{"id":74687,"date":"2022-04-10T17:56:42","date_gmt":"2022-04-10T15:56:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74687"},"modified":"2022-04-10T17:56:42","modified_gmt":"2022-04-10T15:56:42","slug":"ergaenzungsbilanzgewinn-als-selbstaendig-anfechtbare-besteuerungsgrundlage-%c2%a7-6b-estg-uebertragung-stiller-reserven-auf-einen-anderen-betrieb-bfh-urteil-vom-16-dezember-2021-iv-r-7-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ergaenzungsbilanzgewinn-als-selbstaendig-anfechtbare-besteuerungsgrundlage-%c2%a7-6b-estg-uebertragung-stiller-reserven-auf-einen-anderen-betrieb-bfh-urteil-vom-16-dezember-2021-iv-r-7-19\/","title":{"rendered":"Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn als selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; \u00a7 6b EStG: \u00dcbertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb &#8211; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021, IV R 7\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.IVR7.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6b, AO \u00a7 171 Abs 10 S 1, AO \u00a7 179, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 182 Abs 1, AO \u00a7 351 Abs 2, FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 42, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 5, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 100 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, FGO \u00a7 126 Abs 4, GG Art 19 Abs 4 S 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 25. Juli 2017, Az: 5 K 3197\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gr\u00fcnden streitig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die M\u00f6glichkeit der Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zul\u00e4ssigkeit einer Anfechtungsklage ist schon dann gegeben, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, der unmittelbar erstrebte steuerrechtliche Nachteil sei mit einem mittelbaren steuerrechtlichen Vorteil in einem anderen Verwaltungsakt steuerrechtlich verkn\u00fcpft.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Es ist zweifelhaft, ob aus \u00a7 6b EStG eine Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren bei rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifender \u00dcbertragung stiller Reserven abgeleitet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>4. In dem Besteuerungsverfahren f\u00fcr den reinvestierenden Betrieb ist nicht mit Bindungswirkung f\u00fcr das Besteuerungsverfahren des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs zu entscheiden, ob dort die Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts erst nach dem 31.12.2001 erfolgt und deshalb die gesellschafterbezogene Betrachtung des \u00a7 6b EStG anzuwenden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 25.07.2017 &#8211; 5 K 3197\/13 wird mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt ein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen. Er ermittelt den Gewinn f\u00fcr das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Mit notariellem Vertrag vom xx.10.2001 verkaufte der Kl\u00e4ger Grundst\u00fccke aus dem Betriebsverm\u00f6gen seines Einzelunternehmens. Die Besitz\u00fcbergabe sollte mit Bezahlung des Kaufpreises erfolgen. Am Tag der Besitz\u00fcbergabe sollten Gefahr, Nutzen, \u00f6ffentliche Lasten, Steuern und Abgaben sowie die Verkehrssicherungspflichten auf die K\u00e4uferin \u00fcbergehen. Die K\u00e4uferin sollte nach dem Kaufvertrag mit Besitz\u00fcbergabe in die Rechte und Pflichten des Kl\u00e4gers aus der Vermietung und Verpachtung der Grundst\u00fccksfl\u00e4chen eintreten.<\/li><li>Am 14.11.2001 erhielt der Kl\u00e4ger den Kaufpreis von der K\u00e4uferin. Der Kl\u00e4ger bezahlte in den Jahren 2001 und 2002 noch die Grundsteuer f\u00fcr die verkauften Grundst\u00fccke, ohne dies der K\u00e4uferin in Rechnung zu stellen. Bis zum April 2002 erhielt der Kl\u00e4ger noch Zahlungen aus Miet- und Erbpachtvertr\u00e4gen, die er f\u00fcr die Grundst\u00fccke abgeschlossen hatte. Im Jahr 2002 holte der Kl\u00e4ger auf einem Teil der verkauften Fl\u00e4chen die Ernte ein und verwertete diese f\u00fcr sich. Mit notarieller Urkunde vom xx.03.2003 wurde die Auflassung der Grundst\u00fccke erkl\u00e4rt, die Eintragung der K\u00e4uferin als Eigent\u00fcmerin im Grundbuch erfolgte am xx.07.2003. Am 17.12.2003 wurde schlie\u00dflich die Aufhebung des f\u00fcr die Grundst\u00fccke geschlossenen Mietvertrags und des Erbbaurechts vereinbart.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bildete in der Bilanz seines Einzelunternehmens zum 30.06.2002 eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung in H\u00f6he von 484.208&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 17.05. des Streitjahres (2006) erwarb der Kl\u00e4ger einen Kommanditanteil an der zu dem Verfahren beigeladenen S-GmbH &amp; Co. KG (S-KG). Er leistete eine Einlage von 100.000&nbsp;\u20ac. Die S-KG gab eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung f\u00fcr 2006 ab. Der Gewinnanteil des Kl\u00e4gers erh\u00f6hte sich darin um 4.990,80&nbsp;\u20ac aufgrund von Abschreibungen in einer negativen Erg\u00e4nzungsbilanz. Dazu kam es, weil der Gewinn, f\u00fcr den der Kl\u00e4ger bei seinem Einzelunternehmen ab dem Jahr 2002 eine Reinvestitionsr\u00fccklage gebildet hatte, in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten des Kl\u00e4gers als Mitunternehmer der S-KG \u00fcbertragen wurde. Dies f\u00fchrte zu negativen Posten in der Erg\u00e4nzungsbilanz des Kl\u00e4gers bei der S-KG f\u00fcr Geb\u00e4ude in H\u00f6he von 332.720&nbsp;\u20ac und in H\u00f6he von 67.280&nbsp;\u20ac f\u00fcr Grund und Boden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df zun\u00e4chst unter dem 31.01.2008 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df einen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr 2006 f\u00fcr die S-KG.