{"id":74653,"date":"2022-03-26T11:24:43","date_gmt":"2022-03-26T09:24:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74653"},"modified":"2022-03-26T11:24:43","modified_gmt":"2022-03-26T09:24:43","slug":"steuerfreie-leistungen-der-verfahrenspfleger-bfh-urteil-vom-25-november-2021-v-r-34-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-leistungen-der-verfahrenspfleger-bfh-urteil-vom-25-november-2021-v-r-34-19\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger BFH-Urteil vom 25. November 2021, V R 34\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.251121.VR34.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g , UStG \u00a7 4 Nr 16 Buchst k , UStG \u00a7 4 Nr 25 S 3 Buchst c , UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1 , FamFG \u00a7 158 , FamFG \u00a7 276 , FamFG \u00a7 317 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStAE Abschn 4.25.2 Abs 9 , UStG \u00a7 4 Nr 25 S 3 Buchst d<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 04. April 2019, Az: 4 K 1673\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die nach \u00a7\u00a7 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger f\u00fcr Betreuungs- und Unterbringungssachen k\u00f6nnen sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 04.04.2019 &#8211; 4 K 1673\/15 hinsichtlich der Streitjahre 2014 und 2015 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten (nur) noch \u00fcber die Steuerfreiheit der Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) als Verfahrenspfleger f\u00fcr Betreuungs- und Unterbringungssachen in 2014 und 2015 (Streitjahre).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren u.a. als Umgangspfleger, Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach \u00a7&nbsp;158 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie als Verfahrenspfleger in Betreuungssachen (\u00a7&nbsp;276 FamFG) und in Unterbringungssachen (\u00a7&nbsp;317 FamFG) t\u00e4tig. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) betrugen die Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen \u2026&nbsp;\u20ac in 2014 und 0&nbsp;\u20ac in 2015.<\/li><li>Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung f\u00fcr 2013 ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) von einer Steuerpflicht der Ums\u00e4tze als Verfahrensbeistand und -pfleger aus. Hierauf gab der Kl\u00e4ger in seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2014 sowie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2015 zwar steuerpflichtige Ums\u00e4tze als Verfahrensbeistand und -pfleger an, legte dagegen jedoch Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung machte er geltend, diese Ums\u00e4tze seien nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;25 des Umsatzsteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen (UStG&nbsp;a.F.) sowie nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei.<\/li><li>Das FA half den Einspr\u00fcchen nur hinsichtlich der Ums\u00e4tze als Umgangspfleger ab und wies sie im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 12.11.2015).<\/li><li>Mit der dagegen vor dem FG erhobenen Klage berief sich der Kl\u00e4ger weiterhin auf die Steuerfreiheit seiner Ums\u00e4tze als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen sowie als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Die w\u00e4hrend des Klageverfahrens eingereichte und zu einer Vorbehaltsfestsetzung f\u00fchrende Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung 2015 wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1773 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab, weil s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers steuerpflichtig seien. F\u00fcr die lediglich im Streitjahr 2014 angefallenen Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- sowie in Unterbringungssachen ergebe sich eine Steuerbefreiung weder aus nationalem Recht (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;k UStG&nbsp;a.F. oder \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;25 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c UStG a.F.) noch aus dem Unionsrecht. Beide Verfahrenspflegschaften seien auf das gerichtliche Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen nach \u00a7\u00a7&nbsp;271&nbsp;ff. FamFG bzw. \u00a7\u00a7&nbsp;312&nbsp;ff. FamFG beschr\u00e4nkt. Die T\u00e4tigkeit des Verfahrenspflegers unterscheide sich nicht wesentlich von der steuerpflichtigen T\u00e4tigkeit des Verfahrensbeistands nach \u00a7&nbsp;158 FamFG. Dass das Betreuungsrecht (\u00a7\u00a7&nbsp;1896&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211;BGB&#8211;) nur f\u00fcr Vollj\u00e4hrige gelte, w\u00e4hrend sich die entsprechenden Rechtsfolgen f\u00fcr Minderj\u00e4hrige im Wesentlichen aus dem Recht der Vormundschaft (\u00a7&nbsp;1773 BGB) bzw. den Bestimmungen \u00fcber freiheitsentziehende Ma\u00dfnahmen (\u00a7&nbsp;1631b BGB) erg\u00e4ben, rechtfertige es nicht, die streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahrenspflegschaften anders als den Verfahrensbeistand nach \u00a7&nbsp;158 FamFG zu behandeln. Die Finanzverwaltung versage daher in Abschn.