{"id":74698,"date":"2022-04-21T16:13:00","date_gmt":"2022-04-21T14:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74698"},"modified":"2022-04-21T16:13:00","modified_gmt":"2022-04-21T14:13:00","slug":"beschraenkte-steuerpflicht-und-verpflichtung-zum-steuerabzug-bei-zeitlich-unbegrenzter-ueberlassung-von-know-how-bfh-urteil-vom-13-oktober-2021-i-r-18-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschraenkte-steuerpflicht-und-verpflichtung-zum-steuerabzug-bei-zeitlich-unbegrenzter-ueberlassung-von-know-how-bfh-urteil-vom-13-oktober-2021-i-r-18-18\/","title":{"rendered":"Beschr\u00e4nkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter \u00dcberlassung von Know-how &#8211; BFH-Urteil vom 13. Oktober 2021, I R 18\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.131021.IR18.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f, EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 6, EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 9, EStG \u00a7 50a Abs 5 S 5, EStDV \u00a7 73g Abs 1, AO \u00a7 227, AO \u00a7 163, AO \u00a7 191, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 22 Nr 3, AO \u00a7 5, EStG VZ 2007<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 14. Mai 2018, Az: 7 K 1440\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die zeitlich unbegrenzte \u00dcberlassung von Know-how durch einen ausl\u00e4ndischen Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger kann zu beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG f\u00fchren. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tats\u00e4chlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und\/oder die vereinbarte Qualit\u00e4t hatte, um die im Inland verfolgten Zwecke zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wird gegen\u00fcber dem inl\u00e4ndischen Verg\u00fctungs- und Entrichtungsschuldner, der den Steuerabzug nach \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unterlassen hat, nach \u00a7 50a Abs. 5 Satz 5 EStG ein Haftungsbescheid erlassen, kommt es f\u00fcr dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit weder auf die abkommensrechtliche Freistellung der Eink\u00fcnfte (\u00a7 50d Abs. 1 Satz 1 und 10 EStG) noch auf die Undurchf\u00fchrbarkeit des Erstattungsverfahrens nach \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG aufgrund der Insolvenz des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers an (\u00a7 73g Abs. 1 EStDV). Das Zusammenwirken dieser Umst\u00e4nde k\u00f6nnte ggf. im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens nach \u00a7 227 AO ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 14.05.2018 &#8211; 7 K 1440\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) einer Steuerabzugspflicht nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr (2007) geltenden Fassung (EStG) unterlag und hierf\u00fcr haftet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH mit Sitz im Inland, schloss am 27.07.2007 mit der P&nbsp;Kft. (P), einer der deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn, einen &#8222;Vertrag \u00fcber den exklusiven Transfer eines Verfahrens zur Herstellung eines Wirkstoffs X verbunden mit dem Transfer des &#8218;know hows&#8216; und aller Prozessdokumentationen sowie der Vorf\u00fchrung des Verfahrens und der Lieferung von X und Zwischenstufen&#8220; (Technologietransfervertrag). In dessen Pr\u00e4ambel gingen die Vertragsparteien davon aus, dass P seit Juli 2005 ein Verfahren zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffs X entwickelt, optimiert und durchgef\u00fchrt habe. Dieses Verfahren beruhe auf der internationalen Patentanmeldung der A&nbsp;GmbH (A) \u00fcber den Wirkstoff Y.<\/li><li>Der Technologietransfervertrag sah vor, dass das Recht der P zur exklusiven Herstellung von X auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen werde. Die Kl\u00e4gerin erwerbe mit diesem Vertrag das uneingeschr\u00e4nkte Recht der Nutzung des durch P erarbeiteten Know-how zur Herstellung von Y bzw. X. Im gleichen Zug verliere P das Recht zur Produktion von X und seinen Zwischenstufen, sofern sie nicht von der Kl\u00e4gerin hierzu beauftragt werde. P verpflichte sich, Informationen \u00fcber das Verfahren auch sp\u00e4ter nicht an Dritte weiterzugeben. Zus\u00e4tzlich sollte P an die Kl\u00e4gerin u.a. 3&nbsp;x&nbsp;1 kg X und 60&nbsp;kg Y liefern.