<\/li><li>Eine bei der S-KG in der Folgezeit durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung kam zu dem Ergebnis, dass von einigen Mitunternehmern der S-KG, darunter auch der Kl\u00e4ger, Gewinne aus R\u00fccklagen nach \u00a7&nbsp;6b EStG \u00fcbertragen worden seien, obwohl der R\u00fccklagenbildung Ver\u00e4u\u00dferungen aus dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 zugrunde l\u00e4gen und nach damaliger Rechtslage keine rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifende \u00dcbertragung m\u00f6glich gewesen sei. Diese R\u00fccklagen seien deshalb nach Ablauf der Frist in den Betrieben der Mitunternehmer wieder aufzul\u00f6sen. Die Au\u00dfenpr\u00fcfung wies das f\u00fcr die Einkommensbesteuerung des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndige Finanzamt S (FA&nbsp;S) mit Schreiben vom 25.03.2011 darauf hin, dass ihres Erachtens die \u00dcbertragung des Gewinns aus der R\u00fccklage nicht zul\u00e4ssig sei. Die Entscheidung habe jedoch das FA&nbsp;S als das f\u00fcr den Betrieb des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndige Finanzamt zu treffen.<\/li><li>Das FA \u00e4nderte am 13.01.2012 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 f\u00fcr die S-KG. Zur Begr\u00fcndung wurde auf den Bericht der Au\u00dfenpr\u00fcfung vom 28.07.2011 verwiesen. F\u00fcr den Kl\u00e4ger wirkte sich die \u00c4nderung dahingehend aus, dass die gewinnerh\u00f6hende Abschreibung in der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz in H\u00f6he von 4.990,80&nbsp;\u20ac entfiel und sein Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn entsprechend niedriger festgestellt wurde.<\/li><li>Das FA&nbsp;S teilte dem Kl\u00e4ger am 23.03.2012 im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 mit, dass der Gewinnfeststellungsbescheid des FA f\u00fcr 2006 Grundlagenbescheid f\u00fcr die bei dem FA&nbsp;S veranlagte Einkommensteuer 2006 sei. Einwendungen k\u00f6nnten insoweit nur gegen den Gewinnfeststellungsbescheid des FA erhoben werden.<\/li><li>Am 30.03.2012 erlie\u00df das FA einen weiteren ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 f\u00fcr die S-KG; die den Kl\u00e4ger betreffenden Feststellungen blieben jedoch hierbei unver\u00e4ndert.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid schlie\u00dflich als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Eine \u00dcbertragung des Gewinns aus der im Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers gebildeten R\u00fccklage auf die Anschaffungskosten anteiliger Wirtschaftsg\u00fcter der S-KG sei unzul\u00e4ssig. Im Streitfall sei die sog. betriebsbezogene Fassung des \u00a7&nbsp;6b EStG anzuwenden, da die Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung noch vor dem Stichtag 01.01.2002 stattgefunden habe.<\/li><li>Mit seiner Klage gegen das FA zum Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen beantragte der Kl\u00e4ger die Feststellung der Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids 2006, hilfsweise dessen \u00c4nderung dahingehend, dass es bei den urspr\u00fcnglichen, h\u00f6heren Beteiligungseink\u00fcnften des Kl\u00e4gers verbleibe. Nach Beiladung der S-KG wies das FG mit Urteil vom 25.07.2017 den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit als unbegr\u00fcndet, den Hilfsantrag auf \u00c4nderung des Gewinnfeststellungsbescheids mangels Klagebefugnis als unzul\u00e4ssig ab. Die Revision wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) nur hinsichtlich des als unzul\u00e4ssig abgewiesenen Hilfsantrags zugelassen (BFH-Beschluss vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;63\/17).<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger, das FG habe keine umfassende Rechtspr\u00fcfung vorgenommen und ihm effektiven Rechtsschutz verweigert. Die von ihm vorgetragene abweichende Inbesitznahme des ver\u00e4u\u00dferten Grundbesitzes erst nach dem 31.12.2001, die die Anwendbarkeit der sog. gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise des \u00a7&nbsp;6b EStG zur Folge habe, habe das FG nicht gepr\u00fcft, da es die Klage zu Unrecht bereits als unzul\u00e4ssig abgewiesen habe.<\/li><li>Das FG h\u00e4tte diese Frage aber pr\u00fcfen m\u00fcssen. Denn die Entscheidung \u00fcber die (Nicht-)Gew\u00e4hrung des Abzugs des in eine R\u00fccklage im ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb eingestellten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts im reinvestierenden Betrieb entfalte nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) Bindungswirkung f\u00fcr die Frage, ob die R\u00fccklage im ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb erfolgsneutral oder erfolgswirksam aufzul\u00f6sen sei. Insoweit sei der Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr den reinvestierenden Betrieb Grundlagenbescheid f\u00fcr den Bescheid betreffend den ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb. Denn nur der Bescheid f\u00fcr den reinvestierenden Betrieb enthalte eine Entscheidung dar\u00fcber, welche Wirtschaftsg\u00fcter wegen \u00fcbertragener stiller Reserven niedriger bewertet w\u00fcrden. F\u00fcr den Kl\u00e4ger werde dies in der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz bei der S-KG in H\u00f6he von 4.990,80&nbsp;\u20ac ausgewiesen.<\/li><li>Demgegen\u00fcber sei dem Einkommensteuerbescheid des FA&nbsp;S als dem f\u00fcr den ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb zust\u00e4ndigen Finanzamt weder in seinem Verf\u00fcgungssatz noch in seiner Begr\u00fcndung zu entnehmen, in welcher H\u00f6he eine Anrechnung des in die R\u00fccklage eingestellten Gewinns auf Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts der S-KG erfolge.<\/li><li>Abgesehen davon habe der Kl\u00e4ger sich darauf verlassen, dass das FG die Klage als zul\u00e4ssig behandeln werde. Noch im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes habe das FG eine Pr\u00fcfung in der Sache vorgenommen und seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als unbegr\u00fcndet abgelehnt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung 2006 der S-KG vom 30.03.2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2013 und des Urteils des FG vom 25.07.