{"id":74752,"date":"2022-05-11T11:01:42","date_gmt":"2022-05-11T09:01:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74752"},"modified":"2022-05-11T11:01:42","modified_gmt":"2022-05-11T09:01:42","slug":"wiederaufleben-einer-steuerforderung-nach-%c2%a7-144-abs-1-inso-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-vii-r-15-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wiederaufleben-einer-steuerforderung-nach-%c2%a7-144-abs-1-inso-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-vii-r-15-19\/","title":{"rendered":"Wiederaufleben einer Steuerforderung nach \u00a7 144 Abs. 1 InsO &#8211; BFH-Urteil vom 14. Dezember 2021, VII R 15\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIR15.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 218 Abs 2, InsO \u00a7 144 Abs 1, AO \u00a7 37, InsO \u00a7 143 Abs 1, AO \u00a7 47<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 13. Dezember 2018, Az: 9 K 9117\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei einer Streitigkeit dar\u00fcber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach \u00a7 144 Abs. 1 InsO r\u00fcckwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit \u00fcber die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von \u00a7 218 Abs. 2 AO.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verh\u00e4ltnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtbar war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 &#8211; 9 K 9117\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war Inhaberin eines einzelunternehmerisch gef\u00fchrten Gewerbebetriebs. Unternehmensgegenstand war die Vermietung von Grundst\u00fccken an eine GmbH. Zwischen dem Einzelunternehmen der Kl\u00e4gerin und der GmbH bestand eine Organschaft i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes. Die Kl\u00e4gerin war die Organtr\u00e4gerin; bis zum 30.06.2009 war sie (die alleinige) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH. Die GmbH war die Organgesellschaft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hatte hinsichtlich ihrer Vermietungseink\u00fcnfte nicht zur Umsatzsteuer optiert. Sie schuldete aufgrund von Ums\u00e4tzen der GmbH Umsatzsteuervorauszahlungen u.a. f\u00fcr die Monate Januar bis Juni 2009. Die \u00dcberweisung der Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte durch die GmbH unter Angabe der Steuernummer der Kl\u00e4gerin und des Verwendungszwecks.<\/li><li>\u00dcber das Verm\u00f6gen der GmbH wurde auf deren Eigenantrag vom \u20262009 hin am \u20262010 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Im Juni 2012 machte der Insolvenzverwalter gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Anfechtungsanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7&nbsp;131 und 133 der Insolvenzordnung vom 05.10.1994 \u2011\u2011InsO\u2011\u2011 (BGBl I 1994, 2866) in H\u00f6he von ca.&nbsp;100.000&nbsp;\u20ac geltend. Das FA stimmte im Mai 2013 schlie\u00dflich einem Vergleichsvorschlag des Insolvenzverwalters zu und kehrte dementsprechend einen Betrag in H\u00f6he von etwa 27.000&nbsp;\u20ac an den Insolvenzverwalter aus. Hierbei handelte es sich u.a. um angefochtene Zahlungen auf die Umsatzsteuer f\u00fcr den Zeitraum von Januar bis Juni 2009. Beim Abschluss des Vergleichs war die Kl\u00e4gerin als fr\u00fchere Organtr\u00e4gerin nicht beteiligt.<\/li><li>Anschlie\u00dfend forderte das FA die Kl\u00e4gerin zur Zahlung eines Betrags in H\u00f6he von ca.&nbsp;13.400&nbsp;\u20ac auf, da in dieser H\u00f6he Steueranspr\u00fcche wegen der R\u00fcckgew\u00e4hrung des Erlangten an den Insolvenzverwalter nach \u00a7&nbsp;144 InsO wieder aufgelebt seien.<\/li><li>Die Einkommensteuerfestsetzung 2011 vom 28.08.2013 betreffend die Kl\u00e4gerin und ihren Ehemann f\u00fchrte zu einem anteiligen Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von ca.&nbsp;4.000&nbsp;\u20ac. Das FA zahlte dieses Guthaben nicht aus, sondern verrechnete es mit r\u00fcckst\u00e4ndigen Umsatzsteuerbetr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Januar bis April 2009.<\/li><li>In dem von der Kl\u00e4gerin daraufhin beantragten Abrechnungsbescheid vom 29.10.2013 stellte das FA in den (streitgegenst\u00e4ndlichen) Positionen Nr.&nbsp;2 bis 7 fest, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr die Monate Januar bis M\u00e4rz 2009 durch Zubuchungen aus der Einkommensteuer 2011 vollst\u00e4ndig, f\u00fcr April 2009 teilweise und f\u00fcr die Monate Mai und Juni 2009 aufgrund der Erstattung an den Insolvenzverwalter wegen Anfechtung noch nicht getilgt seien.