&nbsp;4.25.2 Abs.&nbsp;9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zu Recht die Steuerfreiheit derartiger Ums\u00e4tze.<\/li><li>Mit seiner Revision wandte sich der Kl\u00e4ger gegen die Versagung der Steuerfreiheit f\u00fcr die Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen und als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Im Hinblick auf das Senatsurteil vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/17 (BFHE 266, 82), das vom FG bei seiner Entscheidung noch nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte, half das FA dem Klagebegehren mit den \u00c4nderungsbescheiden vom 21.07.2020 f\u00fcr die seinerzeit auch streitigen Jahre 2010 bis 2013 sowie f\u00fcr die noch streitigen Jahre (2014 und 2015) insoweit ab, als es die Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen steuerfrei stellte und die Vorsteuerbetr\u00e4ge entsprechend k\u00fcrzte. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2013 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hatten, ist das Verfahren insoweit abgetrennt und durch Kostenbeschluss vom 26.05.2021 (V&nbsp;R&nbsp;18\/21) erledigt worden.<\/li><li>Hinsichtlich der noch streitigen Ums\u00e4tze als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, dass f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit nichts anderes gelten k\u00f6nne als f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach \u00a7&nbsp;158 FamFG. Selbst das FG habe in seinem Urteil festgestellt, dass sich beide T\u00e4tigkeiten nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Der einzige Unterschied liege darin, dass er, der Kl\u00e4ger, als Verfahrenspfleger nicht gegen\u00fcber Kindern, sondern gegen\u00fcber solchen vollj\u00e4hrigen Personen t\u00e4tig werde, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen k\u00f6nnten. Dabei werde er t\u00e4tig, bevor das Gericht entscheide, ob ein gesetzlicher Betreuer bestellt oder eine freiheitsentziehende Ma\u00dfnahme genehmigt werde. Ein Verfahrenspfleger solle die Interessen des Betroffenen umfassend vertreten und dessen Rechte &#8211;insbesondere im Hinblick auf etwaige gravierende Eingriffe&#8211; wahren, wie beispielsweise eine m\u00f6gliche Unterbringung. Weiterhin habe er zu pr\u00fcfen, ob alle m\u00f6glichen freiwilligen Angebote f\u00fcr den Betroffenen ausgesch\u00f6pft wurden, um dessen Interessen angemessen gerecht zu werden. Schlie\u00dflich geh\u00f6re es zu seinen Aufgaben, dem Betroffenen den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens zu erl\u00e4utern.<\/li><li>Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seien ebenso schutzbed\u00fcrftig wie Kinder. Leistungen an Kranke habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in seinem Urteil vom 25.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/11 (BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976 &#8222;Berufsbetreuer&#8220;) als umsatzsteuerbefreit anerkannt. Der Berufsbetreuer werde unter Umst\u00e4nden f\u00fcr die gleiche Person eingesetzt, f\u00fcr die zuvor ein Verfahrenspfleger bestellt wurde. Im Hinblick auf die identischen Leistungsempf\u00e4nger stelle auch die T\u00e4tigkeit als Verfahrenspfleger eine eng mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung dar. Zu ber\u00fccksichtigen seien auch die Solidarit\u00e4ts- und Schutzpflichten gegen\u00fcber Menschen mit Behinderung (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;, Art.&nbsp;26 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EUGrdRCh&#8211;) sowie die besondere Rechtfertigungsbed\u00fcrftigkeit von freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 GG).