{"id":74635,"date":"2022-03-19T18:14:09","date_gmt":"2022-03-19T16:14:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74635"},"modified":"2022-03-19T18:14:09","modified_gmt":"2022-03-19T16:14:09","slug":"vermietung-von-virtuellem-land-in-einem-online-spiel-bfh-urteil-vom-18-november-2021-v-r-38-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vermietung-von-virtuellem-land-in-einem-online-spiel-bfh-urteil-vom-18-november-2021-v-r-38-19\/","title":{"rendered":"&#8222;Vermietung&#8220; von virtuellem Land in einem Online-Spiel &#8211; BFH-Urteil vom 18. November 2021, V R 38\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.181121.VR38.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1 , UStG \u00a7 3 Abs 11 , UStG \u00a7 3 Abs 11a , UStG \u00a7 3a Abs 2 S 1 , UStG \u00a7 13b Abs 2 Nr 1 , EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d , EGRL 112\/2006 Art 28 , AO \u00a7 355 Abs 1 , AO \u00a7 356 , AO \u00a7 164 Abs 2 , AO \u00a7 168 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , BGB \u00a7 133<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 13. August 2019, Az: 8 K 1565\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz zur spielinternen &#8222;Vermietung&#8220; von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begr\u00fcndet der Umtausch einer Spielw\u00e4hrung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall \u00fcber eine von der Spielbetreiberin verwaltete B\u00f6rse) eine steuerbare Leistung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 13.08.2019 &#8211; 8 K 1565\/18 aufgehoben, soweit es die Klage wegen Umsatzsteuer 2014 bis 2016 abweist; die Bescheide f\u00fcr Umsatzsteuer 2014 vom 13.03.2017, f\u00fcr Umsatzsteuer 2015 vom 04.05.2017 und f\u00fcr Umsatzsteuer 2016 vom 20.09.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2018 werden dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Umsatzsteuer jeweils auf 0 \u20ac festgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte zu 60 % und der Kl\u00e4ger zu 40 %.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wendet sich gegen die Umsatzbesteuerung der von ihm get\u00e4tigten &#8222;Vermietungen&#8220; von virtuellem Land im Rahmen des Programms&nbsp;A in den Jahren 2013 bis 2016 (Streitjahre).<\/li><li>Bei dem Programm&nbsp;A handelt es sich um eine Online-3D-Weltsimulation, die von der&nbsp;B (Spielbetreiberin) mit Sitz in den USA auf dort befindlichen Servern betrieben wird. Die Nutzer k\u00f6nnen das in&nbsp;A computergenerierte virtuelle Abbild der realen Welt mit ihren Spielfiguren, den sog. &#8222;Avataren&#8220;, erkunden und durchlaufen, darin Inhalte erstellen sowie mit den Avataren anderer Nutzer sozial interagieren. Insbesondere k\u00f6nnen die Nutzer Details der virtuellen Umgebung (Geb\u00e4ude, Kunstwerke, Kleidung, Autos etc.) selbst erstellen und innerhalb der virtuellen Welt gegen Zahlung virtueller C-Dollar an andere Nutzer &#8222;verkaufen&#8220; oder &#8222;vermieten&#8220;.<\/li><li>Das virtuelle Land in&nbsp;A entspricht einer 3D-animierten Website, die von dem jeweiligen Nutzer nach eigenen W\u00fcnschen gestaltet werden kann. Der jeweilige Nutzer kann auf dem virtuellen Land eine virtuelle Welt aus Landschaften, Bauten und Gegenst\u00e4nden erschaffen.<\/li><li>Bei den C-Dollar handelt es sich nach den Nutzungsbedingungen der Spielbetreiberin um ein beschr\u00e4nktes Lizenzrecht in Form eines virtuellen Tokens, das dem Nutzer bestimmte Inhalte, Anwendungen, Dienste und nutzerentwickelte Funktionen des Programms&nbsp;A zug\u00e4nglich macht. Die C-Dollar k\u00f6nnen innerhalb von&nbsp;A insbesondere im Austausch gegen die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und anderen Funktionen auf andere Nutzer \u00fcbertragen werden.<\/li><li>Die C-Dollar k\u00f6nnen zudem \u00fcber eine von der Spielbetreiberin verwaltete B\u00f6rse gegen US-Dollar auf andere Nutzer \u00fcbertragen werden. Nach den Nutzungsbedingungen kann ein Nutzer mit einer Verkaufsorder bei der Spielbetreiberin beantragen, C-Dollar an der B\u00f6rse zu dem geforderten Preis zum Verkauf zu listen. Mit einer Kauforder beantragt ein Nutzer bei der Spielbetreiberin, sein Gesuch mit einer offenen Verkaufsorder zu dem nachgefragten Preis zusammenzuf\u00fchren und den Vollzug des Verkaufs der C-Dollar zu erm\u00f6glichen. Dabei beh\u00e4lt sich die Spielbetreiberin das Recht vor, jede Verkaufs- oder Kauforder unabh\u00e4ngig von einem Grund abzulehnen. Bei Abschluss eines Verkaufs von C-Dollar \u00fcber die von der Spielbetreiberin verwaltete B\u00f6rse wird der jeweilige Geldbetrag dem Guthabenkonto gutgeschrieben, das der die C-Dollar \u00fcbertragende Nutzer bei der Spielbetreiberin f\u00fchrt. Ein Guthaben auf diesem Konto kann mit Geb\u00fchrenforderungen der Spielbetreiberin verrechnet oder auf das PayPal-Konto des jeweiligen Nutzers \u00fcberwiesen werden.