{"id":74717,"date":"2022-04-21T16:48:18","date_gmt":"2022-04-21T14:48:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74717"},"modified":"2022-04-21T16:48:18","modified_gmt":"2022-04-21T14:48:18","slug":"vermoegensuebergabe-gegen-versorgungsleistungen-abgrenzung-zwischen-leibrenten-und-dauernden-lasten-bei-teilweisem-ausschluss-der-uebernahme-eines-pflegebedingten-mehrbedarfs-bfh-urteil-vom-16-jun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vermoegensuebergabe-gegen-versorgungsleistungen-abgrenzung-zwischen-leibrenten-und-dauernden-lasten-bei-teilweisem-ausschluss-der-uebernahme-eines-pflegebedingten-mehrbedarfs-bfh-urteil-vom-16-jun\/","title":{"rendered":"Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der \u00dcbernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs &#8211; BFH-Urteil vom 16. Juni 2021, X R 29\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31\/20<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.160621.XR29.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1a, FGO \u00a7 118 Abs 2, ZPO \u00a7 323, FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 1, EStG VZ 2007<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 30. Juli 2019, Az: 5 K 2332\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie ab\u00e4nderbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: F\u00fcr die Annahme der Ab\u00e4nderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs des Verm\u00f6gens\u00fcbergebers gen\u00fcgt es, wenn sich der Erwerber entweder zur pers\u00f6nlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die h\u00e4usliche Pflege oder der Kosten f\u00fcr die externe Pflege verpflichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 &#8211; X R 31\/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Hat das FG eine (gebotene) Auslegung unterlassen, so kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG die hierf\u00fcr erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat, und zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsm\u00f6glichkeiten bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2010 &#8211; X R 38\/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz 19).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.07.2019 &#8211; 5 K 2332\/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.03.2012 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer f\u00fcr 2007 wird unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids vom 29.11.2011 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Sonderausgaben die Zahlungen an die Eltern des Kl\u00e4gers von 36.813 \u20ac in voller H\u00f6he als dauernde Last ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Mit notariellem Vertrag vom 16.12.1998 (Vertrag) hatte der Kl\u00e4ger den elterlichen Weinbaubetrieb \u00fcbernommen. Unter Ziffer&nbsp;V.&nbsp;Nr.&nbsp;7 des Vertrags verpflichtete er sich, seinen Eltern ab dem 01.01.1999 bis zum Ableben des L\u00e4ngstlebenden einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt in H\u00f6he von 6.000&nbsp;DM (3.067,75&nbsp;\u20ac) monatlich als &#8222;dauernde Last&#8220; zu zahlen. Auf die wiederkehrenden Barleistungen ist \u00a7&nbsp;323 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit materiell-rechtlicher Wirkung sinngem\u00e4\u00df anwendbar, so dass insbesondere Ver\u00e4nderungen im Unterhaltsbedarf des Berechtigten und\/oder in der Leistungskraft des Verpflichteten die H\u00f6he der Zahlungspflicht beeinflussen k\u00f6nnen. Verlassen die Berechtigten bzw. der L\u00e4ngstlebende ihre derzeitige Wohnung, gleich aus welchem Grund (z.B. Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim), so f\u00fchrt ein hierdurch verursachter Mehrbedarf in ihrer Person jedoch zu keiner Anpassung der dauernden Last. In Ziffer&nbsp;V.&nbsp;Nr.&nbsp;8 des Vertrags wurde geregelt, dass auf die Aufnahme einer Pflegeverpflichtung durch den Erwerber zugunsten seiner Eltern ausdr\u00fccklich verzichtet werde.<\/li><li>Am 29.12.2011 vereinbarten der Kl\u00e4ger und seine Eltern den Wegfall von Ziffer&nbsp;V.&nbsp;Nr.&nbsp;8 des Vertrags (\u00c4nderungsvereinbarung) und erg\u00e4nzten Nr.