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3197\/13 insoweit abzu\u00e4ndern, als der Gewinn aus der Erg\u00e4nzungsbilanz des Kl\u00e4gers um 4.990,80&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten, nachdem der Senat mit Beschluss vom 02.07.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19 (BFHE 270, 391) dazu aufgefordert hatte.<\/li><li>Es hat ausgef\u00fchrt, der Feststellungsbescheid der Mitunternehmerschaft des reinvestierenden Betriebs stelle keinen Grundlagenbescheid f\u00fcr die Ausbuchung der R\u00fccklage beim ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb dar. Bei einem Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO beschr\u00e4nke sich die Bindungswirkung auf die von den Feststellungsbeteiligten gemeinschaftlich erzielten Eink\u00fcnfte. Hierzu z\u00e4hlten nicht Sachverhalte der pers\u00f6nlichen Einkunftserzielung wie die Bildung und Aufl\u00f6sung einer R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG.<\/li><li>Demgegen\u00fcber stelle der Bescheid f\u00fcr den ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb im Jahr der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage einen Grundlagenbescheid und der Feststellungsbescheid des reinvestierenden Betriebs f\u00fcr das Wirtschaftsjahr, in dem es zum Abzug des Gewinns von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts komme, insoweit einen Folgebescheid dar. Denn von den beiden eingebundenen Finanz\u00e4mtern sei das f\u00fcr den ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb zust\u00e4ndige Finanzamt sachn\u00e4her, da das Bilanzierungswahlrecht f\u00fcr die Bildung und Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage durch entsprechenden Bilanzansatz im ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb auszu\u00fcben sei. M\u00fcssten die mit Bildung und Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen eigenst\u00e4ndig durch das f\u00fcr den Reinvestitionsbetrieb zust\u00e4ndige Finanzamt gekl\u00e4rt werden, m\u00fcsste der Steuerpflichtige ggf. parallele Verfahren mit der Gefahr divergierender Entscheidungen f\u00fchren. In \u00a7&nbsp;6b EStG als gesetzlicher Grundlage sei dieses Stufenverh\u00e4ltnis auch ausreichend zum Ausdruck gebracht worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, denn die Klageabweisung durch das FG erweist sich im Ergebnis als zutreffend (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung eines Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns des Kl\u00e4gers (dazu unter&nbsp;1.). Das FG h\u00e4tte die Klage nicht als unzul\u00e4ssig abweisen d\u00fcrfen, denn der Kl\u00e4ger war klagebefugt (dazu unter&nbsp;2.). Da eine Rechtsverletzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger im vorliegenden Verfahren jedoch ausgeschlossen ist, war die Revision mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, dass die Klage unbegr\u00fcndet ist (dazu unter&nbsp;3.).<\/li><li>1. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung eines Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns. Das FA hatte zun\u00e4chst \u2011\u2011erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df\u2011\u2011 einen Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 4.990,80&nbsp;\u20ac festgestellt, der auf Abschreibungen in einer negativen Erg\u00e4nzungsbilanz des Kl\u00e4gers beruhte. Im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid hatte das FA diesen Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn nicht mehr ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung kann ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;179, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen k\u00f6nnen. Solche selbst\u00e4ndigen Regelungen (Feststellungen) sind z.B. die Qualifikation der Eink\u00fcnfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die H\u00f6he eines Sonderbetriebsgewinns bzw. einer Sonderverg\u00fctung. Keine selbst\u00e4ndige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengr\u00f6\u00dfe darstellt (z.B. BFH-Urteil vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/20 (IV&nbsp;R&nbsp;42\/16), Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) Auch der Gewinn oder Verlust aus der (teilweisen) Aufl\u00f6sung von Korrekturposten in einer Erg\u00e4nzungsbilanz, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn berichtigt, stellt eine selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage dar, die nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO gesondert festzustellen und selbst\u00e4ndig anfechtbar ist (noch offengelassen in den BFH-Urteilen vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/19, Rz&nbsp;36, und vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/20 (IV&nbsp;R&nbsp;42\/16), Rz&nbsp;28).<\/li><li>aa) Ist der Gewinn aus der Aufl\u00f6sung von Korrekturposten in einer Erg\u00e4nzungsbilanz Teil eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 EStG, teilt er als (unselbst\u00e4ndiger) Teil eines solchen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns dessen verfahrensrechtliche Einordnung als selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage, die gesondert festzustellen ist (BFH-Urteil vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/19, Rz&nbsp;36).<\/li><li>bb) Betrifft der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn hingegen den laufenden Gewinn der Gesamthand, so ist er durch eine gegen\u00fcber dem laufenden Gesamthandsgewinn selbst\u00e4ndige Feststellung zu erfassen. Denn auch wenn er einen Korrekturposten darstellt, der auf die Gesamthandsbilanz bezogen ist (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz&nbsp;17, und vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz&nbsp;32), bildet diese Korrektur von Wertans\u00e4tzen in der Gesamthandsbilanz doch die individuellen steuerrechtlichen Verh\u00e4ltnisse des betroffenen Mitunternehmers ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz&nbsp;19). Eine Ver\u00e4nderung des Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns eines Mitunternehmers bewirkt deshalb \u2011\u2011anders als etwa die Verteilung des Gesamthandsgewinns auf die verschiedenen Feststellungsbeteiligten\u2011\u2011 keine notwendige Ver\u00e4nderung der Verm\u00f6genszuordnung f\u00fcr andere Feststellungsbeteiligte, sondern ist alleine auf den Mitunternehmer bezogen, f\u00fcr den die Erg\u00e4nzungsbilanz aufgestellt worden ist.