{"id":74796,"date":"2022-05-14T12:18:31","date_gmt":"2022-05-14T10:18:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74796"},"modified":"2022-05-14T12:18:31","modified_gmt":"2022-05-14T10:18:31","slug":"einheitsbewertung-in-flughafennaehe-bfh-beschluss-vom-02-maerz-2022-ii-b-39-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einheitsbewertung-in-flughafennaehe-bfh-beschluss-vom-02-maerz-2022-ii-b-39-21\/","title":{"rendered":"Einheitsbewertung in Flughafenn\u00e4he &#8211; BFH-Beschluss vom 02. M\u00e4rz 2022, II B 39\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.020322.IIB39.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BewG \u00a7 88<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 15. April 2021, Az: 11 K 983\/17 Gr,BG<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Bei Ermittlung des Einheitswerts eines flughafennahen Grundst\u00fccks sind neben der Beeintr\u00e4chtigung durch L\u00e4rm auch Belastungen durch Abgase und Kerosinreste zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 15.04.2021 &#8211; 11 K 983\/17 Gr,BG, soweit es die Klage gegen den Einheitswertbescheid auf den 01.01.2013 abgewiesen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird im vorbezeichneten Umfang an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Miteigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks, auf dem sie im Jahre 2012 ein Einfamilienhaus errichteten. Es befindet sich innerhalb der f\u00fcr die Umgebung des D\u00fcsseldorfer Flughafens nach den \u00a7\u00a7&nbsp;2 und 4 i.V.m. Anlage&nbsp;2 der Flugl\u00e4rmschutzverordnung D\u00fcsseldorf vom 25.10.2011 festgesetzten Tag-Schutzzone&nbsp;2. Der durch Flugl\u00e4rm hervorgerufene Dauerschallpegel i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes zum Schutz gegen Flugl\u00e4rm (FluL\u00e4rmG) \u00fcbersteigt den Wert von 60&nbsp;dB(A), nicht aber den Wert von 65&nbsp;dB(A).<\/li><li>Am 29.10.2014 erlie\u00df der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) auf den 01.01.2013 einen Einheitswertbescheid (Art- und Wertfortschreibung) im Sachwertverfahren sowie einen Grundsteuermessbetragsbescheid. Die Werte wurden im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2017 herabgesetzt. Unver\u00e4ndert blieb der bei Ermittlung des Einheitswerts angesetzte Abschlag von 5&nbsp;% vom Geb\u00e4udewert wegen der flughafennahen Lage.<\/li><li>Mit der Klage gegen beide Bescheide machten die Kl\u00e4ger geltend, ein Abschlag von nur 5&nbsp;% entspreche nicht den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen am Bewertungsstichtag 01.01.2013. Er sei in den 70er Jahren mit deutlich geringeren flughafenbedingten Belastungen entwickelt worden. Tats\u00e4chlich sei f\u00fcr Immobilien in Flughafenn\u00e4he mit einer Kaufpreisminderung von mindestens 30&nbsp;% zu rechnen. Durch erh\u00f6htes Flugaufkommen sei der Flugl\u00e4rm in den letzten Jahrzehnten massiv gestiegen. Abgase und Kerosinausd\u00fcnstungen, erkennbar etwa an einem schwarzen Film auf den Fensterb\u00e4nken, machten die Benutzung des Gartens praktisch unm\u00f6glich. Sie bewirkten eine erhebliche Feinstaubbelastung und damit erheblich gr\u00f6\u00dfere gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen als man dies fr\u00fcher angenommen habe.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid unter Hinweis auf dessen Charakter als Folgebescheid des Einheitswertbescheids, die Klage gegen den Einheitswertbescheid aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden abgewiesen. F\u00fcr die Flughafenn\u00e4he sei es ausreichend, den Wert nach \u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;1, 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) um 5&nbsp;% zu erm\u00e4\u00dfigen. Wenn auch der ggf. f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse am Stichtag 01.01.2013 zu bemessende Abschlag sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls richte, sei doch eine Typisierung der Beeintr\u00e4chtigung durch L\u00e4rm mit Hilfe der nach \u00a7&nbsp;4 FluL\u00e4rmG festgesetzten L\u00e4rmschutzbereiche zul\u00e4ssig, die insbesondere die pers\u00f6nliche Empfindlichkeit der jeweiligen Bewohner au\u00dfer Acht lasse. Insbesondere aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung erweise sich der Abschlag von 5&nbsp;% als sachgerecht. Die Finanzverwaltungen anderer Bundesl\u00e4nder gew\u00e4hrten f\u00fcr die in einer Tag-Schutzzone&nbsp;2 belegenen Grundst\u00fccke aufgrund von Verf\u00fcgungen aus den Jahren 2011 bis 2013 ebenfalls Abschl\u00e4ge von bis zu 5&nbsp;%. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1089, ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer gegen das FG-Urteil insgesamt erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kl\u00e4ger zum einen die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtsfortbildung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf die Frage geltend, inwieweit der Abschlag angesichts der vervielfachten Belastung durch den Flughafenbetrieb unver\u00e4ndert bei 5&nbsp;% verharren k\u00f6nne. Zum anderen r\u00fcgen sie einen Verfahrensfehler nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, da das FG sich nur mit dem Flugl\u00e4rm, nicht jedoch mit den Beeintr\u00e4chtigungen durch Feinstaub sowie Ablagerungen befasst habe, die durch Abgase und Treibstoffreste entst\u00fcnden.