{"id":74774,"date":"2022-05-11T11:15:57","date_gmt":"2022-05-11T09:15:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74774"},"modified":"2022-05-11T11:15:57","modified_gmt":"2022-05-11T09:15:57","slug":"fehlende-konkretisierungsmoeglichkeit-von-schaetzungsgrundsaetzen-im-revisionsverfahren-bfh-beschluss-vom-20-januar-2022-x-b-132-133-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fehlende-konkretisierungsmoeglichkeit-von-schaetzungsgrundsaetzen-im-revisionsverfahren-bfh-beschluss-vom-20-januar-2022-x-b-132-133-20\/","title":{"rendered":"Fehlende Konkretisierungsm\u00f6glichkeit von Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tzen im Revisionsverfahren &#8211; BFH-Beschluss vom 20. Januar 2022, X B 132-133\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.200122.XB132.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, AO \u00a7 162 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, FGO \u00a7 69, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 10. November 2020, Az: 5 K 2358\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der allgemeine Grundsatz, dass eine Sch\u00e4tzung solange nicht rechtswidrig ist, als sie den durch Umst\u00e4nde des Einzelfalls gezogenen Sch\u00e4tzungsrahmen nicht verl\u00e4sst, kann in einem Revisionsverfahren nicht durch feste Regeln weiter konkretisiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen ist ein Mittel der Beweisw\u00fcrdigung und \u00dcberzeugungsbildung des FG als Tatsacheninstanz und bindet im Regelfall den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Eine hierauf gest\u00fctzte Revisionszulassung setzt einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO voraus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Verfahren X B 132\/20 und X B 133\/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 10.11.2020 &#8211; 5 K 2358\/17 und die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 01.10.2020 &#8211; 14 K 3007\/17 werden als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betrieb ein Restaurant mit Saal und Biergarten. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, 5 des Einkommensteuergesetzes.<\/li><li>Im Rahmen einer f\u00fcr die Streitjahre durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer des Beklagten und Beschwerdegegners (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zu der Ansicht, dass die Kassenbuchf\u00fchrung erhebliche M\u00e4ngel aufweise. Aufgrund der festgestellten M\u00e4ngel erstellte der Pr\u00fcfer eine Nachkalkulation auf der Grundlage des Streitjahres 2012. Die erbetenen Angaben zum Eigen- und Personalverbrauch, zu Gratisgetr\u00e4nken und zum Schankverlust machte der Kl\u00e4ger nicht. Auch legte er die angeforderten Inventurunterlagen zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012 nicht vor.<\/li><li>Der Pr\u00fcfer sch\u00e4tzte daraufhin den Getr\u00e4nkeumsatz aufgrund einer Ausbeutekalkulation. Das Getr\u00e4nk Ouzo ber\u00fccksichtigte er nur, soweit ein entgeltlicher Ausschank anzunehmen sei. Der Speisenumsatz wurde anhand der an die G\u00e4ste ausgegebenen &#8222;Frei-Ouzo&#8220; errechnet, wobei der Pr\u00fcfer davon ausging, dass 70&nbsp;% der G\u00e4ste, die Speisen zu sich genommen h\u00e4tten, auch einen kostenlosen Ouzo angenommen h\u00e4tten. Ausgehend von der so ermittelten Anzahl von &#8222;Frei-Ouzo&#8220; und einem bestimmten Durchschnittsverkaufspreis pro Speise kalkulierte der Pr\u00fcfer den Umsatz aus dem Speisenverkauf. Den f\u00fcr das Streitjahr 2012 ermittelten Rohgewinnaufschlagsatz \u00fcbertrug er auf die anderen Streitjahre.<\/li><li>Das FA erlie\u00df u.a. entsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre, reduzierte die Festsetzungen jedoch im Einspruchsverfahren aufgrund eines versehentlich nicht ber\u00fccksichtigten Eigenverbrauchs f\u00fcr Kaffee.<\/li><li>Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle des FA kam es zu einer erneuten \u00c4nderung der Steuerfestsetzungen im Einspruchsverfahren. Ausgehend von den Zahlen aus dem Warenwirtschaftssystem eines Gro\u00dfh\u00e4ndlers war das FA der Ansicht, dass weitere bislang nicht bekannte sog. &#8222;Schwarzeink\u00e4ufe&#8220; des Kl\u00e4gers in den Streitjahren vorgelegen h\u00e4tten. Eine Neukalkulation des Gesamtumsatzes f\u00fchrte in den daraufhin erneut ge\u00e4nderten Bescheiden f\u00fcr die Streitjahre 2010 bis 2012 zu einer sehr deutlichen Erh\u00f6hung der Einkommen- und Umsatzsteuer, f\u00fcr das Streitjahr 2013 allerdings zu Herabsetzungen.