{"id":74790,"date":"2022-05-14T12:15:16","date_gmt":"2022-05-14T10:15:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74790"},"modified":"2022-05-14T12:15:16","modified_gmt":"2022-05-14T10:15:16","slug":"aufwendungen-fuer-das-sog-projektcontrolling-durch-eine-der-finanzierenden-bank-nahestehende-gesellschaft-als-herstellungskosten-oder-finanzierungsaufwendungen-bfh-urteil-vom-06-dezember-2021-ix","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fuer-das-sog-projektcontrolling-durch-eine-der-finanzierenden-bank-nahestehende-gesellschaft-als-herstellungskosten-oder-finanzierungsaufwendungen-bfh-urteil-vom-06-dezember-2021-ix\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr das sog. Projektcontrolling durch eine der finanzierenden Bank nahestehende Gesellschaft als Herstellungskosten oder Finanzierungsaufwendungen &#8211; BFH-Urteil vom 06. Dezember 2021, IX R 8\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.061221.IXR8.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG \u00a7 7 Abs 4, EStG \u00a7 7 Abs 5, HGB \u00a7 255, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 04. M\u00e4rz 2021, Az: 12 K 12180\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Unter den (weit zu verstehenden) Begriff der Schuldzinsen k\u00f6nnen auch Kosten f\u00fcr das sog. Projektcontrolling fallen, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darlehensraten durch die Bank davon abh\u00e4ngt, dass im Rahmen des Controllings f\u00fcr die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controlling-Reports erstellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.03.2021 &#8211; 12 K 12180\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob Aufwendungen f\u00fcr das sog. Projektcontrolling im Zusammenhang mit der Errichtung von fremdfinanzierten Vermietungsobjekten sofort abziehbare Finanzierungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung darstellen oder als Herstellungskosten nur im Wege der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 2012 bis 2014 erzielten sie u.a. Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies betraf auch vier Mehrfamilienh\u00e4user in Y, mit deren Errichtung im Jahr 2011 begonnen worden war und die im Mai 2013 (T-Stra\u00dfe) und Mitte 2014 (Z-Stra\u00dfe) fertiggestellt wurden. Mit der Bauplanung und Bau\u00fcberwachung war das Ingenieurb\u00fcro D, mit der Baubetreuung die Firma E beauftragt. Zur Finanzierung der Bauvorhaben stellte der Kl\u00e4ger am 28.06.2012 Darlehensantr\u00e4ge bei der X-Bank. Mit Schreiben vom 13.07.2012 erteilte die Bank eine Darlehenszusage \u00fcber insgesamt 2&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Danach sollte einer Auszahlung der Darlehensvaluta unter folgender Voraussetzung nichts im Wege stehen: &#8222;alle erforderlichen Unterlagen \u2011\u2011siehe Beiblatt zur Darlehenszusage\u2011\u2011 liegen uns vor&#8220;. In dem Beiblatt war unter den f\u00fcr die Auszahlung erforderlichen Unterlagen u.a. ein &#8222;Projektcontrollingvertrag mit der \u2026 GmbH [A GmbH] gem. vorliegendem Entwurf&#8220; aufgef\u00fchrt.<\/li><li>Im August 2012 schlossen die A GmbH und der Kl\u00e4ger einen Projektcontrollingvertrag, der im Februar 2013 hinsichtlich des Leistungszeitraums und der Verg\u00fctungsh\u00f6he erg\u00e4nzt wurde. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;<strong>Pr\u00e4ambel<\/strong><br \/>[&#8230;] Im Rahmen der Bauplanung und Baudurchf\u00fchrung ist es notwendig, ein \u00fcbergeordnetes Projektcontrolling einzuf\u00fchren. Diese Leistung soll \u00fcber [A&nbsp;GmbH] gem. nachstehendem Vertrag im Rahmen einer Finanzierung durch die X-Bank erbracht werden.