{"id":74637,"date":"2022-03-19T18:15:13","date_gmt":"2022-03-19T16:15:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74637"},"modified":"2022-03-19T18:15:13","modified_gmt":"2022-03-19T16:15:13","slug":"streitwert-fuer-die-anfechtung-einer-aufforderung-des-fa-die-steuererklaerung-in-elektronischer-form-zu-uebermitteln-bfh-beschluss-vom-27-dezember-2021-x-s-35-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/streitwert-fuer-die-anfechtung-einer-aufforderung-des-fa-die-steuererklaerung-in-elektronischer-form-zu-uebermitteln-bfh-beschluss-vom-27-dezember-2021-x-s-35-21\/","title":{"rendered":"Streitwert f\u00fcr die Anfechtung einer Aufforderung des FA, die Steuererkl\u00e4rung in elektronischer Form zu \u00fcbermitteln &#8211; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2021, X S 35\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.271221.XS35.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GKG \u00a7 52 Abs 1 , GKG \u00a7 52 Abs 2 , GKG \u00a7 52 Abs 3 , GKG \u00a7 63 Abs 2 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend BFH , 28. Oktober 2020, Az: X R 36\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: F\u00fcr ein Verfahren, in dem es um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererkl\u00e4rung in elektronischer Form zu \u00fcbermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert &#8211;und nicht der f\u00fcr die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag&#8211; anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Kl\u00e4ger nicht \u00fcber einen Computer verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Revisionsverfahren X R 36\/19 wird auf 5.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei; Kosten werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragsteller f\u00fchrten unter dem Aktenzeichen X&nbsp;R&nbsp;36\/19 ein Revisionsverfahren wegen der gegen sie ergangenen Aufforderung zur \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2017 in elektronischer Form. Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hob das angefochtene vorinstanzliche Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts (FG) auf, stellte fest, dass die entsprechende Aufforderung des Antragsgegners (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) rechtswidrig sei, und legte die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA auf (Urteil vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/19, BFHE 271, 199, BStBl II 2021, 841).<\/li><li>Das FG legte seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.08.2021 einen Streitwert von 1.500&nbsp;\u20ac zugrunde und setzte die vom FA an die Antragsteller zu zahlenden Kosten auf 448,04&nbsp;\u20ac fest. W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Erinnerungsverfahrens begr\u00fcndete das FG den von ihm f\u00fcr zutreffend gehaltenen Streitwert damit, dass dieser den Kosten f\u00fcr die Anschaffung eines Computers mit einem Anti-Viren-Programm sowie der anteiligen Kosten einer Internetverbindung und eines Computerkurses entspreche. Es regte allerdings an, beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Streitwertfestsetzung zu beantragen.<\/li><li>Die Antragsteller tragen vor, ihnen seien in dem Verfahren Rechtsberatungskosten in H\u00f6he von 17.814,30&nbsp;\u20ac entstanden. Die festgesetzte Steuer habe sich auf 29.604,41&nbsp;\u20ac belaufen. Die Sache sei nicht nur von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gewesen, sondern betreffe jeden Veranlagungszeitraum erneut und k\u00f6nne auch Auswirkungen auf das Zwangsmittel-, Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht haben. Deshalb sei weder der vom FG gesch\u00e4tzte Streitwert noch der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000&nbsp;\u20ac sachgerecht. Vielmehr sei von dem Jahressteuerbetrag (ca.&nbsp;30.000&nbsp;\u20ac) auszugehen und dieser Wert im Hinblick auf die zahlreichen k\u00fcnftigen Veranlagungszeitr\u00e4ume, in denen dieselbe Rechtsfrage von Bedeutung sei, zu vervielfachen. Anschlie\u00dfend sei der Streitwert noch um einen Zuschlag wegen der mittelbaren Auswirkungen auf das Zwangsmittel-, Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht zu erh\u00f6hen.<\/li><li>Mit dem vom FG angesetzten Streitwert sei keine qualifizierte anwaltliche Vertretung zu erlangen. Aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folge, dass auch die Kosten f\u00fcr die Einschaltung spezialisierter Anw\u00e4lte erstattungsf\u00e4hig sein m\u00fcssten.<\/li><li>Die Antragsteller haben keinen konkreten Antrag gestellt.<\/li><li>Das FA hat sich zu dem Antrag nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antrag ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Der Antrag ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis gegeben.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann f\u00f6rmlich festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht dies f\u00fcr angemessen h\u00e4lt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH setzt der Antrag eines Beteiligten auf f\u00f6rmliche Festsetzung des Streitwerts ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis voraus. Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag und der bisherigen BFH-Rechtsprechung ermittelt werden kann. Demgegen\u00fcber besteht ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, wenn die H\u00f6he des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder F\u00e4lle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;22\/16, BFH\/NV 2017, 615, Rz&nbsp;11&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Dies ist hier der Fall. F\u00e4lle der vorliegenden Art sind in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden; der Streitwert kann auch nicht durch einen einfachen Rechenvorgang ermittelt werden.<\/li><li>2. Der Streitwert f\u00fcr das Verfahren X&nbsp;R&nbsp;36\/19 betr\u00e4gt 5.