{"id":74786,"date":"2022-05-14T11:45:26","date_gmt":"2022-05-14T09:45:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74786"},"modified":"2022-05-14T11:45:26","modified_gmt":"2022-05-14T09:45:26","slug":"steuerfreie-verwendung-von-kohle-zur-herstellung-von-asphaltmischgut-bfh-urteil-vom-23-november-2021-vii-r-31-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-verwendung-von-kohle-zur-herstellung-von-asphaltmischgut-bfh-urteil-vom-23-november-2021-vii-r-31-19\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut &#8211; BFH-Urteil vom 23. November 2021, VII R 31\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIR31.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 37 Abs 2 S 1 Nr 4, EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a, AO \u00a7 131 Abs 2 S 1 Nr 1, EGV 29\/2002 Abschn CB Klasse 14.21, EGV 29\/2002 Abschn DI Klasse 26.82, EWGV 3037\/90 , V-82-01 , EGV 1893\/2006 , EGV 29\/2002 Abschn C, EGV 29\/2002 Abschn D, EGV 29\/2002 UAbschn CB, EGV 29\/2002 UAbschn DI, EGV 29\/2002 , InvZulG , EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 04. September 2019, Az: 4 K 450\/19 VE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.09.2019 &#8211; 4 K 450\/19 VE wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Asphaltmischwerk. Dort werden vordosierte und bedarfsabh\u00e4ngig zusammengestellte Mineralmischungen aus Kies, Sand oder Splitt in einer Trockentrommel, die mit einer Kombinationsfeuerungseinrichtung f\u00fcr Braunkohlestaub und Heiz\u00f6l beheizt wird, bis auf einen Restfeuchtigkeitsgehalt von weniger als 0,5&nbsp;% getrocknet und auf etwa 250&nbsp;Grad erhitzt. Alsdann wird das erhitzte Mineralgemisch in einer Vibrationssiebanlage in die gew\u00fcnschten Kornfraktionen separiert, die abh\u00e4ngig von der jeweiligen Rezeptur, ggf. unter Zugabe von F\u00fcllstoffen, vermischt werden. Dem Mineralgemisch wird anschlie\u00dfend Asphaltgranulat hinzugegeben, das als Ausbauasphalt im Stra\u00dfenbau gewonnen und wiederverwendet wird. Es wird entweder in einer gesonderten Trommel bei etwa 120&nbsp;Grad getrocknet und erhitzt oder kalt dem Mischprozess hinzugegeben. Abschlie\u00dfend wird dem Mineralgemisch Bitumen als Bindemittel beigef\u00fcgt. Das Bitumen wird in gesonderten isolierten Tanks gelagert, die elektrisch oder \u00fcber ein mit Heiz\u00f6l betriebenes W\u00e4rmetr\u00e4gerheizaggregat beheizt werden. Der Anteil von Bitumen in dem fertigen Asphaltmischgut betr\u00e4gt bei Mischgut der Sorte A 3,8 bis 4&nbsp;%, bei Mischgut der Sorte B 5,4&nbsp;%, bei Mischgut der Sorte C 4,2 bis 4,6&nbsp;%, bei Mischgut der Sorte D 5,4 bis 7&nbsp;% und bei Mischgut der Sorte E 6,6 bis 7,4&nbsp;%. Asphaltgranulat wird \u2011\u2011mit Ausnahme der letztgenannten Sorte\u2011\u2011 in einem Umfang von bis zu 30&nbsp;% hinzugegeben.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) erteilte der Kl\u00e4gerin mit Verf\u00fcgung vom 26.03.2007 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, Kohle &#8222;als Heizstoff f\u00fcr Prozesse und Verfahren nach \u00a7&nbsp;51 Energiesteuergesetz &#8211; Herstellung von Asphalt&#8220; zu verwenden.<\/li><li>Mit Bescheid vom 31.10.2018 widerrief das HZA die Erlaubnis, weil die Kl\u00e4gerin nach seiner Auffassung keine Waren aus Asphalt, sondern lediglich Asphalt herstelle. Die Herstellung von Asphalt sei kein nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) beg\u00fcnstigter Prozess. Der Gesetzgeber habe mit der \u00c4nderung dieser Bestimmung durch Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 (BGBl I 2017, 3299) die Rechtslage klargestellt. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Widerruf sei rechtswidrig, weil die Erlaubnis nicht auf Grund der \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG rechtswidrig geworden sei. Ausgehend von dem Wortlaut der Vorschrift stelle das Verheizen des Braunkohlestaubs zum Trocknen, Erw\u00e4rmen und Warmhalten der Mineralmischungen in der Trockentrommel einen unter diese Vorschrift fallenden beg\u00fcnstigten Prozess dar. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin den Braunkohlestaub nur f\u00fcr das Beheizen der Trockentrommel verwendet habe, stehe der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, weil die Steuerentlastung auch dann gew\u00e4hrt werde, wenn die Energieerzeugnisse f\u00fcr die Herstellung der verwendeten Vorprodukte verheizt worden seien. Die Kl\u00e4gerin stelle zudem nicht nur die Mineralmischungen als Vorprodukte, sondern auch das fertige Asphaltmischgut nach der Hinzugabe von Bitumen her. Der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals &#8222;Waren aus Asphalt&#8220; in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG schlie\u00dfe es nicht aus, dass hiervon auch Asphaltmischgut erfasst werde. Zudem setze die Kl\u00e4gerin den Mineralmischungen regelm\u00e4\u00dfig bis zu 30&nbsp;% Asphaltgranulat zu. Die Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3037\/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 1990, Nr.