&nbsp;7 u.a. dahingehend, dass eine \u00c4nderung der Versorgungsleistungen vom Versorgungsberechtigten bei einem Mehrbedarf beansprucht werden k\u00f6nne, der sich infolge einer dauerhaften Pflegebed\u00fcrftigkeit im Rahmen einer h\u00e4uslichen Pflege ergebe. Pers\u00f6nliche Pflegeleistungen durch den Erwerber sollten unentgeltlich erfolgen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sah die Zahlungen des Kl\u00e4gers an seine Eltern (im Streitjahr: 36.813&nbsp;\u20ac) als Leibrente an und ber\u00fccksichtigte sie bei den Sonderausgaben nur mit einem Ertragsanteil in H\u00f6he von 20&nbsp;% (7.363&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2019, 1540). Das Finanzgericht (FG) entschied, es handle sich bei den Barleistungen um eine Rentenzahlung, da gleichm\u00e4\u00dfige Versorgungsleistungen vereinbart worden seien. Die Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;323 ZPO f\u00fchre nicht zur Annahme ab\u00e4nderbarer Leistungen, da die Anpassung f\u00fcr den Fall eines finanziellen Mehrbedarfs infolge des Auszugs der Eltern aus der eigenen Wohnung ausgeschlossen sei. Dadurch werde die im Alter h\u00e4ufig vorkommende Ver\u00e4nderung des finanziellen Bedarfs durch Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim nicht erfasst. Dies stelle bereits eine so wesentliche Einschr\u00e4nkung der \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit dar, dass eine dauernde Last nicht angenommen werden k\u00f6nne. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger mit der Regelung in Ziffer&nbsp;V.&nbsp;Nr.&nbsp;8 des Vertrags insgesamt keine Pflegeverpflichtung gegen\u00fcber den \u00dcbergebern \u00fcbernommen habe, die Regelung nur den Ausschluss einer h\u00f6chstpers\u00f6nlich zu erbringenden Pflegeverpflichtung beinhalte oder ob den Eltern des Kl\u00e4gers die Wahl der konkreten Pflege zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch freigestellt sein solle. Die \u00c4nderungsvereinbarung k\u00f6nne vorliegend nicht zugrunde gelegt werden, da sie erst nach dem Streitjahr getroffen worden sei.<\/li><li>Mit der Revision bringen die Kl\u00e4ger u.a. vor, die Einschr\u00e4nkung der Ab\u00e4nderbarkeit der Barleistungen nur im Falle eines Mehrbedarfs der \u00dcbergeber aufgrund einer ausw\u00e4rtigen Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim zeige im Umkehrschluss, dass bei einem Mehrbedarf wegen h\u00e4uslicher Pflege eine Erh\u00f6hung des Zahlbetrags verlangt werden k\u00f6nne. Der Verzicht auf pers\u00f6nlich zu erbringende Pflegeleistungen stehe der Qualifizierung als dauernde Last nicht entgegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2012 den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29.11.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die gezahlten Versorgungsleistungen von 36.813&nbsp;\u20ac in voller H\u00f6he als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es ist der Auffassung, bereits aufgrund des vereinbarten Verzichts auf die Aufnahme einer Pflegeverpflichtung sei von einer Leibrente auszugehen. Hierin liege der Ausschluss der pers\u00f6nlichen und finanziellen Pflegeverpflichtung bei dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit. Es m\u00fcsse zwischen der Pflegeverpflichtung und der Pflegeleistung unterschieden werden. Eine Pflegeverpflichtung umfasse sowohl den finanziellen als auch den pers\u00f6nlichen Pflegeaspekt, wohingegen eine Pflegeleistung sich auf die pers\u00f6nliche Pflege beschr\u00e4nke. Der Ansicht der Kl\u00e4ger, die Vertragsklausel schlie\u00dfe lediglich die pers\u00f6nliche Pflege aus, k\u00f6nne daher nicht gefolgt werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht die im Streitjahr an die Eltern des Kl\u00e4gers geleisteten Zahlungen nicht als dauernde Last in voller H\u00f6he zum Sonderausgabenabzug zugelassen.<\/li><li>Die Eltern haben dem Kl\u00e4ger einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen Versorgungsleistungen \u00fcbergeben (unten 1.). Ab\u00e4nderbare Versorgungsleistungen und damit dauernde Lasten sind auch dann noch gegeben, wenn die Ab\u00e4nderbarkeit der Leistungen in F\u00e4llen eines pflegebedingten Mehrbedarfs zwar eingeschr\u00e4nkt wird, f\u00fcr die Anwendung der vereinbarten Ab\u00e4nderungsklausel aber noch ein relevanter Anwendungsbereich in Gestalt eines der drei m\u00f6glichen Durchf\u00fchrungswege der Pflege verbleibt (unten 2.). Da das FG bei der W\u00fcrdigung des Versorgungsvertrags von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, kann sein Urteil keinen Bestand haben (unten 3.). Der Senat kann im Streitfall den Vertrag selbst auslegen. Danach lagen im Streitjahr ab\u00e4nderbare Barleistungen vor (unten 4.).