{"id":74664,"date":"2022-04-02T14:15:57","date_gmt":"2022-04-02T12:15:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74664"},"modified":"2022-04-02T14:15:57","modified_gmt":"2022-04-02T12:15:57","slug":"versagung-des-vorsteuerabzugs-aus-altgoldlieferungen-anforderungen-an-das-wissenmuessen-des-steuerpflichtigen-von-einem-fremden-mehrwertsteuerbetrug-bfh-beschluss-vom-20-oktober-2021-xi-r","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/versagung-des-vorsteuerabzugs-aus-altgoldlieferungen-anforderungen-an-das-wissenmuessen-des-steuerpflichtigen-von-einem-fremden-mehrwertsteuerbetrug-bfh-beschluss-vom-20-oktober-2021-xi-r\/","title":{"rendered":"Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das &#8222;Wissenm\u00fcssen&#8220; des Steuerpflichtigen von einem fremden &#8222;Mehrwertsteuerbetrug&#8220; &#8211; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2021, XI R 19\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.201021.XIR19.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 25f , AEUV Art 325 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , UStG VZ 2010 , FGO \u00a7 94 , ZPO \u00a7 160<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. Juni 2020, Az: 1 K 2492\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Welche Ma\u00dfnahmen von einem Steuerpflichtigen vern\u00fcnftigerweise verlangt werden k\u00f6nnen, um eine eigene Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, h\u00e4ngt wesentlich von den jeweiligen Umst\u00e4nden ab, die nach den Beweisregeln des nationalen Rechts, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeintr\u00e4chtigen d\u00fcrfen, zu ermitteln sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Von einem Steuerpflichtigen darf zwar nicht generell verlangt werden, dass er pr\u00fcft, ob der Aussteller einer Rechnung \u00fcber die Lieferung von Gegenst\u00e4nden, f\u00fcr die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, \u00fcber die fraglichen Gegenst\u00e4nde verf\u00fcgte, sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erkl\u00e4rung und Abf\u00fchrung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Wenn aber Anhaltspunkte f\u00fcr Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug vorliegen, kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, \u00fcber einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Ausk\u00fcnfte einzuholen, um sich von dessen Zuverl\u00e4ssigkeit zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.06.2020 &#8211; 1 K 2492\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) als Unternehmer Altgoldlieferungen ausgef\u00fchrt hat und ihm der Vorsteuerabzug aus Lieferungen von Altgold zu versagen ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger betrieb zun\u00e4chst seit dem Jahr 2008 einen Gro\u00dfhandel mit Schmuck, Textilien und Kosmetik. Seine Ums\u00e4tze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten. In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab er f\u00fcr das Jahr der Betriebser\u00f6ffnung einen gesch\u00e4tzten Gesamtumsatz von 5.000&nbsp;\u20ac und im Folgejahr von 30.000&nbsp;\u20ac an. In einer Gewerbe-Ummeldung vom 28.10.2010 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, dass er ab dem 01.11.2010 den Gro\u00dfhandel mit Schmuck als Haupterwerb aus\u00fcbe und den Gro\u00dfhandel mit Textilien und Kosmetik aufgebe. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gibt der Kl\u00e4ger allerdings an, er habe bereits vor der Ummeldung im Jahr 2010 (Streitjahr) seine Anstellung bei einer Schmuckfabrik gek\u00fcndigt und mit dem Handel von Altgold begonnen. Insoweit stiegen die erkl\u00e4rten Ausgangsums\u00e4tze des Kl\u00e4gers (1.&nbsp;Quartal 2010: 14.852&nbsp;\u20ac, 2.&nbsp;Quartal 2010: 106.156&nbsp;\u20ac, 3.&nbsp;Quartal 2010: 6.065.631&nbsp;\u20ac) ebenso extrem an wie die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge von vier Gro\u00dflieferanten (A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH). Von den geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4gen (1.236.745,03&nbsp;\u20ac) entfielen auf die A-GmbH &#8230;&nbsp;\u20ac (Gutschriften im Zeitraum 29.07.2010 bis 28.08.2010), auf die M-GmbH &#8230;&nbsp;\u20ac (Gutschriften vom 07.08.2010 bis 06.09.2010), auf die S-GmbH &#8230;&nbsp;\u20ac (Gutschriften vom 09.08.2010 bis 31.08.2010) und auf die T-GmbH &#8230;&nbsp;\u20ac (Gutschriften vom 18.08.2010 bis 26.08.2010).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger gibt an, das den Eingangsrechnungen zugrunde liegende Altgold sei jeweils in seinen betrieblichen R\u00e4umlichkeiten angeliefert und dann von ihm umgehend weitergehandelt worden. Sicherheiten im Gegenzug f\u00fcr die \u00dcberlassung des Altgolds habe er seinen Lieferanten nicht gestellt. \u00dcber drei seiner gr\u00f6\u00dferen Lieferanten habe er Ausk\u00fcnfte der Creditreform eingeholt, die im Wesentlichen ein Bonit\u00e4tsproblem festgestellt und von gesch\u00e4ftlichen Kontakten abgeraten h\u00e4tten. Aus seiner Sicht habe dies aber kein Hindernis dargestellt, denn er habe das Altgold physisch erhalten, so dass die Bonit\u00e4t der Lieferanten f\u00fcr ihn unerheblich gewesen sei.<\/li><li>Das angekaufte Altgold (w\u00f6chentlich ca. 30 bis 40&nbsp;kg) verbrachte der Kl\u00e4ger nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG zun\u00e4chst physisch zu der Scheideanstalt B-AG (Scheideanstalt). Angekauft wurde das Altgold zun\u00e4chst allerdings von der C-Bank (Bank), die nach den Angaben des Kl\u00e4gers an der Scheideanstalt beteiligt sei. Der Kl\u00e4ger war seit 2008 Kunde der Bank. Dort unterhielt er 2010 ein Gehaltskonto und ein unternehmerisches Girokonto. Seit dem Fr\u00fchjahr 2010 hatte er bei der Bank zudem ein Edelmetallkonto, auf dem die Edelmetalle gebucht wurden.<\/li><li>Zum Hintergrund seiner Einschaltung gibt der Kl\u00e4ger an, die Lieferungen des Altgolds seien \u00fcber ihn abgewickelt worden, weil er aus der Goldbranche komme und Vertrauen genie\u00dfe. Als Gewinnmarge habe er ca.&nbsp;0,5&nbsp;% des f\u00fcr die Transaktionen erzielten Preises einbehalten. So habe er pro Kilogramm Gold Einnahmen von 400 bis 500&nbsp;\u20ac erzielt. Die ihm in Rechnung gestellten Scheidekosten habe er vollst\u00e4ndig an seine Lieferanten weitergegeben.<\/li><li>Im Sommer 2010 wurde die Bank zum Hauptabnehmer des Kl\u00e4gers. Von Juli 2010 bis 20.08.2010 kaufte die Bank in der Hauptsache Feingold im Nettowert von ca. 4.300.000&nbsp;\u20ac vom Kl\u00e4ger. Der Gegenwert wurde dem Edelmetallkonto des Kl\u00e4gers bei der Bank gutgeschrieben. Damit bezahlte der Kl\u00e4ger seine Lieferanten.<\/li><li>Am 19.08.2010 erstattete die Bank beim Landeskriminalamt eine Geldw\u00e4sche-Verdachtsanzeige gegen den Kl\u00e4ger.<\/li><li>In der Anzeige gab die Bank an, dass seit Ende Juli 2010 &#8222;explosionsartige Umsatzsteigerungen&#8220; des Kl\u00e4gers aus Edelmetallverk\u00e4ufen stattgefunden h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger habe Geld an diverse Zahlungsempf\u00e4nger in der Bundesrepublik Deutschland transferiert. Auf die erhebliche Umsatzsteigerung angesprochen, habe der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Bank angegeben, dass er zurzeit Urlaub habe und deshalb den gewerblichen Umsatz aus Schmuckanlieferungen bzw. Schmuckverkauf habe steigern k\u00f6nnen. Die verschiedenen Schmucklieferanten w\u00fcrden die Schmuckteile bei ihm k\u00f6rperlich anliefern und er bringe die Ware dann zur Scheideanstalt. Dieses Gesch\u00e4ftsmodell erscheine wenig glaubhaft. Hinzu k\u00e4men die &#8222;wohl auch schon auff\u00e4llig gewordenen Gesch\u00e4ftspartner&#8220; des Kl\u00e4gers. Als &#8222;auff\u00e4llige Zahlungseing\u00e4nge und Zahlungsausg\u00e4nge&#8220; f\u00fchrte die Bank vor allem die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle im Zusammenhang mit der A-GmbH, der M-GmbH, der S-GmbH und der T-GmbH auf.