<\/li><li>2. Die Klage ist zul\u00e4ssig. Entgegen der Auffassung des FG war der Kl\u00e4ger klagebefugt.<\/li><li>a) Im Streitfall steht die Feststellung eines Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns des Kl\u00e4gers im Streit. Da dieser Streit allein auf Gr\u00fcnden beruht, die den Kl\u00e4ger als den einzelnen Mitunternehmer betreffen, ist ausnahmsweise (auch) der Kl\u00e4ger selbst klagebefugt.<\/li><li>aa) Gegen Gewinnfeststellungsbescheide sind zur Klage befugt nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO zun\u00e4chst der zur Vertretung berufene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder in dessen Ermangelung der Klagebevollm\u00e4chtigte nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 FGO. Den Gesellschaftern steht daneben nur in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 bis 5 FGO ein eigenes Klagerecht gegen solche Feststellungsbescheide zu.<\/li><li>\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO erm\u00e4chtigt danach einen Gesellschafter zur eigenen Klageerhebung, soweit es sich um eine Frage handelt, die diesen Gesellschafter pers\u00f6nlich angeht. Nicht ausreichend ist hierf\u00fcr, dass die festgestellten Besteuerungsgrundlagen Bedeutung f\u00fcr die Besteuerung des Gesellschafters haben. Kennzeichnend f\u00fcr die pers\u00f6nlichen Streitfragen i.S. von \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO ist vielmehr, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern der eigenen Sph\u00e4re des Gesellschafters zugeordnet sind (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, Rz&nbsp;21&nbsp;f., beispielhaft zu Sonderbetriebseinnahmen, m.w.N.).<\/li><li>Dementsprechend ist der einzelne Mitunternehmer hinsichtlich der Feststellung eines Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO nur klagebefugt, wenn der Streit \u00fcber den festgestellten Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn allein auf Gr\u00fcnden beruht, die der eigenen Sph\u00e4re des Mitunternehmers zugeordnet sind, und nicht bereits dann, wenn eine die H\u00f6he des Gesamthandsverm\u00f6gens betreffende Frage streitig ist, die sich zwangsl\u00e4ufig auch auf den Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn des einzelnen Mitunternehmers auswirkt.<\/li><li>bb) Danach war der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO zur Klage gegen die (ge\u00e4nderte) Feststellung des Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns befugt. Denn im Streit steht nicht lediglich eine die H\u00f6he des Gesamthandsverm\u00f6gens betreffende Frage, die sich zwangsl\u00e4ufig auch auf den Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn des einzelnen Mitunternehmers auswirkt. Ob f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein Betrag von 4.990,80&nbsp;\u20ac aufgrund von Abschreibungen in einer negativen Erg\u00e4nzungsbilanz als Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn zu erfassen ist, h\u00e4ngt vielmehr von der Entscheidung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage ab, ob der Kl\u00e4ger den Gewinn aus einer in seinem Einzelunternehmen gebildeten \u00a7&nbsp;6b EStG-R\u00fccklage von den Anschaffungskosten f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter der S-KG abziehen konnte, und beruht damit auf Gr\u00fcnden, die nicht die Gesamthand betreffen, sondern die allein seiner eigenen Sph\u00e4re zugeordnet sind.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung des FG fehlt es auch nicht an der f\u00fcr die Klagebefugnis erforderlichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung. Insoweit reicht f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Klage die M\u00f6glichkeit einer Rechtsverletzung aus. Der Kl\u00e4ger zeigt eine solche m\u00f6gliche Rechtsverletzung auf.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erf\u00fcllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest m\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Kl\u00e4gers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 07.02.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/12, Rz&nbsp;14, und vom 11.02.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/18, Rz&nbsp;20). Verneint das FG zu Unrecht die Zul\u00e4ssigkeit der Klage und entscheidet nicht in der Sache, sondern erl\u00e4sst nur ein Prozessurteil, so verletzt es auch den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO (z.B. BFH-Urteile vom 25.09.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/11, Rz&nbsp;30, und vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/15, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Keine Rechtsverletzung macht ein Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig dann geltend, wenn er sich dagegen wendet, dass eine gegen ihn festgesetzte Steuer oder f\u00fcr ihn festgestellte Eink\u00fcnfte zu niedrig seien. Eine Rechtsverletzung kann aber dann vorliegen, wenn ein Zusammenhang zwischen der angegriffenen \u2011\u2011unmittelbar\u2011\u2011 beg\u00fcnstigenden Steuerfestsetzung oder Eink\u00fcnftefeststellung und einem den Kl\u00e4ger \u2011\u2011mittelbar\u2011\u2011 benachteiligenden anderen Verwaltungsakt besteht.<\/li><li>So ist ein Steuerpflichtiger durch einen zu niedrigen Gewinnanteil in einer Gewinnfeststellung dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich dies in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder wenn die Feststellung eines zu niedrigen Gewinns Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeitr\u00e4umen bereits zulasten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;6\/04, BFH\/NV 2006, 22, unter&nbsp;1.a [Rz&nbsp;10]; BFH-Urteile vom 24.10.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469, unter II.1. [Rz&nbsp;12], und vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R 26\/11, BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886, Rz&nbsp;20).