&nbsp;L&nbsp;293, 1) in der am 01.01.2003 geltenden Fassung nach der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;29\/2002 der Kommission vom 19.12.2001 zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3037\/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011NACE Rev.&nbsp;1.1\u2011\u2011 (ABlEG 2002, Nr.&nbsp;L&nbsp;6, 3) f\u00fchre nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Die Herstellung von Asphaltmischgut durch die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne als eine Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien im Sinne der NACE-Unterklasse DI&nbsp;26.82 angesehen werden. Es handele sich hierbei nicht blo\u00df um eine Gewinnung von Kies und Sand im Sinne der NACE-Unterklasse CB&nbsp;14.21. Auch das G\u00fcterverzeichnis f\u00fcr Produktionsstatistiken, Ausgabe 2002, (GP&nbsp;2002) und das Harmonisierte System (HS) f\u00fchrten zu keinem anderen Ergebnis. Das FG m\u00fcsse mithin nicht mehr entscheiden, ob es sich bei dem Asphaltmischgut um ein bitumin\u00f6ses Erzeugnis i.S. des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG handele. Die Generalzolldirektion (GZD) habe mittlerweile die Herstellung von Asphaltbeton als entlastungsf\u00e4hig anerkannt, weil es sich um die Herstellung eines bitumin\u00f6sen Erzeugnisses handele. Der Widerruf der Erlaubnis vom 26.03.2007 sei daher selbst auf der Grundlage der von der Zollverwaltung vertretenen Rechtsauffassung teilweise rechtswidrig, soweit er sich auch auf die Herstellung von Asphaltbeton beziehe.<\/li><li>Das HZA bringt zur Begr\u00fcndung seiner Revision vor, dass Asphaltmischgut nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG keine &#8222;Ware aus Asphalt&#8220; sei. Die Begriffe &#8222;Asphalt&#8220; und &#8222;Asphaltmischgut&#8220; w\u00fcrden synonym verwendet, weshalb Asphaltmischgut keine Ware aus Asphalt sein k\u00f6nne. Bis zur \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;51 EnergieStG mit Wirkung zum 01.01.2018 sei die Herstellung von Asphaltmischgut als Herstellung von Asphalt steuerlich beg\u00fcnstigt gewesen, weil irrt\u00fcmlicherweise von der statistischen Zuordnung von Asphalt bzw. Asphaltmischgut zur Unterklasse 26.82.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, (WZ&nbsp;2003) ausgegangen worden sei. Dies sei jedoch unzutreffend gewesen und \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG angepasst worden. Mit der Gesetzes\u00e4nderung habe klargestellt werden sollen, dass die Entlastungsf\u00e4higkeit hinsichtlich der Herstellung von Waren aus Asphalt nur im Rahmen des europ\u00e4ischen Rechts erfolgen k\u00f6nne. Aufgrund der nicht vergleichbaren Einordnung von Beton in die WZ&nbsp;2003 k\u00f6nne die steuerliche Beg\u00fcnstigungsf\u00e4higkeit von Beton nicht auf Asphalt \u00fcbertragen werden. Eine Entlastung von Asphaltmischgut komme auch im Hinblick auf das europ\u00e4ische Recht nicht in Betracht. Asphaltmischgut sei weder eine Ware aus Asphalt im Sinne der beg\u00fcnstigten Pos.&nbsp;6807 der Kombinierten Nomenklatur (KN), weil die dort genannten Waren als besondere Erzeugnisse erkennbar sein m\u00fcssten, noch stelle es ein bitumin\u00f6ses Erzeugnis bzw. eine bitumin\u00f6se Mischung dar. Asphaltmischgut sei vielmehr der nicht beg\u00fcnstigten Klasse CB&nbsp;14.21 der WZ&nbsp;2003 zuzuordnen. Bei dem von der Kl\u00e4gerin hergestellten Asphalt bzw. Asphaltmischgut seien die mineralischen Bestandteile charakterbestimmend, w\u00e4hrend die bitumin\u00f6sen Stoffe lediglich als Bindemittel fungierten. Eine grunds\u00e4tzliche Zuweisung von Asphaltgranulat in die Pos.&nbsp;2715 KN sei somit nicht zul\u00e4ssig. Zudem werde Asphaltmischgut in dem f\u00fcr die Auslegung der NACE Rev.