{"id":74758,"date":"2022-05-11T11:09:14","date_gmt":"2022-05-11T09:09:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74758"},"modified":"2022-05-11T11:09:14","modified_gmt":"2022-05-11T09:09:14","slug":"zeitpunkt-der-rueckgaengigmachung-eines-erwerbsvorgangs-bei-vollmachtserteilung-an-den-notar-die-loeschung-einer-auflassungsvormerkung-zu-bewilligen-bfh-beschluss-vom-21-dezember-2021-vii-r-5-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zeitpunkt-der-rueckgaengigmachung-eines-erwerbsvorgangs-bei-vollmachtserteilung-an-den-notar-die-loeschung-einer-auflassungsvormerkung-zu-bewilligen-bfh-beschluss-vom-21-dezember-2021-vii-r-5-19\/","title":{"rendered":"Zeitpunkt der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an den Notar, die L\u00f6schung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen &#8211; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2021, VII R 5\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.211221.VIIR5.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 16 Abs 1, AO \u00a7 37, AO \u00a7 46 Abs 2, AO \u00a7 218 Abs 2, GBO \u00a7 19, GBO \u00a7 29<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 13. Dezember 2018, Az: 12 K 12116\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Auflassungsvormerkung steht der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Kaufvertrags i.S. des \u00a7 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die \u2011\u2011unwiderrufliche\u2011\u2011 Vollmacht erteilt hat, die L\u00f6schung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen; denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar liegt noch keine L\u00f6schungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form vor.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine Abtretungsanzeige, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach R\u00fccktritt vom Kaufvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 GrEStG entstanden ist, ist unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 &#8211; 12 K 12116\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ver\u00e4u\u00dferte mit notarieller Urkunde vom 06.\/07.08.2014 ein in X gelegenes Grundst\u00fcck an die A-Gesellschaft (Erwerberin).<\/li><li>Nach Abschn.&nbsp;III.2. des Vertrags vereinbarten die Vertragsparteien zur R\u00fcckabwicklung Folgendes:&#8220;Der K\u00e4ufer verpflichtet sich, die Auflassungsvormerkung am Kaufgegenstand wieder l\u00f6schen zu lassen, wenn der Verk\u00e4ufer von diesem Kaufvertrag zur\u00fcckgetreten ist. Zu diesem Zweck wird der Notar vom K\u00e4ufer unwiderruflich bevollm\u00e4chtigt, erm\u00e4chtigt und beauftragt, die am Kaufgegenstand einzutragende Auflassungsvormerkung wieder l\u00f6schen zu lassen und im Namen des K\u00e4ufers die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen und zu beantragen und dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, wenn (kumulativ)<br \/>a) &#8230;<br \/>b) der Verk\u00e4ufer dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass er wegen &#8230; der nicht rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises &#8230; vom Kaufvertrag zur\u00fcckgetreten ist und<br \/>c) der K\u00e4ufer dem Notar auf schriftliche Anforderung hin nicht innerhalb von 10 Werktagen die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorlegt, wonach dem Verk\u00e4ufer die Mitwirkung an der L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung untersagt und\/oder ihm aufgegeben wird, den Notar anzuweisen, die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung des K\u00e4ufers nicht zu bewilligen und zu beantragen.&#8220;<\/li><li>Mit Bescheid vom 02.09.2014 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gegen\u00fcber der Erwerberin Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 1.552.200&nbsp;\u20ac fest, die diese am 05. und 20.02.2015 zahlte. Den Kaufpreis zahlte die Erwerberin nicht.<\/li><li>Mit einfachem Schreiben vom 23.03.2015 zeigte die B-Gesellschaft an, dass die Erwerberin einen m\u00f6glichen Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer mit Vertrag vom 04.02.2015 an sie abgetreten habe und dieser damit ihr zustehe. Das FA forderte daraufhin eine den Formvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;46 der Abgabenordnung (AO) entsprechende Abtretungsanzeige an.