{"id":74670,"date":"2022-04-02T14:18:57","date_gmt":"2022-04-02T12:18:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74670"},"modified":"2022-04-02T14:18:57","modified_gmt":"2022-04-02T12:18:57","slug":"erbschaftsbesteuerung-des-privatvermoegens-verstoss-gegen-das-sozialstaatsprinzip-und-das-beihilfenrecht-der-union-bfh-beschluss-vom-17-januar-2022-ii-b-49-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaftsbesteuerung-des-privatvermoegens-verstoss-gegen-das-sozialstaatsprinzip-und-das-beihilfenrecht-der-union-bfh-beschluss-vom-17-januar-2022-ii-b-49-21\/","title":{"rendered":"Erbschaftsbesteuerung des Privatverm\u00f6gens &#8211; Versto\u00df gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union? &#8211; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2022, II B 49\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.170122.IIB49.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AEUV Art 107 , AEUV Art 267 Abs 3 , ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 3 , ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1 , ErbStG \u00a7 13a , ErbStG \u00a7 13b , ErbStG \u00a7 13c , ErbStG \u00a7 19 , ErbStG \u00a7 28a , EStG \u00a7 10b Abs 1 S 9 , FGO \u00a7 96 Abs 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 4 , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 100 Abs 1 S 1 , GG Art 101 Abs 1 S 2 , GG Art 76 , GG Art 20 Abs 1 , ErbStG1974AnpG<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 06. Mai 2021, Az: 3 K 3532\/19 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Erbschaftsbesteuerung des Privatverm\u00f6gens ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche \u00dcberbeg\u00fcnstigung des Betriebsverm\u00f6gens zu verzeichnen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Selbst wenn die beg\u00fcnstigte Besteuerung des Betriebsverm\u00f6gens nach dem Recht der EU eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen sollte, ber\u00fchrte dies nicht die nationale Besteuerung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs von Privatverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Sieht das FG von einer Vorlage an das BVerfG ab, liegt darin kein Verfahrensmangel i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Das FG ist als erstinstanzliches Gericht nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 06.05.2021 &#8211; 3 K 3532\/19 Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist Erbe seiner am xx.xx.2018 verstorbenen Tante (Erblasserin). Im Nachlass befand sich ausschlie\u00dflich Privatverm\u00f6gen, u.a. ein Wertpapierdepot bei der Sparkasse und Miteigentum zu einem Drittel an einer Wohnung. Auf der Immobilie lastete eine mit 240.000&nbsp;DM eingetragene Grundschuld zur Absicherung eines Darlehens, dessen Schuldner mittlerweile der Vater des Kl\u00e4gers und der Kl\u00e4ger waren. Aufgrund der Einkommensteuerveranlagung 2017 der Erblasserin ergab sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Gesamtrechtsnachfolger ein Erstattungsanspruch von &#8230;&nbsp;\u20ac; der auf den 31.12.2017 festgestellte verbleibende Zuwendungsvortrag belief sich auf &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ber\u00fccksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung das Wertpapierdepot und den Einkommensteuererstattungsanspruch. Eine Verrechnung mit dem untergegangenen verbleibenden Zuwendungsvortrag erfolgte nicht. Die Darlehensschuld sei nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, da die Erblasserin nicht Darlehensnehmerin gewesen sei.<\/li><li>Die Klage war erfolglos. Der Kl\u00e4ger begehrt die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensfehlern.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO erforderlich.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;90\/19, BFH\/NV 2020, 1279, Rz&nbsp;3, und vom 25.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;87\/20, BFH\/NV 2021, 1208, Rz&nbsp;3, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Die f\u00fcr die Zulassung ma\u00dfgebliche Rechtsfrage ist im anschlie\u00dfenden Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, wenn die Entscheidung des FG nicht von ihrer Beantwortung abh\u00e4ngig ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.09.