{"id":74651,"date":"2022-03-26T11:23:58","date_gmt":"2022-03-26T09:23:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74651"},"modified":"2022-03-26T11:23:58","modified_gmt":"2022-03-26T09:23:58","slug":"leistungsempfaenger-bei-der-uebertragung-von-haelftigem-miteigentum-bfh-urteil-vom-25-november-2021-v-r-44-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/leistungsempfaenger-bei-der-uebertragung-von-haelftigem-miteigentum-bfh-urteil-vom-25-november-2021-v-r-44-20\/","title":{"rendered":"Leistungsempf\u00e4nger bei der \u00dcbertragung von h\u00e4lftigem Miteigentum &#8211; BFH-Urteil vom 25. November 2021, V R 44\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.251121.VR44.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 9 Buchst a , UStG \u00a7 9 Abs 1 , UStG \u00a7 9 Abs 3 , UStG \u00a7 13b Abs 2 Nr 3 , UStG \u00a7 13b Abs 5 S 1 , AO \u00a7 155 Abs 3 S 1 , FGO \u00a7 40 Abs 2 , UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 16. September 2020, Az: 5 K 1048\/17 U, AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der \u00dcbertragung von h\u00e4lftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigent\u00fcmer Leistungsempf\u00e4nger, sodass f\u00fcr den Fall eines Verzichts gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.09.2020 &#8211; 5 K 1048\/17 U, AO und der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2012 vom 09.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2017 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GbR, bestehend aus den Eheleuten G, als Steuerschuldner nach \u00a7&nbsp;13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen konnte.<\/li><li>Die Eheleute G erwarben von der I-GmbH &amp; Co. A&nbsp;KG (KG) mit notariellen Kaufvertr\u00e4gen vom 20.08.2012 zwei noch zu errichtende Wohnungen in einem Seniorenpflege- und Seniorenwohnzentrum jeweils zu h\u00e4lftigem Miteigentum als Anlageobjekte, wobei eine Vermietungsgarantie \u00fcber 25 Jahre vereinbart wurde (\u00a7&nbsp;6 der notariellen Kaufvertr\u00e4ge).<\/li><li>\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 der notariellen Vertr\u00e4ge enthielt zur Umsatzsteuer jeweils folgende Regelung: &#8222;Der Verk\u00e4ufer verzichtet auf die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 UStG und weist darauf hin, dass f\u00fcr die Steuerschuld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1&nbsp;b) UStG der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner ist.&#8220;<\/li><li>Beabsichtigter Fertigstellungstermin zur Bezugsfertigkeit der Wohnungen war gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 der notariellen Kaufvertr\u00e4ge der 01.10.2013. Die I-GmbH war nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 der Kaufvertr\u00e4ge als Verwalterin der Wohnungen t\u00e4tig und vermietete diese nach der Fertigstellung langfristig an sich selbst.<\/li><li>Das FA forderte im Mai 2015 die Eheleute G unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG als Grundst\u00fcckserwerber zur Abgabe einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2012 auf. Diese teilten dem FA mit Schreiben vom 23.06.2015 mit, dass sie die Umsatzsteuer seinerzeit an den Bautr\u00e4ger gezahlt h\u00e4tten und eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung aus ihrer Sicht nicht abzugeben sei, weil sie sich nicht als Unternehmer betrachteten.<\/li><li>Mit Schreiben vom 03.07.2015 wies das FA darauf hin, dass sich die Steuerschuldnerschaft der Eheleute G aus \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG ergebe und die Umsatzsteuer auf den Verkauf der Immobilie nicht durch die Verk\u00e4uferfirma an das FA abgef\u00fchrt worden sei.<\/li><li>Mit Schreiben vom 26.08.2015 teilten die Eheleute G mit, dass sie keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung einzureichen h\u00e4tten, da sie weder Unternehmer noch eine juristische Person seien.<\/li><li>Am 09.10.2015 erlie\u00df das FA im Sch\u00e4tzungswege einen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2012. Den Bescheid adressierte das FA an die Wohnadresse der Eheleute G unter der Bezeichnung G-GbR.<\/li><li>Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid legten die Eheleute G mit Schreiben vom 29.10.2015 Einspruch ein und begr\u00fcndeten diesen damit, dass der Bescheid fehlerhaft an eine GbR adressiert worden sei. Sie h\u00e4tten keinen f\u00fcr eine grundst\u00fcckserwerbende GbR in notarieller Form zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Sie hielten das Eigentum an den beiden Wohnungen lediglich als Bruchteilsgemeinschaft. Auch die Eigentumseintragung im Grundbuch sei nicht als GbR erfolgt. Zudem sei der Erwerb im Rahmen einer nicht steuerbaren Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung erfolgt. Sie h\u00e4tten von Anfang an eine steuerfreie Vermietung beabsichtigt.