{"id":74754,"date":"2022-05-11T11:06:08","date_gmt":"2022-05-11T09:06:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74754"},"modified":"2022-05-11T11:06:08","modified_gmt":"2022-05-11T09:06:08","slug":"haftung-fuer-pauschalierte-lohnsteuer-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-vii-r-32-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/haftung-fuer-pauschalierte-lohnsteuer-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-vii-r-32-20\/","title":{"rendered":"Haftung f\u00fcr pauschalierte Lohnsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 14. Dezember 2021, VII R 32\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIR32.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 34 Abs 1, AO \u00a7 69, AO \u00a7 191, EStG \u00a7 40, InsO , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 29. Mai 2020, Az: 8 K 2529\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Nichtabf\u00fchrung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen F\u00e4lligkeitszeitpunkten begr\u00fcndet regelm\u00e4\u00dfig eine zumindest grob fahrl\u00e4ssige Verletzung der Pflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachtr\u00e4glichen Pauschalierung der Lohnsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich \u00fcbernommene Lohnsteuer (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 03.05.1990 &#8211; VII R 108\/88, BFHE 160, 417, BStBl II 1990, 767).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 29.05.2020 &#8211; 8 K 2529\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war seit der Gr\u00fcndung alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH.<\/li><li>Im Rahmen einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der GmbH f\u00fcr den Zeitraum September 2014 bis Juni 2017 wurde festgestellt, dass f\u00fcr Juli 2015 bis Juni 2017 f\u00fcr die private Nutzung eines Firmen-Kfz durch die Kl\u00e4gerin keine Lohnsteuer angemeldet, einbehalten und abgef\u00fchrt worden war. Ferner setzte der Pr\u00fcfer f\u00fcr den Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2017 einen gesch\u00e4tzten Anteil von an die Arbeitnehmer der GmbH erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen, die bisher in vollem Umfang als steuerfrei behandelt worden waren, als steuerpflichtig an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fchrte in Umsetzung dieser Feststellungen im Einvernehmen mit der GmbH eine pauschale Nachversteuerung nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG durch und setzte mit Nachforderungsbescheid vom 09.03.2018 Lohnsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und Solidarit\u00e4tszuschlag zur Lohnsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac fest, welche am 12.04.2018 f\u00e4llig waren.<\/li><li>F\u00fcr die Lohnsteuer-Anmeldungszeitr\u00e4ume Dezember 2017 und Januar 2018 meldete die GmbH zwar Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbetr\u00e4ge fristgerecht an, f\u00fchrte diese jedoch f\u00fcr Dezember 2017 nur noch teilweise, in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (Lohnsteuer) und &#8230;&nbsp;\u20ac (Solidarit\u00e4tszuschlag zur Lohnsteuer), und f\u00fcr Januar 2018 (Lohnsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und Solidarit\u00e4tszuschlag zur Lohnsteuer in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac) \u00fcberhaupt nicht mehr ab.<\/li><li>Bereits mit Schreiben vom 21.12.2017, das beim Amtsgericht (AG) am 27.12.2017 eingegangen war, hatte ein Sozialversicherungstr\u00e4ger die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH beantragt. Die Kl\u00e4gerin stellte am 25.01.2018 einen eigenen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des AG vom 01.02.2018 wurde die vorl\u00e4ufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verf\u00fcgungen der GmbH nur mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Insolvenzordnung \u2011\u2011InsO\u2011\u2011) und dass dies auch f\u00fcr die Einziehung von Au\u00dfenst\u00e4nden gelte. Das Insolvenzverfahren wurde am 30.04.2018 er\u00f6ffnet. Die vom FA zur Insolvenztabelle angemeldeten noch offenen Steuerforderungen f\u00fcr Dezember 2017 und Januar 2018 sowie die mit Nachforderungsbescheid vom 09.03.2018 festgesetzten Steuerbetr\u00e4ge und die bisher entstandenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge wurden widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt.<\/li><li>Weil die Forderungen von der GmbH nicht beigetrieben werden konnten, nahm das FA die Kl\u00e4gerin nach vorheriger Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;69, 34 der Abgabenordnung (AO) mit drei Haftungsbescheiden vom 10.10.2018 in Haftung (1.) wegen Lohnsteuer Januar 2017 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und sonstigen Lohnabzugsbetr\u00e4gen sowie S\u00e4umniszuschl\u00e4gen (gem\u00e4\u00df Nachforderungsbescheid vom 09.03.2018), (2.) wegen Lohnsteuer und sonstigen Lohnabzugsbetr\u00e4gen sowie S\u00e4umniszuschl\u00e4gen f\u00fcr Dezember 2017 und (3.) wegen Lohnsteuer und sonstigen Lohnabzugsbetr\u00e4gen sowie S\u00e4umniszuschl\u00e4gen f\u00fcr Januar 2018. Nach der Begr\u00fcndung des Haftungsbescheids wegen Lohnsteuer Januar 2017 lagen diesem die Zeitr\u00e4ume September 2014 bis Juni 2017 zugrunde.<\/li><li>Nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos geblieben war, hatte die Klage hinsichtlich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge teilweise Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das FA habe sein Ermessen hinsichtlich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge fehlerhaft ausge\u00fcbt, soweit diese \u00fcber die zur Insolvenztabelle festgestellten Betr\u00e4ge hinausgingen. Denn diese S\u00e4umniszuschl\u00e4ge seien entstanden, nachdem die GmbH bereits zahlungsunf\u00e4hig gewesen sei, weswegen eine Reduzierung (regelm\u00e4\u00dfig um die H\u00e4lfte) zu pr\u00fcfen gewesen w\u00e4re.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wies das FG die Klage ab. Zutreffend habe das FA die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Lohnsteuer Dezember 2017 und Januar 2018 in Anspruch genommen. Sie sei nicht dadurch entschuldigt, dass im Dezember 2017 die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und am 01.02.2018 ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Dass der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter sie an der Zahlung gehindert habe, sei weder vorgetragen worden noch anderweitig erkennbar. Auch f\u00fcr die mit Nachforderungsbescheid vom 09.03.2018 festgesetzte pauschale Lohnsteuer habe das FA die Kl\u00e4gerin zu Recht als Haftende in Anspruch genommen. Sie w\u00e4re verpflichtet gewesen, die fraglichen Lohnabzugsbetr\u00e4ge in die monatlichen Lohnsteueranmeldungen f\u00fcr Januar 2015 bis Juni 2017 aufzunehmen, einzubehalten und abzuf\u00fchren. Zwar bed\u00fcrfe die pauschale Versteuerung noch der Zustimmung bzw. der Aus\u00fcbung eines Wahlrechts; es handele sich aber nicht um eine Steuer eigener Art (anderer Ansicht Senatsurteil vom 03.05.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;108\/88, BFHE 160, 417, BStBl II 1990, 767). Bezugspunkt der Haftung bleibe deshalb der Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns. Deshalb seien im Streitfall die Umst\u00e4nde, dass die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung erst am 15.02.2018 beendet gewesen und die pauschale Steuer erst zu einem Zeitpunkt f\u00e4llig geworden sei, in dem die GmbH bereits zahlungsunf\u00e4hig gewesen sei, unma\u00dfgeblich. Auch f\u00fcr die Haftung f\u00fcr pauschale Lohnsteuer finde der Grundsatz der anteiligen Tilgung keine Anwendung. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1347 abgedruckt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Das FG habe rechtsfehlerhaft eine grob fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzung angenommen. Dies gelte insbesondere bez\u00fcglich der durch die Au\u00dfenpr\u00fcfung festgestellten Lohnsteuerbetr\u00e4ge. Die Kl\u00e4gerin habe sich auf die Ausf\u00fchrungen ihres Steuerberaters verlassen d\u00fcrfen. Dass Zahlungen anfallen w\u00fcrden, habe sie erst infolge der Pr\u00fcfung erfahren. Zudem habe das FG \u00fcbersehen, dass die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung vom 01.02.2018 auch die Einziehung von Au\u00dfenst\u00e4nden erfasst habe. In der Folge habe der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter ein Anderkonto eingerichtet, \u00fcber welches die GmbH bzw. die Kl\u00e4gerin nicht habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Weil der Insolvenzverwalter zur Sicherung der Masse regelm\u00e4\u00dfig gehalten sei, keine Zustimmungen zu Zahlungen an Gl\u00e4ubiger zu erteilen, sei es eine &#8222;F\u00f6rmelei&#8220;, von der Kl\u00e4gerin