{"id":74647,"date":"2022-03-26T11:22:31","date_gmt":"2022-03-26T09:22:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74647"},"modified":"2022-03-26T11:22:31","modified_gmt":"2022-03-26T09:22:31","slug":"zur-zurechnung-eines-aus-einer-sperrfristverletzung-gemaess-%c2%a7-16-abs-3-satz-3-estg-resultierenden-gewinns-bfh-urteil-vom-23-november-2021-viii-r-14-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-zurechnung-eines-aus-einer-sperrfristverletzung-gemaess-%c2%a7-16-abs-3-satz-3-estg-resultierenden-gewinns-bfh-urteil-vom-23-november-2021-viii-r-14-19\/","title":{"rendered":"Zur Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 Satz 3 EStG resultierenden Gewinns &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2021, VIII R 14\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR14.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 16 Abs 3 S 2 , EStG \u00a7 16 Abs 3 S 3 , EStG \u00a7 16 Abs 3 S 7 , AO \u00a7 179 , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG \u00a7 16 Abs 3 S 8 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 11. April 2019, Az: 1 K 1280\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Gewinn i.S. des \u00a7 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung \u00fcbernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert \u00fcbertragen hat, innerhalb der Sperrfrist ver\u00e4u\u00dfert, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2019 &#8211; 1 K 1280\/15 aufgehoben und der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 16.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2015 dahin ge\u00e4ndert, dass der streitige Gewinn in H\u00f6he von &#8230; \u20ac allein der Beigeladenen zugerechnet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Zurechnung eines Gewinns, der aus einer die Sperrfrist des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzenden Betriebsver\u00e4u\u00dferung der Beigeladenen resultiert.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) und die Beigeladene waren zu gleichen Teilen an einer in der Rechtsform einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts gef\u00fchrten \u00e4rztlichen Gemeinschaftspraxis (GbR) beteiligt, die sie im Wege einer (echten) Realteilung zum 30.06.2012 beendet haben. Sie \u00fcbernahmen die im Rahmen der Realteilung zugeteilten Wirtschaftsg\u00fcter jeweils zu Buchwerten in freiberufliche Einzelpraxen, in denen sie ihre \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit nach Aufl\u00f6sung der GbR fortsetzten. Die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.04.2012 enthielt keine Regelungen zu einer Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme des Gesamthandsverm\u00f6gens innerhalb der Sperrfrist des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG.<\/li><li>Die GbR erkl\u00e4rte f\u00fcr das Jahr 2012 (Streitjahr) &#8211;neben Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben&#8211; einen laufenden Gewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 25.04.2014 insoweit erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest und rechnete den Gesellschafterinnen den laufenden Gewinn entsprechend der Gewinnverteilungsquote h\u00e4lftig zu.<\/li><li>Mit Schreiben vom 18.02.2015 zeigte die Beigeladene dem FA an, dass sie ihre im Wege der Realteilung entstandene Arztpraxis zum 30.09.2013 zu einem Gesamtkaufpreis in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ver\u00e4u\u00dfert habe. Ihres Erachtens sei f\u00fcr die innerhalb der Sperrfrist ver\u00e4u\u00dferten wesentlichen Betriebsgrundlagen r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung statt des Buchwertes der gemeine Wert anzusetzen (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG). Der daraus resultierende Gewinn sei nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zu verteilen. Der gemeine Wert der betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter entspreche dem sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s. Der zus\u00e4tzliche Gewinn betrage &#8230;&nbsp;\u20ac (gemeiner Wert abz\u00fcglich bisheriger Buchwerte), wobei ein Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac auf das Gesamthandsverm\u00f6gen und ein Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac auf ihr Sonderbetriebsverm\u00f6gen entfalle.