&nbsp;1.1 heranziehbaren GP&nbsp;2002 unter der Meldenummer 1421&nbsp;13&nbsp;500 ausdr\u00fccklich genannt. Schlie\u00dflich habe das FG gegen \u00a7\u00a7&nbsp;76 und 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versto\u00dfen, weil es schriftlich und m\u00fcndlich vorgetragene Argumente des HZA ignoriert und ungew\u00fcrdigt habe dahinstehen lassen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass im Hinblick auf die Herstellung von Asphalt lediglich eine Klarstellung habe erfolgen sollen. Mit der Erweiterung des Wortlauts des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG habe nicht nur die Herstellung von Asphalt bzw. von Waren aus Asphalt, sondern die Herstellung von jeglicher Art von bitumin\u00f6sen Erzeugnissen beg\u00fcnstigt werden sollen. H\u00e4tte der Gesetzgeber einen ganzen energieintensiven Industriezweig \u2011\u2011die Asphaltmischwerke\u2011\u2011 aus der Beg\u00fcnstigung herausnehmen wollen, m\u00fcsste es hierzu vertiefende Erl\u00e4uterungen in der Gesetzesbegr\u00fcndung geben. Der Gesetzestext gebe nun lediglich wieder, was die Dienstvorschriften bereits zuvor vorgesehen h\u00e4tten. Soweit das FG darauf hinweise, dass nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG nicht nur die Herstellung von Erzeugnissen aus Beton beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nne, sondern auch die Herstellung von Beton selbst, begr\u00fcnde das HZA nicht, warum dies bei Asphaltmischgut anders sein solle und Asphaltmischgut keine Ware aus Asphalt sein k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne die statistische Zuordnung bei der Auslegung von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG nur erg\u00e4nzend herangezogen werden. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung seien &#8222;im Wesentlichen&#8220; die T\u00e4tigkeiten, die in den Abteilungen DI&nbsp;26 und DJ&nbsp;27 der NACE Rev.&nbsp;1.1 aufgef\u00fchrt seien, beg\u00fcnstigt. Eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung zwischen der statistischen Einordnung der in Frage stehenden T\u00e4tigkeit bzw. dem hergestellten Produkt und dem sachlichen Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG k\u00f6nne daher nicht angenommen werden. Der aktuelle Wortlaut dieser Norm orientiere sich an der Formulierung der Klasse&nbsp;23.99 (vormals DI&nbsp;26.82) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, (WZ&nbsp;2008) bzw. des G\u00fcterverzeichnisses f\u00fcr Produktionsstatistiken, Ausgabe 2009, (GP&nbsp;2009), in denen &#8222;Waren aus Asphalt&#8220; und &#8222;bitumin\u00f6se Mischungen&#8220; ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt seien. Im GP&nbsp;2009 sei in der Meldenummer 23.99.13.200 sogar das Asphaltmischgut selbst genannt. Die Position&nbsp;23 falle jedoch unter \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG. Auch die Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3696\/93 des Rates vom 29.10.1993 betreffend die statistische G\u00fcterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABlEG 1999, Nr.&nbsp;L&nbsp;342, 1) in der Fassung nach der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;204\/2002 der Kommission vom 19.12.2001 zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3696\/93 des Rates betreffend die statistische G\u00fcterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABlEG 2002, Nr.&nbsp;L&nbsp;36, 1) \u2011\u2011CPA&nbsp;2002\u2011\u2011 verwende bereits in ihrer Ausgabe aus dem Jahr 2002 unter der Unterklasse 26.82.1 dieselben Begrifflichkeiten &#8222;Waren aus Asphalt&#8220; und &#8222;bitumin\u00f6se Mischung&#8220;. Die Herstellung von Asphalt geh\u00f6rte nur dann zur nicht beg\u00fcnstigten Klasse CB&nbsp;14.21 der NACE Rev.&nbsp;1.1, wenn sie sich in der blo\u00dfen Ver\u00e4nderung des physischen Zustands (Korngr\u00f6\u00dfe, Wassergehalt, Temperatur) ersch\u00f6pfte. Allerdings falle die Herstellung von Asphalt nicht unter den Verarbeitungsschritt des blo\u00dfen Mischens von Mineralien, da Bitumen und\/oder abgetragener Asphalt und ggf. weitere Zus\u00e4tze hinzugef\u00fcgt w\u00fcrden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO). Das HZA hat die Erlaubnis der Kl\u00e4gerin vom 26.03.2007 zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff f\u00fcr Prozesse und Verfahren nach \u00a7&nbsp;51 EnergieStG bzw. f\u00fcr die Herstellung von Asphalt zu Unrecht widerrufen.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) darf ein rechtm\u00e4\u00dfiger, beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bildet \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO \u00fcber seinen Wortlaut hinaus auch eine Rechtsgrundlage f\u00fcr den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakts (vgl. Senatsurteile vom 16.07.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/81, BFHE 144, 189; vom 30.11.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/03, BFHE 208, 361, sowie BFH-Urteil vom 30.11.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/80, BFHE 137, 209, BStBl II 1983, 187). Der Widerruf eines beg\u00fcnstigenden Verwaltungsakts ist eine Ermessensentscheidung (vgl. auch BFH-Urteil vom 21.05.