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin trat am 02.04.2015 vom Kaufvertrag zur\u00fcck. Der Notar zeigte dies der Erwerberin mit E-Mail vom 07.04.2015 an, in der er auf Abschn.&nbsp;III.2. des Kaufvertrags hinwies und avisierte, nach Ablauf der im Vertrag genannten Frist die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung zu veranlassen.<\/li><li>Am 16.04.2015 zeigte die Erwerberin dem FA per Fax den R\u00fccktritt der Kl\u00e4gerin vom Kaufvertrag und die Abtretung des Erstattungsanspruchs auf dem vom FA geforderten und am 15.04.2015 unterschriebenen Formular an. Ferner beantragte sie die Erstattung der Grunderwerbsteuer. Das Original dieses Schreibens wurde am 21.04.2015 abgesandt und ging am 23.04.2015 beim FA ein.<\/li><li>Der Notar erstellte am 24.04.2015 die L\u00f6schungsbewilligung, versendete den Antrag auf L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung am selben Tag an das Grundbuchamt und unterrichtete hiervon die Kl\u00e4gerin ebenfalls am selben Tag per E-Mail. Die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung erfolgte am 07.05.2015.<\/li><li>Am 18.05.2015 erlie\u00df das Amtsgericht Y einen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss zugunsten der Kl\u00e4gerin zur Einziehung \u00fcber einen Betrag von knapp 840.000&nbsp;\u20ac gegen die Erwerberin, der dem FA am 20.05.2015 zugestellt wurde. Diesen leitete das FA zun\u00e4chst an ein anderes Finanzamt weiter, so dass er dem zust\u00e4ndigen Bearbeiter des FA erst am 03.06.2015 vorlag.<\/li><li>Das FA hob den Grunderwerbsteuerbescheid am 22.05.2015 auf. Gegen den Erstattungsanspruch rechnete das FA mit S\u00e4umniszuschl\u00e4gen in H\u00f6he von etwa 67.000&nbsp;\u20ac auf. Den Restbetrag in H\u00f6he von rund 1.485.000&nbsp;\u20ac erstattete das FA am 02.06.2015 an den Abtretungsempf\u00e4nger, die B-Gesellschaft. Dies teilte das FA der Kl\u00e4gerin am 03.06.2015 mit.<\/li><li>In der Folgezeit reduzierte die Kl\u00e4gerin ihre durch den Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss gepf\u00e4ndete Forderung auf 107.262,19&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin erlie\u00df das FA am 15.02.2016 einen Abrechnungsbescheid. Das FA f\u00fchrte aus, der Anspruch aus \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sei nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag am 21.04.2015 entstanden, n\u00e4mlich zehn Werktage nach der R\u00fccktrittsmitteilung des Notars an die Erwerberin. Ab diesem Zeitpunkt habe die Kl\u00e4gerin eine gesicherte Rechtsposition zur Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks gehabt, da sie unbeeinflusst von der Erwerberin die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung habe herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Damit sei die am 16.04.2015 per Fax \u00fcbermittelte Abtretungsanzeige zwar verfr\u00fcht erfolgt und damit unwirksam, die am 23.04.2015 erfolgte hingegen als bewusste Wiederholung der Anzeige nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 AO wirksam. Der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss der Kl\u00e4gerin sei dem FA dagegen erst am 20.05.2015 zugestellt worden. Der Erstattungsbetrag sei mithin zu Recht an die Abtretungsempf\u00e4ngerin gezahlt worden.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch erhob die Kl\u00e4gerin Klage vor dem Finanzgericht (FG), das der Klage stattgab und den Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung dahin \u00e4nderte, dass ein auszuzahlender Betrag in H\u00f6he von 107.262,19&nbsp;\u20ac zugunsten der Kl\u00e4gerin ausgewiesen wurde. Das FG f\u00fchrte aus, der R\u00fcckforderungsanspruch hinsichtlich der Grunderwerbsteuer sei erst mit Eingang der L\u00f6schungsbewilligung im Grundbuchamt nach dem 24.04.2015 entstanden.