{"id":74700,"date":"2022-04-21T16:15:50","date_gmt":"2022-04-21T14:15:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74700"},"modified":"2022-04-21T16:15:50","modified_gmt":"2022-04-21T14:15:50","slug":"kein-entschaedigungsanspruch-fuer-eine-infolge-der-corona-pandemie-verursachte-verfahrensverlaengerung-bfh-urteil-vom-27-oktober-2021-x-k-5-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-entschaedigungsanspruch-fuer-eine-infolge-der-corona-pandemie-verursachte-verfahrensverlaengerung-bfh-urteil-vom-27-oktober-2021-x-k-5-20\/","title":{"rendered":"Kein Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverl\u00e4ngerung- BFH-Urteil vom 27. Oktober 2021, X K 5\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.271021.XK5.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GVG \u00a7 198 Abs 1, FGO \u00a7 6 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 90 Abs 2, FGO \u00a7 90a Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Nach den Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabh\u00e4ngige) Entsch\u00e4digungsanspruch i.S. des \u00a7 198 GVG voraus, dass die Umst\u00e4nde, die zu einer Verl\u00e4ngerung der Verfahrensdauer gef\u00fchrt haben, innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verz\u00f6gerung beim Sitzungsbetrieb f\u00fchrt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des \u00a7 198 Abs. 1 GVG, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei der Corona-Pandemie und den zur Eind\u00e4mmung getroffenen Schutzma\u00dfnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie \u2011\u2011was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt\u2011\u2011 ebenso betroffen ist wie andere \u00f6ffentliche und private Einrichtungen und Betriebe.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger begehrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entsch\u00e4digung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer des ab dem 19.01.2018 beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anh\u00e4ngigen und am 14.09.2020 durch Zustellung des Urteils an den Kl\u00e4ger beendeten Klageverfahrens 5&nbsp;K&nbsp;5009\/18.<\/li><li>Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren 2009 bis 2011 als Medienberater selbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/li><li>Nach einer im Jahr 2008 geschlossenen Rahmenvereinbarung mit der in der Schweiz ans\u00e4ssigen G&nbsp;GmbH (GmbH) sollte der Kl\u00e4ger f\u00fcr diese Medienberatungsleistungen \u00fcbernehmen. In der Folge erbrachte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber verschiedenen deutschen Unternehmen Beratungsleistungen, denen Vereinbarungen zwischen diesen Unternehmen und der GmbH zugrunde lagen. Der Kl\u00e4ger rechnete seine T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der GmbH ab, wobei er in den Rechnungen keine Umsatzsteuer auswies, da er die Ums\u00e4tze nicht f\u00fcr steuerbar hielt. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das Finanzamt (FA) in ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheiden davon aus, dass es sich bei den Medienberatungsleistungen um im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gehandelt habe.<\/li><li>Mit seiner am 19.01.2018 erhobenen Klage begehrte der Kl\u00e4ger u.a. die Herabsetzung der Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre auf jeweils 0&nbsp;\u20ac. Nach einem Schriftsatzwechsel zwischen den Beteiligten beantragte der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 23.05.2018 die Anberaumung eines Termins zur Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme und m\u00fcndlichen Verhandlung, da die Sache ausgeschrieben sei.<\/li><li>Am 15.01.2020 erhob der Kl\u00e4ger eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge, da Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde, und beantragte nachdr\u00fccklich, die Sache unverz\u00fcglich zu laden.<\/li><li>Am 23.01.2020 forderte der Berichterstatter die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten an, die das FA am 05.02.2020 vorlegte. Mit Verf\u00fcgung vom 08.07.2020 bestimmte der Vorsitzende den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 21.08.2020.