<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger zeigt vorliegend einen solchen Zusammenhang zwischen dem angegriffenen, unmittelbar beg\u00fcnstigenden Gewinnfeststellungsbescheid und einer mittelbaren Benachteiligung durch einen anderen Verwaltungsakt auf und macht somit eine Rechtsverletzung geltend.<\/li><li>(1) F\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls ist von Bedeutung, in welchem Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren dar\u00fcber zu befinden ist, ob und ggf. in welcher H\u00f6he die Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung einer R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 EStG erf\u00fcllt sind und ob und ggf. in welchem Umfang und auf welche Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens einer Mitunternehmerschaft, an der der Ver\u00e4u\u00dferer beteiligt ist, der in die R\u00fccklage eingestellte Gewinn \u00fcbertragen werden konnte.<\/li><li>(a) Nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Grund und Boden u.a. auf Anschaffungskosten von Grund und Boden sowie Geb\u00e4uden, die im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung oder im vorangegangenen Jahr angeschafft oder hergestellt worden sind, \u00fcbertragen werden. Soweit eine \u00dcbertragung nicht vorgenommen wird, kann nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 EStG im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung eine den steuerlichen Gewinn mindernde R\u00fccklage gebildet werden. Bis zur H\u00f6he der R\u00fccklage k\u00f6nnen sodann die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach \u00a7&nbsp;6b EStG beg\u00fcnstigter Wirtschaftsg\u00fcter, die in den folgenden vier Jahren angeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung gek\u00fcrzt werden. In H\u00f6he des K\u00fcrzungsbetrags ist die R\u00fccklage aufzul\u00f6sen. Ist eine R\u00fccklage noch am Schluss der grunds\u00e4tzlich vierj\u00e4hrigen Investitionsfrist vorhanden, so wird sie in diesem Zeitpunkt gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st (\u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;1 EStG); ist keine K\u00fcrzung wegen vorgenommener Investitionen erfolgt, so ist der Gewinn in dem Jahr der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage f\u00fcr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die R\u00fccklage bestanden hat, um 6&nbsp;Prozent des aufgel\u00f6sten R\u00fccklagebetrags zu erh\u00f6hen (\u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG).<\/li><li>(b) \u00a7&nbsp;6b EStG erlaubt wegen der \u2011\u2011bis zum 31.12.1998 und ab dem 01.01.2002 wieder geltenden (dazu BFH-Urteil vom 09.09.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/07, m.w.N.)\u2011\u2011 gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise dieser Steuerverg\u00fcnstigung auch den Abzug eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nicht nur betriebsbezogen, sondern auch von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter eines Einzel- oder Sonderbetriebsverm\u00f6gens des Gesellschafters sowie in H\u00f6he des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens einer Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;136\/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz&nbsp;47]; vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz&nbsp;31; vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz&nbsp;27, und vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz&nbsp;22). Demgegen\u00fcber war eine rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifende \u00dcbertragung unter Geltung der betriebsbezogenen Betrachtungsweise in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 nicht zul\u00e4ssig. Die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise findet (wieder) Anwendung auf Ver\u00e4u\u00dferungen, die nach dem 31.12.2001 vorgenommen werden (vgl. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;18a EStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858).<\/li><li>(2) Im Streitfall stellt sich materiell-rechtlich die Frage, ob die betriebsbezogene oder die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise anzuwenden ist. Das h\u00e4ngt davon ab, ob die Ver\u00e4u\u00dferung von Grundbesitz im Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers noch im Jahr 2001 oder erst nach dem 31.12.2001 erfolgt ist. Ist sie noch im Jahr 2001 erfolgt, konnte der Kl\u00e4ger den Gewinn aus der Reinvestitionsr\u00fccklage nicht bei den Anschaffungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern der S-KG in Abzug bringen; ist sie hingegen, wie von ihm behauptet, erst nach dem 31.12.2001 erfolgt, war der von ihm begehrte Abzug m\u00f6glich.<\/li><li>Verfahrensrechtlich ist f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung, ob diese Frage im Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs oder in dem des reinvestierenden Betriebs zu entscheiden ist.<\/li><li>Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers stellt der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr die S-KG einen Grundlagenbescheid f\u00fcr die Veranlagung des Kl\u00e4gers zur Einkommensteuer dar. In dem Gewinnfeststellungsbescheid werde verbindlich dar\u00fcber entschieden, ob der im Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers in eine Reinvestitionsr\u00fccklage eingestellte Gewinn von seinen Anschaffungskosten f\u00fcr anteilige Wirtschaftsg\u00fcter der S-KG abgezogen werden k\u00f6nne. Dies setze voraus, dass im Betrieb der S-KG als dem reinvestierenden Betrieb ein geeignetes Reinvestitionsgut vorhanden sei. Dies wiederum beinhalte auch die Pr\u00fcfung, ob auf den Streitfall die gesellschafterbezogene oder aber die betriebsbezogene Betrachtung zur Anwendung komme. Damit entfalte die (Nicht-)Gew\u00e4hrung des Abzugs im Reinvestitionsbetrieb nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 AO Bindungswirkung f\u00fcr die Frage, ob die R\u00fccklage im Einzelunternehmen erfolgsneutral oder erfolgswirksam aufzul\u00f6sen sei. Der im Streitfall begehrte und zu einer Gewinnerh\u00f6hung f\u00fchrende Abzug im Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG wirke sich aufgrund der Bindungswirkung f\u00fcr die Veranlagung des Kl\u00e4gers f\u00fcr sein Einzelunternehmen beg\u00fcnstigend aus, da f\u00fcr dieses dann eine erfolgsneutrale Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage zugrunde zu legen sei.