<\/li><li>Eine Verpflichtung des Erwerbers, die Auflassungsvormerkung am Kaufgegenstand wieder l\u00f6schen zu lassen, etwa weil der insoweit unwiderruflich bevollm\u00e4chtigte Notar die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung bewirken m\u00fcsse, reiche f\u00fcr \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG nicht aus. Dabei sei unerheblich, dass der Erwerber mit Ablauf der im Kaufvertrag festgelegten Frist von zehn Werktagen alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die R\u00fcckabwicklung zu vollziehen. Es komme vielmehr darauf an, ob der Verk\u00e4ufer aus seiner Sicht seine urspr\u00fcngliche Rechtsposition wiedererlangt habe. Dies setze zumindest voraus, dass er eine L\u00f6schungsbewilligung erhalten habe. Die Erstellung einer L\u00f6schungsbewilligung durch den Erwerber reiche nicht aus. Der Ver\u00e4u\u00dferer m\u00fcsse diese auch in H\u00e4nden halten. Zumindest m\u00fcsse sie dem Grundbuchamt vorliegen. Dies sei hier vor dem 24.04.2015 nicht der Fall gewesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1160 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es tr\u00e4gt vor, entgegen der Ansicht des FG k\u00f6nne es f\u00fcr die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer nicht auf formelle Abwicklungshandlungen des Notars wie die Absendung der L\u00f6schungsbewilligung ankommen. Denn die Erwerberin habe bereits mit Abschluss des Kaufvertrags die Bewilligung zur L\u00f6schung im Falle des (wirksamen) R\u00fccktritts der Kl\u00e4gerin vom Vertrag erteilt. Sie h\u00e4tte die L\u00f6schung nur durch eine gerichtliche Entscheidung oder Anweisung an den Notar verhindern k\u00f6nnen. Damit sei die Bewilligung zur L\u00f6schung der Vormerkung sp\u00e4testens am 21.04.2015 erteilt gewesen.<\/li><li>Das FA verweist auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.09.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;28\/15 (BFH\/NV 2015, 1668) sowie auf das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;408\/16 (EFG 2017, 1465). Insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsprechung zum Billigkeitserlass und zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren sei ein nach dem 21.04.2015 liegender Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG nicht einsichtig.<\/li><li>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Kl\u00e4gerin ein Erstattungsanspruch in H\u00f6he von 107.262,19&nbsp;\u20ac zusteht und der angefochtene Abrechnungsbescheid insoweit rechtswidrig ist, da die Abtretungsanzeige vor Entstehung des Anspruchs aus \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG beim FA eingegangen war und damit nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 AO verfr\u00fcht erfolgte.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nach \u00a7&nbsp;37 AO betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Bei einem mit der Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG entstehenden Anspruch des Steuerpflichtigen auf R\u00fcckzahlung der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer handelt es sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung um einen eigenst\u00e4ndigen Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO (Senatsurteil vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;23\/17, BFHE 263, 305, BStBl II 2019, 329, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>Durch einen Abrechnungsbescheid entscheidet die Beh\u00f6rde auch, wenn unentschieden und zwischen den Beteiligten streitig ist, ob und inwieweit die Pf\u00e4ndung eines Erstattungsanspruchs des Steuerpflichtigen zugunsten eines Dritten wegen vorgehender Rechte weiterer Dritter bzw. anderer Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger und etwaiger Aufrechnungen durch das FA zum Erfolg gef\u00fchrt hat. Bescheide nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO k\u00f6nnen demnach nicht nur bei Streitigkeiten im unmittelbaren Verh\u00e4ltnis zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen (Erstattungsgl\u00e4ubiger), sondern auch bei Streitigkeiten \u00fcber die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs im Verh\u00e4ltnis zwischen dem FA und einem Dritten, wie z.B. dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger, ergehen (Senatsurteil vom 30.11.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;97\/98, BFH\/NV 2000, 412). In einem solchen Bescheid kann dann zu kl\u00e4ren sein, ob eine vor Zugang der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgung erfolgte Abtretung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis \u2011\u2011wie vorliegend ein Anspruch aus \u00a7&nbsp;16 GrEStG\u2011\u2011 wirksam war oder die gepf\u00e4ndete Geldforderung dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger nach \u00a7&nbsp;835 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu \u00fcberweisen ist.