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>\u00a7&nbsp;1 Gegenstand des Vertrages<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gegenstand dieses Vertrages sind Controllingleistungen im Hinblick auf die wirtschaftlichen und regulatorischen Belange des Bauvorhabens. [&#8230;]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>\u00a7&nbsp;3 Leistungen des Auftragnehmers<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Leistung des AN gem. \u00a7&nbsp;1 gliedert sich in folgende Einzelleistungen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Grundlagen bei Leistungsbeginn&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Pr\u00fcfung der Projektunterlagen auf Vorhandensein und Inhalte im Rahmen einer Bestandsaufnahme [&#8230;]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00dcbergeordnete Leistungen in allen Projektphasen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Kontrolle der Einhaltung der Terminvorgaben&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Kontrolle der Kostenermittlung nach DIN&nbsp;276&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Kontrolle der Einhaltung des Kostenrahmens mit Soll\/Ist-Vergleich&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Mitwirkung bei der \u00dcberpr\u00fcfung beabsichtigter \u00c4nderungen (Nutzungs\u00e4nderungen, Planungs\u00e4nderungen, Sondervorschl\u00e4ge) im Hinblick auf Termin- und Kostenauswirkungen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Kontrolle des Abschlusses aller notwendigen Versicherungen und der rechtzeitigen Vorlage von B\u00fcrgschaften&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Erstellen regelm\u00e4\u00dfiger kurzgefasster Controlling-Reports im zweimonatlichen Rhythmus und eines Abschlussberichts innerhalb von zwei Monaten nach Endabnahme [&#8230;]&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Weitere Leistungen in der Phase der &#8218;Ausschreibung\/Vergabe&#8216;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Beratung des AG zu den Qualit\u00e4tsvorgaben in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Kontrolle des Leistungsumfangs und der Kostenverfolgung und der Darstellung der Abweichungen aus Ausschreibungsergebnissen von den Kostenvorgaben&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Unterst\u00fctzung bei der Vergabe von noch nicht vertraglich gebundener Leistungen (z.B. Au\u00dfenanlagen, Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen usw.)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Abstimmung der einzusetzenden Bauvertragsmuster&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Beratung zur Baukostenplanung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Weitere Leistungen in der Phase &#8218;Bauausf\u00fchrungs- und Projektnachlauf\/Schlussrechnung&#8216;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 \u00dcberpr\u00fcfung der Fortf\u00fchrung der Kostenverfolgung und Bauzeitplanung sowie deren Einhaltung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Kontrolle der rechtzeitigen Durchf\u00fchrung von baubegleitenden Qualit\u00e4tskontrollen und Bautoleranzen-Kontrollen (Eigen- und Fremd\u00fcberwachung)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Regelm\u00e4\u00dfige Baubegehungen mit Unterst\u00fctzung bei der Qualit\u00e4tskontrolle des AG&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Kontrolle und Mitwirkung des Abnahme-\/\u00dcbergabeprocederes generell unter Bezug auf die abgeschlossenen Bau- und Planungsvertr\u00e4ge&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2022 Mitwirken bei der Pr\u00fcfung\/Freigabe der Rechnungen der ausf\u00fchrenden Firmen &#8230;&#8220;<\/li><li>Auf dieser Grundlage wurden ab August 2012 alle zwei Monate sog. Monatsberichte erstellt. Die Berichte&nbsp;01 bis 08 fertigten die Herren L und P im Namen der A GmbH. Die Berichte&nbsp;09 bis 12 erstellte Herr P im Namen des \u2026 Ingenieurb\u00fcro. In den Berichten wurde die Zielsetzung jeweils wie folgt angegeben: &#8222;Angestrebtes Ziel ist die zweimonatige Information des am Projekt beteiligten Finanzierungsinstitutes und des Bauherren \u00fcber die wichtigsten Ereignisse des Berichtszeitraums.&#8220;<\/li><li>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2014 machten die Kl\u00e4ger die Kosten f\u00fcr das Projektcontrolling in H\u00f6he von 13.090&nbsp;\u20ac (2012), 68.901&nbsp;\u20ac (2013) bzw. 34.923&nbsp;\u20ac (2014) als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus der Vermietung der Objekte T-Stra\u00dfe bzw. Z-Stra\u00dfe in Gestalt von Finanzierungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4ger, zuletzt mit Bescheiden vom 02.01.2015 (Einkommensteuer 2012), 21.07.2015 (Einkommensteuer 2013) bzw. 10.03.2016 (Einkommensteuer 2014), erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer. Einzig der Bescheid vom 10.03.2016 (Einkommensteuer 2014) stand (weiterhin) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre, in der erstmals vorgelegte Unterlagen ausgewertet wurden, gelangte das FA zu der Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Projektcontrollingkosten nach den Vereinbarungen um nur im Wege der AfA zu ber\u00fccksichtigende Herstellungskosten der Immobilienobjekte handele und erlie\u00df am 17.01.2017 nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2012 und 2013 sowie einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Zugleich erlie\u00df das FA am 10.07.2018 \u2011\u2011unter im Revisionsverfahren nicht streitigen Gesichtspunkten\u2011\u2011 \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;12180\/18 statt. Es f\u00fchrte im Wesentlichen aus, zu den Herstellungskosten geh\u00f6rten auch Aufwendungen, die mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang st\u00fcnden oder die zwangsl\u00e4ufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfielen, insbesondere der Aufwand f\u00fcr die Planung eines Geb\u00e4udes, die Aufstellung eines Geldbedarfs- und Zahlungsplans in Koordination mit dem Baufristenplan, die F\u00fchrung eines Baugeld-Sonderkontos f\u00fcr die Bauherren und die Vornahme des gesamten, das Bauprojekt betreffenden Zahlungsverkehrs. Danach w\u00e4ren die Projektcontrollingkosten \u2011\u2011f\u00fcr sich betrachtet\u2011\u2011 den Herstellungskosten zuzurechnen. Denn jede der vertraglich vereinbarten Leistungen diene im weitesten Sinne der Herstellung der Geb\u00e4ude. Allerdings d\u00fcrfe nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass der Anlass f\u00fcr den Abschluss des Controllingvertrags in den Anforderungen der finanzierenden Bank gelegen habe, die zur Gew\u00e4hrung der Darlehen den Abschluss des Vertrags gefordert und zur Auszahlung der einzelnen Darlehenstranchen jeweils den Monatsbericht erwartet habe. Bei der Kreditaufnahme sei zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer als Grundlage und Voraussetzung f\u00fcr die Darlehensvergabe die Installation eines Controllings im engeren Sinne zur Koordination der Planung, Informationsversorgung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausgabe der einzelnen Darlehensteilbetr\u00e4ge nach Baufortschritt vereinbart worden. Bereits mit der Darlehenszusage habe die Bank den Abschluss des Projektcontrollingvertrags gefordert. Danach w\u00e4ren die Projektcontrollingkosten ohne die Finanzierung durch die X-Bank nicht entstanden, so dass sie nach ihrer Leistungsbeschreibung nicht den Herstellungskosten zuzurechnen seien. Es komme daher nicht darauf an, in welchem Umfang die im Projektcontrollingvertrag aufgef\u00fchrten Leistungen tats\u00e4chlich wie vereinbart durchgef\u00fchrt worden seien.<\/li><li>Dies folge auch aus der Pr\u00e4ambel des Projektcontrollingvertrags. Dieser habe der Sicherstellung der Finanzierung gedient. Daf\u00fcr spreche zudem die Stellungnahme des mit dem Projektcontrolling beauftragten Ingenieurs, der seine T\u00e4tigkeit als Pr\u00fcfung von Rechnungen, deren Buchung und Vorbereitung der Unterlagen f\u00fcr die auszahlende Bank beschrieben habe. Im \u00dcbrigen habe die Bank bei einer Kreditsumme von 2&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac nur eine geringe Geb\u00fchr von 500&nbsp;\u20ac in Rechnung gestellt. Erst unter Ber\u00fccksichtigung der Projektcontrollingkosten von insgesamt 116.914&nbsp;\u20ac (5,84&nbsp;% bzw. 5,87&nbsp;%) ergebe sich eine \u00fcbliche Darlehensgeb\u00fchr.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, bei Baubetreuungskosten sei zu unterscheiden zwischen den dem Herstellungsbereich zuzuordnenden Leistungen im Rahmen der technischen Baubetreuung und den Leistungen der wirtschaftlichen Baubetreuung, die eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen umfassen k\u00f6nne. Bei Letzterer sei stets im Einzelnen zu pr\u00fcfen, ob die Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder zu den sofort abziehbaren Werbungskosten geh\u00f6rten (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 20.10.2003, BStBl I 2003, 546; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 22.04.1980&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;149\/75, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441). Aufwendungen f\u00fcr eine Wirtschaftlichkeitsberechnung