{"id":74770,"date":"2022-05-11T11:14:48","date_gmt":"2022-05-11T09:14:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74770"},"modified":"2022-05-11T11:14:48","modified_gmt":"2022-05-11T09:14:48","slug":"aufgabe-eines-landwirtschaftlichen-betriebs-verpaechterwahlrecht-bei-realteilung-einer-mitunternehmerschaft-bfh-urteil-vom-17-mai-2018-vi-r-73-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufgabe-eines-landwirtschaftlichen-betriebs-verpaechterwahlrecht-bei-realteilung-einer-mitunternehmerschaft-bfh-urteil-vom-17-mai-2018-vi-r-73-15\/","title":{"rendered":"Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs &#8211; Verp\u00e4chterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft &#8211; BFH-Urteil vom 17. Mai 2018, VI R 73\/15"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.05.2018 VI R 66\/15 &#8211; Die Entscheidung wurde nachtr\u00e4glich zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; sie war seit dem 08.10.2018 als NV-Entscheidung abrufbar.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2018:U.170518.VIR73.15.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1 S 5, EStG \u00a7 6 Abs 3, EStG \u00a7 13, EStG \u00a7 14 S 2, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 16 Abs 3, EStDV \u00a7 7 Abs 1, EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 25. Juni 2014, Az: 1 K 1627\/11<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher landwirtschaftlicher Nutzfl\u00e4chen aufgegeben (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 16. November 2017 VI R 63\/15, BFHE 260, 138).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Verp\u00e4chterwahlrecht setzt auch bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebenden Wirtschaftsg\u00fcter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundst\u00fccke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Grunds\u00e4tze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundst\u00fccke einem eigenen Betriebsverm\u00f6gen widmen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die blo\u00dfe Verpachtung landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen f\u00fchrt als solche grunds\u00e4tzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsverm\u00f6gen des Verp\u00e4chters.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2014 &#8211; 1 K 1627\/11 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Gro\u00dfeltern der Kl\u00e4gerinnen und Revisionsbeklagten zu 1. und 2. und Schwiegereltern der Kl\u00e4gerin zu 3., FB&nbsp;sen. und MB, unterhielten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Sie lebten im G\u00fcterstand der G\u00fctergemeinschaft. Bis zum Jahr 1977 bewirtschafteten FB sen. und MB den Betrieb selbst. Anschlie\u00dfend verpachteten sie ihn parzelliert.<\/li><li>Zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rten folgende Grundst\u00fccke:Gemarkung XFl.Nr.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gr\u00f6\u00dfe (ha)11\/9&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,240022\/3&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,574022\/5&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,191022\/4&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,191011\/1160,156133\/4&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,249544\/2&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,048444\/3&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,046755\/1&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,051266\/5&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,005977\/8&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,240088\/1&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,2566<\/li><li>Gemarkung YFl.Nr.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gr\u00f6\u00dfe (ha)99\/6&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,2250<\/li><li>Gemarkung ZFl.Nr.Gr\u00f6\u00dfe (ha)100\/180,3130100\/23 (1\/8 Miteigentum)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,0700<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom April 1982 \u00fcbertrugen FB sen. und MB die Grundst\u00fccke Fl.Nr.&nbsp;44\/2 und 44\/3 ihrem Sohn FB&nbsp;jun. zu Alleineigentum. Das Grundst\u00fcck Fl.Nr.&nbsp;66\/5 \u00fcbertrugen FB sen. und MB ihrem anderen Sohn AB zu Alleineigentum zum ehelichen Gesamtgut der G\u00fctergemeinschaft mit seiner Ehefrau LB. Die Grundst\u00fccke Fl.Nr.&nbsp;11\/9, 22\/3, 22\/5, 99\/6, 22\/4, 100\/18, 11\/116, 33\/4, 77\/8 und 88\/1 sowie den 1\/8 Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck Fl.Nr.&nbsp;100\/23 \u00fcbertrugen FB sen. und MB auf ihre S\u00f6hne FB jun. und AB als Miteigent\u00fcmer je zur H\u00e4lfte, AB zum ehelichen Gesamtgut. Das Hausgrundst\u00fcck Fl.Nr.&nbsp;55\/1 blieb im Eigentum von FB sen. und MB. Sie erkl\u00e4rten in dem notariell beurkundeten Vertrag hierzu, dass sie dieses Grundst\u00fcck durch Verf\u00fcgung von Todes wegen ihrem Sohn FB jun. &#8222;zum Voraus und au\u00dfer Erbteil vermacht&#8220; h\u00e4tten. Eine Gegenleistung f\u00fcr die Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen hatten FB jun. und AB nach dem nicht zu erbringen. Als Beruf des FB jun. war in dem Vertrag &#8222;Kraftfahrer&#8220; und als Beruf des AB &#8222;Maschinenschlosser&#8220; angegeben. FB sen. war in dem Vertrag als &#8222;Rentner&#8220; bezeichnet.<\/li><li>Mit dem Tod des AB ging dessen (Mit-)Eigentum an den \u00fcbertragenen Grundst\u00fccken im Wege der Erbfolge auf LB \u00fcber.<\/li><li>Im Februar 1996 schlossen FB jun. und LB einen notariell beurkundeten Vertrag \u00fcber die &#8222;Auseinandersetzung einer Miteigent\u00fcmergemeinschaft&#8220;. FB jun. und LB vereinbarten dort die Verschmelzung der Grundst\u00fccke Fl.Nr.