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/96, BFH\/NV 1997, 904), die vom Gericht nur im Rahmen von \u00a7&nbsp;102 FGO, d.h. danach \u00fcberpr\u00fcft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EnergieStG darf Kohle als Heizstoff f\u00fcr Prozesse und Verfahren nach \u00a7&nbsp;51 EnergieStG steuerfrei verwendet werden. Wer Kohle in diesem Fall steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis, die auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt wird, gegen deren steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit keine Bedenken bestehen (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EnergieStG). Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG i.d.F. vom 27.08.2017 (Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 des zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BGBl I 2017, 3299) wird eine Steuerentlastung auf Antrag f\u00fcr versteuerte Energieerzeugnisse gew\u00e4hrt, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes f\u00fcr die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifk\u00f6rpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorentr\u00e4gern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bitumin\u00f6sen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erw\u00e4rmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte verheizt worden sind.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG hat seine auf den Streitfall anzuwendende Fassung mit dem Wortlaut &#8222;Waren aus Asphalt und bitumin\u00f6sen Erzeugnissen&#8220; durch Art.&nbsp;1 Nr.&nbsp;24 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl I 2017, 3299, 3303) erhalten. In der zuvor g\u00fcltigen Fassung der Vorschrift wurde die Formulierung &#8222;f\u00fcr die Herstellung von (&#8230;) Asphalt (&#8230;)&#8220; verwendet, in der nicht ausdr\u00fccklich das Vorliegen von Waren gefordert worden war. Ausweislich der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs sollte diese \u00c4nderung des Wortlauts lediglich der Klarstellung dienen (BTDrucks 18\/11493, S.&nbsp;54). Dieses Motiv hat jedoch weder in der Vorschrift selbst seinen Niederschlag gefunden noch ergibt sich dies aus dem Sinnzusammenhang des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG.<\/li><li>aa) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 19.03.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2628\/10, 2&nbsp;BvR&nbsp;2883\/10, 2&nbsp;BvR&nbsp;2155\/11, BVerfGE 133, 168, Rz&nbsp;66). Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 31.03.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1576\/13, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 2016, 521, unter III.2.a&nbsp;bb&nbsp;(2)&nbsp;(a); vgl. auch BFH-Urteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;54\/15, BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010, Rz&nbsp;20; BFH-Beschluss vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/16, BFHE 262, 114, BStBl II 2019, 258, Rz&nbsp;42). Der Entstehungsgeschichte kommt zwar erhebliches Gewicht f\u00fcr die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers zu. Es gen\u00fcgt aber nicht, dass sich Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein der Gesetzesbegr\u00fcndung entnehmen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Gesetzesmaterialien d\u00fcrfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz&nbsp;31).<\/li><li>bb) Davon ausgehend versteht der erkennende Senat die \u00c4nderung im Wortlaut des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG nicht als blo\u00dfe Klarstellung, sondern als Gesetzes\u00e4nderung. Es ist weder anhand des Wortlauts noch anhand der Systematik des Energiesteuergesetzes erkennbar, dass mit der \u00c4nderung der Norm mit Wirkung zum 01.01.2018 lediglich klargestellt werden sollte, dass von ihr schon zuvor nur Waren aus Asphalt erfasst sein sollten. Vielmehr wird in der Vorschrift auch an anderer Stelle ausdr\u00fccklich zwischen Waren und Erzeugnissen sowie entlastungsf\u00e4higen Produktionsprozessen unterschieden, die nicht an die Waren- oder Erzeugniseigenschaft ankn\u00fcpfen. Diesem Kriterium kommt daher in der Vorschrift ma\u00dfgebliche Bedeutung zu.<\/li><li>b) Mit der in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG getroffenen Regelung hat der deutsche Gesetzgeber seinen Spielraum i.S. des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b 5.&nbsp;Anstrich Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) genutzt. Danach gilt die Richtlinie nicht f\u00fcr Verfahren, die gem\u00e4\u00df der NACE Rev.&nbsp;1.1 unter die NACE-Klasse DI&nbsp;26 &#8222;Verarbeitung nicht-metallischer Mineralien&#8220; fallen (mineralogische Verfahren).