<\/li><li>Als Verg\u00fctung war f\u00fcr die \u00dcbertragung der exklusiven Rechte zur Nutzung der Technologie, zur Abgeltung der Kosten f\u00fcr die bisher zur Entwicklung des Verfahrens geleisteten Arbeiten, f\u00fcr die Bereitstellung der Dokumentation einschlie\u00dflich der damit verbundenen Rechte und f\u00fcr die Arbeiten zum Technologietransfer eine Pauschale in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac vorgesehen. Bei Vertragsschluss sollten hiervon &#8230;&nbsp;\u20ac gezahlt werden. Weitere &#8230;&nbsp;\u20ac sollten als Darlehen gew\u00e4hrt werden, das bei Erreichen bestimmter Verfahrensschritte in eine Verg\u00fctungszahlung umzuwandeln sei. F\u00fcr die Lieferung von 3&nbsp;x&nbsp;1&nbsp;kg X und 60&nbsp;kg Y wurde eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac vereinbart, die ebenfalls in Teilschritten gezahlt werden sollte. Die Regelung der exklusiven Nutzung des Patents der A durch die Kl\u00e4gerin war einem gesonderten Lizenzvertrag vorbehalten.<\/li><li>F\u00fcr den Technologietransfer zahlte die Kl\u00e4gerin im August 2007 an P &#8230;&nbsp;\u20ac sowie das Darlehen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Weitere &#8230;&nbsp;\u20ac zahlte die Kl\u00e4gerin an P f\u00fcr die Lieferung von X und Y. Von der Kl\u00e4gerin wurde keine Abzugsteuer angemeldet, einbehalten oder abgef\u00fchrt.<\/li><li>Nach Unstimmigkeiten zwischen der Kl\u00e4gerin und P \u00fcber die Qualit\u00e4t der von P produzierten Wirkstoffe wurde das Vertragsverh\u00e4ltnis im Laufe des Jahres 2009 beendet. Laut Abrechnung sollten die bis September 2009 von P erbrachten Leistungen durch die Zahlungen der Kl\u00e4gerin entgolten sein. Die Kl\u00e4gerin forderte keine Zahlungen zur\u00fcck. Nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der P Insolvenz angemeldet.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vertrat nach einer im Jahr 2014 begonnenen Au\u00dfenpr\u00fcfung die Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei bez\u00fcglich der im August 2007 an P f\u00fcr den Technologietransfer geleisteten Zahlung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zum Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG verpflichtet gewesen. Unter dem 19.08.2016 erlie\u00df er gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen Haftungsbescheid nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (20&nbsp;% von &#8230;&nbsp;\u20ac) nebst Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr das 3.&nbsp;Quartal 2007. P habe durch den Technologietransfer beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG erzielt. Da die Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsschuldnerin dieser Eink\u00fcnfte ihrer Abzugspflicht aus \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nicht nachgekommen sei, werde sie als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen die Klage mit Urteil vom 14.05.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1440\/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2018, 1184) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt (sinngem\u00e4\u00df), das FG-Urteil und den Haftungsbescheid vom 19.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Klage gegen den Haftungsbescheid zu Recht abgewiesen. Haftungsgrundlage ist \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Variante&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte f\u00fcr die den Technologietransfer betreffende Zahlung an P eine Abzugsteuer nach \u00a7&nbsp;50a EStG einbehalten, anmelden und abf\u00fchren m\u00fcssen. Insbesondere unterlag P gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch den angefochtenen Haftungsbescheid war auch frei von Ermessensfehlern (\u00a7&nbsp;102 FGO). Hinsichtlich des Solidarit\u00e4tszuschlags gilt Entsprechendes (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung).<\/li><li>1. Der angefochtene Haftungsbescheid erf\u00fcllt die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Variante&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;73g Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStDV) haftet der Verg\u00fctungsschuldner f\u00fcr die Abzugsteuer, die er nach \u00a7&nbsp;50a EStG einzubehalten und abzuf\u00fchren hat.<\/li><li>Die Einkommensteuer wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben, wenn es sich um Eink\u00fcnfte handelt, die aus Verg\u00fctungen f\u00fcr die Nutzung beweglicher Sachen oder f\u00fcr die \u00dcberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und \u00e4hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Pl\u00e4nen, Mustern und Verfahren, herr\u00fchren (\u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, 3, 6 und 9 EStG); das Gleiche gilt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung von Rechten i.S. des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;f EStG. Letzteres ist durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) erst f\u00fcr Zahlungen nach dem 31.12.2008 gestrichen worden (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;58a EStG i.d.F. des JStG 2009).