{"id":74804,"date":"2022-05-23T11:36:22","date_gmt":"2022-05-23T09:36:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=74804"},"modified":"2022-05-23T11:36:22","modified_gmt":"2022-05-23T09:36:22","slug":"zeitliche-anwendbarkeit-der-neufassung-des-%c2%a7-50d-abs-3-estg-bfh-urteil-vom-10-november-2021-i-r-27-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zeitliche-anwendbarkeit-der-neufassung-des-%c2%a7-50d-abs-3-estg-bfh-urteil-vom-10-november-2021-i-r-27-19\/","title":{"rendered":"Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 10. November 2021, I R 27\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.101121.IR27.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 50d Abs 3, EStG \u00a7 52 Abs 47b, EStG \u00a7 50d Abs 3, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 23. Januar 2019, Az: 2 K 1315\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: \u00a7 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021 ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Insoweit ist jeweils eine G\u00fcnstigerpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren, bei der zun\u00e4chst die Voraussetzungen der jeweils urspr\u00fcnglich einschl\u00e4gigen Altfassung und \u2011\u2011wenn diese zum Ausschluss der Entlastung f\u00fchrt\u2011\u2011 sodann die Voraussetzungen der Neufassung des \u00a7 50d Abs. 3 EStG zu pr\u00fcfen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 23.01.2019 &#8211; 2 K 1315\/13 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine in den Streitjahren (2010 und 2011) in Zypern ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft, war Inhaberin von &#8230;&nbsp;St\u00fcck Wandelanleihen der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ans\u00e4ssigen K&nbsp;AG, an der sie zugleich mit 15&nbsp;% beteiligt war. Der Nennbetrag je Wandelschuldverschreibung betrug &#8230;&nbsp;\u20ac. In gleicher H\u00f6he gab die K&nbsp;AG eine Teilschuldverschreibung aus. Die Wandelschuldverschreibung wurde mit 5,5&nbsp;% p.a. verzinst.<\/li><li>Gesch\u00e4ftszweck der Kl\u00e4gerin war die Beteiligung an Unternehmen der Schifffahrtsbranche f\u00fcr eine gewisse Dauer als strategischer oder finanzieller Investor. Aufgrund des Umfangs des Investments in die K&nbsp;AG hielt die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren jedoch keine weiteren Beteiligungen. Sie war im Hinblick auf ihre Beteiligung nicht selbst gesch\u00e4ftsleitend t\u00e4tig; die Managementleistungen lagerte sie auf ein nahe stehendes Unternehmen aus, die in Zypern ans\u00e4ssige F&nbsp;Ltd. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte \u00fcber keine eigene physische Pr\u00e4senz, sondern nutzte die R\u00e4umlichkeiten der F&nbsp;Ltd.<\/li><li>Die Anteile an der Kl\u00e4gerin hielt zu 100&nbsp;% die in Liberia ans\u00e4ssige D&nbsp;S.A. Auch diese Gesellschaft verf\u00fcgte \u00fcber keine Substanz.<\/li><li>Die Anteile an der D S.A. hielt zu 100&nbsp;% die in Zypern ans\u00e4ssige C&nbsp;Ltd. Diese war mittelbar und unmittelbar an verschiedenen Unternehmen beteiligt und \u00fcbte in geringem Umfang bestimmte Finanzierungsfunktionen aus. Auch diese Gesellschaft hatte keine physische Pr\u00e4senz, war selbst nicht operativ t\u00e4tig und verf\u00fcgte \u00fcber keine eigenen Arbeitnehmer. Sie nutzte die R\u00e4umlichkeiten ihrer Schwestergesellschaft, der F&nbsp;Ltd., auf welche die C&nbsp;Ltd. auch die Gesch\u00e4ftsleitungsfunktion hinsichtlich ihrer Tochtergesellschaften ausgelagert hatte.<\/li><li>Anteilseigner der C&nbsp;Ltd. war zu 0,01&nbsp;% die in Liberia ans\u00e4ssige A&nbsp;Ltd., die \u00fcber alle Stimmrechtsanteile verf\u00fcgte. Der verbleibende Anteil von 99,99&nbsp;% wurde von der in Panama registrierten B&nbsp;Inc. gehalten.<\/li><li>Die F&nbsp;Ltd. war wirtschaftlich t\u00e4tig. Sie verf\u00fcgte \u00fcber eigene B\u00fcror\u00e4ume und Personal. Die B\u00fcror\u00e4ume waren mit den erforderlichen Arbeitseinrichtungen und den notwendigen Kommunikationsger\u00e4ten ausgestattet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erzielte in den Streitjahren aus den Wandelanleihen der K&nbsp;AG Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac (2010) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2011), auf die jeweils 26,375&nbsp;% Kapitalertragsteuer inklusive Solidarit\u00e4tszuschlag einbehalten und abgef\u00fchrt wurden (2010: &#8230;&nbsp;\u20ac; 2011: &#8230;&nbsp;\u20ac). Sie beantragte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG a.F.) i.V.m. Art.