<\/li><li>1. Zu Recht hat das FG den Vertrag vom 16.12.1998 als Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen gew\u00fcrdigt.<\/li><li>Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Eink\u00fcnften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 \u2011\u2011EStG a.F.\u2011\u2011, BGBl I 2007, 3150; die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen beruhen; vgl. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;18 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der derzeit geltenden Fassung). Dauernde Lasten sind nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG a.F. in vollem Umfang abziehbar. Leibrenten k\u00f6nnen \u2011\u2011nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 EStG a.F.\u2011\u2011 nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb EStG aufgef\u00fchrten Tabelle ergibt.<\/li><li>Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt beim \u00dcbergeber noch Anschaffungskosten des \u00dcbernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bez\u00fcgen zugeordnet (vgl. Senatsurteil vom 27.08.1997&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b).<\/li><li>F\u00fcr die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verh\u00e4ltnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoertr\u00e4gen des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens erbracht werden k\u00f6nnen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.05.2003&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). Das FG hat zu letzterer Voraussetzung zwar keine ausdr\u00fccklichen Feststellungen getroffen, in seiner Entscheidung aber im Rahmen der Bildung der Obers\u00e4tze (vgl. EFG 2019, 1540, Rz&nbsp;29) u.a. das Senatsurteil vom 23.11.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/14 (BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz&nbsp;30) herangezogen, denen dieses Erfordernis zu entnehmen ist. Es ist daher \u2011\u2011in \u00dcbereinstimmung mit der Aktenlage\u2011\u2011 von einer ausreichenden Ertragskraft des \u00fcbergebenen landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen. Da insoweit zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Aus den allgemeinen Grunds\u00e4tzen, die f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten gelten, hat der Senat bei vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertr\u00e4gen schon in seiner bisherigen Rechtsprechung Kriterien f\u00fcr die Beurteilung vertraglicher Einschr\u00e4nkungen der Ab\u00e4nderbarkeit der Leistungen in F\u00e4llen pflegebedingten Mehraufwands entwickelt.<\/li><li>Danach f\u00fchrt zwar ein vollst\u00e4ndiger Ausschluss der Ab\u00e4nderbarkeit infolge eines pflegebedingten Mehrbedarfs zur Beurteilung der Versorgungsleistungen als blo\u00dfe Leibrente. Demgegen\u00fcber wird die Annahme einer dauernden Last nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ab\u00e4nderbarkeit der Leistungen in F\u00e4llen eines pflegebedingten Mehrbedarfs zwar eingeschr\u00e4nkt wird, wobei aber noch ein relevanter Anwendungsbereich f\u00fcr eine diesbez\u00fcgliche \u00c4nderbarkeit der Leistungen verbleiben muss.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt es f\u00fcr die Annahme einer dauernden Last, wenn der in Rede stehende Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebed\u00fcrftigkeit im Versorgungsvertrag wenigstens \u00fcber einen der drei m\u00f6glichen Durchf\u00fchrungswege der Pflege abgedeckt wird. Insoweit ist es ausreichend, wenn sich der Verm\u00f6gens\u00fcbernehmer entweder zur pers\u00f6nlichen Pflege (mindestens im Umfang der alten Pflegestufe 1 bzw. des neuen Pflegegrades 2) oder zur \u00dcbernahme von zus\u00e4tzlichen Kosten f\u00fcr die h\u00e4usliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang oder \u2011\u2011so der dritte Durchf\u00fchrungsweg\u2011\u2011 zur \u00dcbernahme der im Rahmen einer externen Pflege der \u00dcbergeber entstehenden Kosten in vergleichbarer H\u00f6he verpflichtet hat. Lediglich der vollst\u00e4ndige Ausschluss einer Anpassung der (pers\u00f6nlichen oder finanziellen) Versorgungsleistungen im Fall des Eintritts (dauernder) Pflegebed\u00fcrftigkeit l\u00e4sst die Ab\u00e4nderbarkeit der Leistungen entfallen und steht daher einer Einordnung der Barleistungen als dauernde Last entgegen.