{"id":74649,"date":"2022-03-26T11:23:16","date_gmt":"2022-03-26T09:23:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74649"},"modified":"2022-03-26T11:23:16","modified_gmt":"2022-03-26T09:23:16","slug":"nichtanrechenbarkeit-auslaendischer-quellensteuerbetraege-bei-vollstaendiger-verrechnung-der-zugrunde-liegenden-auslaendischen-kapitalertraege-mit-inlaendischen-verlusten-bfh-urteil-vom-23-november","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtanrechenbarkeit-auslaendischer-quellensteuerbetraege-bei-vollstaendiger-verrechnung-der-zugrunde-liegenden-auslaendischen-kapitalertraege-mit-inlaendischen-verlusten-bfh-urteil-vom-23-november\/","title":{"rendered":"Nichtanrechenbarkeit ausl\u00e4ndischer Quellensteuerbetr\u00e4ge bei vollst\u00e4ndiger Verrechnung der zugrunde liegenden ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge mit inl\u00e4ndischen Verlusten &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2021, VIII R 22\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR22.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 20 Abs 2 , EStG \u00a7 20 Abs 6 S 3 , EStG \u00a7 20 Abs 9 S 3 , EStG \u00a7 32d Abs 4 , EStG \u00a7 32d Abs 5 S 1 , EStG \u00a7 32d Abs 5 S 2 , EStG \u00a7 32d Abs 5 S 3 , EStG \u00a7 36 Abs 2 Nr 2 , EStG \u00a7 43a Abs 3 , AEUV Art 49 , AEUV Art 63 , EStG VZ 2010 , GG Art 3 Abs 1 , AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 17. Mai 2018, Az: 13 K 3342\/12<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalverm\u00f6gen k\u00f6nnen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalertr\u00e4ge zum gesonderten Tarif i.S. des \u00a7 32d Abs. 1 EStG nicht ehegatten\u00fcbergreifend mit positiven Kapitalertr\u00e4gen des anderen Ehegatten verrechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausl\u00e4ndische Quellensteuerbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 5 S\u00e4tze 1 und 2 EStG nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i.S. des \u00a7 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit inl\u00e4ndischen Verlusten aus Kapitalverm\u00f6gen zu verrechnen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Revisionsverfahren der Kl\u00e4gerin wird eingestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers hin wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 17.05.2018 &#8211; 13 K 3342\/12 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20.06.2012 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 04.10.2012 wird mit der Ma\u00dfgabe ge\u00e4ndert, dass nicht ausgeglichene Verluste des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, in H\u00f6he von 273.040 \u20ac (statt in H\u00f6he von 241.258 \u20ac) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4gerin zu 1 %, der Kl\u00e4ger zu 87 % und der Beklagte zu 12 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Streitjahr 2010 \u00fcber die Verrechnung ausl\u00e4ndischer quellensteuerbelasteter Kapitalertr\u00e4ge mit inl\u00e4ndischen Verlusten des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) aus Kapitalverm\u00f6gen und \u00fcber die Anrechenbarkeit der ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge der Kl\u00e4ger.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und die Kl\u00e4gerin sind im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig und werden f\u00fcr das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten sie &#8211;neben Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten&#8211; positive und negative inl\u00e4ndische Kapitaleink\u00fcnfte mit und ohne Abzug der Kapitalertragsteuer, ausl\u00e4ndische Kapitaleink\u00fcnfte aus Staaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) mit und ohne ausl\u00e4ndischen Steuerabzug und ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge aus Nicht-EU-Staaten mit und ohne ausl\u00e4ndischen Steuerabzug. Sie verf\u00fcgten jeweils \u00fcber Einzelkonten und -depots, die bei verschiedenen in- und ausl\u00e4ndischen Kreditinstituten gef\u00fchrt wurden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte u.a. in- und ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge in einem bei der X-Bank gef\u00fchrten Depot. Die Kapitalertr\u00e4ge wurden auf der Depotebene im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs mit einem vorhandenen Verlustverrechnungstopf und neu entstandenen Verlusten des Streitjahrs verrechnet. Nach der Verrechnung verblieben dem Kl\u00e4ger aus dem Depot bei der X-Bank nicht ausgeglichene Verluste (ohne Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste) in H\u00f6he von 1.741.777&nbsp;\u20ac. Die ihm von der X-Bank f\u00fcr das Streitjahr ausgestellte Steuerbescheinigung war zugleich eine Verlustbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte ferner, d.h. vor der Verrechnung mit den nicht ausgeglichenen Verlusten aus dem Depot bei der X-Bank, in- und ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG in H\u00f6he von 1.470.475&nbsp;\u20ac. Hierzu geh\u00f6rten Aussch\u00fcttungen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 241.476&nbsp;\u20ac aus der Beteiligung an einer \u00f6sterreichischen Kapitalgesellschaft (E-AG), an der der Kl\u00e4ger zu 26,3&nbsp;% beteiligt war. Die Aussch\u00fcttungen der E-AG hatten in \u00d6sterreich dem Quellensteuerabzug unterlegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erzielte nach den vorliegenden Steuerbescheinigungen im Streitjahr in- und ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG in H\u00f6he von 31.782&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Soweit von den ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen der Kl\u00e4ger ausl\u00e4ndische Quellensteuer einbehalten wurde, nahmen die Kl\u00e4ger im jeweiligen Quellenstaat die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach nationalen Vorschriften bestehenden Erm\u00e4\u00dfigungen in Anspruch. Bei den nachfolgend aufgef\u00fchrten Quellensteuerbetr\u00e4gen handelt es sich demnach um die keinem ausl\u00e4ndischen Erstattungsanspruch mehr zug\u00e4nglichen Quellensteuerbetr\u00e4ge.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Kl\u00e4ger<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kl\u00e4gerin&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Quellensteuer&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>Kl\u00e4ger<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Quellensteuer&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>Kl\u00e4gerin<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;EU-Kapitalertr\u00e4ge mit Quellensteuer&nbsp;&nbsp;&nbsp;430.250,56&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;3.913&nbsp;\u20ac55.678,72&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;587,05&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;EU-Kapitalertr\u00e4ge ohne Quellensteuer149.639,91&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nicht-EU-Kapitalertr\u00e4ge mit Quellensteuer54.572,54&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;6.318,54&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nicht-EU-Kapitalertr\u00e4ge ohne Quellensteuer&nbsp;&nbsp;&nbsp;4.331,34&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten in ihren Anlagen KAP zur Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr jeweils ihre gesamten Kapitalertr\u00e4ge. Sie beantragten jeweils f\u00fcr s\u00e4mtliche Kapitalertr\u00e4ge die \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG und die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG. F\u00fcr die Beteiligung an der \u00f6sterreichischen E-AG \u00fcbte der Kl\u00e4ger in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr das Veranlagungswahlrecht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 EStG nicht aus. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein solcher Antrag f\u00fcr diese Beteiligung im Veranlagungszeitraum 2009 gestellt wurde und f\u00fcr das Streitjahr Bindungswirkung entfalten k\u00f6nnte, sind nicht ersichtlich.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte die Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr zun\u00e4chst im Einkommensteuerbescheid vom 11.04.2012. Das FA setzte beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin jeweils Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac an. Hierzu gelangte es, indem es von den Kapitalertr\u00e4gen des Kl\u00e4gers (1.470.475&nbsp;\u20ac) erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst Altverluste gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 EStG&nbsp;a.F. in H\u00f6he von 1.738&nbsp;\u20ac abzog. Die danach verbliebenen positiven Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers (1.468.737&nbsp;\u20ac) verrechnete das FA mit den nicht ausgeglichenen Verlusten des Kl\u00e4gers aus dem Depot bei der X-Bank (1.741.777&nbsp;\u20ac) und mit den Kapitalertr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin (31.782&nbsp;\u20ac). Es verblieben nicht ausgeglichene Verluste des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 241.258&nbsp;\u20ac. Aufgrund der beantragten G\u00fcnstigerpr\u00fcfung rechnete das FA die Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers und der Kl\u00e4gerin jeweils in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac den tariflich zu besteuernden Eink\u00fcnften hinzu. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen nicht ausgeglichenen negativen Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 241.258&nbsp;\u20ac stellte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d EStG zum 31.12.2010 gesondert fest. Die ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge beider Kl\u00e4ger blieben unber\u00fccksichtigt, weil nach der Verlustverrechnung auf die zugrunde liegenden ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge jeweils keine inl\u00e4ndische Einkommensteuer entfiel.<\/li><li>W\u00e4hrend des folgenden Einspruchsverfahrens erlie\u00df das FA am 20.06.2012 einen in anderen Punkten abhelfenden Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr. \u00dcber den Einspruch entschied es in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren streitigen Punkt durch eine Teileinspruchsentscheidung vom 04.10.2012. Mit dieser wies es den Einspruch gegen die H\u00f6he der nach der Verlustverrechnung anzusetzenden Kapitalertr\u00e4ge und die nicht gew\u00e4hrte Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die anschlie\u00dfend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln gelangte zu dem Ergebnis, es sei nicht zu beanstanden, dass das FA die nicht ausgeglichenen negativen Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus dem Depot bei der X-Bank gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG mit s\u00e4mtlichen positiven in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen der Kl\u00e4ger verrechnet habe. Dass die Anrechnung der Quellensteuer nach der Verlustverrechnung mangels einer auf die mit ausl\u00e4ndischer Quellensteuer belasteten Kapitalertr\u00e4ge entfallenden inl\u00e4ndischen Einkommensteuer scheitere und zudem der verrechnete Verlust verbraucht werde, folge aus der durch \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG vorgegebenen vollst\u00e4ndigen Verlustverrechnung. Diese Rechtsfolgen bewirkten f\u00fcr die Kl\u00e4ger keine rechtswidrigen Beschr\u00e4nkungen der Niederlassungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;49 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) und der Kapitalverkehrsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;63 AEUV. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 112 wiedergegeben.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben zun\u00e4chst gemeinsam Revision erhoben, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG sowie Verletzungen des Unionsrechts r\u00fcgen.<\/li><li>Durch die Verrechnung des nicht ausgeglichenen Verlusts des Kl\u00e4gers mit s\u00e4mtlichen quellensteuerbelasteten ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG werde der verrechenbare Verlust verbraucht und schlie\u00dfe im Streitjahr zugleich die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 und Abs.&nbsp;6 EStG aus. Das Zusammenwirken der Verlustverrechnungsregelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und der Anrechnungsvorschrift in \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG bewirke eine wirtschaftliche Doppelbelastung, die bei einer Investition in inl\u00e4ndische Kapitalanlagen nicht eintrete und mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;63 AEUV und der Niederlassungsfreiheit nach Art.&nbsp;49 AEUV nicht vereinbar sei. W\u00e4ren nur Kapitalertr\u00e4ge aus Kapitalanlagen erzielt worden, die dem inl\u00e4ndischen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen h\u00e4tten, w\u00e4re die inl\u00e4ndische Kapitalertragsteuer aufgrund der Verlustverrechnung erstattet worden. Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr die Benachteiligung der Investitionen in ausl\u00e4ndische Kapitalanlagen seien nicht ersichtlich.<\/li><li>Um eine Verletzung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit zu vermeiden, sei es dem Kl\u00e4ger in unionsrechtskonformer Auslegung der Regelungen in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG zu gestatten, seine ausl\u00e4ndischen und quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge von der Verlustverrechnung auszunehmen. Hierdurch komme es zwar zu einer Belastung dieser ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge mit deutscher Einkommensteuer, jedoch k\u00f6nnten die ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge angerechnet werden. Ferner ergebe sich hieraus eine entsprechende Erh\u00f6hung des gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 S\u00e4tze&nbsp;3 und 4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG zum 31.12.2010 festzustellenden Verlustvortrags des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Nachdem der Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Klage der Kl\u00e4gerin mangels Beschwer unzul\u00e4ssig sei, hat die Kl\u00e4gerin ihre Revision zur\u00fcckgenommen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 17.05.2018&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3342\/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20.06.2012 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 04.10.2012 dahin zu \u00e4ndern, dass die mit ausl\u00e4ndischen Quellensteuern belegten Kapitaleink\u00fcnfte in H\u00f6he von 484.822&nbsp;\u20ac nicht der Verrechnung mit den negativen inl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen unterworfen und somit versteuert werden, und die ausl\u00e4ndische Quellensteuer in H\u00f6he von 61.997&nbsp;\u20ac auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sowie die zum 31.12.2010 verbleibenden negativen Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers entsprechend anzusetzen,<br \/>hilfsweise, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) nach Art.