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 AO k\u00f6nnen Anspr\u00fcche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbetr\u00e4gen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuerverg\u00fctungen u.a. abgetreten werden. Die Abtretung wird nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gl\u00e4ubiger der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Damit ist f\u00fcr eine wirksame Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG ma\u00dfgeblich, ob dieser Anspruch vor oder nach Anzeige der Abtretung entstanden ist. Im Streitfall ist die Abtretungsanzeige vor Entstehung des Anspruchs aus \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG beim FA eingegangen, so dass die Abtretung nicht nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 AO wirksam geworden ist und damit der nach Entstehung des Erstattungsanspruchs erlassene Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss der Kl\u00e4gerin vom FA zu beachten war.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang unter den in Nr.&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;2 aufgestellten \u2011\u2011im vorliegenden Fall unstreitig gegebenen\u2011\u2011 Voraussetzungen r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundst\u00fcck auf den Erwerber \u00fcbergegangen ist.<\/li><li>b) Zur Erf\u00fcllung des Tatbestands des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG reicht allein die zivilrechtliche (formale) Aufhebung des den Steuertatbestand erf\u00fcllenden Rechtsgesch\u00e4fts nicht aus (BFH-Urteil vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;60\/04, BFH\/NV 2006, 1700, unter II.1.a). &#8222;R\u00fcckg\u00e4ngig gemacht&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG ist ein Erwerbsvorgang vielmehr erst dann, wenn sich die Vertragspartner \u00fcber die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erf\u00fcllenden Rechtsgesch\u00e4fts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die M\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung \u00fcber das Grundst\u00fcck nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Ver\u00e4u\u00dferer seine urspr\u00fcngliche Rechtsstellung wiedererlangt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 305, BStBl II 2019, 329, Rz&nbsp;17; BFH-Urteil vom 01.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882, unter II.1.; jeweils m.w.N.).<\/li><li>aa) Die tats\u00e4chliche und vollst\u00e4ndige R\u00fcckg\u00e4ngigmachung i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG setzt demnach voraus, dass die Vertragsparteien s\u00e4mtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich gegenseitig so stellen, als w\u00e4re dieser nicht zustande gekommen. Eine dem Erwerber verbliebene Rechtsposition kann auch unabh\u00e4ngig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundst\u00fccks\u00fcbereignung bestehen geblieben sein, so etwa im Zusammenhang mit einer fehlenden vollst\u00e4ndigen R\u00fcckabwicklung des Rechtsgesch\u00e4fts. Diese erfordert grunds\u00e4tzlich die L\u00f6schung einer zugunsten des Erwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV&nbsp;2006, 1700, unter II.1.b). Denn eine Auflassungsvormerkung beeintr\u00e4chtigt die Verkehrsf\u00e4higkeit eines Grundst\u00fccks unabh\u00e4ngig vom Fortbestand des zivilrechtlichen \u00dcbereignungsanspruchs (BFH-Urteil in BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882, unter II.1., m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das FA nicht in den Blick genommen.<\/li><li>bb) Nach der BFH-Rechtsprechung entf\u00e4llt die durch die Auflassungsvormerkung bestehende Beeintr\u00e4chtigung, wenn der Erwerber des Grundst\u00fccks dem Ver\u00e4u\u00dferer eine L\u00f6schungsbewilligung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 der Grundbuchordnung (GBO) in grundbuchrechtlich gebotener Form erteilt hat und der Ver\u00e4u\u00dferer frei und ohne Einflussnahme seitens des Erwerbers \u00fcber sie verf\u00fcgen kann. Der Erwerber hat dann keine Rechtsposition mehr, die es ihm erm\u00f6glichte, auf die nachfolgende Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks einzuwirken (BFH-Urteil in BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882, unter II.1.). Denn vor Eintragung des L\u00f6schungsvermerks im Grundbuch ist der Berechtigte an seine Aufgabeerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;875 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur gebunden, wenn er die Erkl\u00e4rung dem Grundbuchamt gegen\u00fcber abgegeben oder der Erkl\u00e4rende dem Beg\u00fcnstigten eine L\u00f6schungsbewilligung in einer den Vorschriften der GBO entsprechenden Form ausgeh\u00e4ndigt hat. Damit erlangt die L\u00f6schungsbewilligung Wirksamkeit, wenn die Ausfertigung der sie enthaltenden Urkunde mit dem Willen des Erkl\u00e4renden dem Adressaten, also dem Grundbuchamt, oder demjenigen, zu dessen Gunsten auf ihrer Grundlage eine Eintragung vorgenommen werden soll, in der in \u00a7&nbsp;29 GBO festgelegten Form zugeht (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts \u2011\u2011OLG\u2011\u2011 Celle vom 18.05.2018&nbsp;&#8211; 18&nbsp;W&nbsp;18\/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report \u2011\u2011NJW-RR\u2011\u2011 2018, 980; Vieweg\/Egger in: jurisPK-BGB, Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;875 BGB Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>cc) Eine solche Sachlage ist nicht gegeben, wenn der Erwerber dem Notar eine unwiderrufliche Vollmacht zur Bewilligung und Beantragung der L\u00f6schung einer Auflassungsvormerkung erteilt hat, gegen die innerhalb einer bestimmten Frist Einwendungen erhoben werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur unterscheiden hierbei klar zwischen der Bewilligung, die der Erwerber bereits im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags mitbeurkunden l\u00e4sst (so z.B. Beschluss des OLG Celle in NJW-RR 2018, 980, m.w.N.), und der \u2011\u2011unwiderruflichen\u2011\u2011 Vollmachtserteilung an den Notar, die L\u00f6schung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen (vgl. B\u00f6ttcher, Zeitschrift f\u00fcr Immobilienrecht \u2011\u2011ZfIR\u2011\u2011 2020, 1; Bomhard\/Vo\u00dfwinkel, ZfIR 2009, 529). Lediglich im ersten Fall der Beurkundung der L\u00f6schungsbewilligung durch den Erwerber bereits im notariellen Kaufvertrag liegt danach eine Bewilligung entsprechend der \u00a7\u00a7&nbsp;19, 29 GBO vor. Im zweiten Fall hingegen erkl\u00e4rt der Notar die L\u00f6schungsbewilligung im Namen des K\u00e4ufers erst durch die Eigenurkunde, nachdem die vertraglich geregelten Voraussetzungen vorliegen.<\/li><li>dd) Die vom FA angef\u00fchrten Entscheidungen f\u00fchren zu keiner anderen Einsch\u00e4tzung.<\/li><li>Im BFH-Beschluss in BFH\/NV 2015, 1668 ging es um den Billigkeitserlass von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen und die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verwirkung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen sachlich unbillig sein kann, wenn die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sp\u00e4ter nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG aufgehoben wird. Der BFH f\u00fchrte dazu aus, dass dem Steuerpflichtigen mit dem wirksam erkl\u00e4rten R\u00fccktritt ein Anspruch auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung zusteht; der Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung ist nicht Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen des Anspruchs, sondern lediglich Verfahrensvoraussetzung f\u00fcr dessen Realisierung. Ab der wirksamen Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts vom Kaufvertrag war im dortigen Fall die Einziehung der verwirkten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge unbillig (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2015, 1668, Rz&nbsp;6). In dieser Entscheidung war jedoch unstreitig, wann die Voraussetzung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG &#8222;R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Erwerbsvorgangs&#8220; vorlag und damit der R\u00fccktritt erfolgt war. Im Tatbestand des dem BFH-Beschluss zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Urteils hei\u00dft es dazu dementsprechend lediglich, der Notar habe mitgeteilt, dass der R\u00fccktritt vom Vertrag wirksam erkl\u00e4rt worden sei (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2015&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;4059\/12, juris, Rz&nbsp;2). Um die Aufhebung einer Auflassungsvormerkung oder andere Modalit\u00e4ten der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung ging es nicht. Folglich kam es lediglich auf das zeitliche Verh\u00e4ltnis von wirksamem R\u00fccktritt und Antragstellung auf Aufhebung der Steuerfestsetzung nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG an, nicht aber auf die Frage, ob f\u00fcr eine R\u00fcckg\u00e4ngigmachung nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GrEStG die L\u00f6schung einer Auflassungsvormerkung erforderlich ist. Die Ausf\u00fchrungen des II.