{"id":74666,"date":"2022-04-02T14:17:00","date_gmt":"2022-04-02T12:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74666"},"modified":"2022-04-02T14:17:00","modified_gmt":"2022-04-02T12:17:00","slug":"uebertragung-des-kinderfreibetrags-bei-in-nichtehelicher-lebensgemeinschaft-lebenden-elternteilen-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-iii-r-24-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/uebertragung-des-kinderfreibetrags-bei-in-nichtehelicher-lebensgemeinschaft-lebenden-elternteilen-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-iii-r-24-20\/","title":{"rendered":"\u00dcbertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteilen &#8211; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021, III R 24\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR24.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 6 S 1 , EStG \u00a7 32 Abs 6 S 6 , BGB \u00a7 1606 Abs 3 S 1 , BGB \u00a7 1606 Abs 3 S 2 , BGB \u00a7 1610 , BGB \u00a7 1612 Abs 1 S 1 , BGB \u00a7 1612 Abs 2 S 1 , BGB \u00a7 1626 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 08. August 2019, Az: 3 K 504\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann im Hinblick auf die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags nach \u00a7 32 Abs. 6 Satz 6 EStG grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass die tats\u00e4chliche Verteilung der Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen f\u00fcr im Haushalt lebende minderj\u00e4hrige Kinder (in Form von Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt) dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen minderj\u00e4hrigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil i.S. des \u00a7 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 EStG seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine fehlende Unterhaltspflicht mangels Leistungsf\u00e4higkeit i.S. des \u00a7 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 EStG kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass ein Elternteil ein im gemeinsamen Haushalt lebendes minderj\u00e4hriges Kind \u00fcberwiegend betreut und keine oder nur geringe Beitr\u00e4ge zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 08.08.2019 &#8211; 3 K 504\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob in den Streitjahren 2015 bis 2017 (Streitjahre) die Voraussetzungen daf\u00fcr vorliegen, dass die auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibetr\u00e4ge auf die Kindsmutter \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter eines im M\u00e4rz 1998 geborenen Sohnes (M) und einer im April 2001 geborenen Tochter (L). Mit dem Vater der beiden Kinder lebte die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. M befand sich nach Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit zun\u00e4chst noch in Schul- und dann in Berufsausbildung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erzielte in den Streitjahren aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung einen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte zwischen xx&nbsp;\u20ac und xx&nbsp;\u20ac. Vom Kindsvater wurde der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vorgelegt, aus dem sich aufgrund negativer Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit ein Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von xx&nbsp;\u20ac ergibt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte &#8211;das Finanzamt (FA)&#8211; ber\u00fccksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 2015 vom 05.04.2017, f\u00fcr 2016 vom 06.02.2018 und f\u00fcr 2017 vom 22.02.2019 nur jeweils die auf die Kl\u00e4gerin entfallenden Kinderfreibetr\u00e4ge und Freibetr\u00e4ge f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in H\u00f6he von je Kind 3.576&nbsp;\u20ac (2.256&nbsp;\u20ac&nbsp;+ 1.320&nbsp;\u20ac) f\u00fcr 2015, 3.624&nbsp;\u20ac (2.304&nbsp;\u20ac&nbsp;+ 1.320&nbsp;\u20ac) f\u00fcr 2016 und 3.678&nbsp;\u20ac (2.358&nbsp;\u20ac&nbsp;+ 1.320&nbsp;\u20ac) f\u00fcr 2017.<\/li><li>Gegen alle drei Bescheide erhob die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung Einspruch, dass dem Antrag, die kindbedingten Freibetr\u00e4ge vom Kindsvater auf sie zu \u00fcbertragen, nicht entsprochen worden sei.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 10.04.2019 wegen Einkommensteuer 2015 und 2016 wies das FA den Einspruch f\u00fcr 2015 mit der Begr\u00fcndung ab, dass eine \u00dcbertragung der kindbedingten Freibetr\u00e4ge ausscheide, weil die beiden Kinder w\u00e4hrend des gesamten Veranlagungszeitraums minderj\u00e4hrig gewesen seien. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug danach unver\u00e4ndert xx&nbsp;\u20ac. F\u00fcr 2016 gab das FA dem Einspruch insoweit statt, als es ab dem Monat der Vollj\u00e4hrigkeit des M sowohl den Kinderfreibetrag als auch den BEA-Freibetrag des Kindsvaters f\u00fcr M und mithin einen Betrag von 3.020&nbsp;\u20ac (10\/12 von 3.624&nbsp;\u20ac) auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug. Die Einkommensteuer 2016 setzte das FA auf xx&nbsp;\u20ac herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 05.06.2019 wegen Einkommensteuer 2017 entsprach das FA dem Einspruch insoweit, als es sowohl den Kinderfreibetrag als auch den BEA-Freibetrag des Kindsvaters f\u00fcr M in vollem Umfang von 3.678&nbsp;\u20ac auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug. Die Einkommensteuer 2017 setzte das FA auf xx&nbsp;\u20ac herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Kl\u00e4gerin begehrte, in allen Streitjahren sowohl den auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibetrag als auch den BEA-Freibetrag f\u00fcr beide Kinder vollst\u00e4ndig auf sie zu \u00fcbertragen, wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, aus \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebe sich nicht, dass der finanziell nicht leistungsf\u00e4hige Ehegatte seiner Unterhaltspflicht auch durch Leistung des Betreuungsunterhalts nachkommen k\u00f6nne. \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung nur auf einen Elternteil beziehe, der ein minderj\u00e4hriges Kind allein betreue, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2015 vom 05.04.2017 und f\u00fcr 2016 vom 06.02.2018 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2019 sowie den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 22.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2019 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass der Kl\u00e4gerin jeweils der doppelte Kinderfreibetrag f\u00fcr beide Kinder gew\u00e4hrt und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung verweist es im Wesentlichen darauf, dass Betreuungsunterhalt und Barunterhalt gleichwertig seien. Im Streitfall sei der Kindsvater seiner Unterhaltsverpflichtung durch \u00dcbernahme der Pflege und Erziehung der Kinder in vollem Umfang nachgekommen. Eine Beschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 BGB auf Elternteile, die ein minderj\u00e4hriges Kind allein betreuten, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist jedenfalls im Ergebnis unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1, Satz&nbsp;6 EStG auf die Kl\u00e4gerin nicht vorliegen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr jedes zu ber\u00fccksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.256&nbsp;\u20ac (Veranlagungszeitraum 2015), 2.304&nbsp;\u20ac (Veranlagungszeitraum 2016) bzw. 2.358&nbsp;\u20ac (Veranlagungszeitraum 2017) f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein BEA-Freibetrag von 1.320&nbsp;\u20ac vom Einkommen abgezogen. Abweichend hiervon wird bei einem unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils, der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn \u00fcbertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind f\u00fcr das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig ist (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG).<\/li><li>Die Unterhaltspflicht im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nach b\u00fcrgerlichem Recht. F\u00fcr den Unterhalt, der den gesamten Lebensbedarf umfasst (\u00a7&nbsp;1610 Abs.&nbsp;2 BGB), haften Eltern als gleich nahe Verwandte ihren Kindern anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen (\u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BGB; z.B. Senatsurteile vom 24.03.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;57\/00, BFH\/NV 2006, 1815, unter II.1., zu \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;4 EStG in der f\u00fcr das Jahr 1989 g\u00fcltigen Fassung, und vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/15, BFHE 254, 314, BStBl II 2016, 893, Rz&nbsp;11).<\/li><li>a) Insoweit hat der Senat in dem Urteil in BFHE 254, 314, BStBl II 2016, 893 darauf abgestellt, dass der Elternteil, der ein minderj\u00e4hriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, nach \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 BGB in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung erf\u00fcllt. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;1612 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das minderj\u00e4hrige Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierf\u00fcr erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 12.03.2014&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;234\/13, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2014, 1958, unter B.II.2.a). Liegt das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil und tr\u00e4gt dieser die Hauptverantwortung f\u00fcr das Kind, so erf\u00fcllt dieser Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes seine Unterhaltspflicht i.S. des \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 28.02.2007&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;161\/04, NJW 2007, 1882, unter 2.b).<\/li><li>b) Diese Rechtsgrunds\u00e4tze lassen sich entgegen der Auffassung des FG nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen. Denn der vorgenannten Senatsentscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Elternteile getrennt leben und ein Elternteil das Kind in seinem Haushalt betreut, w\u00e4hrend der andere Elternteil Barunterhalt leistet. Demgegen\u00fcber leben die Elternteile im vorliegenden Fall zusammen in einem gemeinsamen Haushalt, leisten den Kindern Natural- und gegebenenfalls auch Barunterhalt und betreuen sie &#8211;w\u00e4hrend der im Revisionsverfahren noch zu beurteilenden Zeit der Minderj\u00e4hrigkeit der Kinder&#8211; gemeinsam.<\/li><li>aa) Insoweit ist der Kl\u00e4gerin einzur\u00e4umen, dass in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 BGB gehe davon aus, dass die Eltern getrennt lebten und das Kind von einem Elternteil allein gepflegt und erzogen werde. Die Vorschrift greift nach dieser Auffassung daher nicht bei einem Zusammenleben der Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt (Staudinger\/Klinkhammer (2018), BGB \u00a7&nbsp;1606 Rz&nbsp;46). Diese Auffassung wird durch Ausf\u00fchrungen des BGH zu einer Betreuung des Kindes im parit\u00e4tischen Wechselmodell best\u00e4tigt. Danach betrifft \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 BGB das sog. Residenzmodell und die damit verbundene herk\u00f6mmliche Aufteilung von Erwerbst\u00e4tigkeit und Kinderbetreuung. Die Vorschrift soll den kinderbetreuenden Elternteil in solchen F\u00e4llen vom Barunterhalt freistellen (BGH-Beschl\u00fcsse vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;599\/13, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht &#8211;FamRZ&#8211; 2015, 236, Rz&nbsp;17, und vom 11.01.2017&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;565\/15, FamRZ 2017, 437, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.). Dabei versteht der BGH unter dem Residenzmodell den Fall, dass ein Kind sich in der Obhut desjenigen Elternteils befindet, bei dem der Schwerpunkt der tats\u00e4chlichen F\u00fcrsorge und Betreuung liegt, der mithin die elementaren Lebensbed\u00fcrfnisse des Kindes nach Pflege, Verk\u00f6stigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und st\u00e4ndig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder sicherstellt (BGH-Beschluss vom 12.03.2014&nbsp;&#8211; XII ZB 234\/13, FamRZ 2014, 917, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin folgt daraus jedoch im Hinblick auf die nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG zu beurteilende Unterhaltspflicht des Kindsvaters nicht, dass allein darauf abzustellen w\u00e4re, ob und in welchem Umfang die Elternteile zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen beitragen.<\/li><li>Der Unterhaltsanspruch des Kindes erfasst nach \u00a7&nbsp;1610 Abs.&nbsp;2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschlie\u00dflich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bed\u00fcrftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Dazu geh\u00f6ren im Wesentlichen Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Versorgung, Betreuung, Erziehung, Bildung, Ausbildung, Erholung sowie Gesundheits- und Krankheitsf\u00fcrsorge (Klinkhammer in Wendl\/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;16, m.w.N.). Haben minderj\u00e4hrige unverheiratete Kinder den elterlichen Haushalt noch nicht verlassen, wird der materielle Unterhaltsbedarf \u00fcblicherweise nicht in Form einer Geldrente (\u00a7&nbsp;1612 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB), sondern aufgrund einer entsprechenden Bestimmung der Eltern in Form von Naturalunterhalt (\u00a7&nbsp;1612 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BGB) befriedigt. Selbst