geh\u00f6rten zu den sofort abziehbaren Werbungskosten, soweit diese Finanzierungszwecken zu dienen bestimmt sei. Wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung dagegen der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs diene, seien die Entgeltanteile dem Herstellungsbereich zuzuordnen. Daraus ergebe sich f\u00fcr den Streitfall eine vorrangige Zuordnung zu den Herstellungskosten. Dar\u00fcber hinaus lasse sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, dass die Beurteilung einzelner Kosten ausschlie\u00dflich anhand der konkret erbrachten Einzelleistungen erfolgen m\u00fcsse. Hingegen scheide eine Zuordnung allein anhand der Pr\u00e4ambel des den Leistungen zugrunde liegenden Vertrags aus. Denn Aufwendungen k\u00f6nnten nicht bereits aufgrund des Wortlauts der Abmachung zu den sofort abziehbaren Werbungskosten geh\u00f6ren (BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.III.).<\/li><li>Gegen diese Grunds\u00e4tze versto\u00dfe das angefochtene Urteil. Nach den Tatsachenfeststellungen des FG seien die Projektcontrollingkosten &#8222;f\u00fcr sich betrachtet&#8220; den Herstellungskosten zuzurechnen, gleichwohl nehme das FG eine abweichende Zuordnung (ohne Pr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen Leistungserbringung) mit der Erw\u00e4gung vor, der Abschluss des Controllingvertrags sei Voraussetzung f\u00fcr die Darlehensgew\u00e4hrung gewesen. Bei konsequenter Anwendung dieses Urteils k\u00f6nnte eine Umqualifizierung von Herstellungskosten in Finanzierungskosten allein dadurch erreicht werden, dass die finanzierende Bank die Vergabe des Darlehens aus Gr\u00fcnden der Darlehenssicherung von der Erbringung entsprechender \u2011\u2011dem Herstellungsbereich zuzuordnender\u2011\u2011 Leistungen (z.B. einer Baugenehmigung) abh\u00e4ngig mache. Wenngleich die Bank stets ein berechtigtes Interesse an einer sorgf\u00e4ltigen Planung und Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens haben d\u00fcrfte, k\u00f6nne nicht die Anforderung durch die Bank eine Umqualifizierung von Herstellungskosten in sofort abziehbare Finanzierungskosten zur Folge haben. Entscheidend sei vielmehr der Inhalt der Leistungen (BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.III.1.e).<\/li><li>Zudem habe das FG die erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht getroffen. Es fehle an einem Beleg daf\u00fcr, dass die Finanzierung ohne Beauftragung der A&nbsp;GmbH nicht zustande gekommen w\u00e4re. Denn Gesch\u00e4ftsgegenstand der X-Bank sei die entgeltliche Darlehensvergabe. Im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau im Jahr 2012 und die hinreichende Besicherung d\u00fcrfte die Ausreichung der Darlehen zu den vereinbarten Bedingungen branchen\u00fcblich gewesen sein. Die Ansicht des FG, wonach eine Bearbeitungsgeb\u00fchr von 5,87&nbsp;% dem \u00dcblichen entspreche, werde mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;405\/12 (BGHZ 201, 168) widersprochen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen f\u00fcr das sog. Projektcontrolling sofort abziehbare Werbungskosten der Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) sind (dazu unter 1.). Die Frage, ob das FA die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2012 und 2013 in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch \u00e4ndern durfte, kann daher offenbleiben (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Das FG hat die Kosten f\u00fcr das Projektcontrolling im Ergebnis zu Recht als sofort abziehbare Finanzierungskosten behandelt.<\/li><li>a) Werbungskosten sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten T\u00e4tigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden. Ma\u00dfgeblich ist danach, ob bei wertender Beurteilung das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/18, BFH\/NV 2020, 194, m.w.N.).<\/li><li>aa) Bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung k\u00f6nnen auch vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sobald sich der Steuerpflichtige endg\u00fcltig entschlossen hat, durch Vermieten Eink\u00fcnfte zu erzielen (Vermietungsabsicht). Die Absicht muss sich noch nicht auf ein bestimmtes Geb\u00e4ude beziehen. Hat der Steuerpflichtige noch kein Objekt, welches er vermieten kann, muss die Absicht zugleich darauf gerichtet sein, ein solches in absehbarer Zeit anzuschaffen (Erwerbsabsicht) oder herzustellen (Bebauungsabsicht). Als innere Tatsache kann die Absicht des Steuerpflichtigen nur anhand \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde indiziell festgestellt werden. Dies obliegt dem FG (vgl. nur Senatsurteil vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168).