<\/li><li>Im Rahmen des von ihm angemeldeten Gewerbes f\u00fcr einen Internethandel mit Waren aller Art erwarb der Kl\u00e4ger in den Streitjahren virtuelles Land in dem Programm&nbsp;A, parzellierte dieses und &#8222;vermietete&#8220; es an andere Nutzer von&nbsp;A gegen Zahlung von C-Dollar. Angesammelte C-Dollar ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger sodann \u00fcber die B\u00f6rse der Spielbetreiberin gegen Zahlung von US-Dollar, die er zur Begleichung von Geb\u00fchren an die Spielbetreiberin verwendete und sich im \u00dcbrigen auszahlen lie\u00df. Die Jahresums\u00e4tze (brutto) des Kl\u00e4gers hieraus betrugen in den Streitjahren &#8230;&nbsp;\u20ac (2013), &#8230;&nbsp;\u20ac (2014), &#8230;&nbsp;\u20ac (2015) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2016).<\/li><li>In seiner Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung 2013, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) gleichstand und gem\u00e4\u00df Eingangsvermerk am 07.07.2015 bei dem damals f\u00fcr die Besteuerung des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndigen Finanzamt&nbsp;D einging, behandelte der Kl\u00e4ger den Jahresnettoumsatz in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac als umsatzsteuerbar und -pflichtig. Mit Abrechnung zur Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 sowie dem Bescheid \u00fcber Zinsen vom 20.07.2015 rechnete das Finanzamt&nbsp;D die Umsatzsteuer ab und setzte Zinsen hierzu in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac fest. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger am 19.08.2015 Einspruch ein.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger f\u00fcr 2014 keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung abgab, erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fcr dieses Jahr am 13.03.2017 einen Sch\u00e4tzungsbescheid und setzte die Umsatzsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (zzgl. Zinsen) fest. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger am 21.03.2017 Einspruch ein.<\/li><li>Mit Umsatzsteuerjahresbescheiden setzte das FA am 04.05.2017 die Umsatzsteuer f\u00fcr 2015 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (zzgl. Zinsen) und am 20.09.2017 die Umsatzsteuer f\u00fcr 2016 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac fest. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger am 16.05.2017 (f\u00fcr 2015) und am 16.10.2017 (f\u00fcr 2016) Einspruch ein.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2018 setzte das FA die Umsatzsteuer 2013 auf &#8230;&nbsp;\u20ac, die Umsatzsteuer 2014 auf &#8230;&nbsp;\u20ac, die Umsatzsteuer 2015 auf &#8230;&nbsp;\u20ac und die Umsatzsteuer 2016 auf &#8230;&nbsp;\u20ac fest. Dabei ging das FA davon aus, dass jeweils 70&nbsp;% der Ums\u00e4tze im Inland ausgef\u00fchrt worden seien.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1058 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/li><li>Es fehle an dem f\u00fcr eine umsatzsteuerbare Leistung erforderlichen Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und den \u00fcbrigen Nutzern von&nbsp;A. Eine Vertragsbeziehung bestehe lediglich zwischen dem jeweiligen Nutzer und der Spielbetreiberin von&nbsp;A. Sowohl bei dem virtuellen Land als auch bei den C-Dollar handele es sich um beschr\u00e4nkte Lizenzen, die zwar zwischen den Nutzern im Rahmen des Programms getauscht werden k\u00f6nnten. Eine echte Weiterlizensierung an Dritte, die nicht Nutzer des Programms seien, sei jedoch nach den Nutzungsbedingungen ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. Die Nutzer von&nbsp;A machten daher nur innerhalb des geschlossenen Systems von den einger\u00e4umten Nutzungsrechten Gebrauch, ohne sich am allgemeinen Markt und Rechtsverkehr zu beteiligen.<\/li><li>Vor dem Hintergrund, dass die Spielbetreiberin nicht verpflichtet sei, die C-Dollar gegen Geldzahlung zur\u00fcckzunehmen, und diese jederzeit regulieren und modifizieren k\u00f6nne, w\u00fcrden zwischen den Nutzern von&nbsp;A keine realen Leistungen ausgetauscht. Nichts anderes ergebe sich aus der Beschreibung des Zustandekommens der &#8222;Mietvertr\u00e4ge&#8220; auf der Homepage des Kl\u00e4gers, weil er die von ihm erstellten Landschaften nur gegen virtuelles Spielgeld anbiete. Ein steuerbarer Leistungsaustausch sei erst beim Verlassen der virtuellen Welt und dem \u00dcbergang in den realen Wirtschaftsverkehr anzunehmen, hier also allenfalls beim Umtausch der C-Dollar in US-Dollar, der am Sitz der Spielbetreiberin in den USA erfolge und damit in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbar sei.<\/li><li>Die Sch\u00e4tzung des im Inland belegenen Anteils der Ums\u00e4tze sei willk\u00fcrlich und basiere nicht auf konkreten Umst\u00e4nden oder Erfahrungswerten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 13.08.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1565\/18 sowie die Bescheide \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 vom 20.07.2015, f\u00fcr 2014 vom 13.03.2017, f\u00fcr 2015 vom 04.05.2017 und f\u00fcr 2016 vom 20.09.2017, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2018 insgesamt aufzuheben, sodass f\u00fcr die angef\u00fchrten Zeitr\u00e4ume keine Umsatzsteuer festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger sei durch das Urteil des FG nicht in seinen Rechten verletzt, weil die von ihm in der virtuellen Welt des Programms&nbsp;A get\u00e4tigten Ums\u00e4tze zu Recht mit einem Anteil von 70&nbsp;% der Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Zu der f\u00fcr die Annahme eines Leistungsaustauschs vorausgesetzten Rechtsbeziehung zwischen dem Kl\u00e4ger und den anderen Nutzern des Programms&nbsp;A werde auf die Ausf\u00fchrungen des FG verwiesen, denen der tats\u00e4chliche Wille der Beteiligten zugrunde liege.