<\/li><li>Im Anschluss an die Anzeige kaufte die Bank kein Gold mehr vom Kl\u00e4ger an; der Kl\u00e4ger lieferte sein Altgold fortan an die Firma D, Inhaber M.<\/li><li>Am 25.08.2010 wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Kl\u00e4ger eingeleitet.<\/li><li>In seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr vom 08.07.2011 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Lieferungen von Altgold als steuerpflichtige Ums\u00e4tze zum Regelsteuersatz und zog u.a. die an die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Aus der Erkl\u00e4rung ergab sich ein \u00dcberschuss zugunsten des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stimmte dieser Steuererkl\u00e4rung nicht zu, sondern nahm nach Durchf\u00fchrung einer Steuerfahndungspr\u00fcfung &#8211;zuletzt in dem w\u00e4hrend des Klageverfahrens ergangenen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 25.08.2014&#8211; an, der Kl\u00e4ger sei kein Unternehmer und nicht der wahre Lieferer des Altgolds. Die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH seien ebenfalls nicht die tats\u00e4chlichen Lieferer des Altgolds. Schlie\u00dflich best\u00fcnden gravierende formelle M\u00e4ngel der Gutschriften und Rechnungen. Der Kl\u00e4ger schulde deshalb Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), ohne zum Vorsteuerabzug aus den angeblichen Lieferungen der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH berechtigt zu sein.<\/li><li>Das FG Baden-W\u00fcrttemberg wies im ersten Rechtsgang die Klage mit Urteil vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2037\/18 zum weit \u00fcberwiegenden Teil ab und lie\u00df die Revision nicht zu. Zwar sei der Kl\u00e4ger ein Unternehmer, der das Gold tats\u00e4chlich an die Bank geliefert habe; er schulde daher auch keine Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG. Der Vorsteuerabzug aus den Lieferungen mehrerer kleinerer Vorlieferanten sei zuzulassen und die formellen M\u00e4ngel in den Rechnungen der M-GmbH und der A-GmbH seien f\u00fcr den geltend gemachten Vorsteuerabzug unsch\u00e4dlich. Offen lie\u00df das FG, ob die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH tats\u00e4chlich Lieferungen von Altgold an den Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrt h\u00e4tten oder deren Rechnungen nur &#8222;Abdeckrechnungen&#8220; seien. Jedenfalls sei der Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, weil der Kl\u00e4ger habe wissen k\u00f6nnen, dass die betreffenden Ums\u00e4tze in einen von den Vorlieferanten begangenen &#8222;Mehrwertsteuerbetrug&#8220; einbezogen gewesen seien.<\/li><li>Der erkennende Senat hob im Verfahren \u00fcber die Zulassung der Revision durch Beschluss vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/19 (BFH\/NV 2019, 1351) dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcck. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tr\u00fcgen seine Annahme, dass der Kl\u00e4ger habe wissen &#8222;k\u00f6nnen&#8220;, dass die Ums\u00e4tze in einen von der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH begangenen &#8222;Mehrwertsteuerbetrug&#8220; einbezogen gewesen seien, nicht, weil das FG nicht festgestellt habe, welchen &#8222;Mehrwertsteuerbetrug&#8220; diese begangen haben sollen.<\/li><li>Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 04.06.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2492\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1795) erneut zum weit \u00fcberwiegenden Teil ab. Es lie\u00df dabei, anders als noch im ersten Rechtsgang, offen, ob der Kl\u00e4ger Ausgangsums\u00e4tze (Lieferung von Edelmetallen) tats\u00e4chlich get\u00e4tigt habe oder (wie das FA vortrage) Steuerbetr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG unberechtigt in Rechnungen ausgewiesen habe. In beiden F\u00e4llen schulde der Kl\u00e4ger die daraus entstandene Umsatzsteuer; er sei Unternehmer und habe den von seinen Abnehmern erteilten Gutschriften nicht widersprochen. Allerdings seien versehentlich nicht erfasste Ums\u00e4tze nachzuerfassen und die Sch\u00e4tzung von Ums\u00e4tzen aus einer Botent\u00e4tigkeit abzuziehen. Die H\u00f6he des Sch\u00e4tzungsergebnisses sei insoweit nicht nachvollziehbar.<\/li><li>Ungeachtet des Umstands, dass das FG offen gelassen hat, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich das Altgold an die Bank und M geliefert habe, gew\u00e4hrte es ihm allerdings im Zusammenhang mit den hier streitigen Ausgangsums\u00e4tzen einen Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 121.700,44&nbsp;\u20ac, was voraussetzt, dass das FG insoweit zugunsten des Kl\u00e4gers davon ausgegangen ist, dass er tats\u00e4chlich Ausgangsums\u00e4tze ausgef\u00fchrt hat. Allerdings versagte das FG wie im ersten Rechtsgang den Vorsteuerabzug aus den angeblichen Eingangsums\u00e4tzen (angebliche Lieferungen der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH). Es begr\u00fcndete dies doppelt (im Hinblick auf die S-GmbH und die T-GmbH) bzw. dreifach (im Hinblick auf die A-GmbH und die M-GmbH):-&nbsp;Begr\u00fcndungsstrang&nbsp;1 (juris-Rz&nbsp;67&nbsp;ff., alle GmbH): Ein Vorsteuerabzug aus den Gutschriften scheide bereits deshalb aus, weil sich das FG nicht mit der notwendigen Gewissheit davon \u00fcberzeugen konnte, dass die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH tats\u00e4chlich die Lieferungen get\u00e4tigt haben, die den streitigen Vorsteuerabzug begr\u00fcnden sollen. Der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer sei nur zul\u00e4ssig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch seien. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) trage der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer, d.h. der Kl\u00e4ger.-Begr\u00fcndungsstrang&nbsp;2 zur M-GmbH (juris-Rz&nbsp;102&nbsp;ff.): Ein Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an die M-GmbH scheide aus, weil diese keine vollst\u00e4ndige Anschrift des (vermeintlich) leistenden Unternehmers enthielten.-&nbsp;&nbsp;Begr\u00fcndungsstrang&nbsp;2 zur A-GmbH (juris-Rz&nbsp;107&nbsp;ff.): Ein Vorsteuerabzug aus angeblichen Lieferungen der A-GmbH sei zu versagen, weil nicht der vollst\u00e4ndige Name des Leistenden angegeben worden sei. In den Gutschriften sei als Leistende eine &#8222;A, Inh.&nbsp;&#8230;&#8220; angegeben. Beide Namen unterschieden sich erheblich sowohl im Hinblick auf die Firmenbezeichnung als auch auf die Rechtsform. Ob es das Einzelunternehmen A \u00fcberhaupt gegeben habe, erschlie\u00dfe sich dem FG weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem Akteninhalt. Jedenfalls sei der in den Gutschriften angegebene Name mehrdeutig und geeignet, Verwechselungen zu beg\u00fcnstigen. Zwar seien auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zus\u00e4tzlichen Informationen zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings habe der Kl\u00e4ger keine weiteren Informationen vorgelegt. Auch erg\u00e4ben sich aus dem Inhalt der Akten keine weiteren Informationen.