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;164\/09, BFH\/NV 2011, 193, Rz&nbsp;3, und vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;88\/20, BFH\/NV 2021, 1353, Rz&nbsp;13). Insofern gen\u00fcgt es f\u00fcr die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nicht, dass die Kl\u00e4rung einer bestimmten Rechtsfrage theoretisch m\u00f6glich erscheint. Vielmehr muss zu erwarten sein, dass es tats\u00e4chlich zu einer Kl\u00e4rung der Grundsatzfrage kommen wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage hinweggedacht werden kann, ohne dass das Urteil entfiele (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;142\/15, BFH\/NV 2016, 1030, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Zur Erf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen ist eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Insbesondere sind Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 1208, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/li><li>Dieselben Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO als Unterfall der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 1208, Rz&nbsp;5, m.w.N.).<\/li><li>b) Die vom Kl\u00e4ger formulierte Frage, ob das Verschonungsregime des am 11.04.2018 geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), insbesondere \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b, 13c, 19, 28a ErbStG, gegen Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) oder andere Grundrechte verst\u00f6\u00dft (mit der Folge, dass das FG verpflichtet gewesen sei, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG einzuholen), ist durch die Rechtsprechung des BFH mittlerweile gekl\u00e4rt.<\/li><li>So hat der BFH im Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/19 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;31) ausgef\u00fchrt, dass er nicht von der Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen des materiellen Rechts \u00fcberzeugt sei. Insbesondere sei die im Streitfall vorgenommene Erbschaftsbesteuerung des Privatverm\u00f6gens nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche \u00dcberbeg\u00fcnstigung des Betriebsverm\u00f6gens zu verzeichnen w\u00e4re. F\u00fcr den Kl\u00e4ger ergibt sich &#8211;entgegen seinem Vortrag&#8211; nichts anderes daraus, dass hier Wertpapiere zum Nachlass geh\u00f6rten, denn auch diese befanden sich im Privatverm\u00f6gen.<\/li><li>c) Auch hat der BFH entschieden, dass die vom Kl\u00e4ger angesprochene Verfassungswidrigkeit wegen &#8222;Hyperkomplexit\u00e4t&#8220; nicht vorliege, da das ErbStG nicht insgesamt gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit und Klarheit versto\u00dfe und die einzelnen kritisierten Normen grunds\u00e4tzlich nicht die Besteuerung des unentgeltlichen \u00dcbergangs von nicht beg\u00fcnstigtem (Privat-)Verm\u00f6gen erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/19, Rz&nbsp;34).<\/li><li>d) Soweit der Kl\u00e4ger die Verfassungswidrigkeit der Regelungen aufgrund eines Versto\u00dfes gegen das Sozialstaatsprinzip geltend macht, gen\u00fcgt sein Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Insofern beruft er sich ausschlie\u00dflich auf das Sondervotum zum BVerfG-Urteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50). Nach dieser Auffassung ist Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 GG erg\u00e4nzend heranzuziehen, wobei dennoch die M\u00f6glichkeit der Rechtfertigung der Beg\u00fcnstigung auch sehr gro\u00dfer und gr\u00f6\u00dfter Verm\u00f6gen gesehen wird (Sondervotum Rz&nbsp;7). Nicht erkennbar wird, warum trotz der mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 &#8211;ErbStAnpG 2016&#8211; (BGBl I 2016, 2464) vorgenommenen Nachbesserungen und des vom BVerfG gew\u00e4hrten sehr weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. auch Sondervotum Rz&nbsp;6; BFH-Beschluss vom 29.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;79\/18, BFH\/NV 2020, 22, Rz&nbsp;17) ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 GG unter Ber\u00fccksichtigung des Sozialstaatsprinzips vorliegen sollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/19, Rz&nbsp;33).<\/li><li>e) Soweit der Kl\u00e4ger in einer weiteren Beschwerdebegr\u00fcndung mit Schriftsatz vom 12.10.2021 erstmals die Zulassung der Revision wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der weiteren Frage, ob das ErbStAnpG 2016 wegen Versto\u00dfes gegen Art.&nbsp;76 GG unwirksam sei, geltend gemacht hat, kann er mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht (mehr) geh\u00f6rt werden, weil die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist bereits abgelaufen war.<\/li><li>Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Revisionszulassung m\u00fcssen innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist in der gebotenen Form dargelegt werden. Nach Ablauf der nur einmal verl\u00e4ngerbaren (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO) Begr\u00fcndungsfrist k\u00f6nnen demnach insbesondere keine weiteren Zulassungsgr\u00fcnde nachgeschoben werden; ma\u00dfgeblich ist vielmehr &#8211;abgesehen von schlichten Erl\u00e4uterungen bzw. die Zul\u00e4ssigkeitsfrage unber\u00fchrt lassenden Erg\u00e4nzungen des fristgem\u00e4\u00dfen Vorbringens&#8211; der Inhalt der innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist eingereichten Schrifts\u00e4tze (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;138\/19, BFH\/NV 2021, 445, Rz&nbsp;22, und vom 11.05.