<\/li><li>F\u00fcr die Besteuerung der &#8222;Vermietungsums\u00e4tze&#8220; sei wie bei einem sog. Upgrader entscheidend, ob der Kl\u00e4ger Unternehmer ist. Der Kl\u00e4ger sei wie die Spielbetreiberin zu behandeln, da beide vergleichbare Leistungen in Form der Vermietung von virtuellem Land anb\u00f6ten. Der Kl\u00e4ger nehme nicht als normaler Nutzer an dem Online-Spiel teil, sondern nutze das Spiel, um durch seine Homepage auch au\u00dferhalb des Spiels als Unternehmer aufzutreten.<\/li><li>Aus dem mit der Vermietung verbundenen Spielvorteil resultiere ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Der Spielvorteil k\u00f6nne einen Kostenfaktor f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Mieters bilden, weil dieser das virtuelle Land etwa weitervermieten k\u00f6nne. Zudem bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Hingabe der C-Dollar und der Vermietung des virtuellen Landes.<\/li><li>Gehe man davon aus, dass es sich bei den C-Dollar um Spielgeld und damit nicht um ein Zahlungsmittel i.S. der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) handele, begr\u00fcnde die Vermietung von virtuellem Land gegen Zahlung von C-Dollar einen tausch\u00e4hnlichen Umsatz. Zudem stelle jede \u00dcbertragung von C-Dollar auf den Kl\u00e4ger eine sonstige Leistung dar, f\u00fcr die er nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) Steuerschuldner sei.<\/li><li>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers sei auch die Sch\u00e4tzung dem Grunde und der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden.<\/li><li>Mit Beschluss vom 26.08.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;12\/20&nbsp;(PKH) (BFH\/NV 2021, 343) hat der Senat dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Revision Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Streitjahre 2013 und 2014 bewilligt und den Antrag im \u00dcbrigen mit Blick auf die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers abgelehnt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist teilweise (hinsichtlich der Streitjahre 2014 bis 2016) begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen dagegen unbegr\u00fcndet. Soweit die Revision des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet ist, sind das Urteil des FG und die angefochtenen Steuerbescheide dieser Jahre in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2018 aufzuheben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;); soweit die Revision im Ergebnis unbegr\u00fcndet ist, ist sie zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 und&nbsp;4 FGO).<\/li><li>Das Urteil des FG verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG. Hinsichtlich der Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 ist der Einspruch des Kl\u00e4gers jedoch verfristet und die Revision des Kl\u00e4gers daher insoweit im Ergebnis unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Das FG hat die &#8222;Vermietungen&#8220; von virtuellem Land durch den Kl\u00e4ger unter Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG als entgeltliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts angesehen. Zwar hat das FG im Zusammenhang mit der Nutzung des Programms&nbsp;A durch den Kl\u00e4ger zutreffend einen Leistungsaustausch angenommen. Es hat dabei jedoch den Gegenstand des Leistungsaustauschs und die daran beteiligten Parteien unzutreffend bestimmt. Nicht die spielinterne &#8222;Vermietung&#8220; von virtuellem Land bei einem Online-Spiel, sondern der Umtausch der Spielw\u00e4hrung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall \u00fcber eine von der Spielbetreiberin verwaltete B\u00f6rse) begr\u00fcndet eine steuerbare Leistung.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Dies beruht auf Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL.<\/li><li>b) Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempf\u00e4nger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz&nbsp;39, und vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz&nbsp;22; BFH-Beschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2020, 565, Rz&nbsp;13; Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Mohr vom 29.02.1996&nbsp;&#8211; C-215\/94, EU:C:1996:72, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 1996, 294, Rz&nbsp;19&nbsp;f.; Landboden Agrardienste vom 18.12.1997&nbsp;&#8211; C-384\/95, EU:C:1997:627, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211;UR&#8211; 1998, 102, Rz&nbsp;20). Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der T\u00e4tigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden k\u00f6nnte (BFH-Urteil vom 24.08.