{"id":74668,"date":"2022-04-02T14:18:10","date_gmt":"2022-04-02T12:18:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74668"},"modified":"2022-04-02T14:18:10","modified_gmt":"2022-04-02T12:18:10","slug":"unterbrechung-der-zahlungsverjaehrung-durch-eine-bzst-online-anfrage-bfh-beschluss-vom-21-dezember-2021-vii-r-21-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unterbrechung-der-zahlungsverjaehrung-durch-eine-bzst-online-anfrage-bfh-beschluss-vom-21-dezember-2021-vii-r-21-19\/","title":{"rendered":"Unterbrechung der Zahlungsverj\u00e4hrung durch eine BZSt-Online-Anfrage &#8211; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2021, VII R 21\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.211221.VIIR21.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 228 , AO \u00a7 231 Abs 1 S 1 Nr 7 , AO \u00a7 261 , AO \u00a7 139b Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 03. April 2019, Az: 1 K 2830\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die f\u00fcr eine Verj\u00e4hrungsunterbrechung nach \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Au\u00dfenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbeh\u00f6rde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Zust\u00e4ndigkeitsm\u00e4ngel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsma\u00dfnahme nicht. Ob die Finanzbeh\u00f6rde, welche die Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt hat, \u00f6rtlich zust\u00e4ndig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Ma\u00dfnahme in Bezug auf die Verj\u00e4hrungsunterbrechung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 03.04.2019 &#8211; 1 K 2830\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob entgegen der Feststellung im streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnungsbescheid vom 13.06.2016 r\u00fcckst\u00e4ndige Steuern und Nebenleistungen in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac durch Zahlungsverj\u00e4hrung erloschen sind. Laut Abrechnungsbescheid wurde die Verj\u00e4hrungsfrist am 01.12.2015 durch eine Online-Wohnsitzanfrage beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) unterbrochen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fchrte am 28.01.2010 eine Melderegisterabfrage durch. Danach war der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) aus dem Inland (&#8230; Adresse A) nach &#8230; (Adresse CM-Land Z) verzogen. Zwei am 28.01.2010 und am 27.07.2010 dorthin versandte Schreiben kamen jedoch jeweils mit dem Vermerk &#8222;unbekannt&#8220; zur\u00fcck; nur ein drittes an dieselbe Adresse versandtes Schreiben vom 30.07.2010, das die Ausfertigung einer Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 16.07.2010 enthielt, wurde nicht an das FA zur\u00fcckgeschickt.<\/li><li>Mitte 2010 erfolgte die Niederschlagung der Steuerr\u00fcckst\u00e4nde des Kl\u00e4gers mit \u00dcberwachung der Zahlungsverj\u00e4hrung mit Ablauf des Jahres 2015.<\/li><li>Auf eine an den Kl\u00e4ger durch den Sachbearbeiter W, &#8230;, unter der Adresse &#8230; (Adresse RM-Land Z) adressierte Vollstreckungsank\u00fcndigung des FA vom 13.04.2015 wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Finanzgerichtskosten hin fand am 27.04.2015 mit W eine telefonische Er\u00f6rterung statt, bei welcher der Kl\u00e4ger die c\/o-Adresse &#8230; (Adresse&nbsp;B-Deutschland), als Kontaktadresse benannte. In einem Antwortschreiben vom 30.04.2015 an W gab der Kl\u00e4ger als Absenderadresse die Adresse RM an und f\u00fcgte Rentenanpassungsbescheide zum 01.07.2014 bei, die an ihn unter der Adresse&nbsp;B adressiert waren. Im finanzgerichtlichen Verfahren trug der Kl\u00e4ger vor, seine B\u00fcroanschrift habe sich zun\u00e4chst unter der Adresse CM und sp\u00e4ter unter der Adresse RM befunden.<\/li><li>Im kl\u00e4gerischen Steuerkonto war am 01.12.2015 lediglich die Adresse CM abgespeichert.<\/li><li>Mit einem an den Kl\u00e4ger unter der Adresse CM adressierten Schreiben mit R\u00fcckschein vom 27.10.2015 (Zahlungsaufforderung 2015\/CM) setzte das FA die Beitreibung seiner Steuerr\u00fcckst\u00e4nde durch die zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin F, &#8230;, fort. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) M\u00fcnchen waren W und F im Jahr 2015 verschiedenen Sachgebieten zugeordnet und unterschiedlichen Sachgebietsleitern unterstellt. Die Zahlungsaufforderung 2015\/CM kam am 26.11.2015 (Eingang FA) mit dem Vermerk &#8222;unbekannt&#8220; zur\u00fcck.