&nbsp;22\/3, 22\/4 und 22\/5 zu einem Grundst\u00fcck und dessen anschlie\u00dfende Zerlegung und Teilung in zwei m\u00f6glichst gleich gro\u00dfe Einzelgrundst\u00fccke. Im \u00dcbrigen \u00fcbertrugen FB jun. und LB zum Zwecke der Auseinandersetzung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft FB jun. die Grundst\u00fccke Fl.Nr.&nbsp;11\/9, 33\/4 und 77\/8 sowie den s\u00fcdlichen Teil des aus den Grundst\u00fccken Fl.Nr.&nbsp;22\/3, 22\/4 und 22\/5 verschmolzenen Grundst\u00fccks. LB erhielt die Grundst\u00fccke Fl.Nr.&nbsp;11\/116, 88\/1 und 100\/18, letzteres verbunden mit dem 1\/8 Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck Fl.Nr.&nbsp;100\/23, sowie den n\u00f6rdlichen Teil des aus den Grundst\u00fccken Fl.Nr.&nbsp;22\/3, 22\/4 und 22\/5 verschmolzenen Grundst\u00fccks. Das Grundst\u00fcck Fl.Nr.&nbsp;99\/6 verblieb dagegen &#8222;vorerst&#8220; im gemeinschaftlichen Eigentum von FB jun. und LB. Nach II. \u00a7&nbsp;3 des notariell beurkundeten Vertrags vom Februar 1996 betrachteten FB jun. und LB die \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke ohne R\u00fccksicht auf m\u00f6gliche Fl\u00e4chendifferenzen als wertgleich, so dass Ausgleichsanspr\u00fcche von keiner Seite zu leisten seien.<\/li><li>Erbin nach FB jun. war die Kl\u00e4gerin zu 3., auf die das Eigentum an den Grundst\u00fccken des FB jun. im Wege der Erbfolge \u00fcberging.<\/li><li>LB und die Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2., deren T\u00f6chter, schlossen im Februar 1998 einen notariell beurkundeten \u00dcbergabevertrag. LB \u00fcbergab mit diesem Vertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. als Miteigent\u00fcmer zu gleichen Teilen die Grundst\u00fccke Fl.Nr.&nbsp;22\/6, 11\/116, 88\/1 und 100\/18, letzteres verbunden mit 1\/8 Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck Fl.Nr.&nbsp;100\/23, sowie den Miteigentumsanteil an dem Flurst\u00fcck 99\/6. LB behielt sich an dem Grundbesitz den lebenslangen Nie\u00dfbrauch vor.<\/li><li>Das Grundst\u00fcck Fl.Nr.&nbsp;88\/1 ging im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens unter. Den Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. wurden daf\u00fcr die neugebildeten Grundst\u00fccke Fl.Nr.&nbsp;77\/17, 77\/26, 101\/12 und 101\/13 zugeteilt. Bei den neu gebildeten Grundst\u00fccken Fl.Nr.&nbsp;101\/12 und 101\/13 sowie 77\/17 handelte es sich um Baupl\u00e4tze. Das Grundst\u00fcck Fl.Nr.&nbsp;77\/26 war eine Wiesenfl\u00e4che, die im Grundbuch als &#8222;Waldfl\u00e4che&#8220; verzeichnet war.<\/li><li>Im Juli 2005 verkaufte die Kl\u00e4gerin zu 2. der Kl\u00e4gerin zu 1. ihren h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an den Grundst\u00fccken Fl.Nr.&nbsp;77\/17, 77\/26, 101\/12 und 101\/13 zu einem Kaufpreis von &#8230;&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin zu 1. wurde infolgedessen Alleineigent\u00fcmerin dieser Grundst\u00fccke. Das Nie\u00dfbrauchsrecht zu Gunsten der LB an den (neu gebildeten) Grundst\u00fccken Fl.Nr.&nbsp;77\/17 und 77\/26 blieb bestehen.<\/li><li>LB verstarb im Januar 2006. Sie wurde von den Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. beerbt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. \u00fcbertrug mit notariell beurkundetem Vertrag vom M\u00e4rz 2006&nbsp;&nbsp;1\/2 Miteigentumsanteil der Grundst\u00fccke Fl.Nr.&nbsp;77\/17, 77\/26 sowie das Alleineigentum an dem Grundst\u00fcck Fl.Nr.&nbsp;101\/13 ihrem Ehemann RS im Wege einer unbenannten ehebedingten Zuwendung. Eine besondere Gegenleistung schuldete RS nicht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerinnen gaben f\u00fcr die Streitjahre (2005 und 2006) keine Erkl\u00e4rungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft ab. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) k\u00fcndigte daraufhin an, die Eink\u00fcnfte der &#8222;Mitunternehmerschaft &#8230; &#8220; zu sch\u00e4tzen.<\/li><li>F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2005\/2006 ging das FA dabei von einem Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der h\u00e4lftigen Miteigentumsanteile an den Grundst\u00fccken Fl.Nr.&nbsp;77\/17, 77\/26, 101\/12 und 101\/13 von der Kl\u00e4gerin zu 2. an die Kl\u00e4gerin zu 1. in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac aus. Ferner sah das FA in der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df Vertrag vom M\u00e4rz 2006 eine Entnahme von Teilen des (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin zu 1. Den Gewinn aus dieser Entnahme setzte das FA mit &#8230;&nbsp;\u20ac an. Die Gewinne aus Ver\u00e4u\u00dferung und Entnahme verteilte das FA jeweils zur H\u00e4lfte auf die Streitjahre. Au\u00dferdem sch\u00e4tzte das FA laufende Pachteinnahmen.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen gegen die unter Nachpr\u00fcfungsvorbehalt ergangenen Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre hatten keinen Erfolg.<\/li><li>W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens erlie\u00df das FA aus hier nicht im Streit stehenden Gr\u00fcnden Richtigstellungsbescheide nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO). Dar\u00fcber hinaus erlie\u00df es f\u00fcr die Streitjahre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, mit denen es die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft herabsetzte. Dem lag zugrunde, dass das FA keine Gewinne aus der Grundst\u00fccksverpachtung mehr ansetzte.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2058 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 25.&nbsp;Juni 2014&nbsp;&nbsp;1&nbsp;K&nbsp;1627\/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat das BMF nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass zwischen den Kl\u00e4gerinnen in den Streitjahren keine Mitunternehmerschaft bestand.