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.b&nbsp;bb; BFH-Beschluss vom 22.07.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;34\/07, BFH\/NV 2008, 1895, unter II.2.a; vgl. auch EuGH-Urteil Landboden Agrardienste, EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz&nbsp;23).<\/li><li>c) Danach begr\u00fcnden die bei der blo\u00dfen Teilnahme an einem Spiel im Rahmen des Spielgeschehens get\u00e4tigten &#8222;Ums\u00e4tze&#8220; regelm\u00e4\u00dfig keine Leistung i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG (vgl. Treiber in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;310 &#8222;Gewinnspiel&#8220;; f\u00fcr den Handel mit Gegenst\u00e4nden in der virtuellen Welt anderer Ansicht Rogge, Betriebs-Berater 2015, 1045, 1050&nbsp;f.; Ehrmann\/von&nbsp;Wallis in Hoeren\/Sieber\/Holznagel, Multimedia-Recht, 56.&nbsp;EL 2021, Teil&nbsp;27 Rz&nbsp;247&nbsp;ff. unter der Voraussetzung der R\u00fccktauschbarkeit des Spielgeldes). Insoweit fehlt es an der Verschaffung eines Vorteils, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt.<\/li><li>aa) Spielinterne &#8222;Ums\u00e4tze&#8220; zwischen Personen, die sich auf die blo\u00dfe Teilnahme an dem Spiel und damit darauf beschr\u00e4nken, in der Interaktion mit anderen Spielteilnehmern das Spielerlebnis zu gestalten, stellen sich in der Regel nicht als Beteiligung am &#8211;realen&#8211; Wirtschaftsleben dar. Eine wesentliche Eigenschaft des Spielens ist es gerade, in Abgrenzung zur realen Welt eine Subwelt mit eigenen Regeln, Rollen und Zielen zu schaffen. Reine Spielvorteile, die ein Spieler im Rahmen des Spielgeschehens einem anderen Spieler nach den insoweit geltenden Regeln verschafft, k\u00f6nnen daher regelm\u00e4\u00dfig keinen Kostenfaktor f\u00fcr dessen wirtschaftliche T\u00e4tigkeit bilden. Sie begr\u00fcnden dann keinen Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts, sondern stellen lediglich nicht wirtschaftliche Vorteile der Spielwelt dar.<\/li><li>bb) Aus der Rechtsprechung von BFH und EuGH zur Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Antrittsgeldern einerseits sowie von Preisgeldern und Spielgewinnen andererseits (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, und vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339; BFH-Beschluss vom 25.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;103\/17, BFH\/NV 2019, 299; EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) folgt &#8211;unabh\u00e4ngig von der weiteren Frage nach der Gewissheit des Spielgewinns&#8211; nichts anderes. Denn diese Rechtsprechung betrifft eine m\u00f6gliche Leistungsbeziehung des Teilnehmers mit dem Spielveranstalter, nicht aber das hier zu beurteilende Verh\u00e4ltnis zweier Spieler untereinander (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 343, Rz&nbsp;13).<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung des FA ist auch aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung mit der Spielbetreiberin nicht ein anderes geboten. Denn w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger Nutzer des Programms&nbsp;A war und lediglich als Spielteilnehmer virtuelles Land &#8222;vermietete&#8220;, t\u00e4tigt die Spielbetreiberin keine rein spielinternen Ums\u00e4tze. Vielmehr bietet sie den Nutzern im realen Wirtschaftsleben eine Spielm\u00f6glichkeit und entspricht damit dem Veranstalter eines Spiels (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.08.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/91, BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54, unter II.1.a). Im \u00dcbrigen m\u00fcsste eine Gleichbehandlung des Kl\u00e4gers mit der Spielbetreiberin zur Folge haben, dass der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich berechtigt w\u00e4re, die Vorsteuer aus rein spielinternen &#8222;Eingangsleistungen&#8220;, wie etwa der virtuellen &#8222;Bebauung&#8220; des virtuellen Landes durch andere Nutzer, abzuziehen. Davon geht nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung wohl auch das FA nicht aus.<\/li><li>Dementsprechend ist, ohne dass der Senat nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden h\u00e4tte, davon auszugehen, dass die &#8222;Mieter&#8220; des Kl\u00e4gers mit dem Zugang zum Spiel und etwaigen spielvorbereitenden Ma\u00dfnahmen, wie etwa der Verschaffung virtueller Gegenst\u00e4nde zur Nutzung im Spiel oder der \u00dcbertragung von C-Dollar, Leistungen der Spielbetreiberin empfangen haben, die bei einem inl\u00e4ndischen Ort der Leistung umsatzsteuerbar und -pflichtig sein k\u00f6nnen.<\/li><li>d) Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Die &#8222;Vermietung&#8220; von virtuellem Land durch den Kl\u00e4ger war auf ein T\u00e4tigwerden im Rahmen des Spielgeschehens des Programms&nbsp;A beschr\u00e4nkt. Dies gilt ungeachtet der Darstellung des Angebots auf der Homepage des Kl\u00e4gers, weil der Kl\u00e4ger nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) die &#8222;Vermietungst\u00e4tigkeit&#8220; als solche lediglich im Rahmen des Programms&nbsp;A ausge\u00fcbt hat. Als rein spielinterner &#8222;Umsatz&#8220; verschaffte die &#8222;Vermietung&#8220; dem jeweiligen Mitspieler keinen Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt.<\/li><li>Soweit das FA dem unter Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der &#8222;Weitervermietung&#8220; durch den jeweiligen Mitspieler entgegen tritt, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO im Revisionsverfahren nicht zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz&nbsp;54, und vom 12.04.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFH\/NV 2018, 58, Rz&nbsp;21; BFH-Beschluss vom 05.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/14, BFH\/NV 2018, 27, Rz&nbsp;34). Im \u00dcbrigen w\u00e4re auch eine im Rahmen des Spielgeschehens erfolgende &#8222;Weitervermietung&#8220; des virtuellen Landes durch andere Nutzer Teil der spielinternen Interaktion, mit der die Spielteilnehmer gemeinsam das Spielerlebnis gestalten und die sich daher in der Regel nicht als Beteiligung am &#8211;realen&#8211; Wirtschaftsleben darstellt.<\/li><li>e) Nichts anderes folgt daraus, dass bei Leistungen, zu deren Ausf\u00fchrung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Vertr\u00e4gen verpflichtet haben, der erforderliche Leistungsverbrauch grunds\u00e4tzlich vorliegt (BFH-Beschluss vom 29.06.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;28\/06, BFH\/NV 2007, 1938, unter II.2.; BFH-Urteil in BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.a&nbsp;aa).<\/li><li>aa) Den virtuellen &#8222;Vermietungen&#8220; durch den Kl\u00e4ger lag hier gerade kein Marktgeschehen zugrunde, das eine rechtlich bindende Verpflichtung zur \u00dcberlassung der virtuellen Grundst\u00fccke gegen Zahlung eines Entgelts begr\u00fcndet h\u00e4tte. Vielmehr wurden die virtuellen &#8222;Vermietungen&#8220; allein zum Erreichen des Spielzwecks eingegangen und beruhten deshalb nicht auf einer von dem wechselseitigen Willen zur auch rechtlichen Bindung getragenen Einigung (vgl. unter II.1.c&nbsp;aa).<\/li><li>bb) An die gegenteilige W\u00fcrdigung des FG ist der Senat nicht gebunden, weil das FG die f\u00fcr die Auslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt hat (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 05.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;57\/17, BFHE 266, 430, BStBl&nbsp;II 2020, 356, Rz&nbsp;34, und vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFHE 264, 83, BStBl&nbsp;II 2019, 350, Rz&nbsp;27).<\/li><li>So hat das FG unber\u00fccksichtigt gelassen, dass Gegenstand des Programms&nbsp;A gerade die virtuelle Simulation des realen Lebens war. Aus der Adaption rechtlicher Begriffe und Handlungsweisen &#8211;etwa in Form des auf der Homepage des Kl\u00e4gers dargestellten &#8222;Vertrags&#8220;&#8211; kann daher nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass damit eine \u00fcber das Spielerlebnis hinausgehende Bedeutung oder gar ein &#8211;real&#8211; rechtserhebliches Handeln verbunden sein sollte. Bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen ist der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen und nicht an dem buchst\u00e4blichen Sinne des Ausdrucks zu haften (\u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;), sodass nicht allein aufgrund des im Rahmen eines Spielgeschehens verwendeten &#8222;Vertragsdokuments&#8220; auf eine rechtlich bindende Verpflichtung geschlossen werden kann.<\/li><li>f) Soweit die Steuerbarkeit spielinterner Ums\u00e4tze nach Auffassung des FA allein danach zu bestimmen sein soll, ob der jeweilige Spieler Unternehmer ist, ber\u00fccksichtigt es nicht hinreichend, dass Unternehmer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nur mit ihren steuerbaren Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. An einer solchen steuerbaren Leistung fehlt es jedoch nach dem Gesagten bei der &#8222;Vermietung&#8220; des virtuellen Landes durch den Kl\u00e4ger.<\/li><li>2. Das Urteil des FG stellt sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ver\u00e4u\u00dferung der C-Dollar durch den Kl\u00e4ger \u00fcber die B\u00f6rse der Spielbetreiberin nicht als zutreffend dar (s. aber f\u00fcr das Streitjahr 2013 unter II.4.), weil der Kl\u00e4ger insoweit ebenfalls keine sonstige Leistung im Inland ausgef\u00fchrt hat (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG). Zwar hat der Kl\u00e4ger mit der entgeltlichen \u00dcbertragung der C-Dollar eine sonstige Leistung erbracht. Deren Empf\u00e4nger war jedoch die Spielbetreiberin als Kommission\u00e4rin, sodass der Ort der Leistung in den USA und damit nicht im Inland liegt.<\/li><li>a) Mit der entgeltlichen \u00dcbertragung von C-Dollar \u00fcber die von der Spielbetreiberin angebotene B\u00f6rse hat der Kl\u00e4ger sonstige Leistungen ausgef\u00fchrt.<\/li><li>aa) Die entgeltliche \u00dcbertragung der C-Dollar, eines vertraglichen Rechts, erfolgte im Wege der Abtretung. Bei einer solchen Rechts\u00fcbertragung gegen Entgelt handelt es sich um eine sonstige Leistung i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG (vgl. Art.