<\/li><li>Der Steuerabzug betr\u00e4gt 20&nbsp;% der Einnahmen (\u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG). Die Reduzierung des Steuersatzes auf 15&nbsp;% f\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaften durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG&nbsp;2008) vom 14.08.2007 (BGBl&nbsp;I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anwendbar (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 EStG i.d.F. des UntStRefG&nbsp;2008). Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Verg\u00fctung dem Gl\u00e4ubiger zuflie\u00dft (\u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>b) Das FG ist im Ergebnis zu Recht von beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnften der P i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, 8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG ausgegangen, die nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG dem Steuerabzug unterlagen.<\/li><li>aa) Bei P handelt es sich um eine K\u00f6rperschaft i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG, die weder ihren Sitz noch ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland hatte und deshalb mit ihren inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften beschr\u00e4nkt steuerpflichtig war. Da sich die Beteiligten hier\u00fcber nicht streiten und keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>bb) P erzielte inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG.<\/li><li>\u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG erfasst sonstige Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen w\u00e4ren, soweit es sich um Eink\u00fcnfte aus der \u00dcberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und \u00e4hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Pl\u00e4nen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; nach der Subsidiarit\u00e4tsklausel des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Halbsatz&nbsp;2 EStG gilt dies nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Eink\u00fcnfte i.S. der Nr.&nbsp;1 bis 8 handelt.<\/li><li>(1) Indem \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG u.a. auf die \u00dcberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und \u00e4hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten abstellt, f\u00e4llt hierunter auch die \u00dcberlassung von Know-how (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;81\/11, BFH\/NV 2013, 698). Dies gilt auch dann, wenn das Know-how zeitlich unbegrenzt \u00fcberlassen wird (Schmidt\/Loschelder, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;49 Rz&nbsp;125; Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;49 Rz&nbsp;94; Reimer in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;49 EStG Rz&nbsp;311; He\u00df in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;49 EStG Rz&nbsp;2051; Hidien in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;49 Rz&nbsp;I&nbsp;29; a.A. Frotscher in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;49 Rz&nbsp;421). Dies folgt aus einer systematischen Auslegung unter Einbeziehung der Regelung \u00fcber inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG, die wegen des Verweises auf \u00a7&nbsp;21 (Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3) EStG ausdr\u00fccklich nur die zeitlich begrenzte \u00dcberlassung von Rechten und gewerblichen Erfahrungen erfasst. Eine solche Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG hingegen nicht.<\/li><li>(2) Die zeitlich unbegrenzte \u00dcberlassung ist jedoch dann nicht (mehr) von \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG erfasst, wenn der bisherige Inhaber des Know-how dieses nicht nur einem Dritten zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst, sondern ver\u00e4u\u00dfert (vgl. Senatsurteile vom 20.07.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/85, BFHE 154, 473, BStBl II 1989, 99; vom 16.05.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;64\/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641; Reimer, a.a.O.; Klein in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;49 EStG Rz&nbsp;1111).