{"id":74715,"date":"2022-04-21T16:47:38","date_gmt":"2022-04-21T14:47:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74715"},"modified":"2022-04-21T16:47:38","modified_gmt":"2022-04-21T14:47:38","slug":"notwendiger-inhalt-der-klage-hinweispflicht-des-gerichts-nach-%c2%a7-65-abs-2-satz-1-fgo-bfh-beschluss-vom-10-maerz-2022-vii-b-174-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/notwendiger-inhalt-der-klage-hinweispflicht-des-gerichts-nach-%c2%a7-65-abs-2-satz-1-fgo-bfh-beschluss-vom-10-maerz-2022-vii-b-174-20\/","title":{"rendered":"Notwendiger Inhalt der Klage &#8211; Hinweispflicht des Gerichts nach \u00a7 65 Abs. 2 Satz 1 FGO &#8211; BFH-Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2022, VII B 174\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.100322.VIIB174.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 2, FGO \u00a7 116 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 13. Oktober 2020, Az: 8 K 267\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Aufforderung nach \u00a7 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts. Der Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r gebietet es, dass das Gericht ihn so rechtzeitig auf eine nach \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderliche Erg\u00e4nzung seiner Klage hinweist, dass er die M\u00e4ngel, wenn m\u00f6glich, noch beheben oder sich jedenfalls dazu \u00e4u\u00dfern kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Liegen konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die angegebene Adresse keine Anschrift ist, an die das Gericht f\u00f6rmliche Zustellungen bewirken kann, ist der Kl\u00e4ger zu einer Glaubhaftmachung seiner Angaben verpflichtet, damit die Klage den Anforderungen des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gen\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 13.10.2020 &#8211; 8 K 267\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sollte f\u00fcr Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen werden. Ein an den Kl\u00e4ger unter der Anschrift A-Stra\u00dfe&nbsp;6 in B adressiertes Anh\u00f6rungsschreiben konnte nicht zugestellt werden; der Zustellungsurkunde zufolge war der Adressat dort nicht zu ermitteln. Das Anh\u00f6rungsschreiben wurde daraufhin an eine Postfachanschrift des Kl\u00e4gers versandt. Der Kl\u00e4ger erwiderte auf dieses Schreiben, dass er mit der GmbH nichts zu tun habe.<\/li><li>Am 22.11.2018 erlie\u00df der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) einen Haftungsbescheid gegen den Kl\u00e4ger als faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH \u00fcber einen Betrag von 212.068,61&nbsp;\u20ac. Dieser Bescheid wurde dem Kl\u00e4ger ebenfalls unter der Postfachanschrift bekannt gegeben. Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kl\u00e4ger wiederum unter der Postfachanschrift bekannt gegeben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob dagegen Klage, ebenfalls unter seiner Postfachanschrift. Nachdem das FA eingewandt hatte, dass der Kl\u00e4ger nicht die Anschrift seines tats\u00e4chlichen Wohnorts angegeben habe, teilte der inzwischen eingeschaltete Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers als ladungsf\u00e4hige Anschrift &#8222;C-Stra\u00dfe&nbsp;21, D&#8220; mit. Das FA machte demgegen\u00fcber geltend, der Kl\u00e4ger wohne nicht unter der angegebenen Postadresse; es handele sich um ein Grundst\u00fcck in einer Gartenanlage, das nicht mit einem zum dauerhaften Wohnen geeigneten Geb\u00e4ude bebaut sei. Daraufhin legte der Kl\u00e4ger eine Meldebest\u00e4tigung vom 03.09.2020 vor, nach der er seit dem 01.09.2020 in der E-Stra\u00dfe&nbsp;10 in F gemeldet war. Auf den Einwand des FA hin, dass der Kl\u00e4ger dort tats\u00e4chlich nicht wohne, erwiderte dieser, dass es sich um eine unbegr\u00fcndete Behauptung handele; es seien ihm ein g\u00fcltiger Reisepass mit der angegebenen Wohnadresse ausgestellt und dort Schriftst\u00fccke und Ladungen des Amtsgerichts zugestellt worden. Die entsprechenden Schriftst\u00fccke legte der Kl\u00e4ger vor.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) verhandelte am 08.09.2020 und am 13.10.2020 in der Sache. Aus den Protokollen \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung, auf die Bezug genommen wird (Bl.&nbsp;78 und 206 FG-Akte), geht hervor, dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten er\u00f6rtert wurde. Am Schluss des Termins vom 08.09.2020 war das FA dem Protokoll zufolge noch aufgefordert worden, weitere Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergeben sollte, dass der Kl\u00e4ger im Namen der GmbH t\u00e4tig geworden sei. Dass das FG den Kl\u00e4ger darauf hingewiesen h\u00e4tte, dass seine Klage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, geht aus den Protokollen nicht hervor.