&nbsp;59 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL; vgl. auch BFH-Urteile vom 16.07.1970&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;95\/66, BFHE 99, 429, BStBl II 1970, 706, und vom 19.02.1976&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;92\/74, BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515, unter II.b).<\/li><li>bb) Anders als die spielinterne &#8222;Vermietung&#8220; von virtuellem Land erfolgte die \u00dcbertragung der C-Dollar an einem realen Markt. Die \u00dcbertragung der C-Dollar \u00fcber die von der Spielbetreiberin betriebene B\u00f6rse war nicht auf die reine Teilnahme an einem Spielgeschehen beschr\u00e4nkt. Vielmehr verschaffte der Kl\u00e4ger dem jeweiligen Empf\u00e4nger mit den C-Dollar ein virtuelles Spielobjekt zur sp\u00e4teren Nutzung im Spiel und damit einen verbrauchsf\u00e4higen Vorteil. Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm mit der \u00dcbertragung der C-Dollar einen Aspekt der Spielvorbereitung, wie dies \u00fcblicherweise auch der Veranstalter eines Spiels tun w\u00fcrde, der die erforderlichen Spielutensilien zur Verf\u00fcgung stellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54, unter II.1.a zur Leistung des mit einem Veranstalter vergleichbaren Berufspokerspielers).<\/li><li>b) Als Empf\u00e4ngerin dieser sonstigen Leistungen gilt die Spielbetreiberin, weil sie als Kommission\u00e4rin in die \u00dcbertragung der C-Dollar durch den Kl\u00e4ger eingeschaltet war.<\/li><li>aa) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch f\u00fcr fremde Rechnung, gilt diese Leistung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Dies beruht auf Art.&nbsp;28 MwStSystRL, wonach Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung Dritter t\u00e4tig werden, behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht h\u00e4tten.<\/li><li>bb) Dies begr\u00fcndet die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden. Gem\u00e4\u00df dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommission\u00e4r ist, so behandelt, als ob er zun\u00e4chst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, f\u00fcr dessen Rechnung er t\u00e4tig wird und der Kommittent ist, erhalten h\u00e4tte und anschlie\u00dfend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbr\u00e4chte (EuGH-Urteile Henfling u.a. vom 14.07.2011&nbsp;&#8211; C-464\/10, EU:C:2011:489, HFR 2011, 1163, Rz&nbsp;35; Kommission\/Luxemburg vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-274\/15, EU:C:2017:333, HFR 2017, 654, Rz&nbsp;86, und UCMR&nbsp;&#8211;&nbsp;ADA vom 21.01.2021&nbsp;&#8211; C-501\/19, EU:C:2021:50, HFR 2021, 424, Rz&nbsp;43).<\/li><li>cc) F\u00fcr die Anwendung dieser Regelung m\u00fcssen zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein: Zum einen muss es einen Auftrag geben, zu dessen Ausf\u00fchrung der Kommission\u00e4r f\u00fcr Rechnung des Kommittenten hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen t\u00e4tig wird. Zum anderen muss zwischen den Dienstleistungen, die der Kommission\u00e4r erbringt, auf der einen sowie den Dienstleistungen, die der Kommittent t\u00e4tigt, auf der anderen Seite &#8222;Gleichartigkeit&#8220; bestehen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFH\/NV 2021, 662, Rz&nbsp;24; EuGH-Urteil ITH Comercial Timi\u015foara vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; C-734\/19, EU:C:2020:919, HFR 2021, 228, Rz&nbsp;51).<\/li><li>dd) Diese beiden Voraussetzungen liegen hier vor.<\/li><li>(1) Die Spielbetreiberin war nach ihren Nutzungsbedingungen aufgrund der Verkaufsorder des Kl\u00e4gers in die \u00dcbertragung der C-Dollar eingeschaltet; sie handelte dabei im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers.<\/li><li>(a) F\u00fcr die Frage, ob jemand im eigenen Namen handelt, kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach au\u00dfen auftritt (BFH-Urteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 268, 351, Rz&nbsp;38; EuGH-Urteil CSC Financial Services vom 13.12.2001&nbsp;&#8211; C-235\/00, EU:C:2001:696, HFR 2002, 264, Rz&nbsp;39&nbsp;f.). Insoweit verdeutlichen die Nutzungsbedingungen der Spielbetreiberin, dass sie nach au\u00dfen nicht als Vertreterin des jeweiligen Nutzers &#8211;hier des Kl\u00e4gers&#8211; auftrat, sondern im eigenen Namen handelte. So behielt die Spielbetreiberin sich einseitig vor, Order der Nutzer nicht auszuf\u00fchren. Zudem war den an der Transaktion beteiligten Nutzern &#8211;wie an einer B\u00f6rse \u00fcblich&#8211; der jeweilige Gegenpart unbekannt. Dementsprechend erfolgte die Abrechnung einer ausgef\u00fchrten Order unmittelbar im Verh\u00e4ltnis zwischen dem jeweiligen Nutzer und der Spielbetreiberin \u00fcber das bei ihr gef\u00fchrte Guthabenkonto.<\/li><li>(b) Die Spielbetreiberin handelte bei der \u00dcbertragung der C-Dollar f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers. Das insoweit ma\u00dfgebliche Innenverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger als Auftraggeber und der Spielbetreiberin als Zwischenperson (s. allgemein BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz&nbsp;39) war durch die Nutzungsbedingungen der Spielbetreiberin gepr\u00e4gt. Danach f\u00fchrte die Spielbetreiberin preisidentische Verkaufs- und Kauforder der Nutzer zusammen, wobei der Verkauf von C-Dollar gegen Entgelt dem jeweils verkaufenden Nutzer &#8211;hier dem Kl\u00e4ger&#8211; zugutekommen sollte, sodass die Spielbetreiberin in fremdem Interesse t\u00e4tig war.