&nbsp;267 AEUV dazu einzuholen, ob \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG und \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG dem europ\u00e4ischen Recht entsprechen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen,<br \/>hilfsweise, eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art.&nbsp;267 AEUV zu der Frage einzuholen, ob \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG und \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG mit dem europ\u00e4ischen Recht vereinbar sind.<\/li><li>Das FA sieht \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG als mit der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist teilweise stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Revisionsverfahren der Kl\u00e4gerin war aufgrund der R\u00fccknahme der Revision einzustellen.<\/li><li>Das FG hat die Klage des Kl\u00e4gers zu Recht als zul\u00e4ssig angesehen (s. II.1.) und auch zutreffend entschieden, dass die ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge des Kl\u00e4gers im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG nicht angerechnet werden k\u00f6nnen (s. II.2.). Allerdings hat es die H\u00f6he der nicht ausgeglichenen Verluste des Kl\u00e4gers infolge einer unzul\u00e4ssigen ehegatten\u00fcbergreifenden Verlustverrechnung unzutreffend ermittelt (s. II.3.).<\/li><li>Der Senat hat keine Zweifel, dass die zwingende vollst\u00e4ndige Verlustverrechnung der quellensteuerbelasteten ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG, die beim Kl\u00e4ger sowohl zur Nichtanrechenbarkeit der ausl\u00e4ndischen Quellensteuer im Streitjahr als auch zu einer Verminderung der k\u00fcnftig verrechenbaren verbleibenden Verluste f\u00fchrt, mit der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;49, Art.&nbsp;63 AEUV) vereinbar ist und auch nicht gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) verst\u00f6\u00dft. Eine Herausnahme der ausl\u00e4ndischen quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge aus der Verlustverrechnung des Streitjahrs scheidet daher aus (s. II.4. bis II.6.).<\/li><li>1. Das FG hat das Klagebegehren inhaltlich zutreffend erfasst und die Klage des Kl\u00e4gers zu Recht als zul\u00e4ssig angesehen. Zwar sind die Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 20.06.2012 in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac angesetzt worden und nicht mit Einkommensteuer belastet. Dies steht der Beschwer des Kl\u00e4gers aber nicht entgegen.<\/li><li>a) Eine Beschwer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO kann bei einer Nullfestsetzung auch anzunehmen sein, wenn der Kl\u00e4ger eine h\u00f6here Steuerfestsetzung begehrt, weil die niedrigere Festsetzung der Eink\u00fcnfte sich in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen ung\u00fcnstig auswirkt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 15.03.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;96\/07, BFHE 237, 407, BStBl II 2012, 719, Rz&nbsp;10). So liegt auch der Streitfall. Der Kl\u00e4ger kann im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG zwar seine gesamten positiven in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge mit dem Verlust aus dem Depot bei der X-Bank verrechnen und ist nicht mit Einkommensteuer auf die Kapitalertr\u00e4ge belastet. Die Verlustverrechnung steht aber der Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge endg\u00fcltig entgegen. Sie f\u00fchrt auch zum Verbrauch der im Streitjahr verrechneten Verluste. Um die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Quellensteuer und eine k\u00fcnftig h\u00f6here Verlustverrechnung in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, muss der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr eine h\u00f6here Steuerfestsetzung erreichen.<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger kann den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs als Nullfestsetzung f\u00fcr die Kapitaleink\u00fcnfte auch anfechten, um die aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG folgende negative Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr die Verlustfeststellung auf den 31.12.2010 abzuwehren (s. zur Beschwer in diesen F\u00e4llen BFH-Urteile vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz&nbsp;16, 19, 24; vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 267, 225, BStBl II 2020, 383, Rz&nbsp;19; vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/20, BFHE 271, 359, BStBl II 2021, 600, Rz&nbsp;22 bis 26). Die Aussagen des BFH-Urteils vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/19 (BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz&nbsp;18, 19) stehen dem nicht entgegen. Der IX.&nbsp;Senat unterscheidet dort bei der Anfechtung von Nullfestsetzungen zwischen Fallgestaltungen, in denen der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs anzufechten ist, weil eine Besteuerungsgrundlage bislang nicht zutreffend ber\u00fccksichtigt worden ist (sog. negative Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids) und solchen, in denen der Verlustfeststellungsbescheid anzufechten ist, weil auf der Grundlage von im Steuerbescheid zutreffend ber\u00fccksichtigten Besteuerungsgrundlagen (mit sog. positiver Bindungswirkung) \u00fcber die H\u00f6he des verbleibenden Verlustvortrags gestritten wird. Im Streitfall geht es um die Frage, ob die ausl\u00e4ndischen quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge mit einem positiven Betrag und die ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge (vgl. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG) als Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Steuerfestsetzung zutreffend ber\u00fccksichtigt wurden. Danach war der Einkommensteuerbescheid anzufechten.<\/li><li>2. Die ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge des Kl\u00e4gers sind, wie vom FG im Ergebnis zu Recht erkannt, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnen, da es aufgrund der Verlustverrechnung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG an einer inl\u00e4ndischen Einkommensteuerbelastung der zugrunde liegenden ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG fehlt.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG geben vor, dass die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Quellensteuer f\u00fcr den jeweiligen ausl\u00e4ndischen Kapitalertrag auf die H\u00f6he der Einkommensteuer begrenzt ist, die auf diesen entf\u00e4llt (sog. per-item-limitation) und dass der Anrechnungsbetrag an ausl\u00e4ndischer Steuer je Kapitalertrag 25&nbsp;% der Einnahme (des jeweiligen Kapitalertrags) nicht \u00fcbersteigen darf. Zudem ist die Summe der nach den S\u00e4tzen&nbsp;1 und 2 insgesamt anrechenbaren ausl\u00e4ndischen Steuerbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG begrenzt, d.h. die Einkommensteuer auf die gesamten in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG unterliegen, kann durch die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Steuerbetr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG) maximal auf 0&nbsp;\u20ac gemindert werden; ein Anrechnungs\u00fcberhang wird weder erstattet noch vorgetragen (vgl. BTDrucks 16\/10189, S.