<\/li><li>Die Klage wies das FG gleichwohl als unzul\u00e4ssig ab. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, der Kl\u00e4ger habe seinen tats\u00e4chlichen Wohnort und somit auch seine ladungsf\u00e4hige Anschrift, die zu der nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Bezeichnung des Kl\u00e4gers geh\u00f6re, nicht angegeben. Dass der Kl\u00e4ger die Wohnung in der E-Stra\u00dfe&nbsp;10 in F nicht bewohne, ergebe sich aus den Feststellungen des FA, die dieses durch die Vorlage von Fotografien verdeutlicht habe. Der Briefkasten an dem Geb\u00e4ude E-Stra\u00dfe&nbsp;10 sei einer einfachen Wohnung zugeordnet, die nach den Angaben auf dem Briefkasten von drei Personen bewohnt sein solle. Dass der Kl\u00e4ger diese Wohnung tats\u00e4chlich nutze, sei nicht glaubw\u00fcrdig. In der A-Stra\u00dfe&nbsp;6 in B habe der Kl\u00e4ger in der N\u00e4he seiner Kinder eine komfortable Wohnm\u00f6glichkeit, so dass er nicht darauf angewiesen sei, mit zwei weiteren Personen, zu deren Bekanntschaft er sich nicht ge\u00e4u\u00dfert habe, gemeinsam in einer Wohnung zu leben. In einem \u00e4lteren Verfahren habe der Kl\u00e4ger bei einer Akteneinsichtnahme einen Personalausweis vorgelegt, demzufolge er in der G-Stra\u00dfe&nbsp;11 in H wohnhaft gewesen sei; eine Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung habe \u00fcber diese Anschrift allerdings nicht zugestellt werden k\u00f6nnen. In dem damaligen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung habe der Kl\u00e4ger auf Nachfrage seine Anschrift mit &#8222;I-Stra\u00dfe&nbsp;4 in J&#8220; angegeben; ein Urteil in der Sache habe ihm dort allerdings ebenfalls nicht zugestellt werden k\u00f6nnen. Diese Vorg\u00e4nge belegten, dass der Kl\u00e4ger nicht Willens sei, seinen tats\u00e4chlichen Wohnort anzugeben. Da dem Gericht eine ladungsf\u00e4hige Anschrift des Kl\u00e4gers bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorgelegen habe, habe die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen werden m\u00fcssen.<\/li><li>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 FGO begehrt. Er macht u.a. geltend, das FG habe gegen \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO und gegen Art.&nbsp;103 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO versto\u00dfen, weil es ihn nicht zur Erg\u00e4nzung der Klage aufgefordert habe.<\/li><li>Das FA tritt der Beschwerde entgegen. Diese sei bereits nicht zul\u00e4ssig, weil \u00a7&nbsp;65 FGO auch f\u00fcr das Beschwerdeverfahren gelte. Dar\u00fcber hinaus habe das Gericht nicht gegen \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen; denn es habe seiner Hinweispflicht dadurch gen\u00fcgt, dass es die Frage nach der Richtigkeit der Angaben des Kl\u00e4gers zu der Anschrift E-Stra\u00dfe&nbsp;10 in F tats\u00e4chlich er\u00f6rtert habe. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers h\u00e4tte somit erkennen k\u00f6nnen, dass weiterhin Zweifel an der Einhaltung der Form des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO bestanden h\u00e4tten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das FG.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig. Sie ist insbesondere nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Die formellen Anforderungen an die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind in \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 und 3 FGO geregelt. Eine entsprechende Anwendung von \u00a7&nbsp;65 FGO kommt insoweit nicht in Betracht (so auch Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;65 FGO Rz&nbsp;9; Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;65 Rz&nbsp;6).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO muss die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Daraus wird teilweise gefolgert, dass auch die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens angegeben werden m\u00fcssen (s. etwa Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;116 FGO Rz&nbsp;117, und Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;116 FGO Rz&nbsp;26b &#8211; beide unter Berufung auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;120 FGO). Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft und gegebenenfalls auch die Angabe einer ladungsf\u00e4higen Anschrift umfasst, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der beschlie\u00dfende Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO lediglich die genaue und richtige Bezeichnung des angefochtenen Urteils des FG verlangt, gegen das sich die Beschwerde richtet; denn aus diesem Urteil lassen sich die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens in aller Regel leicht und einwandfrei bestimmen (s. Senatsbeschluss vom 10.07.