<\/li><li>Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2017 \u00e4nderte das FA den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid zudem zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin ab und erh\u00f6hte die Umsatzsteuer unter Ber\u00fccksichtigung der von den Eheleuten G vorgelegten Abrechnungen. Es hielt daran fest, dass die Eheleute G die beiden Eigentumswohnungen als GbR erworben h\u00e4tten. Die GbR sei durch die Vermietung entstanden. Es liege keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vor.<\/li><li>Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 315 ver\u00f6ffentlichten Urteil erwarben die Eheleute G die beiden Eigentumswohnungen als GbR, ohne dass der Erwerb zu Bruchteilseigentum durch die Eheleute und das Fehlen von Gesamthandseigentum der Annahme einer GbR entgegenstehe. Es liege keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vor.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Die Eheleute h\u00e4tten nach den Kaufvertr\u00e4gen das Eigentum an den Eigentumseinheiten jeweils zur ideellen H\u00e4lfte als Bruchteilseigent\u00fcmer erworben und seien auch im Grundbuch als Bruchteilseigent\u00fcmer eingetragen. Die Annahme einer den Eigentumserwerb \u00fcberlagernden GbR sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unzutreffend. Auch die Bruchteilsgemeinschaft sei kein Umsatzsteuersubjekt. Das Tatbestandsmerkmal der Ums\u00e4tze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen, sei zu beachten. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG sei der Kaufvertrag ma\u00dfgeblich. Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer seien die am Erwerb beteiligten Personen. Dementsprechend h\u00e4tte die Grunderwerbsteuer h\u00e4lftig gegen\u00fcber den beiden Ehegatten festgesetzt werden m\u00fcssen. Komme es nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG auf den Eigentumserwerb an, k\u00f6nne nicht auf eine GbR als mittelbarer Eigent\u00fcmer abgestellt werden. Die Einordnung des Erwerbs als Vorbereitungshandlung f\u00fcr die sp\u00e4tere Vermietung sei f\u00fcr die Steuerschuldnerschaft beim Erwerb unerheblich. Zudem sei der Verzicht auf die Steuerfreiheit nicht wirksam erkl\u00e4rt worden und es liege zumindest eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vor.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG und den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2012 vom 09.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Klage und Revision sind von der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig eingelegt worden, da ihr gegen\u00fcber eine Steuerfestsetzung ergangen ist. Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheids k\u00f6nnen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der GbR Klage erheben (BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.04.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;194\/06, BFH\/NV 2007, 1523; vom 13.11.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;49\/03, BFH\/NV 2004, 360; vom 06.02.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;157\/96, BFH\/NV 1997, 459, und vom 05.03.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;56\/09, BFH\/NV 2010, 1111).<\/li><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist auch begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz 1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Bei der \u00dcbertragung von h\u00e4lftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigent\u00fcmer Leistungsempf\u00e4nger, sodass f\u00fcr den Fall eines Verzichts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 UStG auf die nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG besteht. Daher ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine zwischen den Eheleuten G bestehende GbR als Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner f\u00fcr den Erwerb der Miteigentumsanteile ist. Eine Umdeutung des angefochtenen Steuerbescheids in einen gegen\u00fcber den Eheleuten G als Einzelunternehmer ergangenen Steuerbescheid kommt nicht in Betracht.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin ist nicht Steuerschuldner nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG entsteht die Steuer f\u00fcr steuerpflichtige Ums\u00e4tze, die unter das GrEStG fallen, mit Ausstellung der Rechnung, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des der Ausf\u00fchrung der Leistung folgenden Kalendermonats. Steuerschuldner ist nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG der Leistungsempf\u00e4nger unter den dort n\u00e4her bezeichneten Voraussetzungen.