<\/li><li>Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung und Vermeidung von Wiederholungen wird diesbez\u00fcglich auf die Ausf\u00fchrungen des Senats in dem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren X&nbsp;R&nbsp;31\/20 Bezug genommen (dort unter II.2.).<\/li><li>3. Da das FG bei der W\u00fcrdigung des Vertrags von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, kann sein Urteil keinen Bestand haben.<\/li><li>Das FG hat zwar zutreffend allein auf den Vertrag vom 16.12.1998 abgestellt und die \u00c4nderungsvereinbarung vom 29.12.2011, die nur mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;135\/98, BFHE 205, 447, BStBl II 2004, 824, unter II.2.) und daher noch nicht f\u00fcr das Streitjahr 2007 gelten konnte, au\u00dfer Betracht gelassen.<\/li><li>Die Vorinstanz ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Ausschluss der Anpassung f\u00fcr den Fall eines finanziellen Mehrbedarfs infolge des Auszugs der Eltern aus der eigenen Wohnung \u2011\u2011dies betrifft vor allem die F\u00e4lle eines Wechsels in ein Alten- oder Pflegeheim\u2011\u2011 stelle bereits eine so wesentliche Einschr\u00e4nkung der \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;323 ZPO dar, dass eine dauernde Last nicht angenommen werden k\u00f6nne. Das FG konnte daher \u2011\u2011auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig\u2011\u2011 offenlassen, ob die Regelung in Ziffer&nbsp;V.&nbsp;Nr.&nbsp;8 des Vertrags nur den Ausschluss einer h\u00f6chstpers\u00f6nlich zu erbringenden Pflegeverpflichtung, nicht aber auch der \u00dcbernahme von Kosten durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr eine h\u00e4usliche Pflege beinhalten sollte.<\/li><li>Auf der Grundlage der oben dargelegten Grunds\u00e4tze kommt es hierauf allerdings an, da bei einer \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr eine h\u00e4usliche Pflege durch den Kl\u00e4ger eine dauernde Last vorliegt.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO), da er im Streitfall auch die notwendige Vertragsauslegung vornehmen kann (unten a). Die Auslegung des Hof\u00fcbergabe- und Versorgungsvertrags ergibt, dass eine Anpassung der H\u00f6he der wiederkehrenden Barleistungen nach \u00a7&nbsp;323 ZPO im Falle eines pflegebedingten Mehrbedarfs bei h\u00e4uslicher Pflege nicht ausgeschlossen ist (unten b). Danach sind die vom Kl\u00e4ger geleisteten Zahlungen als dauernde Last anzusehen und in voller H\u00f6he bei den Sonderausgaben abzuziehen (unten&nbsp;c).<\/li><li>a) Der Senat ist an das vom FG gefundene Auslegungsergebnis nicht gebunden und kann die erforderliche Vertragsauslegung selbst vornehmen.<\/li><li>aa) Die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen und Vertr\u00e4gen geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zu den &#8222;tats\u00e4chlichen Feststellungen&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt und die vom BFH im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden darf (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;37\/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4.). Die Auslegung des FG kann vom BFH nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (\u00a7\u00a7&nbsp;133,&nbsp;157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011), die Denkgesetze und die gesetzlichen Erfahrungss\u00e4tze zutreffend angewandt worden sind. Hierzu geh\u00f6ren die Erforschung der f\u00fcr die Auslegung wesentlichen Begleitumst\u00e4nde durch das FG (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.1979&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/77, BFHE 130, 226, BStBl II 1980, 488) und die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1979&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;105\/77, BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11, unter II.2.). Ein vom FG unter Beachtung der vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4be gefundenes Auslegungsergebnis ist f\u00fcr den BFH bindend, auch wenn es nicht zwingend, aber m\u00f6glich ist.