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Begr\u00fcndungsstrang&nbsp;3 (juris-Rz&nbsp;112&nbsp;ff., alle GmbH): Selbst wenn aber die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH tats\u00e4chlich Edelmetall an den Kl\u00e4ger geliefert h\u00e4tten, was das FG hilfsweise unterstelle, stehe dem Kl\u00e4ger das Recht auf Vorsteuerabzug auch nicht zu, da er h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die betreffenden Ums\u00e4tze in die jeweilige durch die jeweiligen Verantwortlichen begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen seien. Die Steuerverwaltung m\u00fcsse zwar aufgrund objektiver Anhaltspunkte (und ohne vom Rechnungsempf\u00e4nger ihm nicht obliegende \u00dcberpr\u00fcfungen zu fordern) darlegen und ggf. beweisen, dass die betreffende Person wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der zur Begr\u00fcndung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sei. Das FG sei davon \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4ger von den Mehrwertsteuerhinterziehungen der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH bei Leistungsbezug zumindest h\u00e4tte wissen m\u00fcssen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;&nbsp;A-GmbH (juris-Rz&nbsp;124&nbsp;ff.): Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-GmbH habe eine Steuerhinterziehung begangen, indem er Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Rechnungen der T-GmbH und der S-GmbH in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen f\u00fcr Juli und August 2010 geltend gemacht habe, obwohl diese keine Altgoldlieferungen an die A-GmbH ausgef\u00fchrt h\u00e4tten. F\u00fcr das Jahr 2010 habe die A-GmbH zudem keine Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung abgegeben. Ein Vorsteuerabzug habe der A-GmbH mangels tats\u00e4chlichen Leistungsbezugs nicht zugestanden.&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;S-GmbH (juris-Rz&nbsp;131&nbsp;ff.): Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der S-GmbH habe eine Steuerhinterziehung begangen, indem er zu den gesetzlichen Anmeldeterminen (10.07.2010 und 10.10.2010) keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2010 abgegeben habe. Ein Vorsteuerabzug habe der S-GmbH mangels tats\u00e4chlichen Leistungsbezugs nicht zugestanden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;&nbsp;M-GmbH (juris-Rz&nbsp;137&nbsp;ff.): Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der M-GmbH habe eine Steuerhinterziehung begangen, indem er die Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2010 nicht abgegeben habe. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2010 (1.&nbsp;bis 4.&nbsp;Kalendervierteljahr 2010) seien zudem unzutreffend Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Rechnungen einer weiteren Kapitalgesellschaft, der X-GmbH, enthalten, die allerdings kein Altgold an die M-GmbH geliefert habe. Auch habe die M-GmbH die Gutschriften des Kl\u00e4gers akzeptiert, ohne die darin enthaltenen Steuerbetr\u00e4ge zu erkl\u00e4ren. Die M-GmbH habe zumindest die vermeintlichen Ums\u00e4tze an den Kl\u00e4ger oder die in den Gutschriften des Kl\u00e4gers ausgewiesenen Steuerbetr\u00e4ge angeben m\u00fcssen. Ein Vorsteuerabzug habe der M-GmbH mangels tats\u00e4chlichen Leistungsbezugs nicht zugestanden. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der M-GmbH habe gewusst, dass er von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X-GmbH und einer weiteren Person nur dazu benutzt worden sei, um tats\u00e4chliche Edelmetall-Lieferungen zu verschleiern.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;&nbsp;T-GmbH (juris-Rz&nbsp;142&nbsp;ff.): Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der T-GmbH habe eine Steuerhinterziehung begangen, indem er f\u00fcr das Jahr 2010 keine Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung abgegeben habe. Zumindest habe er die vermeintlichen Ums\u00e4tze an den Kl\u00e4ger oder die in den Gutschriften des Kl\u00e4gers ausgewiesenen Steuerbetr\u00e4ge angeben m\u00fcssen. Ein Vorsteuerabzug habe der T-GmbH mangels tats\u00e4chlichen Leistungsbezugs nicht zugestanden. Auch habe die T-GmbH keine Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Juli 2010 eingereicht. Aufgrund dessen sei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vom zust\u00e4ndigen Amtsgericht wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. F\u00fcr August 2010 habe er ebenfalls keine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wissenm\u00fcssen des Kl\u00e4gers (juris-Rz&nbsp;147&nbsp;ff.): Das FG sei davon \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4ger nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen beim (unterstellten) Bezug der Lieferungen im Juli bis September des Streitjahres zumindest h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er mit diesen Eingangsums\u00e4tzen in die Mehrwertsteuerhinterziehungen der Verantwortlichen der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH einbezogen wurde. Er habe aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde jedenfalls grob fahrl\u00e4ssig gehandelt. Dem Kl\u00e4ger h\u00e4tten angesichts von sehr hohen Umsatzsteigerungen Zweifel an seinen (vermeintlichen) Lieferanten aufkommen m\u00fcssen. Die Betriebsst\u00e4tten seiner (vorgeblichen) Lieferanten seien weit entfernt von seiner Gesch\u00e4ftsadresse gewesen. Ein sorgf\u00e4ltiger Unternehmer h\u00e4tte bei dieser Sachlage gefragt, weshalb die Lieferanten in solcher exponentiellen Art und Weise auf ihn zukommen, ihn f\u00f6rmlich mit Altgoldlieferungen \u00fcberrennen und dabei weite Anfahrten in Kauf nahmen, statt Scheideanstalten in ihrer r\u00e4umlichen N\u00e4he aufzusuchen. Deshalb habe der Kl\u00e4ger den Hintergrund dieser Angebote durchschaut. Die Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers halte das FG nicht f\u00fcr durchgreifend. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger aufgrund der negativen Bonit\u00e4t der Vorlieferanten weitere Nachfragen zu der Herkunft der Edelmetalle und den weiteren Umst\u00e4nden der Lieferungen stellen m\u00fcssen. Zudem habe dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der M-GmbH auffallen m\u00fcssen, dass sie einen Mietwagen-, Kranken- und Rollstuhlfahrdienst betrieben habe. Der Umstand, dass ein Unternehmen mit diesem Gegenstand Altgold in erheblichem Umfang anliefert, h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger allein Anlass nicht nur f\u00fcr weitere Nachfragen bieten, sondern auch den Verzicht auf eine derartig dubiose Gesch\u00e4ftsbeziehung nahelegen m\u00fcssen. Des Weiteren h\u00e4tte der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass diese Gesch\u00e4ftspartner ihm erhebliche Edelmetallmengen ohne jegliche Sicherheiten anlieferten. Nach seiner Darstellung habe es ihm allein oblegen, nach der Anlieferung jeweils die Scheideanstalt aufzusuchen und die Abrechnung sowie Zahlung \u00fcber die Bank zu veranlassen. Dass seine Lieferanten ihm (einem im Wesentlichen mittellosen Unternehmer) einen derartigen Vertrauensvorschuss gew\u00e4hrt h\u00e4tten, sei un\u00fcblich und weiche von den Usancen eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsverkehrs deutlich ab. Erschwerend komme hinzu, dass keine dokumentierten Vertragsbeziehungen vorl\u00e4gen. Wenn Wirtschaftsg\u00fcter im Wert von mehreren Millionen Euro gehandelt w\u00fcrden, entspreche es den Gepflogenheiten des Gesch\u00e4ftsverkehrs, dass die vertraglichen Grundlagen nicht nur m\u00fcndlich besprochen, sondern auch schriftlich gefasst werden. Auch habe der Kl\u00e4ger, als sich die Bank ab 20.08.2010 geweigert habe, von ihm Altgold anzukaufen, einen weiteren Vertriebskanal \u00fcber M er\u00f6ffnet. Der Kl\u00e4ger habe insoweit seine Augen vor der Realit\u00e4t verschlossen. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger versucht, sein Gesch\u00e4ftsmodell durch unrichtige Angaben gegen\u00fcber der Bank m\u00f6glichst lange fortf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Als er von der Bank auf die erheblichen Umsatzsteigerungen seit Juli 2010 angesprochen worden sei, habe er wahrheitswidrig behauptet, er habe &#8222;zurzeit&#8220; Urlaub und deshalb den Umsatz aus dem Schmuckhandel steigern k\u00f6nnen. Er habe verschwiegen, dass er seine Anstellung bereits Anfang 2010 gek\u00fcndigt habe, um seinen Handel in Vollzeit auszu\u00fcben. Auch habe er sein Gewerbe erst zum 01.11.2010 umgemeldet, als seine erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze schon wieder deutlich r\u00fcckl\u00e4ufig gewesen seien. Dass die Scheideanstalt Lieferungen abgelehnt h\u00e4tte, wenn ihr diese unmittelbar von den (vermeintlichen) Lieferanten des Kl\u00e4gers angeboten worden w\u00e4ren, entlaste den Kl\u00e4ger nicht, sondern belaste ihn zus\u00e4tzlich, da diese in Fachkreisen (und damit auch aus der Sicht eines Unternehmers, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handele) &#8222;verd\u00e4chtig&#8220; gewesen seien. Der Staatsanwaltschaft sei die Zwischenschaltung des Kl\u00e4gers aus wirtschaftlicher Sicht g\u00e4nzlich sinnlos erschienen. Dies spreche daf\u00fcr, dass ihm seine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell bewusst gewesen sein m\u00fcsse. Des Weiteren habe sich der Markt f\u00fcr Edelmetalle nicht nur aufgrund der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise, sondern auch aufgrund der sich abzeichnenden umsatzsteuerrechtlichen \u00c4nderung durch das Jahressteuergesetz 2010 zum 01.01.2011 exponentiell entwickelt. Dass sich vor Inkrafttreten der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Altgold windige Marktteilnehmer noch unter Nutzung der betrugsanf\u00e4lligen Regelungen einen rechtswidrigen steuerlichen Vorteil verschaffen wollten, h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger aufgrund des f\u00fcr ihn geltenden Sorgfaltsma\u00dfstabes ebenfalls nicht entgangen sein d\u00fcrfen.<\/li><li>Zur beantragten Beiziehung von Akten der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH wies das FG darauf hin, dass diese bereits erfolgt sei. Das FG habe den Kl\u00e4ger davon in Kenntnis gesetzt, dass das FA einen Ordner mit Fahndungsberichten zu den vorgeblichen Lieferanten an das FG \u00fcbersandt habe und es beim FA Beweismittelordner mit Vernehmungsprotokollen gebe. Er sei unter Angabe der Telefonnummer des Sachbearbeiters gebeten worden, einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren. Das habe er nicht getan. Sp\u00e4ter sei der Kl\u00e4ger au\u00dferdem benachrichtigt worden, dass das FA die Beweismittelordner und andere n\u00e4her bezeichnete Akten zu den steuerlichen Verh\u00e4ltnissen der angeblichen Lieferanten dem FG zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Das FA habe stets unter Nennung der konkreten Akteninhalte angegeben, auf welche Akteninhalte es seine Rechtsauffassung in Bezug auf die vermeintlichen Lieferanten des Kl\u00e4gers st\u00fctze. Der vorliegende Akteninhalt sei vom FA dahingehend erg\u00e4nzt worden, dass f\u00fcr das Streitjahr auch im weiteren Besteuerungsverfahren keine Umsatzsteuererkl\u00e4rungen abgegeben worden seien. Soweit das FG zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung angeforderte Unterlagen erhalten habe, sei der Bevollm\u00e4chtigte hiervon in Kenntnis gesetzt worden. Dass der Kl\u00e4ger vorliegend davon Abstand genommen habe, Akteneinsicht zu nehmen, sei allein seine Entscheidung gewesen. Die Einsicht in die Akten des FA und des FG sei dem Bevollm\u00e4chtigten zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden. Vielmehr habe der Bevollm\u00e4chtigte die weitere Sachaufkl\u00e4rung des Berichterstatters im zweiten Rechtsgang ausdr\u00fccklich ger\u00fcgt.<\/li><li>Da im zweiten Rechtsgang ein neues Verfahren er\u00f6ffnet werde, sei die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG verfahre durch seine Nachfragen zum Sachverhalt in einer ungew\u00f6hnlichen Weise, nicht nachzuvollziehen. Das weitere finanzgerichtliche Verfahren nach einer Zur\u00fcckverweisung k\u00f6nne zu einem ver\u00e4nderten Sachverhalt und damit zu einer anderen rechtlichen W\u00fcrdigung f\u00fchren. Das neue Urteil k\u00f6nne sogar f\u00fcr den Kl\u00e4ger ung\u00fcnstiger sein als das alte. Dies sei kein Versto\u00df gegen das sog. Verb\u00f6serungsverbot.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger in mehrfacher Hinsicht die Verletzung materiellen Rechts sowie zahlreiche Verfahrensfehler.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an einen anderen Senat des FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Auf die Anh\u00f6rungsmitteilung vom 24.08.2021, mit der dem Kl\u00e4ger mitgeteilt wurde, dass der Senat die Revision einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, ist der Kl\u00e4ger der Anwendung des \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) entgegengetreten. Er hat dabei u.a. die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs und die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>I. Der Senat macht ungeachtet der Einwendungen des Kl\u00e4gers von \u00a7&nbsp;126a FGO Gebrauch.<\/li><li>1. Die nach der Anh\u00f6rungsmitteilung gestellten Antr\u00e4ge, eine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren und rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren, gehen ins Leere; denn sie sind in \u00a7&nbsp;126a FGO nicht vorgesehen (vgl. allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, Rz&nbsp;11). Au\u00dferdem hat der Kl\u00e4ger auf der Grundlage der Anh\u00f6rungsmitteilung des Senats rechtliches Geh\u00f6r erhalten.<\/li><li>2. Die vom Kl\u00e4ger eingeforderte Begr\u00fcndung der Anh\u00f6rungsmitteilung ist weder vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;45\/13, BFH\/NV 2014, 563, m.w.N.; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 08.12.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;326\/89, Betriebs-Berater 1993, 1409, unter 1., und BVerfG-Beschluss vom 05.11.1986&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;706\/85, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 1987, 1192 neben BVerfG-Beschluss vom 04.12.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1411\/89, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 202; Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;126a FGO Rz&nbsp;5; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;126a FGO Rz&nbsp;6; R\u00fcsken in Gosch, \u00a7&nbsp;126a FGO Rz&nbsp;10; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;126a Rz&nbsp;6).