{"id":74645,"date":"2022-03-26T11:21:46","date_gmt":"2022-03-26T09:21:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74645"},"modified":"2022-03-26T11:21:46","modified_gmt":"2022-03-26T09:21:46","slug":"aufwendungen-fuer-ein-haeusliches-arbeitszimmer-einer-flugbegleiterin-die-entscheidung-wurde-nachtraeglich-zur-amtlichen-veroeffentlichung-bestimmt-sie-war-seit-dem-25-07-2019-als-nv-entscheidung-a","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fuer-ein-haeusliches-arbeitszimmer-einer-flugbegleiterin-die-entscheidung-wurde-nachtraeglich-zur-amtlichen-veroeffentlichung-bestimmt-sie-war-seit-dem-25-07-2019-als-nv-entscheidung-a\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin &#8211; Die Entscheidung wurde nachtr\u00e4glich zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; sie war seit dem 25.07.2019 als NV-Entscheidung abrufbar &#8211; BFH-Urteil vom 03. April 2019, VI R 46\/17"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.030419.VIR46.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 5 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 , EStG \u00a7 12 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 04. Mai 2017, Az: 8 K 329\/15 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Begriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche\/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer f\u00fcr die T\u00e4tigkeit erforderlich ist. F\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit von Aufwendungen gen\u00fcgt die Veranlassung durch die Eink\u00fcnfteerzielung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 4. Mai 2017 &#8211; 8 K 329\/15 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zur Einkommen-steuer zusammen veranlagte Ehegatten. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem Jahr 2008 in Vollzeit als Flugbegleiterin t\u00e4tig. Sie war zun\u00e4chst bei der A angestellt, seit dem Jahr 2012 bei B mit Dienstflughafen C. Die Kl\u00e4ger sind Eigent\u00fcmer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfl\u00e4che von 148&nbsp;qm.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (2013) machten die Kl\u00e4ger u.a. Aufwendungen in H\u00f6he von 1.250&nbsp;\u20ac f\u00fcr ein 13,5&nbsp;qm gro\u00dfes Arbeitszimmer als Werbungskosten der Kl\u00e4gerin geltend. Sie trugen vor, f\u00fcr die in dem Arbeitszimmer verrichteten T\u00e4tigkeiten stehe der Kl\u00e4gerin kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Kl\u00e4gerin an 66 Tagen zum Flughafen C und zur\u00fcck gefahren war, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befunden hatte (insgesamt 134 Reisetage).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) setzte die Einkommensteuer ohne Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer fest.<\/li><li>Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die im Anschluss erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 277 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 26.&nbsp;Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.&nbsp;Januar 2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 1.250&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat den Werbungskostenabzug zu Unrecht mit der seiner Ansicht nach im Hinblick auf den zeitlichen Nutzungsumfang fehlenden &#8222;Erforderlichkeit&#8220; eines Arbeitszimmers abgelehnt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift nicht, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. In diesem Fall wird die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250&nbsp;\u20ac begrenzt (Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1). Die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet (Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2).<\/li><li>a) H\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich zur Erzielung von Eink\u00fcnften genutzt wird. Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit B\u00fcrom\u00f6beln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelm\u00e4\u00dfig das zentrale M\u00f6belst\u00fcck ist. Entspricht ein Raum nach seinem \u00e4u\u00dferen Bild durch seine Einrichtung mit B\u00fcrom\u00f6beln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er &#8211;wie ausgef\u00fchrt&#8211; \u00fcberdies (nahezu) ausschlie\u00dflich zur Erzielung von Eink\u00fcnften genutzt werden.<\/li><li>Aufwendungen f\u00fcr gemischt genutzte R\u00e4ume, die in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Eink\u00fcnften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 27.&nbsp;Juli 2015 GrS&nbsp;1\/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz&nbsp;68; BFH-Urteile vom 16.&nbsp;Februar 2016 IX&nbsp;R&nbsp;23\/12, Rz&nbsp;12; jeweils vom 17.&nbsp;Februar 2016 X&nbsp;R&nbsp;32\/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708, und X&nbsp;R&nbsp;1\/13).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG bestimmt dabei abschlie\u00dfend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher H\u00f6he Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer regelt das Gesetz nicht. Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands (BFH-Urteil vom 8.&nbsp;M\u00e4rz 2017 IX&nbsp;R&nbsp;52\/14, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Der Gesetzgeber typisiert in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG die Abzugsvoraussetzungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, indem er die Abzugsm\u00f6glichkeit auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung) begrenzt. Der Steuerpflichtige ist in den vom Gesetz genannten Fallgruppen auf einen h\u00e4uslichen Arbeitsplatz angewiesen, weshalb das Gesetz typisierend davon ausgeht, dass die Aufwendungen hierf\u00fcr (nahezu) ausschlie\u00dflich betrieblich\/beruflich veranlasst sind, obwohl auch in diesen F\u00e4llen eine private Nutzung des Raums nicht \u00fcberpr\u00fcft und damit nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz&nbsp;61; vgl. auch Urban, Deutsche Steuer-Zeitung 2016, 747, 748&nbsp;f.). Den in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG angesprochenen Fallgruppen liegt daher die gesetzgeberische \u00dcberlegung zugrunde, dass die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in diesen F\u00e4llen erforderlich sind (vgl. Heger, Der Betrieb 2016, 249, 250).<\/li><li>Das Gesetz verwendet aber den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit nicht. Vielmehr typisiert es mit den beiden genannten Fallgruppen die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers, ohne den Begriff der Erforderlichkeit in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu einem Tatbestandsmerkmal zu erheben (Senatsurteil vom 27.&nbsp;September 1996 VI&nbsp;R&nbsp;47\/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, unter 2.b). Ein zus\u00e4tzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit f\u00fcr die beiden F\u00e4lle, in denen die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer \u00fcberhaupt nur abzugsf\u00e4hig sind, folgt daher weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung (BFH-Urteil vom 8.&nbsp;M\u00e4rz 2017 IX&nbsp;R&nbsp;52\/14, Rz&nbsp;14). Denn mit den beiden in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG geregelten Fallgruppen sollen gerade Streitigkeiten \u00fcber die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermieden werden (BTDrucks 13\/1686, S.&nbsp;16, BRDrucks 171\/2\/95, S.&nbsp;36).<\/li><li>2. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Denn es hat rechtsfehlerhaft die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als ma\u00dfgebend erachtet. Darauf, dass die Kl\u00e4gerin die Arbeiten, f\u00fcr die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand, am K\u00fcchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum h\u00e4tte erledigen k\u00f6nnen, kommt es nicht an. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat zwar den Umfang der Arbeiten festgestellt, f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand. Es hat aber Feststellungen unterlassen, ob der Raum im Streitjahr tats\u00e4chlich &#8211;wie von den Kl\u00e4gern behauptet&#8211; (nahezu) ausschlie\u00dflich zur Eink\u00fcnfteerzielung verwendet wurde oder aber neben der eink\u00fcnfterelevanten Nutzung eine sch\u00e4dliche private (Mit-)Nutzung vorlag. Derartige Feststellungen obliegen dem FG als Tatsachengericht und sind zur Entscheidung des Falls erforderlich (s. Senatsurteil vom 15.&nbsp;Dezember 2016 VI&nbsp;R&nbsp;86\/13, BFHE 256, 150, BStBl II 2017, 941, und BFH-Urteil vom 8.&nbsp;M\u00e4rz 2017 IX&nbsp;R&nbsp;52\/14, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Kommt das FG unter Beachtung der Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast zu dem Ergebnis, dass etwaige sonstige private T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin oder des Kl\u00e4gers in dem streitigen Raum im Verh\u00e4ltnis zur steuerrelevanten Nutzung des Arbeitszimmers als untergeordnet einzustufen sind und der Raum ausschlie\u00dflich oder zumindest nahezu ausschlie\u00dflich zur Erzielung von steuerbaren Einnahmen genutzt worden ist, sind die Aufwendungen f\u00fcr das streitige Zimmer als h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Gelangt das FG hingegen zu der Erkenntnis, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf andere private T\u00e4tigkeiten (z.B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) entf\u00e4llt, scheidet nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 ein Abzug der Aufwendungen mangels Vorliegen eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers sowie wegen gemischter Nutzung der Arbeitsmittel aus.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.030419.VIR46.17.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 5 , EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 , EStG \u00a7 12 , EStG VZ 2013 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 04. 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