<\/li><li>Hat das FG eine (gebotene) Auslegung indes unterlassen, so kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG die hierf\u00fcr erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat, und zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsm\u00f6glichkeiten bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Das FG hat im Streitfall die f\u00fcr eine W\u00fcrdigung der Ab\u00e4nderbarkeit nach \u00a7&nbsp;323 ZPO erforderliche \u2011\u2011revisionsrechtlich bindende\u2011\u2011 Auslegung von Ziffer&nbsp;V.&nbsp;Nr.&nbsp;8 des Vertrags unterlassen. Der erkennende Senat kann die Vertragsauslegung selbst vornehmen, da die Vorinstanz alle dazu notwendigen Feststellungen getroffen hat. Insbesondere hat das FG u.a. den Inhalt der vertraglichen Regelungen in Ziffer&nbsp;V.&nbsp;Nr.&nbsp;7 und Nr.&nbsp;8 des Vertrags im Tatbestand des angefochtenen Urteils w\u00f6rtlich wiedergegeben und somit entsprechende Feststellungen zum Vertragsinhalt getroffen. Soweit die Kl\u00e4ger zum Beleg f\u00fcr ihr Vertragsverst\u00e4ndnis im Klageverfahren eine Erkl\u00e4rung des beurkundenden Notars Dr.&nbsp;L. (L) vom 03.02.2012 \u00fcber die Bedeutung der von ihm bei Hof\u00fcbergabevertr\u00e4gen \u00fcblicherweise verwendeten Klauseln vorgelegt haben, hat das FG diese Erkl\u00e4rung ebenfalls im Tatbestand ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, so dass deren Inhalt als festgestellt gilt.<\/li><li>Da f\u00fcr das Vorliegen weiterer (Begleit-)Umst\u00e4nde au\u00dferhalb des Vertrags nichts ersichtlich ist, sind im angefochtenen Urteil alle f\u00fcr eine Vertragsauslegung notwendigen Feststellungen getroffen.<\/li><li>b) Bei der Vertragsauslegung ist der wirkliche Wille des Erkl\u00e4renden zu erforschen und nicht am buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen sind so auszulegen, wie sie der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger nach Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm bekannten Umst\u00e4nde verstehen musste (Empf\u00e4ngerhorizont).<\/li><li>c) Der Senat legt den vorliegenden Vertrag dergestalt aus, dass eine Anpassung der H\u00f6he der wiederkehrenden Barleistungen nach \u00a7&nbsp;323 ZPO im Falle eines pflegebedingten Mehrbedarfs bei h\u00e4uslicher Unterbringung nicht ausgeschlossen ist.<\/li><li>aa) Der Vertrag enth\u00e4lt allein in Ziffer&nbsp;V. Nr.&nbsp;7 Regelungen zur Ab\u00e4nderbarkeit der wiederkehrenden Barleistungen. Darin wird einerseits die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;323 ZPO mit materiell-rechtlicher Wirkung vereinbart und anderseits bestimmt, unter welchen Umst\u00e4nden die Anpassung wegen eines Mehrbedarfs ausgeschlossen ist: Dies soll (nur) bei einem durch das Verlassen der derzeitigen Wohnung durch die \u00dcbergeber \u2011\u2011gleich aus welchem Grund (z.B. Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim)\u2011\u2011 verursachten Mehrbedarf der Fall sein. Eine andere Fallgestaltung wird nicht angesprochen. Insbesondere wird nicht erw\u00e4hnt, dass eine Anpassung aufgrund eines Mehrbedarfs bei h\u00e4uslicher Pflege ausgeschlossen sein soll. Da es sich um einen typischen Altenteilsvertrag handelt, m\u00fcsste der Ausschluss dieses pflegebedingten Mehrbedarfs allerdings eindeutig ausgeschlossen sein.<\/li><li>bb) In Ziffer&nbsp;V. Nr.&nbsp;8 des Vertrags wird lediglich der Verzicht auf die Aufnahme einer pers\u00f6nlichen Pflegeverpflichtung durch den Erwerber zugunsten seiner Eltern geregelt. Eine Verbindung zu Ziffer&nbsp;V. Nr.&nbsp;7 bzw. zur Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;323 ZPO wird nicht hergestellt und weder ein Mehrbedarf bei h\u00e4uslicher Unterbringung noch dessen Ausschluss angesprochen.<\/li><li>cc) Die bekannten Begleitumst\u00e4nde sprechen ebenfalls f\u00fcr das hier gefundene Auslegungsergebnis.<\/li><li>Nach der Erkl\u00e4rung des beurkundenden Notars L, die sich zu denselben Regelungen in vergleichbaren Hof\u00fcbergabevertr\u00e4gen verh\u00e4lt, bedeutet der in Ziffer&nbsp;V. Nr.