{"id":74760,"date":"2022-05-11T11:10:58","date_gmt":"2022-05-11T09:10:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74760"},"modified":"2022-05-11T11:10:58","modified_gmt":"2022-05-11T09:10:58","slug":"zum-nachweis-der-voraussetzungen-der-oeffnungsklausel-bei-geltung-des-quasi-fuer-prinzips-bfh-beschluss-vom-28-dezember-2021-x-b-135-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-nachweis-der-voraussetzungen-der-oeffnungsklausel-bei-geltung-des-quasi-fuer-prinzips-bfh-beschluss-vom-28-dezember-2021-x-b-135-20\/","title":{"rendered":"Zum Nachweis der Voraussetzungen der \u00d6ffnungsklausel bei Geltung des (quasi) F\u00fcr-Prinzips &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2021, X B 135\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.281221.XB135.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 126 Abs 5, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2012 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 25. November 2020, Az: 1 K 2510\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: L\u00e4sst es die Satzung eines Versorgungswerks zu, dass das Mitglied freiwillige \u2011\u2011\u00fcber den Pflichtbeitrag hinausgehende\u2011\u2011 Mehrzahlungen im folgenden Kalenderjahr f\u00fcr das Vorjahr entrichten kann (quasi F\u00fcr-Prinzip), sind im Rahmen der Pr\u00fcfung der \u00d6ffnungsklausel f\u00fcr die Zuordnung, in welchem Jahr und in welcher H\u00f6he freiwillige Mehrzahlungen zu ber\u00fccksichtigen sind, die Festsetzungen in den Beitragsbescheiden ma\u00dfgebend.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Sind Beitragsfestsetzungen bestandskr\u00e4ftig geworden, sind sie als bindend zugrunde zu legen, selbst wenn der Steuerpflichtige seinerzeit eine andere Verwendung seiner Einzahlungen begehrt haben sollte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 25.11.2020 &#8211; 1 K 2510\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdegegner (Kl\u00e4ger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger bezieht seit Oktober 2003 Versorgungsleistungen aus der Bayerischen \u00c4rzteversorgung (Versorgungswerk), die auf in der Vergangenheit geleisteten Pflichtbeitr\u00e4gen sowie auf freiwilligen Beitragsmehrzahlungen des Kl\u00e4gers beruhen.<\/li><li>Im Hinblick auf seine aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen begehrt der Kl\u00e4ger die Anwendung der sog. \u00d6ffnungsklausel (vgl. \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011). Diese erm\u00f6glicht eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil, soweit die Versorgungsleistungen auf bis zum 31.12.2004 oberhalb des H\u00f6chstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (Angestelltenversicherungsh\u00f6chstbeitrags) geleisteten Beitr\u00e4gen beruhen und vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird, dass der H\u00f6chstbeitrag in dem erforderlichen Umfang von (mindestens) zehn Jahren \u00fcberschritten wurde.<\/li><li>Da nach einer \u00dcbersicht des Versorgungswerks vom 08.03.2005 f\u00fcr den Zeitraum von 1970 bis 2004 die Einzahlungen des Kl\u00e4gers zum Versorgungswerk den Angestelltenversicherungsh\u00f6chstbeitrag in weniger als zehn Jahren \u00fcberstiegen, versteuerte der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Versorgungsleistungen des Kl\u00e4gers in den Streitjahren 2009, 2010 und 2012 vollumf\u00e4nglich mit ihrem Besteuerungsanteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG.<\/li><li>Im 1.&nbsp;Rechtsgang gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, dass nicht nur diejenigen Jahre, in denen Einzahlungen oberhalb des H\u00f6chstbeitrags vom Kl\u00e4ger vorgenommen wurden, als Beitragsjahre im Sinne der \u00d6ffnungsklausel zu ber\u00fccksichtigen seien, sondern auch das Jahr 2002, f\u00fcr das erst im Folgejahr 2003 freiwillige Mehrzahlungen geleistet worden seien (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 300).<\/li><li>Auf die Revision des FA hob der Senat die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 04.09.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/17 (BFHE 266, 201, BFH\/NV 2020, 271) auf und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck: Zwar sei die Wertung des FG, das Jahr 2002 sei als weiteres Beitragsjahr im Sinne der \u00d6ffnungsklausel zu ber\u00fccksichtigen, nicht zu beanstanden. Denn nach den einschl\u00e4gigen Regelungen der Satzung des Versorgungswerks habe der Kl\u00e4ger zul\u00e4ssigerweise noch im Jahr 2003 freiwillige Mehrzahlungen f\u00fcr das Vorjahr 2002 entrichten d\u00fcrfen, die auch vom Versorgungswerk \u2011\u2011wenngleich in geringerem Umfang als begehrt\u2011\u2011 als Mehrzahlungen des Jahres 2002 festgesetzt worden seien. Da die M\u00f6glichkeit, Einzahlungen in einem Jahr quasi nach dem F\u00fcr-Prinzip auch f\u00fcr ein Vorjahr vorzunehmen, aber schon vor dem Jahr 2003 bestanden habe, m\u00fcssten zum gesamten Rentenversicherungsverlauf des Kl\u00e4gers Feststellungen getroffen werden, inwieweit freiwillige Mehrzahlungen bestimmten Beitragsjahren zugeordnet worden seien.<\/li><li>Entsprechend dem Hinweis des Senats zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung forderte das FG im 2.&nbsp;Rechtsgang die Bescheide \u00fcber die Festsetzung von Beitr\u00e4gen und freiwilligen Mehrzahlungen f\u00fcr die Jahre vor 2002 an. Diese konnten weder vom Versorgungswerk noch vom Kl\u00e4ger vorgelegt werden.<\/li><li>Allerdings vermochte das Versorgungswerk aufgrund der bei ihm gespeicherten Daten eine auf den 04.05.2020 datierte Aufstellung der in der Zeit vom 01.01.1985 bis 31.12.2004 durch Beitragsbescheid bestandskr\u00e4ftig festgesetzten Pflichtbeitr\u00e4ge und freiwillige Mehrzahlungen sowie der in dieser Zeit tats\u00e4chlich geleisteten Einzahlungen des Kl\u00e4gers zu erstellen. W\u00e4hrend des Zeitraums von 1970 bis einschlie\u00dflich 1984 bewegten sich die Beitragszahlungen des Kl\u00e4gers unstreitig in allen Jahren unterhalb des jeweiligen Angestelltenversicherungsh\u00f6chstbeitrags. Auf der Grundlage der Aufstellung kam das Versorgungswerk zu dem Ergebnis, dass nur in sieben Jahren freiwillige Mehrzahlungen festgesetzt worden seien, so dass demnach der H\u00f6chstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht im erforderlichen Umfang von (mindestens) zehn Jahren \u00fcberschritten sei.<\/li><li>Nach Aufforderung des FG erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger im Schreiben vom 27.10.2020 unter Bezugnahme auf die Aufstellung des Versorgungswerks, dass die in den Jahren 1985 bis 2001 eingezahlten Beitr\u00e4ge ausschlie\u00dflich f\u00fcr das jeweilige Einzahlungsjahr geleistet worden seien.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit Urteil vom 25.11.