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;105\/16, BFH\/NV 2017, 1172, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon w\u00e4re die Frage auch nicht entscheidungserheblich und somit in einem Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig, da der Gesetzgeber mit dem ErbStAnpG 2016 lediglich die den \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen betreffenden Regelungen des ErbStG neu geregelt hat, w\u00e4hrend die im Streitfall auf den \u00dcbergang von Privatverm\u00f6gen angewendeten Regelungen des ErbStG durch das ErbStAnpG 2016 inhaltlich nicht ge\u00e4ndert wurden (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/19, Rz&nbsp;30).<\/li><li>f) Die weitere abstrakte Rechtsfrage, ob \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b, 13c, 19, 28a ErbStG gegen Art.&nbsp;107 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) versto\u00dfen (mit der Folge, dass das FG verpflichtet gewesen sei, die Frage gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union &#8211;EuGH&#8211; im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen), ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>aa) Unabh\u00e4ngig davon, ob der Kl\u00e4ger &#8211;als Erbe ausschlie\u00dflich von Privatverm\u00f6gen kein &#8222;Wettbewerber&#8220; gegen\u00fcber Erben von beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gen&#8211; klagebefugter Dritter in einem Verfahren zur Feststellung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe sein k\u00f6nnte (vgl. Bekanntmachung der Kommission \u00fcber die Durchsetzung der Vorschriften \u00fcber staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2021, Nr.&nbsp;C&nbsp;305, 1, Rz&nbsp;25), best\u00fcnde die Rechtsfolge eines solchen Verfahrens vor nationalen Gerichten darin, die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme auszusetzen oder zu beenden, die R\u00fcckforderung der bereits ausgezahlten Betr\u00e4ge anzuordnen oder verschiedene einstweilige Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Interessen der beteiligten Parteien zu sch\u00fctzen (vgl. EuGH-Urteil Deutsche Lufthansa vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; C-284\/12, EU:C:2013:755, Rz&nbsp;30). Dies entspricht jedoch nicht dem Klageziel des Kl\u00e4gers, das auf eine Verminderung der festgesetzten Erbschaftsteuer gerichtet ist.<\/li><li>bb) Die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union kann die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Abgabe selbst aber nicht ber\u00fchren, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (EuGH-Urteil Vodafone Magyarorsz\u00e1g vom 03.03.2020&nbsp;&#8211; C-75\/18, EU:C:2020:139, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Ausgeschlossen ist damit grunds\u00e4tzlich eine positive Konkurrentenklage auf Gleichstellung mit dem steuerlich privilegierten Wettbewerber (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/11, BFH\/NV 2013, 382, Rz&nbsp;14), weil dadurch der mit der Steuerbeg\u00fcnstigung verbundene Versto\u00df gegen das Beihilfeverbot noch vertieft w\u00fcrde (vgl. Bekanntmachung der Kommission \u00fcber die Durchsetzung der Vorschriften \u00fcber staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte, ABlEU 2021, Nr.&nbsp;C&nbsp;305, 1, Rz&nbsp;26; Englisch in Schaumburg\/Englisch, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Das Beihilfenverbot im Steuerrecht, Rz&nbsp;9.63).<\/li><li>Damit sind die Einwendungen des Kl\u00e4gers gegen die unionsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Beg\u00fcnstigung des \u00dcbergangs von Betriebsverm\u00f6gen in dem vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren, in dem der Steuerpflichtige die H\u00f6he der festgesetzten Erbschaftsteuer f\u00fcr \u00fcbergegangenes Privatverm\u00f6gen mit der Klage angreift, nicht entscheidungserheblich und die Rechtsfrage, ob die Beg\u00fcnstigung eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt, in einem zuk\u00fcnftigen Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>g) Auch die vom Kl\u00e4ger formulierte Rechtsfrage, ob der Untergang des Zuwendungsvortrages nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem werterh\u00f6henden Ansatz aus dem einkommensteuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG (bis zur H\u00f6he des Erstattungsanspruchs) zu saldieren ist, begr\u00fcndet die Zulassung der Revision nicht, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ErbStG sind die vom Erblasser herr\u00fchrenden Steuererstattungsanspr\u00fcche bei der Ermittlung der Bereicherung zu ber\u00fccksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Noch in der Person des Erblassers entstanden sind Erstattungsanspr\u00fcche, wenn und soweit beim Tod des Erblassers nach materieller Rechtslage bereits eine \u00dcberzahlung vorgelegen hat (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung, vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626, unter II.A.1.a).