&nbsp;11 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 09.05.1974 (BGBl II 1977, 489, BStBl I 1977, 341) \u2011\u2011DBA-Zypern 1974\u2011\u2011 die teilweise Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugsteuern vom Kapitalertrag in H\u00f6he von jeweils 16,375&nbsp;% des Bruttozuflusses (2010: &#8230;&nbsp;\u20ac; 2011: &#8230;&nbsp;\u20ac). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u2011\u2011BZSt\u2011\u2011) lehnte die Antr\u00e4ge unter Berufung auf \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. ab.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln hat das BZSt mit Urteil vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1315\/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1764) verpflichtet, die beantragten Freistellungsbescheide zu erlassen und die Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag entsprechend zu erstatten.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das BZSt die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Ertr\u00e4ge aus der Wandelanleihe in Deutschland gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a EStG a.F. der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegen (nachfolgend 1.) und dass die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. i.V.m. dem DBA-Zypern 1974 grunds\u00e4tzlich vorliegen (nachfolgend 2.). Seine Annahme, einem Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. stehe die Vorschrift des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. nicht entgegen, wird jedoch nicht durch hinreichende tats\u00e4chliche Feststellungen getragen (nachfolgend 3.). \u00dcberdies ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz \u2011\u2011AbzStEntModG\u2011\u2011) vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259, BStBl I 2021, 787) der Tatbestand des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG r\u00fcckwirkend neu gefasst und um eine gesetzliche Gegenbeweism\u00f6glichkeit erg\u00e4nzt worden, f\u00fcr deren Pr\u00fcfung weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (nachfolgend 4.).<\/li><li>1. K\u00f6nnen Eink\u00fcnfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften \u00fcber die Einbehaltung, Abf\u00fchrung und Anmeldung der Steuer ungeachtet des Abkommens anzuwenden (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG a.F., sp\u00e4ter verlagert in \u00a7&nbsp;50c Abs.&nbsp;1 EStG i.d.F. des AbzStEntModG \u2011\u2011EStG n.F.\u2011\u2011). Unber\u00fchrt bleibt der Anspruch des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge oder Verg\u00fctungen auf v\u00f6llige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgef\u00fchrten Steuer (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F., s. nunmehr \u00a7&nbsp;50c Abs.&nbsp;3 EStG n.F.).<\/li><li>a) Ein den Ma\u00dfgaben des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 bis 3 EStG a.F. unterliegender Erstattungsanspruch setzt zun\u00e4chst voraus, dass steuerpflichtige Eink\u00fcnfte vorliegen. Ist Kapitalertragsteuer auf nicht der inl\u00e4ndischen (beschr\u00e4nkten) Steuerpflicht unterliegende Verg\u00fctungen einbehalten worden, besteht zwar entsprechend dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. ebenfalls ein Erstattungsanspruch des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers; dieser w\u00e4re aber nicht gegen\u00fcber dem BZSt, sondern gegen\u00fcber dem jeweiligen Finanzamt geltend zu machen (s. hierzu Senatsurteil vom 22.04.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/07, BFHE 224, 556; Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Die nicht in Deutschland ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin erzielte aus den Wandelanleihen in den Streitjahren beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a EStG a.F.<\/li><li>Im Streitfall handelt es sich nach den Feststellungen des FG um Wandelanleihen in Form von Teilschuldverschreibungen, die neben einer festen Verzinsung \u2011\u2011zumindest auch\u2011\u2011 das klassische Element eines Wandlungsrechts des Gl\u00e4ubigers in Aktien des Schuldners vorsehen. Die Zinsen aus der Wandelanleihe f\u00fchren zu Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG a.F., die grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG a.F. der Kapitalertragsteuer zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag unterliegen. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten \u2011\u2011ebenso wie \u00fcber die konkreten Abzugsbetr\u00e4ge\u2011\u2011 zu Recht kein Streit.<\/li><li>Die im Schrifttum und auch zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwiefern aus Deutschland stammende Zinsen aus Wandelanleihen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegen, hat der Senat mittlerweile dahin entschieden, dass solche Zinsen auch dann zu den beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a EStG a.F. geh\u00f6ren, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind; die tatbestandlichen Ausnahmen des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;2 EStG a.F. finden auf Wandelanleihen keine Anwendung (Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFHE 274, 27, BStBl II 2022, 24). Dies entspricht der Auffassung des FG im angefochtenen Urteil. Der Senat h\u00e4lt hieran auch unter W\u00fcrdigung des dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalts und unter Ber\u00fccksichtigung der von den Beteiligten insoweit vorgebrachten Erw\u00e4gungen \u2011\u2011die keine neuen, im Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 24 nicht ber\u00fccksichtigten Aspekte enthalten\u2011\u2011 fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beschlussgr\u00fcnde Bezug genommen.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin hat nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. i.V.m. Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 DBA-Zypern 1974 grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 16,375&nbsp;% der Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer. Danach w\u00fcrden die Zinsen aus den Wandelanleihen einer Steuerbelastung in H\u00f6he von lediglich 10&nbsp;% unterliegen.<\/li><li>a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. nicht aus \u00a7&nbsp;43b EStG a.F. ergibt. Die von der Kl\u00e4gerin erzielten Zinsen sind Kapitalertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG a.F. und nicht Bez\u00fcge (Dividenden) i.S. von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. (vgl. auch Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 24; a.A. Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;324), auf die sich der Anwendungsbereich von \u00a7&nbsp;43b EStG a.F. beschr\u00e4nkt. Die durch \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a EStG a.F. bewirkte Gleichstellung von Ertr\u00e4gen aus Wandelanleihen u.a. mit solchen aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. f\u00fchrt \u2011\u2011so das FG zu Recht\u2011\u2011 nicht dazu, dass Ertr\u00e4ge aus Wandelanleihen in solche aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. umzuqualifizieren w\u00e4ren.<\/li><li>b) Auf den Streitfall ist das DBA-Zypern in seiner Fassung vom 09.05.1974 anzuwenden; das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 18.02.2011 (BGBl II 2011, 1069, BStBl I 2012, 223) ist erst auf Betr\u00e4ge anwendbar, die am oder nach dem 01.01.2012 gezahlt wurden (vgl. Bekanntmachung \u00fcber das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 17.01.2012, BGBl II 2012, 117, BStBl I 2012, 235; s.a. Senatsbeschluss vom 21.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/13, BFH\/NV 2016, 36).<\/li><li>c) Aufgrund von Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 DBA-Zypern 1974 ist das Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands auf 10&nbsp;% begrenzt.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 DBA-Zypern 1974 k\u00f6nnen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Person bezogen werden, in dem anderen Staat besteuert werden. Diese Zinsen k\u00f6nnen jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10&nbsp;% des Bruttobetrages der Zinsen nicht \u00fcbersteigen (Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 DBA-Zypern 1974). Nach der Legaldefinition des Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;4 DBA-Zypern 1974 sind Zinsen Eink\u00fcnfte aus \u00f6ffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundst\u00fccken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Eink\u00fcnfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Eink\u00fcnften aus Darlehen gleichgestellt sind.