<\/li><li>bb) Zu den Werbungskosten z\u00e4hlen Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). F\u00fcr den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung von Eink\u00fcnften) und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel an. Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der \u00dcberlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung dieser Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. nur Senatsurteil vom 12.03.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFHE 264, 303, BStBl II 2019, 606, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>Der Begriff der Schuldzinsen ist nicht in einem zivilrechtlichen (engen) Sinne zu verstehen, sondern weit auszulegen. Hierunter fallen s\u00e4mtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits. Dazu geh\u00f6ren auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme einschlie\u00dflich der Geldbeschaffungskosten. Die Zweckbestimmung der Aufwendung, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern, ist das ma\u00dfgebliche Auslegungskriterium (vgl. Senatsurteile vom 01.10.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/00, BFHE 200, 519, BStBl II 2003, 398, unter II.1.b, und IX&nbsp;R&nbsp;72\/99, BFHE 200, 516, BStBl II 2003, 399, unter II.2.a; Brandis\/ Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;286; v.&nbsp;Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;C&nbsp;11).<\/li><li>Danach sind etwa Aufwendungen f\u00fcr eine Wirtschaftlichkeitsberechnung als Schuldzinsen im weiteren Sinne abziehbar, soweit diese Finanzierungszwecken \u2011\u2011und nicht der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs\u2011\u2011 zu dienen bestimmt ist (BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.III.1.d). Zu den Finanzierungskosten rechnet zudem die Provision f\u00fcr eine Fertigstellungsgarantie, wenn sich die Bankinstitute ohne die Garantie nicht zur Hergabe der Kredite an die Bauherren bereitgefunden h\u00e4tten (BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.III.2.).<\/li><li>cc) Zu den bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG abziehbaren Werbungskosten geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG auch AfA f\u00fcr die zur Einkunftserzielung genutzten Geb\u00e4ude; Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 und 5 EStG).<\/li><li>(1) Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten z\u00e4hlen, bestimmt sich auch f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Anschaffungsnebenkosten und nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten. Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von G\u00fctern und die Inanspruchnahme von Diensten f\u00fcr die Herstellung eines Verm\u00f6gensgegenstands, seine Erweiterung oder f\u00fcr eine \u00fcber seinen urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533).<\/li><li>(2) Zu den Herstellungskosten geh\u00f6ren auch Aufwendungen, die mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder die zwangsl\u00e4ufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen (BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.II.4.). Dies gilt vor allem f\u00fcr Planungskosten (BFH-Urteil vom 13.11.1973&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;157\/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161, zu Aufwendungen f\u00fcr die Planung eines sp\u00e4ter nicht errichteten Mietwohnhauses).<\/li><li>Mit der Herstellung des Geb\u00e4udes h\u00e4ngen etwa Entgeltbestandteile zusammen, die die Vertretung des Bauherren gegen\u00fcber Beh\u00f6rden, den an der Baudurchf\u00fchrung beteiligten Architekten, Ingenieuren und bauausf\u00fchrenden Unternehmen sowie die sachliche und zeitliche Koordination aller f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Bauprojekts erforderlichen kaufm\u00e4nnischen Leistungen betreffen (BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.III.1.c).