{"id":74702,"date":"2022-04-21T16:18:54","date_gmt":"2022-04-21T14:18:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74702"},"modified":"2022-04-21T16:18:54","modified_gmt":"2022-04-21T14:18:54","slug":"ermittlung-des-gewinns-aus-einem-privaten-veraeusserungsgeschaeft-des-einzelrechtsnachfolgers-nach-unentgeltlichem-erwerb-buchwert-als-angesetzter-entnahmewert-i-s-des-%c2%a7-23-abs-3-satz-3-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermittlung-des-gewinns-aus-einem-privaten-veraeusserungsgeschaeft-des-einzelrechtsnachfolgers-nach-unentgeltlichem-erwerb-buchwert-als-angesetzter-entnahmewert-i-s-des-%c2%a7-23-abs-3-satz-3-estg\/","title":{"rendered":"Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb &#8211; Buchwert als angesetzter Entnahmewert i.S. des \u00a7 23 Abs. 3 Satz 3 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 06. Dezember 2021, IX R 3\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.061221.IXR3.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 23 Abs 3 S 3, EStG VZ 2017 , EStG \u00a7 22 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 08. Dezember 2020, Az: 3 K 1277\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. &#8222;Angesetzter&#8220; Wert i.S. des \u00a7 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der &#8222;angesetzte&#8220; Wert der Buchwert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2020 &#8211; 3 K 1277\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die H\u00f6he der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der ma\u00dfgebenden Fassung des Streitjahres 2017 (EStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Grundst\u00fccksgemeinschaft aus den Geschwistern \u2026 (A) und \u2026 (B). Sie erzielte im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken. Diese Grundst\u00fccke \u2011\u2011darunter auch das Grundst\u00fcck &#8222;Z-Stra\u00dfe&#8220; (bestehend aus Flur&nbsp;\u2026 Nrn.&nbsp;\u2026\/1 und \u2026\/2, im Folgenden: Grundst\u00fcck)\u2011\u2011 waren A und B von deren Vater (V) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertragen worden.<\/li><li>V war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gewesen, zu dessen Betriebsverm\u00f6gen das Grundst\u00fcck mit einer Gesamtfl\u00e4che von 2&nbsp;853&nbsp;qm geh\u00f6rte. Mit notariell beurkundetem \u00dcbertragungsvertrag vom 14.12.2007 (Flur&nbsp;\u2026 Nr.&nbsp;\u2026\/1) und Erg\u00e4nzung zum \u00dcbertragungsvertrag vom 16.12.2008 (Flur&nbsp;\u2026 Nr.&nbsp;\u2026\/2) \u00fcbertrug V das Grundst\u00fcck auf seine beiden Kinder A und B. Der Verkehrswert des Grundst\u00fccks wurde im \u00dcbertragungsvertrag mit 300.000&nbsp;\u20ac angegeben. Einen Entnahmegewinn aus der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks erkl\u00e4rte V in der Einkommensteuererkl\u00e4rung der Entnahmejahre nicht. Das Grundst\u00fcck wurde lediglich nicht mehr als Betriebsverm\u00f6gen behandelt. Die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2007 und 2008 des V sind bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.05.2016 ver\u00e4u\u00dferten A und B das Grundst\u00fcck mit weiteren Objekten zu einem anteiligen Kaufpreis in H\u00f6he von 570.600&nbsp;\u20ac. Der Kaufpreis wurde im Juni 2017 gezahlt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte im (ge\u00e4nderten) Bescheid f\u00fcr 2017 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03.02.2020 Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG in H\u00f6he von 559.018&nbsp;\u20ac an. Im Rahmen der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns seien die nach \u00a7&nbsp;55 EStG ermittelten Anschaffungskosten des Rechtsvorg\u00e4ngers in H\u00f6he von 11.582&nbsp;\u20ac anzusetzen, so dass ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 559.018&nbsp;\u20ac (Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s in H\u00f6he von 570.600&nbsp;\u20ac .\/. Anschaffungskosten in H\u00f6he von 11.582&nbsp;\u20ac) zu versteuern sei.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung des Einspruchs trug die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor, vom Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s sei der Entnahmewert des Grundst\u00fccks im Jahr 2007 (Teilwert nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG) in H\u00f6he von 556.335&nbsp;\u20ac in Abzug zu bringen. Dieser leite sich aus dem Wert des Nachbargrundst\u00fccks ab, welches A im Februar 2007 zu einem Preis von 195&nbsp;\u20ac\/qm erworben habe. Daher ergebe sich lediglich ein Gewinn in H\u00f6he von 14.265&nbsp;\u20ac. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2020 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es f\u00fchrte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 452 ver\u00f6ffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG der Unterschied zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis in H\u00f6he von 570.600&nbsp;\u20ac einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. An die Stelle der Anschaffungskosten trete gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG, d.h. in den F\u00e4llen der \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts in das Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen durch Entnahme, der nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG angesetzte Teilwert. Der &#8222;angesetzte Wert&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG entspreche im Streitfall dem Buchwert des Grundst\u00fccks in H\u00f6he von 11.582&nbsp;\u20ac im Zeitpunkt der Entnahme.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 EStG). Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, bei der Entnahme des Grundst\u00fccks durch V sei kein Entnahmewert angesetzt worden. Es habe daher im damaligen Zeitpunkt auch keinen &#8222;angesetzten&#8220; Wert i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG gegeben, der bei der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks als fiktive Anschaffungskosten zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re. Dieser Wertansatz habe daher erstmals im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks durch die Kl\u00e4gerin zu erfolgen, und zwar in H\u00f6he des ma\u00dfgeblichen Teilwertes. Die vom Gesetzgeber klarstellend gew\u00e4hlte Formulierung des &#8222;angesetzten&#8220; Wertes bringe klar zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich einen Wert gew\u00e4hlt haben m\u00fcsse. Anders als es das FG darstelle, solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jedweder unzutreffend versteuerte Entnahmegewinn korrigiert werden. Dies solle nur bei einem &#8222;fehlerhaft zu niedrigen Entnahmewert&#8220; geschehen. Nur dann stelle sich das in der Gesetzesbegr\u00fcndung angef\u00fchrte Problem, dass die Finanzbeh\u00f6rden angemessene Werte nur bedingt ermitteln oder \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnten. Dieses Problem stelle sich nicht, wenn kein Wert angesetzt worden sei, denn das sei leicht und unmittelbar festzustellen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sollten gerade die F\u00e4lle korrigiert werden, in denen willentlich und wissentlich Werte zu niedrig angesetzt worden seien. Es solle letztlich das widerspr\u00fcchliche Verhalten sanktioniert werden, im Fall der Entnahme einen niedrigeren Wert anzusetzen als sp\u00e4ter bei der Weiterver\u00e4u\u00dferung. Ein solches vorwerfbares Verhalten liege aber nicht vor, wenn bei der Entnahme kein Wert angesetzt worden sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Feststellungsbescheid f\u00fcr 2017 vom 03.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2020 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach \u00a7&nbsp;23 EStG auf 14.265&nbsp;\u20ac gemindert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des FG an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die H\u00f6he des Gewinns aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft des Grundst\u00fccks zutreffend mit 559.018&nbsp;\u20ac ermittelt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG z\u00e4hlen zu den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) auch Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG. Dazu geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Als Anschaffung gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auch die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts in das Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger f\u00fcr Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die \u00dcberf\u00fchrung des Wirtschaftsguts in das Privatverm\u00f6gen durch den Rechtsvorg\u00e4nger zuzurechnen (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>2. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Verkauf des Grundst\u00fccks im Jahr 2016 den Tatbestand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG verwirklicht hat. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>3. Das FG hat zu Recht die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns mit 559.018&nbsp;\u20ac im Streitjahr festgestellt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 EStG der Unterschied zwischen Ver\u00e4u\u00dferungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG oder \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 EStG angesetzte Wert (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>b) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt der Wert nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG nur insoweit, als er der Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen, der das Wirtschaftsgut entnommen hat, zugrunde gelegen hat. Wird ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen, ist der bis zum Zeitpunkt der Entnahme in der Bilanz (Verm\u00f6gens\u00fcbersicht) bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert der &#8222;angesetzte&#8220; Wert i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG.<\/li><li>aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG. Danach tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der &#8222;angesetzte&#8220; (Entnahme-)Wert. Ein Wert ist nur im Sinne der Norm &#8222;angesetzt&#8220;, wenn er einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegen hat. Wird ein Wirtschaftsgut erfolgsneutral entnommen, entspricht der angesetzte Wert dem Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme. Denn bei der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich entsteht durch die Ausbuchung des Wirtschaftsguts in H\u00f6he des Buchwertes eine Verm\u00f6gensminderung. Die Erfolgsneutralit\u00e4t dieser Buchung kann daher nur durch den Ansatz einer Entnahme in derselben H\u00f6he erreicht worden sein. Nichts anderes gilt, soweit das Wirtschaftsgut bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs&nbsp; 3 EStG aus dem laufend zu f\u00fchrenden Verzeichnis (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG) &#8222;entnommen&#8220; worden ist.<\/li><li>bb) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Durch den Ansatz des Entnahmewertes, der der Steuerfestsetzung des Rechtsvorg\u00e4ngers zugrunde gelegen hat, wird sichergestellt, dass Wertsteigerungen (stille Reserven), die in dem Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und Entnahme entstanden sind und der Entnahmebesteuerung unterlegen haben, bei der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung nicht erneut steuerlich erfasst und damit doppelt besteuert werden. Sind aber stille Reserven tats\u00e4chlich nicht erfasst worden, so kann es zu keiner Doppelbesteuerung kommen. Zudem soll durch die Bezugnahme auf den angesetzten (Entnahme-)Wert sichergestellt werden, dass im Falle einer steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferung alle bis zur Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen stillen Reserven einmal der Besteuerung unterworfen werden. Denn es ist von dem angesetzten und nicht von dem anzusetzenden Entnahmewert auszugehen. Der angesetzte Entnahmewert tritt daher auch dann an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn er fehlerhaft zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden ist (vgl. T.&nbsp;Carl\u00e9 in Korn, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;80; Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;303; Kube in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;12).<\/li><li>cc) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzeshistorie best\u00e4tigt. Mit der Neuregelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) wurde erstmals auch die Ver\u00e4u\u00dferung eines zuvor aus dem Betriebsverm\u00f6gen in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Grundst\u00fccks innerhalb der zehnj\u00e4hrigen Frist der Besteuerung unterworfen. In dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen vom 09.11.1998 (BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;179&nbsp;f.) wird zur Begr\u00fcndung angef\u00fchrt: &#8222;Nicht selten kommt es vor, da\u00df Steuerpflichtige bei der Entnahme von Wirtschaftsg\u00fctern aus dem Betriebsverm\u00f6gen einen Wert angeben, der sich dann im Rahmen einer sp\u00e4teren steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferung aus dem Privatverm\u00f6gen heraus als zu niedrig erweist. Die M\u00f6glichkeiten der Finanzverwaltung, derartigen Praktiken durch genauere Pr\u00fcfung des Entnahmewertes entgegenzuwirken, sind angesichts der sachtypischen Beweisnot gering. Daher wird die Ver\u00e4u\u00dferung zuk\u00fcnftig nach \u00a7&nbsp;23 EStG besteuert, wenn die Entnahme bei Grundst\u00fccken und \u00e4hnlichen Rechten weniger als zehn Jahre [\u2026] zur\u00fcckliegt.