<\/li><li>Dies ergibt sich aus dem Verweis in \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG auf \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG sowie aus dem \u00fcbrigen Wortlaut des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG. Danach muss es sich um Eink\u00fcnfte aus der &#8222;\u00dcberlassung&#8220; der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung handeln. Kommt es zu einer Ver\u00e4u\u00dferung des Nutzungsrechts, wird es aber nicht mehr (nur) \u00fcberlassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641; zur Abgrenzung bei Urheberrechten vgl. Senatsurteil vom 24.10.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/16, BFHE 263, 146, BStBl II 2019, 401; allgemein zur Abgrenzung zwischen der Ver\u00e4u\u00dferung und der \u00dcberlassung von Rechten vgl. auch Manthey\/Zettl, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2021, 449, und Schaal\/Gebhardt, IStR 2021, 887). \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG erfasst ebenfalls nur entgeltliche Leistungen, die keine Ver\u00e4u\u00dferungen und auch nicht ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlich sind (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.03.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;65\/10, BFH\/NV 2013, 1085).<\/li><li>(3) Das FG hat den zwischen der Kl\u00e4gerin und P geschlossenen Technologietransfervertrag dahin ausgelegt, dass eine zeitlich unbegrenzte \u00dcberlassung von Know-how vorliegt, zugleich aber keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich P von ihrem Know-how endg\u00fcltig und in seiner Substanz entledigen wollte. Auch wenn dieses Auslegungsergebnis bei Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Regelungen des Vertrags nicht zwingend erscheint, beruht es auf einer Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelungen (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) und widerspricht weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen. Damit ist es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den Senat bindend (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/15, BFHE 255, 280; BFH-Urteil vom 11.12.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/18, BFHE 271, 63, BStBl II 2021, 488; jeweils m.w.N.).<\/li><li>Auf Grundlage dieser Feststellungen hat das FG rechtsfehlerfrei sowohl die Anwendung des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG, der eine zeitlich begrenzte \u00dcberlassung fordert, als auch die Anwendung des die Ver\u00e4u\u00dferung regelnden \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;f EStG abgelehnt. Ob es sich bei dem Know-how \u00fcberhaupt um ein Recht i.S. des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;f EStG handelt und ob f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage das Gesetz zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen vom 18.04.2019 (BGBl I 2019, 466) von Bedeutung ist (vgl. hierzu auch Petersen\/Herbst, IStR 2021, 745), kann unter diesen Umst\u00e4nden dahingestellt bleiben.<\/li><li>(4) Des Weiteren ist das FG im Ergebnis zu Recht von einem ausreichenden territorialen Inlandsbezug der streitigen Eink\u00fcnfte ausgegangen.<\/li><li>(a) \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG stellt hierf\u00fcr auf eine Nutzung im Inland ab (&#8222;im Inland genutzt werden oder worden sind&#8220;). Aufgrund der systematischen Abgrenzung zur Ankn\u00fcpfung an eine inl\u00e4ndische Verwertung (z.B. in \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG) setzt dies eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Know-how im Inland voraus; das Know-how muss durch den Verg\u00fctungsschuldner \u2011\u2011oder mittelbar durch ihn erm\u00f6glicht\u2011\u2011 tats\u00e4chlich im Inland verwendet oder eingesetzt worden sein (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/12, BFHE 241, 251, BStBl II 2013, 728, m.w.N., zur Nutzung beweglicher Sachen; vgl. auch Klein in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;49 EStG Rz&nbsp;1115; Reimer, a.a.O.).<\/li><li>Daraus folgt allerdings nicht, dass die Verwendung des Know-how auch zu dem vom Verg\u00fctungsschuldner beabsichtigten Erfolg gef\u00fchrt haben muss. Die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht kann ungeachtet der Ankn\u00fcpfung an die tats\u00e4chliche Nutzung im Inland nicht allein deshalb entfallen, weil das \u00fcberlassene Know-how nicht den Erwartungen des Verg\u00fctungsschuldners entspricht oder von vorneherein nicht f\u00fcr die von ihm verfolgten Zwecke geeignet war. Sofern solche Umst\u00e4nde im Anschluss an die \u00dcberlassung des Know-how im Inland festgestellt werden, bleibt vielmehr ein ausreichender Inlandsbezug erhalten.