<\/li><li>Hierauf erlie\u00df das FA am 16.04.2015 unter Verweis auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) einen ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung f\u00fcr das Streitjahr. In diesem stellte es &#8211;neben Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben&#8211; unver\u00e4ndert &#8222;laufende Eink\u00fcnfte (nach Quote verteilt)&#8220; in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie erstmals &#8222;Betriebseinnahmen\/Gewinn aus Gesamthandsbilanz (nicht nach Quote verteilt)&#8220; in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac fest. Den auf das Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Beigeladenen entfallenden Gewinnbetrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac erfasste das FA bei den laufenden Eink\u00fcnften der Beigeladenen, den auf das Gesamthandsverm\u00f6gen entfallenden Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac rechnete es jeweils h\u00e4lftig der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen zu. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 04.11.2015). Auch die nachfolgende Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts &#8211;FG&#8211; des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1280\/15, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2020, 716).<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Bundesrecht. Der streitgegenst\u00e4ndliche Gewinn des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG sei entgegen der Auffassung des FG allein der Beigeladenen zuzurechnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 16.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der streitige Gewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac allein der Beigeladenen zugerechnet wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die angefochtene Entscheidung entspreche nicht nur der herrschenden Meinung in der Literatur sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), sondern auch dem Gedanken der Steuergerechtigkeit. Die Gewinne aus den in der GbR entstandenen stillen Reserven seien auf Ebene der Gesellschaft aufgedeckt worden und damit folgerichtig im Rahmen der quotalen Gewinnverteilung von den Gesellschaftern zu versteuern.<\/li><li>Die Beigeladene, die das FG-Urteil ebenfalls f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt, hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Entgegen der Entscheidung des FG ist der streitgegenst\u00e4ndliche Aufgabegewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG allein der die Sperrfrist des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG verletzenden Beigeladenen zuzurechnen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und der angefochtene Feststellungsbescheid antragsgem\u00e4\u00df zu \u00e4ndern (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Der Senat konnte trotz Nichterscheinens der Beigeladenen zur m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden. Die Beigeladene ist rechtzeitig zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen und auf die M\u00f6glichkeit einer Entscheidung auch ohne Erscheinen eines Beteiligten zur Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO) hingewiesen worden. Einen Terminverlegungsantrag hat die Beigeladene nicht gestellt. In ihrem Schriftsatz vom 16.11.2021 hat sie lediglich mitgeteilt, nicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung anwesend zu sein.<\/li><li>2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Verteilung des bestandskr\u00e4ftig auf Ebene der Gesamthand festgestellten Aufgabegewinns in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Streitig ist allein, ob der Gewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac, der auf die Ver\u00e4u\u00dferung ehemaligen Gesamthandsverm\u00f6gens innerhalb der Sperrfrist des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG durch die Beigeladene entf\u00e4llt, nur dieser oder der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen jeweils h\u00e4lftig zuzurechnen ist.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kann ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7\u00a7&nbsp;179, 180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen. Solche selbst\u00e4ndigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Eink\u00fcnfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die H\u00f6he eines Sondergewinns bzw. einer Sonderverg\u00fctung. Selbst\u00e4ndig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns der Gesamthand nach \u00a7&nbsp;16 EStG sowie eines Gewinns des einzelnen Mitunternehmers aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe eines (Teil-)Mitunternehmeranteils nach \u00a7&nbsp;16 EStG. Eine weitere selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage ist die Qualifikation eines Gewinns als au\u00dferordentlich i.S. des \u00a7&nbsp;34 EStG. Der in Feststellungsbescheiden h\u00e4ufig angegebene &#8222;Gesamtgewinn&#8220; bezeichnet lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, BFH\/NV 2020, 695, Rz&nbsp;17, und vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 271, 154, m.w.N.).