<\/li><li>Das FA hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass nach der am 04.05.2021 aktualisierten Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen die L\u00e4rmbeeintr\u00e4chtigung in der Tag-Schutzzone&nbsp;2 der Flugh\u00e4fen weiterhin mit einem Abschlag von 5&nbsp;% zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig, soweit sie den Grundsteuermessbetrag betrifft. Die Kl\u00e4ger haben keine Zulassungsgr\u00fcnde gegen die zu Recht auf \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;42 FGO gest\u00fctzte Abweisung der Klage vorgebracht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im \u00dcbrigen ist die Beschwerde begr\u00fcndet mit der Ma\u00dfgabe, dass der Rechtsstreit nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen wird.<\/li><li>1. Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4ger auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i.S. von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten muss es nicht folgen. Rechtliches Geh\u00f6r ist erst verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 03.09.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;14\/21, BFH\/NV 2021, 1488, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Das FG hat nicht er\u00f6rtert, inwieweit die geltend gemachten Belastungen durch Abgase und Kerosinreste Einfluss auf den Abschlag haben k\u00f6nnten. Ausdr\u00fccklich er\u00f6rtert hat es die Wertminderung durch L\u00e4rm. Auch die Verwaltungsverf\u00fcgungen, auf die es Bezug nimmt, befassen sich jedenfalls ausdr\u00fccklich nur mit Beeintr\u00e4chtigungen durch L\u00e4rm. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger ersch\u00f6pft sich die Beeintr\u00e4chtigung durch eine flughafennahe Lage jedoch nicht im L\u00e4rm. Diesen weiteren Aspekten ist nachzugehen.<\/li><li>c) Der Senat vermag nicht entsprechend \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO bereits im Beschwerdeverfahren \u00fcber die Rechtsfrage abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/li><li>aa) Es ist vorstellbar, dass die durch die Finanzverwaltungen gew\u00e4hrten Abschl\u00e4ge von 5&nbsp;% darauf zielen, neben der L\u00e4rmproblematik alle sonstigen Belastungen durch den Flughafenbetrieb zu erfassen. Dann w\u00e4re zu pr\u00fcfen und zu er\u00f6rtern, ob es sich dem Grunde nach um eine sachgerechte Typisierung handelt, wenn die ausgewiesenen Schutzzonen \u00fcber das FluL\u00e4rmG formell allein an die L\u00e4rmbelastung ankn\u00fcpfen, und ob die H\u00f6he der Abschl\u00e4ge unter Einbeziehung stofflicher Immissionen angemessen ist. Das ist nicht ausgeschlossen, steht aber auch nicht fest.<\/li><li>bb) Es ist aber auch m\u00f6glich, dass die nicht in L\u00e4rm bestehenden Beeintr\u00e4chtigungen eines Grundst\u00fccks durch flughafennahe Lage bisher von Seiten der Finanzverwaltung nicht bedacht wurden und deshalb auch nicht Eingang in die typisierenden Verwaltungsvorschriften gefunden haben. Die nicht ohne Weiteres und nicht unmittelbar sichtbare Feinstaubbelastung und deren Bedeutung war in fr\u00fcheren Jahrzehnten, in denen die ersten Verf\u00fcgungen zu Wertabschl\u00e4gen wegen Flughafenn\u00e4he erlassen wurden, der \u00d6ffentlichkeit kaum bewusst. In diesem Falle w\u00e4re zu pr\u00fcfen und zu er\u00f6rtern, ob und ggf. in welchem Umfange dieser Umstand im Rahmen von \u00a7&nbsp;88 BewG ber\u00fccksichtigt werden muss.<\/li><li>2. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat den Rechtsstreit bereits im Beschwerdeverfahren nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zur\u00fcck. Die weiteren Zulassungsr\u00fcgen, auf die diese Vorschrift keine Anwendung findet, stehen dem nicht entgegen, denn sie rechtfertigen f\u00fcr sich genommen die Zulassung der Revision nicht. Das auf den Streitfall noch anwendbare Recht der Einheitsbewertung ist auslaufendes Recht und nach Art.&nbsp;1, 2, 18 Abs.&nbsp;1, 2 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) zum 01.01.2022 bzw. 01.01.2025 grundlegend ge\u00e4ndert worden. Eine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, deren Spezialfall die Rechtsfortbildungsrevision ist, findet f\u00fcr auslaufendes Recht im Allgemeinen nicht statt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 14.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;27\/20, BFH\/NV 2021, 538, Rz&nbsp;7&nbsp;ff.). Die aufgeworfenen Rechtsfragen kn\u00fcpfen an eine auslaufende Vorschrift des BewG an. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es n\u00e4herer Darlegung zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen auch unter dem durch das k\u00fcnftige Recht gesetzten Rahmen bedurft (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO). Die Kl\u00e4ger sind indes mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen f\u00fcr den zweiten Rechtsgang nicht pr\u00e4kludiert.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO und umfasst wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. zu einer solchen Konstellation BFH-Beschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459) auch den Streitgegenstand Grundsteuermessbetrag.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.020322.IIB39.21.0 BFH II. Senat BewG \u00a7 88 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 15. 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