die Einholung einer Zustimmung zu verlangen. Schlie\u00dflich sei die Auffassung des FG unzutreffend, dass Bezugspunkt f\u00fcr die Haftung der Zufluss des Arbeitslohns und nicht die F\u00e4lligkeit der mit Nachforderungsbescheid vom 09.03.2018 festgesetzten pauschalen Lohnsteuer gewesen sei (Verweis auf Senatsurteil in BFHE 160, 417, BStBl II 1990, 767). Tats\u00e4chlich k\u00f6nne die Steuerschuld erst mit der Pauschalierung berechnet werden und die Steuer dem FA fr\u00fchestens ab diesem Zeitpunkt zuflie\u00dfen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.05.1994&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;47\/93, BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verweist zudem auf die Neufassung des \u00a7&nbsp;15b InsO. Darin habe der Gesetzgeber nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verletzung steuerlicher Pflichten sp\u00e4testens nach Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters ausscheide.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil der Vorinstanz und die drei Haftungsbescheide vom 10.10.2018 \u00fcber Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbetr\u00e4ge sowie S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2019, aufzuheben, soweit der Klage nicht stattgegeben wurde.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Die drei angefochtenen Haftungsbescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO), soweit das FG die Klage abgewiesen hat.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 AO haften die gesetzlichen Vertreter einer GmbH, soweit Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis infolge vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erf\u00fcllt worden sind. Danach trifft den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH die Pflicht, f\u00fcr eine fristgerechte Anmeldung und Abf\u00fchrung der von der GmbH geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen (\u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 EStG).<\/li><li>Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt.<\/li><li>1. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) war die Kl\u00e4gerin im gesamten Haftungszeitraum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der GmbH.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Pflichten zum einen dadurch verletzt, dass sie die f\u00fcr die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 angemeldete Lohnsteuer nicht bzw. nicht vollst\u00e4ndig abgef\u00fchrt hat. Zum anderen hat sie die mit Nachforderungsbescheid vom 09.03.2018 f\u00fcr die Monate September 2014 bis Juni 2017 festgesetzte Lohnsteuer (und die Nebenleistungen) weder korrekt angemeldet noch gezahlt.<\/li><li>3. Diese Nichtanmeldung und Nichtabf\u00fchrung der Lohnsteuer beruht auf einer zumindest grob fahrl\u00e4ssigen Verletzung der Pflichten der Kl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats stellt die Nichtabf\u00fchrung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen F\u00e4lligkeitszeitpunkten regelm\u00e4\u00dfig eine zumindest grob fahrl\u00e4ssige Verletzung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten dar (vgl. Senatsurteil vom 20.04.1982&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;96\/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; Senatsbeschluss vom 09.12.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;124-125\/05, BFH\/NV 2006, 897, m.w.N.).<\/li><li>b) Das FG ist zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Kl\u00e4gerin keine Gr\u00fcnde glaubhaft gemacht hat, welche im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder den Vorwurf grober Fahrl\u00e4ssigkeit entkr\u00e4ften k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Zahlungsschwierigkeiten der GmbH \u00e4ndern weder etwas an der Pflichtenstellung des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers noch schlie\u00dfen sie sein Verschulden bei Nichterf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus. Reichen die ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten L\u00f6hne (einschlie\u00dflich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die L\u00f6hne nur entsprechend gek\u00fcrzt auszahlen und muss aus den dadurch \u00fcbrig bleibenden Mitteln die auf die gek\u00fcrzten (Netto-)L\u00f6hne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abf\u00fchren (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;175\/98, BFH\/NV 1999, 745, m.w.N.; Senatsurteil vom 01.08.