<\/li><li>Verfahrenspfleger seien auch als soziale Einrichtung anerkannt. Die gesetzlichen Regelungen in \u00a7\u00a7&nbsp;276, 317 FamFG stellten spezifische Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) dar. An der T\u00e4tigkeit des Verfahrenspflegers bestehe auch ein erhebliches Gemeinwohlinteresse, da die Bestellung bezwecke, Vollj\u00e4hrige zu unterst\u00fctzen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen k\u00f6nnten. Die Kosten\u00fcbernahme erfolge im \u00fcberwiegenden Teil der F\u00e4lle durch die Staatskasse.<\/li><li>Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 24.03.2021 hat der Kl\u00e4ger am 06.04.2021 mitgeteilt, dass der Umsatz als Verfahrenspfleger f\u00fcr 2015 im Urteil des FG f\u00e4lschlicherweise im Betrag &#8222;Verfahrensbeistand&#8220; enthalten sei. Im Urteil sei der Umsatz als Verfahrensbeistand mit \u2026&nbsp;\u20ac beziffert, dabei handele es sich allerdings um die Summe der Ums\u00e4tze als Verfahrensbeistand (\u2026&nbsp;\u20ac) und als Verfahrenspfleger (\u2026&nbsp;\u20ac). Korrekt w\u00e4re zwar der getrennte Ausweis der Ums\u00e4tze gewesen, diese Unstimmigkeit sei jedoch aufgrund der Offensichtlichkeit unsch\u00e4dlich.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1673\/15 aufzuheben und die Umsatzsteuerfestsetzungen f\u00fcr 2014 und 2015 in Gestalt der Umsatzsteuerbescheide vom 21.07.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (2014) und in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (2015) als umsatzsteuerfrei behandelt und die Vorsteuerbetr\u00e4ge entsprechend angepasst werden.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es beruft sich auf die Verwaltungsauffassung in Abschn.&nbsp;4.25.2 Abs.&nbsp;9 UStAE, wonach Verfahrenspfleger keine den Betreuern oder Vorm\u00fcndern vergleichbare T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, weil sie lediglich in Gerichtsverfahren auftreten und dort die Interessen der betroffenen Person zur Geltung bringen. Im Vergleich zu Betreuern und Vorm\u00fcndern sei der Gegenstand der Leistung begrenzt, z.B. auf die Stellungnahme zu der Frage, wer das Sorgerecht erhalten solle. Eine umfassende Personen- oder Verm\u00f6genssorge werde nicht wahrgenommen. Die Vertretung vor Gericht sei keine eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Das FG hat die Steuerfreiheit der Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen unter Versto\u00df gegen Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL verneint, es fehlen jedoch f\u00fcr das Streitjahr 2015 Feststellungen zur H\u00f6he der streitgegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tze und f\u00fcr beide Streitjahre (2014 und 2015) Feststellungen dazu, ob und ggf. in welcher H\u00f6he Vorsteuerbetr\u00e4ge auf die steuerfreien Ums\u00e4tze entfallen (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG).<\/li><li>1. Die Leistungen des Kl\u00e4gers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind &#8211;wovon auch die Beteiligten zu Recht ausgehen&#8211; weder nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;k UStG noch nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;25 UStG von der Umsatzsteuer befreit.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;k UStG befreit u.a. Ums\u00e4tze der Einrichtungen von der Umsatzsteuer, die als Betreuer nach \u00a7&nbsp;1896 Abs.&nbsp;1 BGB bestellt worden sind. Der Kl\u00e4ger wird hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tze nicht als amtlich bestellter Betreuer nach \u00a7&nbsp;1896 BGB t\u00e4tig, seine T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt sich auf die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren vor der Anordnung einer Betreuung oder der Anordnung einer Unterbringung. Dabei beruht seine Bestellung auf \u00a7&nbsp;276 FamFG (Betreuungssachen) oder auf \u00a7&nbsp;317 FamFG (Unterbringungssachen).<\/li><li>b) Die Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;25 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;c UStG&nbsp;a.F. ist ebenfalls nicht einschl\u00e4gig, da sie lediglich Leistungen der Vorm\u00fcnder nach \u00a7&nbsp;1773 BGB oder Erg\u00e4nzungspfleger nach \u00a7&nbsp;1909 BGB betrifft und der Kl\u00e4ger nicht zu dieser Personengruppe geh\u00f6rt.<\/li><li>2. Die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers sind aber &#8211;entgegen der Auffassung des FG&#8211; nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. Der Kl\u00e4ger erbringt beg\u00fcnstigte Leistungen sozialen Charakters und er ist auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (&#8230;), einschlie\u00dflich derjenigen, die durch (&#8230;) Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden&#8220;. Diese Steuerbefreiung kn\u00fcpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialf\u00fcrsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (Senatsurteile in BFHE 266, 82, und vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;71\/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, Rz&nbsp;45 und 46, sowie BFH-Urteil vom 07.