<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;9 EStG sind abziehbare Zuwendungen, die die H\u00f6chstbetr\u00e4ge nach Satz&nbsp;1 \u00fcberschreiten oder die den um die Betr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;10c und \u00a7&nbsp;10d EStG verminderten Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte \u00fcbersteigen, im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen als Sonderausgaben abzuziehen. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG gilt entsprechend, so dass verbleibende Spenden\u00fcberh\u00e4nge mittels Feststellungsbescheid gesondert festzustellen sind.<\/li><li>Die Abzugsm\u00f6glichkeit besteht aber nur f\u00fcr den Spender. Der Erbe des Spenders kommt nicht in den Genuss des von diesem &#8211;dem Erblasser&#8211; vorgenommen Spendenabzugs. Dies gilt auch hinsichtlich des nicht verbrauchten Betrags einer Gro\u00dfspende des Erblassers (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/05, BFH\/NV 2009, 375, unter II.2.). Denn aus dem Merkmal in \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG &#8222;zur F\u00f6rderung &#8230;&#8220; wird abgeleitet, dass eine Spende um der Sache willen gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1993&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;107\/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874). \u00a7&nbsp;10b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kn\u00fcpft mit den &#8222;Zuwendungen&#8220; \u00fcber die blo\u00dfe Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an (BFH-Urteil vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz&nbsp;22). Wurde die Zuwendung bereits vom Erblasser selbst geleistet, fehlt dem Erben nicht nur die Spendenmotivation, sondern er war an der Spende g\u00e4nzlich unbeteiligt; die geltend gemachten Betr\u00e4ge entstammen nicht seinem Verm\u00f6gen (BFH-Urteil in BFH\/NV 2009, 375, unter II.2.).<\/li><li>cc) Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Einkommensteuererstattungsanspruch noch in der Person der Erblasserin entstanden und damit bei Ermittlung der Bereicherung zu ber\u00fccksichtigen ist. Der f\u00fcr die Erblasserin auf den 31.12.2017 festgestellte Zuwendungsvortrag stellt dagegen aufgrund der h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Merkmale keine vererbliche Abzugsposition dar. Insofern ist er weder im Rahmen der \u00fcbergegangenen werthaltigen Positionen zu ber\u00fccksichtigen, noch ist er als Nachlassverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 ErbStG abzuziehen, denn die dem Zuwendungsvortrag zu Grunde liegenden Leistungen wurden von der Erblasserin bereits erbracht und eine Zahlungsverpflichtung des Kl\u00e4gers als Erben ist insofern nicht begr\u00fcndet.<\/li><li>h) Schlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger die Frage formuliert, ob die pers\u00f6nliche Schuldbeitrittshaftung aus einer Grundschuld zus\u00e4tzlich neben der dinglichen Haftung aus einer Grundschuld eine Verbindlichkeit i.S. von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG, \u00a7&nbsp;1967 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darstelle.<\/li><li>aa) Nimmt man die Frage w\u00f6rtlich, zielt sie darauf, ob eine durch Schuldbeitritt \u00fcbernommene &#8222;Haftung&#8220;, die im Erbfall (mit der sie besichernden Grundschuld) \u00fcbergeht, als Nachlassverbindlichkeit abzugsf\u00e4hig ist. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Fall nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, da das FG nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr ein Revisionsverfahren bindend festgestellt hat, dass die Erblasserin nicht Schuldnerin der Darlehensverbindlichkeit war, sondern der Vater des Kl\u00e4gers sowie der Kl\u00e4ger und sein Vater in Erbengemeinschaft. Insbesondere ist die Erblasserin auch nicht nachtr\u00e4glich durch Schuldbeitritt in den Darlehensvertrag eingetreten.<\/li><li>bb) Aber auch wenn der zweite Aspekt der Frage ausschlaggebend sein sollte und es darum ginge, ob die dingliche Haftung aus einer Grundschuld als Nachlassverbindlichkeit abzugsf\u00e4hig ist, sind nicht nur die Darlegungsanforderungen nicht erf\u00fcllt, da es an einer Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung fehlt, sondern die Rechtslage ist auch eindeutig.