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;6\/02, BFH\/NV 2002, 1597). Jedenfalls muss aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem gerade dar\u00fcber gestritten wird, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;65 FGO erf\u00fcllt sind, der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit haben, die f\u00fcr ihn nachteilige Rechtsauffassung des FG durch das Beschwerdegericht inhaltlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/li><li>2. Die Beschwerde ist auch begr\u00fcndet. Der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor und das Urteil des FG beruht auf diesem Verfahrensmangel (\u00a7\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, 119 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage den Kl\u00e4ger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO zu der erforderlichen Erg\u00e4nzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO k\u00f6nnen der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 genannten Erfordernisse fehlt.<\/li><li>aa) Zur Bezeichnung des Kl\u00e4gers i.S. von \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO geh\u00f6rt auch die Angabe einer Anschrift, unter der f\u00f6rmliche Zustellungen bewirkt werden k\u00f6nnen, die sog. ladungsf\u00e4hige Anschrift (Senatsbeschluss vom 21.10.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;119\/19, BFH\/NV 2021, 321, Rz&nbsp;40; Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.01.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;122\/17, BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Dies ist bei nat\u00fcrlichen Personen in der Regel diejenige Anschrift, an der sie ihren tats\u00e4chlichen Wohnsitz oder ein ihnen zuzurechnendes Gesch\u00e4ftslokal unterhalten. Das Vorhalten eines Briefkastens gen\u00fcgt insoweit nicht. Das gilt auch dann, wenn der Kl\u00e4ger durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten ist (s. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2021, 321, Rz&nbsp;40, m.w.N.).<\/li><li>Die sich aus \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ergebende Obliegenheit betrifft nicht nur den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der Kl\u00e4ger muss auch im weiteren Verlauf des Verfahrens daf\u00fcr sorgen, dass er durch die Angabe seines tats\u00e4chlichen Wohnorts und Lebensmittelpunkts f\u00fcr das Gericht erreichbar bleibt (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 06.11.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;4\/07, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 16, 349, unter B.2.a; ausf\u00fchrlich auch BFH-Beschluss vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;28\/15, BFH\/NV 2015, 1423, Rz&nbsp;11&nbsp;ff., m.w.N.&nbsp;&#8211; die gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 12.02.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2431\/15).<\/li><li>bb) Die Aufforderung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts.<\/li><li>Das zeigt schon der Gegensatz zu \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO; denn Satz&nbsp;1 ist ausdr\u00fccklich als Gebot formuliert (&#8222;hat &#8230; aufzufordern&#8220;), w\u00e4hrend es sich bei Satz&nbsp;2 um eine &#8222;Kannvorschrift&#8220; handelt (s.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;136\/17, BFH\/NV 2018, 534, Rz&nbsp;14&nbsp;ff., und vom 09.04.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;96\/96, BFH\/NV 1997, 784, unter 1.; BFH-Urteil vom 27.06.1996&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/95, BFH\/NV 1997, 232, ebenfalls unter 1.; Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;65 FGO Rz&nbsp;116; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;65 Rz&nbsp;53; Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;65 Rz&nbsp;109; wohl ebenso: Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;65 FGO Rz&nbsp;22). Daf\u00fcr spricht auch, dass \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO eine Ausformung der prozessualen F\u00fcrsorgepflicht des Gerichts ist und der Gew\u00e4hrleistung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG dient; die Regelung soll verhindern, dass das Rechtsschutzbegehren des Kl\u00e4gers an Formalien scheitert (vgl. BFH-Beschluss vom 12.03.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;76\/96, BFH\/NV 1997, 771, unter II.; ebenso Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;65 FGO Rz&nbsp;22).<\/li><li>Soweit der beschlie\u00dfende Senat in seinem Beschluss vom 19.01.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;50\/06 (BFH\/NV 2007, 946, unter II.1.) in Form eines obiter dictum ausgef\u00fchrt hat, die M\u00f6glichkeit einer Fristsetzung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO stehe im Ermessen des Gerichts, h\u00e4lt er daran nicht fest.