&nbsp;53; Brandis\/Heuermann\/Werth, \u00a7&nbsp;32d EStG Rz&nbsp;110 bis 112; Schmidt\/Levedag, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;32d Rz&nbsp;26; Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;32d Rz&nbsp;19; Oellerich in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;32d EStG Rz&nbsp;117, 119; K\u00fchner in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;32d EStG Rz&nbsp;81; unklar Ahrensfeld\/Hilbert, Neue Wirtschafts-Briefe 2019, 2423, 2428&nbsp;f.).<\/li><li>b) Keiner der f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Anrechnungsvoraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG einzeln zu betrachtenden ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers unterliegt jedoch im Streitjahr nach der Verlustverrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG einer inl\u00e4ndischen Einkommensteuerbelastung. Die Verluste sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG nach den gesetzlichen Regelungen zur Eink\u00fcnfteermittlung zwingend bereits vor der Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern auf die Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu verrechnen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik und dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 5 EStG, wonach die &#8222;nach Ma\u00dfgabe des Absatzes&nbsp;5 anrechenbaren ausl\u00e4ndischen Steuern&#8220; von der Steuer auf die &#8222;nach den Vorschriften des \u00a7&nbsp;20 ermittelten Eink\u00fcnfte&#8220; abzuziehen sind. Das vom Kl\u00e4ger beanspruchte Wahlrecht, seine Verluste bei der X-Bank selektiv nicht mit den quellensteuerbelasteten ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen, sondern nur mit seinen \u00fcbrigen positiven in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen verrechnen zu k\u00f6nnen, enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG nicht.<\/li><li>c) Auf \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG, der eine Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern versagt, soweit die gesamten anrechenbaren Quellensteuerbetr\u00e4ge die Einkommensteuer auf s\u00e4mtliche (in- und ausl\u00e4ndischen) Kapitalertr\u00e4ge \u00fcbersteigen, kommt es f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls nicht an, da schon die Anrechnungsvoraussetzungen nach den S\u00e4tzen&nbsp;1 und 2 nicht erf\u00fcllt sind.<\/li><li>3. Die Revision ist begr\u00fcndet, soweit das FG im Streitjahr den nicht ausgeglichenen Verlust des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen im Einkommensteuerbescheid nur in H\u00f6he von 241.258&nbsp;\u20ac statt in H\u00f6he von 273.040&nbsp;\u20ac ermittelt hat.<\/li><li>a) Die in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers unterliegen dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Von den positiven Kapitalertr\u00e4gen des Kl\u00e4gers (1.470.475&nbsp;\u20ac) hat das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG zutreffend zun\u00e4chst Altverluste i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG&nbsp;a.F. (1.738&nbsp;\u20ac) abgezogen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 259, 336, BStBl II 2019, 54; in BFHE 267, 225, BStBl II 2020, 383). Die von der X-Bank gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 i.V.m. \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG bescheinigten nicht ausgeglichenen Verluste des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 1.741.777&nbsp;\u20ac sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG vollumf\u00e4nglich mit den nach Abzug der Altverluste aus \u00a7&nbsp;23 EStG&nbsp;a.F. verbliebenen positiven in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen des Kl\u00e4gers (1.468.738&nbsp;\u20ac) auszugleichen. Dies gilt auch f\u00fcr die Verrechnung mit den Beteiligungsertr\u00e4gen aus der \u00f6sterreichischen E-AG. Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr diese Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG keinen Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 EStG gestellt, weshalb diese Eink\u00fcnfte ebenfalls dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG und der Verlustverrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG unterfallen. Auch der gestellte Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG) bewirkte nicht, dass die Beteiligungsertr\u00e4ge als tarifliche Kapitalertr\u00e4ge nach dem Teileink\u00fcnfteverfahren zu besteuern gewesen w\u00e4ren (s. BFH-Urteil vom 29.08.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/15, BFHE 259, 213, BStBl II 2018, 69, Rz&nbsp;25) und die Verlustverrechnung dann mit diesen tariflichen Kapitalertr\u00e4gen h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen (s. insoweit das BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/14, BFHE 256, 455, BStBl II 2017, 443, Rz&nbsp;47).<\/li><li>b) Die im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 20.06.2012 vorgenommene ehegatten\u00fcbergreifende Verrechnung der nicht ausgeglichenen negativen Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers mit den positiven in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin (31.782&nbsp;\u20ac) ist hingegen in Ermangelung einer Rechtsgrundlage rechtswidrig.<\/li><li>\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG erm\u00f6glicht keinen ehegatten\u00fcbergreifenden Ausgleich der den Ehegatten von verschiedenen auszahlenden Stellen jeweils bescheinigten nicht ausgeglichenen Verluste mit deren positiven Kapitalertr\u00e4gen (vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz&nbsp;26, zu Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlusten). \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 EStG erm\u00f6glicht den auszahlenden Stellen lediglich im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs zum Ende eines Veranlagungszeitraums nach den Vorgaben des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG einen ehegatten\u00fcbergreifenden Verlustausgleich durchzuf\u00fchren, wenn die Ehegatten der auszahlenden Stelle einen gemeinsamen Freistellungsauftrag (\u00a7&nbsp;44a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 EStG) erteilt haben (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/08\/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;219, 261, 269).<\/li><li>Eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt f\u00fcr die Veranlagung. Bei Veranlagung der Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG kann danach jeder Ehegatte nach den Vorgaben des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG nicht ausgeglichene eigene Verluste nur mit seinen eigenen positiven Kapitalertr\u00e4gen verrechnen. Ein verbleibender nicht ausgeglichener Verlust ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr den jeweiligen Ehegatten auf den 31.12. gesondert festzustellen.<\/li><li>c) Die nicht ausgeglichenen Verluste des Kl\u00e4gers betragen danach entgegen der Auffassung des FG somit 273.040&nbsp;\u20ac. Die bislang ber\u00fccksichtigten nicht ausgeglichenen Verluste des Kl\u00e4gers (241.258&nbsp;\u20ac) sind um den zu Unrecht verrechneten Betrag in H\u00f6he von 31.782&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen.<\/li><li>4. Der Kl\u00e4ger kann die ausl\u00e4ndischen quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge nicht auf der Grundlage einer unionsrechtskonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG von der Verlustverrechnung ausnehmen, um im Streitjahr die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG und einen h\u00f6heren Verlustabzug in den Folgejahren zu erreichen. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG beschr\u00e4nken die Niederlassungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;49, Art.&nbsp;63 AEUV) nicht.<\/li><li>a) Hinsichtlich der Frage, ob bei der Besteuerung von Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat eine Beschr\u00e4nkung der Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;49 und Art.&nbsp;63 AEUV vorliegt, sind die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des konkreten Falls zu ber\u00fccksichtigen, um zu kl\u00e4ren, ob die zugrunde liegende Situation von Art.&nbsp;49 oder von Art.&nbsp;63 AEUV erfasst wird (BFH-Urteile vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz&nbsp;39&nbsp;f.; vom 24.07.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;75\/16, BFHE 262, 502, BStBl II 2019, 806, Rz&nbsp;20, 23, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).<\/li><li>aa) Der Senat stimmt mit dem Kl\u00e4ger darin \u00fcberein, dass \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG f\u00fcr die quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers aus EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittstaaten, die nicht aus der Beteiligung an der \u00f6sterreichischen E-AG stammen, am Ma\u00dfstab des Art.&nbsp;63 AEUV zu messen sind, da der Kl\u00e4ger diese nach den Feststellungen des FG in der alleinigen Absicht der Geldanlage erworben hat, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Beteiligungsunternehmens Einfluss nehmen zu wollen. Zudem kn\u00fcpfen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG und \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG nicht an die Beteiligungsh\u00f6he oder andere Umst\u00e4nde an, die es erm\u00f6glichen, einen sicheren Einfluss auf die Gesellschaft auszu\u00fcben.<\/li><li>bb) Hinsichtlich der Beteiligungsertr\u00e4ge aus der \u00f6sterreichischen E-AG ist Pr\u00fcfungsma\u00dfstab hingegen Art.&nbsp;49 AEUV. Da der Kl\u00e4ger die Beteiligung an der \u00f6sterreichischen E-AG in H\u00f6he von 26,3&nbsp;% am Kapital und an den Stimmrechten nach seinem unwidersprochenen Vortrag in der Absicht erworben hat, die Kontrolle \u00fcber die E-AG aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, ist die Besteuerung dieser Kapitalertr\u00e4ge am Ma\u00dfstab der Niederlassungsfreiheit zu pr\u00fcfen.<\/li><li>b) Nach Auffassung des Senats f\u00fchrt die Verlustverrechnung der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte mit den inl\u00e4ndischen Verlusten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG nicht zu einer Verletzung der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;49 und 63 AEUV. Die den Kl\u00e4ger im Streitfall treffenden Rechtsfolgen sind Bestandteil einer unionsrechtlich zul\u00e4ssigen, parallelen Aus\u00fcbung der Besteuerungsbefugnisse der jeweiligen Quellenstaaten und der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als Wohnsitzstaat des Kl\u00e4gers.<\/li><li>aa) Dividenden (und andere Kapitalertr\u00e4ge), die &#8211;wie hier&#8211; von einer in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen oder in einem Drittstaat ans\u00e4ssigen Gesellschaft oder einem solchen Emittenten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Anteilseigner ausgesch\u00fcttet werden, k\u00f6nnen ohne Versto\u00df gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit Gegenstand einer rechtlichen (juristischen) Doppelbesteuerung sein, wenn beide Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis f\u00fcr die Kapitalertr\u00e4ge in zul\u00e4ssiger Weise parallel aus\u00fcben. Die Rechtsfolgen f\u00fcr den Steuerpflichtigen, die mit einer zul\u00e4ssigen, parallelen Aus\u00fcbung der Besteuerungsrechte durch den Wohnsitz- und Quellenstaat einhergehen, sind keine durch den EuGH korrigierbaren Beschr\u00e4nkungen der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Urteile Kerckhaert und Morres vom 14.11.2006&nbsp;&#8211; C-513\/04, Deutsches Steuerrecht 2006, 2118, Rz&nbsp;19 bis 23; Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen vom 10.02.2011&nbsp;&#8211; C-436\/08 und C-437\/08, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;168, m.w.N., sowie EuGH-Beschluss Baudinet&nbsp;u.a. vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; C-194\/15, EU:C:2016:81, Rz&nbsp;31, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;136, 3; EuGH-Urteil Soci\u00e9t\u00e9 G\u00e9n\u00e9rale vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; C-403\/19, EU:C:2021:136, Rz&nbsp;27, BFH\/NV 2021, 622; s.a. Reimer in Schaumburg\/Englisch, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl. 2020, Rz&nbsp;7.180, 7.181; Wattel in Terra\/Wattel, European Tax&nbsp;Law, Bd.&nbsp;I (Student Edition), 14.2, S.&nbsp;316 und 14.4.1, S.&nbsp;320).<\/li><li>bb) Der EuGH hat diesbez\u00fcglich zu der mit dem Unionsrecht vereinbaren Aus\u00fcbung der Besteuerungsbefugnisse des Wohnsitzstaats des unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Beziehers der Kapitalertr\u00e4ge bislang folgende Grunds\u00e4tze aufgestellt:<\/li><li>Der Wohnsitzstaat darf sein System der Besteuerung von Gewinnaussch\u00fcttungen (und anderen Kapitalertr\u00e4gen) autonom organisieren und die auf den empfangenden Bezieher der Kapitalertr\u00e4ge anwendbare Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) und den f\u00fcr ihn geltenden Steuersatz bestimmen (EuGH-Urteil Orange European Smallcap Fund vom 20.05.2008&nbsp;&#8211; C-194\/06, EU:C:2008:289, Rz&nbsp;30, und EuGH-Beschluss Baudinet&nbsp;u.a., EU:C:2016:81, Rz&nbsp;30, ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;136, 3, m.w.N.; EuGH-Urteil Soci\u00e9t\u00e9 G\u00e9n\u00e9rale, EU:C:2021:136, Rz&nbsp;26, BFH\/NV 2021, 622).<\/li><li>Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wohnsitzstaat dem Bezieher der Kapitalertr\u00e4ge aufgrund der ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbelastung eine Steuergutschrift gew\u00e4hrt, die auf den Betrag begrenzt ist, den der Wohnsitzstaat erhalten w\u00fcrde, wenn diese Dividenden allein im Wohnsitzstaat der Einkommensbesteuerung unterl\u00e4gen, auch wenn die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Quellensteuer hierdurch nicht in voller H\u00f6he ausgeglichen wird (EuGH-Urteil Soci\u00e9t\u00e9 G\u00e9n\u00e9rale, EU:C:2021:136, Rz&nbsp;43, BFH\/NV 2021, 622; EuGH-Beschluss Baudinet&nbsp;u.a., EU:C:2016:81, ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;136, 3). Hierzu hat der EuGH insbesondere im Urteil Soci\u00e9t\u00e9 G\u00e9n\u00e9rale (EU:C:2021:136, Rz&nbsp;26, 38, BFH\/NV 2021, 622) ausgef\u00fchrt, dass es nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit verst\u00f6\u00dft, wenn die ausl\u00e4ndische Quellensteuer im Wohnsitzstaat nicht anrechenbar ist, weil der Wohnsitzstaat zur Berechnung der Steuergutschrift eine geringere Steuerbemessungsgrundlage (&#8222;Nettobemessungsgrundlage&#8220;) als der Quellenstaat heranzieht, der die ausl\u00e4ndische Quellensteuer \u00fcblicherweise auf die Bruttoeinnahme des Kapitalertrags erhebt (vgl. auch Schl\u00fccke, Internationale Steuer-Rundschau 2021, 225, 226&nbsp;f.; Bendlinger, Steuer- und Wirtschaftskartei 2021, 701, 707).