{"id":74798,"date":"2022-05-14T12:19:04","date_gmt":"2022-05-14T10:19:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74798"},"modified":"2022-05-14T12:19:04","modified_gmt":"2022-05-14T10:19:04","slug":"einkuenfteerzielungsabsicht-bei-%c2%a7-21-estg-bfh-beschluss-vom-29-maerz-2022-ix-b-18-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkuenfteerzielungsabsicht-bei-%c2%a7-21-estg-bfh-beschluss-vom-29-maerz-2022-ix-b-18-21\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei \u00a7 21 EStG &#8211; BFH-Beschluss vom 29. M\u00e4rz 2022, IX B 18\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.290322.IXB18.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 21 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 76 Abs 2, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 25. Februar 2021, Az: 11 K 743\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in Form der \u00dcberschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerkmal in \u00a7 21 EStG einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungst\u00e4tigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegen\u00fcber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. &#8222;Gewerbeimmobilien&#8220;), die Typisierung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 25.02.2021 &#8211; 11 K 743\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO, dazu unter 1. und 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, dazu unter 3. bis 6.), zuzulassen.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) hat nicht ausreichend i.S. des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative FGO).<\/li><li>a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer hinreichend bestimmten \u2011\u2011abstrakt beantwortbaren\u2011\u2011 Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich kl\u00e4rbar und kl\u00e4rungsf\u00e4hig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdef\u00fchrer mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den \u00c4u\u00dferungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausf\u00fchrungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;128\/13, BFH\/NV 2014, 1224, Rz&nbsp;12; vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;54\/19, BFH\/NV 2020, 219; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;38).<\/li><li>b) Die Nichtzulassungsbeschwerde gen\u00fcgt den genannten Anforderungen nicht. Es fehlen konkrete Ausf\u00fchrungen dazu, dass die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage, &#8222;ob bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien der sog. zweigliedrige (zweistufige) Liebhabereibegriff G\u00fcltigkeit beansprucht&#8220;, in der Rechtsprechung des BFH und im Schrifttum ungekl\u00e4rt ist. Ebenso fehlt es an Ausf\u00fchrungen dazu, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden diese Frage aus rechtlicher Sicht zweifelhaft oder umstritten sein soll. Unbeschadet dessen weist der Senat darauf hin, dass die von der Kl\u00e4gerin hervorgehobene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits gekl\u00e4rt ist.<\/li><li>aa) Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in Form der \u00dcberschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerkmal in \u00a7&nbsp;21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) \u2011\u2011welches sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht aus der f\u00fcr (gewerbliche) Gewinneink\u00fcnfte geltenden Regelung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG, sondern aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG erschlie\u00dft (s. BFH-Urteil vom 28.11.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/06, BFHE 220, 63, BStBl II 2008, 515)\u2011\u2011 einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet. Demgegen\u00fcber hat die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Verm\u00f6gensebene) als die \u00dcberschusserzielungsabsicht (zur Dogmatik s. n\u00e4her BFH-Urteil vom 09.03.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;50\/10, BFHE 232, 527, BStBl II 2011, 704; Brandis\/ Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;150; Heuermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2010, 825).<\/li><li>bb) Wie der erkennende Senat aus einer teleologischen Auslegung des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG gefolgert hat, ist bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungst\u00e4tigkeit typisierend vom Vorliegen einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auszugehen. Ob der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich einen Total\u00fcberschuss erzielt, ist unerheblich, denn zu einer dies \u00fcberpr\u00fcfenden Prognose kommt es nicht. Demgegen\u00fcber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. &#8222;Gewerbeimmobilien&#8220;), die Typisierung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nicht (BFH-Urteile vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFH\/NV 2019, 804; vom 17.