<\/li><li>b) In dem streitgegenst\u00e4ndlichen Feststellungsbescheid f\u00fcr 2012 vom 16.04.2015 hat das FA &#8211;wie die Auslegung ergibt&#8211; einen auf der Ebene der Gesamthand entstandenen Aufgabegewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt, auch wenn dieser nicht ausdr\u00fccklich als Aufgabegewinn, sondern als &#8222;Betriebseinnahmen\/Gewinn aus Gesamthandsbilanz (nicht nach Quote verteilt)&#8220; bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich unstreitig um den Gewinn, der aus der Ver\u00e4u\u00dferung der nach der Realteilung von der Beigeladenen fortgef\u00fchrten Arztpraxis innerhalb der Sperrfrist des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG resultiert. Dieser entf\u00e4llt &#8211;auch hier\u00fcber besteht kein Streit&#8211; in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac auf die mit der Praxisver\u00e4u\u00dferung verbundene Ver\u00e4u\u00dferung s\u00e4mtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen des ehemaligen Gesamthandsverm\u00f6gens, die im Wege der Realteilung zum Buchwert in die Einzelpraxis der Beigeladenen \u00fcbernommen wurden.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin hat nur die im Feststellungsbescheid vom 16.04.2015 vorgenommene anteilige Zurechnung dieses Aufgabegewinns angefochten, nicht hingegen dessen Feststellung dem Grunde oder der H\u00f6he nach. Sie wendet sich ausweislich der Klagebegr\u00fcndung, die zur Bestimmung des Klagebegehrens ma\u00dfgeblich ist, allein gegen dessen h\u00e4lftige Zurechnung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>d) Die Feststellung \u00fcber die Zurechnung jenes Aufgabegewinns an die Realteilerinnen ist &#8211;vergleichbar der Aufteilung des auf der Ebene der Gesellschaft erzielten laufenden Gewinns&#8211; selbst\u00e4ndig anfechtbar (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz&nbsp;45; vgl. zur Verteilung eines Bilanz- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auf die einzelnen Gesellschafter: BFH-Urteile vom 10.02.1988&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;352\/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 20.01.1977&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509).<\/li><li>e) Die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin folgt aus \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;4 und 5 FGO (vgl. zur Verteilung eines Entnahmegewinns bzw. dessen Zurechnung bei den Gesellschaftern: BFH-Urteil vom 28.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFH\/NV 2018, 182; vgl. auch BFH-Urteil vom 01.12.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;57\/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).<\/li><li>3. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Aufgabegewinn der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zuzurechnen ist. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene haben die GbR im Wege einer echten Realteilung zun\u00e4chst gewinnneutral beendet (hierzu unter II.3.a). Infolge der Ver\u00e4u\u00dferung der Praxis der Beigeladenen innerhalb der Sperrfrist des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG ist auf der Ebene der GbR r\u00fcckwirkend ein Gewinn entstanden, der im Streitfall bestandskr\u00e4ftig als Aufgabegewinn festgestellt ist (hierzu unter II.3.b). Dieser Gewinn ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG allein der die Sperrfrist verletzenden Realteilerin (der Beigeladenen) zuzurechnen (hierzu unter II.3.c).<\/li><li>a) Im Streitfall liegt eine echte Realteilung i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG vor.<\/li><li>aa) Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsg\u00fcter in das jeweilige Betriebsverm\u00f6gen der einzelnen Mitunternehmer \u00fcbertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsg\u00fcter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften \u00fcber die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der \u00fcbernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Die Grunds\u00e4tze der Realteilung gelten sowohl f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsverm\u00f6gens (&#8222;echte Realteilung&#8220;) als auch f\u00fcr das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Verm\u00f6gen aus einer zwischen den \u00fcbrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft (&#8222;unechte Realteilung&#8220;). Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgel\u00f6st wird oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Verm\u00f6gen ausscheidet (BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz&nbsp;30; Schreiben des Bundeministeriums der Finanzen &#8211;BMF&#8211; vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;6-S&nbsp;2242\/07\/10002, BStBl I 2019, 6, Rz&nbsp;1).<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene haben die GbR zum 30.06.2012 im Wege einer echten Realteilung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG unter Fortf\u00fchrung der Buchwerte auseinandergesetzt. Sie haben die GbR vollbeendet, deren Betriebsverm\u00f6gen aufgeteilt und in die jeweiligen Einzelpraxen \u00fcbernommen. Die Fortf\u00fchrung der Buchwerte (vgl. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG) in den freiberuflichen Einzelpraxen der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen war zwingend (vgl. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 EStG, sowie z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/12, BFHE 252, 141, BStBl II 2017, 766, und vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29). Eine etwaige Verlagerung stiller Reserven infolge einer im Rahmen der Realteilung erfolgten Kapitalkontenanpassung steht der Buchwertfortf\u00fchrung nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz&nbsp;42 und 43).<\/li><li>b) Aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung s\u00e4mtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen, die die Beigeladene in ihre Einzelpraxis \u00fcbernommen hatte, ist auf der Ebene der GbR gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG ein Gewinn entstanden, den das FA im Feststellungsbescheid vom 16.04.2015 als Aufgabegewinn i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bestandskr\u00e4ftig festgestellt hat.<\/li><li>aa) Werden im Zuge der Realteilung Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude oder andere wesentliche Betriebsgrundlagen als Einzelwirtschaftsg\u00fcter zum Buchwert \u00fcbernommen und werden diese innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren nach der \u00dcbertragung ver\u00e4u\u00dfert oder entnommen, so ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG f\u00fcr den jeweiligen \u00dcbertragungsstichtag r\u00fcckwirkend f\u00fcr das ver\u00e4u\u00dferte bzw. entnommene Wirtschaftsgut der gemeine Wert anzusetzen. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG enth\u00e4lt eine Sonderregelung f\u00fcr F\u00e4lle, in denen bei der Realteilung einzelne Wirtschaftsg\u00fcter &#8211;nicht aber Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile&#8211; zum Buchwert \u00fcbertragen und diese dann innerhalb der Sperrfrist ver\u00e4u\u00dfert (oder entnommen) werden. Die Anordnung des r\u00fcckwirkenden Ansatzes des gemeinen Wertes der betroffenen Wirtschaftsg\u00fcter soll verhindern, dass die Realteilung der Vorbereitung einer Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme dient (vgl. BTDrucks 14\/6882, S.&nbsp;34; Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach &#8211;HHR&#8211;, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;560; Schacht in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;1581).<\/li><li>bb) Der r\u00fcckwirkende Ansatz des gemeinen Wertes ist nicht nur im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung\/Entnahme einzelner Wirtschaftsg\u00fcter innerhalb der Sperrfrist geboten, sondern auch dann, wenn s\u00e4mtliche der betroffenen Wirtschaftsg\u00fcter im Rahmen einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung \u00fcbertragen werden (vgl. z.B. Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;550; Hottmann u.a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12.&nbsp;Aufl., Abschn.&nbsp;J., Rz&nbsp;261, Rz&nbsp;265; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Dies folgt schon aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG, der keinen Hinweis darauf gibt, dass die F\u00e4lle der Betriebsver\u00e4u\u00dferung innerhalb der Sperrfrist vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Der Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG, der im Zusammenhang mit \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG zu sehen ist, spricht ebenfalls f\u00fcr dieses Normverst\u00e4ndnis. Denn die Buchwertfortf\u00fchrung, die dem die Sperrfrist verletzenden Realteiler gew\u00e4hrt wurde, soll in Bezug auf das ver\u00e4u\u00dferte Betriebsverm\u00f6gen noch im Zusammenhang mit der Realteilung r\u00fcckwirkend versagt werden.