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG sind von dem Erwerb, soweit sich nicht aus \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, abzugsf\u00e4hig u.a. die vom Erblasser herr\u00fchrenden Schulden, soweit sie nicht bereits in einer betrieblichen Bewertungseinheit aufgegangen sind.<\/li><li>Aus dem an \u00a7&nbsp;1967 Abs.&nbsp;2 BGB ankn\u00fcpfenden Begriff &#8222;herr\u00fchren&#8220; ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein m\u00fcssen. Vielmehr geh\u00f6ren dazu auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden w\u00e4ren, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung n\u00f6tigen weiteren Voraussetzung verstorben w\u00e4re (BFH-Urteil vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFHE 272, 108, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass auf Nachlassgrundst\u00fccken ruhende Grundschulden oder Hypotheken nur dann erwerbsmindernd zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn und soweit sie valutieren und vom Erblasser als Schuldner herr\u00fchren (vgl. FG M\u00fcnchen, Urteil vom 25.10.2006&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;40\/04, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2007, 273, Rz&nbsp;16; FG M\u00fcnster, Urteil vom 18.05.2011&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1003\/08&nbsp;Erb, EFG 2011, 1639, Rz&nbsp;29; Geck in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;10 ErbStG Rz&nbsp;70.1; H\u00f6gl in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;10 ErbStG Rz&nbsp;80; Jochum in ErbStG &#8211; eKommentar, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;118, Fassung vom 29.12.2020). Abweichende Auffassungen werden soweit ersichtlich nicht vertreten.<\/li><li>Aus der Grundschuld als solcher und damit dem dinglichen Recht hat der Inhaber und Gl\u00e4ubiger der Grundschuld gegen den Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks keinen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck wegen ihres Betrags (\u00a7\u00a7&nbsp;1192, 1147 BGB). Deswegen ist auch bereits h\u00f6chstrichterlich entschieden, dass es sich bei bestehen gebliebenen Grundpfandrechten um aufschiebend bedingte Lasten handelt, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn sich weder aus der Grundschuld noch aus der Hypothek die Pflicht des Erwerbers des Grundbesitzes zur Zahlung der diesen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehensschulden ergibt. Zu einer Belastung des Erben aufgrund der \u00fcbernommenen dinglichen Belastung des Nachlassgrundst\u00fccks kann es nur kommen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen aus den Darlehensvertr\u00e4gen nicht nachkommt und der Gl\u00e4ubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck geltend macht (vgl. BFH-Beschluss vom 06.12.2000&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;161\/99, BFH\/NV 2001, 781, unter II.).<\/li><li>Nichts anderes gilt, wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall aus einem anderen Rechtsgrund Schuldner der besicherten Forderung ist. Denn in diesem Fall hat er keine Schulden oder Verpflichtungen \u00fcbernommen, die von der Erblasserin &#8222;herr\u00fchren&#8220; (vgl. auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;233\/14, EFG 2017, 1283, Rz&nbsp;32&nbsp;f.). Dies war hier der Fall.<\/li><li>2. Auch aufgrund der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensfehler des FG ist die Revision weder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen noch die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben.<\/li><li>a) Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r nicht dadurch verletzt, dass es einen Schriftsatznachlass nicht gew\u00e4hrt hat, damit der Kl\u00e4ger h\u00e4tte ausf\u00fchren k\u00f6nnen, dass seine materielle und prozessuale Situation der des Kl\u00e4gers des Verfahrens des BVerfG (Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) entspreche.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten. Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;46\/19, BFH\/NV 2020, 1273, Rz&nbsp;19, und vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459, Rz&nbsp;17, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Die Nichtgew\u00e4hrung einer in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, wenn sich ein Beteiligter in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erkl\u00e4ren kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur f\u00fcr diesen Fall sehen \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;283 der Zivilprozessordnung das Nachbringen schrifts\u00e4tzlicher Erkl\u00e4rungen vor (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.12.