<\/li><li>Mit Urteil vom 21.08.2020 wies das FG die Klage ab, da die GmbH lediglich als Abrechnungsstelle fungiert und selbst keine Leistungen gegen\u00fcber den deutschen Unternehmen erbracht habe. F\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung machte es sich die zivilgerichtlichen Feststellungen \u00fcber die Leistungsbeziehungen im rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Landgerichts (LG) B vom 07.09.2011 zu eigen, gegen die der Kl\u00e4ger keine substantiierten Einwendungen erhoben habe. Die vom Kl\u00e4ger benannten Zeugen, den in der Schweiz ans\u00e4ssigen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH sowie die fr\u00fchere Steuerberaterin des Kl\u00e4gers, habe das FG nicht laden m\u00fcssen.<\/li><li>Nach R\u00fccknahme einer vorzeitig am 02.07.2020 erhobenen Entsch\u00e4digungsklage hat der Kl\u00e4ger am 20.10.2020 erneut Klage wegen des von ihm als verz\u00f6gert angesehenen Rechtsstreits erhoben. Er tr\u00e4gt vor, sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Dauer des fr\u00fchzeitig entscheidungsreifen Verfahrens von insgesamt 31&nbsp;Monaten seien nicht gegeben. Soweit sich der Beklagte auf Einschr\u00e4nkungen des Gerichtsbetriebs infolge der Corona-Pandemie berufe, h\u00e4tten die vom Beklagten selbst verordneten sitzungsfreien Zeiten und die Umbauma\u00dfnahmen im Finanzgericht weder zu einem Stillstand der Rechtspflege f\u00fchren d\u00fcrfen, noch k\u00f6nnten sie im Rahmen des \u00a7&nbsp;198 GVG zum Nachteil des Kl\u00e4gers gewertet werden. Da es sich um einen sehr einfachen Fall gehandelt habe, h\u00e4tte der Senat zur Beschleunigung den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte das FG jederzeit die Beteiligten zum Verzicht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auffordern oder auch selbst nach \u00a7&nbsp;90a FGO durch Gerichtsbescheid entscheiden k\u00f6nnen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>den Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger wegen \u00fcberlanger Dauer des beim FG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 5&nbsp;K&nbsp;5009\/18 gef\u00fchrten Verfahrens eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von mindestens 600&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,<br \/>die Klage abzuweisen.<\/li><li>Bei Betrachtung der konkreten Abl\u00e4ufe sei die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen gewesen. Das FG habe gut zwei Jahre nach Klageeingang mit auf eine Verfahrensbeendigung zielenden Ma\u00dfnahmen begonnen. Auf Anforderung des Berichterstatters im Januar 2020 habe das FA die Verwaltungsakten im Folgemonat vorgelegt. Eine denkbare Terminierung im 2.&nbsp;Quartal 2020 sei aufgrund der Einschr\u00e4nkungen durch die Pandemie nicht zustande gekommen. Die im Laufe des M\u00e4rz 2020 angeordneten Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr Bedienstete und Beteiligte h\u00e4tten zun\u00e4chst zur Errichtung eines Notbetriebs gef\u00fchrt, der bis zum 20.04.2020 verl\u00e4ngert worden sei. Ein Sitzungsbetrieb sei w\u00e4hrend dieses Zeitraums nicht m\u00f6glich gewesen. Am 21.04.2020 h\u00e4tten die zur Einhaltung von Kontaktbeschr\u00e4nkungen und Abstandsregelungen notwendigen Umbauma\u00dfnahmen begonnen. Es sei \u2011\u2011wie auch noch gegenw\u00e4rtig\u2011\u2011 die Nutzung nur eines Sitzungssaals pro Etage m\u00f6glich gewesen. Nachdem ab dem 04.05.2020 der allgemeine Gerichtsbetrieb des FG in Stufen habe wiederaufgenommen werden k\u00f6nnen, seien zun\u00e4chst die pandemiebedingt ausgefallenen Sitzungssachen zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen worden. Dementsprechend habe der 5.&nbsp;Senat des FG am 19.06.2020 und am 03.07.2020 erste m\u00fcndliche Verhandlungen durchgef\u00fchrt. Die im Juli 2020 erfolgte Ladung des in Rede stehenden Klageverfahrens f\u00fcr den Termin am 21.08.2020 stelle sich daher als der unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Situation der Pandemie n\u00e4chstm\u00f6gliche dar.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Nach den hierf\u00fcr in der Senatsrechtsprechung entwickelten typisierenden Grunds\u00e4tzen (dazu unten 1.), deren Anwendung nicht durch etwaige Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Falles ausgeschlossen wird (unten 2.), war die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen, da die pandemiebedingten Verz\u00f6gerungen dem FG nicht zurechenbar sind (unten 3.).