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219; vom 09.10.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, und vom 19.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/10, BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436); hier muss im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) f\u00fcr das Vorliegen der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht (BFH-Urteile vom 20.07.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 230, 385, BStBl II 2010, 1038; in BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, und in BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436).<\/li><li>cc) Weiter gehende subjektive Elemente \u2011\u2011wie etwa die Motivlage des Steuerpflichtigen bei der Hinnahme von (ggf. vor\u00fcbergehenden) Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcssen\u2011\u2011 sind nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht im Rahmen des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. Das BFH-Urteil in BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436 besagt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nichts anderes; soweit der Senat in Rz&nbsp;18 dieser Entscheidung auf die Motivlage des Steuerpflichtigen eingegangen ist, ging es im ma\u00dfgeblichen Zusammenhang jenes Streitfalls nur um die Indizwirkung von Einzelfallumst\u00e4nden bei der Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige \u2011\u2011als gewerblicher Zwischenmieter\u2011\u2011 die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines bestimmten \u2011\u2011leerstehenden\u2011\u2011 Objekts erkennbar&nbsp;&nbsp;&nbsp;aufgenommen&nbsp;&nbsp;&nbsp;und sie sp\u00e4ter&nbsp;&nbsp;&nbsp;nicht aufgegeben&nbsp;&nbsp;&nbsp;hat (s. insbesondere Leitsatz&nbsp;2 des BFH-Urteils in BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436).<\/li><li>dd) Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Kl\u00e4gerin hervorgehobene Rechtsfrage im Streitfall auch als nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig dar, denn ihr fehlt die erforderliche Entscheidungserheblichkeit.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO).<\/li><li>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;40\/20, BFH\/NV 2021, 349, m.w.N.).<\/li><li>Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau \u2011\u2011mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle\u2011\u2011 zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 349).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Kl\u00e4gerin hat keine abstrakten Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und den vorgeblichen Divergenzentscheidungen andererseits so herausgearbeitet, dass eine Abweichung im Grunds\u00e4tzlichen deutlich wird. Auch fehlt es an der Darlegung, dass es sich insoweit um gleiche oder vergleichbare Sachverhalte gehandelt hat.<\/li><li>3. Zu Unrecht r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin einen Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO in Gestalt einer Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>a) Wird die Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht ger\u00fcgt, muss dargelegt werden, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht ber\u00fccksichtigt hat. Geboten ist dar\u00fcber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Kl\u00e4gers erbracht h\u00e4tte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.08.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;118\/17, BFH\/NV 2018, 1155, Rz&nbsp;9; Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;48&nbsp;f.).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin nicht. Denn es fehlt sowohl an der erforderlichen Darlegung, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen als auch an der Darlegung der Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels.<\/li><li>Wie der beschlie\u00dfende Senat unter Ziffer&nbsp;1. der Gr\u00fcnde dargelegt hat, war die Motivlage der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Hinnahme der streitbefangenen Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse nicht entscheidungsrelevant und daher auch nicht zu ermitteln; Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, in welchem Umfang der Vater der Kl\u00e4gerin verschuldet war. \u00dcberdies hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, welches Ergebnis die vorgeblich unterlassene Sachverhaltsermittlung nach ihrer Auffassung erbracht h\u00e4tte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin ihr R\u00fcgerecht schon durch r\u00fcgeloses Einlassen verloren hat.