<\/li><li>aa) Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;44) entsprechen die in \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EnergieStG aufgef\u00fchrten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den T\u00e4tigkeiten, die in den Abteilungen DI&nbsp;26 und DJ&nbsp;27 der NACE Rev.&nbsp;1.1 aufgef\u00fchrt sind. Die NACE Rev.&nbsp;1.1 ist deshalb zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 26.10.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/09, BFHE 231, 443, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2011, 23; vom 07.08.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/11, BFH\/NV 2013, 382, und vom 24.02.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;50\/13, BFHE 249, 258, ZfZ 2015, 220, Rz&nbsp;7).<\/li><li>bb) Bei der Auslegung von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG k\u00f6nnen neben der NACE Rev.&nbsp;1.1 noch weitere Klassifikationen Beachtung finden, die zum Teil an den Herstellungsprozess und zum Teil an die hergestellten Waren ankn\u00fcpfen.<\/li><li>So sind bei der Auslegung der NACE Rev.&nbsp;1.1 die WZ&nbsp;2003 und die hierzu ver\u00f6ffentlichten Erl\u00e4uterungen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 09.08.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;74\/10, BFHE 235, 81, ZfZ 2011, 331, Rz&nbsp;16, und in BFH\/NV 2013, 382, Rz&nbsp;10). Denn nach den Vorbemerkungen der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen WZ&nbsp;2003 sind diese ausgehend von der NACE Rev.&nbsp;1.1 geschaffen bzw. aus ihr entwickelt worden. Die WZ&nbsp;2003 enth\u00e4lt zahlreiche Erl\u00e4uterungen, die in der NACE Rev.&nbsp;1.1 nicht enthalten sind. Zwar wurden diese Erl\u00e4uterungen an die nationalen Bed\u00fcrfnisse angepasst, doch weist das Statistische Bundesamt ausdr\u00fccklich darauf hin, dass durch diese redaktionellen Abweichungen selbstverst\u00e4ndlich keine inhaltlichen Unterschiede gegen\u00fcber der NACE Rev.&nbsp;1.1 best\u00fcnden. Durch die WZ&nbsp;2003 werde sichergestellt, dass die statistische Erfassung der in der Bundesrepublik Deutschland t\u00e4tigen Unternehmen nach den in der NACE Rev.&nbsp;1.1 festgelegten unionsrechtlichen Vorgaben erfolge. Im \u00dcbrigen m\u00fcssen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 NACE Rev.&nbsp;1.1 nationale Klassifikationen der Europ\u00e4ischen Kommission zur Billigung vorgelegt werden. Da das geltende Unionsrecht den Mitgliedstaaten keinen Raum f\u00fcr nationale Abweichungen bei der Festlegung nationaler Klassifikationen der Wirtschaftszweige bel\u00e4sst, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die WZ&nbsp;2003 inhaltlich mit der NACE Rev.&nbsp;1.1 \u00fcbereinstimmt, deren Klasse DI&nbsp;26 von der EnergieStRL und auch von der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG ausdr\u00fccklich in Bezug genommen wird.<\/li><li>Auf die WZ&nbsp;2008 darf bei der Auslegung der NACE Rev.&nbsp;1.1 nicht abgestellt werden, weil dieser die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1893\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision&nbsp;2 und zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;3037\/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG \u00fcber bestimmte Bereiche der Statistik (ABlEU 2006, Nr.&nbsp;L&nbsp;393, 1) zugrunde liegt (vgl. Ziff.&nbsp;1.3 und 1.5 bzw. S.&nbsp;15 und 17 der Vorbemerkungen zur WZ&nbsp;2008).<\/li><li>F\u00fcr die Auslegung k\u00f6nnen neben NACE Rev.&nbsp;1.1 und WZ&nbsp;2003 noch weitere Klassifikationen, wie das HS und die KN, herangezogen werden (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 249, 258, ZfZ 2015, 220, Rz&nbsp;11; Senatsbeschluss vom 26.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFH\/NV 2020, 887, ZfZ 2020, 349, Rz&nbsp;17; Vorbemerkungen 2.3 zur WZ&nbsp;2003, S.&nbsp;16).<\/li><li>c) Bei Asphaltmischgut handelt es sich um eine Ware aus Asphalt im Sinne der unter b) genannten Klassifikationen und dementsprechend auch i.S. des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG.<\/li><li>aa) Abschn.&nbsp;C der NACE Rev.&nbsp;1.1 beinhaltet den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden. Nach den dazugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterungen (ver\u00f6ffentlicht in eurostat, RAMON-Reference And Management of Nomenclatures, unter Klassifikationen) erfasst dieser Abschnitt auch zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr den Transport und den Absatz mineralischer Erzeugnisse erforderlich sind, z.B. Zerkleinern, Mahlen, Waschen, Sortieren usw., wobei diese T\u00e4tigkeiten h\u00e4ufig von den F\u00f6rderbetrieben selbst und\/oder nahe der F\u00f6rderstelle gelegenen Betrieben ausgef\u00fchrt werden. Dieser Abschnitt umfasst dagegen nicht das nicht im Zusammenhang mit dem Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden durchgef\u00fchrte Zerkleinern, Schleifen oder anderweitige Behandeln bestimmter Gesteine, Minerale und Erden (s. NACE-Klassen DI&nbsp;26.81, 26.82). Die Abteilung&nbsp;14 zu Abschn.