<\/li><li>1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG). Gem\u00e4\u00df Satz&nbsp;2 der Vorschrift richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<\/li><li>Diese gesetzlichen Ma\u00dfst\u00e4be beruhen auf der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu und zum Folgenden auf das Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.) Bezug genommen.<\/li><li>Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der &#8222;Angemessenheit&#8220; f\u00fcr Wertungen offen, die dem Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Interesse an einem m\u00f6glichst z\u00fcgigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grunds\u00e4tzen \u2011\u2011wie dem Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich m\u00f6glichst zutreffende und qualitativ m\u00f6glichst hochwertige Entscheidungen, der Unabh\u00e4ngigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter\u2011\u2011 Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum f\u00fcr die Gestaltung seines Verfahrens \u2011\u2011auch in zeitlicher Hinsicht\u2011\u2011 einzur\u00e4umen. Zwar schlie\u00dft es die nach der Konzeption des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschlie\u00dfend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann f\u00fcr ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Ma\u00dfnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen, und die damit begonnene (&#8222;dritte&#8220;) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeitr\u00e4ume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet l\u00e4sst. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umst\u00e4nde hinweist, aus denen eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit des Verfahrens folgt (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3-6\/17, BFH\/NV 2019, 27, Rz&nbsp;48).<\/li><li>2. Im Streitfall liegen keine Besonderheiten vor, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, von der Anwendung der genannten Regelvermutung f\u00fcr die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren abzusehen.<\/li><li>a) Die Anwendung der in \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG beispielhaft genannten Kriterien f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Ausgangsverfahren um ein durchschnittliches erstinstanzliches Klageverfahren handelte.<\/li><li>aa) Diese Einsch\u00e4tzung ergibt sich zun\u00e4chst im Hinblick auf die Schwierigkeit des Verfahrens.<\/li><li>(1) Entgegen der Behauptung des Kl\u00e4gers im Schriftsatz vom 20.10.2020 (vgl. S.&nbsp;22) standen nicht ausschlie\u00dflich Rechtsfragen im Streit.<\/li><li>Zwar hat sich das FG im Ausgangspunkt mit der Frage befasst, welche Rechtsgrunds\u00e4tze zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungserbringers bzw. -empf\u00e4ngers gelten, wenn die zivilrechtlichen Vereinbarungen \u2011\u2011durch Zwischenschaltung eines lediglich &#8222;pro forma&#8220; agierenden Leistungserbringers\u2011\u2011 von den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen abweichen (vgl. S.&nbsp;6&nbsp;f. des Urteilsabdrucks \u2011\u2011UA\u2011\u2011). Den Kernbereich der finanzgerichtlichen Entscheidung bildet indes die Sachverhaltsfeststellung und -w\u00fcrdigung durch das FG (vgl. S.&nbsp;7 bis 10 UA). Denn das Vorbringen des Kl\u00e4gers richtete sich vor allem gegen die \u00dcbernahme der zivilgerichtlichen Feststellungen im Urteil des LG Berlin vom 07.09.2011 durch das FG. Es sollte eine hiervon abweichende Sachverhaltsfeststellung, insbesondere durch (erneute) Vernehmung des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der GmbH als Zeugen, erwirkt und damit eine Neubewertung der Leistungsbeziehungen im Rahmen des hier in Rede stehenden Finanzgerichtsprozesses erm\u00f6glicht werden.<\/li><li>(2) Der Einsch\u00e4tzung, dass allein der &#8222;Auslandsbezug&#8220; \u2011\u2011wie der Beklagte annimmt\u2011\u2011 eine wesentliche Besonderheit darstellte, die zu einer Qualifizierung als \u00fcberdurchschnittlich schwieriges Verfahren f\u00fchren w\u00fcrde, vermag der erkennende Senat ebenso wenig zu folgen wie derjenigen, es habe sich \u2011\u2011so der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 um einen in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht &#8222;sehr einfachen Fall&#8220; gehandelt, bei der sich eine \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angeboten h\u00e4tte.