<\/li><li>1. a) Nach den mit Revisionsr\u00fcgen nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) unterhielten FB sen. und MB gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Landwirtsehegatten, die den G\u00fcterstand der G\u00fctergemeinschaft vereinbart haben, bilden auch ohne ausdr\u00fccklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft. Die zwischen ihnen bestehende G\u00fctergemeinschaft stellt ein den in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Gesellschaftsverh\u00e4ltnissen vergleichbares Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis und damit eine taugliche Grundlage f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Mitunternehmerschaft dar (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 25.&nbsp;Juni 1984 GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b&nbsp;bb; BFH-Urteil vom 18.&nbsp;August 2005 IV&nbsp;R&nbsp;37\/04, BFHE 211, 155, BStBl II 2006, 165, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.&nbsp;September 2010 IV&nbsp;B&nbsp;120\/09, BFH\/NV 2011, 257).<\/li><li>b) FB sen. und MB haben den Betrieb nicht durch die Einstellung der Selbstbewirtschaftung und die parzellenweise Verpachtung aufgegeben, wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 EStG behandeln und damit die Wirtschaftsg\u00fcter seines Betriebs unter Aufl\u00f6sung der stillen Reserven in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchren oder (ob und wie lange er) das Betriebsverm\u00f6gen w\u00e4hrend der Verpachtung fortf\u00fchren und daraus betriebliche Eink\u00fcnfte erzielen will (grundlegend Urteil des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 13.&nbsp;November 1963 GrS&nbsp;1\/63&nbsp;S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124). Das gilt auch f\u00fcr die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (BFH-Urteil vom 18.&nbsp;M\u00e4rz 1964 IV&nbsp;114\/61&nbsp;S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303). Die Betriebsverpachtungsgrunds\u00e4tze gelten ebenfalls f\u00fcr die im Streitfall erfolgte parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen als den wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an verschiedene Landwirte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15.&nbsp;Oktober 1987 IV&nbsp;R&nbsp;66\/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 26.&nbsp;August 2004 IV&nbsp;R&nbsp;52\/02, BFH\/NV 2005, 674, und vom 8.&nbsp;M\u00e4rz 2007 IV&nbsp;R&nbsp;57\/04, BFH\/NV 2007, 1640).<\/li><li>Aus Beweisgr\u00fcnden kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endg\u00fcltig aufgegeben, nur bei einer unmissverst\u00e4ndlichen und eindeutigen Aufgabeerkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen angenommen werden (BFH-Urteile in BFH\/NV 2005, 674, und in BFH\/NV 2007, 1640; Senatsbeschluss vom 11.&nbsp;Mai 2017 VI&nbsp;B&nbsp;105\/16, BFH\/NV 2017, 1172). Die Erkl\u00e4rung ist indes nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sich daher auch aus konkludenten Handlungen ergeben (BFH-Urteil vom 15.&nbsp;Oktober 1987 IV&nbsp;R&nbsp;91\/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, unter 4.). Liegt eine derartige Erkl\u00e4rung nicht vor, ist das bisherige Betriebsverm\u00f6gen in der Regel so lange weiter als Betriebsverm\u00f6gen anzusehen, wie dies rechtlich m\u00f6glich ist (BFH-Urteile in BFH\/NV 2005, 674; vom 19.&nbsp;M\u00e4rz 2009 IV&nbsp;R&nbsp;45\/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, zu einem gewerblichen Betrieb, und vom 5.&nbsp;Mai 2011 IV&nbsp;R&nbsp;48\/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792).<\/li><li>bb) Das FG hat nicht festgestellt, dass FB sen. und MB eine derartige Aufgabeerkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem FA abgegeben haben oder ihrem Verhalten eine konkludente Aufgabeerkl\u00e4rung zu entnehmen gewesen ist. Die Kl\u00e4gerinnen haben zwar bereits erstinstanzlich behauptet, FB sen. und MB h\u00e4tten schon vor dem Jahr 1982 die Betriebsaufgabe erkl\u00e4rt. Das FG konnte sich vom Vorliegen einer solchen Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung aber nicht \u00fcberzeugen.<\/li><li>Der BFH hatte sich schon wiederholt mit Fallgestaltungen zu besch\u00e4ftigen, in denen zwischen den Beteiligten streitig war, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb in weit zur\u00fcckliegenden Zeiten aufgegeben wurde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die Beweislast (Feststellungslast) f\u00fcr das Vorliegen einer Betriebsaufgabe tr\u00e4gt (z.B. BFH-Urteile vom 2.&nbsp;M\u00e4rz 1995 IV&nbsp;R&nbsp;52\/94, BFH\/NV 1996, 110; vom 7.&nbsp;Februar 2002 IV&nbsp;R&nbsp;32\/01, BFH\/NV 2002, 1135, und vom 14.&nbsp;Mai 2009 IV&nbsp;R&nbsp;44\/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, mit umfangreichen Nachweisen). Dies gilt auch dann, wenn Finanzamtsakten nicht mehr existieren (BFH-Beschluss vom 26.&nbsp;Februar 2010 IV&nbsp;B&nbsp;25\/09, BFH\/NV 2010, 1116, m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall haben die Kl\u00e4gerinnen das Vorliegen einer Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung lediglich auf die Bezeichnung des FB sen. als &#8222;Rentner&#8220; in der notariellen Urkunde vom April 1982 sowie darauf gest\u00fctzt, dass in der vorgenannten Urkunde keine Pachtverh\u00e4ltnisse erw\u00e4hnt seien. Bei dieser Sachlage konnte das FG im Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Feststellung gelangen, dass FB sen. und MB keine Betriebsaufgabe erkl\u00e4rt hatten.