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2510\/14 erneut statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Kl\u00e4ger habe in mindestens zehn Jahren (1985, 1987, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003) Beitr\u00e4ge oberhalb des H\u00f6chstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Diese Zahlungen habe er mit Vorlage der Schreiben des Versorgungswerks vom 08.03.2005 und 04.05.2020 sowie seiner Erkl\u00e4rung vom 27.10.2020 nachgewiesen. Weitere Einzahlungen nach dem F\u00fcr-Prinzip vor dem Jahr 2002 habe der Kl\u00e4ger nach eigener Best\u00e4tigung und nach den Feststellungen des Gerichts nicht vorgenommen. Zwar habe der Kl\u00e4ger die einzelnen \u00dcberweisungsbelege nicht mehr vorlegen k\u00f6nnen. Eine Aufbewahrungspflicht \u00fcber einen derart langen Zeitraum sei aber weder gesetzlich vorgesehen noch tats\u00e4chlich zumutbar. Die Best\u00e4tigung des Kl\u00e4gers und die Vorlage der Einzahlungs\u00fcbersicht des Versorgungswerks spr\u00e4chen zumindest indiziell daf\u00fcr, dass die Zahlungen mit Ausnahme des Jahres 2003 jeweils f\u00fcr das Einzahlungsjahr vorgenommen worden seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Versorgungswerk in der Aufstellung vom 04.05.2020 freiwillige Mehrzahlungen nur f\u00fcr sieben Jahre mitgeteilt habe. Die m\u00f6glicherweise interne Verrechnung der Einzahlungen durch das Versorgungswerk sei f\u00fcr die Anwendung der \u00d6ffnungsklausel im Besteuerungsverfahren unbeachtlich. Zudem sei das Gericht nicht an die Aufstellung des Versorgungswerks gebunden. Sie sei ein Mittel des Nachweises, nicht aber dessen Voraussetzung.<\/li><li>Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt das FA u.a. die Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG wegen Verfahrensfehlern.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger treten der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des FA ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Sie f\u00fchrt nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Es liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>1. Das FA macht geltend, das FG habe gegen \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO versto\u00dfen, indem es seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Senats in seinem Urteil in BFHE 266, 201, BFH\/NV 2020, 271 zugrunde gelegt habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensfehler in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Weise dargetan, der auch vorliegt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde zu legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFH\/NV 2018, 347, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Das FA f\u00fchrt in der \u2011\u2011entgegen der Behauptung des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 vom Bearbeiter auch unterschriebenen Beschwerdeschrift vom 23.12.2020 u.a. aus, das FG habe bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der \u00d6ffnungsklausel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb Satz&nbsp;2 EStG, ob die Beitr\u00e4ge des Steuerpflichtigen den H\u00f6chstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von (mindestens) zehn Jahren \u00fcberschritten h\u00e4tten, abweichend von den bindenden Vorgaben im Senatsurteil in BFHE 266, 201, BFH\/NV 2020, 271 nicht auf die \u2011\u2011vom FG auch nicht festgestellten\u2011\u2011 festgesetzten Beitr\u00e4ge, sondern letztlich bez\u00fcglich der Jahre vor 2002 auf die Einzahlungen des Kl\u00e4gers abgestellt.