<\/li><li>Die Person des Leistungsempf\u00e4ngers bestimmt sich entsprechend allgemeinen Grunds\u00e4tzen, die auch bei Anwendung von \u00a7&nbsp;13b UStG zu beachten sind (BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 272, 177, Rz&nbsp;28), nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnis. Dies gilt auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG. Die dort als unter das GrEStG fallend bezeichneten Ums\u00e4tze sind im selben Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei. Dabei verweisen beide Vorschriften insbesondere auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GrEStG, der einen Rechtsvorgang voraussetzt, der sich auf ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck bezieht, wobei sich dieser Rechtsvorgang im Streitfall nach dessen Nr.&nbsp;1 aus einem Kaufvertrag ergibt, der einen Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcndet.<\/li><li>Die Steuerpflicht und damit auch die Steuerschuld des Leistungsempf\u00e4ngers beruhen bei diesem einen Kaufvertrag voraussetzenden Umsatz auf dem Verzicht auf die Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 UStG. Auch hier kommt es auf einen die Steuerbarkeit begr\u00fcndenden Kaufvertrag an, da der Verzicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 UStG in dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;311b Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag zu erkl\u00e4ren ist.<\/li><li>b) Im Regelungszusammenhang von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG ist es entgegen dem Urteil des FG nicht m\u00f6glich, die Person des Steuerschuldners abweichend von dem nach diesen Vorschriften ma\u00dfgeblichen Kaufvertrag zu bestimmen.<\/li><li>Daher liegen im Streitfall mehrere Leistungen vor, die an den jeweiligen Ehegatten als Leistungsempf\u00e4nger im Umfang des auf ihn \u00fcbertragenen Miteigentumsanteils erbracht wurden, sodass in Bezug auf den einzelnen Miteigentumsanteil der jeweilige Ehegatte, nicht aber eine (von den Ehegatten gebildete) GbR als Leistungsempf\u00e4nger anzusehen ist.<\/li><li>2. Die Steuerfestsetzung ist auch nicht in eine gegen\u00fcber den Ehegatten G als Gesamtschuldner ergangene Steuerfestsetzung umzudeuten.<\/li><li>a) Zwar kann es nach dem BFH-Urteil vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/18 (BFHE 270, 146) in Betracht kommen, dass es sich bei einer gegen\u00fcber Miteigent\u00fcmern ergangenen Steuerfestsetzung um einen zusammengefassten Steuerbescheid i.S. von \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung handelt.<\/li><li>b) Das hierf\u00fcr erforderliche Gesamtschuldverh\u00e4ltnis liegt aber nicht vor. Dies ergibt sich aus der grunderwerbsteuerrechtlich gepr\u00e4gten Betrachtungsweise, die \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG zugrunde liegt (s. oben III.1.a).<\/li><li>Danach ist jeder Ehegatte grunderwerbsteuerrechtlich als Erwerber der H\u00e4lfte des Grundst\u00fccks anzusehen, wenn beide Ehegatten ein Grundst\u00fcck zu gemeinschaftlichem Eigentum erwerben. Jeder Ehegatte ist Schuldner nur der auf ihn entfallenden Grunderwerbsteuer, ohne dass Gesamtschuldnerschaft besteht. Ein Grunderwerbsteuerbescheid, der in einem derartigen Fall ohne sonstige Erl\u00e4uterung an beide Ehegatten gerichtet ist, gen\u00fcgt nicht dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit (BFH-Urteile vom 12.10.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;63\/93, BFHE 176, 1, BStBl II 1995, 174, Leitsatz, und vom 31.08.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;82\/93, BFH\/NV 1995, 437, Leitsatz).<\/li><li>Ma\u00dfgeblich ist hierf\u00fcr, dass der Miteigentumsanteil Grundst\u00fcck im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne ist und dementsprechend die Miteigent\u00fcmer jeweils f\u00fcr sich Steuerschuldner in Bezug auf ihren Miteigentumsanteil sind, was auch gilt, wenn der Eigent\u00fcmer ein Grundst\u00fcck an mehrere Erwerber ver\u00e4u\u00dfert, die das Eigentum als Miteigent\u00fcmer zu Bruchteilen erwerben, sodass dann so viele Steuerf\u00e4lle vorliegen, wie Miteigent\u00fcmer beteiligt sind (Bartone in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;8, und Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;72 und 74).<\/li><li>Ebenso ist es bei \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG, die hier f\u00fcr die Bestimmung des Umsatzes wie auch f\u00fcr die des Steuerschuldners an das GrEStG ankn\u00fcpfen. Der Erwerb jeweils h\u00e4lftigen Miteigentums f\u00fchrt daher &#8211;anders als bei einer gemeinsamen Vermietung durch zwei Miteigent\u00fcmer (BFH-Urteil in BFHE 270, 146)&#8211; nicht zu einer Gesamtschuld.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Auf die Frage, ob die KG in den Kaufvertr\u00e4gen einen Verzicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 UStG \u00fcberhaupt wirksam erkl\u00e4rt hat, obwohl auf diese Regelungen trotz notarieller Beurkundung nicht verwiesen wird, kommt es nicht an. Dasselbe gilt f\u00fcr die Frage, ob die Leistungen durch \u00dcbertragung der Miteigentumsanteile bereits im Streitjahr (2012) erfolgt sind.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.251121.VR44.20.0 BFH V. 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