&nbsp;C der NACE Rev.&nbsp;1.1 beinhaltet die Gewinnung von Steinen und Erden und den sonstigen Bergbau. Nach den Erl\u00e4uterungen geh\u00f6ren dazu neben dem Betrieb von Steinbr\u00fcchen auch das Baggern von Schwemmland, das Mahlen von Steinen und die Ausbeutung von Marschen. Die Erzeugnisse werden insbesondere verwendet beim Bau (z.B. Sand, Steine usw.), zur Herstellung von Baumaterial (z.B. Ton, Gips, Kalk usw.), Chemikalien usw. Ausgeschlossen ist nach den Erl\u00e4uterungen zu Abteilung&nbsp;14 die Verarbeitung (au\u00dfer Brechen, Mahlen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen) der gewonnenen Minerale. Die NACE-Klasse CB&nbsp;14.21 erfasst schlie\u00dflich die Gewinnung von Kies und Sand, was nach den dazugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterungen die Gewinnung und das Ausbaggern von Sanden und Kiesen aller Art sowie das Brechen und Mahlen von Kiesen und Sanden beinhaltet.<\/li><li>Demgegen\u00fcber bezieht sich der Abschn.&nbsp;D der NACE Rev.&nbsp;1.1 auf die Herstellung von Waren, womit nach den Erl\u00e4uterungen zu diesem Abschnitt die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren gemeint ist. Das Ergebnis sind neue Produkte (Waren). Im Unterabschn.&nbsp;DI &#8222;Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden&#8220; sind unterschiedliche Bereiche zusammengefasst, die jeweils dasselbe mineralische Ausgangsmaterial haben (vgl. Erl\u00e4uterungen zu Unterabschn.&nbsp;DI). Die NACE-Klasse DI&nbsp;26.82 umfasst die &#8222;Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien a.n.g.&#8220;. Dazu geh\u00f6rt nach den Erl\u00e4uterungen u.a. die Herstellung von mineralischen Isoliermaterialien oder von Waren aus verschiedenen mineralischen Stoffen. Die f\u00fcr die Herstellung der Erzeugnisse der Klasse DI&nbsp;26.82 notwendigen Verarbeitungsschritte reichen demnach weiter als die Gewinnung von Rohstoffen wie z.B. die Gewinnung von Kies und Sand im Sinne der NACE-Klasse CB&nbsp;14.21. Dass die Erzeugnisse dieser NACE-Klasse eine bestimmte Form aufweisen m\u00fcssen, wird nicht verlangt.<\/li><li>Ausdr\u00fcckliche Vorgaben zur Zusammensetzung und Behandlung von Asphaltmischgut enth\u00e4lt die NACE Rev.&nbsp;1.1 jedoch nicht.<\/li><li>bb) Die in der WZ&nbsp;2003 vorgenommene Klassifizierung entspricht den Vorgaben der NACE Rev.&nbsp;1.1.<\/li><li>Der Abschn.&nbsp;C der WZ&nbsp;2003 umfasst den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden und die Klasse CB&nbsp;14.21.0 der WZ&nbsp;2003 die Gewinnung von Kies und Sand. Nach den dazugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterungen bezieht sich dies auf die Gewinnung und das Ausbaggern von Sanden und Kiesen aller Art sowie das Brechen und Mahlen von Kiesen und Sanden. Die Erl\u00e4uterungen des Abschn.&nbsp;C der WZ&nbsp;2003 entsprechen denen des Abschn.&nbsp;C der NACE Rev.&nbsp;1.1. Gleiches gilt \u2011\u2011soweit es hier darauf ankommt\u2011\u2011 f\u00fcr die Erl\u00e4uterungen der jeweiligen Abteilung&nbsp;14 (vgl. oben unter aa).<\/li><li>Die Unterklasse DI&nbsp;26.82.0 des Abschn.&nbsp;D &#8222;Verarbeitendes Gewerbe&#8220; der WZ&nbsp;2003 erfasst demgegen\u00fcber die Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, anderweitig nicht genannt. Dazu geh\u00f6rt u.a. die Herstellung von Asphaltwaren und bitumin\u00f6sen Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt, Naturbitumen u.\u00c4. (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen). Das Verarbeitende Gewerbe umfasst die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren.<\/li><li>cc) Diese der NACE Rev.&nbsp;1.1. und der WZ&nbsp;2003 zugrunde liegende Unterscheidung findet sich auch im GP&nbsp;2002, das allerdings nicht an Herstellungsverfahren, sondern an G\u00fcter ankn\u00fcpft. Im Gegensatz zu jenen Klassifikationen enth\u00e4lt das GP&nbsp;2002 konkrete Vorgaben zur Behandlung von Asphaltmischgut.<\/li><li>Von der Meldenummer 1421&nbsp;13&nbsp;500 in der Abteilung&nbsp;14 &#8222;Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse&#8220; des GP&nbsp;2002 wird Asphaltmischgut auf der Grundlage von Schotter, Splitt, Kies, Sand aus nat\u00fcrlichen Gesteinsvorkommen sowie aus Schlacken u.