{"id":74756,"date":"2022-05-11T11:07:36","date_gmt":"2022-05-11T09:07:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74756"},"modified":"2022-05-11T11:07:36","modified_gmt":"2022-05-11T09:07:36","slug":"kindergeld-fuer-behinderte-kinder-beruecksichtigung-eines-teils-der-kapitalleistung-aus-einer-rentenversicherung-mit-gewinnbeteiligung-altvertrag-als-bezug-des-kindes-im-zuflussjahr-bfh-urteil-vo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-fuer-behinderte-kinder-beruecksichtigung-eines-teils-der-kapitalleistung-aus-einer-rentenversicherung-mit-gewinnbeteiligung-altvertrag-als-bezug-des-kindes-im-zuflussjahr-bfh-urteil-vo\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr behinderte Kinder; Ber\u00fccksichtigung eines Teils der Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag) als Bezug des Kindes im Zuflussjahr &#8211; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021, III R 48\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR48.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 62 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 21. Juli 2020, Az: 12 K 2928\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zu den Bez\u00fcgen des Kindes geh\u00f6rt der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beitr\u00e4gen beruht, um Verm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die mangelnde Bestimmung eines Bezuges f\u00fcr Unterhaltszwecke muss sich regelm\u00e4\u00dfig aus den Umst\u00e4nden objektiv nachvollziehbar ableiten lassen. Allein die Erkl\u00e4rung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Bezug sei nicht f\u00fcr den (gegenw\u00e4rtigen) Unterhalt bestimmt, f\u00fchrt nicht dazu, dass dieser bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsf\u00e4higkeit unber\u00fccksichtigt bleibt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 21.07.2020 &#8211; 12 K 2928\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges behindertes Kind, welches die Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag) w\u00e4hlte und erhielt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) bezog f\u00fcr ihren im April 1964 geborenen Sohn (W) Kindergeld. Dieser ist seit seiner Geburt behindert. Im Schwerbehindertenausweis sind ein Grad der Behinderung von&nbsp;100 und die Merkzeichen&nbsp;G und H eingetragen.<\/li><li>W erhielt im Streitzeitraum Juli bis November 2019 eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in H\u00f6he von 1.025,52&nbsp;\u20ac brutto sowie Pflegegeld und Entlastungsleistungen der Pflegekasse in H\u00f6he von monatlich 853&nbsp;\u20ac. Er hatte Beitr\u00e4ge zur Krankenversicherung in H\u00f6he von 80,50&nbsp;\u20ac und zur Pflegeversicherung in H\u00f6he von 33,84&nbsp;\u20ac zu tragen.<\/li><li>Seit Juni 1983 war W Versicherungsnehmer (und versicherte Person) eines Rentenversicherungsvertrages mit Gewinnbeteiligung, f\u00fcr den damals zun\u00e4chst monatliche Beitr\u00e4ge von 99,40&nbsp;DM vereinbart waren. Die Beitragszahlungspflicht endete zum 01.06.2019. Die Beitr\u00e4ge hatte die Kl\u00e4gerin entrichtet. W erhielt \u2011\u2011statt monatlicher Renten von 330,12&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 zum 01.06.2019 eine einmalige Kapitalleistung aus dieser Versicherung in H\u00f6he von 77.698,54&nbsp;\u20ac<em>.<\/em><\/li><li>W wird von der Kl\u00e4gerin betreut und hat nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im ersten Rechtsgang einen Betreuungsbedarf von 14&nbsp;Stunden zu je 9&nbsp;\u20ac pro Tag. Im August und November 2019 wandte W jeweils 5&nbsp;\u20ac f\u00fcr Medikamente auf. F\u00fcr Fahrten zu Arztterminen entstanden ihm Kosten in H\u00f6he von 2,70&nbsp;\u20ac im Juli 2019 sowie jeweils 1,20&nbsp;\u20ac im September und November 2019. W nahm im August 2019 an einer siebent\u00e4gigen &#8230;freizeit teil.<\/li><li>Mit Bescheid vom 05.06.2019 hob die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab 01.07.2019 auf. Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 13.11.