<\/li><li>Eine daraufhin vom FA durchgef\u00fchrte Online-Anfrage vom 01.12.2015 bei der beim BZSt gef\u00fchrten Identifikationsnummern(IdNr.)-Datenbank ergab als Adresse des Kl\u00e4gers: &#8230; (Adresse M-Land Z).<\/li><li>Au\u00dferdem stellte das FA ein Kontenabrufersuchen den Kl\u00e4ger betreffend unter der Adresse M, das zu kl\u00e4gerischen Konten bei der X-Bank f\u00fchrte. Auch in einem Amtshilfeersuchen des FA vom 03.12.2015 an die Y-Versicherung gab das FA die Adresse M als kl\u00e4gerische Adresse an. Unter dieser Adresse lag der Y-Versicherung ein Datensatz im Hinblick auf den Kl\u00e4ger vor, und sie antwortete entsprechend positiv mit R\u00fccklauf beim FA am 27.01.2016.<\/li><li>Mit einem weiteren an den Kl\u00e4ger unter der Adresse M adressierten und mit R\u00fcckschein versandten Schreiben vom 03.12.2015 (Zahlungsaufforderung 2015\/M) forderte das FA diesen zur Zahlung seiner Steuerr\u00fcckst\u00e4nde auf; dieses Schreiben ging als unzustellbar mit dem auf den 08.01.2016 datierten Vermerk &#8222;nicht abgeholt&#8220; mit Eingangsdatum 01.02.2016 wieder beim FA ein.<\/li><li>Mit Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung des FA vom 11.02.2016 (Pf\u00e4ndung 2016) pf\u00e4ndete das FA die Konten des Kl\u00e4gers bei der X-Bank.<\/li><li>Mit Schreiben vom 22.02.2016 beantragte der Kl\u00e4ger hinsichtlich der Pf\u00e4ndung 2016 insbesondere die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und f\u00fcgte als Anlage eine Erkl\u00e4rung \u00fcber seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse unter Angabe der Wohnanschrift &#8222;&#8230; (Adresse MM-Land Z)&#8220; bei; die betreffende Vollmacht des Kl\u00e4gers f\u00fcr seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 16.02.2016 weist als seine Adresse &#8222;&#8230; (Adresse MMm-Land Z)&#8220; aus. Erg\u00e4nzend erhob der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 01.03.2016 gegen\u00fcber den vom FA geltend gemachten Steuerr\u00fcckst\u00e4nden die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li><li>Schlie\u00dflich beantragte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 04.05.2016 den Erlass eines Abrechnungsbescheids. Mit Ablauf des 31.12.2015 sei Zahlungsverj\u00e4hrung nach \u00a7&nbsp;228 der Abgabenordnung (AO) eingetreten, weil die Anspr\u00fcche letztmals durch eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 16.07.2010 geltend gemacht worden seien. Die f\u00fcr 2015 vom FA vorgetragenen Verj\u00e4hrungsunterbrechungen w\u00fcrden bestritten. Zudem sei dem FA im Jahr 2015 seine Postanschrift ausweislich des Schriftwechsels zur Vollstreckungsank\u00fcndigung vom 27.04.2015 bekannt gewesen, so dass kein Anlass bestanden habe, Ermittlungen \u00fcber seinen Wohnsitz anzustellen; demzufolge habe insoweit keine &#8222;Ermittlung&#8220; als Voraussetzung f\u00fcr eine Verj\u00e4hrungsunterbrechung vorgelegen.<\/li><li>Mit dem hierauf erlassenen, streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnungsbescheid vom 13.06.2016 stellte das FA fest, dass die Steuerr\u00fcckst\u00e4nde 2016 nicht durch Zahlungsverj\u00e4hrung erloschen seien.<\/li><li>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG hatte das FA die Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist mit der BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 wirksam gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO unterbrochen. Der im Jahr 2015 f\u00fcr die Beitreibung der Steuerr\u00fcckst\u00e4nde zust\u00e4ndigen Sachbearbeiterin F sei zum Zeitpunkt der Ma\u00dfnahmen zur Aufenthaltsermittlung des Kl\u00e4gers dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass einer weiteren Bearbeitungsstelle des FA mit dem Sachbearbeiter W zu diesem Zeitpunkt bereits die aktuelle (Gesch\u00e4fts-)Adresse RM des Kl\u00e4gers bzw. die weitere inl\u00e4ndische Adresse B als Kontaktm\u00f6glichkeit bekannt gewesen seien. Denn einerseits habe sich daraus noch keine Kenntnis des W \u00fcber den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Kl\u00e4gers i.S. von \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO ergeben; andererseits \u00e4ndere selbst die Kenntnis einer anderen organisatorischen Stelle des FA von einer aktuellen Adresse nichts an der verj\u00e4hrungsunterbrechenden Wirkung von &#8222;Ermittlungen&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO.<\/li><li>Zudem habe das FA als \u00f6rtliche Landesfinanzbeh\u00f6rde (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Finanzverwaltungsgesetzes &#8211;FVG&#8211;) mit der Einschaltung des BZSt als Bundesoberbeh\u00f6rde (\u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FVG) den rein innerdienstlichen Bereich nach au\u00dfen sichtbar verlassen. Das Urteil ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1805.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, die BZSt-Online-Anfrage habe nicht zu einer Unterbrechung der Verj\u00e4hrung gef\u00fchrt. Die Finanzbeh\u00f6rde sei erm\u00e4chtigt, zur Informationsgewinnung die Kenntnis weiterer Beh\u00f6rden nach den Regelungen der Amtshilfe (\u00a7\u00a7&nbsp;111&nbsp;ff. AO) in Anspruch zu nehmen. Unter den Begriff &#8222;Finanzbeh\u00f6rde&#8220; fielen nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 AO die dort genannten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden, u.a. das BZSt. Nach gesetzlicher Zuordnung sei das BZSt daher ein origin\u00e4res Werkzeug der Finanzbeh\u00f6rde. Im Zuge digitaler Informationsverarbeitung sei dem Amtstr\u00e4ger der in Erf\u00fcllung seiner Verpflichtung zug\u00e4ngliche Datenbestand bekannt. Als Ermittlungsma\u00dfnahme nach \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO komme nur eine nach au\u00dfen wirkende Ma\u00dfnahme in Betracht; eine lediglich nach au\u00dfen sichtbare gen\u00fcge nicht (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 23.02.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;9\/08, BFHE 229, 5, BStBl II&nbsp;2011, 667, und des Bundesgerichtshofs vom 02.02.1996&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;239\/94, BGHZ 132, 30). Die Tatsache, dass er seinen Wohnsitz nach Z verlegt habe, d\u00fcrfe ihm nach dem EU-Freiz\u00fcgigkeitsgedanken nicht zum Nachteil gereichen. Sowohl das BZSt als auch eine andere Stelle des FA h\u00e4tten ihm Schreiben zusenden k\u00f6nnen. Daher habe er annehmen d\u00fcrfen, f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden jederzeit erreichbar zu sein und seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten erf\u00fcllt zu haben. Damit habe auch kein Erfordernis der Wohnsitzermittlung bestanden.<\/li><li>Au\u00dferdem m\u00fcsse sich das FA das Wissen m\u00f6glicherweise getrennter Organisationseinheiten zurechnen lassen; das folge aus der zu \u00a7&nbsp;173 AO entwickelten Rechtsprechung. Insgesamt sei festzustellen, dass das FA mit einem wenig effektiven Adresssystem arbeite und sich einer aufdr\u00e4ngenden Kenntnis strukturell verschlie\u00dfe. Die Nichtnutzung eigener Datenbest\u00e4nde d\u00fcrfe nicht mit der Verj\u00e4hrungsunterbrechung des Datenzugriffs belohnt werden. Dem Rechtsfrieden k\u00f6nne es nicht dienen, wenn in den Tatbestand der Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts die origin\u00e4re Verwendung der eigenen Adressdaten hineingelesen werde. Zweck jeder Verj\u00e4hrungsregel seien Rechtsfrieden und Rechtssicherheit.<\/li><li>Schlie\u00dflich sei das FA f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Auslandsrentner nicht mehr zust\u00e4ndig gewesen, so dass dessen Handlungen keine verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung h\u00e4tten entfalten k\u00f6nnen. Denn nach dem BFH-Urteil vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17 (BFHE&nbsp;263, 483, BStBl II 2020, 31) sei die fortgesetzte Zust\u00e4ndigkeit des Festsetzungsfinanzamts auch f\u00fcr das Erhebungsverfahren \u00fcberholt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung des Abrechnungsbescheids vom 13.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2017 festzustellen, dass Steuern und Nebenleistungen \u00fcber insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac zum Stichtag 13.06.2016 durch Zahlungsverj\u00e4hrung erloschen sind.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das Urteil entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO). Die im Abrechnungsbescheid aufgef\u00fchrten Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sind nicht durch Verj\u00e4hrung erloschen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 die Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO unterbrochen hat.