<\/li><li>(b) Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) sollte das von P \u00fcberlassene Know-how in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte der Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin genutzt werden. Dies reicht f\u00fcr die von \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG vorausgesetzte Nutzung im Inland grunds\u00e4tzlich aus.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es nicht zu einer tats\u00e4chlichen Nutzung des Know-how im Inland gekommen sei, da es \u2011\u2011wenn \u00fcberhaupt\u2011\u2011 jedenfalls nicht in dem vertraglich vorgesehen Umfang existiert habe. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Einwand, bei dem zugrundeliegenden Vertrag habe es sich lediglich um ein Verpflichtungs- und nicht (zugleich) um ein Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft gehandelt.<\/li><li>Insoweit hat das FG f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt, dass der Technologietransfervertrag ungeachtet seiner vorzeitigen Beendigung zu einem Leistungsaustausch gef\u00fchrt hat. Die weiteren Feststellungen des FG, dass es nicht zu einer \u00dcberlassung des vertragsgegenst\u00e4ndlichen Know-how gekommen sei, k\u00f6nnen nur so verstanden werden, dass das Know-how lediglich nicht den vereinbarten Umfang und\/oder die vereinbarte Qualit\u00e4t hatte, um die von der Kl\u00e4gerin und ihrer Schwestergesellschaft verfolgten Zwecke zu erf\u00fcllen. Dies \u00e4ndert aber nichts an dem vom FG festgestellten Leistungsaustausch, der nach den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Nutzung des Know-how im Inland ausreicht. Dass das FG meint, es liege keine tats\u00e4chliche Nutzung in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte vor, allerdings sei der Zusammenhang der Eink\u00fcnfte mit dem Technologietransfervertrag, der zum Zweck der Herstellung von X in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte abgeschlossen worden sei, ausreichend, ber\u00fchrt dieses Ergebnis nicht. Denn insoweit zieht das FG bei Auslegung der von \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG geforderten Nutzung einen unzutreffenden rechtlichen Ma\u00dfstab heran.<\/li><li>cc) F\u00fcr die Verpflichtung zum Steuerabzug ist es dar\u00fcber hinaus unerheblich, ob der Tatbestand des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG bereits zum Zeitpunkt der streitigen Zahlung vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt war.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG entsteht die Steuer nach \u00a7&nbsp;50a EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Verg\u00fctung dem Gl\u00e4ubiger zuflie\u00dft. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Verg\u00fctung den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung des beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Gl\u00e4ubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen (\u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn lediglich Vorsch\u00fcsse gew\u00e4hrt, gezahlt oder verrechnet werden oder eine Gutschrift erfolgt (\u00a7&nbsp;73c Nr.&nbsp;3 EStDV) oder wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 Zahlungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Know-how schon bei Vertragsschluss und damit ggf. noch vor der tats\u00e4chlichen Nutzung im Inland i.S. des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG f\u00e4llig werden.<\/li><li>Damit der Steuerabzug in diesen F\u00e4llen nicht ins Leere l\u00e4uft, ist es f\u00fcr eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a EStG ausreichend, wenn die tats\u00e4chliche Nutzung im Inland zum Zeitpunkt des Zuflusses beim Gl\u00e4ubiger beabsichtigt war. Diese Voraussetzung ist unter Ber\u00fccksichtigung des zwischen P und der Kl\u00e4gerin geschlossenen Technologietransfervertrags und der beabsichtigten Verwendung des Know-how zur Produktion von X in der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte einer Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt. Darin liegt keine Erweiterung des Tatbestands von \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG. Da P diesen Tatbestand \u2011\u2011wie oben unter bb) dargelegt\u2011\u2011 verwirklicht hat, muss im Streitfall auch nicht entschieden werden, welche Folgen es gehabt h\u00e4tte, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 EStG endg\u00fcltig nicht erf\u00fcllt worden w\u00e4ren.