{"id":74762,"date":"2022-05-11T11:12:03","date_gmt":"2022-05-11T09:12:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74762"},"modified":"2022-05-11T11:12:03","modified_gmt":"2022-05-11T09:12:03","slug":"gewaehrung-von-akteneinsicht-in-den-kanzleiraeumen-des-prozessbevollmaechtigten-wegen-zugehoerigkeit-zu-einer-sog-hochrisiko-gruppe-bfh-beschluss-vom-11-januar-2022-xi-b-89-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewaehrung-von-akteneinsicht-in-den-kanzleiraeumen-des-prozessbevollmaechtigten-wegen-zugehoerigkeit-zu-einer-sog-hochrisiko-gruppe-bfh-beschluss-vom-11-januar-2022-xi-b-89-21\/","title":{"rendered":"Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten wegen Zugeh\u00f6rigkeit zu einer sog. &#8222;Hochrisiko-Gruppe&#8220; &#8211; BFH-Beschluss vom 11. Januar 2022, XI B 89\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.110122.XIB89.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 78 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. Oktober 2021, Az: 11 K 151\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Kanzleir\u00e4ume eines Prozessbevollm\u00e4chtigten sind keine Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7 78 Abs. 3 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten ist auch unter Geltung des \u00a7 78 Abs. 3 Satz 1 FGO in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn in einer Pandemielage der Berufstr\u00e4ger, der bei der Akteneinsicht mitwirken soll, aufgrund von erheblichen gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen einer sog. &#8222;Hochrisiko-Gruppe&#8220; angeh\u00f6rt, f\u00fcr die im Falle einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein deutlich erh\u00f6htes Risiko von schweren Krankheitsverl\u00e4ufen besteht, die Akteneinsicht durch den Berufstr\u00e4ger in den Dienstr\u00e4umen nur in Anwesenheit von Bediensteten des Gerichts genommen werden d\u00fcrfte und keine \u00f6ffentlichen oder dienstlichen Interessen bestehen, die das Interesse, die Bev\u00f6lkerung vor Gesundheitsgefahren in Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus zu sch\u00fctzen, \u00fcberwiegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wird der Beschluss des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 21.10.2021 &#8211; 11 K 151\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Anspruch darauf, dass ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten Akteneinsicht in seinen Kanzleir\u00e4umen gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) hat am 16.08.2021 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, \u00fcber die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Gegenstand der Klage sind Umsatzsteuer- und Zinsbescheide f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2018 (Streitjahre), die nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangen sind.<\/li><li>Bereits in der Klageschrift beantragte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin Akteneinsicht durch \u00dcbersendung der Akten in seine Kanzleir\u00e4ume.<\/li><li>Mit Schreiben vom 15.09.2021 legte das FA dem FG die vom FG angeforderten, den Streitfall betreffenden Akten (drei B\u00e4nde Steuerakten, eine Betriebspr\u00fcfungs-Arbeitsakte und eine Rechtsbehelfsakte) vor. Es verwies zur beantragten Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht auf den (im dortigen Streitfall: ablehnenden) Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.03.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;29\/20 (BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710).<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin beantragte nach einem Anruf der Berichterstatterin mit Schreiben vom 21.09.2021 die Akteneinsicht beim Amtsgericht X (AG&nbsp;X). Die Berichterstatterin verf\u00fcgte am 28.09.2021, dass dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin Akteneinsicht beim AG&nbsp;X gew\u00e4hrt werde und die Akten nicht ausgeh\u00e4ndigt, sondern nur unter Aufsicht eingesehen werden d\u00fcrfen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 14.10.2021 teilte der Prozessbevollm\u00e4chtigte mit, dass die R\u00e4ume des AG&nbsp;X nicht behindertengerecht seien. Er verstehe nicht, warum nicht der Beschluss des FG Hamburg (vom 01.02.