<\/li><li>1. Selbst wenn im Streitfall die \u00f6rtlich unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Abrechnungsbescheid erlassen haben sollte, ist der Bescheid nicht aufzuheben.<\/li><li>a) Zust\u00e4ndig f\u00fcr den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zust\u00e4ndigkeitsregelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;16&nbsp;ff.&nbsp;AO zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde, nicht diejenige Beh\u00f6rde, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird (Senatsurteil in BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31).<\/li><li>b) Auf den durch eine \u00f6rtlich unzust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erlassenen Abrechnungsbescheid findet \u00a7&nbsp;127 AO Anwendung: Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der (obgleich rechtswidrig) nicht nach \u00a7&nbsp;125 AO nichtig ist, kann nach \u00a7&nbsp;127 AO nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Diese Vorschrift ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil vom 02.07.1980&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74\/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, unter II.3.a). Nach \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 AO ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nicht eingehalten worden sind.<\/li><li>c) Das Bundesministerium der Finanzen hat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;6 AO zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die im Ausland leben und inl\u00e4ndische Renteneink\u00fcnfte beziehen, mit der Einkommensteuer-Zust\u00e4ndigkeitsverordnung (EStZustV) die \u00f6rtliche Sonderzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr diese Personen auf das Finanzamt Neubrandenburg \u00fcbertragen. Die Sonderzust\u00e4ndigkeit bezieht sich nur auf Personen, die ausschlie\u00dflich mit Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind und im Ausland wohnen. Sie ist nach \u00a7&nbsp;2 EStZustV erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.<\/li><li>d) Im Streitfall ergibt sich die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht eindeutig aus den Feststellungen des FG. Das FG hat weder die ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitr\u00e4ume noch die Art der kl\u00e4gerischen Eink\u00fcnfte festgestellt. Der Fall ist dennoch nicht zur\u00fcckzuverweisen, da keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen (s. unter II.2. und 3.).<\/li><li>2. Die Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sind nicht durch die Niederschlagung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;261 AO tangiert worden. Denn die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Verf\u00fcgung und wirkt nicht auf das Steuerschuldverh\u00e4ltnis zwischen dem Steuergl\u00e4ubiger und dem Steuerschuldner ein (vgl. Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;261 AO Rz&nbsp;8; M\u00fcller-Eiselt in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;261 AO Rz&nbsp;7).<\/li><li>3. Die BZSt-Online-Anfrage hat die Zahlungsverj\u00e4hrung, deren Frist andernfalls am 31.12.2015 abgelaufen w\u00e4re, wirksam unterbrochen.<\/li><li>a) Die f\u00fcnfj\u00e4hrige Zahlungsverj\u00e4hrung (\u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;2 AO) wird durch die in \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten Ma\u00dfnahmen unterbrochen. Hierzu geh\u00f6ren u.a. Ermittlungen der Finanzbeh\u00f6rde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO). Liegen die Voraussetzungen einer Verj\u00e4hrungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;3 AO).<\/li><li>b) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verj\u00e4hrungsunterbrechung eine nach au\u00dfen wirkende Ma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO voraus; rein innerdienstliche Ma\u00dfnahmen reichen nicht aus. Allerdings ist die verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung einer Wohnsitzanfrage nicht davon abh\u00e4ngig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Ma\u00dfnahme erf\u00e4hrt. Ma\u00dfgebend ist allein, dass das FA den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies \u00fcber den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach au\u00dfen sichtbar wird (Senatsbeschluss vom 17.09.