<\/li><li>4. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat das FG die Klageantr\u00e4ge zutreffend ausgelegt und seine richterliche Hinweispflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) nicht verletzt.<\/li><li>a) Die von der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 30.08.2019 angek\u00fcndigten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung von ihren fachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten gestellten Klageantr\u00e4ge sind zahlenm\u00e4\u00dfig beziffert und eindeutig; sie sind einer vom klaren Wortlaut abweichenden Auslegung nicht zug\u00e4nglich. Daher ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (nur) \u00fcber jene Streitgegenst\u00e4nde zu entscheiden, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren und auf die sich das ergangene Urteil bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;102\/16, BFH\/NV 2017, 1189).<\/li><li>b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das FG angesichts der von fachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten eindeutig formulierten und bezifferten Klageantr\u00e4ge auf die Stellung (noch) sachdienlicher(er) Antr\u00e4ge h\u00e4tte hinwirken k\u00f6nnen; jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das FG bewusst nur \u00fcber einen Teil des tats\u00e4chlichen Klagebegehrens entschieden hat (vgl. zu einem solchen Fall BFH-Beschluss vom 30.05.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;118\/13, BFH\/NV 2014, 1556). So spricht nach Aktenlage insbesondere nichts daf\u00fcr, dass &#8222;der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin &#8230; bereits im Vorfeld bekannt&#8220; gewesen sei, dass &#8222;die Kl\u00e4gerin nach dem Daf\u00fcrhalten des Gerichts f\u00fcr sie nachteilige Klageantr\u00e4ge gestellt&#8220; habe. Unzutreffend ist auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass das angefochtene Urteil &#8222;noch am 25.02.2021&#8220; \u2011\u2011dem Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung\u2011\u2011 &#8222;vollst\u00e4ndig abgefasst wurde&#8220;; vielmehr ist das vollst\u00e4ndig abgesetzte Urteil nach Aktenlage erst am 09.03.2021 bei der Gesch\u00e4ftsstelle des FG eingegangen.<\/li><li>c) Lediglich erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass bei einem im Klageverfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretenen Beteiligten das Unterlassen eines (seiner Ansicht nach notwendigen) Hinweises gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO regelm\u00e4\u00dfig keinen Verfahrensmangel darstellt (z.B. BFH-Beschluss vom 29.08.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;17\/13, BFH\/NV 2013, 1942, m.w.N.). Ein sachkundig vertretener Beteiligter muss gerade bei umstrittener Sach- und\/oder Rechtslage grunds\u00e4tzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.08.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;89\/11, BFH\/NV 2012, 11; vom 14.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;86\/09, BFH\/NV 2010, 222, m.w.N.).<\/li><li>5. Der von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Verfahrensmangel in Gestalt einer Geh\u00f6rsverletzung liegt nicht vor.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i.S. von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2062\/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;113\/10, BFH\/NV 2011, 1523). Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;25\/20, BFH\/NV 2021, 339, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r berufen. Im Streitfall hat das FG das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu den Verkehrswerten der ma\u00dfgeblichen Immobilien erkennbar zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung ber\u00fccksichtigt; die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt in diesem Zusammenhang nur, dass das FG hierzu eine andere Rechtsauffassung vertritt. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin \u00c4u\u00dferungen des FG in einem fr\u00fchen Stadium des finanzgerichtlichen Verfahrens als Hinweis auf einen anderweitigen Prozessausgang verstehen konnte, f\u00fchrt dies nicht zu einem Geh\u00f6rsversto\u00df (in Gestalt einer \u00dcberraschungsentscheidung), da das Gericht grunds\u00e4tzlich weder zu einem Rechtsgespr\u00e4ch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (BVerfG-Beschluss vom 19.05.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;986\/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III.1.a).