<\/li><li>cc) \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO schreibt nicht vor, bis zu welchem Zeitpunkt das Gericht auf die erforderliche Erg\u00e4nzung der Klage hinwirken muss. Betrifft die erforderliche Erg\u00e4nzung aber ein Musserfordernis i.S. von \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, gebietet es der Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG), ihn so rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass er die M\u00e4ngel, wenn m\u00f6glich, noch beheben oder sich jedenfalls hierzu \u00e4u\u00dfern kann (BFH-Urteil vom 29.11.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/00, BFH\/NV 2001, 627, unter II.1.; ebenso Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;65 FGO Rz&nbsp;116).<\/li><li>Gegebenenfalls gen\u00fcgt es, wenn die Aufforderung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 FGO zur erforderlichen Erg\u00e4nzung noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeht (Senatsbeschluss vom 09.01.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;124\/91, BFH\/NV 1992, 752). In diesem Fall ist der Hinweis nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO als wesentlicher Vorgang der m\u00fcndlichen Verhandlung i.S. von \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu protokollieren. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der \u2011\u2011in diesem Fall negativen\u2011\u2011 Beweiskraft des Protokolls gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;165, 160 Abs.&nbsp;2 ZPO grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, Rz&nbsp;35; BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.10.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;21\/16, BFH\/NV 2017, 315, Rz&nbsp;13; vom 19.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;101\/13, BFH\/NV 2015, 214, Rz&nbsp;12, und vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;112\/14, BFH\/NV 2015, 1595, Rz&nbsp;9&nbsp;f.).<\/li><li>b) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG im vorliegenden Streitfall die Klage zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/li><li>Das FG h\u00e4tte den Kl\u00e4ger, nachdem dieser weitere Unterlagen zu dem von ihm behaupteten Wohnsitz vorgelegt hatte, unter Hinweis auf seine Auffassung, dass die Anforderungen des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO nach wie vor nicht erf\u00fcllt gewesen sind, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO f\u00f6rmlich auffordern m\u00fcssen, eine ladungsf\u00e4hige Anschrift beizubringen. Dass es dies nicht getan hat, belegen die beiden Protokolle \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>Der Einwand des FA, das FG habe seiner Hinweispflicht bereits dadurch gen\u00fcgt, dass es die Frage nach der Richtigkeit der Angaben des Kl\u00e4gers zu der von diesem behaupteten Anschrift tats\u00e4chlich er\u00f6rtert habe und dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers die Zweifel des Gerichts hinsichtlich der Einhaltung der Form des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zum einen ist eine solche Er\u00f6rterung ebenfalls nicht protokolliert worden. Zum anderen w\u00fcrde eine solche Er\u00f6rterung nicht den f\u00f6rmlichen Hinweis nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO ersetzen.<\/li><li>Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel, da das FG ein Prozessurteil erlassen hat. Dieses ist mithin aufzuheben. Auf die weiteren Zulassungsgr\u00fcnde, die der Kl\u00e4ger vorgebracht hat, kommt es nicht an. Es erscheint zudem sachgerecht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO), da im Streitfall von einer Revisionszulassung keine weitere rechtliche Kl\u00e4rung zu erwarten ist.<\/li><li>3. Erg\u00e4nzend weist der beschlie\u00dfende Senat auf Folgendes hin: Hat das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die von dem Kl\u00e4ger behauptete Adresse unzutreffend ist, dem Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO aufgegeben, seine ladungsf\u00e4hige Anschrift beizubringen, ist es Aufgabe des Kl\u00e4gers, seinen tats\u00e4chlichen Wohnsitz darzulegen und dar\u00fcber hinaus auch glaubhaft zu machen (s. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2021, 321, Rz&nbsp;43, m.w.N.), gegebenenfalls nicht nur durch Vorlage einer Meldebescheinigung und eines Ausweises oder Passes, sondern auch durch Vorlage weiterer Belege wie Strom-, Wasser- und Telefonrechnungen etc., aus denen ersichtlich wird, dass sich der Kl\u00e4ger an dem von ihm angegebenen Wohnsitz auch tats\u00e4chlich \u00fcberwiegend aufh\u00e4lt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen vom Kl\u00e4ger behaupteten Wohnsitz, an dem berechtigte Zweifel bestehen, durch eigene Ermittlungen zu verifizieren.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.100322.VIIB174.20.0 BFH VII. Senat GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 2, FGO \u00a7 116 Abs 3 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 13. Oktober 2020, Az: 8 K 267\/20 Leits\u00e4tze 1. 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