<\/li><li>bb) Hiervon ausgehend hat das FG zutreffend angenommen, dass es sich bei den der Kl\u00e4gerin fest zugesagten Zinsen in H\u00f6he von 5,5&nbsp;% um Zinsen i.S. von Art.&nbsp;11 DBA-Zypern 1974 handelt. Die Wandelanleihen sind jedenfalls Schuldverschreibungen und fallen nach der ausdr\u00fccklichen Regelung in Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;4 DBA-Zypern 1974 selbst dann unter den Zinsartikel, wenn in dem Entscheidungsrecht der Kl\u00e4gerin, ihre Anleihe in Aktien der K&nbsp;AG umwandeln zu k\u00f6nnen, eine Form der Gewinnbeteiligung zu sehen w\u00e4re.<\/li><li>3. Ob dem Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin die Regelung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. entgegensteht, kann der Senat anhand der vorinstanzlichen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen.<\/li><li>a) F\u00fcr beide Streitjahre war \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) anwendbar. \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz \u2011\u2011BeitrRLUmsG\u2011\u2011) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592, BStBl I 2011, 1171) gilt mangels spezieller zeitlicher Anwendungsregel erst ab dem 01.01.2012 (Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 BeitrRLUmsG).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. hat eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft keinen Anspruch auf v\u00f6llige oder teilweise Entlastung nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 EStG a.F., soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zust\u00e4nde, wenn sie die Eink\u00fcnfte unmittelbar erzielen, und (1.) f\u00fcr die Einschaltung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen, oder (2.) die ausl\u00e4ndische Gesellschaft nicht mehr als 10&nbsp;% ihrer gesamten Bruttoertr\u00e4ge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftst\u00e4tigkeit erzielt, oder (3.) die ausl\u00e4ndische Gesellschaft nicht mit einem f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftszweck angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG a.F.). Ma\u00dfgebend sind ausschlie\u00dflich die Verh\u00e4ltnisse der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft nahe stehen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Au\u00dfensteuergesetzes), bleiben au\u00dfer Betracht (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG a.F., sog. Verbot der Merkmals\u00fcbertragung). An einer eigenen Wirtschaftst\u00e4tigkeit fehlt es, soweit die ausl\u00e4ndische Gesellschaft ihre Bruttoertr\u00e4ge aus der Verwaltung von Wirtschaftsg\u00fctern erzielt oder ihre wesentlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten auf Dritte \u00fcbertr\u00e4gt (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG a.F.).<\/li><li>c) Das FG hat eine Subsumtion des Sachverhalts unter die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. nicht vorgenommen, sondern hat sein der Klage stattgebendes Urteil allein auf eine in \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden im Wege der geltungserhaltenden Reduktion &#8222;hineinzulesende&#8220; M\u00f6glichkeit des Gegenbeweises f\u00fcr ein nicht missbr\u00e4uchliches Verhalten gest\u00fctzt, den die Kl\u00e4gerin erfolgreich gef\u00fchrt habe. Diese Begr\u00fcndung kann aus mehreren Gr\u00fcnden keinen Bestand haben.<\/li><li>aa) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die vom FG f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. herangezogene, zu Dividenden ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zu \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. (EuGH-Urteil Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2018, 197; EuGH-Beschluss GS vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; C-440\/17, EU:C:2018:437, IStR 2018, 543) ohne Weiteres auf die im Streitfall in Rede stehenden Zinsen \u00fcbertragen werden kann. Insoweit ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass Zinsen auch f\u00fcr im Inland ans\u00e4ssige K\u00f6rperschaftsteuersubjekte steuerpflichtig sind. Die den EuGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Konstellationen (Dividendenbez\u00fcge im Kontext der Richtlinie 90\/435\/EWG des Rates vom 23.07.1990 \u00fcber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1990, Nr.