<\/li><li>Zu den Herstellungskosten rechnen aber auch Aufwendungen der Baubetreuung, soweit es sich um Kosten der Verwaltung im Herstellungsbereich handelt. Zu diesen Einzelkosten der Herstellung k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr die Aufstellung eines Geldbedarfs- und Zahlungsplans in Koordination mit dem Baufristenplan, die F\u00fchrung eines Baugeld-Sonderkontos f\u00fcr den Bauherren, die Vornahme des gesamten das Bauprojekt betreffenden Zahlungsverkehrs, die laufende Unterrichtung des Treuh\u00e4nders, die \u00dcbersendung eines Auszugs des Baukontos und die Erstellung der Schlussabrechnung sowie die Erteilung aller erforderlichen Informationen an den Treuh\u00e4nder geh\u00f6ren. Gleiches gilt f\u00fcr Aufwendungen, die durch das Begleichen der Rechnungen der Bauhandwerker verursacht sind (BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.III.1.c).<\/li><li>dd) Bei der Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Finanzierungskosten und Herstellungskosten kommt es nicht darauf an, wer die betreffenden Aufgaben erf\u00fcllt. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, welchen Inhalt die Leistungen haben (BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.III.1.e). Zudem ist der Wortlaut der den Aufwendungen zugrunde liegenden Abmachungen regelm\u00e4\u00dfig nicht ausschlaggebend (Senatsurteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.III.; BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 546, Rz&nbsp;5: Beurteilung nach dem tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Gehalt).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die in Rede stehenden Projektcontrollingkosten in den Streitjahren sofort abziehbare Werbungskosten in Form von Finanzierungskosten und keine Herstellungskosten.<\/li><li>aa) Die Vorinstanz hat den Sofortabzug der Aufwendungen f\u00fcr das Projektcontrolling vor allem damit begr\u00fcndet, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen, die im weitesten Sinne der Herstellung des Geb\u00e4udes dienten, zwar \u2011\u2011f\u00fcr sich betrachtet\u2011\u2011 dem Herstellungsbereich zuzurechnen w\u00e4ren. Gleichwohl handele es sich um Finanzierungskosten, da der Controllingvertrag auf Anforderung der finanzierenden Bank abgeschlossen worden sei, mithin die Controllingkosten ohne die Finanzierung durch die X-Bank nicht entstanden w\u00e4ren. Es komme daher nicht darauf an, in welchem Umfang die im Projektcontrollingvertrag aufgef\u00fchrten Leistungen tats\u00e4chlich wie vereinbart ausgef\u00fchrt worden seien. Zudem folge aus der Pr\u00e4ambel des Projektcontrollingvertrags, dass dieser die Finanzierung habe sicherstellen sollen.<\/li><li>bb) Dies h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nur im Ergebnis stand. Zwar tragen die Ausf\u00fchrungen des FG dessen Ergebnis nicht, allerdings kann der erkennende Senat aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen eine eigene W\u00fcrdigung vornehmen. Danach sind die Projektcontrollingkosten sofort abziehbare Finanzierungskosten.<\/li><li>(1) Dass zwischen den Aufwendungen f\u00fcr das Projektcontrolling und der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten T\u00e4tigkeit ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestand und die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Nutzungs\u00fcberlassung get\u00e4tigt wurden, ist zwischen den Beteiligten \u2011\u2011zu Recht\u2011\u2011 nicht streitig. Bedenken dagegen, dass sich die Kl\u00e4ger bereits zu Beginn des Streitzeitraums endg\u00fcltig entschlossen hatten, durch Vermieten der Mehrfamilienh\u00e4user Eink\u00fcnfte zu erzielen, bestehen ebenso wenig.<\/li><li>(2) Soweit das FG davon ausgegangen ist, dass die vertraglich vereinbarten Projektcontrollingleistungen zwar der Herstellung der Geb\u00e4ude dienten, aufgrund der Anforderung des Projektcontrollings durch die finanzierende Bank aber eine Umqualifizierung in Finanzierungskosten stattfinde, kann der Senat dem in \u00dcbereinstimmung mit der Ansicht der Revision nicht folgen. Dass Aufwendungen (zur Herstellung des Geb\u00e4udes) auf Verlangen des Kreditinstituts get\u00e4tigt werden, reicht f\u00fcr die Annahme von Finanzierungskosten allein nicht aus. Ebenso wenig h\u00e4lt der Senat den Schluss des FG f\u00fcr tragf\u00e4hig, aufgrund der von der X-Bank&nbsp;in Rechnung gestellten geringen Geb\u00fchr von 500&nbsp;\u20ac ergebe sich eine \u00fcbliche Darlehensgeb\u00fchr nur unter Einbeziehung der Geb\u00fchren f\u00fcr das Projektcontrolling.