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;110\/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271).<\/li><li>(1) Der vorliegende Fall bietet f\u00fcr den Senat keinen Anlass zu entscheiden, ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung auch auf die pauschalierte Lohnsteuer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 EStG keine Anwendung findet.<\/li><li>Im Hinblick auf den Haftungsbescheid wegen Lohnsteuer Januar 2017 u.a. hat die Kl\u00e4gerin schon nicht vorgetragen, dass sich die GmbH im f\u00fcr die Haftung laut Haftungsbescheid ma\u00dfgeblichen Zeitraum September 2014 bis Juni 2017 in Zahlungsschwierigkeiten befand. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kommt es im Streitfall nicht auf den F\u00e4lligkeitszeitpunkt der pauschalierten Lohnsteuer laut Nachforderungsbescheid vom 09.03.2018 an, sondern auf die Pflichtverletzung durch Nichtanmeldung und Nichtabf\u00fchrung der Lohnsteuer zu den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4lligkeitszeitpunkten.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in bestimmten F\u00e4llen mit einem Pauschsteuersatz von 25&nbsp;Prozent erheben. Er hat die pauschale Lohnsteuer zu \u00fcbernehmen. Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;3 EStG ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich au\u00dfer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Geregelt wird in \u00a7&nbsp;40 EStG ein Besteuerungsverfahren besonderer Art (Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;1). Es handelt sich um eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer. Die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers ist steuertechnischer (formeller) Art (vgl. ausf\u00fchrlich BFH-Urteil in BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715).<\/li><li>Zwar hatte der Senat in seinem Urteil in BFHE 160, 417, BStBl II 1990, 767 ausgef\u00fchrt, dass sich die Pflichtverletzung und das Verschulden des Haftungsschuldners nach \u00a7&nbsp;69 Satz&nbsp;1 AO im Falle der Lohnsteuerpauschalierung nach dem Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der durch den Pauschalierungs-(Nachforderungs-)Bescheid festgesetzten pauschalen Lohnsteuer bestimmten und nicht \u2011\u2011wie in den F\u00e4llen der Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr die individuelle Lohnsteuer\u2011\u2011 nach dem in \u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 EStG geregelten Zeitpunkt der Anmeldung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer.<\/li><li>Diese Entscheidung beruhte jedoch zum einen auf einer Einordnung der pauschalen Lohnsteuer als Unternehmenssteuer eigener Art, wie sie der BFH in seinem Urteil vom 05.11.1982&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;219\/80 (BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91) vertreten hatte. Die Einordnung der pauschalen Lohnsteuer als Unternehmenssteuer eigener Art haben verschiedene Senate des BFH mittlerweile ausdr\u00fccklich aufgegeben (BFH-Urteile vom 30.11.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/87, BFHE 159, 82, BStBl II 1990, 993, und in BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715). Danach ist die pauschale Lohnsteuer die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich \u00fcbernommene Lohnsteuer. Dem schlie\u00dft sich der Senat an.<\/li><li>Zum anderen betrifft der Haftungsbescheid vom 10.10.2018 zwar der H\u00f6he nach die pauschalierte Lohnsteuer laut Nachforderungsbescheid vom 09.03.2018, stellt jedoch prim\u00e4r auf die unvollst\u00e4ndige Anmeldung und infolgedessen zu niedrige Abf\u00fchrung der Lohnsteuer ab. Der Senat hat erst unl\u00e4ngst klargestellt, dass sich die ma\u00dfgebliche Handlung bzw. Unterlassung nach dem Inhalt des Haftungsbescheids richtet (Senatsurteil vom 19.01.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2021, 1057, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Dass sich die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsschwierigkeiten befand, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/li><li>(2) Bez\u00fcglich der Haftungsbescheide zur Lohnsteuer Dezember 2017 und Januar 2018 bleibt es bei den allgemeinen Ausf\u00fchrungen (s. oben unter II.3.b&nbsp;aa). Mit einem Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten der GmbH vermag sich die Kl\u00e4gerin nicht zu entlasten.