<\/li><li>(a) Soweit der Kl\u00e4ger dies aus dem (angenommenen) Umstand ableiten will, das Urteil des FG sei bereits am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.08.2020 vollst\u00e4ndig abgefasst worden (vgl. S.&nbsp;4 des Schriftsatzes vom 04.03.2021), ist schon die zugrundeliegende Annahme unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde zum Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.08.2020 kein Urteil, sondern der Beschluss verk\u00fcndet, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Nach der Eintragung in dem auf dem Original der Entscheidung vorhandenen Stempel (vgl. Bl.&nbsp;202 der FG-Akten) ging das FG-Urteil erst am 28.08.2020 bei der Gesch\u00e4ftsstelle ein. Danach hat die vollst\u00e4ndige Abfassung des Urteils \u2011\u2011bis zur Unterschrift durch s\u00e4mtliche Berufsrichter\u2011\u2011 mehrere Tage in Anspruch genommen.<\/li><li>(b) Unabh\u00e4ngig von der zeitlichen Dauer der Urteilsabfassung, die auch aufgrund eines bereits vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegenden fundierten Berichts oder Entscheidungsentwurfs, der \u00fcblicherweise zum Zweck der Vorberatung der Berufsrichter erstellt wird, sehr kurz ausfallen kann, so dass allein hieraus ein R\u00fcckschluss auf den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens nicht m\u00f6glich erscheint, hat das FG die Entscheidung des Rechtsstreits nicht dem Berichterstatter als Einzelrichter \u00fcbertragen und dadurch selbst zu erkennen gegeben, dass die Sache jedenfalls aus seiner Sicht nicht ohne besondere Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art war (vgl. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Diese Einsch\u00e4tzung \u00fcberschreitet die Grenzen des dem FG f\u00fcr seine Verfahrensgestaltung zukommenden weiten Gestaltungsraums eindeutig nicht.<\/li><li>Das FG hat zwar keine Sachaufkl\u00e4rung f\u00fcr erforderlich gehalten. Es musste sich aber vorliegend \u2011\u2011dies ist anspruchsvoll\u2011\u2011 damit befassen, ob es im Hinblick auf die gegebenen Umst\u00e4nde von der M\u00f6glichkeit, sich die Feststellungen aus einer anderen Gerichtsentscheidung zu eigen zu machen, Gebrauch machen sollte, unter welchen Voraussetzungen eine solche \u00dcbernahme von Feststellungen verfahrensfehlerfrei m\u00f6glich w\u00e4re, ob die Voraussetzungen hier vorl\u00e4gen und ob den Beweisangeboten des Kl\u00e4gers im Hinblick auf die gerichtliche Sachaufkl\u00e4rungspflicht noch nachzugehen w\u00e4re.<\/li><li>bb) Die Bedeutung des Verfahrens f\u00fcr den Kl\u00e4ger ist ebenfalls als durchschnittlich einzusch\u00e4tzen. Der Streitwert bewegte sich im mittleren Bereich. Konkrete Darlegungen, aus denen sich eine f\u00fcr ihn \u00fcberdurchschnittliche Bedeutung des Falles ergeben h\u00e4tte, hat der Kl\u00e4ger dem FG nicht unterbreitet.<\/li><li>b) Besondere Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Eilbed\u00fcrftigkeit hat der Kl\u00e4ger weder innerhalb der zweij\u00e4hrigen Regelfrist noch mit seinen Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen dem FG gegen\u00fcber geltend gemacht.<\/li><li>3. Daher ist eine Betrachtung der konkreten Verfahrensabl\u00e4ufe unter Ber\u00fccksichtigung der Regelvermutung f\u00fcr die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Klageverfahren vorzunehmen. Diese f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen war.<\/li><li>a) Die Zeitspanne von gut zwei Jahren, f\u00fcr die in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen Klageverfahren bei typisierender Betrachtung jedenfalls keine unangemessene Verfahrensdauer anzunehmen ist, endete \u2011\u2011ausgehend von der Erhebung der Klage am 19.01.2018\u2011\u2011 mit Ablauf des Monats Januar 2020.<\/li><li>b) Nach der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge des Kl\u00e4gers forderte der Berichterstatter mit Verf\u00fcgung vom 23.01.2020 vom FA die den Streitfall 5&nbsp;K&nbsp;5009\/18 betreffenden Verwaltungsakten mit Fristsetzung bis zum 21.02.2020 an, die am 05.02.2020 beim FG eingingen. Da die Verf\u00fcgung zeitlich in den Februar 2020 hineinwirkte, ist f\u00fcr diesen Monat von einer Aktivit\u00e4t des FG auszugehen, zumal vor Erhalt und Durchsicht der umfangreichen Akten (drei B\u00e4nde Steuerakten, zwei Leitzordner) \u2011\u2011auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bearbeitungszeit\u2011\u2011 keine weitergehenden Ma\u00dfnahmen erwartet werden konnten.