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/15, BFHE 256, 550; EuGH-Urteile Administration de l&#8217;Enregistrement, des Domaines et de la TVA, EQ vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-846\/19, EU:C:2021:277, und Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005&nbsp;&#8211; C-498\/03, EU:C:2005:322, Rz&nbsp;34).<\/li><li>a) Die Leistungen des Kl\u00e4gers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen&#8220;.<\/li><li>Die in Art.&nbsp;132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen zwar eigenst\u00e4ndige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz&nbsp;22, m.w.N.), die Begriffe &#8222;Sozialf\u00fcrsorge&#8220; und &#8222;soziale Sicherheit&#8220; werden aber weder in der MwStSystRL noch vom EuGH definiert. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass diese Steuerbefreiung stets Leistungen an hilfsbed\u00fcrftige Personen betrifft, und zwar an k\u00f6rperlich oder wirtschaftlich Hilfsbed\u00fcrftige (EuGH-Urteil K\u00fcgler vom 10.09.2002&nbsp;&#8211; C-141\/00, EU:C:2002:473), an Kinder (vgl. EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006&nbsp;&#8211; C-415\/04, EU:C:2006:95) oder an Senioren in einer Einrichtung f\u00fcr betreutes Wohnen (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; C-335\/14, EU:C:2016:36). Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die erbrachten Dienstleistungen jedenfalls f\u00fcr die der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Ums\u00e4tze unerl\u00e4sslich sein (EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-657\/19, EU:C:2020:811; BFH-Urteil vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/20, BFHE 272, 259, Leitsatz&nbsp;1).<\/li><li>Diese Voraussetzungen erf\u00fcllen auch die im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers t\u00e4tigen Verfahrenspfleger nach \u00a7&nbsp;276 FamFG sowie die vor Anordnung einer (geschlossenen) Unterbringung t\u00e4tigen Verfahrenspfleger nach \u00a7&nbsp;317 FamFG.<\/li><li>aa) Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers &#8211;auch als &#8222;Pfleger f\u00fcr das Verfahren&#8220; bezeichnet&#8211; besteht darin, gegen\u00fcber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r zu verwirklichen (Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;546\/16, Zeitschrift f\u00fcr das Gesamte Familienrecht &#8211;FamRZ&#8211; 2017, 1322; vom 29.06.2011&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;19\/11, FamRZ 2011, 1577, Rz&nbsp;8, sowie vom 28.05.2014&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;705\/13, FamRZ 2014, 1446, Rz&nbsp;5, m.w.N.).<\/li><li>&#8222;Betroffene&#8220; in diesem Sinne sind beim Verfahrenspfleger f\u00fcr Betreuungssachen vollj\u00e4hrige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;1896 Abs.&nbsp;1 BGB). Von Unterbringungsverfahren betroffen sind insbesondere Personen, bei denen aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sie sich selbst gef\u00e4hrden oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zuf\u00fcgen und daher eine &#8211;zivilrechtliche (\u00a7&nbsp;1906 BGB) oder \u00f6ffentlich-rechtliche (nach den Landesgesetzen \u00fcber Hilfen und Schutzma\u00dfnahmen bei psychischen Krankheiten)&#8211; Unterbringung erforderlich erscheint (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;97\/21, FamRZ 2021, 1661).<\/li><li>In beiden F\u00e4llen erbringt der Verfahrenspfleger Leistungen an (hilfsbed\u00fcrftige) Personen. Denn zu diesen geh\u00f6ren auch Erwachsene, deren geistige F\u00e4higkeiten infolge Krankheit, Behinderung oder Gebrechlichkeit stark beeintr\u00e4chtigt sind (vgl. EuGH-Urteil Administration de l&#8217;Enregistrement, des Domaines et de la TVA, EQ, EU:C:2021:277; Senatsurteil in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976).