<\/li><li>2. Das FG hat offen gelassen, ob FB sen. und MB ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch den notariell beurkundeten Vertrag vom April 1982 im Ganzen auf eine aus ihren S\u00f6hnen FB jun. und AB bestehende Mitunternehmerschaft \u00fcbertragen haben. Der Senat braucht diese Frage ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn das FG hat zu Recht darauf erkannt, dass der Betrieb jedenfalls durch die Teilauseinandersetzung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft durch den notariell beurkundeten Vertrag vom Februar 1996 aufgegeben wurde.<\/li><li>a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche T\u00e4tigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbst\u00e4ndigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzul\u00f6sen, und wenn er in Ausf\u00fchrung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt (Senatsurteil vom 16.&nbsp;November 2017 VI&nbsp;R&nbsp;63\/15, BFHE 260, 138, m.w.N.). Diese Definition gilt nach \u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;2 EStG auch f\u00fcr die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (BFH-Urteile vom 19.&nbsp;Mai 2005 IV&nbsp;R&nbsp;17\/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637, und vom 16.&nbsp;Dezember 2009 IV&nbsp;R&nbsp;7\/07, BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431).<\/li><li>Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher landwirtschaftlicher Nutzfl\u00e4chen an Dritte aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431). Denn der Grund und Boden ist f\u00fcr dessen Betriebsfortf\u00fchrung unerl\u00e4sslich (Senatsurteil in BFHE 260, 138, Rz&nbsp;13). Die blo\u00dfe Verkleinerung eines Eigentumsbetriebs f\u00fchrt demgegen\u00fcber nicht zu einer Betriebsaufgabe. Das gilt auch dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr erm\u00f6glichen (BFH-Urteile in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, Rz&nbsp;32, und vom 30.&nbsp;August 2007 IV&nbsp;R&nbsp;5\/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113, unter II.1.b, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben wurde der Betrieb durch die Teilauseinandersetzung aufgegeben.<\/li><li>aa) FB jun. und LB teilten mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom Februar 1996 die bisher in ihrem Miteigentum stehenden Grundst\u00fccke \u2011\u2011mit Ausnahme des Flurst\u00fccks 99\/6\u2011\u2011 vollst\u00e4ndig untereinander auf. Mit der \u00dcbertragung der Flurst\u00fccke wurde der (ruhende) landwirtschaftliche Betrieb der Miteigent\u00fcmergemeinschaft, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt \u00fcberhaupt noch bestanden haben sollte, als selbst\u00e4ndiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgel\u00f6st (s. BFH-Urteile in BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431; vom 26.&nbsp;September 2013 IV&nbsp;R&nbsp;16\/10, BFH\/NV 2014, 324, und vom 14.&nbsp;Juli 2016 IV&nbsp;R&nbsp;19\/13, BFH\/NV 2016, 1702). Denn damit war der land- und forstwirtschaftliche Eigentumsbetrieb seiner Existenzgrundlage vollst\u00e4ndig enthoben.<\/li><li>bb) Im vorliegenden Fall kann trotz Zur\u00fcckbehaltung des Flurst\u00fccks 99\/6 ausgeschlossen werden, dass die Miteigent\u00fcmergemeinschaft einen verkleinerten Betrieb fortgef\u00fchrt hat. Denn mit ihrer (Teil-)Auseinandersetzung wurden die f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebs unerl\u00e4sslichen Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens \u00fcbertragen. Das Flurst\u00fcck 99\/6 konnte allein nicht Betriebsverm\u00f6gen der Miteigent\u00fcmergemeinschaft sein oder bleiben. Es ging vielmehr mit der Aufteilung der \u00fcbrigen Grundst\u00fccke zwingend in das Privatverm\u00f6gen der Miteigent\u00fcmer FB jun. und LB \u00fcber (s. BFH-Urteil in BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431).<\/li><li>Zwar erfordert ein Eigentumsbetrieb weder eine Mindestgr\u00f6\u00dfe noch eine Hofstelle oder einen vollen Besatz an Betriebsmitteln. Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann aber nicht angenommen werden, wenn die Gr\u00f6\u00dfe und die Art den Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung f\u00fcr Eigenbedarfszwecke nicht \u00fcberschreiten. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundst\u00fccksfl\u00e4chen insgesamt nicht gr\u00f6\u00dfer als 3&nbsp;000&nbsp;qm sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen f\u00fcr Sonderkulturen handelt, z.B. f\u00fcr Gem\u00fcse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau (BFH-Urteile in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792; vom 9.&nbsp;Dezember 1986 VIII&nbsp;R&nbsp;26\/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342; vom 1.&nbsp;Februar 1990 IV&nbsp;R&nbsp;8\/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428; vom 12.&nbsp;November 1992 IV&nbsp;R&nbsp;41\/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom 21.&nbsp;Dezember 2016 IV&nbsp;R&nbsp;45\/13, BFH\/NV 2017, 459).<\/li><li>An dieser von der Rechtsprechung des BFH so bezeichneten &#8222;Faustregel&#8220; orientiert sich der erkennende Senat auch im Streitfall. Das Flurst\u00fcck 99\/6 wies nur eine Gr\u00f6\u00dfe von 2&nbsp;250&nbsp;qm auf. Es handelte sich um ein Wiesengrundst\u00fcck, bei dem nach den Feststellungen des FG keine Intensivnutzung f\u00fcr Sonderkulturen vorlag. Folglich kann in Ansehung des der Miteigent\u00fcmergemeinschaft allein verbliebenen Flurst\u00fccks 99\/6 nicht (mehr) von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden.<\/li><li>cc) Der Annahme einer Betriebsaufgabe steht auch nicht entgegen, dass es sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH beim \u00dcbergang (&#8222;Strukturwandel&#8220;) von einem einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem Liebhabereibetrieb nicht um eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe handelt (z.B. BFH-Urteil vom 11.