{"id":74792,"date":"2022-05-14T12:16:00","date_gmt":"2022-05-14T10:16:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74792"},"modified":"2022-05-14T12:16:00","modified_gmt":"2022-05-14T10:16:00","slug":"auslegung-von-einspruchsschreiben-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-iii-r-34-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-von-einspruchsschreiben-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-iii-r-34-20\/","title":{"rendered":"Auslegung von Einspruchsschreiben &#8211; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021, III R 34\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR34.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 357, BGB \u00a7 133<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 09. Mai 2019, Az: 10 K 10249\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ist die vom Finanzamt verwendete Bezeichnung f\u00fcr verbundene Bescheide unvollst\u00e4ndig, so ist ein Einspruchsschreiben, welches diese Bezeichnung, aber keine Begr\u00fcndung enth\u00e4lt, der Auslegung zug\u00e4nglich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019 &#8211; 10 K 10249\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die gegen Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheide gerichteten Einspr\u00fcche eines fachkundig vertretenen Steuerpflichtigen auch die Zinsfestsetzungen umfassen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2007 und 2009 (Streitjahre) u.a. Eink\u00fcnfte aus einer Beteiligung. Nach der \u00c4nderung der Grundlagenbescheide \u00fcber die Beteiligungseink\u00fcnfte \u00e4nderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 17.04.2018 die Bescheide \u00fcber Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr die Streitjahre und setzte jeweils Zinsen zur Einkommensteuer fest. Die Bescheide trugen jeweils die \u00dcberschrift &#8222;Bescheid f\u00fcr [Jahreszahl] \u00fcber Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag&#8220;.<\/li><li>Der durch eine Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei vertretene Kl\u00e4ger erhob gegen die &#8222;Bescheide f\u00fcr 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2009 \u00fcber Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag vom 17.04.2018&#8220; mit Schreiben vom 17.05.2018 Einspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide bzw. die Stundung der mit den Bescheiden festgesetzten Nachzahlungen. In dem durch einen Steuerberater unterzeichneten Schreiben wird weiter ausgef\u00fchrt, dass die Bevollm\u00e4chtigten das Mandat erst im November 2013 \u00fcbernommen h\u00e4tten und mit der Erstellung der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die in der Betreffzeile genannten Veranlagungszeitr\u00e4ume bzw. deren Pr\u00fcfung bislang nicht befasst gewesen seien. Dies betreffe auch die Mitteilungen der Besteuerungsgrundlagen durch die zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter, die zu den \u00c4nderungen der Bescheide gef\u00fchrt h\u00e4tten. Zur Kl\u00e4rung ben\u00f6tigten sie daher noch Zeit.<\/li><li>Mit einem weiteren Schreiben vom 17.05.2018, beim FA eingegangen am 13.06.2018, teilte der Steuerberater des Kl\u00e4gers mit, dass die Einspr\u00fcche weiterverfolgt w\u00fcrden. Im Betreff des Schreibens nahm der Steuerberater Bezug auf die Einspr\u00fcche vom 17.05.2018 gegen die Bescheide f\u00fcr 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2009 \u00fcber Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag vom 17.04.2018. Er erhob Einwendungen gegen die Verzinsung, welche die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Zinssatzes betrafen, und warf die Frage auf, ob angesichts der (\u00fcberlangen) Verfahrens-\/Bearbeitungsdauer ein Anspruch auf Erlass der Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bestehe.<\/li><li>Das FA wies den Kl\u00e4ger schriftlich darauf hin, dass die Einspr\u00fcche versp\u00e4tet eingegangen seien. Dazu erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger telefonisch, dass die Einspr\u00fcche gegen die Einkommensteuerbescheide auch Einspr\u00fcche gegen die Zinsfestsetzungen darstellten.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2018 und 11.10.2018 verwarf das FA die Einspr\u00fcche angesichts der vers\u00e4umten Einspruchsfrist als unzul\u00e4ssig. Die Klage blieb erfolglos.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine Verletzung des materiellen Rechts in Form der anerkannten Auslegungsregeln.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019 aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Einspruchsschrift keiner Auslegung zug\u00e4nglich ist. Vielmehr ist der Einspruch vom 17.05.2018 (auch) unter Ber\u00fccksichtigung der nachfolgenden \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers dahingehend auszulegen, dass er sich (auch) auf die Zinsfestsetzungen bezieht. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) soll bei der Einlegung des Rechtsbehelfs der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Danach ist die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs nicht von einer genauen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts abh\u00e4ngig. Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln l\u00e4sst oder dass Zweifel oder Unklarheiten hinsichtlich des Gewollten beseitigt werden k\u00f6nnen. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erkl\u00e4rung des Gewollten, ist der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erkl\u00e4rungen zu ermitteln. Dabei ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Erkl\u00e4rungen rechtskundiger Personen (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/00, BFH\/NV 2002, 613, unter II.1.; vom 08.05.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, unter II.1.; vom 11.02.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;51\/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892, unter II.2.a&nbsp;aa; vom 19.08.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz&nbsp;16; vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFH\/NV 2016, 1676, Rz&nbsp;22, und vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;12).<\/li><li>a) Sowohl au\u00dferprozessuale als auch prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen. Danach ist nicht am buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei d\u00fcrfen auch au\u00dferhalb der Erkl\u00e4rung liegende Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden. Die Auslegung darf jedoch nicht zur Annahme eines Erkl\u00e4rungsinhalts f\u00fchren, f\u00fcr den sich in der Erkl\u00e4rung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen. Eine derartige Korrektur der Einspruchserkl\u00e4rung kann auch mit dem Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden (BFH-Urteil in BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Die Erforschung des wirklichen Willens des Steuerpflichtigen beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Umst\u00e4nde, die bei der Einlegung des Einspruchs zutage treten. Denn im Hinblick auf den Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung ist es ohne Bedeutung, wenn die Konkretisierung eines auslegungsbed\u00fcrftigen Rechtsschutzbegehrens erst nachtr\u00e4glich \u2011\u2011innerhalb oder sogar au\u00dferhalb der Einspruchsfrist\u2011\u2011 erfolgt (BFH-Urteil in BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Zwar kann aus sp\u00e4teren Begr\u00fcndungen nicht immer mit hinreichender Sicherheit auf den ma\u00dfgeblichen anf\u00e4nglichen Willen geschlossen werden, da sich der Wille des Steuerpflichtigen zwischen Einlegung und Begr\u00fcndung des Einspruchs ge\u00e4ndert haben kann. Bei nachtr\u00e4glich eingereichten Begr\u00fcndungen ist daher anhand objektiver Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, ob der Steuerpflichtige die Anfechtung eines bestimmten Verwaltungsakts bereits bei Erhebung des Einspruchs in seinen Willen aufgenommen hatte oder ob sich dieser Wille erst nachtr\u00e4glich gebildet hat. Sp\u00e4tere Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen insofern bei der Auslegung herangezogen werden, soweit sie (sei es wegen ihres Inhalts oder aufgrund weiterer Indizien) einen Schluss auf den urspr\u00fcnglichen Willen des Einspruchsf\u00fchrers zulassen (BFH-Urteil in BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) F\u00fcr die Auslegung von Einspr\u00fcchen gegen miteinander verbundene Bescheide ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige derartige Bescheide unter Wiedergabe der (amtlichen) Bescheidbezeichnung anficht, ohne zun\u00e4chst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, oder ob sein dem Wortlaut nach (zun\u00e4chst unspezifisch) auf verbundene Bescheide bezogenes Einspruchsschreiben eine Begr\u00fcndung enth\u00e4lt. Wendet sich der Steuerpflichtige im erstgenannten Fall in einem sp\u00e4teren, ggf. nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichten Begr\u00fcndungsschreiben (nur noch) gegen einen bestimmten Bescheid, dann bezieht sich der Rechtsbehelf jedenfalls auch auf diesen Verwaltungsakt. Im letztgenannten Fall ist der Gegenstand der Anfechtung anhand der im Einspruchsschreiben selbst enthaltenen Begr\u00fcndung (einengend) zu bestimmen, sodass au\u00dferhalb der Einspruchsfrist erhobenen Einwendungen gegen einen weiteren verbundenen, aber in der urspr\u00fcnglichen Begr\u00fcndung nicht angesprochenen Verwaltungsakt dessen Bestandskraft entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;15 und 16, m.w.N.).<\/li><li>c) Die Auslegung des Einspruchs als vorprozessualer Rechtsbehelf ist Gegenstand der vom FG zu treffenden tats\u00e4chlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich gebunden ist, soweit im Revisionsverfahren keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen erhoben werden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG die anerkannten Auslegungsregeln beachtet (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB) und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (BFH-Urteile in BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, unter II.1., und in BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;18). Revisionsrechtlich in vollem Umfang nachpr\u00fcfbar ist aber, ob die Erkl\u00e4rung \u00fcberhaupt auslegungsbed\u00fcrftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erkl\u00e4rung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile vom 28.