&#8220; Hintergrund der Neuregelung war damit jedenfalls auch, dass im Fall einer steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb von zehn Jahren auch die stillen Reserven nachtr\u00e4glich besteuert werden, die bereits im Zeitpunkt der der Ver\u00e4u\u00dferung vorgehenden Entnahme h\u00e4tten aufgedeckt und besteuert werden m\u00fcssen. Dieser Besteuerungsansatz fu\u00dft damit auch auf der Annahme, dass eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung des Steuerbescheids, in dem der zutreffende Entnahmegewinn zu erfassen gewesen w\u00e4re, nicht (mehr) in Betracht kommt. Auf Vorschlag des Finanzausschusses vom 03.03.1999 (BTDrucks 14\/443, S.&nbsp;29) wurde zur Konkretisierung der ma\u00dfgebenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei einer vorherigen Entnahme \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG (nunmehr Satz&nbsp;3) in das Gesetz aufgenommen und auf den &#8222;anzusetzende[n]&#8220; Wert abgestellt. Da unter anzusetzendem Wert im Sinne der Regelung auch der im Zeitpunkt der Entnahme zutreffende Wert subsumiert werden konnte, drohte das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, bisher nicht erfasste Entnahmegewinne im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nachtr\u00e4glich der Besteuerung zuzuf\u00fchren, verfehlt zu werden. Deshalb wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) nunmehr in Satz&nbsp;3 das Wort &#8222;anzusetzende&#8220; durch das Wort &#8222;angesetzte&#8220; ersetzt, um dem vom Gesetzgeber im Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 zum Ausdruck gebrachten Willen besser Rechnung zu tragen (BTDrucks 14\/2070, Bericht des Finanzausschusses zum Steuerbereinigungsgesetz 1999, S.&nbsp;19).<\/li><li>dd) Der Einwand der Kl\u00e4gerin, im Rahmen der Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG sei der &#8222;angesetzte Wert&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG erstmals gem\u00e4\u00df der Vorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG zu ermitteln, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 im Zeitpunkt der Entnahme des Grundst\u00fccks kein Wert angesetzt worden sei, bleibt ohne Erfolg. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 EStG l\u00e4sst keine Auslegung zu, einen der Besteuerung nicht zugrunde gelegten Teilwert nachtr\u00e4glich (fiktiv) zu ermitteln und bei der Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu ber\u00fccksichtigen. Ein Steuerpflichtiger, der \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 keinen Entnahmegewinn erkl\u00e4rt hat, darf nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 EStG nicht besser gestellt sein als ein Steuerpflichtiger, der einen solchen zu niedrig erkl\u00e4rt hat.<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht nur die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten des V in H\u00f6he von 11.582&nbsp;\u20ac bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;1 und 3 EStG ber\u00fccksichtigt. Denn der V hat das Grundst\u00fcck, welches er nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) mit einem Buchwert in H\u00f6he von 11.582&nbsp;\u20ac in seinem Betriebsverm\u00f6gen erfasst hatte, erfolgsneutral entnommen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Grundst\u00fcck bei der \u00dcberf\u00fchrung vom Betriebsverm\u00f6gen in das Privatverm\u00f6gen mit dem Buchwert (11.582&nbsp;\u20ac) ausgebucht \u2011\u2011und dieser Wert mithin bei der Besteuerung &#8222;angesetzt&#8220;\u2011\u2011 worden ist. Dementsprechend betragen die den Ver\u00e4u\u00dferungspreis in H\u00f6he von 570.600&nbsp;\u20ac mindernden und A und B gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG \u2011\u2011was insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig ist\u2011\u2011 zuzurechnenden Anschaffungskosten des V 11.582&nbsp;\u20ac. Der im Streitjahr zu erfassende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn betr\u00e4gt mithin (570.600&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;11.582&nbsp;\u20ac =) 559.018&nbsp;\u20ac.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.061221.IXR3.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 23 Abs 3 S 3, EStG VZ 2017 , EStG \u00a7 22 Nr 2 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 08. Dezember 2020, Az: 3 K 1277\/20 Leits\u00e4tze 1. &#8222;Angesetzter&#8220; Wert i.S. des \u00a7 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermittlung-des-gewinns-aus-einem-privaten-veraeusserungsgeschaeft-des-einzelrechtsnachfolgers-nach-unentgeltlichem-erwerb-buchwert-als-angesetzter-entnahmewert-i-s-des-%c2%a7-23-abs-3-satz-3-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb &#8211; Buchwert als angesetzter Entnahmewert i.S. des \u00a7 23 Abs. 3 Satz 3 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 06. 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