{"id":74776,"date":"2022-05-11T11:16:35","date_gmt":"2022-05-11T09:16:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74776"},"modified":"2022-05-11T11:16:35","modified_gmt":"2022-05-11T09:16:35","slug":"anforderungen-an-die-darlegung-der-grundsaetzlichen-bedeutung-der-rechtssache-und-zur-fortbildung-des-rechts-bfh-beschluss-vom-29-maerz-2022-vi-b-61-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderungen-an-die-darlegung-der-grundsaetzlichen-bedeutung-der-rechtssache-und-zur-fortbildung-des-rechts-bfh-beschluss-vom-29-maerz-2022-vi-b-61-21\/","title":{"rendered":"Anforderungen an die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts &#8211; BFH-Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2022, VI B 61\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.290322.VIB61.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, AO \u00a7 162, AO \u00a7 149, AO \u00a7 328<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. Mai 2021, Az: 3 K 223\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) als Unterfall des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich kl\u00e4rbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Konkretisierung der Rechtsfrage erfordert regelm\u00e4\u00dfig, dass die Rechtsfrage mit &#8222;Ja&#8220; oder mit &#8222;Nein&#8220; beantwortet werden kann. Das schlie\u00dft es zwar nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zul\u00e4sst. Unzul\u00e4ssig ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt oder die so pauschal ist, dass sie auf eine gutachterliche Stellungnahme hinausl\u00e4uft und eine weitere Ausdifferenzierung erfordert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 21.05.2021 &#8211; 3 K 223\/20 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist unzul\u00e4ssig und durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Kl\u00e4ger haben die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechend dargelegt.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) als Unterfall des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich kl\u00e4rbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 20.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;80\/14, Rz&nbsp;7).<\/li><li>Die Konkretisierung der Rechtsfrage erfordert regelm\u00e4\u00dfig, dass die Rechtsfrage mit &#8222;Ja&#8220; oder mit &#8222;Nein&#8220; beantwortet werden kann. Das schlie\u00dft es zwar nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zul\u00e4sst. Unzul\u00e4ssig ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt oder die so pauschal ist, dass sie auf eine gutachterliche Stellungnahme hinausl\u00e4uft und eine weitere Ausdifferenzierung erfordert (s. BFH-Beschluss vom 29.02.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;88\/11, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Hat der Beschwerdef\u00fchrer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgearbeitet, muss er sich des Weiteren mit der Rechtsprechung des BFH und den \u00c4u\u00dferungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Liegt zu der vom Beschwerdef\u00fchrer herausgestellten Rechtsfrage bereits h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung vor, so geh\u00f6rt zu der Darlegung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Kl\u00e4rung gef\u00fchrt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden m\u00fcsse (z.B. BFH-Beschluss vom 22.03.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;97\/11, Rz&nbsp;6). Andererseits reicht der blo\u00dfe Vortrag, der BFH habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, f\u00fcr die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht aus (Senatsbeschluss vom 08.12.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;53\/17, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt eine Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts im Streitfall nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Die von den Kl\u00e4gern herausgestellten Fragen sind \u00fcberwiegend schon nicht hinreichend konkretisiert.<\/li><li>Dies gilt insbesondere, soweit die Kl\u00e4ger die Frage aufwerfen, &#8222;wann eine Sch\u00e4tzung &#8230; derartig gegen die vom Gesetz nach \u00a7&nbsp;162 AO gegebenen Grunds\u00e4tze einer grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Sch\u00e4tzung verst\u00f6\u00dft, dass besagte Sch\u00e4tzung nicht nur gr\u00f6\u00dfenordnungsm\u00e4\u00dfig, sondern in Verbindung mit den Umst\u00e4nden der durchgef\u00fchrten Sch\u00e4tzung derartig &#8218;\u00fcber das Ziel hinausschie\u00dft bzw. hinausgeschossen hat&#8216;, dass besagte Sch\u00e4tzung nicht nur rechtswidrig, sondern eben wegen &#8218;groben Versto\u00dfes gegen die Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze&#8216; nichtig ist&#8220;.<\/li><li>Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Kl\u00e4gern herausgestellten Fragen, &#8222;wann eine Sch\u00e4tzung nicht nur aufgrund &#8218;grober&#8216; \u00dcberschreitung des Sch\u00e4tzrahmens der H\u00f6he nach bei den Gewinnen bzw. Ums\u00e4tzen nichtig ist, sondern welche Einzelumst\u00e4nde &#8218;rund um die durchgef\u00fchrte Sch\u00e4tzung&#8216; in ihrer Gesamtschau zu beachten sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtigkeit einer bzw. der durchgef\u00fchrten Sch\u00e4tzung gegeben ist&#8220; und &#8222;welche zus\u00e4tzlichen Umst\u00e4nde und Tatbest\u00e4nde neben einer &#8218;groben&#8216; \u00dcberschreitung des Sch\u00e4tzrahmens der H\u00f6he nach bei den Gewinnen bzw. Ums\u00e4tzen eine durchgef\u00fchrte Sch\u00e4tzung nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig machen&#8220;.