<\/li><li>cc) Ob es sich bei dem nach einer echten Realteilung aufgrund einer Sperrfristverletzung i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG entstehenden Gewinn um einen (ggf. nicht beg\u00fcnstigten) Aufgabegewinn der Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG oder aber einen laufenden Gewinn auf der Gesamthandsebene handelt, kann dahinstehen (vgl. zur Einordnung als Aufgabegewinn auf Ebene der Gesellschaft: z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz&nbsp;46; vgl. auch Sieker in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;584; als Mehrgewinn: Wendt in Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft &#8211;DStJG&#8211; Bd.&nbsp;43, 2020, 199, 273; als laufender Gewinn: BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz&nbsp;29; BeckOK EStG\/Levedag, 11.&nbsp;Ed. [01.10.2021], EStG, \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;991; Stahl in Korn, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;333; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;551). Im Streitfall ist der aus der Sperrfristverletzung resultierende Gewinn im Bescheid vom 16.04.2015 bestandskr\u00e4ftig auf der Ebene der Gesellschaft als Aufgabegewinn festgestellt.<\/li><li>c) Dieser aus der Sperrfristverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG resultierende Gewinn ist, wenn der Realteiler &#8211;wie im Streitfall&#8211; seinen gesamten Betrieb ver\u00e4u\u00dfert, in den er die im Rahmen der Realteilung \u00fcbernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert \u00fcbertragen hat, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.<\/li><li>aa) Die Frage der Zurechnung dieses r\u00fcckwirkend infolge einer Sperrfristverletzung eines Realteilers entstehenden Gewinns ist in Abgrenzung zu jenen F\u00e4llen zu beantworten, in denen es bereits im Zeitpunkt der Realteilung aufgrund einer gemeinschaftlichen Entnahme eines Wirtschaftsguts durch die Realteilungsgesellschaft zur Gewinnrealisierung und zur Zurechnung dieses Gewinns nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Gewinnverteilungsquote kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz&nbsp;42). Denn w\u00e4hrend in den F\u00e4llen der Sperrfristverletzung im Zeitpunkt der Realteilung die Voraussetzungen der Buchwertfortf\u00fchrung gegeben sind und erst die nachfolgende, sperrfristverletzende Handlung i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG eine r\u00fcckwirkende Gewinnrealisierung ausl\u00f6st, erf\u00fcllen in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 EStG bereits im Zeitpunkt der Realteilung nicht alle Realteiler die Voraussetzungen f\u00fcr eine Buchwertfortf\u00fchrung. Da dies den Realteilern bekannt ist, verwirklichen sie die Entnahme gemeinsam.<\/li><li>Sinn und Zweck der Realteilung ist, Umstrukturierungsma\u00dfnahmen durch die steuerneutrale \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen zu erleichtern, sofern das unternehmerische Engagement in anderer Form fortgesetzt wird (vgl. BTDrucks 14\/6882, S.&nbsp;34). Die steuerneutrale Buchwertfortf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG soll dem einzelnen Realteiler (personenbezogen) zugutekommen, der das im Rahmen der Realteilung erhaltene Betriebsverm\u00f6gen in einem anderen eigenen Betriebsverm\u00f6gen weiternutzt und so sein unternehmerisches Engagement in anderer Form fortsetzt; der Aufschub der Versteuerung anl\u00e4sslich einer Betriebsaufgabe an sich aufzudeckender stiller Reserven soll andererseits (objektbezogen) nur insoweit erfolgen, als das erhaltene Betriebsverm\u00f6gen tats\u00e4chlich in einem anderen eigenen Betriebsverm\u00f6gen weitergenutzt wird. Soweit das nicht der Fall ist, werden die in den Wirtschaftsg\u00fctern ruhenden stillen Reserven durch Ansatz der gemeinen Werte nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 EStG aufgedeckt. Auf der Ebene der Gesellschaft entsteht bereits im Zeitpunkt der Realteilung aufgrund einer gemeinschaftlich verwirklichten Entnahme der Mitunternehmer der Realteilungsgesellschaft ein Aufgabegewinn (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). Dieser wird den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote zugerechnet (BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz&nbsp;42; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter III.3.f [Rz&nbsp;58]; anders wohl noch BFH-Urteil vom 19.01.