&nbsp;L&nbsp;225, 6, Nr.&nbsp;L&nbsp;266, 20, 1997 Nr.&nbsp;L&nbsp;16, 98, in der durch die Richtlinie 2006\/98\/EG des Rates vom 20.11.2006, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2006, Nr.&nbsp;L&nbsp;363, 129 ge\u00e4nderten Fassung \u2011\u2011Mutter-Tochter-Richtlinie\u2011\u2011) waren demgegen\u00fcber dadurch gekennzeichnet, dass Gebietsfremden eine Erstattung der Kapitalertragsteuer versagt war, w\u00e4hrend bei Gebietsans\u00e4ssigen die Einnahmen als Dividenden den besonderen Vorschriften des \u00a7&nbsp;43b EStG a.F. bzw. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;8b des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes unterlagen, somit weitestgehend auf die festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer angerechnet worden sind und im Ergebnis nahezu steuerfrei waren. Ob die bei einem Ausschluss der Entlastung nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. eintretende abgeltende Wirkung der Quellenbesteuerung aus anderen Aspekten zu einer unionsrechtswidrigen Ungleichbehandlung f\u00fchrt \u2011\u2011etwa aufgrund im Ergebnis unterschiedlich hoher Steuers\u00e4tze (vgl. z.B. Schaumburg, Internationale Steuer-Rundschau 2021, 135&nbsp;ff.)\u2011\u2011, bedarf im gegenw\u00e4rtigen Verfahrensstadium keiner Er\u00f6rterung durch den Senat.<\/li><li>bb) Au\u00dferdem beruht die Annahme des FG, der Kl\u00e4gerin sei der ihr auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zu er\u00f6ffnende Gegenbeweis (&#8222;fehlender Regelungsmissbrauch&#8220;) gelungen, auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage. Die Vorinstanz st\u00fctzt sich insoweit \u2011\u2011unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 31.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74, 88\/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118)\u2011\u2011 auf den Umstand, dass die Unternehmensgruppe, der die Kl\u00e4gerin angeh\u00f6re, in deren Ans\u00e4ssigkeitsstaat Zypern \u00fcber eine Konzerngesellschaft verf\u00fcgt habe, die frei von Missbrauchszweifeln sei, n\u00e4mlich die F.&nbsp;Ltd. Diese habe \u00fcber einen angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb verf\u00fcgt und eine aktive Wirtschaftst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt.<\/li><li>Ein derart pauschaler Hinweis auf die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung einer weiteren Konzerngesellschaft im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Verg\u00fctungsempf\u00e4ngers w\u00fcrde zur F\u00fchrung des Gegenbeweises nicht ausreichen. Geboten w\u00e4re vielmehr eine umfassende Pr\u00fcfung der betreffenden Konzernverh\u00e4ltnisse, die sich auf Gesichtspunkte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Merkmale sowie die Strukturen und Strategien dieses Konzerns bezieht (vgl. EuGH-Urteil Deister Holding und Juhler Holding, EU:C:2017:1009, IStR 2018, 197, Rz&nbsp;74). Aus dem Senatsurteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Streitfall w\u00e4re mithin eine n\u00e4here Befassung mit der Gesamt-Konzernstrategie und den Funktionen, die der Kl\u00e4gerin sowie der F.&nbsp;Ltd. darin zukommen, unerl\u00e4sslich.<\/li><li>cc) Aufgrund der nach dem Erlass des angefochtenen Urteils mit R\u00fcckwirkung auch f\u00fcr den Streitfall eingetretenen Rechts\u00e4nderungen w\u00e4re vor weiteren unionsrechtlichen Erw\u00e4gungen zudem die nunmehr in \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG n.F. enthaltene gesetzliche Entlastungsm\u00f6glichkeit zu pr\u00fcfen (s. dazu sogleich unter 4.).<\/li><li>4. Das FG-Urteil kann sonach mit der gegebenen Begr\u00fcndung keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif. Ob die Klage begr\u00fcndet ist, h\u00e4ngt von weiteren tats\u00e4chlichen Feststellungen ab, die dem FG im zweiten Rechtsgang obliegen.