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das FG gab der Klage statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, W sei aufgrund seiner Behinderung im Streitzeitraum au\u00dferstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Er k\u00f6nne seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf aus eigenen Mitteln nicht vollst\u00e4ndig bestreiten. Die Kapitalleistung aus der Versicherung \u00e4ndere hieran nichts. Bei der Pr\u00fcfung der dem Kind zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel sei das Verm\u00f6gen des Kindes nicht zu ber\u00fccksichtigen. Die Zahlung der Versicherung stelle lediglich eine Verm\u00f6gensumschichtung dar. H\u00e4tte W die monatliche Rente gew\u00e4hlt, h\u00e4tte er seinen Bedarf gleichfalls nicht vollst\u00e4ndig aus eigenen Mitteln decken k\u00f6nnen. Zudem sei die zum 01.06.2019 erfolgte Auszahlung nicht im Streitzeitraum zu ber\u00fccksichtigen, auch eine Verteilung auf die Folgemonate komme nicht in Betracht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 21.07.2020&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;2928\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der Auszahlung der Versicherungssumme um eine reine Verm\u00f6gensumschichtung handelt, und verkannt, dass nach der Senatsrechtsprechung das Monatsprinzip bei au\u00dferordentlichen Zufl\u00fcssen durchbrochen wird. Es hat deshalb nicht festgestellt, in welcher H\u00f6he in der dem behinderten Kind zugeflossenen Versicherungssumme Bez\u00fcge enthalten waren, die es in die Lage versetzt haben, sich in den streitgegenst\u00e4ndlichen Monaten i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) selbst zu unterhalten. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG besteht f\u00fcr ein Kind, das das 18.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der \u00dcbergangsregelung des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;40 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;32 Satz&nbsp;1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27.&nbsp;Lebensjahres) ma\u00dfgeblich ist.<\/li><li>Das Tatbestandsmerkmal &#8222;au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten&#8220; ist im Gesetz nicht n\u00e4her umschrieben. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann au\u00dferstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;183\/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.b, und Senatsurteile vom 05.02.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz&nbsp;13, sowie vom 13.04.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>Die F\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgr\u00f6\u00dfen zu pr\u00fcfen, n\u00e4mlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B. Senatsurteile in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;10; vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, Rz&nbsp;29, und vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Zu den finanziellen Mitteln des behinderten vollj\u00e4hrigen Kindes geh\u00f6ren seine Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;15, m.w.N.), d.h. grunds\u00e4tzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im ma\u00dfgeblichen Zeitraum zuflie\u00dfen, nicht jedoch sein Verm\u00f6gen.<\/li><li>a) Der Begriff der Eink\u00fcnfte wird durch \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 EStG definiert. Er umfasst den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstst\u00e4ndiger Arbeit sowie den \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, Kapitalverm\u00f6gen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Eink\u00fcnften (Wendl in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;32 EStG Rz&nbsp;118).<\/li><li>b) Bez\u00fcge sind alle Zufl\u00fcsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Eink\u00fcnfteermittlung erfasst werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.05.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346, unter II.1.b, und BFH-Urteil vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;51\/10, BFH\/NV 2013, 1088, Rz&nbsp;16), also nicht steuerbare oder f\u00fcr steuerfrei erkl\u00e4rte Einnahmen (BFH-Urteil vom 26.09.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;85\/99, BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684, unter 2.b, und Senatsurteil vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;74\/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552, unter II.2.).