanlage allein nicht aus, um dem Kl\u00e4ger den Erhalt seines Sportangebots zu erm\u00f6glichen, sodass die Gemeinde dem Kl\u00e4ger die Zusch\u00fcsse zahlte, um ihn bei der Verfolgung seiner gemeinn\u00fctzigen Zwecke zu unterst\u00fctzen. Daf\u00fcr spricht auch der Umstand, dass weder das Bereithalten der Sportanlage noch ein gewisses Sportangebot zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde geh\u00f6rten.<\/li><li>c) Die abweichende tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG zum Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt (s. allgemein BFH-Urteil vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;39) steht nicht entgegen. Zwar ist diese f\u00fcr den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich bindend. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere, wenn die Tatsacheninstanz die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde nicht vollst\u00e4ndig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre \u00dcberzeugungsbildung einbezieht (BFH-Urteile vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 268, 308, BStBl II 2020, 562, Leitsatz&nbsp;2, und vom 21.06.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 259, 146, BStBl II 2018, 370, Rz&nbsp;22). So liegt der Fall hier, weil das FG seine W\u00fcrdigung vor allem auf den Wortlaut der vertraglichen Regelungen zur Bewirtschaftung und Pflege der Sportanlage gest\u00fctzt hat, ohne den von der Gemeinde damit verfolgten \u00fcbergeordneten Zweck in seine Erw\u00e4gungen einzubeziehen.<\/li><li>d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/08 (BFH\/NV 2010, 701). Anders als im Streitfall \u00fcbernahm die dortige Kl\u00e4gerin mit der Modernisierung und dem Betrieb kommunaler Hallen- und Freib\u00e4der eine Aufgabe der jeweiligen St\u00e4dte und Gemeinden, die \u00fcber das schlichte Instandhalten der Sportanlage zur Eigennutzung hinausging. Entsprechendes gilt mit Blick auf das BFH-Urteil in BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, das die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschlie\u00dflich des Mahnwesens und Vollstreckungswesens durch einen gemeinn\u00fctzigen Verein zum Gegenstand hatte.<\/li><li>2. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Kl\u00e4ger entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;45\/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz&nbsp;15, und vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/13, BFHE 245, 397, Rz&nbsp;11) und ob solche Leistungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;b UStG steuerbefreit w\u00e4ren (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz&nbsp;15). Denn das FG hat hierzu keine Feststellungen getroffen (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>3. Auch \u00fcber die Verfahrensr\u00fcge des Kl\u00e4gers braucht der Senat nicht zu entscheiden, nachdem die Revision bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Die von der Gemeinde an den Kl\u00e4ger in den Streitjahren gezahlten Zusch\u00fcsse sind nach den Ausf\u00fchrungen unter II.1. nicht umsatzsteuerbar. Es bedarf jedoch weiterer Feststellungen, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, inwieweit zugleich der bisherige &#8211;vollst\u00e4ndige&#8211; Abzug der im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage (M\u00e4harbeiten, Instandsetzung von Zuwegung und Heizungsanlage) von dem Kl\u00e4ger gezahlten Vorsteuern entf\u00e4llt. Der Kl\u00e4ger ging im Verwaltungsverfahren davon aus, hinsichtlich der von ihm im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage gezahlten Vorsteuern auch im Fall der Nichtsteuerbarkeit der Zusch\u00fcsse teilweise zum Abzug berechtigt zu sein, weil er die Sportanlage u.a. f\u00fcr Sportveranstaltungen mit zahlenden Zuschauern und das Sportheim auch f\u00fcr einen Gastst\u00e4ttenbetrieb nutze. Hierzu sowie zum Umfang der Nutzung f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers hat das FG jedoch &#8211;von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend&#8211; bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.181121.VR17.20.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 , EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. Oktober 2018, Az: 5 K 64\/16 Leits\u00e4tze Zahlungen einer Gemeinde &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzsteuerpflicht-eines-sportvereins-bei-zuschuessen-einer-gemeinde-zur-bewirtschaftung-der-selbstgenutzten-sportanlage-bfh-urteil-vom-18-november-2021-v-r-17-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zusch\u00fcssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage &#8211; BFH-Urteil vom 18. 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