<\/li><li>Die Vorinstanz habe dies im angefochtenen Urteil damit begr\u00fcndet, dass die eine m\u00f6gliche Verwendungsbestimmung enthaltenden \u00dcberweisungstr\u00e4ger f\u00fcr die dem Jahr 2002 vorhergehenden Jahre \u2011\u2011ohne ein Verschulden des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 nicht mehr h\u00e4tten vorgelegt werden k\u00f6nnen und insbesondere nach der glaubhaften und vom FA nicht bestrittenen Best\u00e4tigung des Kl\u00e4gers vom 27.10.2020 die Einzahlungen (mit Ausnahme des Jahres 2003) f\u00fcr das jeweilige Einzahlungsjahr vorgenommen worden seien. H\u00e4tte das FG \u2011\u2011entsprechend den Vorgaben im Senatsurteil in BFHE 266, 201, BFH\/NV 2020, 271\u2011\u2011 auf die H\u00f6he der jeweils festgesetzten Betr\u00e4ge abgestellt, die aus der Aufstellung des Versorgungswerks vom 04.05.2020 (Spalte &#8222;Festgesetzte Beitr\u00e4ge&#8220;) ersichtlich seien, w\u00e4re die Klage abgewiesen worden, da sich danach eine \u00dcberschreitung des H\u00f6chstbeitrags nur f\u00fcr sieben Jahre ergebe.<\/li><li>c) Diese Ausf\u00fchrungen legen schl\u00fcssig dar, inwieweit eine Abweichung des FG von der rechtlichen Beurteilung des Senats in seinem Urteil in BFHE 266, 201, BFH\/NV 2020, 271 vorliegen und das angegriffene Urteil in entscheidungserheblicher Weise auf diesem Verfahrensfehler beruhen k\u00f6nnte.<\/li><li>d) Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt auch vor.<\/li><li>aa) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 266, 201, BFH\/NV 2020, 271 deutlich gemacht, dass es die einschl\u00e4gigen Satzungsbestimmungen des Versorgungswerks zulie\u00dfen, die f\u00fcr ein Kalenderjahr jeweils zul\u00e4ssigen \u2011\u2011den Pflichtbeitrag (H\u00f6chstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung) \u00fcbersteigenden\u2011\u2011 freiwilligen Mehrzahlungen im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr zu entrichten. Es komme darauf an, in welcher H\u00f6he ein Betrag f\u00fcr ein bestimmtes Jahr &#8222;als freiwillige Mehrzahlung festgesetzt&#8220; worden sei (Rz&nbsp;29&nbsp;f.). Dementsprechend hat der Senat am Ende seines Urteils darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt durch Vorlage der &#8222;Bescheide \u00fcber die Festsetzung von Beitr\u00e4gen und freiwilligen Mehrzahlungen f\u00fcr die Jahre vor 2002&#8220; aufzukl\u00e4ren sei (Rz&nbsp;40).<\/li><li>bb) Vor diesem Hintergrund hat das FG in dem angegriffenen Urteil entgegen der Vorgaben des erkennenden Senats und damit verfahrensfehlerhaft \u2011\u2011f\u00fcr die Jahre vor 2002\u2011\u2011 auf die tats\u00e4chlich vorgenommene Einzahlung des Kl\u00e4gers im jeweiligen Kalenderjahr als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Frage abgestellt, in welchen Jahren und in welcher H\u00f6he der H\u00f6chstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung \u00fcberschritten worden sei. In der Folge erfasst der Verfahrensfehler auch die finanzgerichtliche Schlussfolgerung, dass die f\u00fcr die Anwendung der \u00d6ffnungsklausel erforderlichen zehn Jahre einer Beitragszahlung oberhalb des Angestelltenversicherungsh\u00f6chstbeitrags\u2011\u2011 durch die Einzahlungen der Jahre 1985, 1987, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003\u2011\u2011 \u00fcberschritten seien.