\u00e4. Industrieabf\u00e4llen unter Zusatz von Bitumen oder bitumenhaltigen Bindemitteln und ggf. weiterer Zus\u00e4tze erfasst. Entgegen der Auffassung des FG ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass Schlacken enthalten sind. Vielmehr handelt es sich bei der Zugabe von Schlacken um eine der beiden angegebenen Alternativen (vgl. auch Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 15.11.2019 an die GZD, BFH-Akte, Bl.&nbsp;62).<\/li><li>In den Meldenummern 2682&nbsp;12&nbsp;531 bis 900 der Abteilung&nbsp;26 &#8222;Glas, Keramik, bearbeitete Steine und Erden&#8220; des GP&nbsp;2002 sind verschiedene Waren aus Asphalt o.\u00e4. Stoffen genannt, wobei zwischen solchen in Rollen (z.B. Dach- und Dichtungsbahnen) und anderen Waren aus Asphalt o.\u00e4. Stoffen der Meldenummer 2682&nbsp;12&nbsp;900 unterschieden wird. Anhand der in den Meldenummern 2682&nbsp;12&nbsp;531&nbsp;ff. aufgez\u00e4hlten Waren wird deutlich, dass diese nur einschl\u00e4gig sind, wenn die eingesetzten Rohstoffe eine so erhebliche Weiterverarbeitung erfahren haben, dass neue Waren entstanden sind.<\/li><li>dd) Die Unterkategorie 14.21.13 der CPA&nbsp;2002 erfasst Makadam und Teermakadam und die Gruppe 14.2 Kies, Sand, Ton und Kaolin. Zur Klasse 26.82 geh\u00f6ren Mineralerzeugnisse a.n.g. und zur Kategorie 26.82.13 Bitumin\u00f6se Mischungen auf der Grundlage Naturasphalt, Naturbitumen u.\u00e4. (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).<\/li><li>ee) Die Unterscheidung zwischen nat\u00fcrlichen Ausgangsstoffen und weiterverarbeiteten Waren aus Asphalt findet sich schlie\u00dflich auch im HS.<\/li><li>Pos.&nbsp;2517 HS beinhaltet Waren der Unterklasse CB&nbsp;14.21.0 der WZ&nbsp;2003 und erfasst u.a. Makadam aus Schlacken und \u00e4hnlichen Industrieabf\u00e4llen sowie Teermakadam. Aus der Erl\u00e4uterung zum HS (ErlHS) 01.5 zu Kap.&nbsp;25 ergibt sich, dass die Erzeugnisse dieses Kapitels auch w\u00e4rmebehandelt werden k\u00f6nnen, um Feuchtigkeit oder Verunreinigungen zu entfernen oder zu anderen Zwecken, vorausgesetzt, dass die W\u00e4rmebehandlung nicht die chemische oder kristalline Struktur ver\u00e4ndert. Nach ErlHS 05.0 zu Pos.&nbsp;2517 besteht Makadam aus grob kalibrierten zerkleinerten Steinen, Kies, Schlacken oder anderen \u00e4hnlichen industriellen Abf\u00e4llen oder aus einem Gemisch dieser verschiedenen Materialien. Durch Zusatz von Teer oder anderen bitumin\u00f6sen Stoffen wird Teermakadam hergestellt.<\/li><li>Die Pos.&nbsp;6807 HS umfasst &#8222;Waren aus Asphalt oder aus \u00e4hnlichen Stoffen (z.B. Erd\u00f6lpech, Kohlenteerpech)&#8220;. Asphalt, Bitumen, Pech usw., in Bl\u00f6cken von der Art, wie sie vor ihrer Verwendung wiedereingeschmolzen werden m\u00fcssen, auch wenn diese Materialien gereinigt, getrocknet oder mit anderen Stoffen vermischt sind, sind von dieser Position ausgenommen; Waren der Pos.&nbsp;6807 HS m\u00fcssen als besondere Erzeugnisse erkennbar sein (ErlHS 02.0 zu Pos.&nbsp;6807). In ErlHS&nbsp;03.0&nbsp;ff. zu Pos.&nbsp;6807 werden verschiedene Waren dieser Position genannt, z.B. Dachdichtungsplatten, Bauplatten oder Rohre und Beh\u00e4lter. Diese Beispiele sowie die Warenbeschreibung in den genannten Erl\u00e4uterungen weisen darauf hin, dass sich die unter Pos.&nbsp;6807 HS fallenden Waren infolge der Weiterverarbeitung von den eingesetzten Rohstoffen entfernt haben und sich von diesen unterscheiden.<\/li><li>3. Ausgehend von diesen Grundlagen hat das HZA die der Kl\u00e4gerin erteilte Erlaubnis vom 26.03.2007 zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff f\u00fcr Prozesse und Verfahren nach \u00a7&nbsp;51 EnergieStG bzw. f\u00fcr die Herstellung von Asphalt zu Unrecht widerrufen, weil diese rechtm\u00e4\u00dfig war und auch nicht aufgrund des Widerrufsvorbehalts widerrufen werden durfte. Das von der Kl\u00e4gerin hergestellte Asphaltmischgut ist eine Ware aus Asphalt im Sinne der NACE-Klasse DI&nbsp;26.82 (Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g.).<\/li><li>a) Dies ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Mineralmischungen in der Trockentrommel getrocknet und erhitzt worden sind, da es sich dabei \u2011\u2011wie oben gezeigt\u2011\u2011 um Verarbeitungsschritte handelt, die f\u00fcr sich betrachtet dem Bergbau zuzurechnen w\u00e4ren. Gleiches gilt f\u00fcr das blo\u00dfe Mischen von Rohstoffen wie Kies, Sand und Splitt.<\/li><li>b) Im Streitfall ist vielmehr ma\u00dfgeblich, dass dem Asphaltmischgut je nach Sorte Bitumen in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung zwischen 3,8&nbsp;% und 7,4&nbsp;% zugegeben wird. Dabei handelt es sich nicht um ein Produkt des Bergbaus im Sinne der NACE-Klasse&nbsp;14.21, da Bitumen aus Erd\u00f6l hergestellt wird. Ferner werden der jeweiligen Gesteinsmischung Asphaltgranulat in einem Umfang von bis zu 30&nbsp;% sowie ggf. F\u00fcllstoffe hinzugef\u00fcgt. Auch hierbei handelt es sich um k\u00fcnstlich erzeugte Stoffe, die mit den Steinen und Erden im Sinne der NACE-Klasse&nbsp;14.21 nicht vergleichbar sind.