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung der nach weitgehend erfolglosem Einspruch erhobenen Klage trug die Kl\u00e4gerin u.a. vor, f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen von \u00a7\u00a7&nbsp;131 und 133 InsO trage das FA die Feststellungslast. Bei einem Vergleich best\u00fcnden Unsicherheiten hinsichtlich der Zahlungspflicht des Anfechtungsgegners. Zudem habe das FA mit dem Abrechnungsbescheid auch \u00fcber Punkte entschieden, f\u00fcr welche die Kl\u00e4gerin keinen Abrechnungsbescheid beantragt gehabt habe.<\/li><li>Die Klage hatte im Hilfsantrag Erfolg; das Finanzgericht (FG) nahm die umstrittenen Abrechnungspositionen Nr.&nbsp;2 bis 7 aus dem angefochtenen Abrechnungsbescheid heraus. Es f\u00fchrte aus, das FA habe diesbez\u00fcglich zu Unrecht einen Abrechnungsbescheid erlassen. Hinsichtlich der Erstattungszahlungen fehle es an einem Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO). Komme es zu einer insolvenzrechtlichen Anfechtung von Zahlungen, die ein Schuldner auf Steuerforderungen geleistet habe, gehe der Bundesfinanzhof (BFH) f\u00fcr das aus dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt bestehende Zwei-Personen-Verh\u00e4ltnis davon aus, dass es sich bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf R\u00fcckgew\u00e4hr (vermeintlich) in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 InsO sowie bei dem Anspruch des Finanzamts auf R\u00fcckzahlung (vermeintlich) zu Unrecht an den Insolvenzverwalter ausgekehrter Geldbetr\u00e4ge um b\u00fcrgerlich-rechtliche Anspr\u00fcche handele, die vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen seien. F\u00fcr ein sog. Drei-Personen-Verh\u00e4ltnis k\u00f6nne nichts anderes gelten.<\/li><li>Die erfolgreiche Anfechtung und R\u00fcckgew\u00e4hr nach \u00a7&nbsp;143 InsO bewirke gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;144 InsO, dass die Steuerschuld r\u00fcckwirkend wieder auflebe. Bei dem R\u00fcckforderungsrecht des Insolvenzverwalters nach \u00a7&nbsp;143 InsO und dem Wiederaufleben der Forderung des Anfechtungsgegners handele es sich um zwei Konsequenzen ein- und derselben Grundlage, n\u00e4mlich der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der zuvor bewirkten Leistung.<\/li><li>Der Umstand, dass sich in dem insolvenzrechtlichen Anfechtungsverh\u00e4ltnis andere Personen gegen\u00fcberst\u00fcnden als bei der daraus resultierenden Geltendmachung eines wieder auflebenden Steueranspruchs, sei dabei nicht von Gewicht. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 674 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Revision des FA. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus, der nach \u00a7&nbsp;144 InsO auflebende Anspruch bestimme sich nach seiner urspr\u00fcnglichen Rechtsgrundlage. Es entstehe kein zivilrechtliches Surrogat. Im Bereich der freiwillig gesetzlich Krankenversicherten sei dies bereits gekl\u00e4rt. Dementsprechend werde im Zwei-Personen-Verh\u00e4ltnis eine nach Anfechtung zur\u00fcckerstattete Steuerzahlung als Steuerforderung, nicht als zivilrechtliche Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet.<\/li><li>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>2. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein nach \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO auflebender Steueranspruch in einem Drei-Personen-Verh\u00e4ltnis keinen Anspruch aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nach \u00a7&nbsp;37 AO darstellt. Ob ein solcher Anspruch des FA besteht, kann folglich in einem Abrechnungsbescheid festgestellt werden. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen jedoch f\u00fcr eine Entscheidung des Senats nicht aus.<\/li><li>a) \u00dcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nach \u00a7&nbsp;37 AO betreffen, entscheidet das FA nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO durch Abrechnungsbescheid. Nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO sind Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis der Steueranspruch, der Steuerverg\u00fctungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO oder die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsanspr\u00fcche.