<\/li><li>2. F\u00fchrt bereits der Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO zur Zur\u00fcckverweisung der Sache, bedarf es keiner weiteren Pr\u00fcfung, ob auch die \u00fcbrigen vom FA ger\u00fcgten Verfahrensfehler durchgreifen.<\/li><li>3. Zur F\u00f6rderung des Verfahrens und Vermeidung eines weiteren Rechtsgangs weist der Senat auf das Folgende hin:<\/li><li>a) Da die Bescheide des Versorgungswerks \u00fcber die Festsetzung von Beitr\u00e4gen und freiwilligen Mehrzahlungen f\u00fcr die Jahre vor 2002 nicht mehr vorgelegt werden k\u00f6nnen, kommt im Streitfall als Nachweis \u2011\u2011allein\u2011\u2011 die Aufstellung des Versorgungswerks vom 04.05.2020 in Betracht, in welcher jedenfalls betragsm\u00e4\u00dfig die in der Zeit vom 01.01.1985 bis 31.12.2004 durch Beitragsbescheid bestandskr\u00e4ftig festgesetzten Pflichtbeitr\u00e4ge und freiwilligen Mehrzahlungen angegeben sind.<\/li><li>Auf der Grundlage der vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, um an der Richtigkeit der in dieser Aufstellung enthaltenen Daten, die von einer Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts erstellt worden sind, zu zweifeln.<\/li><li>b) Der Senat hat in Bezug auf die Satzungsregelungen des Versorgungswerks entschieden, dass angesichts der in der Satzung vorgesehenen M\u00f6glichkeit, Einzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr auch als Nachzahlungen f\u00fcr das Vorjahr leisten zu k\u00f6nnen, bei der im Rahmen der \u00d6ffnungsklausel gebotenen Betrachtungsweise (quasi F\u00fcr-Prinzip) nicht nur \u2011\u2011isoliert\u2011\u2011 der seinerzeit in Rede stehende Zeitraum (Jahre 2002 und 2003), sondern der gesamte Rentenversicherungsverlauf des Kl\u00e4gers zu betrachten sei (vgl. Senatsurteil in BFHE 266, 201, BFH\/NV 2020, 271, Rz&nbsp;37&nbsp;f.).<\/li><li>aa) Mit diesen Ausf\u00fchrungen hat der Senat selbstredend nicht ausgeschlossen, dass geleistete Beitr\u00e4ge \u2011\u2011w\u00e4hrend des vorhergehenden Zeitraums\u2011\u2011 nicht m\u00f6glicherweise vollumf\u00e4nglich dem jeweiligen Einzahlungsjahr zugeordnet worden w\u00e4ren; dies kann der Regelfall sein.<\/li><li>bb) Entscheidend f\u00fcr die Zuordnung sind aber die Beitragsfestsetzungen durch das Versorgungswerk. Sind diese bestandskr\u00e4ftig geworden, sind sie als bindend zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn der Kl\u00e4ger in \u00dcberweisungstr\u00e4gern eine andere Verwendung seiner Einzahlungen begehrt haben sollte. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 266, 201, BFH\/NV 2020, 271 bereits hervorgehoben, dass zur Bestimmung der ma\u00dfgeblichen H\u00f6he der freiwilligen Mehrzahlungen gerade nicht ohne weiteres auf den Betrag und die auf diesen bezogene Verwendungsbestimmung des Kl\u00e4gers in dem einzelnen \u00dcberweisungstr\u00e4ger abgestellt werden kann. Diesbez\u00fcglich hat er darauf hingewiesen, dass die in der Satzung vorgesehene M\u00f6glichkeit, freiwillige Mehrzahlungen noch im Folgejahr entrichten zu k\u00f6nnen, hinsichtlich der H\u00f6he durch spezielle Regelungen in \u00a7&nbsp;27 der Satzung des Versorgungswerks eingeschr\u00e4nkt wird (Rz&nbsp;30). Das Zuordnungsbegehren des Mitglieds kann daher immer nur im Rahmen der Satzungsvorschriften ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>cc) Dies erhellt, weshalb die beiden Einzahlungen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 14.900&nbsp;\u20ac und 10.876&nbsp;\u20ac (zusammen: 25.776&nbsp;\u20ac), die er ausweislich der vorliegenden \u00dcberweisungstr\u00e4ger als freiwillige Mehrzahlungen f\u00fcr 2002 verwendet wissen wollte, vom Versorgungswerk nicht vollumf\u00e4nglich ber\u00fccksichtigt wurden.