&nbsp;Mai 2016 X&nbsp;R&nbsp;61\/14, BFHE 253, 407, BStBl II 2016, 939, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Denn im Streitfall wurde mit der (Teil-)Auseinandersetzung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft deren betrieblicher Organismus vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st. Es verblieb nicht lediglich ein verkleinerter Betrieb, der ggf. nicht mehr ertragreich bewirtschaftet werden konnte. Das einzig noch vorhandene Flurst\u00fcck 99\/6 konnte wegen seiner sehr geringen Fl\u00e4che vielmehr allein \u00fcberhaupt nicht Gegenstand einer landwirtschaftlichen Nutzung und damit eines landwirtschaftlichen Betriebs sein.<\/li><li>3. FB jun. und LB wurden bei der (Teil-)Auseinandersetzung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft auch keine Betriebe oder Teilbetriebe \u00fcbertragen, die sie zu Buchwerten h\u00e4tten fortf\u00fchren k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u2011\u2011EStDV\u2011\u2011 a.F.; nunmehr \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>a) Eine gewerbliche oder freiberufliche Mitunternehmerschaft hat auch bei verschiedenartiger T\u00e4tigkeit einkommensteuerrechtlich nur einen Betrieb, sie kann aber unter Umst\u00e4nden mehrere Teilbetriebe unterhalten (BFH-Urteil vom 13.&nbsp;Juli 2016 VIII&nbsp;R&nbsp;56\/13, BFHE 254, 398, BStBl II 2016, 936). F\u00fcr eine land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft gilt insoweit nichts anderes (Leing\u00e4rtner\/Stephany, Besteuerung der Landwirte, Kap.&nbsp;50, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der f\u00fcr sich allein lebensf\u00e4hig ist (Senatsurteil in BFHE 260, 138, Rz&nbsp;17, und BFH-Urteil vom 9.&nbsp;November 2000 IV&nbsp;R&nbsp;60\/99, BFHE 193, 433, BStBl II 2001, 101, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats bildet ein einzelnes Wirtschaftsgut, insbesondere ein landwirtschaftliches Grundst\u00fcck, mag es auch wertvoll sein und mit zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines Betriebs geh\u00f6ren, grunds\u00e4tzlich keinen Teilbetrieb (Senatsurteil in BFHE 260, 138, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>b) Die tatrichterliche W\u00fcrdigung des FG, dass die Miteigent\u00fcmergemeinschaft mit den Flurst\u00fccken, die FB jun. und LB im Rahmen der (Teil-)Auseinandersetzung zugewiesen wurden, keine Teilbetriebe unterhielt, ist hiernach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat nicht festgestellt, dass die Flurst\u00fccke jeweils eine mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestattete Untereinheit des Betriebs der Miteigent\u00fcmergemeinschaft gebildet h\u00e4tten. Die Fl\u00e4chen wurden nicht f\u00fcr unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebszweige genutzt. Sie waren allenfalls jeweils verpachtet.<\/li><li>4. Mit der Aufgabe des Betriebs der Miteigent\u00fcmergemeinschaft haben die landwirtschaftlichen Grundst\u00fccke ihre Eigenschaft als Betriebsverm\u00f6gen verloren. Es gibt keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, die Flurst\u00fccke auch nach Aufl\u00f6sung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft (weiterhin) als Betriebsverm\u00f6gen von LB und FB jun. zu behandeln. LB und FB jun. hatten weder das Verp\u00e4chterwahlrecht noch f\u00fchren die Grunds\u00e4tze der Realteilung im Streitfall zur Annahme von Betriebsverm\u00f6gen.<\/li><li>a) FB jun. und LB stand nach Aufl\u00f6sung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft kein Verp\u00e4chterwahlrecht zu.<\/li><li>aa) Wie bereits dargelegt, hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 EStG behandeln oder (ob und wie lange er) das Betriebsverm\u00f6gen w\u00e4hrend der Verpachtung fortf\u00fchren und daraus Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen will. Dieses Recht des Steuerpflichtigen findet seine Rechtfertigung darin, dass die Einstellung der eigenen betrieblichen T\u00e4tigkeit im Fall der Verpachtung nicht endg\u00fcltig sein muss, solange die M\u00f6glichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses besteht (BFH-Urteil vom 13.&nbsp;M\u00e4rz 1986 IV&nbsp;R&nbsp;176\/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601). Die Rechtsprechung wollte damit zugunsten der Steuerpflichtigen vermeiden, dass bei der Betriebsverpachtung im Ganzen zwangsl\u00e4ufig durch die Annahme einer Betriebsaufgabe steuerpflichtige stille Reserven aufgel\u00f6st werden, ohne dass dem Steuerpflichtigen \u2011\u2011wie z.B. bei einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung\u2011\u2011 Mittel zuflie\u00dfen, mit denen er die auf den Aufgabegewinn entfallende Einkommensteuer entrichten k\u00f6nnte. Danach steht das Wahlrecht im Falle der Betriebsverpachtung grunds\u00e4tzlich nur dem bisherigen Unternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu (BFH-Urteil vom 20.&nbsp;April 1989 IV&nbsp;R&nbsp;95\/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863).<\/li><li>bb) Im Streitfall kommt ein Verp\u00e4chterwahlrecht zugunsten von FB jun. und LB hiernach nicht in Betracht.<\/li><li>Das Verp\u00e4chterwahlrecht stand in erster Linie der Miteigent\u00fcmergemeinschaft als dem bisherigem Unternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu. Denn bei der Betriebsverpachtung ist auf die Verh\u00e4ltnisse des verpachtenden Unternehmens abzustellen (BFH-Urteil vom 29.&nbsp;November 2017 X&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFH\/NV 2018, 623, m.w.N.). Die Miteigent\u00fcmergemeinschaft hatte ihr Betriebsverm\u00f6gen aber mit der Aufteilung des Grundbesitzes auf FB jun. und LB mit Ausnahme des Flurst\u00fccks 99\/6 vollst\u00e4ndig verloren. Es bestand damit keine M\u00f6glichkeit mehr, dass sie den Betrieb nach Beendigung etwaiger Pachtverh\u00e4ltnisse wieder aufnahm und fortf\u00fchrte (zu diesem Erfordernis s.a. BFH-Urteil vom 7.