<\/li><li>(3) Es gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme einer m\u00f6glichen Rechtsverletzung, dass die von dem Kl\u00e4ger vorgetragene rechtliche Verkn\u00fcpfung zwischen dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid und dem Steuerbescheid f\u00fcr das Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers auf Grundlage des geltenden Steuerrechts bestehen k\u00f6nnte. Ob sie tats\u00e4chlich gegeben ist, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit.<\/li><li>Tr\u00e4fe die vom Kl\u00e4ger vorgetragene rechtliche Verkn\u00fcpfung zu, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger auch keine andere rechtliche M\u00f6glichkeit, den Eintritt der beg\u00fcnstigenden Folge bei der Besteuerung seines Einzelunternehmens herbeizuf\u00fchren, als durch Anfechtung des ihn beg\u00fcnstigenden Gewinnfeststellungsbescheids. Denn nach \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO, \u00a7&nbsp;42 FGO w\u00e4re er im Besteuerungsverfahren seines Einzelunternehmens mit Einwendungen ausgeschlossen, die dem Verfahren zum Erlass des Grundlagenbescheids zuzuordnen w\u00e4ren. Auf solche Einwendungen gest\u00fctzte Rechtsbehelfe des Kl\u00e4gers in dem Besteuerungsverfahren des Einzelunternehmens w\u00e4ren bereits deshalb unbegr\u00fcndet (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 01.07.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;100\/06, Rz&nbsp;59; vom 05.11.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;12\/13, BFHE 252, 304, BStBl II 2016, 420, Rz&nbsp;68, und vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG war der Kl\u00e4ger danach klagebefugt und die Klage zul\u00e4ssig.<\/li><li>3. Die Revision ist gleichwohl unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen. Zwar hat das FG die Klage, wie ausgef\u00fchrt, zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Dies f\u00fchrt im Streitfall aber nicht zur Aufhebung des Urteils, da sich die FG-Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist. Denn eine Rechtsverletzung des Kl\u00e4gers ist im Streitfall ausgeschlossen. Die Revision war deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass die Klage nicht als unzul\u00e4ssig, sondern als unbegr\u00fcndet abzuweisen ist.<\/li><li>a) Eine erfolgreiche Anfechtungsklage setzt das Vorliegen einer Rechtsverletzung voraus.<\/li><li>Eine Anfechtungsklage kann nur dann erfolgreich sein und zur Aufhebung oder \u00c4nderung eines angefochtenen Verwaltungsakts f\u00fchren, wenn dieser nicht nur rechtswidrig ist, sondern der Kl\u00e4ger dadurch auch in seinen Rechten verletzt ist (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Fehlt es an der Verletzung eines subjektiven Rechts, ist die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Es kann dann offenbleiben, ob der angefochtene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist. Ebenso kann dann offenbleiben, ob er nichtig ist.<\/li><li>b) Die ge\u00e4nderte Feststellung des Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten.<\/li><li>In dem angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG wurde der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn des Kl\u00e4gers niedriger festgestellt und damit zu seinen Gunsten ge\u00e4ndert. Eine Rechtsverletzung des Kl\u00e4gers kann danach nur vorliegen, wenn dem Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr die S-KG hinsichtlich der Frage, ob der Gewinn aus der im Einzelunternehmen gebildeten Reinvestitionsr\u00fccklage von Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Erwerb anteiliger Wirtschaftsg\u00fcter der S-KG abgezogen werden kann, Bindungswirkung f\u00fcr die Besteuerung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus dem ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb zukommt, und wenn von dieser Bindungswirkung auch die Frage erfasst wird, ob im Streitfall die gesellschafterbezogene oder die betriebsbezogene Fassung des \u00a7&nbsp;6b EStG anzuwenden ist. Das setzt voraus, dass es sich bei dem angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid insoweit um einen Grundlagenbescheid handelt oder ihm sonst insoweit eine materielle Bindungswirkung zukommt. Das ist jedoch \u2011\u2011entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 nicht der Fall.<\/li><li>aa) Ein Grundlagenbescheid liegt nach der Definition in \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 AO vor, wenn f\u00fcr die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist. Nach \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 AO werden Besteuerungsgrundlagen nur dann durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.<\/li><li>Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) folgende Gebot der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung verlangt f\u00fcr die Vornahme solcher abgestufter (mehrstufiger) Steuerverwaltungsverfahren eine gesetzgeberische Verfahrensentscheidung. Die unverzichtbare Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen oder vergleichbare sinnvolle \u00dcberlegungen ersetzt werden (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a [Rz&nbsp;37], m.w.N.; BFH-Urteil vom 20.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R 26\/15, BFHE 259, 251, BStBl II 2018, 58, Rz&nbsp;24&nbsp;f.). Dar\u00fcber hinaus gebietet es die in Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG verb\u00fcrgte Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, dass die Gerichte angefochtene Verwaltungsakte grunds\u00e4tzlich in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht vollst\u00e4ndig nachpr\u00fcfen. Verfahrensstufungen mit bindenden Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur noch eingeschr\u00e4nkt einer gerichtlichen Pr\u00fcfung zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, sind nur zul\u00e4ssig, wenn die Bindung einer Beh\u00f6rde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Beh\u00f6rde hinreichend klar aus einer gesetzlichen Bestimmung folgt, wenn gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung steht und wenn die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegen\u00fcber der Vorentscheidung f\u00fcr den B\u00fcrger klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;857\/07, BVerfGE 129, 1, Rz&nbsp;68, 102; zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die Annahme eines Grundlagenbescheids zuletzt auch BFH-Urteil vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 271, 105, Rz&nbsp;27).