<\/li><li>b) Eine Streitigkeit \u00fcber die Frage, ob eine erloschene Abgabenschuld nach \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO r\u00fcckwirkend wieder aufgelebt ist, ist eine Streitigkeit \u00fcber die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO.<\/li><li>aa) Gew\u00e4hrt der Empf\u00e4nger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zur\u00fcck, so lebt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO seine Forderung wieder auf.<\/li><li>Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass es sich bei der Forderung, die von der Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO erfasst wird, um die n\u00e4mliche Forderung handelt, die aufgrund der zun\u00e4chst erfolgten Leistung erloschen ist. Daf\u00fcr sprechen zun\u00e4chst das Verb &#8222;aufleben&#8220;, das ausdr\u00fccklich an einen fr\u00fcheren Zustand ankn\u00fcpft, und der Verbzusatz &#8222;wieder&#8220;, der ebenfalls eine R\u00fcckbeziehung impliziert. In die gleiche Richtung weist das Possessivpronomen &#8222;seine&#8220;; denn wenn es in Bezug auf den Empf\u00e4nger der anfechtbaren Leistung hei\u00dft, &#8222;seine&#8220; Forderung lebe wieder auf, dann verweist diese Formulierung ausdr\u00fccklich auf die urspr\u00fcngliche, zun\u00e4chst erloschene Forderung, die aufgrund der Anfechtung wieder entsteht.<\/li><li>Ein solches Verst\u00e4ndnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO, der darauf abzielt, m\u00f6glichst den Zustand wieder herzustellen, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestand (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2007&nbsp;&#8211; 12&nbsp;U&nbsp;185\/06, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht \u2011\u2011ZIP\u2011\u2011 2007, 286; ebenso: Uhlenbruck\/Hirte\/Borries, Insolvenzordnung, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;3a).<\/li><li>bb) Dementsprechend geht auch der Bundesgerichtshof (BGH) davon aus, dass im Fall von Beitr\u00e4gen, die ein Arbeitgeber f\u00fcr seine freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer an eine gesetzliche Krankenkasse geleistet hat und die nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter an die Insolvenzmasse zur\u00fcckgew\u00e4hrt werden, der Anspruch, der nach \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO wieder auflebt, ein beitragsrechtlicher Versicherungsanspruch ist (s. BGH-Urteil vom 22.11.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;22\/12, ZIP 2013, 81, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Ebenso hat der BGH angenommen, dass im Fall der Tilgung von Steuerschulden durch eine insolvente GmbH nach Anfechtung dieser Leistung die &#8222;beglichenen Steuerforderungen&#8220; nach \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO wieder aufleben (s. BGH-Beschluss vom 15.03.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;95\/09, juris, Rz&nbsp;5; vgl. auch Karsten Schmidt\/B\u00fcter\u00f6we, InsO, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;3; M\u00fcKoInsO\/Kirchhof\/Piekenbrock, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;14; Uhlenbruck\/Hirte\/Borries, a.a.O., \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;3a; M.&nbsp;Huber in: Graf-Schlicker, InsO, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;1; Jacoby in K\u00fcbler\/Pr\u00fctting\/Bork, InsO, \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;12a).<\/li><li>War die angefochtene Forderung urspr\u00fcnglich bedingt, befristet oder nicht einklagbar, dann soll sie dies auch nach dem Wiederaufleben nach \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO sein (so M\u00fcKoInsO\/Kirchhof\/Piekenbrock, a.a.O., \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;14). Ist mit der Erf\u00fcllung der Hauptverbindlichkeit die Verpflichtung eines B\u00fcrgen erloschen, so lebt mit dem Wiederaufleben der Hauptverbindlichkeit auch die Verpflichtung des B\u00fcrgen wieder auf (BGH-Urteil vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;242\/15, BGHZ 210, 348, Rz&nbsp;25); und eine Grundschuld, die wegen der Erf\u00fcllung gel\u00f6scht worden ist, soll im Wege der Grundbuchberichtigung an der fr\u00fcheren Rangstelle wieder eingetragen werden (so Karsten Schmidt\/B\u00fcter\u00f6we, a.a.O., \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;3).<\/li><li>In gleicher Weise hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO mit der Erf\u00fcllung des R\u00fcckgew\u00e4hranspruchs der Anspruch auf Arbeitsentgelt wieder auflebt (BAG-Urteil vom 26.10.2017&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;511\/16, BAGE 161, 21, Rz&nbsp;36). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schlie\u00dflich f\u00fchrt aus, der Anfechtungsgegner m\u00fcsse zwar die ihm vom Insolvenzschuldner erbrachte Leistung zur\u00fcckgew\u00e4hren, behalte aber nach \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO &#8222;seine zun\u00e4chst erf\u00fcllte, nunmehr wieder offene Forderung&#8220; (BVerwG-Urteil vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;C&nbsp;3\/16, Deutsches Steuerrecht 2018, 2441, Rz&nbsp;12).<\/li><li>cc) F\u00fcr das Steuerrecht hat der erkennende Senat bereits zum alten Konkursrecht entschieden, \u00a7&nbsp;39 der Konkursordnung regle die Frage des rechtlichen Schicksals einer Forderung f\u00fcr den Fall, dass der Empf\u00e4nger einer anfechtbaren Leistung das Empfangene zur\u00fcckgew\u00e4hre, dahingehend, dass die Forderung wieder in Kraft trete; der Wortlaut der Norm lege die Auslegung nahe, dass die alte Forderung wieder auflebe, mithin keine neue Forderung entstehe (Senatsbeschluss vom 02.07.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;292\/01, BFH\/NV 2002, 1338).<\/li><li>In Bezug auf \u00a7&nbsp;144 InsO hat der erkennende Senat entschieden, dass zwar die Zahlung der Steuerschuld regelm\u00e4\u00dfig zu ihrem Erl\u00f6schen und damit zur Beendigung dieses Steuerschuldverh\u00e4ltnisses f\u00fchrt, dass aber bei Steuerf\u00e4lligkeiten, die in die insolvenzreife Zeit fallen, dieses Steuerschuldverh\u00e4ltnis selbst bei fristgerechter Zahlung wegen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsm\u00f6glichkeiten des Insolvenzverwalters zun\u00e4chst in der Schwebe bleibt. Die erfolgreiche Anfechtung und R\u00fcckgew\u00e4hr nach \u00a7&nbsp;143 InsO bewirkt also gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;144 InsO, dass die Steuerschuld r\u00fcckwirkend wieder auflebt. Die Beendigung des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses ist insoweit aufl\u00f6send bedingt (Senatsurteil vom 11.11.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;19\/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342, unter II.2. a.E.). Damit wird deutlich, dass der Rechtsgrund einer anfechtbaren Leistung von der Insolvenzanfechtung unber\u00fchrt bleibt (Senatsbeschluss vom 05.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;95\/12, BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854, Rz&nbsp;9). Bei den Anspr\u00fcchen, die nach \u00a7&nbsp;144 InsO wieder entstehen, handelt es sich folglich um die urspr\u00fcnglichen Zahlungsanspr\u00fcche (s. BFH-Urteil vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/16, BFHE 257, 465, BStBl II 2017, 738, Rz&nbsp;20; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.11.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/16, BFHE 260, 300, BStBl II 2018, 455, Rz&nbsp;29).<\/li><li>dd) Dabei gilt die Rechtsfolge, dass mit der R\u00fcckgew\u00e4hr einer anfechtbaren Leistung durch den Empf\u00e4nger dessen Forderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO wieder auflebt, dem BGH zufolge auch in anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verh\u00e4ltnissen; dass in diesem Fall der Schuldner der wieder auflebenden Forderung nicht mit dem Insolvenzschuldner identisch ist, ist dem BGH zufolge unerheblich (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2013, 81, Rz&nbsp;12; vom 08.01.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;300\/13, ZIP 2015, 485, Rz&nbsp;17, und vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;42\/14, ZIP 2016, 478, Rz&nbsp;29&nbsp;f., m.w.N.; s.a. Thole in: Kayser\/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;3; Gottwald\/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;52 Rz&nbsp;28).<\/li><li>ee) Dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Anspruch des Insolvenzverwalters auf R\u00fcckgew\u00e4hr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 InsO kein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7&nbsp;37 AO ist, \u00fcber den durch Abrechnungsbescheid nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO entschieden werden kann, sondern ein b\u00fcrgerlich-rechtlicher Anspruch (s. Senatsurteil vom 12.11.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/13, BFHE 243, 309, BStBl II 2014, 359, Rz&nbsp;6), steht dem zu \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO gefundenen Ergebnis schon deshalb nicht entgegen, weil \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 InsO \u2011\u2011anders als \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO\u2011\u2011 keinen fr\u00fcheren Anspruch wieder aufleben l\u00e4sst.