<\/li><li>Die Klagen, mit denen der Kl\u00e4ger unzul\u00e4ssige &#8222;Strafsch\u00e4tzungen&#8220; r\u00fcgte, hatten teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) reduzierte die H\u00f6he der Zusch\u00e4tzungen ausgehend von einer geringeren Anzahl der &#8222;Frei-Ouzo&#8220;. Auch ging es davon aus, dass eine Ber\u00fccksichtigung der Schwarzeink\u00e4ufe f\u00fcr die Streitjahre 2010 bis 2012 aufgrund der \u00c4nderungssperre des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) nicht m\u00f6glich gewesen sei, da es auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht von der H\u00f6he der Steuerhinterziehung \u00fcberzeugt war. Im \u00dcbrigen hielt das FG die \u2011\u2011von dem Kl\u00e4ger auch nicht bestrittene\u2011\u2011 Sch\u00e4tzungsbefugnis f\u00fcr gegeben. Ebenso folgte es dem Grunde nach der vom FA vertretenen Sch\u00e4tzungsmethode.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begehrt die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und, so legt der Senat sein Vorbringen rechtsschutzgew\u00e4hrend aus, wegen qualifizierter Rechtsanwendungsfehler.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unzul\u00e4ssig, da sie den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht gerecht werden.<\/li><li>1. Eine Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssachen nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt nicht in Betracht.<\/li><li>a) Macht ein Kl\u00e4ger die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er eine bestimmte f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dazu ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Dar\u00fcber hinaus muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Es muss ausgef\u00fchrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 18.05.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;84\/19, BFH\/NV 2021, 1199, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO m\u00fcssen in der Begr\u00fcndung der Beschwerde diese Voraussetzungen so dargelegt werden, dass sie eine an den gesetzlichen Zulassungsgr\u00fcnden orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten erkennen lassen sowie ein Mindestma\u00df an Klarheit, Geordnetheit und Verst\u00e4ndlichkeit des Vortrags aufweisen (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.06.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;34\/12, BFH\/NV 2012, 1621, Rz&nbsp;5, m.w.N.). Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl von eingereichten Unterlagen die zur Begr\u00fcndung der Beschwerde geeigneten Zulassungsgr\u00fcnde im Wege einer wohlwollenden Auslegung herauszusuchen.<\/li><li>b) Diesen Anforderungen werden die Beschwerdebegr\u00fcndungen nicht gerecht. Sie lassen schon nicht das gebotene Mindestma\u00df an Klarheit, Verst\u00e4ndlichkeit und \u00dcberschaubarkeit des Beschwerdevorbringens erkennen.<\/li><li>Daneben sind die dargebotenen Begr\u00fcndungen auch nicht geeignet, eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen. Insbesondere fehlt es an einer Herausarbeitung einer abstrakten Rechtsfrage unter Ber\u00fccksichtigung der Ansichten im Schrifttum und in der Rechtsprechung. Der Kl\u00e4ger ist zwar der Ansicht, die bisherige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen der Sch\u00e4tzung erscheine als &#8222;sinnleer&#8220; und zu unkonkret. Dies betreffe insbesondere die im Senatsurteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/17 (BFHE 266, 163, BStBl II 2020, 99) gemachte Aussage, dass das gewonnene Sch\u00e4tzungsergebnis schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig sein m\u00fcsse und selbst grobe Abweichungen vom Sch\u00e4tzungsrahmen regelm\u00e4\u00dfig nur die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Sch\u00e4tzung zur Folge habe. Eine substantiierte und fundierte Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung fehlt ebenso wie die Darlegung der Rechtsauffassungen der steuerrechtlichen Literatur. Auch stellt der Kl\u00e4ger von sich aus keine neuen Aspekte dar, die eine erneute Behandlung in einem Revisionsverfahren n\u00f6tig machten. Vielmehr beschr\u00e4nken sich seine Ausf\u00fchrungen auf seinen Einzelfall unter Beschreibung der Herangehensweise der Finanzverwaltung in \u00e4hnlichen Verfahren.<\/li><li>c) Wenn der Kl\u00e4ger konkretere Vorgaben des BFH verlangt, um einem von ihm \u2011\u2011lediglich behaupteten\u2011\u2011 Machtmissbrauch zu begegnen, den er aufgrund der bisherigen vermeintlich zu abstrakt gehaltenen Rechtss\u00e4tze in der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit allgemein zu erkennen glaubt, verkennt er nicht nur die Aufgaben eines Revisionsgerichts. Ihm scheint auch die gebotene Abstraktheit von Rechtss\u00e4tzen im Zusammenhang mit der Sch\u00e4tzung von tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht bewusst zu sein. Die von dem Kl\u00e4ger aufgeworfenen Fragestellungen sind deshalb weder kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig noch in einem Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Auch aus diesen Gr\u00fcnden ist eine Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO ausgeschlossen.