<\/li><li>bb) Nach Ansicht des Senats bestehen erhebliche Zweifel daran, ob aus \u00a7&nbsp;6b EStG eine solche Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren abgeleitet werden kann. Zwar kann der Norm entnommen werden, dass das Bilanzierungswahlrecht f\u00fcr die Bildung und Aufl\u00f6sung einer \u00a7&nbsp;6b EStG-R\u00fccklage immer durch entsprechenden Bilanzansatz im ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb auszu\u00fcben ist, auch wenn die stillen Reserven aus der R\u00fccklage auf Wirtschaftsg\u00fcter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen \u00fcbertragen werden sollen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.). Ebenso kann der Norm entnommen werden, dass der reinvestierende Betrieb dar\u00fcber entscheidet, ob und in welchem Umfang er bei Ansatz seiner Wirtschaftsg\u00fcter stille Reserven aus einer im ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb gebildeten Reinvestitionsr\u00fccklage zum Abzug bringt. Einem Abzug kann danach etwa entgegenstehen, dass die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse des \u00dcbertragenden an dem ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb nicht denen am reinvestierenden Betrieb entsprechen und deshalb eine (vollst\u00e4ndige) \u00dcbertragung nicht zulassen (zu solchen Konstellationen aus Sicht der Besteuerung des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs z.B. BFH-Urteile vom 12.07.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/89, BFH\/NV 1991, 599, und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2006, 22).<\/li><li>Aus dem notwendigen Zusammenspiel bilanzsteuerrechtlicher Entscheidungen verschiedener Betriebsinhaber ergibt sich indes noch keine Grundlage daf\u00fcr, dass das f\u00fcr den jeweiligen Betrieb zust\u00e4ndige Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr diese Fragen allein und mit Bindungswirkung f\u00fcr das jeweils andere Finanzamt pr\u00fcft. Lediglich vorhandene Sachn\u00e4he und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgen nach den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben hierf\u00fcr nicht.<\/li><li>cc) Letztlich kann im Streitfall jedoch offenbleiben, ob und ggf. in welchem Verh\u00e4ltnis im Rahmen des \u00a7&nbsp;6b EStG von einem gestuften Verwaltungsverfahren ausgegangen werden kann. Eine Rechtsverletzung des Kl\u00e4gers f\u00fcr das vorliegende Verfahren liegt in jedem Fall nicht vor.<\/li><li>(1) Ist kein gestuftes Verfahren anzuwenden, sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6b EStG f\u00fcr einen Abzug des in eine R\u00fccklage im Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers eingestellten Gewinns von den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts der S-KG (auch) von dem f\u00fcr das Besteuerungsverfahren der S-KG zust\u00e4ndigen Finanzamt eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen. Dementsprechend h\u00e4tte auch das FG im Streitfall das Vorliegen der Voraussetzungen in vollem Umfang zu pr\u00fcfen. Der Ausgang dieses die S-KG betreffenden Verfahrens h\u00e4tte allerdings keine Bindungswirkung f\u00fcr das Besteuerungsverfahren des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs, hier also f\u00fcr die Veranlagung des Kl\u00e4gers zur Einkommensteuer. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nnte daher im vorliegenden Verfahren nur eine Verschlechterung seiner Rechtsposition erreichen, ohne dass dies zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung im Besteuerungsverfahren seines Einzelunternehmens f\u00fchren k\u00f6nnte. Eine Rechtsverletzung des Kl\u00e4gers durch die Feststellung eines seiner Ansicht nach zu niedrigen Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns im Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG w\u00e4re also ausgeschlossen.<\/li><li>(2) Tr\u00e4fe die Ansicht des FA und des BMF zu und w\u00e4re \u2011\u2011mit Bindungswirkung f\u00fcr die Besteuerung des reinvestierenden Betriebs\u2011\u2011 alleine im Besteuerungsverfahren f\u00fcr den ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb \u00fcber die \u00dcbertragbarkeit der stillen Reserven zu entscheiden, so k\u00f6nnte der Kl\u00e4ger im Klageverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG mangels Bindungswirkung dieses Bescheids f\u00fcr die Besteuerung seines Einzelunternehmens ebenfalls keine Verbesserung seiner Rechte erreichen. Allein die Feststellung eines seiner Ansicht nach zu niedrigen Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns verletzte ihn nicht in seinen Rechten.<\/li><li>(3) Aber auch nach der von dem Kl\u00e4ger angenommenen Rechtslage kann er vorliegend keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger behauptet selbst nicht, dass im Gewinnfeststellungsverfahren der S-KG als dem reinvestierenden Betrieb mit bindender Wirkung auch \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Bildung einer Reinvestitionsr\u00fccklage in seinem Einzelunternehmen als dem ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb zu entscheiden sei. Er sieht in dem Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr den reinvestierenden Betrieb lediglich insoweit einen Grundlagenbescheid f\u00fcr das Besteuerungsverfahren des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs, als im Besteuerungsverfahren f\u00fcr den reinvestierenden Betrieb mit bindender Wirkung &#8222;\u00fcber den Umfang der \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit&#8220; entschieden werde, und beruft sich insoweit auf das BFH-Urteil in BFH\/NV 1991, 599 und auf den BFH-Beschluss in BFH\/NV 2006, 22. Dabei schlie\u00dft seiner Ansicht nach die Frage, ob im Einzelfall die gesellschafterbezogene Fassung oder die betriebsbezogene Fassung des \u00a7&nbsp;6b EStG zur Anwendung kommt, auch den Umfang der \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit mit ein, denn von der Beantwortung der Frage h\u00e4nge ab, ob \u00fcberhaupt eine rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifende \u00dcbertragung m\u00f6glich sei.