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, unter I.1.a [Rz&nbsp;11]; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz&nbsp;9; s.a. Niehus\/Wilke, Die Unternehmensbesteuerung &#8211;Ubg&#8211; 2019, 194, 206).<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber handelt es sich bei der Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nach einer Realteilung zu Buchwerten (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG) als Sperrfristverletzung eines Realteilers i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG zu beurteilen ist, nicht um eine gemeinschaftlich verwirklichte Entnahme der Realteilungsgesellschaft. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG beruht die Gewinnrealisierung auf einer der Realteilung zeitlich nachfolgenden Sperrfristverletzung eines Realteilers, die die \u00fcbrigen ehemaligen Mitunternehmer nicht verhindern k\u00f6nnen (vgl. Pupeter in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, Anh.&nbsp;10 Rz&nbsp;819&nbsp;f.). F\u00fcr diesen Fall bestimmt das Gesetz, dass f\u00fcr das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut nachtr\u00e4glich auf Ebene der Realteilungsgesellschaft der gemeine Wert angesetzt wird, wodurch ein &#8222;Mehrgewinn&#8220; entsteht (Wendt, DStJG Bd.&nbsp;43, 2020, 199, 273). \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG sieht nach seinem Wortlaut allein den r\u00fcckwirkenden Ansatz des gemeinen Wertes der betroffenen Wirtschaftsg\u00fcter vor, enth\u00e4lt jedoch keine Aussage zur Zurechnung des so entstehenden Gewinns. Die Regelung fingiert auch keine nachtr\u00e4gliche gemeinschaftliche Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts auf Ebene der Realteilungsgesellschaft. Vielmehr l\u00e4sst sie die Zuteilung der Wirtschaftsg\u00fcter der Gesellschaft an die Realteiler, die Kapitalkontenanpassung (Buchwerte der Realteiler), die Verlagerung der stillen Reserven auf die Gesellschafter und die Buchwertfortf\u00fchrung f\u00fcr das \u00fcbrige Betriebsverm\u00f6gen unber\u00fchrt (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz&nbsp;28).<\/li><li>cc) Der so r\u00fcckwirkend durch eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung entstehende Gewinn ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG allein dem die Sperrfrist verletzenden Realteiler zuzurechnen.<\/li><li>aaa) Nach dieser Vorschrift ist bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, f\u00fcr jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsg\u00fcter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG stellt eine Sonderregelung f\u00fcr die Ermittlung des Aufgabegewinns bei Mitunternehmerschaften dar. Sie schreibt nicht allein den Ansatz des gemeinen Wertes vor (anderer Auffassung z.B. Pupeter in Widmann\/Mayer, a.a.O., Anh.&nbsp;10 Rz&nbsp;824), sondern regelt auch die Gewinnzurechnung. Die Norm rechnet dem einzelnen Beteiligten im Fall der aufgabebedingten \u00dcbernahme von Wirtschaftsg\u00fctern unmittelbar das zu, was er tats\u00e4chlich erh\u00e4lt. Nur wenn im Rahmen der Betriebsaufgabe \u00fcberhaupt kein Wirtschaftsgut von einem Beteiligten \u00fcbernommen wird, sondern alle Wirtschaftsg\u00fcter ver\u00e4u\u00dfert werden, ist dem einzelnen Beteiligten ein Anteil am Aufgabegewinn nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zuzurechnen (vgl. Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;554). Dementsprechend ist \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG als spezielle Gewinnzuweisungsnorm zu verstehen, die die Gewinnverteilung vom allgemeinen Gewinnverteilungsma\u00dfstab losl\u00f6st (vgl. Seer in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;202; vgl. auch Schacht in Littmann\/Bitz\/Pust, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;1227&nbsp;ff.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, unter III.3.f [Rz&nbsp;11] zur Verteilung des Aufgabegewinns im Falle der Realteilung und \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG&nbsp;a.F.).