<\/li><li>d) Es ist nicht m\u00f6glich, die grunds\u00e4tzliche Erkenntnis, dass eine Sch\u00e4tzung solange nicht rechtswidrig ist, als sie den durch Umst\u00e4nde des Einzelfalls gezogenen Sch\u00e4tzungsrahmen nicht verl\u00e4sst, in einem Revisionsverfahren durch feste Regeln weiter zu konkretisieren. Vielmehr ist die Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen ein Mittel der Beweisw\u00fcrdigung und \u00dcberzeugungsbildung des FG als Tatsacheninstanz und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Es besteht zudem im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, diese abstrakten Sch\u00e4tzungsgrundlagen weitergehend zu konkretisieren. Vielmehr hat das FG die bekannten Grunds\u00e4tze auf den konkreten Einzelfall angewendet und diesen im Rahmen seiner Kompetenz als Tatsacheninstanz gew\u00fcrdigt. Erst im Fall qualifizierter Rechtsanwendungsfehler h\u00e4tte der BFH die Revision, allerdings wegen Divergenz nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO, zuzulassen. Qualifizierte Rechtsanwendungsfehler des FG sind im Streitfall allerdings nicht erkennbar (dazu unten II.2.b).<\/li><li>e) Gekl\u00e4rt ist im \u00dcbrigen auch, dass es Sache des FG als Tatsacheninstanz ist, welcher Sch\u00e4tzungsmethode es sich bedient, wenn diese geeignet ist, ein vern\u00fcnftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Auch soweit der Kl\u00e4ger eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung in Bezug auf eine bestimmte Art der Sch\u00e4tzung verlangt, fehlt es deshalb an einer Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit. Schon im Urteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13 (BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;61) hat der Senat ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Sch\u00e4tzungsmethode hat. Vielmehr hat sich der Senat etwa im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Sch\u00e4tzung mittels Zeitreihenvergleichs f\u00fcr einen Vorrang der die individuellen Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigenden Sch\u00e4tzungsmethoden (etwa Verm\u00f6genszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung und auch Aufschlagkalkulation) ausgesprochen. Er verlangt weder vom FA noch vom FG, das aufgrund einer Sch\u00e4tzungsmethode gewonnene Ergebnis durch eine andere Sch\u00e4tzungsmethode, etwa die Richtsatzsch\u00e4tzung, zu \u00fcberpr\u00fcfen oder zu untermauern (Senatsbeschluss vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/18, BFH\/NV 2019, 1219, Rz&nbsp;21).<\/li><li>f) Eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung liegt auch nicht schon deshalb vor, weil die Art der Sch\u00e4tzungen durch die Finanzverwaltung eine Vielzahl weiterer gleichgelagerter (Einzel-)F\u00e4lle betrifft (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 21.09.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;125\/14, BFH\/NV 2016, 61, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>g) Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze vermag der Senat nicht zu erkennen. Substantiierte Einwendungen des Kl\u00e4gers fehlen, da er lediglich pauschal die Unvereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem Grundgesetz r\u00fcgt. Soweit der Kl\u00e4ger mit seinem Vorbringen, er f\u00fchle sich durch das angegriffene Urteil in seinen Grundrechten verletzt und diskriminiert, den Zulassungsgrund des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend machen will, fehlt es sowohl an der Formulierung einer Rechtsfrage als auch an Darlegungen dazu, weshalb die Rechtsfrage aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.07.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;123\/15, BFH\/NV 2016, 1732, Rz&nbsp;4, m.w.N.). In Bezug auf den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung fehlt dar\u00fcber hinaus jeglicher Hinweis darauf, ob und in welchem Umfang die vom Kl\u00e4ger angegriffene Rechtsprechung in der Literatur in verfassungsrechtlicher Hinsicht beanstandet wird (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 29.08.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;216\/11, BFH\/NV 2013, 24, Rz&nbsp;8).