<\/li><li>(c) Die Spielbetreiberin handelte damit bei der \u00dcbertragung von C-Dollar \u00fcber die von ihr betriebene B\u00f6rse \u00e4hnlich einem Finanzdienstleister, der f\u00fcr seine Kunden Wertpapiere ver\u00e4u\u00dfert (vgl. hierzu Bustorff in ders., Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistern, 2019, Rz&nbsp;275&nbsp;ff.; Sch\u00e4fer in Assmann\/Sch\u00fctze\/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;12 Rz&nbsp;8; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.05.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;C&nbsp;3&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;7160\/20\/10003:001, BStBl I 2021, 713, unter II.2. zu Leistungen einer B\u00f6rse als Zentraler Gegenpartei, die jedoch auf eigene Rechnung handeln soll). Im \u00dcbrigen gilt die Spielbetreiberin f\u00fcr die Streitjahre 2015 und 2016 auch nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11a UStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) im Hinblick auf die \u00dcbertragung der C-Dollar \u00fcber die von ihr betriebene Online-B\u00f6rse als im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnd.<\/li><li>(2) Die von der Spielbetreiberin als Kommission\u00e4rin &#8211;fiktiv&#8211; erbrachten Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen, die der Kl\u00e4ger als Kommittent get\u00e4tigt hat, sind auch gleichartig (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteil ITH Comercial Timi\u015foara, EU:C:2020:919, HFR 2021, 228, Rz&nbsp;54). Beide F\u00e4lle betreffen mit der Ver\u00e4u\u00dferung der C-Dollar die \u00dcbertragung von Lizenzrechten.<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger hat die gegen\u00fcber der Spielbetreiberin &#8211;fiktiv&#8211; erbrachte sonstige Leistung nicht im Inland ausgef\u00fchrt.<\/li><li>aa) Die Leistungen der im Fall der Leistungskommission fingierten Leistungskette, d.h. die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgef\u00fchrte Leistung, werden bez\u00fcglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt. Die besorgte Leistung und die Besorgungsleistung teilen deshalb umsatzsteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich das gleiche Schicksal (BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/16, BFHE 261, 429, Rz&nbsp;37).<\/li><li>bb) Etwas anderes gilt jedoch, soweit das umsatzsteuerrechtliche Schicksal bei der Bestimmung des Leistungsortes nicht vom Leistungsinhalt, sondern von personenbezogenen Merkmalen des Leistenden oder des Leistungsempf\u00e4ngers abh\u00e4ngt (vgl. Monfort in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 Rz&nbsp;47; Bunjes\/Leonard, UStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;298; Herbert in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 Rz&nbsp;23; Michl in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;3 UStG Rz&nbsp;203; Nieskens in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;4467; Fritsch in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;699.8; W\u00e4ger in ders., UStG, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;519; Stadie in ders., UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;191; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 02.03.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788, unter II.2.c). Denn nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Fiktion nur auf die Leistungen selbst und deren Inhalt (s. EuGH-Urteile Henfling u.a., EU:C:2011:489, HFR 2011, 1163, Rz&nbsp;35; Kommission\/Luxemburg, EU:C:2017:333, HFR 2017, 654, Rz&nbsp;86, und UCMR&nbsp;&#8211;&nbsp;ADA, EU:C:2021:50, HFR 2021, 424, Rz&nbsp;43; s.a. BFH-Urteil in BFHE 261, 429, Rz&nbsp;37); sie betrifft dagegen nicht die personenbezogenen Merkmale von Leistendem und Leistungsempf\u00e4nger der in der fiktiven Leistungskette get\u00e4tigten Leistungen.<\/li><li>cc) Der Ort der &#8211;fiktiv&#8211; von dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Spielbetreiberin als Unternehmer erbrachten Leistung richtet sich damit nach dem Ort, an dem die Spielbetreiberin ihr Unternehmen betreibt (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG). Dieser liegt hier nicht im Inland, sondern in den USA, wo die Spielbetreiberin ans\u00e4ssig ist und auch die Server f\u00fcr das Programm&nbsp;A betreibt.