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;136\/20, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 386) zur Anwendung komme. Seine Ehefrau, ebenfalls Berufstr\u00e4gerin und mit ihm in gemeinsamer Kanzlei t\u00e4tig, solle bei der Akteneinsicht mitwirken, sei schwerbehindert, u.a. auf einen Rollstuhl angewiesen und z\u00e4hle zu einer Hochrisiko-Gruppe. Sie m\u00fcsse als Person, die aufgrund einer Erkrankung Immunsuppressiva verabreicht bekomme, im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus mit &#8222;sehr, sehr schwerwiegenden Folgen&#8220; rechnen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte beantragte daher u.a. erneut die \u00dcbersendung der Akten in seine Kanzleir\u00e4ume. Falls etwas offengeblieben oder nicht eindeutig sein sollte, bitte er um einen richterlichen Hinweis.<\/li><li>Das FG lehnte durch Beschluss vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;151\/21 den Antrag auf Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen ab. Ein Ausnahmefall, der es erlaube, abweichend von \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Akteneinsicht nicht in Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren, liege nicht vor. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte sei selbst nicht behindert und die Akten nicht umfangreich. Die Ehefrau des Prozessbevollm\u00e4chtigten sei von der Kl\u00e4gerin nicht bevollm\u00e4chtigt worden. Dass die Ehefrau des Prozessbevollm\u00e4chtigten in dem vom Prozessbevollm\u00e4chtigten mitgeteilten Umfang auf Unterst\u00fctzung angewiesen sei, sei nicht nachgewiesen. Au\u00dferdem gehe das FG davon aus, dass die Ehefrau des Prozessbevollm\u00e4chtigten als Berufstr\u00e4gerin ohnehin Kontakt zu fremden Dritten (Mandanten, Finanzbeamten etc.) habe. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte habe au\u00dferdem zwischenzeitlich selbst Akteneinsicht beim AG&nbsp;X beantragt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin vom 01.11.2021, der das FG nicht abgeholfen hat, und mit der der Prozessbevollm\u00e4chtigte sein Vorbringen zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau sowie zu der sich versch\u00e4rfenden pandemischen Lage weiter vertieft hat. Au\u00dferdem weist der Prozessbevollm\u00e4chtigte darauf hin, dass die Spekulationen des FG zu den pers\u00f6nlichen Kontakten seiner Ehefrau nicht zutr\u00e4fen. Die Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten und seiner Ehefrau besch\u00e4ftige u.a. keine Mitarbeiter. Falls weitere Nachweise ben\u00f6tigt w\u00fcrden, bitte die Kl\u00e4gerin um einen richterlichen Hinweis.<\/li><li>Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Wegen der mitgeteilten Einzelheiten zu der vorliegenden Erkrankung ergeht Hinweis auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze und den Inhalt der Akten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Beschwerde ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat Anspruch darauf, dass ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten Akteneinsicht in den R\u00e4umen der Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten und seiner Ehefrau gew\u00e4hrt wird. Im Streitfall liegt jedenfalls nach dem im Beschwerdeverfahren vertieften Vortrag ein Ausnahmefall vor, der dies ermessensgerecht erscheinen l\u00e4sst.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig. Die Entscheidung \u00fcber die Art und Weise der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verf\u00fcgung i.S. von \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO dar und ist daher beschwerdef\u00e4hig (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz&nbsp;13; vom 22.10.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;38\/21, BFH\/NV 2022, 33, Rz&nbsp;2). Beschwerdef\u00fchrerin ist, wie vom FG angenommen, die Kl\u00e4gerin (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;179\/12, BFH\/NV 2014, 48, Rz&nbsp;9; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;78 FGO Rz&nbsp;21).