<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin ist auch nicht durch ihren Hinweis auf den von ihr beauftragten Steuerberater entschuldigt.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar generell davon auszugehen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH dann nicht schuldhaft handelt, wenn er die Sachkunde eines ihm als zuverl\u00e4ssig bekannten \u2011\u2011und als Angeh\u00f6riger eines rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufs befugten\u2011\u2011 steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verl\u00e4sst und bei gewissenhafter Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungspflichten keinen Anlass hat, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 28.08.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;240\/07, BFH\/NV 2008, 1983, und vom 04.05.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;318\/03, BFH\/NV 2004, 1363).<\/li><li>Allerdings darf der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht blind auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabenerledigung durch den Dritten vertrauen und auf eine \u00dcberwachung g\u00e4nzlich verzichten. Vielmehr muss er sich fortlaufend \u00fcber den Gesch\u00e4ftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten nicht \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum verborgen bleiben k\u00f6nnen (Senatsbeschl\u00fcsse vom 31.10.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;66\/05, BFH\/NV 2006, 480, und vom 05.03.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;36\/97, BFH\/NV 1998, 1325). Schlie\u00dflich kann eine konkrete Anfrage und eine entsprechende Antwort allenfalls dann einen Entschuldigungsgrund darstellen, wenn der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater \u00fcber den Sachverhalt vollst\u00e4ndig und zutreffend in Kenntnis gesetzt wurde und daraufhin die unmissverst\u00e4ndliche Auskunft erteilt hat, dass steuerliche Pflichten im Hinblick auf die in Frage stehenden Steuern nicht zu erf\u00fcllen seien (vgl. Senatsurteil vom 19.09.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;88\/85, BFH\/NV 1986, 133).<\/li><li>(1) Bez\u00fcglich der konkreten Umst\u00e4nde, welche der pauschalierten Lohnsteuer zugrunde liegen, hat die Kl\u00e4gerin lediglich vorgetragen, dass sie in Lohnsteuerfragen durch eine Steuerberatungsgesellschaft betreut worden sei und erst infolge der Au\u00dfenpr\u00fcfung erfahren habe, dass Zahlungen in dieser H\u00f6he anfallen. Allein die Betreuung durch einen fachkundigen Dritten entlastet die Kl\u00e4gerin jedoch nicht. Sie hat bereits nicht vorgetragen, ob der Steuerberater von dem ma\u00dfgeblichen Sachverhalt (private Kfz-Nutzung durch die Kl\u00e4gerin, Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen an Arbeitnehmer) Kenntnis hatte und demzufolge \u00fcberhaupt in der Lage war, diesen Sachverhalt steuerrechtlich zu w\u00fcrdigen.<\/li><li>(2) Da die beiden \u00fcbrigen Haftungsbescheide auf eine Pflichtverletzung durch die teilweise bzw. vollst\u00e4ndige Nichtzahlung der Lohnsteuer abstellen, vermag der Hinweis auf eine Beratung durch den Steuerberater bereits grunds\u00e4tzlich nicht durchzudringen.<\/li><li>cc) Durch den Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens war die Kl\u00e4gerin rechtlich nicht gehindert, die Lohnsteuer f\u00fcr Dezember 2017 abzuf\u00fchren. Denn allein der Antrag schr\u00e4nkt den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in seiner Verf\u00fcgungsbefugnis nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFH\/NV 2020, 711, Rz&nbsp;26).<\/li><li>dd) Soweit die Haftung f\u00fcr die Lohnsteuer f\u00fcr Januar 2018 betroffen ist, welche nach Bestellung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters am 01.02.2018 f\u00e4llig geworden war, hat das FG zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats und die dort dargestellten Anforderungen an das Verhalten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verwiesen (vgl. Senatsurteile vom 16.05.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934; vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772, und in BFH\/NV 2020, 711).