<\/li><li>Der Senat hat diesbez\u00fcglich bereits in seinem Urteil in BFHE 266, 201, BFH\/NV 2020, 271 erl\u00e4utert (Rz&nbsp;30), dass nach dem Beitragsbescheid vom 01.10.2003 Pflichtbeitrag und freiwillige Mehrzahlungen zusammen f\u00fcr ein Kalenderjahr den jeweiligen Beitrag entsprechend der pers\u00f6nlichen Beitragsgrenze des Kl\u00e4gers, die im Jahr 2002&nbsp;&nbsp;23.711&nbsp;\u20ac betrug, nicht \u00fcberschreiten durften. Dementsprechend sei f\u00fcr das Jahr 2002 der \u2011\u2011maximal zul\u00e4ssige\u2011\u2011 Betrag von lediglich 23.711&nbsp;\u20ac als freiwillige Mehrzahlung festgesetzt worden.<\/li><li>dd) Die vorstehenden Darlegungen machen deutlich, dass der vom FG verfolgte Ansatz, f\u00fcr die Frage der Zuordnung auf nicht vorliegende und im \u00dcbrigen auch nicht ma\u00dfgebliche \u00dcberweisungstr\u00e4ger abzustellen und ihr Fehlen durch eine Eigenerkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers zu ersetzen, im Hinblick auf den erforderlichen Nachweis untauglich ist.<\/li><li>c) Im \u00dcbrigen begegnet die W\u00fcrdigung des FG \u2011\u2011worauf das FA zu Recht hinweist\u2011\u2011 grundlegenden Bedenken.<\/li><li>aa) Aus der Aufstellung des Versorgungswerks vom 04.05.2020 geht eindeutig hervor, dass der Kl\u00e4ger im Jahr 2001 eine Einzahlung in H\u00f6he von 15.338,76&nbsp;\u20ac geleistet hatte, die oberhalb des in jenem Jahr geltenden Angestelltenversicherungsh\u00f6chstbeitrags (10.195,36&nbsp;\u20ac) lag.<\/li><li>Nach seinem rechtlichen Ansatz im angefochtenen Urteil, dass die Zahlungen, mit Ausnahme des Jahres 2003, jeweils f\u00fcr das Einzahlungsjahr vorgenommen worden seien (vgl. S.&nbsp;9 des Urteilsabdrucks \u2011\u2011UA\u2011\u2011), h\u00e4tte das FG daher das Jahr 2001 als ein f\u00fcr die Anwendung der \u00d6ffnungsklausel relevantes Beitragsjahr ansehen m\u00fcssen. Dies hat es allerdings nicht getan hat, so dass sein Gesamtergebnis nicht mehr schl\u00fcssig ist.<\/li><li>bb) Der Aufstellung des Versorgungswerks vom 04.05.2020 ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass die im Jahr 2001 geleistete Einzahlung in H\u00f6he von 15.338,76&nbsp;\u20ac vom Versorgungswerk in gleicher H\u00f6he (15.338,76&nbsp;\u20ac) als freiwillige Beitragsmehrzahlung des Jahres 2000 festgesetzt worden ist.<\/li><li>Dies kann \u2011\u2011nach den bekannten Satzungsbestimmungen und den Hinweisen des Versorgungswerks \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Entrichtung freiwilliger Mehrzahlungen noch im Folgejahr\u2011\u2011 nur bedeuten, dass die in 2001 vorgenommene Einzahlung nachtr\u00e4glich f\u00fcr das Jahr 2000 geleistet worden ist. Damit ist ein weiterer Fall der Anwendung des F\u00fcr-Prinzips belegt.<\/li><li>In Anbetracht dessen ist die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 27.10.2020 offensichtlich unzutreffend, so dass \u2011\u2011entgegen der Aussage des FG\u2011\u2011 ein deutlicher Anhaltspunkt daf\u00fcr vorhanden ist, an der Richtigkeit der &#8222;Selbstbest\u00e4tigung&#8220; zu zweifeln.