<\/li><li>Da es festzustellen gilt, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist, sind als Einnahmen auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite anzusehen, soweit sie nicht der Kapitalanlage dienen, sondern den Unterhaltsbedarf des Kindes decken und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen (Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;27). Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen von Eltern auf ihre Kinder sind bei der Ermittlung der Bez\u00fcge des Kindes au\u00dfer Betracht zu lassen; als Bez\u00fcge anzusetzen sind allein Zufl\u00fcsse &#8222;von au\u00dfen&#8220;, sofern sie zur Finanzierung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind (Senatsurteil vom 04.08.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/10, BFHE 234, 329, BStBl II 2012, 337, Rz&nbsp;11 zur fr\u00fcheren Grenzbetragsregelung in \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>F\u00fcr die Eignung gen\u00fcgt es, dass der Zufluss entsprechend verwendet werden kann. Wie er tats\u00e4chlich verwendet wird, spielt keine Rolle.<\/li><li>Die mangelnde Bestimmung des Zuflusses f\u00fcr Unterhaltszwecke muss sich regelm\u00e4\u00dfig aus den Umst\u00e4nden objektiv nachvollziehbar ableiten lassen, wie dies etwa bei einer Schmerzensgeldrente (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;16 und 19 bis 22) oder bei Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen (Senatsurteil vom 19.10.2006&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;55\/06, BFH\/NV 2007, 420, unter II.1.) der Fall ist. Sie ergibt sich nicht allein daraus, dass der Kindergeldberechtigte oder das Kind erkl\u00e4ren, der Zufluss in Geld oder Geldeswert sei nicht f\u00fcr den (gegenw\u00e4rtigen) Lebensunterhalt bestimmt, denn andernfalls h\u00e4tten es die Beteiligten stets in der Hand, Eink\u00fcnfte oder Bez\u00fcge durch eine entsprechende Erkl\u00e4rung der Ber\u00fccksichtigung zu entziehen. Hingegen kann eine Erkl\u00e4rung von dritter Seite, eine Geldzuwendung sei zur Kapitalanlage bestimmt, ausreichen (BFH-Urteil vom 28.01.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555, unter II.2., und Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;27).<\/li><li>c) Das Verm\u00f6gen des behinderten Kindes geh\u00f6rt nicht zu den finanziellen Mitteln, die es f\u00fcr den Selbstunterhalt einzusetzen hat. H\u00e4tte der Gesetzgeber die Einbeziehung von Kindesverm\u00f6gen im Rahmen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG beabsichtigt, h\u00e4tte es nahegelegen, dies \u2011\u2011wie in \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG geschehen\u2011\u2011 in der Vorschrift selbst unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck zu bringen und zugleich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen das Verm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;51\/01, BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91, unter II.4.a). Mangels sachlicher \u00c4nderung von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG ist auch nach Wegfall der \u2011\u2011ausschlie\u00dflich die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes ber\u00fccksichtigenden\u2011\u2011 Grenzbetragsregelung (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. vom 07.12.2011) auf die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes abzustellen (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>Somit sind Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge einerseits und Verm\u00f6gen sowie Verm\u00f6gensumschichtungen andererseits voneinander abzugrenzen. W\u00e4hrend Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge im Grundsatz alle finanziellen Mittel sind, die jemandem im ma\u00dfgeblichen Zeitraum zus\u00e4tzlich zuflie\u00dfen, die er also wertm\u00e4\u00dfig dazu erh\u00e4lt, ist Verm\u00f6gen das, was er vor diesem Zeitraum bereits hatte (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts \u2011\u2011BSG\u2011\u2011 vom 30.09.2008&nbsp;&#8211; B&nbsp;4&nbsp;AS&nbsp;57\/07&nbsp;R, Sozialrecht \u2011\u2011SozR\u2011\u2011 4-4200 \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;16, Rz&nbsp;18).