<\/li><li>Dem kann sich der Senat nicht anschlie\u00dfen. Ob die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundbesitzes im Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers bis zum 31.12.2001 oder erst danach erfolgte, wovon die anzuwendende Fassung des \u00a7&nbsp;6b EStG abh\u00e4ngt, entscheidet sich allein auf Grundlage von Vorg\u00e4ngen im Bereich seines Einzelunternehmens und damit des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs. Es geht um die Frage, in welchem Jahr der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts durch den ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb entsteht und deshalb ggf. nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 EStG auch gesellschafterbezogen \u00fcbertragen werden kann. Diese Frage betrifft allein den ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb und ist abschlie\u00dfend von dem f\u00fcr dessen Besteuerung zust\u00e4ndigen Finanzamt zu entscheiden. Es geht nicht um die Frage, ob in dem Umfang, in dem der \u00dcbertragende im reinvestierenden Betrieb einen Abzug vornehmen will, dort \u00fcberhaupt auf ihn entfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den von dem Kl\u00e4ger zitierten Entscheidungen in BFH\/NV 1991, 599 und in BFH\/NV 2006, 22 zugrunde lagen, und in denen dem Bescheid f\u00fcr den reinvestierenden Betrieb in gewissem Umfang Grundlagenfunktion f\u00fcr die Besteuerung des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs zugesprochen wurde.<\/li><li>Dahinstehen kann daher, ob an dieser Rechtsprechung angesichts der oben genannten Zweifel (s. oben II.3.b&nbsp;bb) \u00fcberhaupt festgehalten werden k\u00f6nnte. Denn selbst wenn danach dem Bescheid f\u00fcr den reinvestierenden Betrieb hinsichtlich des &#8222;Umfangs der \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit&#8220; Bindungswirkung f\u00fcr das Besteuerungsverfahren des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs zukommen sollte, w\u00e4re jedenfalls die streitentscheidende Frage, ob die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundbesitzes des Kl\u00e4gers in seinem Einzelunternehmen bis zum 31.12.2001 oder erst danach erfolgt ist, nicht im Besteuerungsverfahren der S-KG als dem reinvestierenden Betrieb zu entscheiden. Dementsprechend w\u00e4re der Kl\u00e4ger auch in diesem Fall durch die seiner Ansicht nach zu niedrige Feststellung eines Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns nicht in seinen Rechten verletzt.<\/li><li>c) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers kann der Grundsatz von Treu und Glauben an dem Entscheidungsergebnis nichts \u00e4ndern. Ohne Erfolg beruft sich der Kl\u00e4ger insoweit auf das BFH-Urteil vom 19.01.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/87 (BFHE 155, 491, BStBl II 1989, 393, unter 4.c [Rz&nbsp;22]). Danach kann einem Finanzamt die Anpassung eines Folgebescheids an den Grundlagenbescheid nach Treu und Glauben versagt sein, wenn das Finanzamt durch sein Verhalten im Folgebescheidsverfahren den Steuerpflichtigen davon abgehalten hat, den Grundlagenbescheid anzufechten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das FA in dieser Weise treuwidrig dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber verhalten und ihn von einer Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung des FA&nbsp;S abgehalten hat.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger verweist auch ohne Erfolg darauf, er habe darauf vertraut, dass das FG die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig erachte, da das FG im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die (als unbegr\u00fcndet abgelehnte) AdV noch von der Zul\u00e4ssigkeit der Klage ausgegangen sei. Aus der ge\u00e4nderten Rechtsansicht des FG im angegriffenen Urteil gegen\u00fcber seiner Entscheidung im vorangegangenen Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes kann kein dem FA zurechenbarer Versto\u00df gegen Treu und Glauben abgeleitet werden. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte aus einem Vertrauen im Hinblick auf die Zul\u00e4ssigkeit der Klage kein dahingehendes Vertrauen abgeleitet werden, dass der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers in der Sache zu folgen sei.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.IVR7.19.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 6b, AO \u00a7 171 Abs 10 S 1, AO \u00a7 179, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 182 Abs 1, AO \u00a7 351 Abs 2, FGO \u00a7 40 Abs 2, FGO \u00a7 42, FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ergaenzungsbilanzgewinn-als-selbstaendig-anfechtbare-besteuerungsgrundlage-%c2%a7-6b-estg-uebertragung-stiller-reserven-auf-einen-anderen-betrieb-bfh-urteil-vom-16-dezember-2021-iv-r-7-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn als selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; \u00a7 6b EStG: \u00dcbertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb &#8211; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021, IV R 7\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-74687","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74687","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=74687"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/74687\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=74687"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=74687"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=74687"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}