<\/li><li>bb) Die Leistungen des Verfahrenspflegers sind f\u00fcr die der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Ums\u00e4tze von Betreuern in rechtlicher Hinsicht unerl\u00e4sslich. Denn die Bestellung eines Betreuers setzt ebenso wie die Anordnung der geschlossenen Unterbringung die Mitwirkung des Verfahrenspflegers voraus:<\/li><li>(1) Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach \u00a7&nbsp;1896 BGB hat das zust\u00e4ndige Betreuungsgericht einen Verfahrenspfleger im Regelfall zu bestellen, wenn von der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung des Betroffenen abgesehen werden soll (\u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FamFG) oder aber Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist (\u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FamFG). Liegen diese Regelbeispiele nicht vor, kann dem Betroffenen nach der Generalklausel des \u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn dies &#8222;zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist&#8220;. Wann dies der Fall ist, h\u00e4ngt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (BGH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;280\/11, FamRZ 2014, 378, sowie vom 13.11.2013&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;339\/13, FamRZ 2014, 192).<\/li><li>(2) In Unterbringungsverfahren gilt dies entsprechend (vgl. \u00a7&nbsp;317 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FamFG). Dabei ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers insbesondere dann erforderlich, wenn von einer Anh\u00f6rung des Betroffenen abgesehen werden soll (\u00a7&nbsp;317 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FamFG). Anders als in Betreuungssachen kann in Unterbringungssachen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht abgesehen werden, wenn kein Interesse des Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers besteht.<\/li><li>Fehlt es an der (erforderlichen) Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist die jeweilige Ma\u00dfnahme verfahrensfehlerhaft und der entsprechende Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) aufzuheben (vgl. BGH-Beschluss vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;202\/20, FamRZ 2021, 636). Ohne wirksamen Beschluss kann die als Betreuer vorgesehene Person nicht f\u00fcr den Hilfsbed\u00fcrftigen t\u00e4tig werden und die zum Schutz des Betroffenen erforderliche Unterbringungsma\u00dfnahme nicht erfolgen.<\/li><li>cc) Der Qualifikation als Sozialleistung steht nicht entgegen, dass als Verfahrenspfleger im Regelfall Anw\u00e4lte bestellt werden. Denn der Verfahrenspfleger wird mit dem Akt der Bestellung zum Beteiligten und hat damit die Aufgabe, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Der Verfahrenspfleger ist nach der gesetzlichen Ausformung ein &#8222;besonderer Pfleger&#8220;, der f\u00fcr seine Aufgaben anwaltliche Qualifikationen mitbringen kann, aber nicht notwendigerweise mitbringen muss. Die Verfahrenspflegschaft ist daher keine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene T\u00e4tigkeit (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2000&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;23\/00, FamRZ 2000, 1280, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Entgegen der Ansicht des FG ist der Verfahrenspfleger auch als soziale Einrichtung anerkannt. Einer Anerkennung steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich beim Kl\u00e4ger um eine nat\u00fcrliche Person mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz&nbsp;35 und 40; MDDP vom 28.11.2013&nbsp;&#8211; C-319\/12, EU:C:2013:778, Rz&nbsp;28 und 31).<\/li><li>aa) Da Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalit\u00e4ten der Anerkennung als soziale Einrichtung nicht festlegt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gew\u00e4hrt werden kann. Dabei haben die nationalen Beh\u00f6rden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die f\u00fcr die Anerkennung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Zu diesen geh\u00f6ren- das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,- das mit den T\u00e4tigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,- die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen T\u00e4tigkeiten bereits in den Genuss einer \u00e4hnlichen Anerkennung kommen, und- die \u00dcbernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum gro\u00dfen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. hierzu EuGH-Urteile K\u00fcgler, EU:C:2002:473, Rz&nbsp;54 und 58, und Zimmermann vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-174\/11, EU:C:2012:716, Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Im Streitfall folgt die Anerkennung des Kl\u00e4gers als soziale Einrichtung aus dem Bestehen spezifischer Vorschriften f\u00fcr Verfahrenspfleger, deren T\u00e4tigkeit im Gemeinwohlinteresse sowie aus der Anerkennung anderer Steuerpflichtiger mit gleichen T\u00e4tigkeiten (&#8222;Neutralit\u00e4tsprinzip&#8220;).