<\/li><li>d) Das FG ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass reine Verm\u00f6gensumschichtungen keine Bez\u00fcge sind. Dabei hat es jedoch verkannt, dass Zahlungen auf eine bestehende Forderung eine Sonderstellung einnehmen. Obwohl sie eine Verm\u00f6gensumschichtung beinhalten, soweit durch die Zahlung eine Forderung erlischt, werden sie nicht stets als reine Verm\u00f6gensumschichtung behandelt. Andernfalls w\u00e4ren alle Zahlungen \u2011\u2011auch Lohnzahlungen, Rentenzahlungen usw.\u2011\u2011, auf die das behinderte Kind einen Anspruch hat, als Verm\u00f6gensumschichtungen zu behandeln und nicht als Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge anzusetzen. Das w\u00e4re mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.<\/li><li>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und das BSG gehen dementsprechend davon aus, dass bei der Erf\u00fcllung einer Forderung durch Auszahlung das Schicksal der Forderung grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlich grunds\u00e4tzlich nicht interessiert, soweit dort Einnahmen und Verm\u00f6gen voneinander abzugrenzen sind (BVerwG-Urteil vom 18.02.1999&nbsp;&#8211; 5&nbsp;C&nbsp;35\/97, BVerwGE 108, 296, Rz&nbsp;17; BSG-Urteile vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; B&nbsp;4&nbsp;AS 48\/07&nbsp;R, F\u00fcrsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 60, 546, Rz&nbsp;11, und in SozR 4-4200 \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;16, Rz&nbsp;17). Das gilt allerdings nicht f\u00fcr F\u00e4lle, in denen mit bereits erlangten Eink\u00fcnften Verm\u00f6gen angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den R\u00fcckgriff auf Erspartes unzul\u00e4ssig erneut als Einkommen (BVerwG-Urteil in BVerwGE 108, 296, Rz&nbsp;17, und BSG-Urteil in SozR 4-4200 \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;16, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Dem schlie\u00dft sich der Senat in Bezug auf die Pr\u00fcfung der Selbstunterhaltsf\u00e4higkeit eines behinderten Kindes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG an.<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben h\u00e4lt das Urteil des FG einer revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zahlung der Versicherung insgesamt eine reine Verm\u00f6gensumschichtung darstellt und deshalb nicht zu den finanziellen Mitteln geh\u00f6rt, die im Streitzeitraum Juli bis November 2019 in die Pr\u00fcfung der F\u00e4higkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt einzubeziehen sind.<\/li><li>a) Zu unterscheiden ist zwischen der Auszahlung der Betr\u00e4ge, die das Kind oder der Kindergeldberechtigte zuvor angespart haben, denn insoweit handelt es sich um die Auszahlung von Verm\u00f6gen. Hingegen handelt es sich bei den Betr\u00e4gen, welche die Versicherung erwirtschaftet hat, um bei der Selbstunterhaltsf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigende Bez\u00fcge, vergleichbar mit Zinsen, die eine Bank mit Sparguthaben erwirtschaftet. Dabei spielt es, wie ausgef\u00fchrt, keine Rolle, dass W einen Anspruch auf die Versicherungssumme hatte, der durch Auszahlung erloschen ist; allein dadurch, dass der Zufluss mit dem Erl\u00f6schen einer Forderung verbunden ist, wird die Leistung der Versicherung nicht zu einer bei der Pr\u00fcfung der Selbstunterhaltsf\u00e4higkeit eines behinderten Kindes irrelevanten Verm\u00f6gensumschichtung.<\/li><li>aa) Den von der Versicherung erwirtschafteten Betrag hat W weder angespart noch wurde er ihm von der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Er ist zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes geeignet und bestimmt; es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass er keine Entlastung der kindergeldberechtigten Mutter bewirken k\u00f6nnte (vgl. dazu Senatsurteil in BFH\/NV 2007, 420, unter II.1.). F\u00fcr die Eignung zur Deckung des Lebensbedarfs gen\u00fcgt es, dass der Betrag entsprechend verwendet werden kann. Wie er tats\u00e4chlich verwendet wird oder ob er f\u00fcr die Zeit nach dem Tod der Kl\u00e4gerin angespart wird, wie sie vortr\u00e4gt, spielt keine Rolle. Diese Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin rechtfertigt f\u00fcr sich genommen auch nicht die Annahme, die Zahlung der Versicherung sei nicht zur Deckung des Lebensbedarfs des W bestimmt. Objektive Umst\u00e4nde, aus denen das Fehlen einer solchen Bestimmung abgeleitet werden kann, liegen im Streitfall nicht vor.