{"id":74782,"date":"2022-05-14T11:41:25","date_gmt":"2022-05-14T09:41:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74782"},"modified":"2022-05-14T11:41:25","modified_gmt":"2022-05-14T09:41:25","slug":"keine-berufung-auf-das-unionsrecht-fuer-leistungen-im-bereich-des-sports-bfh-urteil-vom-21-april-2022-v-r-48-20-v-r-20-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-berufung-auf-das-unionsrecht-fuer-leistungen-im-bereich-des-sports-bfh-urteil-vom-21-april-2022-v-r-48-20-v-r-20-17\/","title":{"rendered":"Keine Berufung auf das Unionsrecht f\u00fcr Leistungen im Bereich des Sports &#8211; BFH-Urteil vom 21. April 2022, V R 48\/20 (V R 20\/17)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.210422.VR48.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 22 Buchst b, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m, AO \u00a7 51, AO \u00a7 52, AO \u00a7 55, FGO \u00a7 11 Abs 1 S 3, UStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 29. M\u00e4rz 2017, Az: 3 K 855\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 &#8211; C-488\/18, EU:C:2020:1013; \u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 29.03.2017 &#8211; 3 K 855\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck nach seiner Satzung in der Pflege und F\u00f6rderung des Golfsports bestand. Dieser Zweck wurde durch den Betrieb eines Golfplatzes und der dazugeh\u00f6rigen Anlagen in eigener Regie auf den Grundst\u00fccken, Geb\u00e4uden und Anlagen verwirklicht. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 der Vereinssatzung durften die Mittel des Vereins nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhielten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es durfte keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 der im Streitjahr (2011) geltenden Satzung sollte das Verm\u00f6gen des Vereins bei dessen Aufl\u00f6sung oder Aufhebung an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen.<\/li><li>Im Streitjahr vereinnahmte der Kl\u00e4ger Mitgliedsbeitr\u00e4ge. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sah diese Mitgliedsbeitr\u00e4ge nicht als Verg\u00fctung f\u00fcr nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbare Leistungen an.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus erbrachte der Kl\u00e4ger weitere Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise \u00dcberlassung von Golfb\u00e4llen f\u00fcr das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchf\u00fchrung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kl\u00e4ger Startgelder f\u00fcr die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise \u00dcberlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger vereinnahmte hierf\u00fcr einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 78.615,02&nbsp;\u20ac. Diese Leistungen sah das FA als steuerbar und steuerpflichtig an, da es eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;b UStG mangels Gemeinn\u00fctzigkeit entsprechend der \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. der Abgabenordnung (AO) verneinte.<\/li><li>Das FA erlie\u00df entsprechend dieser Rechtsauffassung einen sp\u00e4ter ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid vom 12.03.2013. Nach dem ma\u00dfgeblichen \u00c4nderungsbescheid vom 19.04.2013 waren die Leistungen des Kl\u00e4gers in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf steuerpflichtig. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 06.03.2015).<\/li><li>Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Klage zum Finanzgericht (FG). W\u00e4hrend des FG-Verfahrens wurde im November 2016 die Satzung des Vereins neu gefasst und in deren \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 nunmehr geregelt, dass bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins das Verm\u00f6gen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft zwecks Verwendung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zur F\u00f6rderung des Golfsports f\u00e4llt.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1030 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Dabei ging das FG davon aus, dass es sich beim Kl\u00e4ger um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben gehandelt habe, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) f\u00fcr die Steuerfreiheit der streitigen Ums\u00e4tze auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen k\u00f6nne.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA, das mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Im Revisionsverfahren hat der Senat das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) durch Beschluss vom 21.06.