&nbsp;November 2013 X&nbsp;R&nbsp;21\/11, BFH\/NV 2014, 676, m.w.N.).<\/li><li>Auch FB jun. und LB (als vormalige Mitunternehmer) hatten kein Verp\u00e4chterwahlrecht. Zwar setzt das Verp\u00e4chterwahlrecht nicht voraus, dass alle betrieblichen Wirtschaftsg\u00fcter verpachtet werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebenden Wirtschaftsg\u00fcter mitverpachtet werden (BFH-Urteile vom 14.&nbsp;Dezember 1978 IV&nbsp;R&nbsp;106\/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300; vom 28.&nbsp;August 2003 IV&nbsp;R&nbsp;20\/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10; vom 11.&nbsp;Oktober 2007 X&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220; in BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, und in BFH\/NV 2018, 623; BFH-Beschluss vom 20.&nbsp;Mai 2014 IV&nbsp;B&nbsp;81\/13, BFH\/NV 2014, 1366).<\/li><li>FB jun. und LB \u00fcbernahmen im Rahmen der Teilung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft mit den ihnen zugewiesenen Flurst\u00fccken aber jeweils lediglich etwa die H\u00e4lfte des Betriebsverm\u00f6gens. Damit hatten weder FB jun. noch LB alle oder zumindest die wesentlichen Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens der Miteigent\u00fcmergemeinschaft \u00fcbernommen. Es kann im Streitfall folglich nicht davon ausgegangen werden, dass \u2011\u2011wie es f\u00fcr die Anwendung der Grunds\u00e4tze der Betriebsverpachtung erforderlich ist\u2011\u2011 im Zeitpunkt des Beginns einer gegebenenfalls erfolgten Verpachtung des Grundbesitzes durch FB jun. oder durch LB der (vormalige) Betrieb der Miteigent\u00fcmergemeinschaft in seinem Wesen unver\u00e4ndert (fort-)bestand und als solcher von FB jun. oder von LB als Verp\u00e4chter einem P\u00e4chter zur Nutzung \u00fcberlassen wurde (s. hierzu auch BFH-Urteile in BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).<\/li><li>cc) Ein anderes Ergebnis ergibt sich \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FA\u2011\u2011 auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Verp\u00e4chter die Zusammensetzung des Betriebsverm\u00f6gens seines fortgef\u00fchrten Betriebs \u2011\u2011wie ein aktiv wirtschaftender Land- und Forstwirt\u2011\u2011 \u00e4ndern kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21.&nbsp;September 2000 IV&nbsp;R&nbsp;29\/99, BFH\/NV 2001, 433, und vom 19.&nbsp;Juli 2011 IV&nbsp;R&nbsp;10\/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz&nbsp;30). Denn f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Verp\u00e4chterwahlrechts kommt es unbeschadet der Befugnis des Verp\u00e4chters, die Zusammensetzung seines Betriebsverm\u00f6gens zu \u00e4ndern, darauf an, ob im Zeitpunkt des Beginns der Verpachtung der Betrieb in seinem Wesen unver\u00e4ndert besteht und als solcher vom Verp\u00e4chter dem P\u00e4chter zur Nutzung \u00fcberlassen wird (BFH-Urteil in BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, m.w.N.; zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG ebenso BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 1702). Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Bei Aufl\u00f6sung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft und Beginn einer (etwaigen) Verpachtung des Grundbesitzes durch FB jun. und LB geh\u00f6rten zum Betrieb der Miteigent\u00fcmergemeinschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen sowohl die FB jun. als auch die LB zugeteilten Flurst\u00fccke. FB jun. und LB haben aber allenfalls ihre Flurst\u00fccke bei Aufl\u00f6sung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft verpachtet und damit nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen.<\/li><li>Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFH\/NV 2001, 433 zugrunde lag. Denn dort hatten die Landwirtsehegatten ihren Betrieb bereits vor Beginn der Verpachtung wesentlich verkleinert und anschlie\u00dfend nur diesen verkleinerten Betrieb verpachtet. In einer solchen Situation besteht auch nach Auffassung des erkennenden Senats kein Anlass, das Verp\u00e4chterwahlrecht nicht zu gew\u00e4hren, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen des (verkleinerten) Betriebs verpachtet werden.<\/li><li>b) Die Flurst\u00fccke 11\/116, 88\/1, 100\/18, verbunden mit 1\/8 Miteigentumsanteil an dem Flurst\u00fcck 100\/23 sowie der n\u00f6rdliche Teil der zu einem Grundst\u00fcck verschmolzenen Flurst\u00fccke 22\/3, 22\/4 und 22\/5 geh\u00f6rte nach Aufteilung des Betriebsverm\u00f6gens der Miteigent\u00fcmergemeinschaft auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen der Realteilung zum Betriebsverm\u00f6gen von LB. Gleiches gilt bez\u00fcglich der Flurst\u00fccke 11\/9, 33\/4, 77\/8 sowie des s\u00fcdlichen Teils der zu einem Grundst\u00fcck verschmolzenen Flurst\u00fccke 22\/3, 22\/4 und 22\/5 f\u00fcr FB jun.<\/li><li>aa) Der Begriff der Realteilung wurde in das EStG zwar erstmals in \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;26 Buchst.&nbsp;b des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 vom 24.&nbsp;M\u00e4rz 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) mit Wirkung vom 1.&nbsp;Januar 1999 aufgenommen. Steuerrechtlich war die Realteilung aber auch schon zuvor und insbesondere auch bei Aufl\u00f6sung der Erbengemeinschaft anerkannt. Der BFH definierte Realteilung ertragsteuerlich als die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsverm\u00f6gens unter den Mitunternehmern, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsg\u00fcter in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrte (s. BFH-Urteile vom 17.