<\/li><li>c) Der Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch Haftungsbescheid standen weder die Festsetzungsfrist (\u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 AO) noch der Grundsatz der Akzessoriet\u00e4t (\u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;5 AO) entgegen.<\/li><li>aa) Die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist i.S. des \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO war bei Erlass des Haftungsbescheids am 19.08.2016 noch nicht abgelaufen.<\/li><li>Der Beginn der Festsetzungsfrist war gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO bis zum 31.12.2010 gehemmt, da die Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsschuldnerin und Entrichtungsschuldnerin der Abzugsteuer verpflichtet war, bis zum 10.10.2007 eine Steueranmeldung abzugeben (\u00a7&nbsp;73e Satz&nbsp;2 EStDV), und dieser Pflicht weder bis zu diesem Zeitpunkt noch in der Folgezeit nachgekommen ist (vgl. auch allgemein Senatsurteil vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/13, BFH\/NV 2015, 797, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.; BFH-Urteil vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, Rz&nbsp;49; jeweils m.w.N.). Die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist lief damit grunds\u00e4tzlich am 31.12.2014 ab. Wegen der im Jahr 2014 bei der Kl\u00e4gerin begonnenen und erst im Jahr 2016 beendeten Au\u00dfenpr\u00fcfung, die auch den Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a EStG zum Gegenstand hatte, war der Fristablauf aber mindestens bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids gehemmt (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO, \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 AO).<\/li><li>bb) Auch der Grundsatz der Akzessoriet\u00e4t steht dem Erlass des Haftungsbescheids nicht entgegen. Nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;5 Satz 1 Nr.&nbsp;1 AO kann ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann. Ma\u00dfgebend ist insoweit die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuerschuld des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers P, der nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG Schuldner der Abzugsteuer i.S. des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz 1 Nr.&nbsp;3 EStG ist (vgl. parallel zur Kapitalertragsteuer auch Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/18, BStBl II 2022, 24; BFH-Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163). Diese Festsetzungsfrist war bei Erlass des Haftungsbescheids ebenfalls noch nicht abgelaufen.<\/li><li>Aufgrund der fehlenden Steueranmeldung durch die Kl\u00e4gerin (Entrichtungspflichtige der Abzugsteuer) war auch der Beginn der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuerschuld der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin P gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO bis zum 31.12.2010 gehemmt (vgl. zur Kapitalertragsteueranmeldung auch Senatsurteil vom 29.01.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687; BFH-Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163). Die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist f\u00fcr die Steuerschuld der P lief damit grunds\u00e4tzlich am 31.12.2014 ab.<\/li><li>Zwar gilt f\u00fcr P nicht die Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 AO, da sich die Pr\u00fcfungsanordnung nur gegen die Kl\u00e4gerin richtete (vgl. zur Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung BFH-Beschluss vom 17.03.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2016, 994, m.w.N.). F\u00fcr P gilt aber \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;15 AO, der mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) eingef\u00fchrt worden ist und f\u00fcr alle am 30.06.2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen gilt (Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;11 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung). Danach endet die Festsetzungsfrist gegen\u00fcber dem Steuerschuldner (hier: P als Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin) nicht vor Ablauf der gegen\u00fcber dem Steuerentrichtungspflichtigen (hier: Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsschuldnerin) geltenden Festsetzungsfrist. Dies soll einen Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Entrichtungs- und Steuerschuldner gew\u00e4hrleisten (vgl. BTDrucks 17\/10604, S.