<\/li><li>3. Auch mit Blick auf den Vortrag des FA, der Kl\u00e4ger schulde als Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG die Steuer auf den eigenen Erwerb von C-Dollar, stellt sich das Urteil des FG im Ergebnis nicht als zutreffend dar. Ohne dass der Senat nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden h\u00e4tte, kommt es zwar insbesondere nach dem unter II.2. Gesagten und bei Ber\u00fccksichtigung der in aller Regel auf elektronischem Weg erfolgenden \u00dcbertragung der C-Dollar durchaus in Betracht, dass der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG als Leistungsempf\u00e4nger die Steuer auf einen etwaigen eigenen Erwerb von C-Dollar in den Streitjahren schulden kann. Das FG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer &#8211;wie etwa die Spielbetreiberin&#8211; in den Streitjahren C-Dollar au\u00dferhalb des Spielgeschehens auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen haben, sodass die Ausf\u00fchrungen des FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO als neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren nicht zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz&nbsp;54, m.w.N.).<\/li><li>4. F\u00fcr das Streitjahr 2013 stellt sich die Klageabweisung jedoch aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar, weil der Einspruch des Kl\u00e4gers gegen die Umsatzsteueranmeldung 2013 nicht fristgerecht eingelegt wurde.<\/li><li>Die FG haben bei ihrer Sachentscheidung die fristgem\u00e4\u00dfe Einlegung des Einspruchs als materiell-rechtliche Vorfrage zu beachten, weil die gegen einen bestandskr\u00e4ftigen Verwaltungsakt erhobene Klage &#8211;ohne weitere Sachpr\u00fcfung&#8211; unbegr\u00fcndet ist (BFH-Urteil vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/15, BFH\/NV 2018, 185, Rz&nbsp;14; BFH-Beschluss vom 27.04.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;207\/10, BFH\/NV 2011, 1184, Rz&nbsp;8).<\/li><li>a) Die Einspruchsfrist von einem Monat begann hier bereits mit dem Eingang der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung 2013 bei dem Finanzamt&nbsp;D am 07.07.2015 zu laufen.<\/li><li>aa) Die Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers f\u00fcr 2013 ist eine Steueranmeldung i.S. des \u00a7&nbsp;167 AO. Da sie weder zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer noch zu einer Steuerverg\u00fctung f\u00fchrte, stand sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO ohne weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich.<\/li><li>bb) Der Einspruch gegen eine Steueranmeldung, die &#8211;wie hier&#8211; nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuerverg\u00fctung f\u00fchrt und deshalb keiner Zustimmung bedarf, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbeh\u00f6rde einzulegen. \u00a7&nbsp;356 AO, der f\u00fcr den Beginn der Frist f\u00fcr die Einlegung des Einspruchs eine Rechtsbehelfsbelehrung voraussetzt, ist dabei auf die Steueranmeldung, die keiner Zustimmung bedarf, nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 13.11.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/06, HFR 2009, 817, unter II.1.b&nbsp;aa).<\/li><li>b) Da die Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers f\u00fcr 2013, die nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuerverg\u00fctung f\u00fchrte, am 07.07.2015 beim damals zust\u00e4ndigen Finanzamt&nbsp;D einging, endete die Einspruchsfrist des \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO mit Ablauf des Freitag, den 07.08.2015 (\u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1, 188 Abs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 BGB). Der Einspruch des Kl\u00e4gers vom 19.08.2015 war demnach verfristet. Dabei ist der &#8222;gegen die Abrechnung zur Umsatzsteuer f\u00fcr 2013&#8220; gerichtete Einspruch bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung als Einspruch gegen die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstehende Umsatzsteueranmeldung zu verstehen, weil die Abrechnung als blo\u00dfe Kassenmitteilung kein Verwaltungsakt und daher nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar ist (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 26.10.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;58\/09, BFH\/NV&nbsp;2010, 174, unter II.1.).<\/li><li>c) Der verfristete Einspruch ist hier auch nicht ausnahmsweise als &#8211;nicht fristgebundener&#8211; \u00c4nderungsantrag nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO auszulegen oder umzudeuten, sodass die Einspruchsentscheidung nicht h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen (vgl. allgemein BFH-Urteil in HFR 2009, 817). Dem steht bereits die Eindeutigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;77\/05, BFH\/NV 2005, 1861). Das Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigen des Kl\u00e4gers vom 19.08.2015 enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass anstelle des ausdr\u00fccklich eingelegten Einspruchs ein nicht fristgebundener \u00c4nderungsantrag h\u00e4tte gestellt werden sollen. Vielmehr sollte mit dem Schreiben gerade &#8222;fristgerecht&#8220; Einspruch eingelegt werden.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 FGO. Der Kl\u00e4ger, der hinsichtlich des Streitjahres 2013 unterliegt, hat dabei die Kosten im Verh\u00e4ltnis seines Unterliegens von 40&nbsp;% zu tragen. Das FA, das hinsichtlich der Streitjahre 2014 bis 2016 unterliegt, hat einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kostenanteil von 60&nbsp;% zu tragen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.181121.VR38.19.0 BFH V. 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