<\/li><li>cc) Aufgrund der Aufstellung des Versorgungswerks vom 04.05.2020 stellt sich der Sachverhalt nach derzeitigem Kenntnisstand f\u00fcr den Senat mit gr\u00f6\u00dfter Wahrscheinlichkeit so dar, dass w\u00e4hrend des gesamten Zeitraums von 1996 bis 2001 das F\u00fcr-Prinzip angewendet worden ist. So f\u00fchrt der eindeutige R\u00fcckbezug der in 2001 vorgenommenen Einzahlung auf das Jahr 2000 dazu, dass wegen der im Jahr 2000 selbst gegebenen hohen Einzahlung des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 16.555,63&nbsp;\u20ac ebenfalls ein erheblicher Teil davon als Nachzahlung f\u00fcr das Vorjahr 1999 angesehen werden m\u00fcsste.<\/li><li>Nur dieser Ansatz, dass ein wesentlicher Anteil der hohen j\u00e4hrlichen Einzahlungsbetr\u00e4ge w\u00e4hrend des vorstehend genannten Zeitraums jeweils f\u00fcr das Vorjahr bestimmt worden ist, erkl\u00e4rt nach Einsch\u00e4tzung des Senats die vorliegenden Zahlen schl\u00fcssig: Wenn n\u00e4mlich im Jahr 1996 Beitr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 23.560,33&nbsp;\u20ac festgesetzt wurden, in diesem Jahr aber Einzahlungen in H\u00f6he von lediglich 9.337,01&nbsp;\u20ac vorgenommen worden sind, muss der sich dabei ergebende offene Betrag in H\u00f6he von 14.223,32&nbsp;\u20ac (23.560,33&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;9.337,01&nbsp;\u20ac) im Folgejahr 1997 nachentrichtet worden sein, da im Vorjahr 1995 das Verh\u00e4ltnis von Einzahlung (8.905,68&nbsp;\u20ac) und Beitragsfestsetzung (8.901,39&nbsp;\u20ac) nahezu ausgeglichen war. Des Weiteren lassen sich nur so die Zahlen des Jahres 1999 erkl\u00e4ren. Wenn eine Einzahlung in H\u00f6he von 28.919,74&nbsp;\u20ac vorgenommen wurde, die festgesetzten Beitr\u00e4ge aber lediglich 25.676,27&nbsp;\u20ac betragen haben, muss der Einzahlungs\u00fcberhang in einem anderen Jahr ber\u00fccksichtigt oder, was \u2011\u2011anders als im Jahr 2004\u2011\u2011 nicht dokumentiert ist, erstattet worden sein.<\/li><li>dd) Vor diesem Hintergrund ist das FA in der Beschwerdeschrift (S.&nbsp;3 des Schriftsatzes vom 23.12.2020) zu Recht auch den Mutma\u00dfungen des FG \u00fcber eine &#8222;m\u00f6glicherweise interne Verrechnung der Einzahlungen&#8220; durch das Versorgungswerk, das als Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts nicht au\u00dferhalb entsprechender Beitragsfestsetzungen handeln darf, entgegengetreten: Da die Einzahlung im Jahr 1999 (28.919,74&nbsp;\u20ac) die festgesetzten Beitr\u00e4ge (25.676,27&nbsp;\u20ac) \u00fcberstieg, h\u00e4tte der \u00dcberhang (3.243,47&nbsp;\u20ac) entweder \u2011\u2011was nicht dokumentiert ist\u2011\u2011 dem Kl\u00e4ger erstattet oder in einem anderen Beitragsjahr ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Soweit das FG dennoch \u2011\u2011entsprechend der Eigenerkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 27.10.2020\u2011\u2011 s\u00e4mtliche Einzahlungen vor dem Jahr 2003, also auch die f\u00fcr das Jahr 1999, als vollst\u00e4ndig f\u00fcr das jeweilige Einzahlungsjahr geleistet ansieht, stimmt die W\u00fcrdigung des FG nicht mit dem Inhalt der Akten \u00fcberein und stellt einen Versto\u00df gegen die Denkgesetze dar.<\/li><li>ee) Aus der Aufstellung des Versorgungswerks vom 04.05.2020 geht zudem eindeutig hervor, dass der Kl\u00e4ger im Jahr 1996 eine Einzahlung in H\u00f6he von (lediglich) 9.337,01&nbsp;\u20ac vorgenommen hatte, die unterhalb des in jenem Jahr geltenden Angestelltenversicherungsh\u00f6chstbeitrags (9.424,13&nbsp;\u20ac) lag. Nach seinem rechtlichen Ansatz h\u00e4tte das FG daher das Jahr 1996 \u2011\u2011entgegen seiner Wertung (vgl. S.