&nbsp;35 und BFH-Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163). Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter II.1.c&nbsp;aa ergibt, war die Festsetzungsfrist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Steuerentrichtungspflichtige zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids aber noch nicht abgelaufen; dies wirkt \u00fcber \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;15 AO auch f\u00fcr die Festsetzungsfrist gegen\u00fcber P als Steuerschuldnerin.<\/li><li>2. Das FG hat des Weiteren zu Recht entschieden, dass das FA den angefochtenen Haftungsbescheid ermessensfehlerfrei erlassen hat (\u00a7&nbsp;102 FGO).<\/li><li>a) Sofern die Abzugsteuer nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht ordnungsgem\u00e4\u00df einbehalten und abgef\u00fchrt worden ist, sieht \u00a7&nbsp;73g Abs.&nbsp;1 EStDV vor, dass das Finanzamt die Steuer von dem Verg\u00fctungsschuldner durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern &#8222;hat&#8220;. Daraus folgt, dass einem Finanzamt bei Vorliegen der materiellen Haftungsvoraussetzungen grunds\u00e4tzlich kein Spielraum hinsichtlich des &#8222;Ob&#8220; der Inanspruchnahme (Entschlie\u00dfungsermessen) zusteht (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 05.08.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;357\/93, juris; Ma\u00dfbaum in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;50a EStG Rz&nbsp;131, m.w.N.; Reimer in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;50a EStG Rz&nbsp;136; a.A. Boochs in Lademann, a.a.O., \u00a7&nbsp;50a EStG Rz&nbsp;335&nbsp;f.; von einem Entschlie\u00dfungsermessen ausgehend \u2011\u2011allerdings ohne ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;73g Abs.&nbsp;1 EStDV\u2011\u2011 auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 26.11.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;47\/80&nbsp;E, EFG 1987, 250; Fetzer in Kirchhof\/Kulosa\/Ratschow, EStG \u00a7&nbsp;50a Rz&nbsp;220; Gosch in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;50a Rz&nbsp;45). Deshalb waren im Streitfall \u00fcber die Darlegung der materiellen Haftungsvoraussetzungen hinaus keine besonderen Ausf\u00fchrungen des FA zum Entschlie\u00dfungsermessen erforderlich.<\/li><li>b) Das Auswahlermessen zwischen dem Verg\u00fctungsschuldner (hier: Kl\u00e4gerin) und dem Steuerschuldner (hier: P) hat das FA ohne Ermessensfehler ausge\u00fcbt. Insofern hat das FA ausdr\u00fccklich darauf verwiesen, dass es sich bei P um eine beschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaft handelt und die Durchsetzung des Steueranspruchs gegen\u00fcber dem ausl\u00e4ndischen Steuerschuldner schwierig sei; Erkenntnisse \u00fcber verwertbares Inlandsverm\u00f6gen l\u00e4gen nicht vor. Daher werde die Kl\u00e4gerin als inl\u00e4ndische Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Dieser Hinweis auf die fehlende Zugriffsm\u00f6glichkeit beim ausl\u00e4ndischen Steuerschuldner reicht zur Begr\u00fcndung der Inanspruchnahme des inl\u00e4ndischen Verg\u00fctungsschuldners aus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 08.11.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;59\/00, BFH\/NV 2001, 448; Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 698).<\/li><li>c) Die Haftungsinanspruchnahme ist auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Kl\u00e4gerin einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlag (vgl. hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;157\/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, m.w.N.). Dies hat die Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch liegen hierf\u00fcr Anhaltspunkte vor.<\/li><li>3. Dar\u00fcber hinaus hat das FG zu Recht nicht beanstandet, dass das FA im Rahmen der Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch Haftungsbescheid nicht darauf abgestellt hat, ob und inwieweit die zugrundeliegenden Eink\u00fcnfte der P nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Verm\u00f6gen vom 18.07.1977 (BGBl II 1979, 627, BStBl I 1979, 349) von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freizustellen sind (zur Parallelproblematik bei Erlass eines Nacherhebungsbescheids vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 698).