<\/li><li>Danach muss der in Haftung genommene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer substantiiert darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am F\u00e4lligkeitstag eingeleitet hatte und dass und aus welchen Gr\u00fcnden sich deren Weiterverfolgung wegen der Haltung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte (zuletzt Senatsurteil in BFH\/NV 2020, 711, Rz&nbsp;29). In der Krise der Gesellschaft treffen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erh\u00f6hte Pflichten. Deshalb kann sich ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Im Regelfall ist vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zumindest eine entsprechende dokumentierte Anfrage an den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter zu erwarten. Nur in seltenen Ausnahmef\u00e4llen kann darauf verzichtet werden, wenn n\u00e4mlich konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Sinnlosigkeit einer solchen Anfrage bestehen. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Senats zu beachten, nach der ein hypothetischer Kausalverlauf keine Ber\u00fccksichtigung finden kann (Senatsurteil vom 26.01.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2016, 893, m.w.N.).<\/li><li>(1) Dieser Rechtsprechung ist entgegengehalten worden, der Senat verschlie\u00dfe die Augen vor der Tatsache, dass ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter aufgrund der insolvenzrechtlichen Massesicherungspflicht die Zahlung von Steuern, die Insolvenzforderungen darstellen, nie genehmigen werde (Frystatzki, Der GmbH-Steuer-Berater 2020, 240). Die formalistische Rechtsprechung habe zur Folge, dass schlecht beratene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Haftungsfallen gerieten (BeckOK InsR\/Wolfer, 25.&nbsp;Ed. 15.10.2021, InsO \u00a7&nbsp;15b Rz&nbsp;26). Der Senat habe sich weder mit der Rechtsfigur des &#8222;Zustimmungsvorbehalts&#8220; als &#8222;Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung&#8220; auseinandergesetzt noch \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 InsO erw\u00e4hnt (Ries, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2020, 391). Verf\u00fcgungen des Schuldners, die gegen einen solchen &#8222;Zustimmungsvorbehalt&#8220; verstie\u00dfen, seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 InsO absolut (schwebend) unwirksam gegen\u00fcber jedermann.<\/li><li>(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter, falls dem Schuldner ein allgemeines Verf\u00fcgungsverbot auferlegt wurde, die k\u00fcnftige Masse zu sichern und zu erhalten (\u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 InsO). Daraus folgt, dass er Forderungen einzelner Gl\u00e4ubiger nur erf\u00fcllen \u2011\u2011und somit das Schuldnerverm\u00f6gen nur vermindern\u2011\u2011 darf, wenn dies im Einzelfall zur Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortf\u00fchrung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gl\u00e4ubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckm\u00e4\u00dfig erscheint (vgl. BGH-Urteil vom 04.11.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;22\/03, BGHZ 161, 49).<\/li><li>(3) Der Senat h\u00e4lt f\u00fcr den Streitfall an seiner Rechtsprechung fest. Er sieht sich auch durch die Auffassungen im Schrifttum nicht veranlasst, seine Ansicht zu \u00e4ndern. Denn zum einen hat der Gesetzgeber sein Ziel, alle Gl\u00e4ubiger gleich zu behandeln, nur innerhalb der InsO, nicht aber dar\u00fcber hinaus verfolgt (so BFH-Urteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz&nbsp;74 und 77). Zum anderen widerspricht das grunds\u00e4tzliche Erfordernis, den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter um eine Zustimmung zu ersuchen, dem Anliegen des Gesetzgebers nicht. Die Haftung betrifft n\u00e4mlich nicht den Insolvenzschuldner, sondern den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, und die M\u00f6glichkeit der Haftungsinanspruchnahme besteht \u2011\u2011zugunsten des Fiskus\u2011\u2011 unabh\u00e4ngig von einer Insolvenz. Aus der dargestellten Rechtsprechung des BGH ergibt sich zudem, dass dem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter nicht ausnahmslos die Zustimmung untersagt ist, sondern dass die Umst\u00e4nde des Einzelfalles entscheiden. W\u00fcrde man ausnahmslos und ohne konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte unterstellen, dass eine Zustimmung nicht erteilt wird, widerspr\u00e4che dies der Rechtsprechung des Senats zur Nichtber\u00fccksichtigung hypothetischer Kausalverl\u00e4ufe (so zuletzt Senatsurteil in BFH\/NV 2020, 711, Rz&nbsp;35; ausf\u00fchrlich Senatsurteil in BFH\/NV 2016, 893).