wenn erg\u00e4nzend (z.B. als Taschengeld sowie f\u00fcr sonstige Sachaufwendungen) Geldleistungen erbracht werden, sind auch diese Teil des in Form von Naturalleistungen gew\u00e4hrten Unterhalts (BGH-Urteil vom 06.03.1985&nbsp;&#8211; IVb&nbsp;ZR 74\/83, NJW 1985, 1339, unter 1.a, m.w.N.; Klinkhammer in Wendl\/Dose, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;35). Daneben wird der immaterielle Bedarf, der dem Kind im Hinblick auf seine Versorgung, Betreuung, Erziehung und die Haushaltsf\u00fchrung geschuldet wird (reiner Leistungsaufwand) in Form von Betreuungsunterhalt befriedigt (Klinkhammer in Wendl\/Dose, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;19, m.w.N.). Die Frage, wie die beiden Elternteile die Befriedigung der unterschiedlichen Bedarfe des Kindes untereinander verteilen, ist eine Frage des elterlichen Sorgerechts (\u00a7&nbsp;1626 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB). Da bei einem Zusammenleben nicht miteinander verheirateter Eltern die Bestimmungen \u00fcber den Familienunterhalt (\u00a7\u00a7&nbsp;1360&nbsp;ff. BGB) nicht anwendbar sind, regeln die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegen\u00fcber ihren Kindern grunds\u00e4tzlich durch Absprache oder tats\u00e4chliche Handhabung (Staudinger\/Klinkhammer, a.a.O., Rz&nbsp;48).<\/li><li>Insofern kann nach Auffassung des Senats f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass die tats\u00e4chliche Verteilung der Unterhaltsleistungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht. Ausnahmef\u00e4lle sind allerdings denkbar, etwa wenn nachgewiesen wird, dass sich ein Elternteil nicht an bestehende Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Unterhaltsregelungen gehalten und damit seine Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen erf\u00fcllt hat (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 Alternative&nbsp;1 EStG). Ebenso ist denkbar, dass ein Elternteil, der die Betreuung des Kindes \u00fcbernehmen soll, dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage und deshalb insoweit &#8211;entsprechend einer wirtschaftlichen Leistungsunf\u00e4higkeit&#8211; mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig ist (s. hierzu BGH-Urteil vom 15.09.2010&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;148\/09, FamRZ 2010, 1888, Rz&nbsp;35) (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 Alternative&nbsp;2 EStG).<\/li><li>2. \u00dcbertragen auf die Verh\u00e4ltnisse des Streitfalls ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine (weitergehende) \u00dcbertragung der dem Kindsvater f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2015, 2016 und 2017 zustehenden Kinderfreibetr\u00e4ge auf die Kl\u00e4gerin ausgeschlossen ist.<\/li><li>a) Dem Kindsvater steht f\u00fcr M und L gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2015 bis 2017 jeweils ein Kinderfreibetrag in der im Revisionsverfahren noch strittigen H\u00f6he (f\u00fcr M ein voller Kinderfreibetrag in 2015 und 2\/12 eines vollen Kinderfreibetrags in 2016; f\u00fcr L jeweils ein voller Kinderfreibetrag in 2015 bis 2017) zu, da beide Kinder w\u00e4hrend der betreffenden Zeitr\u00e4ume minderj\u00e4hrig waren und daher nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 EStG zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>b) Es liegen jedoch nicht s\u00e4mtliche Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 EStG f\u00fcr eine \u00dcbertragung der Kinderfreibetr\u00e4ge vom Kindsvater auf die Kl\u00e4gerin vor.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin und der Kindsvater sind zwar ein unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtiges Elternpaar, bei dem mangels Eheschlie\u00dfung die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht vorliegen. Die Kl\u00e4gerin hat auch den Antrag auf \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags gestellt. Dass die Kl\u00e4gerin ihre Unterhaltspflicht im Wesentlichen erf\u00fcllt hat, war im erstinstanzlichen Verfahren nicht strittig.<\/li><li>bb) Der Kindsvater ist jedoch auch seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen, weshalb die Voraussetzung des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 Alternative&nbsp;1 EStG nicht gegeben ist.<\/li><li>(1) Die Unterhaltspflicht des Kindsvaters umfasst zum einen eine Pflicht zur Erbringung von Bar- oder Naturalunterhalt. Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1610 Abs.