<\/li><li>Der Wohnsitzstaat ist ferner nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Nachteile zu treffen, die sich aus der parallelen Aus\u00fcbung der Besteuerungsbefugnisse ergeben k\u00f6nnen, solange die jeweils angewandte Methodik des Besteuerungssystems des Wohnsitzstaats zu einer Gleichbehandlung von in- und ausl\u00e4ndischen Sachverhalten f\u00fchrt (EuGH-Urteile Damseaux vom 16.07.2009&nbsp;&#8211; C-128\/08, Internationales Steuerrecht 2009, 622, Rz&nbsp;34; Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;170, und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung sowie EuGH-Beschluss Baudinet&nbsp;u.a., EU:C:2016:81, Rz&nbsp;33, ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;136, 3, und EuGH-Urteil Soci\u00e9t\u00e9 G\u00e9n\u00e9rale, EU:C:2021:136, Rz&nbsp;29, BFH\/NV 2021, 622; Oellerich in Schaumburg\/Englisch, a.a.O., Rz&nbsp;8.198, m.w.N.).<\/li><li>cc) Nach diesen Vorgaben ist es mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.&nbsp;49 und 63 AEUV vereinbar, dass auch die ausl\u00e4ndischen quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG mit den (hier: inl\u00e4ndischen) negativen Kapitalertr\u00e4gen vollst\u00e4ndig verrechnet werden (m\u00fcssen), auch wenn hierdurch das Anrechnungspotenzial der ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG nicht genutzt werden kann und die &#8222;verbrauchten&#8220; Verluste nicht mehr mit k\u00fcnftigen Kapitalertr\u00e4gen des Kl\u00e4gers verrechnet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>aaa) Deutschland als Wohnsitzstaat des Kl\u00e4gers darf die inl\u00e4ndische Steuerbemessungsgrundlage f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nach eigenem Belieben ausgestalten, solange hierbei ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge nicht schlechter als inl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge behandelt werden (s. vorstehend bb). Dies ist der Fall. Dem gesonderten Tarif i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind gleicherma\u00dfen in- und ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he der Bruttoeinnahmen (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) zu unterwerfen. In- und ausl\u00e4ndische positive Kapitalertr\u00e4ge, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterfallen, werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG nach denselben Regeln mit ebensolchen in- und ausl\u00e4ndischen negativen Kapitalertr\u00e4gen verrechnet. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG kn\u00fcpfen an diese Ermittlung der Kapitalertr\u00e4ge nach dieser zwingenden Verlustverrechnung an. Die ausl\u00e4ndischen quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge unterliegen den allgemeinen Eink\u00fcnfteermittlungs- und Verlustverrechnungsregeln f\u00fcr veranlagte Kapitaleink\u00fcnfte, die unter den gesonderten Tarif fallen.<\/li><li>bbb) Wegen der gleichen Ausgestaltung der Eink\u00fcnfteermittlungs- und Verlustverrechnungsregelungen f\u00fcr in- und ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge ist es eine unionsrechtlich unbedenkliche Folge der unterschiedlichen Aus\u00fcbung der Besteuerungsbefugnisse des Quellen- und des Wohnsitzstaats (s. II.4.b&nbsp;bb), dass die vom Kl\u00e4ger getragene ausl\u00e4ndische Quellensteuer im Streitfall nicht anrechenbar ist und verf\u00e4llt. Die Nichtanrechenbarkeit der Quellensteuerbetr\u00e4ge des Kl\u00e4gers beruht darauf, dass nach der einheitlichen Verlustverrechnung f\u00fcr jeden ausl\u00e4ndischen Kapitalertrag des Kl\u00e4gers keine inl\u00e4ndische Einkommensteuerbelastung gegeben ist. Dies ist Folge unterschiedlicher Steuerbemessungsgrundlagen f\u00fcr den jeweiligen Kapitalertrag im Quellenstaat und in Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland ist nicht verpflichtet, eine ausl\u00e4ndische Quellensteuer anzurechnen, wenn die zugrunde liegenden Kapitalertr\u00e4ge nicht mit inl\u00e4ndischer Einkommensteuer belastet sind (s. II.4.b&nbsp;bb).<\/li><li>ccc) Auch aus dem vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen (EU:C:2011:61, Rz&nbsp;173) l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass die zwingende Verlustverrechnungsregel des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG unionsrechtswidrig ist. Nach dieser Entscheidung des EuGH verst\u00f6\u00dft es gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, wenn nach dem Recht des Wohnsitzstaats des Beziehers der Kapitalertr\u00e4ge einerseits f\u00fcr inl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge ein Schachtelprivileg (d.h. Freistellung des Kapitalertrags auf Ebene der inl\u00e4ndischen Bemessungsgrundlage) mit einer intertemporalen Verlustvortragsm\u00f6glichkeit gew\u00e4hrt wird und andererseits ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge der Anrechnungsmethode mit der Folge unterliegen, dass aufgrund der Verrechnung eines inl\u00e4ndischen Verlusts mit den ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen die ausl\u00e4ndische Quellensteuer weder anrechenbar ist noch der Anrechnungs\u00fcberhang vorgetragen werden kann (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;173). Die diskriminierende Ungleichbehandlung ergab sich f\u00fcr den EuGH daraus, dass sich beim Bezug ausl\u00e4ndischer Kapitalertr\u00e4ge der (vortragsf\u00e4hige) inl\u00e4ndische Verlust durch die der Anrechnungsmethode eigene Addition in- und ausl\u00e4ndischer Eink\u00fcnfte (Einbeziehung der ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge in die inl\u00e4ndische Bemessungsgrundlage) verringerte, w\u00e4hrend beim Bezug inl\u00e4ndischer Dividenden die M\u00f6glichkeit zum intertemporalen Verlustausgleich ungeschm\u00e4lert fortbestand (Kessler in: Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Doppelbesteuerungsabkommen&nbsp;&#8211; Nationale und internationale Entwicklungen, 1.&nbsp;Aufl. 2012, Praxisprobleme bei der Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern, S.&nbsp;163, unter C.II.). Ausgehend von diesen f\u00fcr den Wohnsitzstaat aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben sind die inl\u00e4ndischen Regelungen zur Eink\u00fcnfteermittlung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 EStG und zur Verlustverrechnung der Kapitalertr\u00e4ge in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG jedoch unionsrechtlich unbedenklich. Sie enthalten im Vergleich zu inl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4gen f\u00fcr die Verlustverrechnung ausl\u00e4ndischer Kapitalertr\u00e4ge keine vom Inlandsfall abweichenden nachteiligen Regelungen, die die Anrechenbarkeit der ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge beeintr\u00e4chtigen.