<\/li><li>Die vorgenannten Fragestellungen lassen sich nicht mit &#8222;Ja&#8220; oder mit &#8222;Nein&#8220; beantworten. Sie sind zudem von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls anh\u00e4ngig. Ihre Beantwortung w\u00fcrde letztlich auf eine gutachterliche Stellungnahme zur Abgrenzung der Rechtswidrigkeit von der Nichtigkeit eines Sch\u00e4tzungsbescheids hinauslaufen.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4ger die Frage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam halten, &#8222;ob die grunds\u00e4tzlich nach \u00a7&nbsp;162 AO per Ermessensentscheidung aus\u00fcbbare Sch\u00e4tzungsbefugnis bei einkommensteuerlichen &#8218;reinen&#8216; &#8218;Arbeitnehmer&#8216;-Pflichtveranlagungsf\u00e4llen &#8230; nicht sowieso grunds\u00e4tzlich einen Ermessensfehlgebrauch darstellt&#8220;, verkennen die Kl\u00e4ger bereits, dass es sich bei einer Sch\u00e4tzung nicht um eine Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde handelt.<\/li><li>Vielmehr &#8222;hat&#8220; die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) zu sch\u00e4tzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Ist ein Arbeitnehmer nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er deshalb insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;56 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben, gibt er diese aber (trotz Aufforderung durch die Finanzbeh\u00f6rde) nicht ab, ist die Finanzbeh\u00f6rde folglich zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen nicht lediglich berechtigt, sondern grunds\u00e4tzlich verpflichtet. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig und bedarf keiner weiteren Kl\u00e4rung in einem Revisionsverfahren. Gegenteiliges haben die Kl\u00e4ger jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.<\/li><li>Dies gilt auch, soweit die Kl\u00e4ger auf die Durchf\u00fchrung eines Zwangsgeldverfahrens hinweisen. Es ist bereits h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, dass es sich bei der Festsetzung von Zwangsgeld um eine \u2011\u2011fakultative\u2011\u2011 Ma\u00dfnahme des Vollstreckungsverfahrens handelt, wohingegen der Erlass eines Steuerbescheids, auch soweit Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise zu sch\u00e4tzen sind, kein Zwangsmittel, sondern eine \u2011\u2011unabdingbare\u2011\u2011 Ma\u00dfnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens darstellt (z.B. BFH-Beschluss vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;88\/05, BFH\/NV 2006, 15). Die Finanzbeh\u00f6rde darf die Besteuerungsgrundlagen demgem\u00e4\u00df auch dann nach \u00a7&nbsp;162 AO sch\u00e4tzen, wenn gegen den Steuerpflichtigen zuvor kein Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung der Erkl\u00e4rungspflicht durchgef\u00fchrt wurde. Die Kl\u00e4ger tragen nicht vor, dass die Rechtslage insoweit unklar bzw. umstritten sei.<\/li><li>cc) Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden legen die Kl\u00e4ger auch mit der Frage, &#8222;ob es zur &#8218;Sch\u00e4tzungsnichtigkeit&#8216; f\u00fchrt, ob also bei &#8218;reinen Arbeitnehmer-Veranlagungen&#8216; &#8230; eine Sch\u00e4tzung nach \u00a7&nbsp;162 AO einen grunds\u00e4tzlichen Ermessensfehlgebrauch darstellt, wenn dieser Ermessensfehlgebrauch zus\u00e4tzlich &#8218;kombiniert&#8216; wird mit einem Ermessensversto\u00df gegen die verwaltungsselbstbindende Regelung&#8220; des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu \u00a7&nbsp;162 AO Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 &#8222;mit der Pflicht zur &#8218;Vorbehaltsfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 AO&#8216; und dann bzgl. des &#8218;einzigen&#8216; Sch\u00e4tzungsposten[s] &#8218;Werbungskosten&#8216; nur &#8218;blind&#8216; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag &#8230; angesetzt wird unter Missachtung vorliegender Erkenntnisse und damit unter Missachtung grunds\u00e4tzlicher &#8218;Sch\u00e4tzungs-Regelungsbestimmungen'&#8220;, keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage dar.<\/li><li>2. Soweit sich die Kl\u00e4ger gegen die vom Finanzgericht (FG) vertretene materiell-rechtliche Auffassung zur Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids vom 14.07.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2020 wenden, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision f\u00fchren. Denn die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \u2011\u2011von im Streitfall weder dargelegten noch vorliegenden Ausnahmen abgesehen\u2011\u2011 unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 19.03.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;97\/17, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird abgesehen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.290322.VIB61.21.0 BFH VI. 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