<\/li><li>(1) Die Anerkennung des Kl\u00e4gers ergibt sich insbesondere aus \u00a7&nbsp;276 FamFG sowie \u00a7&nbsp;317 FamFG als spezifische Vorschriften im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Bei der Auswahl und der anschlie\u00dfenden Bestellung des Verfahrenspflegers hat das Familiengericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Eignung der auszuw\u00e4hlenden Person zu pr\u00fcfen und festzustellen (vgl. \u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;3 und 4 sowie \u00a7&nbsp;317 Abs.&nbsp;3 und 4 FamFG).<\/li><li>Die Qualifikation von \u00a7&nbsp;276 bzw. \u00a7&nbsp;317 FamFG als &#8222;spezifische Vorschrift&#8220; scheitert nicht daran, dass die Anforderungen an die Person des Verfahrenspflegers nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt sind (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 82, Rz&nbsp;29, und in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz&nbsp;23). Abgesehen davon, dass zur Konkretisierung auf das allgemeine Pflegschaftsrecht zur\u00fcckgegriffen werden kann, wonach sich die Eignung des Verfahrenspflegers letztlich nach den f\u00fcr einen Vormund bestimmten Kriterien richtet (vgl. Fr\u00f6schle in Pr\u00fctting\/Helms, FamFG, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;276 Rz&nbsp;42&nbsp;f.), gen\u00fcgt insoweit als Indiz f\u00fcr die Anerkennung, dass vor der Bestellung des Verfahrenspflegers eine gesetzlich vorgeschriebene Eignungspr\u00fcfung durch das Familiengericht erfolgt.<\/li><li>(2) An der T\u00e4tigkeit eines Verfahrensbeistands in Betreuungs- und Unterbringungssachen besteht ein besonderes Gemeinwohlinteresse. In diesen Verfahren geht es fast ausschlie\u00dflich um intensive Grundrechtseingriffe gegen\u00fcber Hilfsbed\u00fcrftigen, sei es, weil eine Betreuerbestellung erfolgt, eine weitergehende Betreuungsma\u00dfnahme beschlossen wird oder weil eine Ma\u00dfnahme unterlassen und der Rechtsanspruch auf rechtliche Betreuung nicht erf\u00fcllt wird (Brosey in Bahrenfuss, FamFG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;276 Rz&nbsp;1). Die Ma\u00dfnahmen bed\u00fcrfen daher verfahrensrechtlicher Garantien, um den Betroffenen unter den Schutz der Rechtsgemeinschaft zu stellen (vgl. Leeb\/Weber, Der Verfahrenspfleger, Neue Juristische Online-Zeitschrift 2014, 1201). Sind die Betroffenen infolge dauerhafter k\u00f6rperlicher oder geistiger Beeintr\u00e4chtigung als Menschen mit Behinderung anzusehen, greifen zudem die Schutz- und F\u00fcrsorgepflichten aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG sowie Art.&nbsp;26 EUGrdRCh ein. Dies gilt erst recht f\u00fcr die von Unterbringungssachen betroffenen Personen, da es hier um schwerwiegende Eingriffe in deren grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheitsrechte (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 GG) geht.<\/li><li>(3) F\u00fcr die Anerkennung des Verfahrensbeistands als soziale Einrichtung spricht dar\u00fcber hinaus, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen T\u00e4tigkeiten \u00fcber eine Anerkennung verf\u00fcgen (&#8222;Neutralit\u00e4tsprinzip&#8220;).<\/li><li>(a) Andere Steuerpflichtige mit den gleichen T\u00e4tigkeiten und staatlicher Anerkennung sind allerdings nicht die Berufsbetreuer nach \u00a7&nbsp;1896 BGB, deren T\u00e4tigkeit durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;k UStG seit 01.07.2013 von der Umsatzsteuer befreit wurde. Denn diese Berufsgruppen \u00fcben &#8211;wie das FA und das FG zu Recht vortragen&#8211; andere T\u00e4tigkeiten als der Verfahrenspfleger aus. W\u00e4hrend dieser vor der Bestellung eines Betreuers und lediglich im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens t\u00e4tig wird, setzt die auf Dauer angelegte T\u00e4tigkeit des Betreuers erst nach dem T\u00e4tigwerden des Verfahrenspflegers und mit seiner wirksamen Bestellung ein. Beide T\u00e4tigkeiten schlie\u00dfen sich gegenseitig aus, da es nicht zul\u00e4ssig ist, einen Verfahrenspfleger auch zum Betreuer zu bestellen. Geschieht dies gleichwohl, ist diese Bestellung zwar formell nicht unwirksam, der Betroffene hat aber dann tats\u00e4chlich keinen oder einen v\u00f6llig ungeeigneten Verfahrenspfleger (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.01.1994&nbsp;&#8211; 3Z&nbsp;BR&nbsp;303\/93, FamRZ 1994, 780).