<\/li><li>II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen. Der Begr\u00fcndungsstrang&nbsp;3, mit dem das FG entschieden hat, dass dem Kl\u00e4ger der Vorsteuerabzug zu versagen sei, da er, der Kl\u00e4ger, h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die betreffenden Ums\u00e4tze in die jeweilige durch die Verantwortlichen der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen seien, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stand. Der Senat kann daher offen lassen, ob auch Begr\u00fcndungsstrang&nbsp;1 und 2 einer solchen Pr\u00fcfung standhalten k\u00f6nnten.<\/li><li>1. Zwar ist die nationale Regelung des \u00a7&nbsp;25f Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG, nach dem der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG zu versagen ist, sofern der Unternehmer wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er sich u.a. mit seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem ein anderer Beteiligter auf einer nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer einbezogen war, im Streitzeitraum 2010 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;30 UStG noch nicht anzuwenden (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 02.07.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/19, juris, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.; Beschluss des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 12.05.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;635\/19, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2021, 302, Rz&nbsp;8). Jedoch haben die Mitgliedstaaten unionsrechtlich nach Art.&nbsp;325 Abs.&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) Betr\u00fcgereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Ma\u00dfnahmen zu bek\u00e4mpfen, die wirksam und abschreckend sind. Dabei umfassen die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; Scialdone vom 02.05.2018&nbsp;&#8211; C-574\/15, EU:C:2018:295, Rz&nbsp;27; BFH-Urteil vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 268, 452, BStBl II 2020, 608, Rz&nbsp;29).<\/li><li>a) Der Tatbestand des &#8222;Betrugs&#8220; zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europ\u00e4ischen Union (EU) umfasst nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b des \u00dcbereinkommens aufgrund von Art.&nbsp;K.3 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union \u00fcber den Schutz der finanziellen Interessen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 26.07.1995 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1995, Nr.&nbsp;C&nbsp;316, 48) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vors\u00e4tzliche Handlung oder Unterlassung betreffend&#8220;-&nbsp;die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollst\u00e4ndiger Erkl\u00e4rungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;&nbsp;&#8211;&nbsp;das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;&nbsp;&#8211;&nbsp;die mi\u00dfbr\u00e4uchliche Verwendung eines rechtm\u00e4\u00dfig erlangten Vorteils mit derselben Folge&#8220;.<\/li><li>b) Daneben stellen F\u00e4lle der Nichtabf\u00fchrung der Umsatzsteuer &#8222;sonstige rechtswidrige Handlungen&#8220; i.S. des Art.&nbsp;325 Abs.&nbsp;1 AEUV dar, durch die ebenfalls die finanziellen Interessen der Union i.S. von Art.&nbsp;325 Abs.&nbsp;1 AEUV beeintr\u00e4chtigt werden und auf die daher ebenfalls effektive und abschreckende Sanktionen anzuwenden sind (EuGH-Urteil Scialdone, EU:C:2018:295, Rz&nbsp;44&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH ist die Bek\u00e4mpfung von Betrug, Steuerhinterziehung und etwaigen Missbr\u00e4uchen ein Ziel, das auch mit der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) anerkannt und gef\u00f6rdert wird; deshalb ist u.a. eine betr\u00fcgerische oder missbr\u00e4uchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Vikingo F\u0151v\u00e1llalkoz\u00f3 vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; C-610\/19, EU:C:2020:673, Rz&nbsp;50; Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; C-108\/20, EU:C:2021:266, Rz&nbsp;21). Die nationalen Beh\u00f6rden und Gerichte haben u.a. das Recht, einen Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betr\u00fcgerischer Weise oder missbr\u00e4uchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH-Urteile Kittel und Recolta Recycling vom 06.07.2006&nbsp;&#8211; C-439\/04 und C-440\/04, EU:C:2006:446; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019&nbsp;&#8211; C-189\/18, EU:C:2019:861, Rz&nbsp;34). Aber nicht nur der Vorsteuerabzug, sondern alle im Rechtssystem der EU vorgesehenen Rechte sind generell zu versagen, unabh\u00e4ngig davon, welches Recht aus dem Bereich der Mehrwertsteuer von der betr\u00fcgerischen Handlung betroffen ist (vgl. EuGH-Urteil Schoenimport &#8222;Italmoda&#8220; Mariano Previti vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-131\/13, C-163\/13 und C-164\/13, EU:C:2014:2455, Rz&nbsp;46).<\/li><li>d) Dies gilt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine &#8222;Steuerhinterziehung&#8220; begangen hat (vgl. EuGH-Urteil Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rz&nbsp;53, m.w.N.); Steuerpflichtige, die selbst eine Steuerhinterziehung begangen haben, haben die Folgen ihres betr\u00fcgerischen Verhaltens z.B. dadurch zu tragen, dass sie die Vorsteuer auf alle Waren oder Dienstleistungen, die f\u00fcr die Erbringung der eigenen Leistungen herangezogen wurden, auch dann nicht in Abzug bringen k\u00f6nnen, wenn auf die Ums\u00e4tze, f\u00fcr die keine Rechnung ausgestellt wurde, nach einer Steuerpr\u00fcfung r\u00fcckwirkend Mehrwertsteuer erhoben wird (vgl. EuGH-Urteil Tribunal Econ\u00f3mico Administrativo Regional de Galicia vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; C-521\/19, EU:C:2021:527, Rz&nbsp;27 und 30, m.w.N.).<\/li><li>e) Gleiches gilt aber auch dann, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenst\u00e4nde geliefert wurden, die als Grundlage f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in einen vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile Mahag\u00e9ben und D\u00e1vid vom 21.06.2012&nbsp;&#8211; C-80\/11 und C-142\/11, EU:C:2012:373, Rz&nbsp;45; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, Rz&nbsp;35; Vikingo F\u0151v\u00e1llalkoz\u00f3, EU:C:2020:673, Rz&nbsp;51; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz&nbsp;22 und 24). Allein die Tatsache, dass der Steuerpflichtige in irgendeiner Weise davon wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, gilt dabei f\u00fcr die Zwecke der MwStSystRL als Beteiligung an der Steuerhinterziehung; die einzige f\u00fcr die Versagung des Abzugsrechts in einer solchen Situation entscheidende aktive Handlung besteht im Erwerb der Gegenst\u00e4nde, so dass es keiner sonstigen aktiven Beteiligung an der Steuerhinterziehung oder der Verschleierung der Lieferbeziehungen und des Lieferers bedarf (EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz&nbsp;26&nbsp;f.). Die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Steuerpflichtigen muss nicht erwiesen sein (EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz&nbsp;31). Ebenso irrelevant ist, ob er durch den Umsatz einen Steuervorteil erlangt hat (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz&nbsp;36). Der Begriff der &#8222;Lieferkette&#8220; ist dabei nicht auf besondere Konstellationen beschr\u00e4nkt (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz&nbsp;32&nbsp;ff.).