<\/li><li>(3) Indes dienten die im Rahmen des Projektcontrollings erbrachten Leistungen nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen \u2011\u2011und daher den Senat bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO)\u2011\u2011 tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG der Finanzierung des Bauvorhabens durch die X-Bank. Das Projektcontrolling wurde \u2011\u2011nach der Pr\u00e4ambel des Projektcontrollingvertrags\u2011\u2011 &#8222;im Rahmen einer Finanzierung durch die [X-Bank]&#8220; installiert. Die erstellten Monatsberichte hatten vor allem die Funktion, das am Projekt beteiligte Finanzierungsinstitut zu informieren. Sie stellten \u2011\u2011wie sich aus dem Beiblatt zur Darlehenszusage ergibt\u2011\u2011 eine Bedingung f\u00fcr die Auszahlung der Darlehensteilbetr\u00e4ge nach Baufortschritt dar. Dementsprechend hat das FG auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahme des mit dem Projektcontrolling beauftragten Bauingenieurs festgestellt, dass sich seine T\u00e4tigkeit in der Pr\u00fcfung bzw. Buchung von Rechnungen und der Vorbereitung der Unterlagen f\u00fcr die auszahlende Bank sowie in der Erstellung von Controlling-Reports (Bestandsaufnahmen) ersch\u00f6pfte. Es handelt sich daher bei den Kosten f\u00fcr das bankseitige Projektcontrolling um Aufwendungen, die durch das Beschaffen der Geldmittel veranlasst sind. Ohne das Projektcontrolling h\u00e4tte die X-Bank die Finanzierung nicht bereitgestellt. Dies reicht \u2011\u2011wie etwa der Vergleich mit einer bankseitig verlangten Fertigstellungsgarantie (BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, unter B.III.2.) zeigt\u2011\u2011 zur Begr\u00fcndung des erforderlichen Zusammenhangs mit der Finanzierung des Objekts aus.<\/li><li>(4) Hingegen hat die Vorinstanz keinen unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Herstellungsvorgang feststellen k\u00f6nnen. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht bereits, dass mit den Bauma\u00dfnahmen bei einem Teil der Objekte bereits im Jahr 2011 \u2011\u2011und damit vor Abschluss der Kreditvertr\u00e4ge und des Projektcontrollingvertrags im Sommer 2012\u2011\u2011 begonnen worden war. Zudem hat der mit dem Projektcontrolling beauftragte Bauingenieur in seiner \u2011\u2011vom FG in Bezug genommenen\u2011\u2011 Stellungnahme ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert, seine T\u00e4tigkeit habe keine Leistungen umfasst, die unmittelbar dazu bestimmt und geeignet gewesen seien, die errichteten Geb\u00e4ude f\u00fcr ihren bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Zweck nutzbar zu machen bzw. die zwangsl\u00e4ufig im Zusammenhang mit der Herstellung der Geb\u00e4ude anfielen. Damit korrespondiert, dass die Kl\u00e4ger andere Unternehmen mit der Bauplanung und -\u00fcberwachung sowie der Baubetreuung betraut hatten.<\/li><li>(5) Auf der Grundlage dieser Feststellungen betrafen die von der A GmbH tats\u00e4chlich erbrachten und abgerechneten Controllingleistungen allein den &#8222;Finanzierungsbereich&#8220;. Die Aufwendungen dienten Finanzierungszwecken und nicht der Herstellung der Mietobjekte. Es handelt sich demnach um Nebenkosten der Darlehensaufnahme. Soweit sich die im Leistungsverzeichnis des Projektcontrollingvertrags aufgef\u00fchrten Leistungen abstrakt eher dem &#8222;Herstellungsbereich&#8220; zuordnen lassen, kommt es darauf nicht an. Denn diese T\u00e4tigkeiten waren \u2011\u2011wie zuvor ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nach den Feststellungen des FG nicht Gegenstand der im Zuge des Projektcontrollings tats\u00e4chlich erbrachten Leistungen.<\/li><li>2. Vor dem Hintergrund des unter 1. gefundenen Ergebnisses kann offenbleiben, ob das FA die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2012 und 2013 unter dem Gesichtspunkt nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO \u00e4ndern durfte.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.061221.IXR8.21.0 BFH IX. 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