<\/li><li>a) Nach dem durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz modifizierten Tatbestand des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG (EStG n.F.) hat eine K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grundlage eines DBA und vom Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a EStG n.F., soweit Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgesch\u00e4ft oder die sonstige Verfassung beg\u00fcnstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zust\u00fcnde, wenn sie die Eink\u00fcnfte unmittelbar erzielten (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG n.F.), und die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftst\u00e4tigkeit dieser K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse aufweist; das Erzielen der Eink\u00fcnfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder beg\u00fcnstigte Personen sowie eine T\u00e4tigkeit, soweit sie mit einem f\u00fcr den Gesch\u00e4ftszweck nicht angemessen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb ausge\u00fcbt wird, gelten nicht als Wirtschaftst\u00e4tigkeit (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG n.F.).<\/li><li>\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG n.F. bestimmt, dass der vorstehend wiedergegebene Satz&nbsp;1 der Vorschrift keine Anwendung findet, soweit die K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelm\u00e4\u00dfiger Handel an einer anerkannten B\u00f6rse stattfindet.<\/li><li>b) Zur zeitlichen Anwendbarkeit der Neuregelungen sieht \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;47b EStG n.F. vor, dass \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG n.F. in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden ist, es sei denn, \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Eink\u00fcnfte zugeflossen sind \u2011\u2011im Streitfall mithin \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F.\u2011\u2011, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen. Folglich ist eine G\u00fcnstigerpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren (vgl. auch BTDrucks 19\/27632, S.&nbsp;63; Sch\u00f6nfeld\/Erdem, IStR 2021, 189, 190; Schnitger\/Gebhardt, IStR 2021, 289, 299; Grotherr, Deutsches Steuerecht 2021, 1321, 1328), bei der zun\u00e4chst die Voraussetzungen der Altfassung und \u2011\u2011wenn diese zum Ausschluss der Entlastung (im Streitfall des Erstattungsanspruchs)\u2011\u2011 f\u00fchrt, sodann die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG n.F. zu pr\u00fcfen sind.<\/li><li>c) Wie bereits ausgef\u00fchrt, hat das FG den Tatbestand des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG a.F. nicht explizit gepr\u00fcft. Seinen Feststellungen ist allerdings zu entnehmen, dass mit der D&nbsp;S.A. (unmittelbar) und der C&nbsp;Ltd. (mittelbar) wirtschaftlich substanzlose Gesellschaften an der Kl\u00e4gerin beteiligt waren, und dass die nach den bisherigen Feststellungen des FG oberste Konzerngesellschaft, die 99,99&nbsp;% der Anteile an der C&nbsp;Ltd. innehatte, in Panama ans\u00e4ssig war, einem Staat, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Zudem hat die Kl\u00e4gerin im Streitjahr mit dem Halten der 15&nbsp;%-Beteiligung an der K&nbsp;AG und der Wandelschuldverschreibungen offenbar lediglich eigenes Verm\u00f6gen verwaltet und war im Hinblick auf das Investment in die K&nbsp;AG nicht selbst gesch\u00e4ftsleitend t\u00e4tig. Damit k\u00f6nnten \u2011\u2011vorbehaltlich neuer Erkenntnisse des FG im zweiten Rechtsgang, insbesondere zur Pr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG n.F. in der Beteiligungskette\u2011\u2011 die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 EStG a.F. erf\u00fcllt sein.<\/li><li>d) \u00dcber das Vorliegen der in \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG n.F. normierten Tatbest\u00e4nde kann der Senat nicht selbst entscheiden. Insoweit ist den Beteiligten zun\u00e4chst Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG n.F. und die Anforderungen des nunmehr gesetzlich geregelten und \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Verletzung unionsrechtlicher Grundfreiheiten im jeweiligen Einzelfall\u2011\u2011 im gesamten Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 EStG n.F. zu pr\u00fcfenden Gegenbeweises nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG n.F. zu erg\u00e4nzen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.101121.IR27.19.0 BFH I. Senat EStG \u00a7 50d Abs 3, EStG \u00a7 52 Abs 47b, EStG \u00a7 50d Abs 3, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 vorgehend FG K\u00f6ln, 23. 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