<\/li><li>f) Hinsichtlich des Grades der erforderlichen Sorgfalt des Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug aus\u00fcben m\u00f6chte, hat der EuGH entschieden, dass von einem Wirtschaftsbeteiligten gefordert werden darf, dass er alle Ma\u00dfnahmen ergreift, die vern\u00fcnftigerweise von ihm verlangt werden k\u00f6nnen, um sicherzustellen, dass der von ihm get\u00e4tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung in diesem Sinne f\u00fchrt (vgl. EuGH-Urteile Mahag\u00e9ben und D\u00e1vid, EU:C:2012:373, Rz&nbsp;54; Paper Consult vom 19.10.2017&nbsp;&#8211; C-101\/16, EU:C:2017:775, Rz&nbsp;52, m.w.N.; Finanzamt Wilmersdorf, EU:C:2021:266, Rz&nbsp;28): Wenn Anhaltspunkte f\u00fcr Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen, kann er nach den Umst\u00e4nden des konkreten Falls verpflichtet sein, \u00fcber einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Ausk\u00fcnfte einzuholen, um sich von dessen Zuverl\u00e4ssigkeit zu \u00fcberzeugen.<\/li><li>g) Die Steuerverwaltung darf aber vom Steuerpflichtigen weder die Durchf\u00fchrung komplexer und umfassender \u00dcberpr\u00fcfungen seines Lieferanten verlangen noch ihm faktisch die ihr obliegende Kontrolle \u00fcbertragen; nicht generell verlangt werden darf in diesem Zusammenhang die Pr\u00fcfung, ob der Aussteller der Rechnung \u00fcber die Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, \u00fcber die fraglichen Gegenst\u00e4nde verf\u00fcgte und sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erkl\u00e4rung und Abf\u00fchrung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist (vgl. EuGH-Urteil Vikingo F\u0151v\u00e1llalkoz\u00f3, EU:C:2020:673, Rz&nbsp;56).<\/li><li>h) Welche Ma\u00dfnahmen im konkreten Einzelfall vom Steuerpflichtigen vern\u00fcnftigerweise verlangt werden k\u00f6nnen, um die Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, h\u00e4ngt wesentlich von den jeweiligen Umst\u00e4nden ab (vgl. EuGH-Urteil Vikingo F\u0151v\u00e1llalkoz\u00f3, EU:C:2020:673, Rz&nbsp;54). Diese Umst\u00e4nde sind gem\u00e4\u00df den Beweisregeln des nationalen Rechts zu ermitteln, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeintr\u00e4chtigen d\u00fcrfen (vgl. EuGH-Urteil Vikingo F\u0151v\u00e1llalkoz\u00f3, EU:C:2020:673, Rz&nbsp;59). Dass der Steuerpflichtige von einem fremden Mehrwertsteuerbetrug wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, muss das FA anhand objektiver Umst\u00e4nde nachweisen, da die Feststellungslast insoweit bei ihm liegt (vgl. BFH-Urteile vom 18.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/14, BFHE 253, 283, BStBl II 2016, 589, Rz&nbsp;20; vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/18, BFHE 268, 376, Rz&nbsp;49). Hat das FA nicht dargetan oder das FG nicht festgestellt, dass ein Mehrwertsteuerbetrug oder eine sonstige rechtswidrige Handlung i.S. des Art.&nbsp;325 AEUV begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 376, Rz&nbsp;49; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 1351, Rz&nbsp;22).<\/li><li>2. Gemessen daran ist das Urteil des FG im Begr\u00fcndungsstrang&nbsp;3 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Das FG ist auf den S.&nbsp;28&nbsp;ff. seines Urteils (juris-Rz&nbsp;112&nbsp;ff.) von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen und hat in den Rz&nbsp;124&nbsp;ff., 131&nbsp;ff., 137&nbsp;ff. und 142&nbsp;ff. &#8211;unter Beachtung der Hinweise des Senats aus dem Beschwerdeverfahren (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 1351)&#8211; begr\u00fcndet, von welchen Steuerhinterziehungen der (Verantwortlichen der) A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH es \u00fcberzeugt ist. Diese W\u00fcrdigung ist in Bezug auf alle GmbH aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen m\u00f6glich, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze und bindet daher den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO. Insbesondere handelt es sich bei den vom FG geschilderten Vorg\u00e4ngen um Betr\u00fcgereien zu Lasten der finanziellen Interessen der EU i.S. des Art.&nbsp;325 Abs.&nbsp;1 AEUV (s. dazu B.II.1.b).<\/li><li>b) Ferner hat das FG auf den S.&nbsp;35&nbsp;ff. seines Urteils (Rz&nbsp;147&nbsp;ff.) unter Anwendung der oben genannten Rechtsgrunds\u00e4tze nachvollziehbar begr\u00fcndet, warum es davon \u00fcberzeugt sei, dass der grob fahrl\u00e4ssig handelnde Kl\u00e4ger davon h\u00e4tte wissen m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Das FG hat dabei die Hinweise des Senats im BFH-Beschluss in BFH\/NV 2019, 1351 zur Kenntnis genommen, beachtet und &#8211;unter ausdr\u00fccklicher Auseinandersetzung mit den Hinweisen des Senats&#8211; begr\u00fcndet, warum es trotz dieser Hinweise weiterhin zu dieser \u00dcberzeugung gelangt ist. Es hat ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass es in kurzer Zeit zu einem sehr hohen Umsatzwachstum gekommen war und dass das FG die Erkl\u00e4rungen, die der Kl\u00e4ger daf\u00fcr gegeben habe, nicht nachvollziehen konnte, die Lieferungen an den Kl\u00e4ger trotz des hohen Werts der Ware ohne Sicherheit und dokumentierte Vertragsbeziehungen erfolgt waren, der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Bank unrichtige Angaben gemacht hatte und nach Weigerung der Bank, weiterhin Altgold von ihm anzukaufen, einen neuen Vertriebskanal er\u00f6ffnet hatte, um das Gesch\u00e4ft m\u00f6glichst lange fortf\u00fchren zu k\u00f6nnen, die Vertragspartner des Kl\u00e4gers in Branchenkreisen schon auff\u00e4llig geworden waren und die Zwischenschaltung des Kl\u00e4gers aus wirtschaftlicher Sicht g\u00e4nzlich sinnlos erschienen war.<\/li><li>bb) Auch diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist (insbesondere aufgrund des eigenen Verhaltens des Kl\u00e4gers) in Bezug auf alle GmbH m\u00f6glich, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze und bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>3. Die Einwendungen und Verfahrensr\u00fcgen des Kl\u00e4gers mit Bezug zum Begr\u00fcndungsstrang&nbsp;3 f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>a) Ohne Erfolg r\u00fcgt die Revision, dass das FG mit dem Kl\u00e4ger kein Sach- oder Rechtsgespr\u00e4ch gef\u00fchrt habe.<\/li><li>aa) Im Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem FG vom 04.06.2020 ist festgehalten, dass die auf 10:00 Uhr terminierte Streitsache mit den Beteiligten in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht er\u00f6rtert worden, nach Schlie\u00dfung der m\u00fcndlichen Verhandlung um 10:45&nbsp;Uhr um 11:05&nbsp;Uhr wiederer\u00f6ffnet worden und nach weiterer Er\u00f6rterung um 11:30&nbsp;Uhr die Sitzung erneut geschlossen worden war. Den Antrag des Kl\u00e4gers auf Protokollberichtigung vom 30.06.2020 hat das FG mit Beschluss vom 02.07.2020 abgelehnt, weil dem Protokoll keine Unrichtigkeiten anhaften w\u00fcrden.<\/li><li>bb) W\u00e4hrend die &#8211;im Protokoll des FG dokumentierte&#8211; Er\u00f6rterung des Sach- und Streitstands an sich zu den wesentlichen Vorg\u00e4ngen der Verhandlung i.S. des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geh\u00f6rt (vgl. BGH-Urteil vom 26.04.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;220\/87, NJW 1990, 121), z\u00e4hlen der Inhalt und der Umfang der tats\u00e4chlichen Er\u00f6rterung des Sach- und Streitstands mit den Beteiligten nicht zu den wesentlichen Vorg\u00e4ngen der Verhandlung i.S. des \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 ZPO (vgl. BFH-Beschluss vom 08.08.