<\/li><li>a) Dass abkommensrechtliche Vorschriften im Steuerabzugsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, ergibt sich aus \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sowie dem Zweck dieses Verfahrens, eine m\u00f6glichst effiziente und gleichm\u00e4\u00dfige Steuerfestsetzung herbeizuf\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus folgt aus \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;10 EStG, dass sich der Verg\u00fctungsschuldner auch im Haftungsverfahren nicht auf eine abkommensrechtliche Freistellung des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers berufen kann. Vielmehr werden abkommensrechtliche Freistellungen (erst) in einem gesonderten Erstattungsverfahren nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2&nbsp;ff. EStG ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>b) Im Streitfall besteht kein Anlass, hiervon eine Ausnahme zu machen.<\/li><li>(1) Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung i.S. des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;2 EStG vor (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006&nbsp;&#8211; C-290\/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; Senatsurteil vom 24.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95).<\/li><li>(2) Auch der Umstand, dass P insolvent geworden ist und ein Erstattungsverfahren nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2&nbsp;ff. EStG deswegen m\u00f6glicherweise nicht mehr durchgef\u00fchrt werden kann, f\u00fchrt zu keiner Ausnahme. Dieser Gesichtspunkt k\u00f6nnte ggf. in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach \u00a7&nbsp;227 AO ber\u00fccksichtigt werden, das nicht Gegenstand des hiesigen Revisionsverfahrens ist; eine Billigkeitsentscheidung nach \u00a7&nbsp;163 AO scheidet dagegen aus, da es um einen Haftungsbescheid und nicht um eine Steuerfestsetzung geht (vgl. von Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;163 AO Rz&nbsp;51; Oellerich in Gosch, AO \u00a7&nbsp;163 Rz&nbsp;12).<\/li><li>Zwar k\u00f6nnen bei Erlass eines Haftungsbescheids grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Billigkeitserw\u00e4gungen im Rahmen des Ermessens ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217 zur Haftung nach \u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;2 AO; BFH-Urteil vom 25.07.1989&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;54\/86, BFHE 157, 467, BStBl II 1990, 284 zur Haftung nach \u00a7&nbsp;71 AO). Dies gilt aber nicht, wenn das Entschlie\u00dfungsermessen \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73g Abs.&nbsp;1 EStDV eingeschr\u00e4nkt ist. Deshalb sind die Insolvenz der P und die sich daraus ergebenden Folgen f\u00fcr das Erstattungsverfahren nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG (erst) im Rahmen der Billigkeitserw\u00e4gungen des \u00a7&nbsp;227 AO zu ber\u00fccksichtigen. Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend, aber auch geboten (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;891\/13, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 440 zu einem Nacherhebungsbescheid).<\/li><li>Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben kann die Ber\u00fccksichtigung der Insolvenz der P im Rahmen der Billigkeitserw\u00e4gungen des \u00a7&nbsp;227 AO auch nicht allein deshalb versagt werden, weil die Insolvenz schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids eingetreten war (allgemein zur zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Billigkeitsgesichtspunkte Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;227 Rz&nbsp;12; a.A. Oellerich in Gosch, AO \u00a7&nbsp;227 Rz&nbsp;9). Die endg\u00fcltige Entscheidung bleibt aber dem gesonderten Billigkeitsverfahren nach \u00a7&nbsp;227 AO vorbehalten.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Das Urteil ergeht mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.131021.IR18.18.0 BFH I. Senat EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f, EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 6, EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 9, EStG \u00a7 50a Abs 5 S 5, EStDV \u00a7 73g Abs 1, AO \u00a7 227, AO \u00a7 163, AO \u00a7 191, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschraenkte-steuerpflicht-und-verpflichtung-zum-steuerabzug-bei-zeitlich-unbegrenzter-ueberlassung-von-know-how-bfh-urteil-vom-13-oktober-2021-i-r-18-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschr\u00e4nkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter \u00dcberlassung von Know-how &#8211; BFH-Urteil vom 13. 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