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;135\/12, BFH\/NV 2013, 569, Rz&nbsp;8, und vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;35-37\/18, BFHE 265, 14, BStBl II 2020, 394, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>bb) Unabh\u00e4ngig davon, dass der Kl\u00e4ger nicht darlegt, was er erg\u00e4nzend noch ausgef\u00fchrt h\u00e4tte und inwiefern dies unter Zugrundelegung der &#8211;im \u00dcbrigen zutreffenden (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/19)&#8211; Rechtsauffassung des FG h\u00e4tte ausschlaggebend sein k\u00f6nnen oder warum das FG zu einer Vertagung von Amts wegen verpflichtet gewesen w\u00e4re, obwohl er weder einen Vertagungsantrag gestellt noch Schriftsatznachlass beantragt hat, ist zumindest hinsichtlich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Erbschaftsbesteuerung in der m\u00fcndlichen Verhandlung nichts Neues vorgetragen worden, zu dem sich der Kl\u00e4ger nicht h\u00e4tte erkl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen liegt auch kein Verfahrensfehler (Vorenthaltung des gesetzlichen Richters; Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG) darin, dass das FG &#8211;wie der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt&#8211; nicht das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG eingeholt bzw. kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.&nbsp;267 AEUV an den EuGH gerichtet hat.<\/li><li>Wenn das FG von einer Vorlage nach Art.&nbsp;100 GG an das BVerfG absieht, liegt darin kein Verfahrensmangel, weil die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von Gesetzen eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 212, Rz&nbsp;21). Au\u00dferdem ist &#8211;unabh\u00e4ngig davon, ob hier \u00fcberhaupt eine unionsrechtliche Zweifelsfrage vorliegt&#8211; das FG als erstinstanzliches Gericht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, BFH\/NV 2021, 1511, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>3. Soweit der Kl\u00e4ger die fehlende Vorlage nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiellen Rechtsversto\u00df r\u00fcgt, kann hierdurch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;54\/19, BFHE 268, 550, BStBl II 2020, 586, Rz&nbsp;15). Denn unabh\u00e4ngig davon, dass der hierf\u00fcr nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO erforderliche erhebliche &#8211;qualifizierte&#8211; Rechtsfehler aufgrund objektiver Willk\u00fcr nur ausnahmsweise bejaht werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 1511, Rz&nbsp;38, m.w.N.), liegt im Streitfall \u00fcberhaupt kein Rechtsfehler vor. Zum einen ist &#8211;wie das FG zu Recht erkannt hat&#8211; die beim Kl\u00e4ger vorgenommene Erbschaftsbesteuerung des Privatverm\u00f6gens nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche \u00dcberbeg\u00fcnstigung des Betriebsverm\u00f6gens zu verzeichnen w\u00e4re. Zum anderen w\u00e4re das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen Beihilfe im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant (vgl. unter 1.b und 1.f&nbsp;bb).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Die Entscheidung ergeht im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ohne Angabe weiterer Gr\u00fcnde, insbesondere ohne detaillierte Darstellung des Tatbestands.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.170122.IIB49.21.0 BFH II. Senat AEUV Art 107 , AEUV Art 267 Abs 3 , ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 3 , ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1 , ErbStG \u00a7 13a , ErbStG \u00a7 13b , ErbStG \u00a7 13c , ErbStG \u00a7 19 , ErbStG \u00a7 28a , EStG \u00a7 10b Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaftsbesteuerung-des-privatvermoegens-verstoss-gegen-das-sozialstaatsprinzip-und-das-beihilfenrecht-der-union-bfh-beschluss-vom-17-januar-2022-ii-b-49-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erbschaftsbesteuerung des Privatverm\u00f6gens &#8211; Versto\u00df gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union? &#8211; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2022, II B 49\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74670","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74670","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74670"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74670\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74670"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74670"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74670"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}