&nbsp;Senats des BFH k\u00f6nnen daher f\u00fcr die im Streitfall entscheidende Frage nicht herangezogen werden.<\/li><li>Das Urteil des S\u00e4chsischen FG in EFG 2017, 1465 betraf die Frage, ob ein Grunderwerbsteuererstattungsanspruch, gegen den das dort beklagte Finanzamt aufgerechnet hatte, vor oder nach Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden war. Anders als das FA meint, ging das S\u00e4chsische FG dabei von den hier dargelegten Grunds\u00e4tzen aus und f\u00fchrte aus, f\u00fcr den Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 GrEStG sei entscheidend, ob bei der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens s\u00e4mtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vollst\u00e4ndig verwirklicht waren. Die Vorschrift setze sowohl die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erf\u00fcllenden Rechtsgesch\u00e4fts als auch die Wiederherstellung der urspr\u00fcnglichen Rechtsstellung des Ver\u00e4u\u00dferers voraus (S\u00e4chsisches FG, Urteil in EFG 2017, 1465, Rz&nbsp;28&nbsp;f.). Damit \u00e4u\u00dferte sich das S\u00e4chsische FG gerade nicht dahingehend \u2011\u2011und damit anders als vom FA dargelegt (BFH-Akte, Bl.&nbsp;27)\u2011\u2011, dass nur entscheidend w\u00e4re, wann der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung des Steueranspruchs gef\u00fchrt habe, verwirklicht worden sei.<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer am 23.04.2015, dem Tag des Eingangs der Abtretungsanzeige im Original, noch nicht entstanden, weil der Notar die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung erst am 24.04.2015 beantragt hatte. Damit war der streitgegenst\u00e4ndliche Abrechnungsbescheid des FA rechtsfehlerbehaftet. Das FA h\u00e4tte dem Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss der Kl\u00e4gerin nachkommen m\u00fcssen.<\/li><li>a) Rechtsgrund f\u00fcr die Auszahlung einer an sich der Erwerberin zustehenden Steuererstattung an die Kl\u00e4gerin ist der von dieser erwirkte Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss vom 18.05.2015. Der Beschluss ist dem FA am 20.05.2015 zugestellt worden, so dass die Pf\u00e4ndung als bewirkt anzusehen ist (\u00a7&nbsp;829 Abs.&nbsp;3 ZPO, vgl. auch Senatsbeschluss vom 28.09.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;35\/99, BFH\/NV 2000, 305, unter 2.a). Die Kl\u00e4gerin ist damit u.a. berechtigt, die \u00dcberweisung der gepf\u00e4ndeten Forderung zur Einziehung zu verlangen (\u00a7&nbsp;835 ZPO).<\/li><li>b) Die Abtretung steht der Pf\u00e4ndung und \u00dcberweisung an die Kl\u00e4gerin nicht entgegen, da sie verfr\u00fcht, n\u00e4mlich vor Entstehung des Erstattungsanspruchs mit vollst\u00e4ndiger R\u00fcckabwicklung des Erwerbsvorgangs erfolgt ist: Die L\u00f6schungsbewilligung existierte am Tag des Eingangs der Abtretungsanzeige beim FA deshalb noch nicht, weil der Notar im Kaufvertrag lediglich bevollm\u00e4chtigt worden ist, die L\u00f6schungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, nicht hingegen enth\u00e4lt der Kaufvertrag \u2011\u2011anders als das FA ausf\u00fchrt\u2011\u2011 selbst die L\u00f6schungsbewilligung. Auf die im Kaufvertrag genannte Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer der K\u00e4ufer dem Notar die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung vorzulegen hatte, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die \u00dcbersendung der Abtretungsanzeige im Original eine \u2011\u2011nach dem Zugang dieser Anzeige per Fax\u2011\u2011 Wiederholung der Abtretungsanzeige darstellt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.211221.VIIR5.19.0 BFH VII. Senat GrEStG \u00a7 16 Abs 1, AO \u00a7 37, AO \u00a7 46 Abs 2, AO \u00a7 218 Abs 2, GBO \u00a7 19, GBO \u00a7 29 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 13. Dezember 2018, Az: 12 K 12116\/16 Leits\u00e4tze 1. 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