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFH\/NV 2015, 4, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>Bei einer Verj\u00e4hrungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das FA einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsma\u00dfnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur, wenn dem FA der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage kann die Verj\u00e4hrung nicht unterbrechen (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2015, 4, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>Ferner muss die Ma\u00dfnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verj\u00e4hrung unterbrochen werden soll, gerichtet sein (Senatsurteil vom 24.11.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/92, BFHE 169, 493, BStBl II 1993, 220).<\/li><li>Zust\u00e4ndigkeitsm\u00e4ngel hindern die Unterbrechungswirkung der Ermittlungsma\u00dfnahmen nicht. Die Unterbrechungshandlung nach \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO stellt einen Realakt dar (vgl. zur Zahlungsaufforderung bereits Senatsurteil vom 28.11.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;3\/06, BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575; vgl. ferner Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;5; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;4). Ob die Finanzbeh\u00f6rde, welche die Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt hat, \u00f6rtlich zust\u00e4ndig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Ma\u00dfnahme in Bezug auf die Verj\u00e4hrungsunterbrechung (vgl. BFH-Beschluss vom 13.08.1981&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;72\/77, BFHE 134, 6, BStBl II 1981, 787; anderer Auffassung Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;7). Denn es ist gerade bei unbekanntem Wohnsitz oder Aufenthalt nicht m\u00f6glich, das zust\u00e4ndige FA vorab zu ermitteln. Dass eine Finanzbeh\u00f6rde hier nicht willk\u00fcrlich t\u00e4tig wird und nicht irgendeine beliebige Finanzbeh\u00f6rde die Verj\u00e4hrung unterbrechen kann, wird durch das weitere, o.g. Tatbestandsmerkmal erreicht, dass die Ma\u00dfnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verj\u00e4hrung unterbrochen werden soll, gerichtet sein muss.<\/li><li>c) Der Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsprechung fest. Folglich wurde im Streitfall die Verj\u00e4hrung durch die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 unterbrochen.<\/li><li>aa) Die erforderliche Au\u00dfenwirkung war durch die konkrete Online-Anfrage in der IdNr.-Datenbank des BZSt gegeben. Diese Datenbank wird vom BZSt gef\u00fchrt und grunds\u00e4tzlich von den Meldebeh\u00f6rden gespeist (vgl. \u00a7&nbsp;139b AO; vgl. auch die Hinweise f\u00fcr Meldebeh\u00f6rden zur Nutzung der Meldedaten in diversen steuerlichen Verfahren, Unterpunkt &#8222;Aufbau der Datenbank&#8220;, abzurufen unter www.bzst.de). Das FA kann darauf zwar im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens zugreifen. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass das FA mit der BZSt-Online-Datenanfrage eine andere Beh\u00f6rde kontaktiert. Bei dem zur Bundesfinanzverwaltung geh\u00f6renden BZSt (Bundesoberbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FVG) handelt es sich um eine vom einzelnen FA (Landesfinanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 FVG) verschiedene Beh\u00f6rde, auch wenn jeweils Finanzbeh\u00f6rden i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 AO vorliegen. Ein Grund, eine Online-Auskunft beim Einwohnermeldeamt, die der Senat als Ermittlungshandlung mit Au\u00dfenwirkung ansieht, anders zu behandeln als eine Online-Anfrage in der IdNr.-Datenbank des BZSt (\u00a7&nbsp;139b Abs.&nbsp;3 AO), ist nicht ersichtlich. Denn da in der BZSt-Datenbank weitgehend nur die Meldedaten der Meldebeh\u00f6rden gespiegelt werden, macht es f\u00fcr die Unterbrechung der Zahlungsverj\u00e4hrung keinen Unterschied, ob die f\u00fcr die Vollstreckung zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde Informationen \u00fcber die Anschrift des Schuldners bei einer Meldebeh\u00f6rde oder dem BZSt erhebt. Beide Stellen sind aus verwaltungsorganisatorischer Sicht Dritte, womit die f\u00fcr die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung erforderliche Au\u00dfenwirkung gegeben ist (vgl. Baum in eKommentar, \u00a7&nbsp;231 AO Rz&nbsp;28.1, Aktualisierung vom 29.12.2020). Der Zweck, durch das Erfordernis der Au\u00dfenwirkung Rechtssicherheit zu schaffen, rechtfertigt in solch einem Fall keine weitere Einschr\u00e4nkung der verj\u00e4hrungsunterbrechenden Ma\u00dfnahmen.