<\/li><li>Nur erg\u00e4nzend ist daher darauf hinzuweisen, dass das an das FA gerichtete gerichtliche Hinweisschreiben vom 11.03.2020 mit Blick auf die Rechtsfolgen der \u00dcbertragung \u00e4u\u00dferst vage formuliert war (&#8222;Wenn man bei vorl\u00e4ufiger Beurteilung anhand der Aktenlage davon ausginge, dass es sich bei den am 3.&nbsp;April 2006 abgeschlossenen Vertr\u00e4gen nicht um ein einheitliches Gesch\u00e4ft handelt, wird zu diskutieren sein, ob der am 3. April 2006 \u00fcber die Gewerbeimmobilien abgeschlossene Vertrag in einen betrieblich veranlassten und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen ist. &#8230; Es erg\u00e4be sich dann ein Total\u00fcberschuss bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.&#8220;) und von den Beteiligten -wie die nachfolgenden Schrifts\u00e4tze vom 31.03.2020 (FA) bzw. 06.05.2020 (Kl\u00e4gerin) zeigen- nicht einheitlich verstanden wurde. Gerade die Kl\u00e4gerin wies daher im Schriftsatz vom 06.05.2020 darauf hin, dass sich das Gericht noch keine abschlie\u00dfende Meinung \u00fcber die Rechtsfrage der Einheitlichkeit der notariellen Vertr\u00e4ge gebildet habe, da es lediglich eine vorl\u00e4ufige Beurteilung vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass das Gericht keine weitere Erl\u00e4uterung vornahm, konnte die Kl\u00e4gerin aufgrund des Hinweises nicht mit einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits rechnen. Dass das FG im Hinweisschreiben (in tats\u00e4chlicher Hinsicht) ausgef\u00fchrt hat, die \u00fcbernommenen Darlehensschulden l\u00e4gen weit \u00fcber dem Verkehrswert der \u00fcbernommenen Gewerbeimmobilien, den \u00dcbertragungsvertrag dann aber im Urteil dahingehend gew\u00fcrdigt hat, dass die Vertragsparteien von einer teilentgeltlichen \u00dcbertragung der Immobilien (und nicht von einer teilweise privat veranlassten Schuld\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin) ausgegangen seien, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>6. Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, ein Besetzungsmangel i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO habe vorgelegen, weil die Einzelrichterin trotz bestehender Zweifel an ihrer Unabh\u00e4ngigkeit das angegriffene Urteil gef\u00e4llt habe, fehlt es an ausreichend substantiiertem Vortrag.<\/li><li>a) Die Mitwirkung eines Richters bei einer gerichtlichen Entscheidung stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn dieser wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Hieran fehlt es im Streitfall.<\/li><li>b) Da die abschl\u00e4gige Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs zu den nicht beschwerdef\u00e4higen und folglich auch vor dem Revisionsgericht nicht r\u00fcgef\u00e4higen Entscheidungen geh\u00f6rt (\u00a7\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2, 128 Abs.&nbsp;2 FGO), kann die Kl\u00e4gerin nur mit der R\u00fcge geh\u00f6rt werden, Art.&nbsp;101 GG sei verletzt, was eine greifbar gesetzwidrige und damit willk\u00fcrliche Bescheidung des Ablehnungsgesuchs voraussetzt (z.B. BFH-Beschluss vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;11\/18, BFH\/NV 2019, 1136, m.w.N.).<\/li><li>Hierzu reicht das Beschwerdevorbringen nicht aus. Die von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Umst\u00e4nde im Zusammenhang mit der Behandlung des Terminsverlegungsantrags durch das FG rechtfertigen bei einem verst\u00e4ndigen Prozessbeteiligten nicht die Besorgnis der Befangenheit der zust\u00e4ndigen Einzelrichterin, zumal der seinerzeit handelnde Prozess(unter)bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wovon das FG zutreffend ausgegangen ist\u2011\u2011 im Zuge der Antragstellung schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hatte, dass eine Vertretung im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung durch einen (von zwei) weiteren, in der Streitsache ebenfalls bevollm\u00e4chtigten Prozessvertreter nicht in Betracht kommt und mithin keine tragf\u00e4higen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verlegung vorgebracht waren. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben begegnet die Zur\u00fcckweisung des Antrags auf Terminsverlegung durch das FG auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken.<\/li><li>Ebenso wenig kann die Besorgnis der Befangenheit aus den Gr\u00fcnden der Entscheidung des FG \u00fcber den Ablehnungsantrag hergeleitet werden. Weder die von der Kl\u00e4gerin beanstandete dienstliche Erkl\u00e4rung der Einzelrichterin noch der Beschluss des FG-Senats \u00fcber den Befangenheitsantrag begr\u00fcnden die Annahme einer greifbar gesetzwidrigen und damit willk\u00fcrlichen Bescheidung des Ablehnungsgesuchs.<\/li><li>7. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.290322.IXB18.21.0 BFH IX. 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