<\/li><li>Aus dem vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung hervorgehobenen EuGH-Urteil Sofina vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-575\/17 (EU:C:2018:943, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2019, 760) folgt nichts anderes. Die Entscheidung betrifft ausschlie\u00dflich die Erhebung von Quellensteuern im Quellenstaat. Nach den dort streitigen franz\u00f6sischen Regelungen wurden defizit\u00e4re ausl\u00e4ndische (belgische) Muttergesellschaften als Bezieher von Aussch\u00fcttungen aus Tochtergesellschaften im Quellenstaat (Frankreich) schlechter gestellt als Muttergesellschaften, die im Quellenstaat ans\u00e4ssig waren und Dividenden von franz\u00f6sischen Tochtergesellschaften bezogen. Die Entscheidung des EuGH im Fall &#8222;Sofina&#8220; trifft keine von den unter II.4.b&nbsp;bb dargelegten Grunds\u00e4tzen abweichende Aussage zu den unionsrechtlichen Vorgaben, die der Wohnsitzstaat im Hinblick auf seine Verlustverrechnungsregelungen bei Verwendung der Anrechnungsmethode zu erf\u00fcllen hat.<\/li><li>ddd) Deutschland als Wohnsitzstaat des Kl\u00e4gers ist aufgrund der vollst\u00e4ndigen Gleichbehandlung in- und ausl\u00e4ndischer Kapitalertr\u00e4ge auf Ebene der Steuerbemessungsgrundlage und bei der Verlustverrechnung (hier: des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG) schlie\u00dflich nicht verpflichtet, durch deren besondere Ausgestaltung Vorkehrungen gegen Nachteile zu treffen, die sich f\u00fcr die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern aufgrund einer vorrangigen zwingenden Verlustverrechnung ergeben (s. II.4.b&nbsp;bb; vgl. zur nicht bestehenden Anpassungsverpflichtung des Wohnsitzstaats auch Vermeulen in Terra\/Wattel, a.a.O., 14.4.1, S.&nbsp;321). Dem Kl\u00e4ger ist danach im Rahmen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG nicht mittels einer unionsrechtskonformen Auslegung zu gestatten, dass er seine ausl\u00e4ndischen quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge von der Verlustverrechnung im Streitjahr ausnehmen kann, um eine Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Quellensteuer zu erm\u00f6glichen und k\u00fcnftig h\u00f6here Verluste verrechnen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>dd) Der Umstand, dass inl\u00e4ndische Kapitalertragsteuern auf die Einkommensteuer anrechenbar sind (\u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG) und damit erstattet werden, wenn wegen einer Verlustverrechnung oder anderer Umst\u00e4nde auf die zugrunde liegenden Kapitalertr\u00e4ge keine Einkommensteuer zu erheben ist, ausl\u00e4ndische Quellensteuerbetr\u00e4ge dann jedoch verfallen, wird in der bisherigen Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 03.12.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;S&nbsp;10\/03&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2004, 525, Rz&nbsp;11; FG K\u00f6ln, Urteil vom 11.07.2002&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;8572\/98, EFG 2002, 1235, unter II.2.b&nbsp;bb, zu \u00a7&nbsp;34c EStG&nbsp;a.F.) und im Schrifttum (vgl. Vermeulen in Terra\/Wattel, a.a.O., 19.3.2, S.&nbsp;422) zu Recht nicht als Beschr\u00e4nkung der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit angesehen. Diese Rechtsfolge ist ebenfalls Bestandteil der zul\u00e4ssigen, parallelen Aus\u00fcbung der Besteuerungsbefugnisse des jeweiligen Quellenstaats und Deutschlands als Wohnsitzstaat des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Eine ausl\u00e4ndische Quellensteuer wird vom Ans\u00e4ssigkeitsstaat in der Regel als abgeltende Steuer erhoben. Sie ist Steuer eines anderen Fiskus. Deutschland als Wohnsitzstaat ist nicht verpflichtet, ausl\u00e4ndische Steuern zu Lasten des eigenen Steueraufkommens zu erstatten oder einen Anrechnungsvortrag zu gew\u00e4hren (s. EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;162, und oben II.4.b&nbsp;bb). Die inl\u00e4ndische Kapitalertragsteuer ist hingegen eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des deutschen Fiskus und demnach zu erstatten, wenn auf die zugrunde liegenden Kapitalertr\u00e4ge keine Einkommensteuer geschuldet wird. Sie ist aus dem Blickwinkel Deutschlands als Wohnsitzstaat mit einer ausl\u00e4ndischen Quellensteuer objektiv nicht vergleichbar, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG die Ebene der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil in BFHE 256, 455, BStBl II 2017, 443, Rz&nbsp;31) und die Anrechnung der Kapitalertragsteuer die Ebene der Steuererhebung betrifft.<\/li><li>5. Einer Vorlage an den EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV, um zu kl\u00e4ren, ob es unionsrechtlich geboten ist, dass der Kl\u00e4ger seine ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge von der Verlustverrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG ausnehmen darf, um das Anrechnungspotenzial f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Quellensteuerbetr\u00e4ge aussch\u00f6pfen zu k\u00f6nnen, bedarf es im Streitfall nicht. Der Senat erachtet die dargelegte Unionsrechtslage in Anbetracht des aktuellen Stands der Rechtsprechung des EuGH als eindeutig, sodass keine Vorlagepflicht besteht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, EU:C:1982:335). Der EuGH hat die unter II.4. dargelegten abstrakten Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die unionsrechtskonforme Ausgestaltung der Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern im Wohnsitzstaat mehrfach best\u00e4tigt und verweist in j\u00fcngeren Entscheidungen entweder auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil Soci\u00e9t\u00e9 G\u00e9n\u00e9rale, EU:C:2021:136, Rz&nbsp;26 bis 30, BFH\/NV 2021, 622) oder entscheidet wie im Verfahren zum EuGH-Beschluss Baudinet&nbsp;u.a. (EU:C:2016:81, ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;136, 3) im vereinfachten Verfahren nach Art.&nbsp;99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (s. dazu Gr\u00e4ber\/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., Anhang, Rz&nbsp;166). Aus den unter II.4. dargelegten Gr\u00fcnden steht f\u00fcr den Senat fest, dass \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG nach den vom EuGH entwickelten Ma\u00dfst\u00e4ben mit dem Unionsrecht vereinbar sind.<\/li><li>6. Der Senat sieht in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG auch keinen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG. Das Verfahren war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG einzuholen.<\/li><li>a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen ebenso wie f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen. Dabei ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuw\u00e4hlen, die er mit gleichen Rechtsfolgen belegt und damit als &#8222;wesentlich gleich&#8220; qualifiziert. Diese Auswahl muss jedoch sachgerecht in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche erfolgen (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 12.02.2003&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;3\/00, BVerfGE 107, 218, und vom 23.05.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1484\/99, BVerfGE 115, 381). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bed\u00fcrfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, und vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;23\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;24\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;25\/14, 2 BvL&nbsp;26\/14, 2&nbsp;BvL&nbsp;27\/14, BVerfGE 152, 274, m.w.N.). Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vern\u00fcnftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder anderer sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden l\u00e4sst (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 05.10.1993&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;34\/81, BVerfGE 89, 132, und vom 18.07.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;2\/01, BVerfGE 113, 167, Rz&nbsp;126).<\/li><li>b) Im Hinblick auf die Regelungen in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG fehlt es an einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte.<\/li><li>In- und ausl\u00e4ndische Kapitalertr\u00e4ge, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, werden im Rahmen der Eink\u00fcnfteermittlung und der Verlustverrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 EStG gleich behandelt.<\/li><li>Soweit infolge der Verlustverrechnung f\u00fcr ausl\u00e4ndische quellensteuerbelastete Kapitalertr\u00e4ge keine Einkommensteuerbelastung entsteht und die nicht anrechenbare ausl\u00e4ndische Quellensteuer verf\u00e4llt, inl\u00e4ndische Kapitalertragsteuer im Verlustfall aber angerechnet (\u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG) und erstattet wird, liegen wesentlich ungleiche Sachverhalte vor. Die ausl\u00e4ndische Quellensteuer ist als vereinnahmte Steuer eines ausl\u00e4ndischen Fiskus im Rahmen der Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;5 EStG nur dann zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abzuziehen, wenn die zugrunde liegenden ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge mit deutscher Einkommensteuer belastet sind. Ohne eine inl\u00e4ndische Einkommensteuerbelastung der ausl\u00e4ndischen Kapitalertr\u00e4ge fehlt es schon an einer Doppelbesteuerung der Kapitalertr\u00e4ge im Quellen- und im Wohnsitzstaat und infolgedessen an der Notwendigkeit, die ausl\u00e4ndische Steuer im Rahmen der inl\u00e4ndischen Steuerfestsetzung Deutschlands als Wohnsitzstaat mindernd zu ber\u00fccksichtigen. Bei der inl\u00e4ndischen Kapitalertragsteuer handelt es sich hingegen um eine Steuervorauszahlung an den deutschen Fiskus, die im Rahmen des Erhebungsverfahrens zu erstatten ist, wenn f\u00fcr die zugrunde liegenden Kapitalertr\u00e4ge keine Einkommensteuer anf\u00e4llt.<\/li><li>7. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage teilweise statt und weist sie im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Der angefochtene Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr ist dahin zu \u00e4ndern, dass nicht ausgeglichene negative Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG unterliegen, in H\u00f6he von 273.040&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen sind (s. unter II.2.). Die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr steht der gesonderten Feststellung des Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG in H\u00f6he dieses Betrags nicht entgegen. Die Kapitalertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin unterliegen dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG und sind unver\u00e4ndert in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac anzusetzen. Eine Erh\u00f6hung der Steuerfestsetzung zu Lasten der Kl\u00e4ger kommt wegen des Verb\u00f6serungsverbots nicht in Betracht.<\/li><li>Der Senat h\u00e4lt im Streitfall einen den Einkommensteuerbescheid \u00e4ndernden Tenor f\u00fcr zutreffend, auch wenn der Ausspruch zur H\u00f6he der verbleibenden Verluste des Kl\u00e4gers bei den dem gesonderten Tarif unterliegenden Kapitalertr\u00e4gen die H\u00f6he der Steuerfestsetzung nicht ber\u00fchrt. F\u00fcr Fallkonstellationen, in denen es ausschlie\u00dflich um die Abwehr der negativen Bindungswirkung eines Einkommensteuerbescheids als Nullfestsetzung geht, hat der IX.&nbsp;Senat die Art der Tenorierung durch das Gericht zwar offengelassen (BFH-Urteil in BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz&nbsp;18; zu den aufgeworfenen Fragen s.a. BeckOK EStG\/Ratschow, 11.&nbsp;Ed. [01.10.2021], EStG \u00a7&nbsp;10d Rz&nbsp;491). Die Entscheidung des IX.&nbsp;Senats steht damit aber einer den Einkommensteuerbescheid \u00e4ndernden Tenorierung jedenfalls nicht entgegen, zudem betrifft der Streitfall keine dem Fall des IX.&nbsp;Senats vergleichbare Konstellation (s. II.1.a, b).<\/li><li>8. Das Revisionsverfahren der Kl\u00e4gerin war aufgrund der in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rten R\u00fccknahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 72 Abs.&nbsp;2 FGO einzustellen.<\/li><li>9. Der Senat hat wegen der Aufhebung der Vorentscheidung, die die Kostenentscheidung der Vorentscheidung insgesamt entfallen l\u00e4sst, f\u00fcr den Kl\u00e4ger und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht f\u00fcr den Kl\u00e4ger und das FA auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Die Kl\u00e4gerin hat die auf sie entfallenden Kosten zu tragen, weil ihre Klage entgegen der Auffassung des FG mangels Beschwer unzul\u00e4ssig war und sie die Revision zur\u00fcckgenommen hat (\u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Der Senat hat zur Bestimmung der Kostenquoten einen Gesamtstreitwert gebildet. Die Kl\u00e4ger begehren die Herausnahme der ausl\u00e4ndischen quellensteuerbelasteten Kapitalertr\u00e4ge (488.736&nbsp;\u20ac) aus der Verlustverrechnung und die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuer in H\u00f6he von 62.584&nbsp;\u20ac auf die dann zugrunde zu legende Einkommensteuer nach dem gesonderten Tarif. Dies w\u00fcrde im Erfolgsfall zu einer festzusetzenden Mehrsteuer von (488.736&nbsp;\u20ac&nbsp;* 25&nbsp;%) .\/.&nbsp;62.584&nbsp;\u20ac =&nbsp;59.600&nbsp;\u20ac im Streitjahr f\u00fchren. Der begehrte niedrigere Verlustverbrauch in H\u00f6he von 488.736&nbsp;\u20ac w\u00fcrde f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge, die unter den gesonderten Tarif fallen, zu einer k\u00fcnftigen Steuerminderung von 488.736&nbsp;\u20ac&nbsp;* 25&nbsp;% =&nbsp;122.184&nbsp;\u20ac f\u00fchren. Der Gesamtstreitwert aus der Mehrbelastung des Streitjahrs (.\/.&nbsp;59.600&nbsp;\u20ac) und den k\u00fcnftigen Steuerminderungen (122.184&nbsp;\u20ac) betr\u00e4gt danach 62.584&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist in H\u00f6he von 587&nbsp;\u20ac (Mehrsteuer im Streitjahr: 3.913&nbsp;\u20ac&nbsp;* 25&nbsp;% .\/.&nbsp;anrechenbare Quellensteuer 587&nbsp;\u20ac =&nbsp;.\/.&nbsp;391&nbsp;\u20ac; k\u00fcnftiges Verrechnungspotenzial: 3.913&nbsp;\u20ac&nbsp;* 25&nbsp;% =&nbsp;978&nbsp;\u20ac) unterlegen, was zu einer Quote von aufgerundet 1&nbsp;% (587&nbsp;\u20ac\/62.584&nbsp;\u20ac) f\u00fchrt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger obsiegt hinsichtlich einer Mehrverlustverrechnung in H\u00f6he von 7.946&nbsp;\u20ac (25&nbsp;%&nbsp;* 31.782&nbsp;\u20ac), d.h. zu 12&nbsp;% (7.946&nbsp;\u20ac\/62.584&nbsp;\u20ac), im \u00dcbrigen (zu 87&nbsp;%) unterliegt er.<\/li><li>Der Senat sieht wegen des geringen Anteils der Kl\u00e4gerin am Gesamtstreitwert (587&nbsp;\u20ac\/62.584&nbsp;\u20ac) aus Vereinfachungsgr\u00fcnden davon ab, zeitanteilige Streitwerte f\u00fcr die Zeit bis zur R\u00fccknahme der Revision und danach zu bilden.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR22.18.0 BFH VIII. 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