<\/li><li>Das BSG-Urteil vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; B&nbsp;14&nbsp;AS&nbsp;51\/15&nbsp;R (SozR 4-4200 \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;26, SozR 4-4200 \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;76) steht der Ber\u00fccksichtigung des von der Versicherung erwirtschafteten Teils der Versicherungsleistung als Bezug nicht entgegen. Das BSG hat in diesem Urteil die Auszahlung aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag nicht in Einkommen und Verm\u00f6gen aufgeteilt, sondern als Einheit angesehen und insgesamt dem Verm\u00f6gen zugeordnet, weil das Zweite Buch Sozialgesetzbuch \u2011\u2011anders als das EStG\u2011\u2011 keine differenzierenden Regelungen enthalte, die eine Aufteilung f\u00fcr Zwecke der Grundsicherung erm\u00f6glichten. Die Annahme, eine Aufteilung der Kapitalleistung aus einem Rentenversicherungsvertrag sei nicht m\u00f6glich, ist auf das EStG nicht \u00fcbertragbar.<\/li><li>Gleiches gilt f\u00fcr das BFH-Urteil vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/18 (BFHE 273, 293, BFH\/NV 2021, 1558). Darin hat der BFH entschieden, dass Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen beg\u00fcnstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht nicht zwei verschiedenen Einkunftsarten (Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder sonstige Eink\u00fcnfte) zuzuordnen seien, sondern als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen insgesamt grunds\u00e4tzlich nicht der Besteuerung unterl\u00e4gen. Der BFH ging zwar davon aus, dass die aus verschiedenen Bestandteilen (Garantierente, \u00dcberschussbeteiligung aus der Ansparphase) bestehenden Rentenbez\u00fcge auf einem einheitlichen Versicherungsvertrag beruhten und die \u00dcberschussbeteiligungen rechtlich und wirtschaftlich untrennbare Bestandteile des verwendeten Vertragstyps seien. Die damit und mit Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen begr\u00fcndete einheitliche Behandlung der Rentenzahlungen in Bezug auf die Einkunftsart hat jedoch keine Auswirkungen f\u00fcr die Abgrenzung von Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen zur Feststellung der F\u00e4higkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt. Denn auch bei Sozialversicherungsrenten ist zwischen verschiedenen Anteilen (Ertragsanteil und Kapitalanteil) zu unterscheiden und geh\u00f6rt der Ertragsanteil zu den Eink\u00fcnften und der Kapitalanteil zu den Bez\u00fcgen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.11.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;52\/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, unter 2.a, und Senatsurteil vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;73\/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Nicht zu ber\u00fccksichtigen ist der Kapital- oder Sparanteil der Versicherungsleistung. Insoweit liegt eine Verm\u00f6gensumschichtung vor und es fehlt an einem Zufluss &#8222;von au\u00dfen&#8220;. Au\u00dferdem wird \u2011\u2011da die Kl\u00e4gerin dem W die Mittel f\u00fcr die Beitragszahlungen zur Verf\u00fcgung gestellt hat\u2011\u2011 dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen des Kindergeldberechtigten oder der Eltern auf das Kind bei der Ermittlung der Bez\u00fcge des Kindes au\u00dfer Betracht zu lassen sind.<\/li><li>Soweit die Zahlungen der Kl\u00e4gerin auf Abschlusskosten o.\u00c4. entfielen, handelt es sich zwar nicht um Sparanteile, sondern um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der Bez\u00fcge stehen; diese sind jedoch gleichfalls von den Bez\u00fcgen abzuziehen.