<\/li><li>bb) Bei der BZSt-Online-Anfrage handelte es sich auch nicht um eine rein schematische Wohnsitzanfrage zur Verj\u00e4hrungsunterbrechung. Denn der Wohnsitz des Kl\u00e4gers war dem FA zum Zeitpunkt der BZSt-Online-Anfrage unbekannt.<\/li><li>(1) Die Tatsache, dass andere Beh\u00f6rden oder auch Mitarbeiter desselben FA, aber einer anderen Abteilung, Kenntnis einer Postanschrift hatten, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn einerseits handelte es sich bei den W bekannten Anschriften nicht um die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse, sondern um B\u00fcro- bzw. Kontaktanschriften, so dass auch W &#8211;anders als von \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 AO verlangt&#8211; keine Kenntnis des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Kl\u00e4gers hatte. Andererseits ist das Wissen eines anderen Sachbearbeiters, der organisatorisch einer anderen Einheit des FA zuzurechnen ist &#8211;entsprechend der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;173 AO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 1233, Rz&nbsp;18&nbsp;f.)&#8211;, nicht dem konkret zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter zuzurechnen.<\/li><li>(2) Auch die Tatsache, dass die richtige Anschrift des Kl\u00e4gers in der Datenbank des BZSt gespeichert war, f\u00fchrt nicht zu einer Kenntnis der den Fall bearbeitenden Dienststelle. Zwar sind dieser auch s\u00e4mtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen \u00fcber ein elektronisches Informationssystem zur Verf\u00fcgung gestellt werden, bekannt, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (Senatsurteil vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/13, BFHE 250, 499, BStBl II 2016, 255, Rz&nbsp;15, m.w.N., und BFH-Urteil in BFH\/NV 2020, 1233, Rz&nbsp;18). Beim BZSt handelt es sich aber, wie dargelegt, nicht um eine dem FA vorgesetzte Stelle; das FA ist in die Organisationsstruktur des Landes eingegliedert, das BZSt in die des Bundes.<\/li><li>Somit waren dem FA im Zeitpunkt der Online-Datenanfrage beim BZSt sowohl der Wohnsitz als auch der Aufenthalt des Kl\u00e4gers unbekannt. Im elektronischen Informationssystem der Finanzverwaltung war zum Zeitpunkt der BZSt-Online-Anfrage die richtige Adresse des Kl\u00e4gers nicht vermerkt und abrufbar. Aus Sicht der Sachbearbeiterin F gab es aufgrund der zahlreichen Postretouren mit dem Vermerk &#8222;unbekannt&#8220; hinreichenden Anlass f\u00fcr die Online-Datenanfrage beim BZSt. Es handelte sich mithin um die ernst gemeinte Ermittlung eines unbekannten Wohnsitzes.<\/li><li>cc) Im Streitfall ging es zudem um die Realisierung eines konkreten Anspruchs. Das FA hatte bereits im Oktober 2015 ein Schreiben an den Kl\u00e4ger wegen der Vollstreckung der streitgegenst\u00e4ndlichen Steuerr\u00fcckst\u00e4nde versandt und versucht, die Vollstreckung wieder aufzunehmen. Im Ergebnis war die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 damit auf die Durchsetzung konkreter Zahlungsanspr\u00fcche gerichtet.<\/li><li>d) Somit kommt es schlie\u00dflich nicht darauf an, wie der Vermerk der spanischen Post auf der Zahlungsaufforderung 2015\/M &#8222;nicht abgeholt&#8220; tats\u00e4chlich und rechtlich zu bewerten ist. Fraglich ist hierbei, ob die Vollstreckungsaufnahme damit bereits im Dezember 2015 &#8211;und folglich vor dem regul\u00e4ren Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist&#8211; nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben zu fingieren sein k\u00f6nnte (vgl. Hartman in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;54, Rz&nbsp;28; ferner Verwaltungsgericht W\u00fcrzburg, Urteil vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; W&nbsp;4&nbsp;K&nbsp;15.441, juris, Rz&nbsp;21, zu einem ins Ausland versandten und dort nicht abgeholten Einschreiben gegen R\u00fcckschein). Das FG hat hierzu &#8211;aus seiner Sicht zutreffend&#8211; keine Feststellungen getroffen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.211221.VIIR21.19.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 228 , AO \u00a7 231 Abs 1 S 1 Nr 7 , AO \u00a7 261 , AO \u00a7 139b Abs 3 vorgehend FG M\u00fcnchen, 03. April 2019, Az: 1 K 2830\/17 Leits\u00e4tze 1. 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