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/17 (BFHE 262, 260, BStBl II 2018, 558) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kommt Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL, nach dem &#8222;bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und K\u00f6rperert\u00fcchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder K\u00f6rperert\u00fcchtigung aus\u00fcben&#8220;, unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen k\u00f6nnen?2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bei Bejahung der ersten Frage: Handelt es sich bei der &#8222;Einrichtung ohne Gewinnstreben&#8220; i.S. von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL um&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff oder&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung von Bedingungen wie \u00a7&nbsp;52 i.V.m. \u00a7&nbsp;55 AO (oder den \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO in ihrer Gesamtheit) abh\u00e4ngig zu machen?3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL \u00fcber Regelungen f\u00fcr den Fall ihrer Aufl\u00f6sung verf\u00fcgen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Verm\u00f6gen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur F\u00f6rderung von Sport und K\u00f6rperert\u00fcchtigung zu \u00fcbertragen hat?<\/li><li>Hierauf hat der EuGH mit seinem Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; C-488\/18 (EU:C:2020:1013) wie folgt geantwortet:&#8220;1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m der Richtlinie 2006\/112\/EG (&#8230;) ist dahin auszulegen, dass er keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich auf diese Vorschrift, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und K\u00f6rperert\u00fcchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, um die Befreiung anderer in engem Zusammenhang mit Sport und K\u00f6rperert\u00fcchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu erwirken, die diese Einrichtung f\u00fcr die solche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbenden Personen erbringt und die nach den genannten Rechtsvorschriften nicht befreit sind.2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m der Richtlinie 2006\/112 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne dieser Vorschrift ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Aufl\u00f6sung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.&#8220;<\/li><li>Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern. Der Kl\u00e4ger verweist auf die Satzungs\u00e4nderung im Jahr 2016 sowie darauf, dass keine Auskehrungen an Vereinsmitglieder vorgenommen worden seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Leistungen, die der Kl\u00e4ger in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf steuerbar (vgl. zu den Startgeldern EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;35) erbrachte, sind steuerpflichtig.<\/li><li>1. Die Leistungen des Kl\u00e4gers sind entgegen dem Urteil des FG nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL steuerfrei.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und K\u00f6rperert\u00fcchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder K\u00f6rperert\u00fcchtigung aus\u00fcben.<\/li><li>b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) entschieden, dass Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und K\u00f6rperert\u00fcchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird. Der EuGH begr\u00fcndet dies in Rz&nbsp;36&nbsp;f. seines Urteils insbesondere damit, dass Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der steuerfreien Dienstleistungen l\u00e4sst.<\/li><li>c) Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die eine unmittelbare Berufung auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL bejaht hat (BFH-Urteile vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;74\/07, BFHE 221, 451, Leitsatz&nbsp;1; vom 02.03.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/09, BFHE 233, 269, Rz&nbsp;27; vom 16.10.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/11, BFHE 243, 435, Rz&nbsp;35, und vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/13, BFHE 245, 397, Rz&nbsp;14 und 15) nicht mehr festzuhalten (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/li><li>Da \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;b UStG die Steuerfreiheit nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL zumindest dem Grunde nach umsetzt, kommt im Hinblick auf den durch diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einger\u00e4umten Ermessensspielraum eine unmittelbare Berufung auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL nicht in Betracht. Ma\u00dfgeblich ist insoweit, dass \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;b UStG mit den dort genannten sportlichen Veranstaltungen zumindest eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und K\u00f6rperert\u00fcchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit.<\/li><li>In Bezug auf die Urteile des XI.&nbsp;Senats des BFH in BFHE 233, 269 und in BFHE 243, 435 sieht der Senat von einer Divergenzanfrage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO bei diesem Senat ab, da nach dessen Spruchpraxis ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/19 (XI&nbsp;R&nbsp;23\/15), BFHE 267, 571, Rz&nbsp;21).<\/li><li>d) Das Urteil des FG, das bei seiner Entscheidung das EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) nicht ber\u00fccksichtigen konnte und das daher auf der Grundlage der nunmehr aufgegebenen Rechtsprechung eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit bejaht hat, ist daher aufzuheben.<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Klageabweisung, da der Kl\u00e4ger auch keine anderweitige Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;b UStG beanspruchen kann.