<\/li><li>bbb) \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG bestimmt auch in Bezug auf den &#8222;Mehrgewinn&#8220;, der aus der Verletzung der Sperrfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG entsteht, eine vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichende Gewinnzurechnung, wenn ein Realteiler den gesamten Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung \u00fcbernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des ehemaligen Gesamthandsverm\u00f6gens zum Buchwert \u00fcbertragen hatte, innerhalb der Sperrfrist ver\u00e4u\u00dfert (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz&nbsp;28). Durch den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG gebotenen r\u00fcckwirkenden Ansatz des gemeinen Wertes f\u00fcr s\u00e4mtliche \u00fcbernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des ehemaligen Gesamthandsverm\u00f6gens kommt es im Zusammenhang mit der &#8211;zun\u00e4chst gewinnneutralen&#8211; Realteilung zu einer der Betriebsaufgabe i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG vergleichbaren Situation. Der die Sperrfrist verletzende Realteiler ist so zu stellen, als habe er seine unternehmerische T\u00e4tigkeit bereits im Zeitpunkt der Realteilung unter Aufdeckung der in den von ihm \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fctern des ehemaligen Gesamthandsverm\u00f6gens ruhenden stillen Reserven aufgegeben. Ihm ist unmittelbar das zuzurechnen, was er im Rahmen der Realteilung erhalten hat. Um den Gewinn aus der Sperrfristverletzung zu ermitteln, ist den f\u00fcr die sperrfristverhafteten Wirtschaftsg\u00fcter nachtr\u00e4glich anzusetzenden gemeinen Werten das Kapitalkonto des Realteilers gegen\u00fcberzustellen, wie es sich auf Grundlage der Kapitalkontenanpassung ergeben hat, um den Sperrfristverletzungsgewinn zu ermitteln. Der die Sperrfrist verletzende Gesellschafter versteuert damit jene stillen Reserven, die er einerseits im Zuge der Realteilung \u00fcbernommen und andererseits selbst durch sein Verhalten realisiert hat. Der (r\u00fcckwirkend) entstehende Gewinn ist dem ver\u00e4u\u00dfernden Realteiler danach allein zuzurechnen.<\/li><li>ccc) Der Sinn und Zweck der Sperrfristregelung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG steht einer vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichenden Zurechnung des r\u00fcckwirkend entstehenden Aufgabegewinns in den F\u00e4llen der Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Betriebs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG nicht entgegen. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG schreibt &#8211;\u00fcber den r\u00fcckwirkenden Ansatz des entsprechenden gemeinen Wertes hinaus&#8211; gerade nicht vor, dass die stillen Reserven zwingend bei s\u00e4mtlichen Realteilern zu versteuern sind, weil sie urspr\u00fcnglich auf der Gesamthandsebene gebildet wurden. Die Regelung zwingt auch nicht dazu, eine Gewinnverteilung herzustellen, die derjenigen bei einer gemeinschaftlichen Entnahme von Wirtschaftsg\u00fctern durch die Realteilungsgesellschaft im Zeitpunkt der Realteilung entspricht (anderer Auffassung Niehus\/Wilke, Ubg 2019, 194, 203 und 207&nbsp;f). \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG l\u00e4sst vielmehr &#8211;wie dargelegt&#8211; die \u00fcbrigen Folgen der Realteilung unber\u00fchrt. Zu einer Gewinnzurechnung nach Ma\u00dfgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssels kommt es in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG somit nur dann, wenn sich weder aus dem Gesetz noch aus einer steuerlich anzuerkennenden Vereinbarung der Realteiler (z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz&nbsp;29; s. z.B. auch Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;413, HHR\/Kulosa, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;562, jeweils m.w.N.; ablehnend z.B. Niehus\/Wilke, Ubg 2019, 194, 208; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;551) eine abweichende Gewinnzurechnung ergibt. In den F\u00e4llen einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung innerhalb der Sperrfrist sieht \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG eine solche vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichende Zurechnung des Aufgabegewinns vor.<\/li><li>ddd) Demgegen\u00fcber k\u00e4me es ohne die von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG vorgesehene Gewinnzurechnung in den F\u00e4llen der Betriebsver\u00e4u\u00dferung innerhalb der Sperrfrist nicht nur zu einer rechtlich bedenklichen Besteuerung aus Drittverhalten (vgl. hierzu z.B. Crezelius, Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2002, 805), sondern auch zu einer nicht mehr vom Normzweck des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG gedeckten typisierenden Gewinnzurechnung. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG soll Gestaltungen verhindern, die einer gezielten Verlagerung von Wirtschaftsg\u00fctern und stillen Reserven im Wege der Realteilung mit dem Ziel der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme des Wirtschaftsguts dienen. An einer solchen Gestaltung fehlt es indes, wenn der Realteiler innerhalb der Sperrfrist durch einen Praxisverkauf s\u00e4mtliche stillen Reserven aus den \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fctern aufdeckt und &#8211;wie im Streitfall&#8211; keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine gezielte Verlagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen auf den Realteiler mit dem Ziel einer Statusverbesserung f\u00fcr den Fall der zeitnahen Ver\u00e4u\u00dferung\/Entnahme des Wirtschaftsguts ersichtlich sind.<\/li><li>eee) Schlie\u00dflich folgt auch aus den Entscheidungen des IV.&nbsp;Senats (BFH-Urteile in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, und in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29) kein anderes Ergebnis. In seinem Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24 hat sich der IV.&nbsp;Senat nicht zur Frage der Zurechnung des aus der Sperrfristverletzung resultierenden Aufgabegewinns ge\u00e4u\u00dfert. Seine Aussage, der auf der Ebene der Gesellschaft entstehende Aufgabegewinn sei den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote zuzurechnen (Rz&nbsp;42), steht ersichtlich in Zusammenhang mit der Zurechnung des Aufgabegewinns, der aus der Aufdeckung stiller Reserven durch die Realteilungsgesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;7 EStG entsteht. Auch aus der Formulierung im Urteil in BFHE 257, 324, BStBl 2019, 29 (Rz&nbsp;35) nach der die f\u00fcr die \u00dcbertragung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter im Rahmen einer Realteilung geltenden besonderen Bedingungen allein in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 EStG geregelt sind, folgt nicht, dass eine vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichende, auf die Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG gest\u00fctzte Zurechnung des Gewinns gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG in den F\u00e4llen der Betriebsver\u00e4u\u00dferung w\u00e4hrend der Sperrfrist ausgeschlossen ist.<\/li><li>dd) Die Frage, ob der aus der Verletzung der Sperrfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG resultierende Gewinn nicht nur im vorliegenden Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung, sondern stets nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 EStG abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zuzurechnen ist, sofern die Beteiligten keine abweichende Zurechnung in der Realteilungsvereinbarung bestimmt haben (vgl. hierzu BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz&nbsp;29), l\u00e4sst der Senat offen (vgl. hierzu z.B.: Seer in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;202; Sieker in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;585; Geeb in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;205; Wendt, DStJG Bd.&nbsp;43, 2020, 199, 273; Stenert, Deutsches Steuerrecht 2017, 1785; Gl\u00e4ser\/Z\u00f6ller, Der Betrieb 2019, 692, 694; Rasche in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., Anh.&nbsp;5 Rz&nbsp;158; anderer Auffassung Pupeter in Widmann\/Mayer, a.a.O., Anh.&nbsp;10 Rz&nbsp;818&nbsp;ff.; auch noch Wendt, FR 2016, 536; Niehus\/Wilke, Ubg 2019, 194, 208; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;551; Schneider\/Roderburg in L\u00fcdicke\/Sistermann, Unternehmenssteuerrecht, 2.&nbsp;Aufl. 2018, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;28; Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;413; Stahl in Korn, \u00a7&nbsp;16 EStG Rz&nbsp;333; Graw in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;F&nbsp;91; Pf\u00fctzenreuter, EFG 2020, 719).<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen ist (auch) der streitige, auf das ehemalige Gesamthandsverm\u00f6gen entfallende Gewinn in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac allein der Beigeladenen zuzurechnen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht dem Beklagten aufzuerlegen. Voraussetzung f\u00fcr eine Billigkeitsentscheidung in diesem Sinne w\u00e4re, dass die Beigeladene den Obsiegenden unterst\u00fctzt hat (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/99, BFHE 191, 529, BStBl II 2002, 850, m.w.N.). Dies war nicht der Fall. Zudem hat die Beigeladene keine Sachantr\u00e4ge gestellt. Ihre schriftliche Stellungnahme vom 07.10.2019 hat das Verfahren nicht wesentlich gef\u00f6rdert.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR14.19.0 BFH VIII. 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