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>a) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl\u00e4gers f\u00fcr ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren H\u00f6he ma\u00dfgebend (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand f\u00fcr die Bestimmung des Streitwerts keine gen\u00fcgenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000&nbsp;\u20ac anzunehmen (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 GKG).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 GKG ist vorliegend nicht anwendbar. Die Antragsteller stritten im Klage- und Revisionsverfahren mit dem FA weder \u00fcber eine bezifferte Geldleistung noch \u00fcber einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Vielmehr ging es um die Verpflichtung zur \u00dcbermittlung einer Einkommensteuererkl\u00e4rung in elektronischer Form. Der Wert dieser Verpflichtung l\u00e4sst sich nicht unmittelbar beziffern.<\/li><li>c) Ma\u00dfgebend ist danach grunds\u00e4tzlich die sich aus dem Antrag der Antragsteller f\u00fcr sie ergebende Bedeutung der Sache (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG). Das FG hat diese Bedeutung in dem finanziellen Aufwand f\u00fcr die Anschaffung eines Computers samt Nebenleistungen gesehen und diesen Aufwand auf 1.500&nbsp;\u20ac gesch\u00e4tzt.<\/li><li>Dem ist nicht zu folgen. Den Antragstellern ging es in grunds\u00e4tzlicher Weise darum, ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung nicht in elektronischer Form an das FA \u00fcbermitteln zu m\u00fcssen. Die Prozessakten enthalten demgegen\u00fcber keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie bisher nicht \u00fcber einen Computer verf\u00fcgt oder keine Computerkenntnisse h\u00e4tten. Die Kosten f\u00fcr die Anschaffung eines Computers und die Erlangung der entsprechenden Kenntnisse sind daher im Streitfall kein geeigneter Ma\u00dfstab f\u00fcr die Absch\u00e4tzung der Bedeutung der Sache.<\/li><li>Auf der anderen Seite ist die Bedeutung der Sache auch nicht &#8211;wie die Antragsteller meinen&#8211; in H\u00f6he der gesamten f\u00fcr das Jahr 2017 festgesetzten Einkommensteuer samt Nebenleistungen (ca.&nbsp;30.000&nbsp;\u20ac) anzunehmen. Mit dem &#8211;vom Senat im Verfahren X&nbsp;R&nbsp;36\/19 ausgesprochenen&#8211; Wegfall der vom FA angenommenen Pflicht, die Einkommensteuererkl\u00e4rung in elektronischer Form einzureichen, ist nicht etwa zugleich die Pflicht zur Einkommensteuerzahlung weggefallen. Im Gegenteil war die H\u00f6he der f\u00fcr 2017 festzusetzenden Einkommensteuer zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht streitig.<\/li><li>Auch ein anderer nach Ermessen bestimmbarer Ma\u00dfstab f\u00fcr die Bezifferung der finanziellen Bedeutung des Verfahrens f\u00fcr die Antragsteller i.S. des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG ist nicht ersichtlich. Insbesondere folgt ein solcher Ma\u00dfstab nicht aus dem von den Antragstellern erw\u00e4hnten Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Vielmehr sind die gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Bemessung des Streitwerts grunds\u00e4tzlich typisierend und er\u00f6ffnen keinen Spielraum, f\u00fcr eine &#8211;nach dem Vortrag der Antragsteller&#8211; besonders qualifizierte Prozessvertretung Zuschl\u00e4ge anzusetzen.<\/li><li>d) Da der Sach- und Streitstand f\u00fcr die Bestimmung des Streitwerts somit keine gen\u00fcgenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000&nbsp;\u20ac anzunehmen (Auffangstreitwert nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 GKG).<\/li><li>Dieser Auffangstreitwert kommt auch in vergleichbaren Fallgestaltungen zur Anwendung, so beispielsweise beim Streit \u00fcber das Bestehen einer Steuererkl\u00e4rungspflicht dem Grunde nach bei nicht streitigen Besteuerungsgrundlagen (FG Berlin, Urteil vom 15.03.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;27\/88, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 1988, 504; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.10.1996&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;52\/96, EFG 1997, 138), \u00fcber das Bestehen einer Buchf\u00fchrungspflicht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.09.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;250\/82, BFHE 139, 230, BStBl II 1984, 39, und vom 14.05.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;191\/83, BFH\/NV 1987, 316), \u00fcber einen Antrag auf kostenfreie Zusendung amtlicher Steuererkl\u00e4rungsvordrucke (BFH-Beschluss vom 25.03.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;261\/01, BFH\/NV 2003, 938) oder \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit (BFH-Beschluss vom 23.11.1983&nbsp;&#8211; I&nbsp;E&nbsp;3\/83).<\/li><li>e) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Streitwert nicht im Hinblick auf die &#8211;der Sache nach zweifelsfrei gegebene&#8211; Bedeutung des Verfahrens f\u00fcr k\u00fcnftige Veranlagungszeitr\u00e4ume zu erh\u00f6hen. Eine solche Streitwerterh\u00f6hung auf maximal das Dreifache des urspr\u00fcnglichen Werts l\u00e4sst \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GKG nur zu, wenn der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf k\u00fcnftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Vorliegend geht es aber nicht um bezifferte Geldleistungen oder hierauf bezogene Verwaltungsakte (vgl. bereits oben b).<\/li><li>3. Gerichtsgeb\u00fchren werden mangels eines gesetzlichen Geb\u00fchrentatbestands nicht erhoben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><a href=\"javascript:history.back()\">zur\u00fcck zur \u00dcbersicht<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.271221.XS35.21.0 BFH X. Senat GKG \u00a7 52 Abs 1 , GKG \u00a7 52 Abs 2 , GKG \u00a7 52 Abs 3 , GKG \u00a7 63 Abs 2 S 2 vorgehend BFH , 28. 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