{"id":74729,"date":"2022-04-21T16:54:30","date_gmt":"2022-04-21T14:54:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74729"},"modified":"2022-04-21T16:54:30","modified_gmt":"2022-04-21T14:54:30","slug":"kindergeld-fuer-ein-langfristig-erkranktes-kind-bei-fortbestehendem-ausbildungsverhaeltnis-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-iii-r-43-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-fuer-ein-langfristig-erkranktes-kind-bei-fortbestehendem-ausbildungsverhaeltnis-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-iii-r-43-20\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem Ausbildungsverh\u00e4ltnis &#8211; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021, III R 43\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR43.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3, SGB 9 2018 \u00a7 2 Abs 1 S 1, EStG VZ 2018 , EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 01. Juli 2020, Az: 11 K 1832\/19 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine kindergeldrechtliche Ber\u00fccksichtigung wegen Berufsausbildung scheidet aus, wenn Ausbildungsma\u00dfnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverh\u00e4ltnisses wegen einer nicht vor\u00fcbergehenden Erkrankung unterbleiben. In Betracht kommt dann eine Ber\u00fccksichtigung wegen Behinderung (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine Krankheit ist nicht vor\u00fcbergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine l\u00e4nger als sechs Monate dauernde Beeintr\u00e4chtigung zu erwarten ist (vgl. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 01.07.2020 &#8211; 11 K 1832\/19 Kg aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr den Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ihren Sohn hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bezog fortlaufend Kindergeld f\u00fcr ihren im Februar 1999 geborenen Sohn (S), der am 01.08.2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker begonnen hatte, die nach dem Berufsausbildungsvertrag zum 31.01.2019 enden sollte.<\/li><li>S erlitt im September 2018 w\u00e4hrend seiner Arbeit einen schweren Unfall mit Sch\u00e4delbasisbruch und Sch\u00e4del-Hirn-Trauma und befand sich deshalb vom &#8230;09.2018 bis zum &#8230;11.2018 in station\u00e4rer Behandlung. In dem Bericht des Klinikums vom &#8230;11.2018 wird dar\u00fcber ausgef\u00fchrt:&#8220;[&#8230;] Hinsichtlich der beruflichen Teilhabe erscheint eine R\u00fcckkehr in den bisher ausge\u00fcbten Beruf bzw. die Berufsausbildung trotz der noch deutlich bestehenden neuropsychologischen Defizite m\u00f6glich. Eine neuropsychologische Behandlung der bestehenden Defizite ist dringend und unbedingt indiziert. Diese sollte die R\u00fcckkehr in den h\u00e4uslichen wie beruflichen Alltag begleiten, die Wiedereingliederung bzw. das Anforderungsprofil des Alltags steuern und das Kind in der Umsetzung st\u00f6rungsspezifischer Kompensationsstrategien unterst\u00fctzen. [&#8230;]&#8220;<\/li><li>Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus durchlief S einen sog. Reha-Plan. Mit Schreiben vom &#8230;02.2019 best\u00e4tigte die Berufsgenossenschaft, dass das anh\u00e4ngige Heilverfahren das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsf\u00e4higkeit als Zweiradmechatroniker in Ausbildung verfolge und der pers\u00f6nliche Reha-Plan am &#8230;03.2019 fortgeschrieben werde. Am &#8230;07.2019, also etwa sechs Wochen nach dem Ende des Streitzeitraums, erhielt S eine Aufnahmezusage zur beruflichen Eingliederung und nahm in der Zeit vom &#8230;09.2019 bis zum &#8230;09.2019 an einer Arbeitserprobung teil. In dem Bericht \u00fcber die Arbeitserprobung hei\u00dft es:&#8220;[&#8230;] (S) ist mit guter Motivation in die Arbeitserprobung gestartet. [&#8230;] Er m\u00f6chte seine Ausbildung [&#8230;] erfolgreich beenden. [&#8230;] Der Genesungsprozess (k\u00f6rperlich wie kognitiv) ist nach dem Unfall 2018 derzeit noch nicht abgeschlossen. Die medizinische Rehabilitation ist f\u00fcr die weitere berufliche F\u00f6rderung sehr wichtig und notwendig.&#8220;<\/li><li>Ab dem &#8230;02.2020 \u2011\u2011der Unfall lag da bereits 17&nbsp;Monate zur\u00fcck\u2011\u2011 nahm S an einer weiteren berufsvorbereitenden Ma\u00dfnahme teil.<\/li><li>Das Ausbildungsverh\u00e4ltnis bestand \u00fcber den Monat Mai 2019 \u2011\u2011dem letzten Monat des Streitzeitraums\u2011\u2011 hinaus fort.<\/li><li>Mit Bescheid vom 04.12.2018 hob die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab Januar 2019 auf, da S nach ihren Unterlagen seine Berufsausbildung im Dezember 2018 beende.<\/li><li>Mit Schreiben vom 17.12.2018 und vom 18.01.2019 berichtete die Kl\u00e4gerin \u00fcber den Unfall, den S erlitten hatte, und \u00fcbersandte dessen Erkl\u00e4rung, dass er beabsichtige, die durch die Erkrankung unterbrochene Ausbildung zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt fortzusetzen, sowie die Bescheinigung der Chef\u00e4rztin des Klinikums vom &#8230;01.2019, in der angekreuzt ist, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei.<\/li><li>Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 06.02.2019 die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2019 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass S aufgrund der Erkrankung in absehbarer Zeit nicht aktiv an der bisherigen Ausbildung teilnehmen k\u00f6nne. Mangels eines \u00e4rztlichen Nachweises \u00fcber das absehbare Ende der Erkrankung k\u00f6nne er nicht ber\u00fccksichtigt werden. Die Erkrankung selbst begr\u00fcnde keinen Anspruch auf Kindergeld.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin Einspruch eingelegt hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach vorheriger Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 EStG f\u00fcr Oktober bis Dezember 2018 auf und forderte das \u00fcberzahlte Kindergeld in H\u00f6he von insgesamt 582&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin legte auch gegen diesen Bescheid am 14.03.2019 Einspruch ein.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche gegen den Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid (Zeitraum Oktober bis Dezember 2018) und gegen den Ablehnungsbescheid (Zeitraum ab Januar 2019) wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidungen vom 23.05.2019 und 29.05.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, S sei im Streitzeitraum nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG zu ber\u00fccksichtigen. Er habe sich weiterhin im \u2011\u2011aufgrund des Unfalls verl\u00e4ngerten\u2011\u2011 Ausbildungsverh\u00e4ltnis befunden, sei weiterhin ausbildungswillig gewesen und wegen der Erkrankung nur zeitweise au\u00dferstande gewesen, die Ausbildung durchzuf\u00fchren. Sein Wille, die Ausbildung baldm\u00f6glichst fortzusetzen, sei in mehrfacher Hinsicht belegt.<\/li><li>Die Familienkasse r\u00fcgt die unzutreffende Auslegung des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, f\u00fcr S sei Kindergeld zu gew\u00e4hren, weil er sich in Ausbildung befunden habe.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG wird Kindergeld f\u00fcr ein Kind gew\u00e4hrt, welches das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn es f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG) oder wegen einer vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetretenen k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>2. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass S im Streitzeitraum i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wurde.<\/li><li>a) In Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Ma\u00dfnahmen, bei denen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des angestrebten Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Dabei werden Ausbildungsma\u00dfnahmen zwar einerseits durch eine Einschreibung an einer Schule oder Hochschule oder einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb indiziert. Andererseits gen\u00fcgt aber das formale Bestehen eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses nicht, wenn es an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsma\u00dfnahmen fehlt (z.B. Senatsurteile in BFH\/NV 2020, 765, Rz&nbsp;10, und vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz&nbsp;11). Soweit Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Kind seinem gew\u00e4hlten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, befindet es sich nicht in Berufsausbildung (Senatsurteile vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;32, und vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz f\u00fcr den Fall zugelassen wurde, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung unterbrochen wird (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.07.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c; Senatsurteil vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;58\/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834). Gleiches hat der BFH f\u00fcr den Fall angenommen, dass das Kind w\u00e4hrend eines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird (Senatsurteil vom 20.07.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;69\/04, BFH\/NV 2006, 2067, unter II.1.c). Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c; BFH-Urteil in BFH\/NV 2006, 2067, unter II.1.c).<\/li><li>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt, da der Ausbildungsvertrag fortbestand und S weiterhin ausbildungswillig war.<\/li><li>c) Die Unterbrechung der Ausbildungsma\u00dfnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverh\u00e4ltnisses steht der Ber\u00fccksichtigung aber \u2011\u2011wie auch die weitere Ber\u00fccksichtigung eines ausbildungswilligen, sich aber vor\u00fcbergehend nicht um einen Ausbildungsplatz bem\u00fchenden Kindes nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG (Senatsurteil vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;41\/19, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2022, 718)\u2011\u2011 nur dann nicht entgegen, wenn die Erkrankung vor\u00fcbergehend ist. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung ist insoweit nicht anders zu behandeln als eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Suche nach einem Ausbildungsplatz; dies hatte der Senat f\u00fcr mutterschutzbedingte Unterbrechungen der Ausbildung oder der Ausbildungsplatzsuche bereits im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 (Rz&nbsp;13) entschieden.<\/li><li>aa) Das Erfordernis einer nur vor\u00fcbergehenden Krankheit ergibt sich aus der Notwendigkeit, die von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG erfassten F\u00e4lle von den unter \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG fallenden F\u00e4llen abzugrenzen. Letztere Bestimmung erfordert zum einen eine k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Behinderung, die nach der ma\u00dfgeblichen Legaldefinition des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;IX) eine mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate dauernde Beeintr\u00e4chtigung voraussetzt (Senatsurteil vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/18, BFHE 271, 229, Rz&nbsp;14). Zweck dieses Kriteriums ist es, vor\u00fcbergehende Gesundheitsst\u00f6rungen aus dem Behinderungsbegriff auszuschlie\u00dfen und damit nur Beeintr\u00e4chtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen (Senatsurteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Zum anderen werden behinderte Kinder nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nur dann ber\u00fccksichtigt, wenn sie behinderungsbedingt au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten, was eine Pr\u00fcfung des Bedarfs des Kindes und der diesem zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel erfordert. Bei nicht nur vor\u00fcbergehenden Erkrankungen des Kindes darf eine typische Unterhaltssituation, die zu seiner steuerlichen Ber\u00fccksichtigung f\u00fchrt, nicht allein aufgrund der Erkrankung angenommen werden, sondern erfordert dar\u00fcber hinaus die Feststellung eines konkreten Unterhaltsbedarfs. Diese Wertung des Gesetzgebers w\u00fcrde umgangen, wenn l\u00e4ngerfristig erkrankte Kinder nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a oder c EStG ohne eine Bedarfspr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Gerade bei l\u00e4ngerfristig erkrankten Kindern ist es nicht ausgeschlossen, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, die einen Unterhaltsbedarf entfallen lassen.<\/li><li>bb) Unterbleiben Ausbildungsma\u00dfnahmen wegen einer Erkrankung, so darf die gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung daher \u2011\u2011ebenso wie bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Bem\u00fchungen um einen Ausbildungsplatz (Senatsurteil in NJW 2022, 718)\u2011\u2011 regelm\u00e4\u00dfig nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate andauern, wenn das Kind weiter wegen seiner Ausbildung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG ber\u00fccksichtigt werden soll. Dabei ist \u2011\u2011um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gew\u00e4hrleisten\u2011\u2011 nicht die (r\u00fcckblickend) seit Beginn der Erkrankung oder die seit ihrer erstmaligen \u00e4rztlichen Diagnose tats\u00e4chlich verstrichene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung ma\u00dfgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz&nbsp;22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz&nbsp;26). Zur Beurteilung dieser Frage ist ggf. eine Prognose zur weiteren Entwicklung der Funktionsbeeintr\u00e4chtigung zu stellen (Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, Rz&nbsp;18).<\/li><li>3. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif und geht an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>a) Das FG hat nicht festgestellt, ob eine sechs Monate \u00fcbersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten des Streitzeitraums \u2011\u2011vor der chef\u00e4rztlichen Bescheinigung des nicht absehbaren Heilungstermins am &#8230;01.2019\u2011\u2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zun\u00e4chst eine schnellere Genesung als m\u00f6glich erschien, k\u00f6nnte S angesichts des fortbestehenden Ausbildungsverh\u00e4ltnisses bis dahin weiter nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>b) F\u00fcr den Zeitraum, in dem eine Ber\u00fccksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann (mit hoher Wahrscheinlichkeit) erwarteten \u2011\u2011und eingetretenen\u2011\u2011 langwierigen Heilungsprozesses nicht in Betracht kommt, ist im zweiten Rechtsgang zu pr\u00fcfen, in welchen Monaten S behinderungsbedingt au\u00dferstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR43.20.0 BFH III. 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