<\/li><li>Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Herstellung von Frischbeton (Transportbeton) in der beg\u00fcnstigten NACE-Klasse DI&nbsp;26.63 genannt wird, ohne dass hierbei auf die Eigenschaft als Erzeugnis abgestellt wird, und ob hieraus R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Klassifizierung von Asphaltmischgut gezogen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>c) Der Einordnung von Asphaltmischgut als Ware aus Asphalt unter die NACE-Klasse DI&nbsp;26.82 steht die Meldenummer 1421&nbsp;13&nbsp;500 des GP&nbsp;2002 nicht entgegen, auch wenn dort Asphaltmischgut ausdr\u00fccklich genannt und der Zusatz von Bitumen, bitumenhaltigen Bindemitteln und weiteren Zus\u00e4tzen angesprochen wird. Denn diese Meldenummer bzw. die Einordnung von Asphaltmischgut als Ware des Bergbaus ist in das GP&nbsp;2009 nicht \u00fcbernommen worden. Vielmehr wird im GP&nbsp;2009 Asphaltmischgut in der Meldenummer 2399&nbsp;13&nbsp;200 als bitumin\u00f6se Mischung behandelt. Diese \u00c4nderung l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass die vorherige Einordnung auch von der Statistikbeh\u00f6rde nicht als zutreffend erachtet worden ist, weshalb aus dem GP&nbsp;2002 keine Erkenntnisse zur Auslegung der NACE Rev.&nbsp;1.1 gewonnen werden k\u00f6nnen, zumal dieses in seiner Systematik von der h\u00f6herrangigen Klassifikation abgewichen ist.<\/li><li>d) Auch die Tatsache, dass sich die Pos.&nbsp;2517 HS u.a. auf Makadam bezieht, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es sich dabei um ein vom Streitfall abweichendes Herstellungsverfahren handelt (vgl. auch ErlHS&nbsp;05.0 zu Pos.&nbsp;2517) und dem Asphaltmischgut des Streitfalls ggf. noch F\u00fcllstoffe zugegeben werden.<\/li><li>e) Die Mitteilung des Statistischen Bundesamtes an die GZD vom 28.09.2018, wonach das Brechen, Mahlen, Waschen, Trocknen und Sortieren von Steinen, Kies, Schlacken oder anderen \u00e4hnlichen industriellen Abf\u00e4llen oder eines Gemischs dieser verschiedenen Materialien sowie das Mischen dieser Materialien mit Teer oder mit anderen bitumin\u00f6sen Stoffen, unabh\u00e4ngig davon, ob diese T\u00e4tigkeit von Mineralf\u00f6rderbetrieben oder anderen Betrieben ausgef\u00fchrt wird, der Unterklasse 14.21.0 WZ&nbsp;2003 zuzuordnen sei, bindet das HZA bei der Aus\u00fcbung seines Ermessens im Rahmen des \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nicht. Vielmehr steht dem jeweils zust\u00e4ndigen Hauptzollamt ein eigenst\u00e4ndiges Pr\u00fcfungsrecht zu, dessen Aus\u00fcbung in Einzelf\u00e4llen zu einem abweichenden Ergebnis f\u00fchren kann (Senatsurteil vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/07, BFHE 223, 287, ZfZ 2009, 79).<\/li><li>4. Die Einordnung von Asphaltmischgut in die NACE-Klasse DI&nbsp;26.82 f\u00fchrt nicht zu einer Abweichung von der BFH-Rechtsprechung zum Investitionszulagenrecht, weil die dort beurteilten Produktionsvorg\u00e4nge nicht mit denen des Streitfalls vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497; vom 25.01.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;69\/06, BFH\/NV 2007, 1187; vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;66\/09, BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831; vom 22.12.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;1\/10, BFH\/NV 2012, 1654, und vom 26.07.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;43\/11, BFH\/NV 2013, 86).<\/li><li>5. Im \u00dcbrigen ist der Widerruf der Erlaubnis, die sich ausdr\u00fccklich auf die Herstellung von Asphaltmischgut bezieht, auch nicht deshalb rechtm\u00e4\u00dfig, weil der Wortlaut des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EnergieStG mit Wirkung vom 01.01.2018 ge\u00e4ndert wurde. Die Herstellung von Asphaltmischgut war vor dem Widerruf beg\u00fcnstigt und ist es auch nach der \u00c4nderung der Vorschrift, weil Asphaltmischgut als Ware aus Asphalt anzusehen ist. Die Erlaubnis m\u00fcsste somit sofort wieder erteilt werden.<\/li><li>6. Die vom HZA geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere gebietet es \u00a7&nbsp;96 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nde im Urteil zu er\u00f6rtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erw\u00e4gung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ausdr\u00fccklich auseinandergesetzt hat (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, BFH\/NV 2021, 1511).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIR31.19.0 BFH VII. 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