<\/li><li>b) Der von der Versicherung erwirtschaftete Teil der im Juni 2019 \u2011\u2011und damit au\u00dferhalb des Streitzeitraums\u2011\u2011 ausgezahlten Versicherungsleistung kann als Bezug im Streitzeitraum zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/li><li>aa) Die Betrachtung der F\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist grunds\u00e4tzlich monatsbezogen vorzunehmen. Dabei sind die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge nach dem Zuflussprinzip des \u00a7&nbsp;11 EStG zu erfassen, soweit f\u00fcr Gewinneink\u00fcnfte nicht das Realisationsprinzip gilt (Senatsurteil vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>(1) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich \u00fcber sie verf\u00fcgen kann. Geldbetr\u00e4ge flie\u00dfen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empf\u00e4ngers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Ebenso kann eine Gutschrift in den B\u00fcchern des Verpflichteten den Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchm\u00e4\u00dfige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern dar\u00fcber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verf\u00fcgung steht. Allerdings muss der Gl\u00e4ubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im \u00dcbrigen leistungsbereiten und leistungsf\u00e4higen Schuldners herbeizuf\u00fchren. Ein Zufluss kann ferner durch die Vereinbarung zwischen Schuldner und Gl\u00e4ubiger bewirkt werden, dass ein Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In dieser Vereinbarung kann eine Verf\u00fcgung des Gl\u00e4ubigers \u00fcber die bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tats\u00e4chliche Zahlung beglichen und der Gl\u00e4ubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz&nbsp;24&nbsp;f., m.w.N.; vgl. auch BVerwG-Urteil in BVerwGE 108, 296, Rz&nbsp;17 a.E.).<\/li><li>(2) Ausnahmen von dem im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzip, das auf in etwa gleichbleibende Verh\u00e4ltnisse zugeschnitten ist, gelten z.B. f\u00fcr j\u00e4hrlich wiederkehrende Einnahmen in Form von Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;83\/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248, unter II.1.e) und f\u00fcr Nachzahlungen. Eine f\u00fcr einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung ist weder ausschlie\u00dflich im Zuflussmonat noch in den vorangegangenen Monaten zu ber\u00fccksichtigen; sie ist vielmehr auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen (BFH-Urteil vom 04.11.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;43\/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.3. zur Nachzahlung einer Waisenrente, und Senatsurteil vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/12, BFH\/NV 2014, 498, Rz&nbsp;19 zur Nachzahlung von Arbeitslosengeld&nbsp;II; a.A. BFH-Urteil in BFH\/NV 2013, 1088 zur Nachzahlung von Grundsicherung bei Erwerbsminderung). Wird eine solche Nachzahlung, die zum Wegfall der Bed\u00fcrftigkeit f\u00fchrt, im Laufe des Monats ausbezahlt, wirkt sie sich erst ab dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat kindergeldsch\u00e4dlich aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.2.; vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/11, BFH\/NV 2012, 1584, Rz&nbsp;17, und in BFH\/NV 2013, 1088, Rz&nbsp;14; Senatsurteil in BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Dementsprechend ist es angemessen, auch einmalige Bez\u00fcge auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Veranlagungszeitraums zu verteilen.<\/li><li>bb) Das FG hat seine abweichende Auffassung zu Unrecht ausschlie\u00dflich am Begriff der &#8222;Nachzahlung&#8220; festgemacht. Dies ist nicht der einzige Durchbrechungstatbestand des im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzips. Es ist \u00fcber die bereits genannten Fallgruppen hinaus z.B. auch anerkannt, dass ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf \u2011\u2011z.B. gesch\u00e4tzte Fahrtkosten f\u00fcr ca. sechs Arztbesuche im Jahr\u2011\u2011, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;59\/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, unter II.1.; HHR\/Wendl, \u00a7&nbsp;32 EStG Rz&nbsp;118).<\/li><li>3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG im ersten Rechtsgang, gegen die revisionsrechtlich beachtliche R\u00fcgen nicht erhoben wurden und an die der Senat somit im Revisionsverfahren gebunden ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), ist es nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Kindergeldanspruch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Monate infolge der teilweisen Ber\u00fccksichtigung der Versicherungsleistung entf\u00e4llt.