<\/li><li>ff) Vor diesem Hintergrund ist eine Streitigkeit dar\u00fcber, ob eine zun\u00e4chst erloschene Steuerschuld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO r\u00fcckwirkend wieder auflebt, ob also der aufl\u00f6send bedingte Grund f\u00fcr die Beendigung des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses weggefallen ist, eine Streitigkeit \u00fcber die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO. \u00dcber diese Streitigkeit ist daher durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner der wieder auflebenden Forderung nicht mit dem Insolvenzschuldner identisch ist, also in anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verh\u00e4ltnissen.<\/li><li>c) Somit war das FA im Streitfall berechtigt, einen Abrechnungsbescheid \u00fcber nach \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO wieder aufgelebte Forderungen zu erlassen. Allerdings hat das FG \u2011\u2011aus seiner Sicht zu Recht\u2011\u2011 keine Feststellungen zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Abrechnungsbescheids im Einzelnen getroffen.<\/li><li>3. Im zweiten Rechtsgang wird das FG seiner Entscheidung folgende Rechtsgrunds\u00e4tze zugrunde zu legen haben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO).<\/li><li>a) Bei Erteilung des Abrechnungsbescheids m\u00fcssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO erf\u00fcllt sein. Denn nur dann kann von einem Wiederaufleben der Steuerforderungen aus den Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr Januar bis Juni 2009 ausgegangen werden, so dass das FA das der Kl\u00e4gerin zustehende Guthaben aus der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2011 mit wieder auflebenden Forderungen aus den Umsatzsteuervoranmeldungen verrechnen konnte.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 InsO setzt tatbestandlich zweierlei voraus: Es muss sich um eine anfechtbare Leistung handeln und der Empf\u00e4nger dieser Leistung muss das Erlangte zur\u00fcckgew\u00e4hrt haben (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2015, 485, Rz&nbsp;17, und in ZIP 2016, 478, Rz&nbsp;29; ebenso Jacoby in K\u00fcbler\/Pr\u00fctting\/Bork, InsO, \u00a7&nbsp;144 Rz&nbsp;5, 7). Es muss also auch gepr\u00fcft werden, ob die Leistung, die zum Erl\u00f6schen einer Forderung gef\u00fchrt hat, anfechtbar war; das FA kann sich insoweit nicht auf den Vergleich berufen. So hat der BGH in einem Fall, der eine Deckungsanfechtung und eine Schenkungsanfechtung in einem Drei-Personen-Verh\u00e4ltnis betraf, ausgef\u00fchrt, dass die Deckungsanfechtung nur dann Vorrang vor der Schenkungsanfechtung hat, wenn sie tats\u00e4chlich begr\u00fcndet ist. Es reicht infolgedessen nicht aus, wenn ihre Voraussetzungen lediglich behauptet worden sind und hier\u00fcber ein Vergleich geschlossen wird. Zwar ist der Insolvenzverwalter befugt, einen Vergleich \u00fcber den Anfechtungsanspruch zu schlie\u00dfen (s.a. BGH-Urteil vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;91\/10, ZIP 2011, 1114, unter II.1.). Seine Vergleichskompetenz bezieht sich aber nur auf die ihm zustehenden Anspr\u00fcche, nicht auch auf die Anspr\u00fcche anderer Personen. Den Vertragsparteien eines Vergleichs ist es verwehrt, wirksame Vergleiche in Form eines Vertrages zu Lasten Dritter zu schlie\u00dfen. Soll der Vergleich Rechtswirkungen f\u00fcr den Dritten entfalten, m\u00fcssten sie ihn in den Vergleichsabschluss einbeziehen (BGH-Urteil in ZIP 2016, 478; kritisch insoweit bei Gesamtschuldnerschaft: Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3499\/13, juris, Rz&nbsp;43&nbsp;ff.).<\/li><li>Ob es sich im Streitfall bei den Zahlungen zur Begleichung der Umsatzsteuerschulden aus den Voranmeldungszeitr\u00e4umen Januar bis Juni 2009 um anfechtbare Leistungen handelt, hat das FG offengelassen. Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden wird es diese Pr\u00fcfung im zweiten Rechtsgang nachholen m\u00fcssen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIR15.19.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 218 Abs 2, InsO \u00a7 144 Abs 1, AO \u00a7 37, InsO \u00a7 143 Abs 1, AO \u00a7 47 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 13. 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