<\/li><li>a) Steuerfrei sind nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;b UStG andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe&nbsp;a genannten Unternehmern durchgef\u00fchrt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergeb\u00fchren besteht. Zu den in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;a UStG genannten Unternehmern geh\u00f6ren juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen und Einrichtungen, die gemeinn\u00fctzigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen. Unionsrechtliche Grundlage f\u00fcr diese Steuerfreiheit ist Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL.<\/li><li>b) Danach kann von den insgesamt erbrachten Leistungen f\u00fcr den Bereich der Veranstaltungsstartgelder eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;b UStG zwar in Betracht kommen. Diese Steuerfreiheit scheitert aber daran, dass es sich beim Kl\u00e4ger nicht um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt.<\/li><li>aa) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) entschieden, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Aufl\u00f6sung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.<\/li><li>Der EuGH begr\u00fcndet dies in Rz&nbsp;50&nbsp;f. seines Urteils insbesondere damit, dass das Fehlen eines Gewinnstrebens derartiger Einrichtungen voraussetzt, dass sie w\u00e4hrend ihres gesamten Bestehens und auch bei ihrer Aufl\u00f6sung f\u00fcr ihre Mitglieder keine Gewinne erwirtschaften. Andernfalls k\u00f6nnte eine solche Einrichtung diese Anforderungen dadurch umgehen, dass sie nach ihrer Aufl\u00f6sung die durch ihre gesamten T\u00e4tigkeiten erzielten Gewinne an ihre Mitglieder verteilt, obgleich ihr die mit der Einstufung als &#8222;Einrichtung ohne Gewinnstreben&#8220; verbundenen \u2011\u2011insbesondere steuerlichen\u2011\u2011 Vorteile zugutegekommen sind. Folglich kann als &#8222;Einrichtung ohne Gewinnstreben&#8220; nur eine Einrichtung eingestuft werden, deren Verm\u00f6gen fortw\u00e4hrend der Verwirklichung des von ihr verfolgten Zwecks dient und nach ihrer Aufl\u00f6sung nicht auf ihre Mitglieder \u00fcbertragen werden kann, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigt.<\/li><li>bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;b UStG entsprechend Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL muss es sich bei den in dieser Vorschrift bezeichneten juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen und Einrichtungen, die gemeinn\u00fctzigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, um Einrichtungen ohne Gewinnstreben handeln. Dies setzt entsprechend den Vorgaben des EuGH insbesondere voraus, dass die Einrichtung im Fall ihrer Aufl\u00f6sung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.<\/li><li>cc) Dies trifft auf den Kl\u00e4ger nach den Verh\u00e4ltnissen im Streitfall nicht zu. Denn erst im November 2016 und damit mehrere Jahre nach dem Streitjahr 2011 wurde die Satzung des Kl\u00e4gers neu gefasst und in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 nunmehr geregelt, dass bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins das Verm\u00f6gen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft zwecks Verwendung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zur F\u00f6rderung des Golfsports f\u00e4llt. Vor dieser \u00c4nderung war nicht gew\u00e4hrleistet, dass es f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung zu keiner Verm\u00f6gensverteilung an die Mitglieder kommt. Denn zuvor regelte \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 der im Streitjahr geltenden Satzung nur, dass das Verm\u00f6gen des Vereins bei dessen Aufl\u00f6sung oder Aufhebung an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen sollte. Im Hinblick auf diese ausdr\u00fcckliche Regelung f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung l\u00e4sst sich die Eigenschaft der Einrichtung ohne Gewinnstreben entgegen dem Urteil des FG nicht damit begr\u00fcnden, dass nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 der im Streitjahr bestehenden Satzung die Mittel des Vereins nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden d\u00fcrften.<\/li><li>c) Aufgrund der Gesamth\u00f6he der f\u00fcr die steuerpflichtigen Leistungen erhaltenen Einnahmen kommt auch keine Anwendung von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 UStG in Betracht.<\/li><li>3. Im Hinblick auf das auch im Revisionsverfahren geltende Verb\u00f6serungsverbot (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) ist nicht zu entscheiden, ob der Kl\u00e4ger andere Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat, die vom FA nicht besteuert wurden, aber nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH steuerbar sein k\u00f6nnen (EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002&nbsp;&#8211; C-174\/00, EU:C:2002:200, Rz&nbsp;40, und BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz&nbsp;11), ohne dass hierf\u00fcr eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;22 Buchst.&nbsp;b UStG besteht und ohne dass sich der Kl\u00e4ger auf eine eigentlich nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;m MwStSystRL m\u00f6gliche Steuerfreiheit berufen kann.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.210422.VR48.20.0 BFH V. 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