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/11, BFH\/NV 2011, 2081, Rz&nbsp;10). Ein Sach- und Rechtsgespr\u00e4ch hat danach in der mehr als einst\u00fcndigen m\u00fcndlichen Verhandlung stattgefunden (\u00a7&nbsp;94 FGO, \u00a7&nbsp;165 ZPO), auch wenn dieses inhaltlich nicht den Vorstellungen des Kl\u00e4gers entsprochen hat, und insbesondere das FG entgegen der Erwartung des Kl\u00e4gers dort nicht vorab seine vorl\u00e4ufige Rechtsauffassung hat erkennen lassen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 FGO verpflichtet das FG zwar, die Streitsache mit den Beteiligten tats\u00e4chlich und rechtlich zu er\u00f6rtern. Eine (vom Prozessvertreter des Kl\u00e4gers zweifach eingeforderte) umfassende Er\u00f6rterung ist allerdings nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 18.07.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;99\/11, BFH\/NV 2012, 1818, Rz&nbsp;9). Das FG ist insbesondere nicht zu einem Hinweis auf seine vorl\u00e4ufige Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/18, BFHE 272, 120, Rz&nbsp;49, m.w.N.). Ein fachkundig vertretener Beteiligter hat vielmehr von sich aus alle vertretbaren rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gesichtspunkte in Erw\u00e4gung zu ziehen; auf rechtliche Umst\u00e4nde, die er selbst h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, muss er auch nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>b) Erfolglos r\u00fcgt die Revision auch als Verfahrensfehler, das FG habe einen Antrag auf Beiziehung von Akten abgelehnt.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger bringt vor, er habe unter Berufung auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beantragt, die Akten aller vier GmbH beizuziehen und ihm Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. Dies habe das FG verfahrensfehlerhaft unterlassen.<\/li><li>bb) Insoweit ist es zwar zutreffend, dass &#8211;wie die Revision vorbringt&#8211; nach der mittlerweile st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. zum Nachfolgenden insgesamt EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; C-298\/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861; C.F. (Contr\u00f4le fiscal) vom 04.06.2020&nbsp;&#8211; C-430\/19, EU:C:2020:429, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.) der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dahin auszulegen ist, dass es in Verwaltungsverfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Mehrwertsteuer dem Einzelnen m\u00f6glich sein muss, bereits im Verwaltungsverfahren auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in den Akten der Beh\u00f6rde enthalten sind und die von ihr f\u00fcr den Erlass ihrer Entscheidung ber\u00fccksichtigt werden; eine Ausnahme gilt dann, wenn eine im nationalen Recht vorgesehene Beschr\u00e4nkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten durch dem Gemeinwohl dienende Ziele (u.a. zum gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses, zum Schutz des Privatlebens Dritter, deren personenbezogener Daten oder der Wirksamkeit der Strafverfolgung) gerechtfertigt ist. Beabsichtigt die Steuerverwaltung, ihre Entscheidung auf Beweise zu st\u00fctzen, die sie im Rahmen von Strafverfahren und &#8222;konnexen&#8220; Verwaltungsverfahren gegen die Lieferanten des Steuerpflichtigen erlangt hat, so muss diesem Zugang auch zu diesen Beweisen erm\u00f6glicht werden. Zugang muss au\u00dferdem zu denjenigen Dokumenten erm\u00f6glicht werden, die nicht unmittelbar dazu dienen, die Entscheidung der Steuerverwaltung zu st\u00fctzen, aber f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Verteidigungsrechte zweckdienlich sein k\u00f6nnen, insbesondere entlastende Gesichtspunkte, die die Steuerverwaltung m\u00f6glicherweise zusammengetragen hat. Ggf. muss die Steuerverwaltung pr\u00fcfen, ob ein teilweiser Zugang m\u00f6glich ist.<\/li><li>cc) Allerdings hat das FG gegen diese Grunds\u00e4tze nicht versto\u00dfen. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass diese Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr die Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren (\u00a7&nbsp;78 FGO) sowie die Beiziehung von Akten Dritter (\u00a7&nbsp;86 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) zu beachten sind und der Kl\u00e4ger den Antrag nicht nur hilfsweise gestellt hat. Das FG hat vielmehr auf den S.&nbsp;39&nbsp;ff. seines Urteils (Rz&nbsp;161&nbsp;ff.) dargelegt, dass dem Kl\u00e4ger Einsicht in alle dem FG vorliegenden Akten, zu denen auch Teile aus Akten Dritter geh\u00f6ren, angeboten worden ist. Dieses Einsichtsrecht hat der Kl\u00e4ger indes nicht wahrgenommen. Nur auf diese Akten und Aktenteile hat das FG seine Entscheidung gest\u00fctzt.<\/li><li>dd) Soweit der Kl\u00e4ger mit der Revision ein uneingeschr\u00e4nktes Recht auf Akteneinsicht in s\u00e4mtliche vollst\u00e4ndigen (wohl: Steuer- und Straf-)Akten Dritter (hier: der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH bzw. der f\u00fcr sie handelnden Personen) reklamiert, weil diese theoretisch entlastende Umst\u00e4nde enthalten k\u00f6nnten, was erfordere, dass das FG die Akten zum Verfahren beiziehe, sieht (auch) das Unionsrecht ein solches Recht (und damit eine weitreichende Einschr\u00e4nkung des Schutzes der Daten Dritter) gerade nicht vor, sondern nur in dem unter B.II.3.b&nbsp;bb genannten Umfang (vgl. EuGH-Urteil Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, Rz&nbsp;43, 55, 56 und 57). Von einem nur beschr\u00e4nkten Recht ist das FG ausgegangen.<\/li><li>c) Die R\u00fcge, das FG habe in diesem Zusammenhang auch seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt, ist nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben; denn es fehlen zum einen Darlegungen, welches Ergebnis die weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung h\u00e4tte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 364, Rz&nbsp;62), sowie zum anderen Darlegungen, dass der Kl\u00e4ger den Versto\u00df in der Vorinstanz ger\u00fcgt hat oder aus welchen entschuldbaren Gr\u00fcnden er an einer solchen R\u00fcge gehindert gewesen sei (vgl. allgemein BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;57\/16, BFH\/NV 2017, 599, Rz&nbsp;19; vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69\/20, BFH\/NV 2021, 1108, Rz&nbsp;28). \u00dcberdies h\u00e4lt der Senat diese R\u00fcge f\u00fcr nicht durchgreifend und sieht insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>d) Die R\u00fcge der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) in Bezug auf den von (den Verantwortlichen der) A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH begangenen Mehrwertsteuerbetrug ist danach ebenso wenig ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben. Unabh\u00e4ngig davon hat das FG f\u00fcr alle vier GmbH begr\u00fcndet, von welchem Mehrwertsteuerbetrug (in Form der Steuerhinterziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 AO) es ausgeht, so dass die R\u00fcge nicht durchgreift.<\/li><li>e) Das Vorbringen der Revision, es liege im Streitfall kein klassisches Umsatzsteuerkarussell vor, auf das die Rechtsprechung des EuGH abziele, und das FG Berlin-Brandenburg vertrete die Auffassung, dass die Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nur auf solche oder \u00e4hnliche besondere Konstellationen anwendbar sei, f\u00fchrt angesichts der Antwort des EuGH im Urteil Finanzamt Wilmersdorf (EU:C:2021:266) nicht zum Erfolg (s. oben B.II.1.e).