<\/li><li>(4) Auch die durch das AG angeordnete Einziehung der Au\u00dfenst\u00e4nde der GmbH durch den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter erfordert keine andere Beurteilung. Zwar sind die Zahlungseing\u00e4nge nach dem Insolvenzgutachten auf dem von dem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto zu verzeichnen, \u00fcber welches die Kl\u00e4gerin nicht verf\u00fcgen konnte. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Kl\u00e4gerin auch von einem Konto der GmbH keine wirksamen Verf\u00fcgungen h\u00e4tte vornehmen k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO). Deshalb ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zu den bislang entschiedenen F\u00e4llen.<\/li><li>(5) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall hat das FG zutreffend ein Verschulden der Kl\u00e4gerin angenommen, weil diese den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) nicht um Zustimmung zur Zahlung der Lohnsteuer f\u00fcr Januar 2018 ersucht hat. Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass aus der E-Mail vom &#8230; nicht zu entnehmen ist, dass der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung verweigert h\u00e4tte (FG-Urteil, Rz&nbsp;37). Aus dieser E-Mail ergibt sich lediglich die unstreitige Tatsache, dass keine Zustimmung erteilt worden ist, jedoch nicht, ob die Kl\u00e4gerin um eine solche Zustimmung ersucht hat.<\/li><li>Ob die Kl\u00e4gerin den Insolvenzverwalter auch um Zustimmung zur Zahlung h\u00e4tte bitten m\u00fcssen, wenn die GmbH zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt \u00fcber keine Mittel zur Zahlung der Steuerschuld verf\u00fcgt h\u00e4tte, musste der Senat nicht entscheiden. Denn soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die GmbH habe nur noch \u00fcber ca.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac verf\u00fcgt und der Kontokorrentkredit sei ausgesch\u00f6pft gewesen, handelt es sich zum einen um neuen und demzufolge im Revisionsverfahren nicht relevanten Vortrag. Zum anderen k\u00e4me es darauf auch nicht an, weil sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Fall der Haftung f\u00fcr Lohnsteuer nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung nicht auf Zahlungsschwierigkeiten und den Grundsatz der anteiligen Tilgung berufen kann (s. oben). Selbst eine verweigerte Zustimmung h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin in einem solchen Fall nicht ohne weiteres entlastet.<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf \u00a7&nbsp;15b InsO i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3256) zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;8 InsO liegt eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit nach \u00a7&nbsp;17 InsO oder der \u00dcberschuldung nach \u00a7&nbsp;19 InsO und der Entscheidung des Insolvenzgerichts \u00fcber den Insolvenzantrag Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nicht oder nicht rechtzeitig erf\u00fcllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach \u00a7&nbsp;15a InsO (Insolvenzantragspflicht) nachkommen. Zwar war die Lohnsteuer f\u00fcr Dezember 2017 und Januar 2018 nach Stellung des Insolvenzantrags (und vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens) f\u00e4llig, die Neuregelung gilt nach Art.&nbsp;25 SanInsFoG jedoch erst ab dem 01.01.2021.<\/li><li>4. Die Pflichtverletzungen waren auch kausal f\u00fcr die nicht rechtzeitige Festsetzung und Abf\u00fchrung der Steuern bzw. den Steuerausfall.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIR32.20.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 34 Abs 1, AO \u00a7 69, AO \u00a7 191, EStG \u00a7 40, InsO , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 vorgehend FG M\u00fcnchen, 29. Mai 2020, Az: 8 K 2529\/19 Leits\u00e4tze 1. Die Nichtabf\u00fchrung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen F\u00e4lligkeitszeitpunkten begr\u00fcndet regelm\u00e4\u00dfig eine zumindest grob fahrl\u00e4ssige &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/haftung-fuer-pauschalierte-lohnsteuer-bfh-urteil-vom-14-dezember-2021-vii-r-32-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Haftung f\u00fcr pauschalierte Lohnsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 14. 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