<\/li><li>c) F\u00fcr die nachfolgenden Monate ab M\u00e4rz 2020 bis einschlie\u00dflich Juni 2020 (dem Monat vor der Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 08.07.2020) ist von einer pandemiebedingten Verz\u00f6gerung des Klageverfahrens auszugehen, die dem Beklagten f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG nicht zuzurechnen ist.<\/li><li>aa) Diese Wertung beruht auf den gesetzgeberischen Erw\u00e4gungen, die der Gesetzeshistorie zu \u00a7&nbsp;198 GVG zu entnehmen sind.<\/li><li>(1) Nach der im &#8222;Entwurf eines Gesetzes \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren&#8220; der Bundesregierung vom 17.11.2010 (BTDrucks 17\/3802) enthaltenen Begr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG (S.&nbsp;18&nbsp;f.) ist der f\u00fcr einen Entsch\u00e4digungsanspruch ma\u00dfgebliche Tatbestand die Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten aus Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG), Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG und aus Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit.<\/li><li>In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidend sei, ob sich der zust\u00e4ndige Spruchk\u00f6rper pflichtwidrig verhalten habe. Die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer impliziere dementsprechend umgekehrt auch f\u00fcr sich allein keinen Schuldvorwurf f\u00fcr die mit der Sache befassten Richter. Der Staat k\u00f6nne sich zur Rechtfertigung der \u00fcberlangen Dauer des Verfahrens nicht auf Umst\u00e4nde innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs berufen; vielmehr m\u00fcsse er alle notwendigen Ma\u00dfnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden k\u00f6nnten. Deshalb k\u00f6nne bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf eine chronische \u00dcberlastung eines Gerichts, l\u00e4nger bestehende R\u00fcckst\u00e4nde oder eine allgemein angespannte Personalsituation abgestellt werden. Der hier normierte Anspruch sei ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch sui generis auf Ausgleich f\u00fcr Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens und setze ein Verschulden des Gerichts nicht voraus (vgl. BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;19).<\/li><li>F\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sei aber auch das Verhalten sonstiger Verfahrensbeteiligter sowie das Verhalten Dritter relevant. Werde eine Verz\u00f6gerung durch das Verhalten Dritter ausgel\u00f6st, komme es darauf an, inwieweit dies dem Gericht zugerechnet werden k\u00f6nne. Ein Verz\u00f6gerungen ausl\u00f6sendes Verhalten Dritter, auf das das Gericht keinen Einfluss habe, k\u00f6nne keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begr\u00fcnden (vgl. BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;18).<\/li><li>(2) Nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabh\u00e4ngige) Entsch\u00e4digungsanspruch hoheitliches Verhalten voraus, dass die Umst\u00e4nde, die zu einer Verl\u00e4ngerung der Verfahrensdauer gef\u00fchrt haben, innerhalb des staatlichen bzw. des dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen m\u00fcssen.<\/li><li>Die Ber\u00fccksichtigung des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten dient insoweit ebenfalls dazu, die Verantwortung f\u00fcr eine eingetretene Verz\u00f6gerung bei wertender Betrachtung nach Verantwortungssph\u00e4ren zu verteilen. Entscheidend ist, ob eine Ursache letztlich der Sph\u00e4re des Beteiligten zugerechnet wird oder ob sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts f\u00e4llt (vgl. R\u00f6hl in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGG, \u00a7&nbsp;198 GVG (Stand: 10.12.2020) Rz&nbsp;45). Verl\u00e4ngerungen der Verfahrensdauer durch eine T\u00e4tigkeit Dritter, die das Gericht nicht beeinflussen kann, begr\u00fcnden keine dem Staat zurechenbare Verz\u00f6gerung (vgl. R\u00f6hl, a.a.O., \u00a7&nbsp;198 Rz&nbsp;50).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fchrt eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verz\u00f6gerung nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.