<\/li><li>f) Soweit die Revision als R\u00fcge verstanden werden kann, das FG sei von einem rechtlich unzutreffenden Verst\u00e4ndnis des Begriffs &#8222;Wissenm\u00fcssen&#8220; ausgegangen, verweist der Senat auf seine Ausf\u00fchrungen unter B.II.1.f bis h. Dass das FG andere Rechtsgrunds\u00e4tze zugrunde gelegt h\u00e4tte, vermag der Senat nicht zu erkennen.<\/li><li>g) Soweit die Revision allgemein auf die R\u00fcge der Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzt wird, greift auch diese R\u00fcge nicht durch.<\/li><li>aa) Aus der Sicht des Kl\u00e4gers soll aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich sein, dass und inwiefern er in Bezug auf den Umgang der Lieferanten mit ihren steuerlichen Pflichten h\u00e4tte misstrauisch werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem habe das FG die Voraussetzungen eines Kennenm\u00fcssens in seinem Urteil nicht &#8222;darlegt&#8220;. Die Revision betont dabei mehrfach, dass der Kl\u00e4ger von der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH tats\u00e4chlich Altgold geliefert erhalten, dieses an die Bank weitergeliefert, ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gutschriften erteilt und seine Lieferanten, die nicht alsbald &#8222;von der Bildfl\u00e4che verschwunden&#8220; seien, bezahlt habe.<\/li><li>bb) Mit diesen Einwendungen bleiben die Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO sowie die vom FG f\u00fcr seine tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung angef\u00fchrten objektiven Anhaltspunkte unbeachtet. Davon, dass das FG die Anwendbarkeit der Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nur zu Lasten des Kl\u00e4gers unterstellt h\u00e4tte, kann bei der angefochtenen Vorentscheidung keine Rede sein. Vielmehr ist die Anwendung der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze auf den Streitfall im zweiten Rechtsgang revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision betonten Umst\u00e4nde stehen der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des FG, dass die (Verantwortlichen der) A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH jeweils eine Steuerhinterziehung durch unberechtigte Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus Abdeckrechnungen begangen haben, um den wahren Lieferer des an sie gelieferten Altgolds zu verschleiern, ebenso wenig entgegen wie der &#8211;von der Auffassung der Staatsanwaltschaft abweichenden&#8211; Annahme des FG, dass der Kl\u00e4ger dies zumindest habe wissen m\u00fcssen.<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger l\u00e4sst im \u00dcbrigen bei seiner abweichenden W\u00fcrdigung, die er unter Nichtbeachtung des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an die Stelle der W\u00fcrdigung des FG setzt, die \u00fcbrigen vom FG festgestellten Umst\u00e4nde unber\u00fccksichtigt, zu denen das sehr hohe Umsatzwachstum seit dem 29.07.2020 geh\u00f6rt. Der Kl\u00e4ger kaufte danach innerhalb eines Zeitraums von ca. einem Monat von den vier GmbH Altgold mit einer Bemessungsgrundlage von mehreren Mio.&nbsp;\u20ac an. Dies allein w\u00fcrde zwar f\u00fcr ein &#8222;Wissenm\u00fcssen&#8220; nicht gen\u00fcgen. Hinzu kommen im Streitfall jedoch die vom FG betonten weiteren Umst\u00e4nde.<\/li><li>dd) Besonders erw\u00e4hnenswert ist dabei aus Sicht des Senats, dass der Bank als Abnehmerin das Umsatzwachstum auff\u00e4llig erschien und sie den Kl\u00e4ger dazu befragt hat. Im Rahmen seiner Befragung hat der Kl\u00e4ger sowohl nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG als auch nach der vom FG in Bezug genommenen Geldw\u00e4sche-Verdachtsanzeige gegen\u00fcber der Bank zu den Hintergr\u00fcnden dieses Umsatzwachstums unrichtige Angaben gemacht und nach der Geldw\u00e4sche-Verdachtsanzeige den Versuch unternommen, \u00fcber M als alternativen Absatzweg den GmbH die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, ihre von der Bank beanstandeten Gesch\u00e4fte fortzusetzen. Aus der Sicht eines redlichen Steuerpflichtigen besteht zu unrichtigen Angaben gegen\u00fcber seinem Abnehmer, der ihn zu den Hintergr\u00fcnden von &#8222;explosionsartigen Umsatzsteigerungen&#8220; befragt, weil diese ihn misstrauisch machen, keinerlei Anlass.<\/li><li>ee) Au\u00dferdem w\u00e4re der Umstand, dass ein Abnehmer ihn als Lieferanten zu den Gr\u00fcnden des explosionsartigen Umsatzwachstums befragt, f\u00fcr einen redlichen Steuerpflichten Anlass, als Abnehmer gegen\u00fcber seinen Lieferanten ebenso zu verfahren und nicht gegen\u00fcber der Bank unrichtige Angaben zu machen. Gleiches gilt bei einem redlichen Steuerpflichtigen f\u00fcr die Ums\u00e4tze nach dem 19.08.2010 aufgrund der erfolgten Beendigung des Goldankaufs durch die Bank, die in Verbindung mit der Geldw\u00e4sche-Verdachtsanzeige der Bank (vor allem aufgrund der erfolgten \u00dcberweisungen an die A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH) stand. Diese vom FG festgestellten Tatsachen lassen den vom FG gezogenen Schluss, dass der Kl\u00e4ger von Anfang an von deren Steuerhinterziehungen zumindest h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, zumindest als m\u00f6glich erscheinen. Der Kl\u00e4ger hat versucht, mit falschen Angaben aktiv dazu beizutragen, dass die Steuerhinterziehungen der A-GmbH, M-GmbH, S-GmbH und T-GmbH weitergehen konnten. Dies rechtfertigt die vom FG gezogenen Schl\u00fcsse. Da die Falschangaben des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Bank schon einige Tage nach dem ersten Umsatz ohne R\u00fccksprache mit den vier GmbH erfolgt sind, ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass der Kl\u00e4ger von Anfang an von den Steuerhinterziehungen h\u00e4tte wissen m\u00fcssen.<\/li><li>4. Auf die Frage, ob auch beim Vorsteuerabzug Vertrauensschutz im Festsetzungsverfahren zu gew\u00e4hren sein k\u00f6nnte (vgl. dazu z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 254, 152, Rz&nbsp;60&nbsp;ff.; vom 16.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/19, BFHE 264, 521, BStBl II 2021, 950, Rz&nbsp;22), kommt es im Streitfall nicht an, da auch ein solcher Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden aus den unter B.II.1. genannten Gr\u00fcnden zu versagen w\u00e4re (vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFH\/NV 2017, 487; s. zur vergleichbaren Problematik bei \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 UStG auch BFH-Beschluss vom 02.07.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/19, juris).<\/li><li>5. Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers in seinem Schreiben vom 09.12.2021, das vom Senat zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 16.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;110\/15, BFH\/NV 2016, 1481), bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.201021.XIR19.20.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 25f , AEUV Art 325 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , UStG VZ 2010 , FGO \u00a7 94 , ZPO \u00a7 160 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. Juni 2020, Az: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/versagung-des-vorsteuerabzugs-aus-altgoldlieferungen-anforderungen-an-das-wissenmuessen-des-steuerpflichtigen-von-einem-fremden-mehrwertsteuerbetrug-bfh-beschluss-vom-20-oktober-2021-xi-r\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das &#8222;Wissenm\u00fcssen&#8220; des Steuerpflichtigen von einem fremden &#8222;Mehrwertsteuerbetrug&#8220; &#8211; BFH-Beschluss vom 20. 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