&nbsp;1 BGB nach der Lebensstellung des Bed\u00fcrftigen (angemessener Unterhalt). Bei minderj\u00e4hrigen Kindern, die noch im Haushalt (mindestens) eines Elternteils leben, handelt es sich dabei um eine abgeleitete Lebensstellung. Sie leitet sich grunds\u00e4tzlich von beiden Elternteilen ab, sodass bei der Bedarfsbemessung auf die zusammengerechneten Eink\u00fcnfte beider Eltern abzustellen ist (BGH-Urteil vom 15.02.2017&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;201\/16, FamRZ 2017, 711, Rz&nbsp;11). Auf diesen Unterhaltsbedarf des Kindes ist mangels Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 BGB gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1612b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Satz&nbsp;2 BGB das volle Kindergeld anzurechnen. F\u00fcr diesen Unterhaltsbedarf haften die beiden Elternteile nach der Grundregel des \u00a7&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen. Auch wenn der Kindsvater in den Streitjahren deutlich geringere Eink\u00fcnfte erzielt haben sollte als die Kl\u00e4gerin, war er verpflichtet, aus diesen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt an die Kinder zu leisten (BGH-Urteil in FamRZ 2017, 711, Rz&nbsp;14). Dies gilt jedenfalls insoweit, als er nicht au\u00dferstande war, dies ohne Gef\u00e4hrdung seines (eigenen) angemessenen Unterhalts (\u00a7&nbsp;1603 Abs.&nbsp;1 BGB) oder &#8211;im Falle des Eingreifens der gesteigerten Unterhaltspflicht gegen\u00fcber minderj\u00e4hrigen Kindern (\u00a7&nbsp;1603 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;1 und 3 BGB)&#8211; seines notwendigen Unterhalts zu tun. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kindsvater dieser materiellen Unterhaltspflicht gen\u00fcgt hat.<\/li><li>(2) Die Unterhaltspflicht des Kindsvaters umfasst zum anderen eine Pflicht zur Erbringung von Betreuungsunterhalt. Dieser Unterhaltspflicht hat der Kindsvater ebenfalls gen\u00fcgt, da er nach den auf den eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin gest\u00fctzten Feststellungen des FG (s. dazu 2.a&nbsp;aa der Entscheidungsgr\u00fcnde des angegriffenen FG-Urteils) seiner Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder in vollem Umfang nachgekommen ist.<\/li><li>cc) Der Kindsvater war auch nicht i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 Alternative&nbsp;2 EStG mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig.<\/li><li>Soweit er unter Ber\u00fccksichtigung seines eigenen angemessenen oder notwendigen Unterhalts im Stande war, Bar- oder Naturalunterhalt f\u00fcr die Kinder zu leisten, ist &#8211;auch wenn es sich hierbei um im Verh\u00e4ltnis zu den Unterhaltsbeitr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin geringe Leistungen gehandelt haben mag&#8211; von (wirtschaftlicher) Leistungsf\u00e4higkeit und (materieller) Unterhaltspflicht auszugehen.<\/li><li>Aber auch, wenn der Kindsvater in materieller Hinsicht nicht unterhaltspflichtig gewesen sein mag, bestand jedenfalls im Hinblick auf den von ihm geleisteten Betreuungsunterhalt Leistungsf\u00e4higkeit, da er diesen nach den Feststellungen des FG in vollem Umfang geleistet hat. Der vom Kindsvater geleistete Betreuungsunterhalt ist in beiden F\u00e4llen auch nicht etwa zu monetarisieren und erg\u00e4nzt um etwaige Naturalunterhaltsleistungen des Kindsvaters in das Verh\u00e4ltnis zu den von der Kl\u00e4gerin erbrachten Natural- und Betreuungsunterhaltsbeitr\u00e4gen zu setzen. Vielmehr ist f\u00fcr den Regelfall der funktionsf\u00e4higen nichtehelichen Lebensgemeinschaft davon auszugehen, dass die Verteilung der Unterhaltsaufgaben dem gemeinsamen Willen der Elternteile und der Bestimmung des oder der Sorgeberechtigten entspricht. Gegenteiliges &#8211;etwa die Nichteinhaltung einer Unterhaltsvereinbarung oder -entscheidung durch den Kindsvater&#8211; wurde im Streitfall von der Kl\u00e4gerin weder behauptet noch vom FG festgestellt. Der Kindsvater war daher auch f\u00fcr den Fall, dass er nur betreut haben sollte, leistungsf\u00e4hig und unterhaltspflichtig i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 Alternative&nbsp;2 EStG.<\/li><li>3. Nachdem der Revision der Kl\u00e4gerin somit der Erfolg versagt bleibt, braucht der Senat auch nicht weiter darauf eingehen, ob das FA der Kl\u00e4gerin ab der Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes M zu Recht den (anteiligen) Kinder- und BEA-Freibetrag des Kindsvaters \u00fcbertragen hat.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR24.20.0 BFH III. 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