<\/li><li>Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretenen Verz\u00f6gerungen wertungsm\u00e4\u00dfig den durch das nicht gerichtlich beeinflussbare Verhalten eines Dritten bedingten Verz\u00f6gerungen gleichzusetzen, da sie weder in die Verantwortungssph\u00e4re der Verfahrensbeteiligten noch des Gerichts fallen. Eine solche \u2011\u2011dem Staat nicht zurechenbare\u2011\u2011 Verfahrensverl\u00e4ngerung soll nach den gesetzgeberischen Erw\u00e4gungen keinen Entsch\u00e4digungsanspruch ausl\u00f6sen.<\/li><li>(1) Der weltweite Ausbruch der durch das neue Coronavirus SARS-CoV-2 ausgel\u00f6sten Erkrankung COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erkl\u00e4rt.<\/li><li>Im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, der Erkrankung vieler Personen, der \u00dcberlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender F\u00e4lle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen (vgl. Beschluss der 2.&nbsp;Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 10.04.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvQ&nbsp;31\/20, juris, Rz&nbsp;13) haben Bund und L\u00e4nder fr\u00fchzeitig durch Verordnungen Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Ausbreitung des Virus und zum Schutz der Bev\u00f6lkerung ergriffen, die ab M\u00e4rz 2020 u.a. die Einhaltung von Abst\u00e4nden und Hygienevorschriften, Ausgangs- und Kontaktbeschr\u00e4nkungen, eine weitgehende Untersagung von Veranstaltungen und Versammlungen, des Betriebs von Gastronomie- und Dienstleistungseinrichtungen sowie von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergn\u00fcgungsst\u00e4tten vorsahen. Dies f\u00fchrte dazu, dass zahlreiche Arbeitnehmer von Pr\u00e4senzaktivit\u00e4ten im jeweiligen Betrieb bzw. in der jeweiligen \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtung zu einer T\u00e4tigkeit im Homeoffice \u00fcbergehen mussten bzw. hierzu angehalten wurden.<\/li><li>(2) F\u00fcr die Gerichte ergaben sich die vom Beklagten beschriebenen Folgen: Insbesondere kam es zur Einrichtung eines Notbetriebs und zur vorl\u00e4ufigen Einstellung des Sitzungsbetriebs, der erst nach Erstellung von Hygiene- und Schutzkonzepten und Umsetzung der zur Vermeidung von Infektionen erforderlichen Ma\u00dfnahmen (Einhaltung von Mindestabst\u00e4nden zwischen den teilnehmenden Personen, Vermeidung von Begegnungsverkehr durch Nutzung nur eines Sitzungssaals pro Etage, Beschr\u00e4nkung auf Sitzungsr\u00e4ume mit ausreichender Gr\u00f6\u00dfe und Bel\u00fcftung, (bauliche) Anpassung der Sitzungsr\u00e4ume z.B. durch Ausstattung mit Trennw\u00e4nden, usw.) stufenweise wieder aufgenommen werden konnte.<\/li><li>(3) Bei der Pandemie handelt es sich um ein au\u00dfergew\u00f6hnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2020&nbsp;&#8211; 13&nbsp;B&nbsp;398\/20.NE, Nordrhein-Westf\u00e4lische Verwaltungsbl\u00e4tter 2020, 251, Rz&nbsp;61).<\/li><li>(4) Vor diesem Hintergrund kann von einem Organisationsverschulden dergestalt, dass die Justizbeh\u00f6rden im Hinblick auf eine \u2011\u2011weder in ihrem Eintritt noch in ihren Wirkungen vorhersehbare\u2011\u2011 pandemische Lage Vorsorge f\u00fcr die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschr\u00e4nkten Rechtspflege h\u00e4tten treffen m\u00fcssen, nicht ausgegangen werden.<\/li><li>Bei der Corona-Pandemie und den zur Eind\u00e4mmung getroffenen Schutzma\u00dfnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie \u2011\u2011was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt\u2011\u2011 ebenso betroffen ist wie andere \u00f6ffentliche und private Einrichtungen, Betriebe, usw. Die Infektionsgefahr ist zudem nicht arbeitsplatzbezogen (vgl. LG M\u00fcnster, Urteil vom 08.04.2021&nbsp;&#8211; 115&nbsp;O&nbsp;150\/20, Recht und Schaden 2021, 589, Rz&nbsp;37); vielmehr geh\u00f6rt ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Coronavirus derzeit f\u00fcr die Gesamtbev\u00f6lkerung zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Nichtannahmebeschluss der 2.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;483\/20, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2020, 2327, Rz&nbsp;9).<\/li><li>cc) Die beschriebenen Folgen der &#8222;ersten Welle&#8220; der Corona-Pandemie haben auch konkret im Streitfall f\u00fcr die Monate ab M\u00e4rz 2020 bis einschlie\u00dflich Juni 2020 zu einer pandemiebedingten Verz\u00f6gerung des Klageverfahrens gef\u00fchrt.