<\/li><li>2. Wenn der Kl\u00e4ger vor allem die H\u00f6he des Sch\u00e4tzungsergebnisses beanstandet, erf\u00fcllt dieses Vorbringen keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>a) Es entspricht st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich nicht beachtlich ist. Insbesondere f\u00fcr Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuersch\u00e4tzungen gilt dies (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26.03.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;113\/20, BFH\/NV 2021, 1201, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Folglich kann der Kl\u00e4ger nicht mit dem Vorbringen geh\u00f6rt werden, das FG-Urteil sei fehlerhaft, etwa soweit es auf die Sch\u00e4tzungsmethode des Ouzo-Verbrauchs ohne Gegenpr\u00fcfung zur\u00fcckgreife oder die Art und Weise der Personalverpflegung falsch ber\u00fccksichtige.<\/li><li>b) Auch ein nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zu ber\u00fccksichtigender erheblicher, also qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise, etwa bei Versto\u00df gegen Denkgesetze, zur Zulassung der Revision f\u00fchren kann (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2019, 1219, Rz&nbsp;32), ist nicht erkennbar. Denn das ausf\u00fchrlich begr\u00fcndete Sch\u00e4tzungsergebnis des FG ist offensichtlich nicht realit\u00e4tsfremd.<\/li><li>aa) Vielmehr hat sich das FG in zutreffender Art und Weise in Aus\u00fcbung der eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis die Sch\u00e4tzung des FA hinsichtlich des Getr\u00e4nkeumsatzes zu eigen gemacht und sich somit auf eine im Rahmen einer Mischkalkulation bei den Getr\u00e4nken angewandten Nachkalkulation als anerkannter Verprobungsmethode gest\u00fctzt. Das FG hat in den angefochtenen Entscheidungen ausf\u00fchrlich dargelegt, warum es dieser Sch\u00e4tzungsmethode des FA folgt.<\/li><li>In Bezug auf den Speisenumsatz geht das FG unter Zugrundelegung der Ableitung des Speisenumsatzes aus der Anzahl von kostenlos ausgegebenen Ouzo wie das FA davon aus, dass diese zu 70&nbsp;% der gesamten ausgegebenen Essen gereicht worden seien, korrigiert jedoch die Anzahl dieser Ouzo zugunsten des Kl\u00e4gers in einer vom Senat nicht zu beanstandenden Art und Weise. Zutreffend geht das FG ebenfalls davon aus, dass die Ableitung des Speisenumsatzes aus der Anzahl der zu den Essen gereichten &#8222;Frei-Ouzos&#8220; vorliegend eine sachgerechte Methode der Nachkalkulation darstellt. Denn auch aus Sicht des Senats entspricht es einer allgemein bekannten Gewohnheit und verbreiteten Gesch\u00e4ftspraxis griechischer Gastst\u00e4tten, ein solches Freigetr\u00e4nk zu einem Essen zu reichen. Hierauf aufbauend eine Art abgewandelte Ausbeutekalkulation zu st\u00fctzen, ist \u2011\u2011insbesondere auch angesichts der fehlenden Anhaltspunkte f\u00fcr die Warenanfangs- und Endbest\u00e4nde\u2011\u2011 eine sachgerechte Methode zur Nachkalkulation des Speisenumsatzes.<\/li><li>bb) Im \u00dcbrigen kann schon aufgrund der jeweils sehr ausf\u00fchrlichen, nachvollziehbaren Darlegungen des FG eine Willk\u00fcr nicht gegeben sein. Denkgesetze werden nicht verletzt.<\/li><li>cc) Mit seiner Ansicht, die Sch\u00e4tzung des FG erscheine schon deshalb als willk\u00fcrlich, weil es trotz wiederholter Antr\u00e4ge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angegriffenen Bescheide erst im Klageverfahren die Sch\u00e4tzungen des FA zu seinen Gunsten ge\u00e4ndert habe, begr\u00fcndet der Kl\u00e4ger erst recht keinen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler. Zwar darf auch eine rechtliche Pr\u00fcfung im AdV-Verfahren nicht in dem Sinne &#8222;summarisch&#8220; sein, dass sie nur oberfl\u00e4chlich geschieht. Eine endg\u00fcltige Kl\u00e4rung der Streitfrage, hier der Sch\u00e4tzung, muss im AdV-Verfahren jedoch (noch) nicht erfolgen. Hatte das FG bislang keine Zweifel an der Richtigkeit der H\u00f6he der Sch\u00e4tzungen und der \u00c4nderungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO, k\u00f6nnen diese im sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren durchaus aufkommen. Die im AdV-Verfahren ge\u00e4u\u00dferten Ansichten des Gerichts haben keine Pr\u00e4klusionswirkung. Daher kann die ge\u00e4nderte W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde in Bezug auf die H\u00f6he der Sch\u00e4tzung im FG-Urteil nicht willk\u00fcrlich sein.<\/li><li>dd) Mangels Vorliegens qualifizierter Rechtsanwendungsfehler scheiden die vom Kl\u00e4ger behaupteten Grundrechtsverletzungen aus.<\/li><li>3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.200122.XB132.20.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, AO \u00a7 162 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, FGO \u00a7 69, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 vorgehend FG M\u00fcnchen, 10. 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