&nbsp;8 UA)\u2011\u2011 nicht als ein f\u00fcr die Anwendung der \u00d6ffnungsklausel relevantes Beitragsjahr ansehen d\u00fcrfen. Auch deshalb kann sein Gesamtergebnis nicht zutreffend sein.<\/li><li>Auf der Basis der in der Aufstellung des Versorgungswerks vom 04.05.2020 genannten Daten stellt sich f\u00fcr den Senat der Sachverhalt so dar, dass die festgesetzten freiwilligen Mehrzahlungen des Kl\u00e4gers nur in sieben Jahren (1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2002, 2003) den H\u00f6chstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung \u00fcberschritten haben.<\/li><li>ff) Die vom FG hinzugerechneten Jahre 1985, 1987 und 1995 d\u00fcrften im Zusammenhang mit der \u00d6ffnungsklausel nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, da die festgesetzten (Pflicht-)Beitr\u00e4ge im Zeitraum von 1985 bis 1995 oberhalb des Angestelltenversicherungsh\u00f6chstbeitrags lagen.<\/li><li>Insoweit gelten die obigen Ausf\u00fchrungen entsprechend: Soweit die Einzahlungen des Kl\u00e4gers in diesen drei Jahren die festgesetzten Beitr\u00e4ge \u00fcberstiegen, muss der \u00dcberhang entweder in einem anderen Jahr ber\u00fccksichtigt oder erstattet worden sein; eine \u00fcber die festgesetzten Beitr\u00e4ge hinausgehende Ber\u00fccksichtigung erscheint nicht m\u00f6glich.<\/li><li>Diese Wertung wird auch durch die Vorschrift des \u00a7&nbsp;29 der aktuell geltenden Satzung des Versorgungswerks belegt, nach welcher sich das \u2011\u2011soweit ersichtlich auch fr\u00fcheren Beitragszahlungen\u2011\u2011 zugrunde liegende Beitragsverfahren wie folgt darstellt: Die Bayerische \u00c4rzteversorgung setzt den Pflichtbeitrag f\u00fcr jedes Mitglied entsprechend dem erzielten reinen Berufseinkommen durch Beitragsbescheid (Leistungsbescheid) nachtr\u00e4glich fest (endg\u00fcltiger Beitrag). Bis zur Festsetzung des endg\u00fcltigen Beitrags sind Abschlagszahlungen (vorl\u00e4ufiger Beitrag) zu entrichten, die die Bayerische \u00c4rzteversorgung durch Beitragsbescheid festsetzt (vgl. \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und&nbsp;3). Der Beitrag wird mit den Abschlagszahlungen verrechnet; ergibt sich hierbei eine Beitragsnachforderung, so wird diese innerhalb von einem Monat seit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides f\u00e4llig. \u00dcberzahlungen werden gutgeschrieben oder auf Antrag erstattet (vgl. \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 S\u00e4tze&nbsp;1 bis&nbsp;3). Vor diesem Hintergrund wurde\/wird bei Pflichtbeitr\u00e4gen die \u00dcberzahlung in einem Jahr \u2011\u2011soweit keine Erstattung beantragt wird\u2011\u2011 auf dem Beitragskonto des Mitglieds gutgeschrieben und im Folgejahr angerechnet.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:B.281221.XB135.20.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 126 Abs 5, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2012 , FGO \u00a7 115 Abs 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-nachweis-der-voraussetzungen-der-oeffnungsklausel-bei-geltung-des-quasi-fuer-prinzips-bfh-beschluss-vom-28-dezember-2021-x-b-135-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Nachweis der Voraussetzungen der \u00d6ffnungsklausel bei Geltung des (quasi) F\u00fcr-Prinzips &#8211; BFH-Beschluss vom 28. 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