<\/li><li>(1) Der Argumentation des Kl\u00e4gers, der Beklagte habe sich selbst eine &#8222;sitzungsfreie Zeit&#8220; verordnet und Umbauma\u00dfnahmen im Finanzgerichtsgeb\u00e4ude veranlasst, so dass er im Rahmen des \u00a7&nbsp;198 GVG als Verursacher der Verz\u00f6gerungen anzusehen sei, vermag der Senat nach den vorstehenden Darlegungen schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen.<\/li><li>Die vom Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg und dem Pr\u00e4sidenten des FG getroffenen Einschr\u00e4nkungen und Vorkehrungen stellen sich lediglich als Teil der von den staatlichen Stellen f\u00fcr alle Lebensbereiche getroffenen pandemiebedingten Schutzma\u00dfnahmen \u2011\u2011hier f\u00fcr den Gerichtsbereich\u2011\u2011 dar. Eine Bewertung solcher \u2011\u2011unvorhersehbar erforderlich werdender\u2011\u2011 Schutzma\u00dfnahmen als m\u00f6gliche Ursache f\u00fcr eine unangemessene Dauer des Verfahrens i.S. des \u00a7&nbsp;198 GVG verbietet sich dem erkennenden Senat daher, zumal staatlichen Stellen bei der Erf\u00fcllung ihrer Schutzpflichten aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG ein erheblicher Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss der 2.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats des BVerfG in NJW 2020, 2327, Rz&nbsp;8).<\/li><li>Aus diesem Grund scheidet auch eine \u2011\u2011an den konkreten Verh\u00e4ltnissen beim jeweiligen Gericht orientierte\u2011\u2011 ex-post-Betrachtung aus, ob der Sitzungsbetrieb im Hinblick auf den vorstehenden Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes fr\u00fcher als geschehen wieder h\u00e4tte aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>(2) Im Streitfall waren aufgrund der besonderen, zu Beginn der Corona-Pandemie gegebenen Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr die Monate M\u00e4rz 2020 bis einschlie\u00dflich Juni 2020 keine weitergehenden als die vom FG ergriffenen Ma\u00dfnahmen erforderlich.<\/li><li>(a) Im Streitfall w\u00e4re die n\u00e4chste \u2011\u2011auf Verfahrensbeendigung gerichtete\u2011\u2011 Aktivit\u00e4t des FG die Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen, die zur Vermeidung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens grunds\u00e4tzlich im M\u00e4rz 2020 h\u00e4tte ergehen m\u00fcssen.<\/li><li>Im Hinblick auf die bereits im Laufe des Monats M\u00e4rz 2020 beginnende Pandemie kann dem FG aber nicht angelastet werden, dass es noch in diesem Monat \u2011\u2011soweit im Rahmen des Notbetriebs \u00fcberhaupt m\u00f6glich\u2011\u2011 keine Ladung f\u00fcr einen auf absehbare Zeit nicht m\u00f6glichen Sitzungstermin mehr aussprach.<\/li><li>(b) F\u00fcr den Zeitraum April 2020 bis in den Folgemonat Mai hinein war ein Sitzungsbetrieb nicht m\u00f6glich. Auch im Hinblick auf die nur stufenweise Wiederaufnahme des Gerichtsbetriebs, insbesondere des Sitzungsbetriebs, w\u00e4re es erst im Laufe des Mai 2020 wieder m\u00f6glich gewesen, zu m\u00fcndlichen Verhandlungen zu laden.<\/li><li>(c) Auch wenn sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine F\u00f6rderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bem\u00fchen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 27.07.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1196\/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;55), ist im Streitfall nicht zu erkennen, dass das Ausgangsgericht den ihm \u2011\u2011zur Aufl\u00f6sung des pandemiebedingt entstandenen &#8222;Sitzungsstaus&#8220;\u2011\u2011 einzur\u00e4umenden Einsch\u00e4tzungsspielraum \u00fcberschritten h\u00e4tte und daher f\u00fcr die Monate Mai und Juni 2020 eine Verz\u00f6gerung i.S. von \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG vorl\u00e4ge.<\/li><li>Danach war es f\u00fcr diese Monate geboten, f\u00fcr das Ausgangsverfahren einen Sitzungstermin jedenfalls innerhalb des f\u00fcr Ladungen zur m\u00fcndlichen Verhandlung noch als angemessen anzusehenden Zeitraums von drei Monaten zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;11\/13, BFH\/NV 2014, 1748, Rz&nbsp;56, zur Unbedenklichkeit eines Terminierungsvorlaufs von drei Monaten). Der vom FG angesetzte Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung des in Rede stehenden Klageverfahrens am 21.08.2020 f\u00e4llt in den im Mai 2020 beginnenden Drei-Monats-Zeitraum.