&nbsp;8 des Vertrags aufgenommene Satz lediglich, dass der Erwerber nicht h\u00f6chstpers\u00f6nlich selbst eine Pflegeleistung im Bedarfsfall erbringen muss, so wie dies historisch in vielen \u00dcbergabevertr\u00e4gen vereinbart war. Der Sohn sei nicht f\u00fcr die Pflege der Eltern verantwortlich, vielmehr obliege diese den Eltern selbst. Sie k\u00f6nnten selbst entscheiden, wie sie ihre Pflege organisierten. Eine denkbare M\u00f6glichkeit sei, dass der Betriebsnachfolger oder dessen Familie freiwillig im Bedarfsfall die Pflege \u00fcbernehme. Er k\u00f6nne dies aber ablehnen, ohne den \u00dcbergabevertrag zu verletzen. In diesem Fall k\u00f6nnten die Eltern im Bedarfsfall selbstverst\u00e4ndlich auch Fremdhilfe gegen Entgelt f\u00fcr ihre h\u00e4usliche Pflege in Anspruch nehmen und den hierdurch verursachten Mehrbedarf im Rahmen der Anpassung der dauernden Last gegen den Sohn geltend machen.<\/li><li>Es sind im Streitfall keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden, dass der Kl\u00e4ger und seine Eltern die Ziffern&nbsp;V. Nr.&nbsp;7 und Nr.&nbsp;8 des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags hiervon abweichend verstanden haben k\u00f6nnten.<\/li><li>dd) Das Vorbringen des FA, der vorliegend verwendete Begriff der &#8222;Pflegeverpflichtung&#8220; umfasse (stets) sowohl den finanziellen als auch den pers\u00f6nlichen Pflegeaspekt, nur eine &#8222;Pflegeleistung&#8220; beschr\u00e4nke sich auf die pers\u00f6nliche Pflege, f\u00fchrt zu keiner anderen Einsch\u00e4tzung.<\/li><li>Vielmehr zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass das vom Notar ge\u00e4u\u00dferte Vertragsverst\u00e4ndnis, das der Senat teilt, zutreffend ist. Der BGH f\u00fchrt in seinem Urteil vom 29.01.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;132\/09 (Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2010, 2649) aus: &#8222;Der \u00dcbernehmer verpflichtet sich zu der Pflege und Betreuung des \u00dcbergebers meist in der Annahme, die geschuldeten Dienste selbst oder durch Familienangeh\u00f6rige, also ohne finanziellen Aufwand, erbringen zu k\u00f6nnen. Es entspricht deshalb in aller Regel nicht dem \u2011\u2011f\u00fcr die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ma\u00dfgeblichen\u2011\u2011 hypothetischen Parteiwillen, dass Geldzahlungen an die Stelle der versprochenen Dienste treten, wenn diese aus Gr\u00fcnden, die der \u00dcbernehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr erbracht werden k\u00f6nnen.&#8220; Unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 21.11.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZB&nbsp;40\/02 (NJW 2003, 1126) hei\u00dft es weiter, dass der \u00dcbernehmer keine Vollzeitpflege schulde und deshalb auch dann keine professionellen Pflegekr\u00e4fte engagieren und bezahlen m\u00fcsse, wenn deren Inanspruchnahme f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe h\u00e4usliche Pflege des \u00dcbergebers im Laufe der Zeit unumg\u00e4nglich geworden w\u00e4re. Hiernach betrifft die \u00dcbernahme einer &#8222;Pflegeverpflichtung&#8220; gerade nicht ohne weiteres den finanziellen Aspekt der Pflege.<\/li><li>d) Ist nach der vorstehend vorgenommenen Auslegung des Versorgungsvertrags die \u00c4nderbarkeit der H\u00f6he der Barleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;323 ZPO wegen eines Mehrbedarfs infolge dauernder Pflegebed\u00fcrftigkeit bei h\u00e4uslicher Pflege \u2011\u2011insbesondere die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme von geschulten Pflegekr\u00e4ften\u2011\u2011 nicht ausgeschlossen, so gen\u00fcgt dies nach den oben unter II.2. dargestellten Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Annahme einer dauernden Last. Dem steht der Verzicht auf die Verpflichtung pers\u00f6nlich durch den Kl\u00e4ger nicht entgegen.<\/li><li>Die von ihm geleisteten Zahlungen sind daher in voller H\u00f6he bei den Sonderausgaben abzuziehen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31\/20 ECLI:DE:BFH:2021:U.160621.XR29.19.0 BFH X. Senat BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1a, FGO \u00a7 118 Abs 2, ZPO \u00a7 323, FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 1, EStG VZ 2007 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 30. Juli 2019, Az: 5 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vermoegensuebergabe-gegen-versorgungsleistungen-abgrenzung-zwischen-leibrenten-und-dauernden-lasten-bei-teilweisem-ausschluss-der-uebernahme-eines-pflegebedingten-mehrbedarfs-bfh-urteil-vom-16-jun\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der \u00dcbernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs &#8211; BFH-Urteil vom 16. 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