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/16, BFH\/NV 2019, 898, Rz&nbsp;22, m.w.N., und in BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;18; Senatsurteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;50\/20, BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Fehlt die Bindungswirkung, weil das FG die Erkl\u00e4rung \u00fcberhaupt nicht oder rechtsfehlerhaft ausgelegt hat, darf das Revisionsgericht die erforderliche Auslegung selbst vornehmen, wenn das FG sowohl den vollst\u00e4ndigen Inhalt der Erkl\u00e4rung(en) als auch die ma\u00dfgebenden Begleitumst\u00e4nde (ergangene Verwaltungsakte) festgestellt hat, weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen und auch von den Beteiligten nicht begehrt werden (BFH-Urteil in BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz&nbsp;22 und 23, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben h\u00e4lt das Urteil des FG einer revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/li><li>a) Das FG ist unter Verletzung des \u00a7&nbsp;133 BGB unzutreffend davon ausgegangen, dass die Einspruchsschrift vom 17.05.2018 nicht auslegungsbed\u00fcrftig ist. Es hat angenommen, dass das Schreiben einen eindeutigen Inhalt habe, da es von einem rechtskundigen Bevollm\u00e4chtigten stamme und die Zinsfestsetzungen darin weder in der Betreffzeile noch in der Begr\u00fcndung erw\u00e4hnt worden seien. Die vom FA verwendete \u00dcberschrift f\u00fchre nicht zu einer anderen Beurteilung, weil sich aus dem Dokument selbst eindeutig ergebe, dass Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag festgesetzt werden. Auch die beigef\u00fcgte Rechtsbehelfsbelehrung weise darauf hin, dass die Festsetzung der Einkommensteuer, der Zinsen und des Solidarit\u00e4tszuschlags mit dem Einspruch angefochten werden k\u00f6nne.<\/li><li>Dabei hat das FG jedoch unber\u00fccksichtigt gelassen, dass die Einspruchsschrift vom 17.05.2018 \u2011\u2011neben der Wiedergabe der vom FA gew\u00e4hlten, aber unvollst\u00e4ndigen \u00dcberschrift f\u00fcr die Sammelbescheide der einzelnen Streitjahre im Betreff\u2011\u2011 keine weiteren Ausf\u00fchrungen dazu enthielt, welches Ziel der Kl\u00e4ger mit seinen Einspr\u00fcchen verfolgt. Vielmehr wurde darin lediglich dargestellt, weswegen die Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zur Begr\u00fcndung der Einspr\u00fcche noch Zeit ben\u00f6tigen. Deshalb war zun\u00e4chst unklar, gegen welchen oder welche der verbundenen Verwaltungsakte der Kl\u00e4ger vorgehen wollte.<\/li><li>b) Der Senat kann die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers auf der Grundlage der nicht mit Revisionsr\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG, deren Erg\u00e4nzung keiner der Beteiligten verlangt hat, selbst auslegen.<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung des am 13.06.2018 beim FA eingegangenen Schriftsatzes ist danach von einem am 17.05.2018 eingelegten Einspruch auszugehen, der sich auch gegen die Zinsfestsetzungen richtet. Denn dieser Schriftsatz gestattet, auf den urspr\u00fcnglichen Willen des Kl\u00e4gers zu schlie\u00dfen. Denn der Schriftsatz, mit dem der Kl\u00e4ger mitteilt, dass die Einspr\u00fcche weiterverfolgt werden, enth\u00e4lt im Betreff \u2011\u2011wie das Einspruchsschreiben vom 17.05.2018\u2011\u2011 (lediglich) die vom FA verwendete \u00dcberschrift der verbundenen Bescheide. Inhaltlich erhebt der Kl\u00e4ger aber ausschlie\u00dflich Einwendungen gegen die gleichfalls festgesetzten Zinsen zur Einkommensteuer. Eine einengende Auslegung des Anfechtungsgegenstands auf die Festsetzung von Einkommensteuer und\/oder Solidarit\u00e4tszuschlag kommt daher nicht in Betracht.<\/li><li>3. Die Streitsache ist nicht spruchreif und wird an das FG zur\u00fcckverwiesen. Das wird zu pr\u00fcfen haben, ob \u2011\u2011ggf. unter Ber\u00fccksichtigung des von \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;1 AO er\u00f6ffneten Anfechtungsrahmens\u2011\u2011 die Zinsfestsetzungen vom 17.04.2018 rechtm\u00e4\u00dfig sind.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.IIIR34.20.0 BFH III. Senat AO \u00a7 357, BGB \u00a7 133 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 09. Mai 2019, Az: 10 K 10249\/18 Leits\u00e4tze NV: Ist die vom Finanzamt verwendete Bezeichnung f\u00fcr verbundene Bescheide unvollst\u00e4ndig, so ist ein Einspruchsschreiben, welches diese Bezeichnung, aber keine Begr\u00fcndung enth\u00e4lt, der Auslegung zug\u00e4nglich. Tenor Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/auslegung-von-einspruchsschreiben-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-iii-r-34-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Auslegung von Einspruchsschreiben &#8211; BFH-Urteil vom 15. 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