<\/li><li>(b) Eine dem Neutralit\u00e4tsprinzip widersprechende Ungleichbehandlung findet jedoch hinsichtlich der Verfahrensbeist\u00e4nde und des Verfahrenspflegers statt. Denn der Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach \u00a7&nbsp;158 FamFG, in Abstammungssachen nach \u00a7&nbsp;174 FamFG sowie in Adoptionssachen nach \u00a7&nbsp;191 FamFG wurde vom Gesetzgeber durch \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;25 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d UStG mit Wirkung zum 01.01.2021 (UStG n.F.) von der Umsatzsteuer befreit und damit (konkludent) als soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechts anerkannt. Wie der Kl\u00e4ger zu Recht geltend macht und wovon auch das FG ausgeht, besteht zwischen beiden Berufsgruppen kein wesentlicher Unterschied. Zwar werden die Verfahrensbeist\u00e4nde nach \u00a7\u00a7&nbsp;158, 174 und 191 FamFG in Kindschaftssachen t\u00e4tig, w\u00e4hrend die Verfahrenspfleger die Interessen von physisch oder psychisch kranken Vollj\u00e4hrigen wahrnehmen, jedoch handelt es sich in beiden F\u00e4llen um besonders schutzbed\u00fcrftige Personen.<\/li><li>(4) Ob auch das Kriterium der Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr eine Anerkennung als soziale Einrichtung spricht, kann der Senat im Ergebnis offen lassen. Denn die Pr\u00fcfung der Anerkennung als soziale Einrichtung erfolgt im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung, bei der mehrere Gesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Anerkennung setzt daher nicht voraus, dass alle f\u00fcr die Anerkennung in Betracht kommenden Kriterien kumulativ vorliegen m\u00fcssen (EuGH-Urteil Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz&nbsp;31; Senatsurteile in BFHE 241, 475, BStBl II&nbsp;2013, 976, Rz&nbsp;28, sowie BFH-Urteil vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/09, BFHE 234, 448).<\/li><li>3. Das Urteil des FG widerspricht diesen Grunds\u00e4tzen und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, sondern wegen fehlender Feststellungen an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Aufgrund der Steuerfreiheit der Leistungen des Kl\u00e4gers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist \u00fcber die sich hieraus ergebenden Einschr\u00e4nkungen beim Vorsteuerabzug (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG) zu entscheiden. Der Kl\u00e4ger hat weder in seinen Schrifts\u00e4tzen noch in seinem Revisionsantrag bezifferte Angaben zu dem auf die steuerfreien Ums\u00e4tze entfallenden Vorsteuerabzug gemacht und das FG hat &#8211;aus seiner Sicht zu Recht&#8211; hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese sind daher im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>b) F\u00fcr das Streitjahr 2015 hat das FG festgestellt, dass keine Ums\u00e4tze als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen get\u00e4tigt wurden. Der Senat ist nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an diese Feststellungen gebunden, da hiergegen keine begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen vorgebracht wurden. Soweit der Kl\u00e4ger behauptet, dass diese Feststellung des FG f\u00e4lschlicherweise getroffen und tats\u00e4chlich beg\u00fcnstigte Ums\u00e4tze in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ausgef\u00fchrt worden seien, ist es dem Senat im Revisionsverfahren versagt, neue Tatsachen zu ber\u00fccksichtigen (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 01.12.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/18, BFHE 271, 493, Rz&nbsp;35, m.w.N.). Das FG wird daher im Rahmen des zweiten Rechtsgangs festzustellen haben, ob und bejahendenfalls in welcher H\u00f6he derartige Ums\u00e4tze tats\u00e4chlich vorliegen. Sofern dies der Fall sein sollte, sind diese Ums\u00e4tze nach den o.g. Ausf\u00fchrungen unter II.2. umsatzsteuerfrei zu stellen und der Vorsteuerabzug entsprechend zu k\u00fcrzen (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung an das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.251121.VR34.19.0 BFH V. Senat EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g , UStG \u00a7 4 Nr 16 Buchst k , UStG \u00a7 4 Nr 25 S 3 Buchst c , UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1 , FamFG \u00a7 158 , FamFG \u00a7 276 , FamFG \u00a7 317 , UStG VZ &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-leistungen-der-verfahrenspfleger-bfh-urteil-vom-25-november-2021-v-r-34-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger BFH-Urteil vom 25. 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