<\/li><li>2. Die Beschwerde ist auch begr\u00fcndet. Der Senat \u00fcbt das ihm selbst zustehende Ermessen dahin gehend aus, dass dem Prozessbevollm\u00e4chtigten Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FGO i.d.F. seit 01.01.2018 k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Gesch\u00e4ftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Ausz\u00fcge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Akteneinsicht wird, wenn die Prozessakten (bzw. die dem Gericht vorgelegten Akten) \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 in Papierform gef\u00fchrt werden, durch Einsichtnahme in die Akten in Dienstr\u00e4umen gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>b) Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Kanzleir\u00e4ume eines Prozessbevollm\u00e4chtigten keine Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/19, BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;10, und vom 13.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;149\/19, BFH\/NV 2020, 1268, Rz&nbsp;14). Eine M\u00f6glichkeit zur Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen ergibt sich daher, wie das FG zutreffend angenommen hat, aus dem Gesetzeswortlaut nicht.<\/li><li>c) Gleichwohl ist auch unter Geltung des \u00a7&nbsp;78 FGO i.d.F. seit 01.01.2018 nach der Rechtsprechung des BFH zur Gew\u00e4hrleistung des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs und der Waffengleichheit \u2011\u2011in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen\u2011\u2011 eine Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten m\u00f6glich (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2019, 1235, Rz&nbsp;15; vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132\/19, BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;15; in BFH\/NV 2020, 1268, Rz&nbsp;16; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz&nbsp;18; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2020, 91, Rz&nbsp;9; zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Regelung in Bezug auf \u00a7&nbsp;78 FGO a.F. s. Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 26.08.1981&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;637\/81, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1523\/83, 1&nbsp;BvR&nbsp;1533\/83, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft 1984, 478). Soweit es um einen Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer geht, ist zudem der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Ispas vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; C-298\/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019&nbsp;&#8211; C-189\/18, EU:C:2019:861; C.F. vom 04.06.2020&nbsp;&#8211; C-430\/19, EU:C:2020:429) mit in den Blick zu nehmen.<\/li><li>aa) Im Rahmen der Abw\u00e4gung sind die f\u00fcr und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Gesch\u00e4ftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. -besch\u00e4digungen oder gar -manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererkl\u00e4rungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verf\u00fcgbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegen\u00fcber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen andererseits. Im Rahmen dieses Abw\u00e4gungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen einer Akteneinsicht in und au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>bb) Als Ausnahmefall anerkannt waren unter Geltung des \u00a7&nbsp;78 FGO a.F. z.B. F\u00e4lle einer erheblichen Behinderung eines Beteiligten oder seines Prozessbevollm\u00e4chtigten (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.03.1981&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;64\/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 19.06.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;145\/90, BFH\/NV 1992, 184, unter 3.; vom 31.10.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;29\/08, BFH\/NV 2009, 194, unter II.c; vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;176\/07, BFH\/NV 2009, 192, unter II.3.; vom 28.04.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;185\/10, BFH\/NV 2011, 1885, Rz&nbsp;8; vom 13.12.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;221-222\/12, BFH\/NV 2013, 571).<\/li><li>cc) Der BFH als Beschwerdegericht ist nicht auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensaus\u00fcbung durch das FG beschr\u00e4nkt, da \u00a7&nbsp;102 FGO nur f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Ermessensentscheidungen von Beh\u00f6rden gilt, nicht aber f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung gerichtlicher Entscheidungen. Er ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszu\u00fcben (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2009, 192, unter II.2.c; in BFH\/NV 2020, 377, Rz&nbsp;18; in BFH\/NV 2020, 1268, Rz&nbsp;17; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz&nbsp;20).