<\/li><li>Im ersten Rechtsgang hat das FG festgestellt, dass auf der Bedarfsseite der Grundbedarf in H\u00f6he von monatlich 764&nbsp;\u20ac (1\/12&nbsp;von 9.168&nbsp;\u20ac) und als behinderungsbedingter Mehrbedarf der Betreuungsbedarf sowie Fahrtkosten und Kosten f\u00fcr Arzneimittel in die Vergleichsrechnung einzustellen sind. Angesichts der monatlich f\u00fcr W verf\u00fcgbaren Mittel in Gestalt der Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente in H\u00f6he von 911,18&nbsp;\u20ac netto und der Leistungen der Pflegeversicherung in H\u00f6he von 853&nbsp;\u20ac besteht bei Abzug des anteiligen Werbungskostenpauschbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG in H\u00f6he von 8,50&nbsp;\u20ac (1\/12&nbsp;von 102&nbsp;\u20ac) pro Monat und der monatlichen Kostenpauschale von 15&nbsp;\u20ac eine Deckungsl\u00fccke in H\u00f6he von 2.052,32&nbsp;\u20ac im August 2019 bzw. von bis zu 2.932,02&nbsp;\u20ac in den \u00fcbrigen Monaten. Es ist nicht von vornherein auszuschlie\u00dfen, dass diese L\u00fccke bei einer Aufteilung des von der Versicherung erwirtschafteten Teils der Versicherungsleistung auf sieben Monate in einem Teil der Monate oder in allen Monaten geschlossen werden kann.<\/li><li>Da die Betrachtung der F\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt an die tats\u00e4chlich verwirklichten Verh\u00e4ltnisse ankn\u00fcpft (Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;31), kommt es nicht darauf an, dass die Deckungsl\u00fccke nicht vollst\u00e4ndig geschlossen worden w\u00e4re, wenn W die Auszahlung der monatlichen Rente gew\u00e4hlt h\u00e4tte.<\/li><li>4. Die Streitsache ist nicht spruchreif und wird an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li>Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu ermitteln haben, in welchem Umfang dem Kind ein Bezug zugeflossen ist, der sich im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum kindergeldsch\u00e4dlich auswirken kann.<\/li><li>Dabei ist der Sparanteil, welcher sich aus den eingezahlten Betr\u00e4gen speist, von der Versicherungssumme abzuziehen. Hierbei handelt es sich nach den Grunds\u00e4tzen des abgek\u00fcrzten Zahlungswegs um Sparleistungen des W, auch wenn die Betr\u00e4ge von der Kl\u00e4gerin an die Versicherung \u00fcberwiesen worden sind. Die Mutter hat dem Kind Geldbetr\u00e4ge in H\u00f6he der Versicherungsbeitr\u00e4ge zugewendet, die das Kind der Versicherung schuldete (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/13, BFHE 247, 456, BStBl II 2015, 239, Rz&nbsp;16 und 18). Soweit in den danach von W aufgewandten Beitr\u00e4gen auch Abschluss- oder Verwaltungskosten bzw. \u00e4hnliche Aufwendungen enthalten waren, w\u00e4ren sie gleichfalls abzugsf\u00e4hig, da die Pauschale von 15&nbsp;\u20ac pro Monat nur in Ansatz zu bringen ist, soweit nicht h\u00f6here Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, entstanden sind. Im zweiten Rechtsgang ist somit auch festzustellen, ob W entsprechende Aufwendungen hatte, andernfalls sind von den Bez\u00fcgen pauschal 15&nbsp;\u20ac pro Monat abzuziehen (vgl. Senatsurteile in BFH\/NV 2014, 498, Rz&nbsp;22, und in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz&nbsp;22 und 25).<\/li><li>Im Streitzeitraum k\u00f6nnen zudem nur Bez\u00fcge kindergeldsch\u00e4dlich sein, die W nicht bereits in einem fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum zugeflossen sind. Dies kommt in Betracht, wenn in der Vergangenheit f\u00e4llige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 108, 296, Rz&nbsp;17) oder Zinsen und \u00dcbersch\u00fcsse mit zu zahlenden Beitr\u00e4gen verrechnet wurden (vgl. etwa Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.10.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/07\/0001, BStBl&nbsp;I 2009, 1172, Rz&nbsp;13&nbsp;ff., 45&nbsp;f.). Das FG wird die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben.<\/li><li>Der danach verbleibende Teil der im Juni 2019 ausgezahlten Versicherungsleistung ist auf den Zuflussmonat und die folgenden Monate des Zuflussjahres zu verteilen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR48.20.0 BFH III. 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