<\/li><li>Es war angesichts der besonderen Situation im ersten Halbjahr 2020 nicht zwingend, das Ausgangsverfahren bereits tats\u00e4chlich im Mai 2020 f\u00fcr den August 2020 zu laden. Ebenso wenig war es notwendig, auf den n\u00e4chstm\u00f6glichen Verhandlungstermin zu laden, da die urspr\u00fcnglich f\u00fcr M\u00e4rz\/April 2020 anberaumten, wegen der Pandemiebeschr\u00e4nkungen allerdings aufgehobenen, Sitzungen noch nachzuholen waren und zur Ingangsetzung eines normalen Sitzungsbetriebs in ersten m\u00fcndlichen Verhandlungen am 19.06.2020 und 03.07.2020 abgearbeitet werden mussten.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund h\u00e4lt sich der unter den Bedingungen der Corona-Pandemie vom FG gew\u00e4hlte Ladungsgang, von einer m\u00f6glichen l\u00e4ngerfristigen Ladung des Ausgangsverfahrens im Mai bzw.&nbsp;Juni 2020 abzusehen und stattdessen im Juli 2020 kurzfristig f\u00fcr August 2020 einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu bestimmen, im Rahmen eines auch hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2020 nicht als Verz\u00f6gerung zu wertenden Verfahrensablaufs.<\/li><li>(3) Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, das FG h\u00e4tte eine fr\u00fchere Entscheidung durch Erlass eines Gerichtsbescheides oder \u2011\u2011nach entsprechender Anfrage bei den Beteiligten\u2011\u2011 durch Urteil ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.<\/li><li>Eine solche gerichtliche Aktivit\u00e4t kann auch unter entsch\u00e4digungsrechtlichen Aspekten nicht gefordert werden. Denn die Entscheidung \u00fcber die Durchf\u00fchrung oder Nichtdurchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung steht im Ermessen des FG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 31.08.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, Rz&nbsp;30). Ebenso liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es von der M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31.08.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;E&nbsp;4\/06, BFH\/NV 2007, 73, unter II.2.).<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon, dass der Kl\u00e4ger selbst derartige Formen der Entscheidung dem FG nicht vorgeschlagen hatte, ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger \u2011\u2011durchgehend\u2011\u2011 auf die Einvernahme von Zeugen gerichtete Beweisantr\u00e4ge gestellt hatte. Vor diesem Hintergrund musste das FG von vornherein davon ausgehen, dass der Kl\u00e4ger einer Entscheidung ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung, in deren Rahmen die von ihm begehrte Beweisaufnahme allein h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, nicht zustimmen w\u00fcrde bzw. es mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides nicht sein Bewenden haben w\u00fcrde. Indem das FG zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen hat, hat es dem Kl\u00e4ger Gelegenheit gegeben, den im Ausland wohnhaften und zu einem Auslandssachverhalt benannten Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH zum Zweck der Zeugeneinvernahme zur Sitzung mitzubringen. Dass dem Kl\u00e4ger dies erm\u00f6glicht wurde, kann dem FG in entsch\u00e4digungsrechtlicher Hinsicht daher nicht vorgehalten werden.<\/li><li>4. Besteht kein Entsch\u00e4digungsanspruch, so scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit (vgl. \u00a7&nbsp;291 i.V.m. \u00a7&nbsp;288 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, \u00a7&nbsp;66 Satz&nbsp;2 FGO; Senatsurteil vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3-7\/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz&nbsp;58) aus.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.271021.XK5.20.0 BFH X. Senat GVG \u00a7 198 Abs 1, FGO \u00a7 6 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 90 Abs 2, FGO \u00a7 90a Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 3 Leits\u00e4tze 1. Nach den Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabh\u00e4ngige) Entsch\u00e4digungsanspruch i.S. des \u00a7 198 GVG voraus, dass die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-entschaedigungsanspruch-fuer-eine-infolge-der-corona-pandemie-verursachte-verfahrensverlaengerung-bfh-urteil-vom-27-oktober-2021-x-k-5-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verfahrensverl\u00e4ngerung- BFH-Urteil vom 27. 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