&nbsp;September 2015 III&nbsp;R&nbsp;49\/13, BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37, Rz&nbsp;31, m.w.N.; vom 16.&nbsp;M\u00e4rz 2017 IV&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 257, 292, Rz&nbsp;42).<\/li><li>Lagen diese Voraussetzungen vor, gew\u00e4hrte der BFH den Mitunternehmern ein Wahlrecht. Alternativ zur Versteuerung des Aufgabegewinns und zum Teilwertansatz konnten sie die Buchwerte dieser Wirtschaftsg\u00fcter in ihren Bilanzen fortf\u00fchren (BFH-Urteile vom 10.&nbsp;Februar 1972 IV 317\/65, BFHE 104, 543, BStBl II 1972, 419, und vom 19.&nbsp;Januar 1982 VIII&nbsp;R&nbsp;21\/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456). Dieses Wahlrecht wurde analog aus dem in \u00a7&nbsp;24 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 (UmwStG) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hergeleitet, dass bei einer Mitunternehmerschaft das blo\u00dfe Verbringen eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsverm\u00f6gen eines Mitunternehmers in das Betriebsverm\u00f6gen der Mitunternehmerschaft sowohl erfolgswirksam als auch erfolgsneutral gestaltet werden konnte. Die Realteilung einer Personengesellschaft wurde ihrem Wesen nach als der umgekehrte Fall einer Einbringung nach \u00a7&nbsp;24 UmwStG angesehen (BFH-Urteil vom 10.&nbsp;Dezember 1991 VIII&nbsp;R&nbsp;69\/86, BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385).<\/li><li>bb) Im Streitfall wurden die vorgenannten Flurst\u00fccke aber nicht in ein Betriebsverm\u00f6gen von FB jun. oder LB \u00fcbertragen. FB jun. und LB legten sie weder in einen neu er\u00f6ffneten noch in einen bestehenden Betrieb ein.<\/li><li>(1) Einlagen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG alle Wirtschaftsg\u00fcter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugef\u00fchrt hat. Von einer solchen Einlage w\u00e4re auszugehen, wenn FB jun. oder LB die Flurst\u00fccke nach \u00dcbertragung von der Miteigent\u00fcmergemeinschaft selbst bewirtschaftet h\u00e4tten (s. BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 1702) oder sie zumindest die Absicht gehabt h\u00e4tten, die gegebenenfalls verpachteten Flurst\u00fccke so bald wie m\u00f6glich selbst zu bewirtschaften (s. BFH-Urteile vom 12.&nbsp;September 1991 IV&nbsp;R&nbsp;14\/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134, und vom 17.&nbsp;Juni 1993 IV&nbsp;R&nbsp;110\/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).<\/li><li>Solches hat das FG im Streitfall allerdings nicht festgestellt. Das FA hat auch nicht behauptet, FB jun. oder LB h\u00e4tten die Flurst\u00fccke jemals selbst bewirtschaftet oder eine solche Absicht gehabt. FB jun. und LB unterhielten auch keine eigenen Verpachtungsbetriebe, denen sie die Flurst\u00fccke h\u00e4tten widmen k\u00f6nnen.<\/li><li>Soweit das FA erstmals im Revisionsverfahren geltend macht, auf den Flurst\u00fccken h\u00e4tten Waldfl\u00e4chen gestanden, die das FG zu Unrecht nicht in seine Betrachtung einbezogen habe, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das der Senat nicht ber\u00fccksichtigen kann. Zudem hat auch das FA im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt, dass auf den FB jun. und LB zugeteilten Flurst\u00fccken Wald vorhanden war.<\/li><li>(2) Die blo\u00dfe Verpachtung landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen f\u00fchrt indessen nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsverm\u00f6gen des Verp\u00e4chters. Dieser erzielt vielmehr Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber aus Land- und Forstwirtschaft (BFH-Urteile in BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, und vom 29.&nbsp;M\u00e4rz 2017 VI&nbsp;R&nbsp;82\/14, BFH\/NV 2017, 1313, m.w.N.).<\/li><li>cc) Aus den vom FA herangezogenen BFH-Entscheidungen ergibt sich nichts Gegenteiliges.<\/li><li>(1) Dem BFH-Urteil vom 23.&nbsp;M\u00e4rz 1995 IV&nbsp;R&nbsp;93\/93 (BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700) lag kein mit dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger jenes Verfahrens hatte das Inventar, um dessen Entnahmegewinn die Beteiligten stritten, aus dem Betriebsverm\u00f6gen der Mitunternehmerschaft nach Aufl\u00f6sung der Gesellschaft ebenso wie die der Gesellschaft zur Verf\u00fcgung gestellten eigenen landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen in das Betriebsverm\u00f6gen des von ihm selbst bewirtschafteten (Pacht-)Betriebs \u00fcberf\u00fchrt. Daran fehlt es im Streitfall. Denn FB jun. und LB unterhielten keinen (auch keinen ruhenden) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in den sie die ihnen \u00fcbertragenen Flurst\u00fccke h\u00e4tten \u00fcberf\u00fchren k\u00f6nnen, und er\u00f6ffneten mit der blo\u00dfen Verpachtung der Flurst\u00fccke einen solchen Betrieb auch nicht. Vielmehr erzielten sie insoweit allenfalls Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Die landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen, die nach dem BFH-Urteil in BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700 der Vater des dortigen Kl\u00e4gers nach dem Tod seines Bruders zun\u00e4chst als Alleininhaber des Verpachtungsbetriebs gehalten hatte, wurden bei Begr\u00fcndung der Mitunternehmerschaft mit dem Kl\u00e4ger jenes Verfahrens Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Vaters. Das Sonderbetriebsverm\u00f6gen erhielt der Vater bei Aufgabe der Mitunternehmerschaft im Zuge der Realteilung zur\u00fcck. Er \u00fcbernahm es zu Buchwerten wieder in das Betriebsverm\u00f6gen seines Verpachtungsbetriebs. Dies f\u00fchrte ebenfalls nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Denn der Vater behielt als (vormaliger) Mitunternehmer bei Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft lediglich die in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen gehaltenen landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen als die wesentlichen Betriebsgrundlagen und verpachtete diese ohne Ver\u00e4nderung ihrer Wesens- und Nutzungsart (an einen fr\u00fcheren Mitgesellschafter). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben.<\/li><li>(2) Der Streitfall ist auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem BFH-Urteil vom 7.&nbsp;Dezember 1995 IV&nbsp;R&nbsp;109\/94 (BFH\/NV 1996, 663) zugrunde lag.<\/li><li>Bei dem &#8222;Gut A&#8220;, um dessen Buchwertfortf\u00fchrung die Beteiligten jenes Verfahrens stritten, handelte es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb des dortigen Kl\u00e4gers, den dieser 1961 im Wege der Erbfolge erworben hatte und der mit einem Nie\u00dfbrauch zugunsten seiner Mutter belastet war. Die Mitunternehmerschaft, der der Kl\u00e4ger das Gut als Sonderbetriebsverm\u00f6gen \u00fcberlassen hatte, wurde 1963 aufgel\u00f6st. Anschlie\u00dfend bewirtschaftete die Mutter des Kl\u00e4gers den Betrieb bis 1966 im Rahmen einer neu gegr\u00fcndeten Mitunternehmerschaft ohne Beteiligung des Kl\u00e4gers und sp\u00e4ter allein, bis der Kl\u00e4ger 1984 die Eigenbewirtschaftung \u00fcbernahm. Der BFH lehnte bei Aufl\u00f6sung der Mitunternehmerschaft im Jahr 1963 eine Betriebsaufgabe des Kl\u00e4gers ab. Das Gut war weiterhin Betriebsverm\u00f6gen des ruhenden landwirtschaftlichen Eigent\u00fcmerbetriebs des Kl\u00e4gers. Denn er hatte es bis 1966 an den wirtschaftenden Betrieb der zweiten Mitunternehmerschaft und sp\u00e4ter an den Betrieb seiner nie\u00dfbrauchsberechtigten Mutter \u00fcberlassen.<\/li><li>FB jun. und LB erhielten bei Aufl\u00f6sung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft aber keinen (ruhenden) landwirtschaftlichen Betrieb (zur\u00fcck), den sie Dritten im Rahmen einer Betriebsverpachtung h\u00e4tten \u00fcberlassen k\u00f6nnen. Sie erhielten bei Aufl\u00f6sung der Miteigent\u00fcmergemeinschaft vielmehr lediglich (verpachtete) Grundst\u00fccke.<\/li><li>(3) Nach dem BFH-Beschluss vom 6.&nbsp;Juli 2006 IV&nbsp;B&nbsp;95\/05 (BFH\/NV 2006, 2246) steht es einer Buchwertfortf\u00fchrung nicht entgegen, wenn ein von einer Erbengemeinschaft unterhaltener Verpachtungsbetrieb ohne Erkl\u00e4rung der Betriebsaufgabe von einer Bruchteilsgemeinschaft fortgef\u00fchrt wird. Der BFH ist in jener Entscheidung ferner davon ausgegangen, dass der Betrieb einer Mitunternehmerschaft im Zuge der Auseinandersetzung aufgegeben wird und eine Buchwertfortf\u00fchrung nach Realteilungsgrunds\u00e4tzen auch bei Zuweisung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern zul\u00e4ssig ist. Dies entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung des erkennenden Senats. Im Streitfall lagen nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen in Bezug auf FB jun. und LB die Voraussetzungen f\u00fcr eine Buchwertfortf\u00fchrung nach Realteilungsgrunds\u00e4tzen indessen nicht vor.<\/li><li>(4) Dem BFH-Beschluss vom 27.&nbsp;Juni 2007 IV&nbsp;B&nbsp;113\/06 (BFH\/NV 2007, 2257) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Eigentumsbetrieb des Ehemanns der dortigen Kl\u00e4gerin, der fr\u00fcher von einer GbR als Sonderbetriebsverm\u00f6gen bewirtschaftet worden war, nach Aufgabe dieser Bewirtschaftung unter Einschluss aller wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet wurde. Der BFH sah es als nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig an, dass in einer solchen Konstellation bei Aufl\u00f6sung der GbR keine Zwangsbetriebsaufgabe des als Sonderbetriebsverm\u00f6gen bewirtschafteten Eigentumsbetriebs vorliegt. Dies entspricht auch der Ansicht des erkennenden Senats und steht mit dem vorliegenden Urteil offensichtlich nicht in Widerspruch.<\/li><li>5. Die vorliegende Entscheidung des Senats widerspricht schlie\u00dflich auch nicht dem Wortlaut der BMF-Schreiben zur Realteilung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (BMF-Schreiben vom 28.&nbsp;Februar 2006, BStBl I 2006, 228, und vom 20.&nbsp;Dezember 2016, BStBl I 2017, 36, jeweils IV.2. Satz&nbsp;2). Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Wege der Realteilung mit Einzelwirtschaftsg\u00fctern geteilt, kann hiernach das Verp\u00e4chterwahlrecht nach der Realteilung erstmalig begr\u00fcndet oder fortgef\u00fchrt werden, wenn die erhaltenen Wirtschaftsg\u00fcter bei dem Realteiler nach der Realteilung einen selbst\u00e4ndigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden. Diese Auffassung trifft im Grundsatz zu. Im Streitfall stellten die FB jun. und LB \u00fcbertragenen Flurst\u00fccke allerdings keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dar.<\/li><li>6. Nach alledem kommt eine Mitunternehmerschaft zwischen den Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. sowie der Kl\u00e4gerin zu 3. nicht in Betracht. Das FG hat die angefochtenen Feststellungsbescheide folglich zu Recht aufgehoben.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.05.2018 VI R 66\/15 &#8211; Die Entscheidung wurde nachtr\u00e4glich zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; sie war seit dem 08.10.2018 als NV-Entscheidung abrufbar. ECLI:DE:BFH:2018:U.170518.VIR73.15.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 4 Abs 1 S 5, EStG \u00a7 6 Abs 3, EStG \u00a7 13, EStG \u00a7 14 S 2, EStG \u00a7 15 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufgabe-eines-landwirtschaftlichen-betriebs-verpaechterwahlrecht-bei-realteilung-einer-mitunternehmerschaft-bfh-urteil-vom-17-mai-2018-vi-r-73-15\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs &#8211; Verp\u00e4chterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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