<\/li><li>3. Im Streitfall \u00fcbt der Senat sein Ermessen dahin gehend aus, dass Akteneinsicht in den R\u00e4umen der Kanzlei gew\u00e4hrt werden soll, der der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin und seine Ehefrau angeh\u00f6ren.<\/li><li>a) F\u00fcr die beantragte Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen sprechen die von der Kl\u00e4gerin detailliert und substantiiert geschilderten gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen der Ehefrau des Prozessbevollm\u00e4chtigten, die als Berufstr\u00e4gerin die Akteneinsicht mit durchf\u00fchren soll.<\/li><li>aa) Eine Akteneinsicht in Dienstr\u00e4umen ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen mit erheblichen gesundheitlichen Erschwernissen f\u00fcr die mit dem Klageverfahren ebenfalls befasste Ehefrau des Prozessbevollm\u00e4chtigten verbunden, auf deren genaue Wiedergabe im Rahmen dieses Beschlusses der Senat verzichtet. Dar\u00fcber hinaus ist der Zugang zum AG&nbsp;X nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht behindertengerecht.<\/li><li>bb) Hinzu tritt der unwidersprochen gebliebene, im Einzelnen geschilderte Umstand, dass und weshalb die in der Kanzlei mitarbeitende Ehefrau des Prozessbevollm\u00e4chtigten zu einer Hochrisiko-Gruppe geh\u00f6rt (Behandlung mit Immunsuppressiva). Im Falle der vom FG angeordneten Akteneinsicht in Anwesenheit von Bediensteten des Gerichts, deren Impf- bzw. Teststatus nicht mitgeteilt wird, besteht f\u00fcr solche Personen im Infektionsfall ein deutlich erh\u00f6htes Risiko von schweren Krankheitsverl\u00e4ufen. Dem kommt in der derzeitigen Pandemielage (Inzidenz von \u00fcber 400, erneute Homeoffice-Pflicht f\u00fcr Arbeitnehmer durch erneute \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;28b des Infektionsschutzgesetzes \u2011\u2011IfSG\u2011\u2011, sog. &#8222;vierte Welle&#8220;) besondere Bedeutung zu.<\/li><li>cc) Dies ist aus Sicht des Senats in Zusammenhang mit dem bei Schaffung des \u00a7&nbsp;78 FGO noch nicht akuten, mittlerweile in dem mehrfach ge\u00e4nderten \u00a7&nbsp;28b IfSG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Ziel zu sehen, die Bev\u00f6lkerung vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus zu sch\u00fctzen und die Anzahl der Infektionen zu reduzieren, was dem Schutz \u00fcberragend wichtiger Allgemeininteressen (Lebens- und Gesundheitsschutz der Bev\u00f6lkerung, Aufrechterhaltung eines funktionsf\u00e4higen Gesundheitswesens) dient (vgl. zu \u00a7&nbsp;28b IfSG a.F. BVerfG-Beschluss &#8222;Bundesnotbremse&nbsp;I&#8220; vom 19.11.2021&nbsp;&#8211; 1 BvR&nbsp;781\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;798\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;805\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;820\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;854\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;860\/21, 1&nbsp;BvR&nbsp;889\/21, Neue Juristische Wochenschrift 2022, 139, Rz&nbsp;174&nbsp;ff., 195&nbsp;ff., 275).<\/li><li>dd) Dem kann aus Sicht des Senats im Streitfall nicht mit Erfolg der vom FG betonte Umstand entgegen gehalten werden, dass die Ehefrau des Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht selbst Prozessbevollm\u00e4chtigte ist; denn der Prozessbevollm\u00e4chtigte ist nach seiner Vollmacht zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt. Dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte und seine Ehefrau nach Auffassung des FG gemeinsam eine Steuerberatungsgesellschaft betreiben, tritt ebenso hinzu wie der Umstand, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte seine Ehefrau in gesundheitlichen Dingen unterst\u00fctzen muss und ihre unmittelbare Kontaktperson ist.<\/li><li>ee) Der beschlie\u00dfende Senat hat erwogen, weitere Nachweise zu den geltend gemachten Tatsachen anzufordern, um diese zu verifizieren; er sieht aber im Streitfall davon ab. An den Angaben zu zweifeln sieht der Senat angesichts des Detailreichtums der Schilderungen keinen Anlass. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat au\u00dferdem sowohl das FG als auch den Senat um einen Hinweis gebeten, falls weitere Nachweise erforderlich sind, d.h. eine weitere Glaubhaftmachung angeboten. Dieses Angebot anzunehmen, erscheint derzeit nicht notwendig.<\/li><li>b) Gegen die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen sprechende konkrete dienstliche oder \u00f6ffentliche Interessen (z.B. Gefahr des Verlusts, der Besch\u00e4digung oder Manipulation der Akten, Schutz von potenziellen Beweismitteln, jederzeitige Verf\u00fcgbarkeit der Akten, Wahrung des Steuergeheimnisses, Schutz der Daten von Dritten) haben weder das FG in seiner ablehnenden Entscheidung noch das FA benannt. Beide haben lediglich auf das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis des \u00a7&nbsp;78 FGO hingewiesen. Daher sind die vom Prozessbevollm\u00e4chtigten genannten Umst\u00e4nde gegen das in \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen einer Akteneinsicht in und au\u00dferhalb von Dienstr\u00e4umen abzuw\u00e4gen.<\/li><li>c) Diese Abw\u00e4gung f\u00fchrt unter Ber\u00fccksichtigung der o.g. Umst\u00e4nde im Streitfall dazu, dass nach der \u00dcberzeugung des Senats eine Situation vorliegt, in der die Akten\u00fcbersendung in die Kanzleir\u00e4ume ausnahmsweise ermessensgerecht ist. Die unter a) genannten Interessen \u00fcberwiegen im Streitfall das unter b) genannte Interesse, das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis des \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;3 FGO auch gegen\u00fcber behinderten Menschen, die einer Hochrisiko-Gruppe angeh\u00f6ren, durchzusetzen. Konkrete dienstliche Interessen, die in anderen F\u00e4llen durchaus eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten, sind weder vom FG noch vom FA vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.<\/li><li>d) Der Senat hat erwogen, die Sache \u2011\u2011was zul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. BFH-Beschluss vom 07.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;123\/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz&nbsp;15)\u2011\u2011 zur erneuten Entscheidung \u00fcber den Antrag an das FG zur\u00fcckzuverweisen, wof\u00fcr der Umstand spricht, dass dem Senat von den Akten, um die es geht, nur die Gerichtsakte vorliegt. Die Akten des FA wurden dem Senat nicht \u00fcbersandt. Der Senat macht gleichwohl von seinem Recht zur eigenen Sachentscheidung Gebrauch, da ihm die im Tatbestand genannten Erkenntnisse zu Art und Umfang der Akten f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Entscheidung ausreichend erscheinen. Soweit das FA oder das FG, obwohl sie solches bisher nicht behauptet haben, im Hinblick auf dem Senat nicht bekannte dienstliche Interessen Sicherungsma\u00dfnahmen (z.B. durch Anfertigung von Kopien, \u00dcbersendung von Beweismitteln nur in Kopie o.\u00e4.) f\u00fcr erforderlich erachten, k\u00f6nnen sie diese Ma\u00dfnahmen vor bzw. bei \u00dcbersendung der Akten an die Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten noch ergreifen.<\/li><li>4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein unselbst\u00e4ndiges Zwischenverfahren, das von der Kostenentscheidung in dem noch abzuschlie\u00dfenden Verfahren vor dem FG mit umfasst ist (vgl. allgemein BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2009, 192, unter II.4.; in BFH\/NV 2013, 571, Rz&nbsp;19).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.110122.XIB89.21.0 BFH XI. Senat FGO \u00a7 78 Abs 3 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. Oktober 2021, Az: 11 K 151\/21 Leits\u00e4tze 1. NV: Die Kanzleir\u00e4ume eines Prozessbevollm\u00e4chtigten sind keine Dienstr\u00e4ume i.S. des \u00a7 78 Abs. 3 FGO. 2. NV: Die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten ist auch unter Geltung des \u00a7 78 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewaehrung-von-akteneinsicht-in-den-kanzleiraeumen-des-prozessbevollmaechtigten-wegen-zugehoerigkeit-zu-einer-sog-hochrisiko-gruppe-bfh-beschluss-vom-11-januar-2022-xi-b-89-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht in den Kanzleir\u00e4umen des Prozessbevollm\u00e4chtigten wegen Zugeh\u00f6rigkeit zu einer sog. &#8222;Hochrisiko-Gruppe&#8220; &#8211; BFH-Beschluss vom 11. 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